Die SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. (SdK) lehnt eine aktuell auf EU-Ebene diskutierte Zwangskapitalisierung von Banken im Zuge der Staatsschuldenkrise ab und wird diese im Fall der Umsetzung verfassungsrechtlich überprüfen lassen. Eine Zwangskapitalisierung stellt nach Auffassung der SdK einen schwerwiegenden und verfassungsrechtlich bedenklichen Eingriff in die Eigentumsrechte der Eigentümer der Banken dar und führt bei börsennotierten Banken zu einer hohen Verwässerung der Altaktionäre. Auch eine staatliche Zwangskapitalisierung und Kontrolle der Bankinstitute würde das Problem angesichts angespannter Staatshaushalte, Uneinigkeit der europäischen Regierungen und dem Versagen staatlicher Kontrolle, wie man dieses deutlich im Fall der Landesbanken bei Ausbruch der Finanzkrise sehen konnte, nicht nachhaltig lösen und wird von der SdK vehement abgelehnt.
Die SdK fordert die Einführung eines Insolvenzrechtes für Staaten, welches sich an den international üblichen Instrumenten orientiert, die auch bei in Schieflage geratenen Unternehmen angewandt werden. Dies kann unter anderem einen bedingten Schuldenerlass, eine Laufzeitverlängerung der ausstehenden Finanzverbindlichkeiten und eine Zinsreduktion vorsehen. Um ein Übergreifen einer Staatsschuldenkrise auf Banken in Zukunft zu verhindern, sollten aus Sicht der SdK längst überfällige Reformen eingeleitet werden, wie z.B. die Trennung zwischen Geschäfts- und Investmentbanken sowie einheitliche Eigenkapital-Unterlegungsquoten für Staatsanleihen und vergleichbare Unternehmensanleihen.
Ausführliche Erläuterung:
Eine Zwangskapitalisierung bedeutet einen schwerwiegenden und verfassungsrechtlich bedenklichen Eingriff in die Eigentumsrechte der Eigentümer der Banken, bei börsennotierten Banken verbunden mit einer hohen Verwässerung der Altaktionäre. Hierdurch würden den bestehenden Aktionären hohe finanzielle Verluste drohen. Sollten sich die Banken, was aus Sicht der SdK zu erwarten ist, nicht am freien Kapitalmarkt die vorgeschriebenen Mittel besorgen können, würden die Staaten das Geld zur Verfügung stellen müssen. Dies würde, wie von führenden EU-Politikern bereits angedeutet, mit umfassenden Kontroll- und Mitspracherechten bei den betroffenen Instituten verbunden sein. Dass staatliche Kontrolle und Eingriffe bei Banken meist nicht von Erfolg gekrönt sind, hat sich im Kontext der zurückliegenden Bankenkrise eindeutig gezeigt. Dort waren es neben der Hypo Real Estate und der Commerzbank vor allem die Landesbanken, welche sich mit Abstand am schlimmsten verspekuliert hatten. Auch die IKB, welche vom Staat bereits 2007 gerettet werden musste, wurde auch schon davor von Vertretern der staatlichen KfW Bankengruppe im Aufsichtsrat überwacht.
Eine Lösung des Problems der zu hohen Staatsschulden kann nach Meinung der SdK nicht einfach mit einem hohen freiwilligen oder aufgezwungenen Schuldenerlass der Gläubiger der betreffenden Staaten erreicht werden. "Ein Erlass der Schulden in Höhe von aktuell für Griechenland diskutierten 50-60% würde das Problem nur kurzfristig lösen, und für die Zukunft noch größere Probleme verursachen. Denn dies würde aufgrund auftretender Moral Hazard-Problemen im politischen Raum unweigerlich zu Nachahmungseffekten bei anderen hoch verschuldeten Staaten führen. Warum sollte man sparen und seinen Haushalt in Ordnung halten, wenn man sich seiner Schulden ganz einfach per Schuldenschnitt entledigen kann?", so Markus Neumann, stellvertretender Vorstandsvorsitzender der SdK.
Die SdK fordert daher die Einführung eines Insolvenzrechtes für Staaten, welches sich an den international üblichen Instrumenten orientiert, die auch bei in Schieflage geratenen Unternehmen angewandt werden. Dies kann unter anderem einen bedingten Schuldenerlass, eine Laufzeitverlängerung der ausstehenden Finanzverbindlichkeiten und eine Zinsreduktion vorsehen. Mit solchen Instrumenten könnte dann durch Verhandlungen zwischen den jeweiligen Staaten und Ihren Gläubigern ein Gleichgewicht gefunden werden, welches sowohl im Interesse der Staaten als auch deren Gläubiger ist. Ein pauschaler Schuldenschnitt, ohne erkennbare Gegenleistung des betroffenen Staates wäre somit ausgeschlossen, und der Anreiz für andere Staaten, sich ebenfalls zu hoch zu verschulden und eine Umschuldung anzugehen, wäre somit sehr gering.
Um ein Übergreifen einer Staatsschuldenkrise auf Banken in Zukunft zu verhindern, sollten aus Sicht der SdK längst überfällige Reformen eingeleitet werden. So erscheint zum Beispiel eine Trennung zwischen Geschäfts- und Investmentbanken angebracht. Auch ist es nicht nachvollziehbar, warum für Staatsanleihen generell geringere Eigenkapital-Unterlegungsquoten verlangt werden wie für vergleichbare Unternehmensanleihen. Dies zerstört Vertrauen an den Kapitalmärkten, behindert den freien Wettbewerb um Kapital und führt zu Fehlallokationen, wie aktuell am Beispiel Griechenland zu erkennen ist.
Wenn auch die gegenwärtige Krise maßgeblich eine solche des Politikversagens ist - die aktuell erfolgende sprachliche Reduktion auf eine angeblich reine Bankenkrise erscheint geradezu absurd - darf nicht verkannt werden, dass den Finanzbereich inklusive der Versicherungswirtschaft eine erhebliche Mitschuld trifft. Mitläufern gleich sind diese ihrer besonderen Verantwortung aufgrund ihrer exponierten gesellschaftlichen und rechtlichen Stellung, mit der ja auch der besondere Schutz dieses Sektors begründet wird, nicht gerecht geworden. Obwohl es ihnen aufgrund ihrer (Markt-)Macht ein leichtes gewesen wäre, haben sie ihren Einfluss nicht geltend gemacht, um fehlallokative und systemwidrige Deregulierungsmaßnahmen zu verhindern. Stattdessen hat diese Branche gebotene Privilegien devot angenommen, um mit diesen auf Kosten der Allgemeinheit spekulieren zu können, was sich nicht zuletzt im bedenkenlosen Ankauf von Staatsanleihen aus dem Gesichtspunkt des mangelnden Insolvenzrisikos dokumentiert.
Die aktuell diskutierte Zwangskapitalisierung der Banken wird von der SdK abgelehnt und gegebenenfalls von der SdK verfassungsrechtlich überprüft werden. Die Politik sollte im Falle Griechenlands vielmehr die bereits getroffenen Abmachungen mit den Banken vom 21. Juli 2011 umsetzen, und sich nicht weiter von der aktuellen Marktpanik anstecken lassen. Eine "Sanierung" Griechenlands geht nicht von heute auf morgen, sondern wird wie der "Aufbau-Ost" nach der Wiedervereinigung Deutschlands Jahrzehnte dauern. Und diese wird nur ein positives Ende finden, wenn der Druck auf die griechische Regierung, weitere Reformen anzugehen, hoch bleibt. Dies gelingt nur, wenn Griechenland auch in die Pflicht genommen wird, die aufgenommenen Schulden zurückzuzahlen. Ein weitreichender Schuldenerlass wäre hier kontraproduktiv.
München, 17. Oktober 2011
Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e. V.
Aktuelle Informationen zum Bank- und Kapitalanlagerecht, Hintergrundinformationen zu Anlagebetrugs- und Anlagehaftungsfällen sowie Verbraucherschutzberichte
Dienstag, 18. Oktober 2011
Freitag, 7. Oktober 2011
Vorsicht bei Rechtsschutzversicherungen: Kapitalanlagerecht darf nicht ausgeschlossen sein!
Pressemitteilung der Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. (SdK)
In den letzten Jahren hat eine Vielzahl von Kapitalanlegern, welche einen durch Dritte verursachten Verlust mit ihren Investitionen zu verzeichnen hatten - vor allem die Insolvenz der Investmentbank Lehman Brothers hat zum Totalverlust der von Lehmann emittierten Zertifikate geführt - , feststellen müssen, dass im Schadensfall eine bereits abgeschlossene
Rechtsschutzversicherung die Kosten für eine mögliche und oft angebrachte Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gegenüber Dritten nicht abdeckt.
Aus Sicht der Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. (SdK) ist diese Praxis der Versicherungsunternehmen nicht nachvollziehbar. Der Kapitalanlagenrechtsschutz sollte integrativer Bestandteil aller Rechtsschutzversicherungen sein. Dies würde aus Sicht der SdK auch disziplinierend auf die Vermittler- und Beraterbranche und auf die Unternehmen wirken, da somit die Wahrscheinlichkeit steigt, für fehlerhafte Anlageberatung oder das Übermitteln falscher Informationen in Haftung genommen zu werden. Die SdK fordert die Versicherungsbranche daher auf, in Zukunft wieder den seit dem Jahr 2000 fast flächendeckend eingeführten Ausschluss des Kapitalanlagerechts bei Rechtsschutzversicherungen rückgängig zu machen.
Gerade in Zeiten, in denen die eigenverantwortliche Vorsorge für das Alter eine immer existenziellere Bedeutung bekommt, ist ein guter Kapitalanlagenrechtsschutz unerlässlich. "Es kann nicht sein, dass der normale Bürger von der Politik immer wieder aufgefordert wird, für seine Altersvorsorge selbst zu sorgen, sich an einen Finanzberater wendet und dann oftmals Schiffbruch erleidet, leider dann in einer solch prekären Notlage ohne Rettungsboot dasteht. Gerade wenn sich die Ersparnisse in Luft auflösen, benötigt der Sparer einen finanziellen ,Rettungsschirm', um mit Nachdruck seine Ansprüche durchsetzen zu können" erklärt der Siegburger Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Hartmut Göddecke die Notwendigkeit für einen Versicherungsschutz beim Verlust von Kapitalanlagen.
Die SdK hat derweil den Markt für Rechtsschutzversicherungen sondiert. Unter den wenigen Anbietern, welche Kapitalanlagerecht nicht ausgeschlossen haben, erscheint aus Sicht des SdK Versicherungsexperten Erik Altmann das Angebot eines exponierten deutschen Rechtsschutzversicherers am attraktivsten. Altmann hierzu: "Der Tarif KompaktPlus enthält aufgrund der Kombination von Deckungsumfang und Versicherungssumme einen guten Kapitalanlagenrechtsschutz. Kapitalanlagen sind dabei bis zu einer Anlagesumme von 50.000 Euro voll mitversichert. Bei darüber hinausgehenden Beträgen erfolgt die Kostenerstattung anteilig" Die SdK hat daher mit diesem Versicherungsunternehmen eine Sondervereinbarung geschlossen, über
welchen SdK Mitglieder einen günstigeren Zugang zu einer Rechtsschutzversicherung erhalten. Informationen hierzu erhalten Sie unter
089/2020846-0 oder versicherungen@sdk.org.
