Dienstag, 31. März 2015

BlackRock: BaFin verhängt Bußgeld in Höhe von 3,25 Mio. Euro

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat gegen die BlackRock Investment Management (UK) Ltd. ein Bußgeld in Höhe von 3,25 Mio. Euro und damit die höchste bislang verhängte Geldbuße festgesetzt. BlackRock hat angekündigt, das erlassene Bußgeld zu akzeptieren.
 

BlackRock-Konzerngesellschaften hatten Mitteilungen über gehaltene Stimmrechtsanteile und Finanzinstrumente inhaltlich nicht richtig oder verspätet abgegeben und damit gegen Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes (§§ 21, 22, 25) verstoßen. Die fehlerhaften oder verspäteten Mitteilungen waren auf Fehlbewertungen der deutschen Mitteilungspflichten zurückzuführen und betrafen eine Vielzahl großer deutscher Aktienemittenten.

BlackRock hatte sich deswegen im Juli 2014 an die BaFin gewandt, an der Sachverhaltsaufklärung mitgewirkt und schließlich die betreffenden Mitteilungen Ende September 2014 berichtigt und nachgeholt. Ferner hat BlackRock interne Maßnahmen eingeleitet, die das erneute Auftreten derartiger Ordnungswidrigkeiten verhindern sollen.

Zum Hintergrund der Mitteilungspflichten nach dem WpHG:

Aktionäre von börsennotierten Unternehmen sind verpflichtet, der BaFin und der börsennotierten Gesellschaft die Höhe ihrer Stimmrechtsanteile mitzuteilen, sobald diese durch Kauf, Verkauf oder auf andere Weise einen der Schwellenwerte von 3, 5, 10, 15, 20, 25, 30, 50 oder 75 Prozent erreichen, über- oder unterschreiten. Neben Stimmrechtsanteilen muss auch gemeldet werden, wenn bestimmte Finanzinstrumente, mit denen Aktien erworben werden können, gehalten werden. Die Information über die Aktionärsstruktur eines börsennotierten Unternehmens und über Veränderungen maßgeblicher Stimmrechtsanteile dient der Transparenz und ist ein hilfreiches Kriterium für Anlageentscheidungen. Stimmrechtsmitteilungen müssen daher unverzüglich vorgenommen werden – spätestens innerhalb von vier Handelstagen. Die börsennotierte Gesellschaft wiederum muss die Mitteilung unverzüglich – spätestens nach drei Handelstagen – öffentlich machen. Die BaFin stellt den Anlegern die veröffentlichten Meldungen im Internet zur Verfügung.

Quelle: BaFin

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