Quelle: www.sdk.org
In den letzten Jahren hat eine Vielzahl von Kapitalanlegern, welche einen durch Dritte verursachten Verlust mit ihren Investitionen zu verzeichnen hatten - vor allem die Insolvenz der Investmentbank Lehman Brothers hat zum Totalverlust der von Lehmann emittierten Zertifikate geführt - , feststellen müssen, dass im Schadensfall eine bereits abgeschlossene
Rechtsschutzversicherung die Kosten für eine mögliche und oft angebrachte Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gegenüber Dritten nicht abdeckt.
Aus Sicht der Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. (SdK) ist diese Praxis der Versicherungsunternehmen nicht nachvollziehbar. Der Kapitalanlagenrechtsschutz sollte integrativer Bestandteil aller Rechtsschutzversicherungen sein. Dies würde aus Sicht der SdK auch disziplinierend auf die Vermittler- und Beraterbranche und auf die Unternehmen wirken, da somit die Wahrscheinlichkeit steigt, für fehlerhafte Anlageberatung oder das Übermitteln falscher Informationen in Haftung genommen zu werden. Die SdK fordert die Versicherungsbranche daher auf, in Zukunft wieder den seit dem Jahr 2000 fast flächendeckend eingeführten Ausschluss des Kapitalanlagerechts bei Rechtsschutzversicherungen rückgängig zu machen.
Gerade in Zeiten, in denen die eigenverantwortliche Vorsorge für das Alter eine immer existenziellere Bedeutung bekommt, ist ein guter Kapitalanlagenrechtsschutz unerlässlich. "Es kann nicht sein, dass der normale Bürger von der Politik immer wieder aufgefordert wird, für seine Altersvorsorge selbst zu sorgen, sich an einen Finanzberater wendet und dann oftmals Schiffbruch erleidet, leider dann in einer solch prekären Notlage ohne Rettungsboot dasteht. Gerade wenn sich die Ersparnisse in Luft auflösen, benötigt der Sparer einen finanziellen ,Rettungsschirm', um mit Nachdruck seine Ansprüche durchsetzen zu können" erklärt der Siegburger Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Hartmut Göddecke die Notwendigkeit für einen Versicherungsschutz beim Verlust von Kapitalanlagen.
Die SdK hat derweil den Markt für Rechtsschutzversicherungen sondiert. Unter den wenigen Anbietern, welche Kapitalanlagerecht nicht ausgeschlossen haben, erscheint aus Sicht des SdK Versicherungsexperten Erik Altmann das Angebot eines exponierten deutschen Rechtsschutzversicherers am attraktivsten. Altmann hierzu: "Der Tarif KompaktPlus enthält aufgrund der Kombination von Deckungsumfang und Versicherungssumme einen guten Kapitalanlagenrechtsschutz. Kapitalanlagen sind dabei bis zu einer Anlagesumme von 50.000 Euro voll mitversichert. Bei darüber hinausgehenden Beträgen erfolgt die Kostenerstattung anteilig" Die SdK hat daher mit diesem Versicherungsunternehmen eine Sondervereinbarung geschlossen, über
welchen SdK Mitglieder einen günstigeren Zugang zu einer Rechtsschutzversicherung erhalten. Informationen hierzu erhalten Sie unter
089/2020846-0 oder versicherungen@sdk.org.
Quelle: www.sdk.org
Sonntag, 2. Oktober 2011
BGH: Fälligkeit des Entschädigungsanspruchs nach dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz
Der XI. Senat des BGH hat in drei Parallelverfahren entschieden, dass die von den Kapitalanlegern im Zusammenhang mit der Insolvenz der Phoenix Kapitaldienst GmbH gegen die Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen geltend gemachten Entschädigungsansprüche fällig sind.
Die Kläger der drei Parallelverfahren beteiligten sich jeweils in unterschiedlicher Höhe mit einem Anlagebetrag zuzüglich eines Agios an dem Phoenix Managed Account, einer von der Phoenix Kapitaldienst GmbH (im Folgenden: P. GmbH) im eigenen Namen und für gemeinsame Rechnung der Anleger verwalteten Kollektivanlage, deren Gegenstand die Anlage der Kundengelder in Termingeschäften (Futures und Optionen) für gemeinsame Rechnung zu Spekulationszwecken mit Vorrang von Stillhaltergeschäften war. Spätestens seit 1998 legte die P. GmbH nur noch einen geringen Teil der von ihren Kunden vereinnahmten Gelder vertragsgemäß in Termingeschäften an. Ein Großteil der Gelder wurde im Wege eines sogenannten Schneeballsystems für Zahlungen an Altanleger und für die laufenden Geschäfts- und Betriebskosten verwendet. An die Kläger wurden keine Auszahlungen geleistet.
Im März 2005 untersagte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht der P. GmbH den weiteren Geschäftsbetrieb und stellte am 15. März 2005 den Entschädigungsfall fest. Am 1. Juli 2005 wurde über das Vermögen der P. GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet. In der Folgezeit gewährte die Beklagte den Klägern jeweils eine Teilentschädigung. Unter Abzug des Agios und Berücksichtigung der tatsächlich erzielten Gewinne und Verluste sowie der vertraglich vereinbarten Handels- und Bestandsprovisionen errechnete die Beklagte einen Endstand der Beteiligungen und zog hiervon einen Einbehalt wegen eines möglichen Aussonderungsrechts der Kläger an den auf den (Treuhand-)Konten noch vorhandenen Geldern und den gesetzlichen Selbstbehalt von 10 % ab. Insoweit berief sie sich darauf, dass der Insolvenzverwalter über das Vermögen der P. GmbH zur Frage des Bestehens von Aussonderungsrechten Rechtsgutachten eingeholt und Wirtschaftsprüfer beauftragt hatte, die in ihren Gutachten mit unterschiedlichen Berechnungsmethoden zu unterschiedlichen Ergebnissen kamen. Mit den im Urkundenprozess erhobenen Klagen begehren die Kläger die Auszahlung des wegen eines möglichen Aussonderungsrechts von der P. GmbH jeweils in Abzug gebrachten Einbehalts. Sie sind der Ansicht, der Einbehalt oder - hilfsweise - die Abzüge für Agio und Bestandsprovisionen seien nicht gerechtfertigt. Die Beklagte hält im Hinblick auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10. Februar 2011 (IX ZR 49/10, WM 2011, 798) an ihrer Auffassung, den Klägern stehe an den Einzahlungs- und Brokerkonten der P. GmbH ein Aussonderungs- oder Mitaussonderungsrecht zu, nicht mehr fest. Sie meint jedoch, dass die restlichen Entschädigungsansprüche noch nicht fällig seien. Die im Laufe des Revisionsverfahrens dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetretene Nebenintervenientin, ein dem Entschädigungssystem angeschlossenes Institut, hat die Entschädigungspflicht der Beklagten bereits dem Grunde nach bestritten, weil das Anlagemodell der P. GmbH nicht von dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz erfasst werde.
Das Amtsgericht hat die Klagen abgewiesen. Auf die Berufungen der Kläger hat das Landgericht den Klagen in Höhe eines Teilbetrages von 90 %, d.h. unter Abzug des gesetzlichen Selbstbehalts von 10 %, stattgegeben, die weitergehenden Berufungen zurückgewiesen und der Beklagten die Ausführung ihrer Rechte im Nachverfahren vorbehalten.
Der Bundesgerichtshof hat die Revisionen der Beklagten zurückgewiesen. Er hat unter Bestätigung seiner früheren Rechtsprechung und in Übereinstimmung mit einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts das Phoenix Managed Account als Finanzkommissionsgeschäft angesehen und damit die Entschädigungspflicht der Beklagten dem Grunde nach bejaht. Die Entschädigungseinrichtung hat nach § 5 Abs. 4 Satz 1 EAEG* die Berechtigung und die Höhe eines angemeldeten Entschädigungsanspruchs unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, zu prüfen und diesen gemäß § 5 Abs. 4 Satz 6 EAEG* spätestens drei Monate, nachdem sie die Berechtigung und die Höhe des Anspruchs festgestellt hat, zu erfüllen. Damit ist der Anspruch fällig. Die Entschädigungseinrichtung muss die angemeldeten Ansprüche dem Grunde und der Höhe nach in eigener Verantwortung prüfen und nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 EAEG* geeignete Maßnahmen treffen, um die Gläubiger innerhalb der gesetzlichen Fristen zu entschädigen. Aufgrund dessen hat sie auftretende Fragen tatsächlicher oder rechtlicher Art selbst zu entscheiden oder kann darüber - wenn und soweit dies angezeigt ist - einen "Musterprozess" führen. Letzteres kann insbesondere bei einer schwierigen, in der höchstrichterlichen Rechtsprechung noch nicht geklärten Rechtsfrage in Betracht kommen. Bleibt die Entschädigungseinrichtung dagegen untätig, tritt nach Ablauf der 3-Monats-Frist des § 5 Abs. 4 Satz 6 EAEG* die Fälligkeit der Entschädigungsansprüche ein. Nach diesen Maßgaben hat der Bundesgerichtshof die Fälligkeit der Entschädigungsansprüche bejaht.
Die Beklagte hat die zwischen den Parteien umstrittene Frage des Bestehens eines Aussonderungsrechts nicht selbst entschieden und auch keinen "Musterprozess" geführt, sondern ist untätig geblieben. Den Erlass des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 10. Februar 2011 (IX ZR 49/10, WM 2011, 798) durfte sie nicht abwarten. Hierdurch ist zwar entschieden worden, dass den Anlegern an den Einzahlungs- und Brokerkonten der P. GmbH weder ein Aussonderungs- noch ein Mitaussonderungsrecht nach § 47 Abs. 1 InsO zusteht. Dieses von dem Insolvenzverwalter über das Vermögen der P. GmbH gegen einen Großanleger mit einer Beteiligungssumme von 11.130.000 US-Dollar betriebene Verfahren stellt aber keinen "Musterprozess" im oben genannten Sinne dar. Dies folgt bereits daraus, dass die Beklagte - selbst wenn sie sich an dem Rechtsstreit als Nebenintervenientin beteiligt hätte - nicht "Herrin" des Verfahrens gewesen wäre und z.B. eine nichtstreitige Erledigung des Rechtsstreits nicht hätte verhindern können. Aufgrund der Untätigkeit der Beklagten durften die Kläger ihre noch jeweils offene Restforderung gerichtlich geltend machen, ohne dass ihnen die Beklagte den Einwand fehlender Fälligkeit entgegenhalten kann.
BGH Urteil vom 20. September 2011 - XI ZR 434/10
LG Berlin - Urteil vom 27. Mai 2010 - 51 S 9/10
AG Berlin - Urteil vom 18. November 2009 - 17 C 399/09
BGH Urteil vom 20. September 2011 - XI ZR 435/10
LG Berlin - Urteil vom 27. Mai 2010 - 51 S 14/10
AG Berlin - Urteil vom 02. Dezember 2009 - 11 C 208/09
BGH Urteil vom 20. September 2011 - XI ZR 436/10
LG Berlin - Urteil vom 27. Mai 2010 - 51 S 27/10
AG Berlin - Urteil vom 11. Dezember 2009 - 15 C 372/09
Die Kläger der drei Parallelverfahren beteiligten sich jeweils in unterschiedlicher Höhe mit einem Anlagebetrag zuzüglich eines Agios an dem Phoenix Managed Account, einer von der Phoenix Kapitaldienst GmbH (im Folgenden: P. GmbH) im eigenen Namen und für gemeinsame Rechnung der Anleger verwalteten Kollektivanlage, deren Gegenstand die Anlage der Kundengelder in Termingeschäften (Futures und Optionen) für gemeinsame Rechnung zu Spekulationszwecken mit Vorrang von Stillhaltergeschäften war. Spätestens seit 1998 legte die P. GmbH nur noch einen geringen Teil der von ihren Kunden vereinnahmten Gelder vertragsgemäß in Termingeschäften an. Ein Großteil der Gelder wurde im Wege eines sogenannten Schneeballsystems für Zahlungen an Altanleger und für die laufenden Geschäfts- und Betriebskosten verwendet. An die Kläger wurden keine Auszahlungen geleistet.
Im März 2005 untersagte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht der P. GmbH den weiteren Geschäftsbetrieb und stellte am 15. März 2005 den Entschädigungsfall fest. Am 1. Juli 2005 wurde über das Vermögen der P. GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet. In der Folgezeit gewährte die Beklagte den Klägern jeweils eine Teilentschädigung. Unter Abzug des Agios und Berücksichtigung der tatsächlich erzielten Gewinne und Verluste sowie der vertraglich vereinbarten Handels- und Bestandsprovisionen errechnete die Beklagte einen Endstand der Beteiligungen und zog hiervon einen Einbehalt wegen eines möglichen Aussonderungsrechts der Kläger an den auf den (Treuhand-)Konten noch vorhandenen Geldern und den gesetzlichen Selbstbehalt von 10 % ab. Insoweit berief sie sich darauf, dass der Insolvenzverwalter über das Vermögen der P. GmbH zur Frage des Bestehens von Aussonderungsrechten Rechtsgutachten eingeholt und Wirtschaftsprüfer beauftragt hatte, die in ihren Gutachten mit unterschiedlichen Berechnungsmethoden zu unterschiedlichen Ergebnissen kamen. Mit den im Urkundenprozess erhobenen Klagen begehren die Kläger die Auszahlung des wegen eines möglichen Aussonderungsrechts von der P. GmbH jeweils in Abzug gebrachten Einbehalts. Sie sind der Ansicht, der Einbehalt oder - hilfsweise - die Abzüge für Agio und Bestandsprovisionen seien nicht gerechtfertigt. Die Beklagte hält im Hinblick auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10. Februar 2011 (IX ZR 49/10, WM 2011, 798) an ihrer Auffassung, den Klägern stehe an den Einzahlungs- und Brokerkonten der P. GmbH ein Aussonderungs- oder Mitaussonderungsrecht zu, nicht mehr fest. Sie meint jedoch, dass die restlichen Entschädigungsansprüche noch nicht fällig seien. Die im Laufe des Revisionsverfahrens dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetretene Nebenintervenientin, ein dem Entschädigungssystem angeschlossenes Institut, hat die Entschädigungspflicht der Beklagten bereits dem Grunde nach bestritten, weil das Anlagemodell der P. GmbH nicht von dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz erfasst werde.
Das Amtsgericht hat die Klagen abgewiesen. Auf die Berufungen der Kläger hat das Landgericht den Klagen in Höhe eines Teilbetrages von 90 %, d.h. unter Abzug des gesetzlichen Selbstbehalts von 10 %, stattgegeben, die weitergehenden Berufungen zurückgewiesen und der Beklagten die Ausführung ihrer Rechte im Nachverfahren vorbehalten.
Der Bundesgerichtshof hat die Revisionen der Beklagten zurückgewiesen. Er hat unter Bestätigung seiner früheren Rechtsprechung und in Übereinstimmung mit einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts das Phoenix Managed Account als Finanzkommissionsgeschäft angesehen und damit die Entschädigungspflicht der Beklagten dem Grunde nach bejaht. Die Entschädigungseinrichtung hat nach § 5 Abs. 4 Satz 1 EAEG* die Berechtigung und die Höhe eines angemeldeten Entschädigungsanspruchs unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, zu prüfen und diesen gemäß § 5 Abs. 4 Satz 6 EAEG* spätestens drei Monate, nachdem sie die Berechtigung und die Höhe des Anspruchs festgestellt hat, zu erfüllen. Damit ist der Anspruch fällig. Die Entschädigungseinrichtung muss die angemeldeten Ansprüche dem Grunde und der Höhe nach in eigener Verantwortung prüfen und nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 EAEG* geeignete Maßnahmen treffen, um die Gläubiger innerhalb der gesetzlichen Fristen zu entschädigen. Aufgrund dessen hat sie auftretende Fragen tatsächlicher oder rechtlicher Art selbst zu entscheiden oder kann darüber - wenn und soweit dies angezeigt ist - einen "Musterprozess" führen. Letzteres kann insbesondere bei einer schwierigen, in der höchstrichterlichen Rechtsprechung noch nicht geklärten Rechtsfrage in Betracht kommen. Bleibt die Entschädigungseinrichtung dagegen untätig, tritt nach Ablauf der 3-Monats-Frist des § 5 Abs. 4 Satz 6 EAEG* die Fälligkeit der Entschädigungsansprüche ein. Nach diesen Maßgaben hat der Bundesgerichtshof die Fälligkeit der Entschädigungsansprüche bejaht.
Die Beklagte hat die zwischen den Parteien umstrittene Frage des Bestehens eines Aussonderungsrechts nicht selbst entschieden und auch keinen "Musterprozess" geführt, sondern ist untätig geblieben. Den Erlass des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 10. Februar 2011 (IX ZR 49/10, WM 2011, 798) durfte sie nicht abwarten. Hierdurch ist zwar entschieden worden, dass den Anlegern an den Einzahlungs- und Brokerkonten der P. GmbH weder ein Aussonderungs- noch ein Mitaussonderungsrecht nach § 47 Abs. 1 InsO zusteht. Dieses von dem Insolvenzverwalter über das Vermögen der P. GmbH gegen einen Großanleger mit einer Beteiligungssumme von 11.130.000 US-Dollar betriebene Verfahren stellt aber keinen "Musterprozess" im oben genannten Sinne dar. Dies folgt bereits daraus, dass die Beklagte - selbst wenn sie sich an dem Rechtsstreit als Nebenintervenientin beteiligt hätte - nicht "Herrin" des Verfahrens gewesen wäre und z.B. eine nichtstreitige Erledigung des Rechtsstreits nicht hätte verhindern können. Aufgrund der Untätigkeit der Beklagten durften die Kläger ihre noch jeweils offene Restforderung gerichtlich geltend machen, ohne dass ihnen die Beklagte den Einwand fehlender Fälligkeit entgegenhalten kann.
BGH Urteil vom 20. September 2011 - XI ZR 434/10
LG Berlin - Urteil vom 27. Mai 2010 - 51 S 9/10
AG Berlin - Urteil vom 18. November 2009 - 17 C 399/09
BGH Urteil vom 20. September 2011 - XI ZR 435/10
LG Berlin - Urteil vom 27. Mai 2010 - 51 S 14/10
AG Berlin - Urteil vom 02. Dezember 2009 - 11 C 208/09
BGH Urteil vom 20. September 2011 - XI ZR 436/10
LG Berlin - Urteil vom 27. Mai 2010 - 51 S 27/10
AG Berlin - Urteil vom 11. Dezember 2009 - 15 C 372/09
Samstag, 1. Oktober 2011
Bundesgerichtshof entscheidet über zwei Schadensersatzklagen von Lehman-Anlegern
Der u. a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in zwei Parallelverfahren erstmals über Schadensersatzklagen von Anlegern im Zusammenhang mit dem Erwerb von Zertifikaten der niederländischen Tochtergesellschaft der US-amerikanischen Investmentbank Lehman Brothers Holdings Inc. entschieden.
In der Sache XI ZR 178/10 hatte der Anleger im Dezember 2006 auf Empfehlung einer Mitarbeiterin der beklagten Sparkasse einen Betrag in Höhe von 10.000 € in eine "ProtectExpress-Anleihe" investiert. In der Parallelsache XI ZR 182/10 hatte die dortige Klägerin im Oktober 2007 auf Empfehlung eines Mitarbeiters derselben Sparkasse für 10.000 € eine "Bull Express Garant Anleihe" erworben. In beiden Fällen handelt es sich um Inhaberschuldverschreibungen der niederländischen Lehman Brothers Treasury Co. B.V., deren Rückzahlung von der US-amerikanischen Lehman Brothers Holdings Inc. garantiert wurde. Zeitpunkt und Höhe der Rückzahlung hingen bei der "ProtectExpress-Anleihe" von der Wertentwicklung eines aus 10 Titeln des DAX 30-Index bestehenden Aktienkorbs ("Lehman Brothers Deutschland Dividend Basket") und bei der "Bull Express Garant Anleihe" von der Wertentwicklung des Aktienindex EuroStoxx 50 ab. Bei beiden Anleihen sollte der Anleger im für ihn ungünstigsten Fall den angelegten Betrag am Laufzeitende ohne Zinsen zurück erhalten.
Mit der Insolvenz der Emittentin (Lehman Brothers Treasury Co. B.V.) und der Garantin (Lehman Brothers Holdings Inc.) im September 2008 wurden die erworbenen Zertifikate weitgehend wertlos. Mit ihren Klagen verlangen die Anleger, die der beklagten Sparkasse mehrere Aufklärungspflichtverletzungen vorwerfen, im Wesentlichen die Rückzahlung des Anlagebetrages zuzüglich des Ausgabeaufschlages nebst Zinsen.
Das Landgericht hat den Klagen stattgegeben. Auf die Berufungen der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klagen abgewiesen. Die hiergegen gerichteten Revisionen der Kläger hat der Bundesgerichtshof zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:
Nach den vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen habe die Beklagte in beiden Fällen ihre Pflicht zur anleger- und objektgerechten Beratung nicht verletzt. Für die beklagte Sparkasse sei nach den unangegriffenen berufungsgerichtlichen Feststellungen zum Zeitpunkt des jeweiligen Beratungsgesprächs ein konkretes Insolvenzrisiko der Emittentin bzw. der Garantiegeberin nicht erkennbar gewesen; auch die Kläger hätten nichts anderes behauptet. Die Beklagte sei allerdings zur Aufklärung über das bei Zertifikaten der vorliegenden Art vom Anleger zu tragende sog. allgemeine Emittentenrisiko, wonach die Rückzahlung des angelegten Kapitals von der Zahlungsfähigkeit des Emittenten abhängt, verpflichtet gewesen. Dieser Verpflichtung sei sie indes nachgekommen. Das Berufungsgericht habe jeweils rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Anleger über das Risiko, bei einer Lehman-Insolvenz die Anlagesummen vollständig zu verlieren, hinreichend belehrt worden seien. In einem solchen Falle bedürfe es keiner zusätzlichen Aufklärung darüber, dass die streitgegenständlichen Zertifikate keinem Einlagensicherungssystem unterfielen, weil einer dahingehenden Information keine eigenständige Bedeutung zukomme.
Zu Recht habe das Berufungsgericht ferner eine Aufklärungspflicht der beklagten Sparkasse über die Gewinnmarge der von ihr verkauften Zertifikate verneint. Eine Bank, die eigene Anlageprodukte empfehle, sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich nicht verpflichtet, darüber aufzuklären, dass sie mit diesen Produkten Gewinne erziele; denn in einem solchen Fall sei es für den Kunden offensichtlich, dass die Bank eigene (Gewinn-)Interessen verfolge, so dass darauf nicht gesondert hingewiesen werden müsse. Nichts anderes gelte, wenn - wie dies hier nach den bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts in beiden Sachen der Fall war - fremde Anlageprodukte im Wege des Eigengeschäfts (Festpreisgeschäft) zu einem über dem Einkaufspreis der Bank liegenden Preis veräußert werden. Dem stehe auch weder die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Offenlegung versteckter Innenprovisionen noch diejenige zur Aufklärungsbedürftigkeit von Rückvergütungen entgegen, weil die Gewinnmarge beim Eigengeschäft keiner dieser beiden Fallgruppen zugeordnet werden könne.
Für die von den Anlegern geltend gemachten Schadensersatzansprüche sei schließlich ohne Belang, ob ihnen bekannt gewesen sei, dass der Erwerb der Zertifikate im Wege des Eigengeschäfts der Beklagten erfolgt sei. Zu einer diesbezüglichen Informationspflicht sei die Beklagte vertraglich nicht verpflichtet gewesen. Die Annahme einer Pflicht zur Auskunft über das Eigengeschäft laufe nämlich, wie schon das Berufungsgericht zutreffend angenommen habe, auf die als solche für den Anleger bedeutungslose Information hinaus, dass die Bank ihn über Existenz und Höhe der Gewinnspanne nicht aufzuklären habe.
Urteil vom 27. September 2011 - XI ZR 178/10 LG Hamburg - Urteil vom 23. Juni 2009 - 319 O 4/09 OLG Hamburg - Urteil vom 23. April 2010 - 13 U 118/09
und
Urteil vom 27. September 2011 - XI ZR 182/10 LG Hamburg - Urteil vom 1. Juli 2009 - 325 O 22/09 OLG Hamburg - Urteil vom 23. April 2010 - 13 U 117/10 (veröffentlicht WM 2010, 1029)
Karlsruhe, den 27. September 2011
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501
In der Sache XI ZR 178/10 hatte der Anleger im Dezember 2006 auf Empfehlung einer Mitarbeiterin der beklagten Sparkasse einen Betrag in Höhe von 10.000 € in eine "ProtectExpress-Anleihe" investiert. In der Parallelsache XI ZR 182/10 hatte die dortige Klägerin im Oktober 2007 auf Empfehlung eines Mitarbeiters derselben Sparkasse für 10.000 € eine "Bull Express Garant Anleihe" erworben. In beiden Fällen handelt es sich um Inhaberschuldverschreibungen der niederländischen Lehman Brothers Treasury Co. B.V., deren Rückzahlung von der US-amerikanischen Lehman Brothers Holdings Inc. garantiert wurde. Zeitpunkt und Höhe der Rückzahlung hingen bei der "ProtectExpress-Anleihe" von der Wertentwicklung eines aus 10 Titeln des DAX 30-Index bestehenden Aktienkorbs ("Lehman Brothers Deutschland Dividend Basket") und bei der "Bull Express Garant Anleihe" von der Wertentwicklung des Aktienindex EuroStoxx 50 ab. Bei beiden Anleihen sollte der Anleger im für ihn ungünstigsten Fall den angelegten Betrag am Laufzeitende ohne Zinsen zurück erhalten.
Mit der Insolvenz der Emittentin (Lehman Brothers Treasury Co. B.V.) und der Garantin (Lehman Brothers Holdings Inc.) im September 2008 wurden die erworbenen Zertifikate weitgehend wertlos. Mit ihren Klagen verlangen die Anleger, die der beklagten Sparkasse mehrere Aufklärungspflichtverletzungen vorwerfen, im Wesentlichen die Rückzahlung des Anlagebetrages zuzüglich des Ausgabeaufschlages nebst Zinsen.
Das Landgericht hat den Klagen stattgegeben. Auf die Berufungen der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klagen abgewiesen. Die hiergegen gerichteten Revisionen der Kläger hat der Bundesgerichtshof zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:
Nach den vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen habe die Beklagte in beiden Fällen ihre Pflicht zur anleger- und objektgerechten Beratung nicht verletzt. Für die beklagte Sparkasse sei nach den unangegriffenen berufungsgerichtlichen Feststellungen zum Zeitpunkt des jeweiligen Beratungsgesprächs ein konkretes Insolvenzrisiko der Emittentin bzw. der Garantiegeberin nicht erkennbar gewesen; auch die Kläger hätten nichts anderes behauptet. Die Beklagte sei allerdings zur Aufklärung über das bei Zertifikaten der vorliegenden Art vom Anleger zu tragende sog. allgemeine Emittentenrisiko, wonach die Rückzahlung des angelegten Kapitals von der Zahlungsfähigkeit des Emittenten abhängt, verpflichtet gewesen. Dieser Verpflichtung sei sie indes nachgekommen. Das Berufungsgericht habe jeweils rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Anleger über das Risiko, bei einer Lehman-Insolvenz die Anlagesummen vollständig zu verlieren, hinreichend belehrt worden seien. In einem solchen Falle bedürfe es keiner zusätzlichen Aufklärung darüber, dass die streitgegenständlichen Zertifikate keinem Einlagensicherungssystem unterfielen, weil einer dahingehenden Information keine eigenständige Bedeutung zukomme.
Zu Recht habe das Berufungsgericht ferner eine Aufklärungspflicht der beklagten Sparkasse über die Gewinnmarge der von ihr verkauften Zertifikate verneint. Eine Bank, die eigene Anlageprodukte empfehle, sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich nicht verpflichtet, darüber aufzuklären, dass sie mit diesen Produkten Gewinne erziele; denn in einem solchen Fall sei es für den Kunden offensichtlich, dass die Bank eigene (Gewinn-)Interessen verfolge, so dass darauf nicht gesondert hingewiesen werden müsse. Nichts anderes gelte, wenn - wie dies hier nach den bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts in beiden Sachen der Fall war - fremde Anlageprodukte im Wege des Eigengeschäfts (Festpreisgeschäft) zu einem über dem Einkaufspreis der Bank liegenden Preis veräußert werden. Dem stehe auch weder die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Offenlegung versteckter Innenprovisionen noch diejenige zur Aufklärungsbedürftigkeit von Rückvergütungen entgegen, weil die Gewinnmarge beim Eigengeschäft keiner dieser beiden Fallgruppen zugeordnet werden könne.
Für die von den Anlegern geltend gemachten Schadensersatzansprüche sei schließlich ohne Belang, ob ihnen bekannt gewesen sei, dass der Erwerb der Zertifikate im Wege des Eigengeschäfts der Beklagten erfolgt sei. Zu einer diesbezüglichen Informationspflicht sei die Beklagte vertraglich nicht verpflichtet gewesen. Die Annahme einer Pflicht zur Auskunft über das Eigengeschäft laufe nämlich, wie schon das Berufungsgericht zutreffend angenommen habe, auf die als solche für den Anleger bedeutungslose Information hinaus, dass die Bank ihn über Existenz und Höhe der Gewinnspanne nicht aufzuklären habe.
Urteil vom 27. September 2011 - XI ZR 178/10 LG Hamburg - Urteil vom 23. Juni 2009 - 319 O 4/09 OLG Hamburg - Urteil vom 23. April 2010 - 13 U 118/09
und
Urteil vom 27. September 2011 - XI ZR 182/10 LG Hamburg - Urteil vom 1. Juli 2009 - 325 O 22/09 OLG Hamburg - Urteil vom 23. April 2010 - 13 U 117/10 (veröffentlicht WM 2010, 1029)
Karlsruhe, den 27. September 2011
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501
Freitag, 26. August 2011
FMA Liechtenstein: Untersuchung gegen Minerva Investments AG und Intevo Fund
Die FMA Liechtenstein führt betreffend dem in Liechtenstein zugelassenen Intevo Fund und der betroffenen Verwaltungsgesellschaft Minerva Investments AG eine Untersuchung durch. Im Rahmen dieser Untersuchung wurde die KPMG AG, Zürich als Sonderbeauftragte zur Gewährleistung eines ordentlichen Geschäftsbetriebs eingesetzt. Die Eintragung im Öffentlichkeitsregister erfolgte am 22. August 2011. Die Berechnung des Nettoinventarwertes (NAV's) des Intevo Fund ist aktuell ausgesetzt. Zeichnungen und Rücknahmen von Anteilsscheinen werden deshalb zurzeit nicht bedient. Sämtliche aufgeführten Massnahmen dienen dem Schutz der Anlegerinteressen.
Mittwoch, 24. August 2011
Österreichische Finanzmarktaufsicht FMA warnt vor Donaldson and Turner Ltd.
Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 92 Abs. 11 1. Satz Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 (WAG 2007) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Wertpapierdienstleistungsgeschäfte (§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 WAG 2007) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 30. Juli 2011 teilt die FMA daher mit, dass die
Donaldson and Turner Ltd.
30 N. La Salle Street, #2800A
Chicago, IL 60602-3349
USA
Tel: +1 312 957 6007
Fax: +1 312 275 7666
Email: info(at)donaldsonandturner.com
Web: www.donaldsonandturner.com
nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Wertpapierdienstleistungen in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher die gewerbliche Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente (§ 3 Abs. 2 Z 1 WAG 2007) nicht gestattet.
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 30. Juli 2011 teilt die FMA daher mit, dass die
Donaldson and Turner Ltd.
30 N. La Salle Street, #2800A
Chicago, IL 60602-3349
USA
Tel: +1 312 957 6007
Fax: +1 312 275 7666
Email: info(at)donaldsonandturner.com
Web: www.donaldsonandturner.com
nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Wertpapierdienstleistungen in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher die gewerbliche Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente (§ 3 Abs. 2 Z 1 WAG 2007) nicht gestattet.
Österreichische Finanzmarktaufsicht FMA warnt vor CEEM Central & Eastern European Markets Asset Management
Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 4 Abs. 7 1. Satz Bankwesengesetz (BWG) bzw. § 92 Abs. 11 1. Satz Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 (WAG 2007) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person (Person) zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte bzw. Wertpapierdienstleistungsgeschäfte nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 30. Juli 2011 teilt die FMA daher mit, dass die
CEEM Central & Eastern European Markets Asset Management
mit angeblichem Geschäftssitz
Burgring 16, A-8010 Graz, Austria
ceemam.com
Tel: +43 720 88 07 17
Fax: +43 720 88 07 18
nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte und Wertpapierdienstleistungsgeschäfte in Österreich zu erbringen. Der gewerbliche Handel auf eigene oder fremde Rechnung mit Wertpapieren (§ 1 Abs. 1 Z 7 lit e BWG) ist dem Anbieter daher ebenso wenig gestattet wie die gewerbliche Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente (§ 3 Abs. 2 Z 1 WAG 2007) und die gewerbliche Annahme und Übermittlung von Aufträgen, sofern diese Tätigkeiten ein oder mehrere Finanzinstrumente zum Gegenstand haben (§ 3 Abs. 2 Z 3 WAG 2007).
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 30. Juli 2011 teilt die FMA daher mit, dass die
CEEM Central & Eastern European Markets Asset Management
mit angeblichem Geschäftssitz
Burgring 16, A-8010 Graz, Austria
ceemam.com
Tel: +43 720 88 07 17
Fax: +43 720 88 07 18
nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte und Wertpapierdienstleistungsgeschäfte in Österreich zu erbringen. Der gewerbliche Handel auf eigene oder fremde Rechnung mit Wertpapieren (§ 1 Abs. 1 Z 7 lit e BWG) ist dem Anbieter daher ebenso wenig gestattet wie die gewerbliche Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente (§ 3 Abs. 2 Z 1 WAG 2007) und die gewerbliche Annahme und Übermittlung von Aufträgen, sofern diese Tätigkeiten ein oder mehrere Finanzinstrumente zum Gegenstand haben (§ 3 Abs. 2 Z 3 WAG 2007).
Österreichische Finanzmarktaufsicht FMA warnt vor Marcus & Company Inc.
Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 92 Abs. 11 1. Satz Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 (WAG 2007) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Wertpapierdienstleistungsgeschäfte (§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 WAG 2007) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 20. August 2011 teilt die FMA daher mit, dass die
Marcus & Company Inc.
47th Floor, 174 Pearl St. New York
NY 10005
United States
Tel: 1 646 386 2461
Email: info(at)marcusandcomp.com
Web: www.marcusandcomp.com
nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Wertpapierdienstleistungen in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher die gewerbliche Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente (§ 3 Abs. 2 Z 1 WAG 2007) nicht gestattet.
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 20. August 2011 teilt die FMA daher mit, dass die
Marcus & Company Inc.
47th Floor, 174 Pearl St. New York
NY 10005
United States
Tel: 1 646 386 2461
Email: info(at)marcusandcomp.com
Web: www.marcusandcomp.com
nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Wertpapierdienstleistungen in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher die gewerbliche Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente (§ 3 Abs. 2 Z 1 WAG 2007) nicht gestattet.
BaFin untersagt Herrn Waldemar Ulrich das unerlaubte Betreiben des Einlagengeschäfts und ordnet die Abwicklung an
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat mit Bescheid vom 18. Juli 2011 Herrn Waldemar Ulrich, Bonn, das Einlagengeschäft untersagt und die Abwicklung der unerlaubt betriebenen Bankgeschäfte angeordnet.
Auf der Webseite www.ulramm.com bot die Ulramm Ltd. verschiedene festverzinsliche Geldanlagen an, in die Interessenten einen bestimmten Anlagebetrag investieren konnten. Dabei garantierte die Ulramm Ltd., die eingezahlten Gelder nebst einer laufzeit- und höhenabhängigen Verzinsung zurück zu zahlen. Soweit die Gelder für diese Anlagen verwendet wurden, handelt es sich damit auch nicht um Spendengelder.
Nach den Erkenntnissen der BaFin hat Herr Ulrich die Ulramm Ltd. nur als "Strohgesellschaft" vorgeschoben und die Geschäfte selbst betrieben. Herr Ulrich war im Impressum der Webseite als der geschäftsführende und der vertretungsberechtigte Präsident der Ulramm Ltd. benannt. Auch war die Webseite bei dem Provider auf Herrn Ulrichs Namen angemeldet. Zwar war im Impressum die Ulramm Ltd. mit Sitz in der Schweiz angegeben. Die Gesellschaft war jedoch zu keinem Zeitpunkt im Schweizer Handelsregister eingetragen und ist unter der angegebenen Adresse nicht ansässig. Nach den Erkenntnissen der BaFin ist die Ulramm Ltd. zu keinem Zeitpunkt geschäftlich aktiv geworden.
Mit der Annahme unbedingt rückzahlbarer Gelder betreibt Herr Ulrich das Einlagengeschäft, ohne über die dafür erforderliche Erlaubnis der BaFin zu verfügen. Die Abwicklungsanordnung verpflichtet Herrn Ulrich die angenommenen Gelder unverzüglich zurück zu zahlen.
Die Webseite www.ulramm.com wurde auf Veranlassung der BaFin von dem verantwortlichen Provider bereits abgeschaltet.
Der Bescheid ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandskräftig.
Bonn/Frankfurt a.M., den 4. August 2011
Auf der Webseite www.ulramm.com bot die Ulramm Ltd. verschiedene festverzinsliche Geldanlagen an, in die Interessenten einen bestimmten Anlagebetrag investieren konnten. Dabei garantierte die Ulramm Ltd., die eingezahlten Gelder nebst einer laufzeit- und höhenabhängigen Verzinsung zurück zu zahlen. Soweit die Gelder für diese Anlagen verwendet wurden, handelt es sich damit auch nicht um Spendengelder.
Nach den Erkenntnissen der BaFin hat Herr Ulrich die Ulramm Ltd. nur als "Strohgesellschaft" vorgeschoben und die Geschäfte selbst betrieben. Herr Ulrich war im Impressum der Webseite als der geschäftsführende und der vertretungsberechtigte Präsident der Ulramm Ltd. benannt. Auch war die Webseite bei dem Provider auf Herrn Ulrichs Namen angemeldet. Zwar war im Impressum die Ulramm Ltd. mit Sitz in der Schweiz angegeben. Die Gesellschaft war jedoch zu keinem Zeitpunkt im Schweizer Handelsregister eingetragen und ist unter der angegebenen Adresse nicht ansässig. Nach den Erkenntnissen der BaFin ist die Ulramm Ltd. zu keinem Zeitpunkt geschäftlich aktiv geworden.
Mit der Annahme unbedingt rückzahlbarer Gelder betreibt Herr Ulrich das Einlagengeschäft, ohne über die dafür erforderliche Erlaubnis der BaFin zu verfügen. Die Abwicklungsanordnung verpflichtet Herrn Ulrich die angenommenen Gelder unverzüglich zurück zu zahlen.
Die Webseite www.ulramm.com wurde auf Veranlassung der BaFin von dem verantwortlichen Provider bereits abgeschaltet.
Der Bescheid ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandskräftig.
Bonn/Frankfurt a.M., den 4. August 2011
BaFin: „Ascensus International“ ist kein nach § 32 KWG zugelassenes Institut
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) weist darauf hin, dass sie dem Unternehmen „Ascensus International“, das im Internet unter www.ascensusinternational.com/aboutus.html auftritt, keine Erlaubnis gemäß § 32 Kreditwesengesetz (KWG) zum Erbringen von Finanzdienstleistungen erteilt hat. Ein Unternehmen dieses Namens untersteht nicht der Aufsicht der BaFin und ist nicht berechtigt, Finanzdienstleistungen im Sinne des KWG zu erbringen.
Das Unternehmen „Ascensus International“ behauptet auf seiner Internetseite in englischer Sprache, es unterliege als „financial services firm“ der Aufsicht der BaFin.
Bei dem Unternehmen „Ascensus International“ handelt es sich nicht um ein von der BaFin beaufsichtigtes bzw. von ihr zugelassenes Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut.
Das Unternehmen ist nicht zu verwechseln mit der Ascensus GmbH, Adalbert-Stifter-Str. 19, 85521 Ottobrunn, die als zugelassenes Finanzdienstleistungsinstitut von der BaFin beaufsichtigt wurde.
Bonn/Frankfurt a.M., den 12. August 2011
Das Unternehmen „Ascensus International“ behauptet auf seiner Internetseite in englischer Sprache, es unterliege als „financial services firm“ der Aufsicht der BaFin.
Bei dem Unternehmen „Ascensus International“ handelt es sich nicht um ein von der BaFin beaufsichtigtes bzw. von ihr zugelassenes Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut.
Das Unternehmen ist nicht zu verwechseln mit der Ascensus GmbH, Adalbert-Stifter-Str. 19, 85521 Ottobrunn, die als zugelassenes Finanzdienstleistungsinstitut von der BaFin beaufsichtigt wurde.
Bonn/Frankfurt a.M., den 12. August 2011
BaFin: Ascensus Direct ist kein nach § 32 KWG zugelassenes Institut
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) weist darauf hin, dass sie dem Unternehmen „Ascensus Direct", München/Frankfurt am Main/London, das im Internet unter www.ascensusdirect.com und www.ascensusdirect.de auftritt, keine Erlaubnis gemäß § 32 Kreditwesengesetz (KWG) zum Erbringen von Finanzdienstleistungen erteilt hat. Ein Unternehmen dieses Namens untersteht nicht der Aufsicht der BaFin und ist nicht berechtigt, Finanzdienstleistungen im Sinne des KWG zu erbringen.
Das Unternehmen „Ascensus Direct" behauptet auf seiner Internetseite in englischer Sprache, es unterliege der Aufsicht der BaFin. Personen, die sich als Mitarbeiter des Unternehmens vorstellen, versuchen durch unaufgeforderte Anrufe, den Angerufenen zum Erwerb bestimmter Aktien zu bewegen.
Bei dem Unternehmen „Ascensus Direct" handelt es sich nicht um ein von der BaFin beaufsichtigtes bzw. von ihr zugelassenes Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut.
Das Unternehmen ist nicht zu verwechseln mit der Ascensus GmbH, Adalbert-Stifter-Str. 19, 85521 Ottobrunn, die als zugelassenes Finanzdienstleistungsinstitut von der BaFin beaufsichtigt wurde.
Bonn/Frankfurt a.M., den 8. August 2011
Das Unternehmen „Ascensus Direct" behauptet auf seiner Internetseite in englischer Sprache, es unterliege der Aufsicht der BaFin. Personen, die sich als Mitarbeiter des Unternehmens vorstellen, versuchen durch unaufgeforderte Anrufe, den Angerufenen zum Erwerb bestimmter Aktien zu bewegen.
Bei dem Unternehmen „Ascensus Direct" handelt es sich nicht um ein von der BaFin beaufsichtigtes bzw. von ihr zugelassenes Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut.
Das Unternehmen ist nicht zu verwechseln mit der Ascensus GmbH, Adalbert-Stifter-Str. 19, 85521 Ottobrunn, die als zugelassenes Finanzdienstleistungsinstitut von der BaFin beaufsichtigt wurde.
Bonn/Frankfurt a.M., den 8. August 2011
BaFin untersagt der Direct Management GmbH die Annahme von Kundengeldern für „Ascensus Direct“
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat mit Bescheid vom 11. August 2011 die Direct Management GmbH (Geschäftsführer: Shaun David Tausch), München, angewiesen, ab sofort keine Gelder mehr anzunehmen, die ihr Anleger aufgrund von Verträgen über Aktienkäufe mit dem Unternehmen „Ascensus Direct“ überweisen.
Das Unternehmen „Ascensus Direct“ behauptet auf seiner deutschen und seiner englischen Internetseite, es unterliege der Aufsicht der BaFin. Das Unternehmen ist nicht zu verwechseln mit der Ascensus GmbH, Adalbert-Stifter-Str. 19, 85521 Ottobrunn, die als zugelassenes Finanzdienstleistungsinstitut von der BaFin beaufsichtigt wurde (vgl. Verbrauchermitteilung vom 8.August 2011).
Personen, die sich als Mitarbeiter des Unternehmens vorstellen, versuchen durch unaufgeforderte Anrufe, den Angerufenen zum Erwerb bestimmter Aktien zu bewegen. Laut der vom Unternehmen verwendeten Vertragsunterlagen („contract notes“) ist der Aktienkaufpreis auf ein Konto der Direct Management GmbH bei einem deutschen Kreditinstitut zu überweisen.
Auf Grundlage der „contract notes“ erbringt „Ascensus Direct“ Finanzdienstleistungen, ohne über die dafür erforderliche Erlaubnis der BaFin zu verfügen. Durch die Annahme der Kundengelder war die Direct Management GmbH in die unerlaubten Geschäfte einbezogen. Durch die Weisung der BaFin ist es ihr untersagt, weitere Anlegergelder anzunehmen.
Der Bescheid ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandskräftig.
Bonn/Frankfurt a.M., den 24. August 2011
Das Unternehmen „Ascensus Direct“ behauptet auf seiner deutschen und seiner englischen Internetseite, es unterliege der Aufsicht der BaFin. Das Unternehmen ist nicht zu verwechseln mit der Ascensus GmbH, Adalbert-Stifter-Str. 19, 85521 Ottobrunn, die als zugelassenes Finanzdienstleistungsinstitut von der BaFin beaufsichtigt wurde (vgl. Verbrauchermitteilung vom 8.August 2011).
Personen, die sich als Mitarbeiter des Unternehmens vorstellen, versuchen durch unaufgeforderte Anrufe, den Angerufenen zum Erwerb bestimmter Aktien zu bewegen. Laut der vom Unternehmen verwendeten Vertragsunterlagen („contract notes“) ist der Aktienkaufpreis auf ein Konto der Direct Management GmbH bei einem deutschen Kreditinstitut zu überweisen.
Auf Grundlage der „contract notes“ erbringt „Ascensus Direct“ Finanzdienstleistungen, ohne über die dafür erforderliche Erlaubnis der BaFin zu verfügen. Durch die Annahme der Kundengelder war die Direct Management GmbH in die unerlaubten Geschäfte einbezogen. Durch die Weisung der BaFin ist es ihr untersagt, weitere Anlegergelder anzunehmen.
Der Bescheid ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandskräftig.
Bonn/Frankfurt a.M., den 24. August 2011
Dienstag, 23. August 2011
US-$ 125 Millionen-Vergleich im Sammelklageverfahren Wells Fargo Asset Securities Corp.
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
In einem US-amerikanischen Sammelverfahren zu von Wells Fargo emittierten hypothekengesicherten Wertpapieren (Wells Fargo Mortgage-Backed Securities Pass-Through Certificates) kam es kürzlich zu einem Vergleich. An die geschädigten Anleger, die ihre Forderungen rechtzeitig anmelden, werden insgesamt US-$ 125 Mio. zzgl. Zinsen verteilt. Die Anmeldefrist läuft am 7. Dezember 2011 aus.
Die wesentlichen Eckdaten lauten:
Trading Symbol: N/A
CUSIP Number: VARIOUS
TERMS OF THE SETTLEMENT: The Settlement consists of $125,000,000 in cash and will include interest on the Settlement Fund prior to distribution.
CLASS DESCRIPTION: On behalf of all persons or entities who purchased or otherwise acquired mortgage pass-through certificates pursuant to Wells Fargo Asset Securities Corporation's July 29, 2005 Registration Statement, October 20, 2005 Registration Statement, or September 27, 2006 Registration Statement and the accompanying prospectuses and prospectus supplements in the following 28 offerings:
WFMBS 2006-1, WFMBS 2006-2, WFMBS 2006-3, WFMBS 2006-4, WFMBS 2006-6, WFMBS 2006-ARl, WFMBS 2006-AR2, WFMBS 2006-AR4, WFMBS 2006-AR5, WFMBS 2006-AR6, WFMBS 2006-AR8, WFMBS 2006-ARl0, WFMBS 2006-ARll, WFMBS 2006-AR12, WFMBS 2006-AR14, WFMBS 2006-AR17, WFMBS 2007-11, WFMBS 2006-7, WFMBS 2006-10, WFMBS 2006-AR16, WFMBS 2006-18, WFMBS 2006-AR19, WFMBS 2006-20, WFALT 2007-PA1, WFMBS 2007-AR4, WFMBS 2007-10, WFMBS 2007-13, and WFMBS 2006-AR15.
IMPORTANT DATES:
DATE TO SEEK EXCLUSION
FROM THE CLASS: OCTOBER 6, 2011
DATE FOR SUBMISSION OF
PROOF OF CLAIM FORMS: DECEMBER 7, 2011
In einem US-amerikanischen Sammelverfahren zu von Wells Fargo emittierten hypothekengesicherten Wertpapieren (Wells Fargo Mortgage-Backed Securities Pass-Through Certificates) kam es kürzlich zu einem Vergleich. An die geschädigten Anleger, die ihre Forderungen rechtzeitig anmelden, werden insgesamt US-$ 125 Mio. zzgl. Zinsen verteilt. Die Anmeldefrist läuft am 7. Dezember 2011 aus.
Die wesentlichen Eckdaten lauten:
Trading Symbol: N/A
CUSIP Number: VARIOUS
TERMS OF THE SETTLEMENT: The Settlement consists of $125,000,000 in cash and will include interest on the Settlement Fund prior to distribution.
CLASS DESCRIPTION: On behalf of all persons or entities who purchased or otherwise acquired mortgage pass-through certificates pursuant to Wells Fargo Asset Securities Corporation's July 29, 2005 Registration Statement, October 20, 2005 Registration Statement, or September 27, 2006 Registration Statement and the accompanying prospectuses and prospectus supplements in the following 28 offerings:
WFMBS 2006-1, WFMBS 2006-2, WFMBS 2006-3, WFMBS 2006-4, WFMBS 2006-6, WFMBS 2006-ARl, WFMBS 2006-AR2, WFMBS 2006-AR4, WFMBS 2006-AR5, WFMBS 2006-AR6, WFMBS 2006-AR8, WFMBS 2006-ARl0, WFMBS 2006-ARll, WFMBS 2006-AR12, WFMBS 2006-AR14, WFMBS 2006-AR17, WFMBS 2007-11, WFMBS 2006-7, WFMBS 2006-10, WFMBS 2006-AR16, WFMBS 2006-18, WFMBS 2006-AR19, WFMBS 2006-20, WFALT 2007-PA1, WFMBS 2007-AR4, WFMBS 2007-10, WFMBS 2007-13, and WFMBS 2006-AR15.
IMPORTANT DATES:
DATE TO SEEK EXCLUSION
FROM THE CLASS: OCTOBER 6, 2011
DATE FOR SUBMISSION OF
PROOF OF CLAIM FORMS: DECEMBER 7, 2011
Verbraucherzentrale Hamburg: Allianz-Vertragsklauseln sind unwirksam - Zwei Milliarden Euro Rückerstattung für Verbraucher
Das Oberlandesgericht Stuttgart hat nach Klage der Verbraucherzentrale Hamburg Vertragsklauseln der Allianz Lebensversicherungs-AG für unwirksam erklärt. Es geht um Bedingungen zum Rückkaufwert, zur Beitragsfreistellung und zum Stornoabzug in Lebens- und Rentenversicherungsverträgen, die von der Allianz vom 1. Juli 2001 bis Ende 2007 verwendet wurden (Urteil vom 18. August 2011, Az. 2 U 138/10).
Aufgrund des Urteils ergeben sich für Millionen von Ex-Kunden der Allianz Ansprüche auf "Nachschlag" wegen zu geringer Rückkaufwerte und zu Unrecht einbehaltener Stornokosten. Beitragsfrei gestellte Policen müssen neu berechnet werden; die beitragfreie Versicherungssumme muss sich erhöhen. "Wir schätzen die Nachzahlungsansprüche der Verbraucher gegen den Konzern auf rund zwei Milliarden Euro", sagt Edda Castelló von der Verbraucherzentrale Hamburg. "Wer zwischen Juli 2001 und Ende 2007 eine Lebens- oder Rentenversicherung bei der Allianz abgeschlossen und seither gekündigt oder beitragsfrei gestellt hat, sollte seine Ansprüche sofort anmelden", rät Castelló. Die Verbraucherzentrale Hamburg hat dafür einen Musterbrief unter www.vzhh.de ins Internet gestellt.
Aufgrund des Urteils ergeben sich für Millionen von Ex-Kunden der Allianz Ansprüche auf "Nachschlag" wegen zu geringer Rückkaufwerte und zu Unrecht einbehaltener Stornokosten. Beitragsfrei gestellte Policen müssen neu berechnet werden; die beitragfreie Versicherungssumme muss sich erhöhen. "Wir schätzen die Nachzahlungsansprüche der Verbraucher gegen den Konzern auf rund zwei Milliarden Euro", sagt Edda Castelló von der Verbraucherzentrale Hamburg. "Wer zwischen Juli 2001 und Ende 2007 eine Lebens- oder Rentenversicherung bei der Allianz abgeschlossen und seither gekündigt oder beitragsfrei gestellt hat, sollte seine Ansprüche sofort anmelden", rät Castelló. Die Verbraucherzentrale Hamburg hat dafür einen Musterbrief unter www.vzhh.de ins Internet gestellt.
Montag, 8. August 2011
Vergleich im Sammelklageverfahren Motorola, Inc.
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
In dem US-amerikanischen Sammelklageverfahren zur Motorola, Inc. gab es einen Vergleich. Profitieren können davon Anleger, die Motorola-Aktien zwischen dem 25. Oktober 2007 und dem 22. Januar 2008 gekauft haben. Es werden US-$ 3,15 Mio. zzgl. Zinsen verteilt. Anträge sind bis zum 25. November 2011 einzureichen.
Die Eckdaten:
Trading Symbol: MOT
CUSIP Number: 620076109
TERMS OF THE SETTLEMENT: The Settlement consists of $3,150,000 in cash and will include interest on the Settlement Fund prior to distribution.
CLASS DESCRIPTION: On behalf of all persons who purchased the common stock of Motorola, Inc. during the period of October 25, 2007 to January 22, 2008, inclusive.
IMPORTANT DATES:
DATE TO SEEK EXCLUSION
FROM THE CLASS: OCTOBER 3, 2011
DATE FOR SUBMISSION OF
PROOF OF CLAIM FORMS: NOVEMBER 25, 2011
In dem US-amerikanischen Sammelklageverfahren zur Motorola, Inc. gab es einen Vergleich. Profitieren können davon Anleger, die Motorola-Aktien zwischen dem 25. Oktober 2007 und dem 22. Januar 2008 gekauft haben. Es werden US-$ 3,15 Mio. zzgl. Zinsen verteilt. Anträge sind bis zum 25. November 2011 einzureichen.
Die Eckdaten:
Trading Symbol: MOT
CUSIP Number: 620076109
TERMS OF THE SETTLEMENT: The Settlement consists of $3,150,000 in cash and will include interest on the Settlement Fund prior to distribution.
CLASS DESCRIPTION: On behalf of all persons who purchased the common stock of Motorola, Inc. during the period of October 25, 2007 to January 22, 2008, inclusive.
IMPORTANT DATES:
DATE TO SEEK EXCLUSION
FROM THE CLASS: OCTOBER 3, 2011
DATE FOR SUBMISSION OF
PROOF OF CLAIM FORMS: NOVEMBER 25, 2011
Montag, 1. August 2011
Vergleich im Sammelklageverfahren Infineon Technologies AG
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG, ARENDTS ANWÄLTE
In dem US-amerikanischen Sammelklageverfahren bezüglich der Infineon Technologies AG wurde ein Vergleich geschlossen. Insgesamt werden US-$ 6,2 Mio. an Anleger verteilt, die Infineon-Papiere zwischen dem 13. März 2000 und dem 19. Juli 2004 gekauft haben. Anspruchsunterlagen sind bis zum 24. Oktober 2011 einzureichen.
Die Eckpunkte der vergleichsweisen Regelung lauten:
TERMS OF THE SETTLEMENT: The Settlement consists of $6,200,000 in cash and will include interest on the Settlement Fund prior to distribution.
CLASS DESCRIPTION: On behalf of all persons who purchased or otherwise acquired Infineon Technologies AG securities during the period of March 13, 2000 to July 19, 2004, inclusive.
IMPORTANT DATES:
DATE TO SEEK EXCLUSION
FROM THE CLASS: SEPTEMBER 19, 2011
DATE FOR SUBMISSION OF
PROOF OF CLAIM FORMS: OCTOBER 24, 2011
In dem US-amerikanischen Sammelklageverfahren bezüglich der Infineon Technologies AG wurde ein Vergleich geschlossen. Insgesamt werden US-$ 6,2 Mio. an Anleger verteilt, die Infineon-Papiere zwischen dem 13. März 2000 und dem 19. Juli 2004 gekauft haben. Anspruchsunterlagen sind bis zum 24. Oktober 2011 einzureichen.
Die Eckpunkte der vergleichsweisen Regelung lauten:
TERMS OF THE SETTLEMENT: The Settlement consists of $6,200,000 in cash and will include interest on the Settlement Fund prior to distribution.
CLASS DESCRIPTION: On behalf of all persons who purchased or otherwise acquired Infineon Technologies AG securities during the period of March 13, 2000 to July 19, 2004, inclusive.
IMPORTANT DATES:
DATE TO SEEK EXCLUSION
FROM THE CLASS: SEPTEMBER 19, 2011
DATE FOR SUBMISSION OF
PROOF OF CLAIM FORMS: OCTOBER 24, 2011
Franklin Tempelton-Fonds: Vergleich zugunsten der Anleger im Sammelklageverfahren
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG, ARENDTS ANWÄLTE
Hinsichtlich mehrerer Franklin Tempelton-Fonds wurde in den USA ein Vergleich geschlossen. Verteilt werden ca. US-$ 4,5 Mio. Anspruchsunterlagen sind bis spätestens zum 12. Dezember 2011 einzureichen.
Die wesentlichen Eckdaten der vergleichsweisen Regelung lauten wie folgt:
TERMS OF THE SETTLEMENT: The Settlement consists of $4,437,370 in cash and will include interest on the Settlement Fund prior to distribution.
CLASS DESCRIPTION: On behalf of every person who, during the Class Period, purchased, owned or held shares in any of the following mutual funds in the Franklin Templeton Funds:
Templeton Foreign Fund;
Templeton Developing Markets Trust;
Templeton Global Smaller Companies Fund;
Templeton Global Opportunities Trust;
Franklin California Growth Fund (effective 9/1/02, name changed to Franklin Flex Cap Growth Fund);
Templeton Greater European Fund (effective 8/1/99, name changed to Templeton International Fund; effective 8/1/01, name changed to Templeton International (Ex EM) Fund; and effective 4/25/07, merged into Templeton Foreign Fund);
Franklin Small Cap Growth (effective 9/1/01, name changed to Franklin Small-Mid Cap Growth Fund);
Templeton World Fund;
Templeton Growth Fund, Inc.;
Franklin California Tax-Free Income Fund;
Franklin Federal Tax-Free Income Fund;
or Templeton Pacific Growth Fund.
IMPORTANT DATES:
DATE TO SEEK EXCLUSION
FROM THE CLASS: OCTOBER 1, 2011
DATE FOR SUBMISSION OF
PROOF OF CLAIM FORMS: DECEMBER 12, 2011
Hinsichtlich mehrerer Franklin Tempelton-Fonds wurde in den USA ein Vergleich geschlossen. Verteilt werden ca. US-$ 4,5 Mio. Anspruchsunterlagen sind bis spätestens zum 12. Dezember 2011 einzureichen.
Die wesentlichen Eckdaten der vergleichsweisen Regelung lauten wie folgt:
TERMS OF THE SETTLEMENT: The Settlement consists of $4,437,370 in cash and will include interest on the Settlement Fund prior to distribution.
CLASS DESCRIPTION: On behalf of every person who, during the Class Period, purchased, owned or held shares in any of the following mutual funds in the Franklin Templeton Funds:
Templeton Foreign Fund;
Templeton Developing Markets Trust;
Templeton Global Smaller Companies Fund;
Templeton Global Opportunities Trust;
Franklin California Growth Fund (effective 9/1/02, name changed to Franklin Flex Cap Growth Fund);
Templeton Greater European Fund (effective 8/1/99, name changed to Templeton International Fund; effective 8/1/01, name changed to Templeton International (Ex EM) Fund; and effective 4/25/07, merged into Templeton Foreign Fund);
Franklin Small Cap Growth (effective 9/1/01, name changed to Franklin Small-Mid Cap Growth Fund);
Templeton World Fund;
Templeton Growth Fund, Inc.;
Franklin California Tax-Free Income Fund;
Franklin Federal Tax-Free Income Fund;
or Templeton Pacific Growth Fund.
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DATE TO SEEK EXCLUSION
FROM THE CLASS: OCTOBER 1, 2011
DATE FOR SUBMISSION OF
PROOF OF CLAIM FORMS: DECEMBER 12, 2011
Mittwoch, 6. Juli 2011
Weitere Urteile des BGH: Klagen der SMP Beteiligungs GbR II letztinstanzlich abgewiesen
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteilen vom 5. Juli 2011 in drei Fällen die von der SMP Beteiligungs GbR II eingelegten Revisionen zurückgewiesen (Az. II ZR 199/10 u.a.), nachdem er kürzlich in einem anderen Fall die Revision verworfen hatte. Die die Klagen der GbR abweisende Berufungsurteile des Thüringer Oberlandesgerichts sind damit rechtskräftig. Damit ist nunmehr auch letztinstanzlich festgestellt, dass die GbR keine Ansprüche gegen die sog. Genussrechtswandler hat. Die Klagewelle gegen geschädigte Anleger durch den als Liquidator der GbR auftretenden, im Anlagebetrugsfall SMP jedoch einschlägig vorbestraften Herr Walter Kraus dürfte damit beendet sein.
Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Donnerstag, 23. Juni 2011
Warnung vor Spam-Faxen für iVegas
Der für kriminelle, zumindest jedoch unseriöse Aktienempfehlungen bekannte "SWISS MONEY REPORT" hat offenbar ein "ER" angehängt und tritt nunmehr als "SWISS MONEY REPORTER" auf. Empfohlen wird aktuell eine unbekannte Firma iVegas (ISIN: GB00B3TPDY18, WKN: A1C36H) durch unverlangte Spam-Faxe. Versprochen werden eine "Kursexposion" und "Gewinne von bis zu 700%". Die werten Hintermänner des "REPORTERS" gehen bei einem von ihnen angegebenen aktuellen Kurs von 1 Euro von einem "mittelfristigen Kursziel" von 12,80 bis 17,- Euro aus. Eine wirtschaftliche Grundlage für diesen versprochenen "Mega-Kursanstieg" ist nicht ersichtlich.
Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
GAS Corporate Jets AG mit Spam-Faxen gepusht
Nach der dubiosen Holdinggesellschaft Vegas77 werden von dem einschlägig negativ bekannten "SWISS MONEY REPORT" nunmehr Aktien der schweizerischen Firma GAS Corporate Jets AG (ISIN: CH0125943453) mittels unerbetenen Spam-Faxe beworben. Versprochen werden "200% Turbo-Gewinn" und "die Aktie rennt und rennt und rennt". Augen auf, wenn einem derart tolle Aktientipps unverlangt zugeschickt werden.
Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Mittwoch, 15. Juni 2011
Klage gegen SMP-Anleger erfolgslos: BGH weist Revision der SMP Beteiligungs GbR II zurück
In dem Anlagebetrugsfall um die SMP-Gruppe, Hof, hat der Bundesgerichtshof (BGH) die von der SMP Beteiligungs GbR II eingelegte Revision kürzlich als unzulässig verworfen (Beschluss vom 15. März 2011, Az. II ZR 141/10). Das die Klage der GbR abweisende Berufungsurteil des LG Nürnberg-Fürth ist damit rechtskräftig. Nach Ansicht des BGH war die Revision vom Landgericht nur hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit zugelassen worden. Streitig war hier insbesondere, ob der in dem Anlagebetrugsfall SMP einschlägig vorbestrafte Herr Walter Kraus tatsächlich die GbR alleine gegenüber dem beklagten Anleger vertreten durfte. Das Rechtsmittel der Klägerin hatte sich allerdings alleine auf die Abweisung der Klage als unbegründet beschränkt.
Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Mittwoch, 25. Mai 2011
Hinweis der FMA betreffend Veranlagungen in physischen Edelmetallen
Die Finanzmarktaufsicht (FMA) Liechtenstein stellt ein vermehrtes Auftreten von Unternehmen mit Domizil in Liechtenstein fest, die verschiedene Modelle zum Handel mit physischem Gold und anderen physischen Edelmetallen entwickelt haben. Sie verkaufen diese Edelmetalle über das Internet oder über Vermittlerunternehmen, insbesondere im deutschsprachigen Ausland, und lagern diese anschliessend in schweizerischen oder liechtensteinischen Lagerunternehmen oder Banken ein.
Die FMA hält dazu fest, dass der Verkauf zusammen mit dem anschliessenden Verwahren der physischen Edelmetalle und das entsprechende Ausweisen der Bestände gegenüber den Anlegern grundsätzlich keine bewilligungspflichtige Tätigkeit darstellt und somit keiner Bewilligung der FMA bedarf. Die Anbieter unterliegen damit nicht der Aufsicht der FMA. Dennoch bleiben angesichts der Geschäftspraktiken gewisser Unternehmen und den Gebührenstrukturen solcher Geschäfte Fragen des Anlegerschutzes offen.
Bei zahlreichen dieser Anlage-Modelle erfolgt der Verkauf von physischen Edelmetallen (einmalige Zahlung oder in Form sogenannter «Sparpläne») ohne tatsächliche Übergabe des Edelmetalls. Die FMA macht darauf aufmerksam, dass bei Unregelmässigkeiten seitens des Verkäufers die Herausgabe des physischen Edelmetalls durch den Anleger durchgesetzt werden muss. Zudem weist die FMA darauf hin, dass ohne die tatsächliche Übergabe des physischen Edelmetalls der Anleger nur einen schuldrechtlichen Anspruch auf dessen Übergabe erwirbt, der bei Zahlungsschwierigkeiten des Verkäufers unter Umständen nicht oder nicht in voller Höhe durchgesetzt werden kann.
Auch wird den Anlegern nahegelegt, die mit derartigen Angeboten verbundenen Nebenkosten (Abschlusskosten und Verwaltungskosten) genau zu prüfen und mit konventionellen Angeboten zu vergleichen. Vorsicht ist jedenfalls geboten, wenn dem Anleger seinerseits für die Vermittlung weiterer Abschlüsse hohe Provisionen in Aussicht gestellt werden.
Die FMA steht für grundsätzliche Fragen zur Verfügung und nimmt Hinweise gerne entgegen. Sie kann jedoch keine Detailinformationen zu einzelnen Unternehmen abgeben.
Quelle: FMA
Die FMA hält dazu fest, dass der Verkauf zusammen mit dem anschliessenden Verwahren der physischen Edelmetalle und das entsprechende Ausweisen der Bestände gegenüber den Anlegern grundsätzlich keine bewilligungspflichtige Tätigkeit darstellt und somit keiner Bewilligung der FMA bedarf. Die Anbieter unterliegen damit nicht der Aufsicht der FMA. Dennoch bleiben angesichts der Geschäftspraktiken gewisser Unternehmen und den Gebührenstrukturen solcher Geschäfte Fragen des Anlegerschutzes offen.
Bei zahlreichen dieser Anlage-Modelle erfolgt der Verkauf von physischen Edelmetallen (einmalige Zahlung oder in Form sogenannter «Sparpläne») ohne tatsächliche Übergabe des Edelmetalls. Die FMA macht darauf aufmerksam, dass bei Unregelmässigkeiten seitens des Verkäufers die Herausgabe des physischen Edelmetalls durch den Anleger durchgesetzt werden muss. Zudem weist die FMA darauf hin, dass ohne die tatsächliche Übergabe des physischen Edelmetalls der Anleger nur einen schuldrechtlichen Anspruch auf dessen Übergabe erwirbt, der bei Zahlungsschwierigkeiten des Verkäufers unter Umständen nicht oder nicht in voller Höhe durchgesetzt werden kann.
Auch wird den Anlegern nahegelegt, die mit derartigen Angeboten verbundenen Nebenkosten (Abschlusskosten und Verwaltungskosten) genau zu prüfen und mit konventionellen Angeboten zu vergleichen. Vorsicht ist jedenfalls geboten, wenn dem Anleger seinerseits für die Vermittlung weiterer Abschlüsse hohe Provisionen in Aussicht gestellt werden.
Die FMA steht für grundsätzliche Fragen zur Verfügung und nimmt Hinweise gerne entgegen. Sie kann jedoch keine Detailinformationen zu einzelnen Unternehmen abgeben.
Quelle: FMA
Warnmeldung: Master Vision Group of Banks hat keine Bewilligung der FMA zur Erbringung von Finanzdienstleistungen
Die FMA Liechtenstein weist darauf hin, dass die Master Vision Group of Banks, Hong Kong, über keine aufsichtsrechtliche Bewilligung in Liechtenstein verfügt.
Gemäss dem Internetauftritt (mvgbs.com) bietet die Master Vision Group of Banks unter anderem Finanzdienstleistungen, Vermögensverwaltung, individuelle und massgeschneiderte Beratung für Investments und Portfoliodiversifizierung an. Ein „Executive Office" in Liechtenstein wird auf der Website der Firma angeführt.
Die genannten Tätigkeiten sind in Liechtenstein nach dem Bankengesetz und anderen Spezialgesetzen aufsichtsrechtlich bewilligungspflichtig. Eine Bewilligung wurde der Master Vision Group of Banks nicht erteilt.
Der auf der Webseite der Master Vision Group of Banks genannte Sitz in Liechtenstein existiert nicht. Eine persönliche Kontaktaufnahme war nicht möglich.
Quelle: FMA
Gemäss dem Internetauftritt (mvgbs.com) bietet die Master Vision Group of Banks unter anderem Finanzdienstleistungen, Vermögensverwaltung, individuelle und massgeschneiderte Beratung für Investments und Portfoliodiversifizierung an. Ein „Executive Office" in Liechtenstein wird auf der Website der Firma angeführt.
Die genannten Tätigkeiten sind in Liechtenstein nach dem Bankengesetz und anderen Spezialgesetzen aufsichtsrechtlich bewilligungspflichtig. Eine Bewilligung wurde der Master Vision Group of Banks nicht erteilt.
Der auf der Webseite der Master Vision Group of Banks genannte Sitz in Liechtenstein existiert nicht. Eine persönliche Kontaktaufnahme war nicht möglich.
Quelle: FMA
Warnmeldung: Kundenkonten von ElanFX.com und/oder Impala Setton Ltd. unterstehen nicht dem liechtensteinischen Bankenrecht
Die FMA Liechtenstein weist darauf hin, dass die Kundenkonten von ElanFX.com und/oder Impala Setton Ltd. (1 Mapp Street, Belize City, Belize) nicht dem liechtensteinischen Bankenrecht unterstehen.
ElanFX.com, ein direktes Tochterunternehmen vom Impala Setton Ltd., ist gemäss deren Website ein Online Broker für Forex, CFD und Commodities. In den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) versichert ElanFX.com, dass die Kundengelder über eine liechtensteinische Bank angenommen und getrennt von Unternehmenskonten verwahrt würden. Das Kundenkonto würde dem liechtensteinischen Bankenrecht unterliegen, wodurch sich folgende Vorteile ergeben würden: Einlagensicherung bis CHF 100 000, keine Auslandsmeldepflicht/ Diskretion, keine Transaktionsgebühren. Ausserdem gibt ElanFX.com an, der Finanzdienstleistungsaufsicht (FSSD) des zentralamerikanischen Staates Belize gemäss Regulierungsvorgaben der Central Bank of Belize zu unterliegen.
Die von ElanFX.com in deren AGB genannte liechtensteinische Bank unterhält keinerlei Geschäftsverbindung mit ElanFX.com und/oder Impala Setton Ltd.
ElanFX.com und Impala Setton Ltd. verfügen über keine Bewilligung in Liechtenstein zum Erbringen von Bank- oder Wertpapierdienstleistungen.
ElanFX.com unterliegt überdies weder der Aufsicht der Central Bank of Belize noch der International Financial Services Commission of Belize. ElanFX.com und Impala Setton Ltd. verfügen über keine Lizenz einer in Belize zuständigen Behörde zum Handel in Wertpapieren, Forex, CFD oder Commodities.
An dieser Stelle wird auch auf die entsprechende Warnmeldung der International Financial Services Commission, Belmopan, Belize hingewiesen: www.ifsc.gov.bz/notices.html
Quelle: FMA
ElanFX.com, ein direktes Tochterunternehmen vom Impala Setton Ltd., ist gemäss deren Website ein Online Broker für Forex, CFD und Commodities. In den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) versichert ElanFX.com, dass die Kundengelder über eine liechtensteinische Bank angenommen und getrennt von Unternehmenskonten verwahrt würden. Das Kundenkonto würde dem liechtensteinischen Bankenrecht unterliegen, wodurch sich folgende Vorteile ergeben würden: Einlagensicherung bis CHF 100 000, keine Auslandsmeldepflicht/ Diskretion, keine Transaktionsgebühren. Ausserdem gibt ElanFX.com an, der Finanzdienstleistungsaufsicht (FSSD) des zentralamerikanischen Staates Belize gemäss Regulierungsvorgaben der Central Bank of Belize zu unterliegen.
Die von ElanFX.com in deren AGB genannte liechtensteinische Bank unterhält keinerlei Geschäftsverbindung mit ElanFX.com und/oder Impala Setton Ltd.
ElanFX.com und Impala Setton Ltd. verfügen über keine Bewilligung in Liechtenstein zum Erbringen von Bank- oder Wertpapierdienstleistungen.
ElanFX.com unterliegt überdies weder der Aufsicht der Central Bank of Belize noch der International Financial Services Commission of Belize. ElanFX.com und Impala Setton Ltd. verfügen über keine Lizenz einer in Belize zuständigen Behörde zum Handel in Wertpapieren, Forex, CFD oder Commodities.
An dieser Stelle wird auch auf die entsprechende Warnmeldung der International Financial Services Commission, Belmopan, Belize hingewiesen: www.ifsc.gov.bz/notices.html
Quelle: FMA
Mittwoch, 4. Mai 2011
BaFin: "Duetsche Anstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht“ und „Financial Services Regulatory Authority of Frankfurt“ keine deutsche Aufsichtsbehörden
Seit einiger Zeit stellen sich eine "Duetsche Anstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (DAFin)" und eine „Financial Services Regulatory Authority of Frankfurt“ auf ihren Webseiten www.dafin.org bzw. www.fsraf.org als Finanzaufsichtsbehörde für Deutschland dar. Die BaFin weist darauf hin, dass in der Bundesrepublik Deutschland keine Aufsichtsbehörde mit der Bezeichnung „DAFin" oder „FSRAF“ existiert.
Die Lizenzierung und Beaufsichtigung von Kredit-, Finanzdienstleistungs- und Zahlungsdienstleistungsinstituten erfolgt ausschließlich durch die BaFin und die Deutsche Bundesbank; für private Versicherungsunternehmen ist ausschließlich die BaFin zuständig. In den vergangenen Monaten tauchen vermehrt Webseiten auf, die vortäuschen, es handele sich um die offizielle Webseite einer nationalen Aufsichtsbehörde. So wies die BaFin bereits im Oktober 2010 auf ihrer Webseite darauf hin, dass die so genannte Frankfurt Financial Supervisory Authority (FFSA) keine deutsche Aufsichtsbehörde ist.
Quelle: BaFin
Die Lizenzierung und Beaufsichtigung von Kredit-, Finanzdienstleistungs- und Zahlungsdienstleistungsinstituten erfolgt ausschließlich durch die BaFin und die Deutsche Bundesbank; für private Versicherungsunternehmen ist ausschließlich die BaFin zuständig. In den vergangenen Monaten tauchen vermehrt Webseiten auf, die vortäuschen, es handele sich um die offizielle Webseite einer nationalen Aufsichtsbehörde. So wies die BaFin bereits im Oktober 2010 auf ihrer Webseite darauf hin, dass die so genannte Frankfurt Financial Supervisory Authority (FFSA) keine deutsche Aufsichtsbehörde ist.
Quelle: BaFin
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