Mittwoch, 24. August 2011

BaFin untersagt der Direct Management GmbH die Annahme von Kundengeldern für „Ascensus Direct“

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat mit Bescheid vom 11. August 2011 die Direct Management GmbH (Geschäftsführer: Shaun David Tausch), München, angewiesen, ab sofort keine Gelder mehr anzunehmen, die ihr Anleger aufgrund von Verträgen über Aktienkäufe mit dem Unternehmen „Ascensus Direct“ überweisen.

Das Unternehmen „Ascensus Direct“ behauptet auf seiner deutschen und seiner englischen Internetseite, es unterliege der Aufsicht der BaFin. Das Unternehmen ist nicht zu verwechseln mit der Ascensus GmbH, Adalbert-Stifter-Str. 19, 85521 Ottobrunn, die als zugelassenes Finanzdienstleistungsinstitut von der BaFin beaufsichtigt wurde (vgl. Verbrauchermitteilung vom 8.August 2011).

Personen, die sich als Mitarbeiter des Unternehmens vorstellen, versuchen durch unaufgeforderte Anrufe, den Angerufenen zum Erwerb bestimmter Aktien zu bewegen. Laut der vom Unternehmen verwendeten Vertragsunterlagen („contract notes“) ist der Aktienkaufpreis auf ein Konto der Direct Management GmbH bei einem deutschen Kreditinstitut zu überweisen.

Auf Grundlage der „contract notes“ erbringt „Ascensus Direct“ Finanzdienstleistungen, ohne über die dafür erforderliche Erlaubnis der BaFin zu verfügen. Durch die Annahme der Kundengelder war die Direct Management GmbH in die unerlaubten Geschäfte einbezogen. Durch die Weisung der BaFin ist es ihr untersagt, weitere Anlegergelder anzunehmen.

Der Bescheid ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandskräftig.

Bonn/Frankfurt a.M., den 24. August 2011

Dienstag, 23. August 2011

US-$ 125 Millionen-Vergleich im Sammelklageverfahren Wells Fargo Asset Securities Corp.

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In einem US-amerikanischen Sammelverfahren zu von Wells Fargo emittierten hypothekengesicherten Wertpapieren (Wells Fargo Mortgage-Backed Securities Pass-Through Certificates) kam es kürzlich zu einem Vergleich. An die geschädigten Anleger, die ihre Forderungen rechtzeitig anmelden, werden insgesamt US-$ 125 Mio. zzgl. Zinsen verteilt. Die Anmeldefrist läuft am 7. Dezember 2011 aus.

Die wesentlichen Eckdaten lauten:

Trading Symbol: N/A
CUSIP Number: VARIOUS

TERMS OF THE SETTLEMENT: The Settlement consists of $125,000,000 in cash and will include interest on the Settlement Fund prior to distribution.

CLASS DESCRIPTION: On behalf of all persons or entities who purchased or otherwise acquired mortgage pass-through certificates pursuant to Wells Fargo Asset Securities Corporation's July 29, 2005 Registration Statement, October 20, 2005 Registration Statement, or September 27, 2006 Registration Statement and the accompanying prospectuses and prospectus supplements in the following 28 offerings:
WFMBS 2006-1, WFMBS 2006-2, WFMBS 2006-3, WFMBS 2006-4, WFMBS 2006-6, WFMBS 2006-ARl, WFMBS 2006-AR2, WFMBS 2006-AR4, WFMBS 2006-AR5, WFMBS 2006-AR6, WFMBS 2006-AR8, WFMBS 2006-ARl0, WFMBS 2006-ARll, WFMBS 2006-AR12, WFMBS 2006-AR14, WFMBS 2006-AR17, WFMBS 2007-11, WFMBS 2006-7, WFMBS 2006-10, WFMBS 2006-AR16, WFMBS 2006-18, WFMBS 2006-AR19, WFMBS 2006-20, WFALT 2007-PA1, WFMBS 2007-AR4, WFMBS 2007-10, WFMBS 2007-13, and WFMBS 2006-AR15.


IMPORTANT DATES:

DATE TO SEEK EXCLUSION
FROM THE CLASS: OCTOBER 6, 2011

DATE FOR SUBMISSION OF
PROOF OF CLAIM FORMS: DECEMBER 7, 2011

Verbraucherzentrale Hamburg: Allianz-Vertragsklauseln sind unwirksam - Zwei Milliarden Euro Rückerstattung für Verbraucher

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat nach Klage der Verbraucherzentrale Hamburg Vertragsklauseln der Allianz Lebensversicherungs-AG für unwirksam erklärt. Es geht um Bedingungen zum Rückkaufwert, zur Beitragsfreistellung und zum Stornoabzug in Lebens- und Rentenversicherungsverträgen, die von der Allianz vom 1. Juli 2001 bis Ende 2007 verwendet wurden (Urteil vom 18. August 2011, Az. 2 U 138/10).

Aufgrund des Urteils ergeben sich für Millionen von Ex-Kunden der Allianz Ansprüche auf "Nachschlag" wegen zu geringer Rückkaufwerte und zu Unrecht einbehaltener Stornokosten. Beitragsfrei gestellte Policen müssen neu berechnet werden; die beitragfreie Versicherungssumme muss sich erhöhen. "Wir schätzen die Nachzahlungsansprüche der Verbraucher gegen den Konzern auf rund zwei Milliarden Euro", sagt Edda Castelló von der Verbraucherzentrale Hamburg. "Wer zwischen Juli 2001 und Ende 2007 eine Lebens- oder Rentenversicherung bei der Allianz abgeschlossen und seither gekündigt oder beitragsfrei gestellt hat, sollte seine Ansprüche sofort anmelden", rät Castelló. Die Verbraucherzentrale Hamburg hat dafür einen Musterbrief unter www.vzhh.de ins Internet gestellt.

Montag, 8. August 2011

Vergleich im Sammelklageverfahren Motorola, Inc.

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem US-amerikanischen Sammelklageverfahren zur Motorola, Inc. gab es einen Vergleich. Profitieren können davon Anleger, die Motorola-Aktien zwischen dem 25. Oktober 2007 und dem 22. Januar 2008 gekauft haben. Es werden US-$ 3,15 Mio. zzgl. Zinsen verteilt. Anträge sind bis zum 25. November 2011 einzureichen.

Die Eckdaten:

Trading Symbol: MOT
CUSIP Number: 620076109

TERMS OF THE SETTLEMENT: The Settlement consists of $3,150,000 in cash and will include interest on the Settlement Fund prior to distribution.

CLASS DESCRIPTION: On behalf of all persons who purchased the common stock of Motorola, Inc. during the period of October 25, 2007 to January 22, 2008, inclusive.

IMPORTANT DATES:

DATE TO SEEK EXCLUSION
FROM THE CLASS: OCTOBER 3, 2011

DATE FOR SUBMISSION OF
PROOF OF CLAIM FORMS: NOVEMBER 25, 2011

Montag, 1. August 2011

Vergleich im Sammelklageverfahren Infineon Technologies AG

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG, ARENDTS ANWÄLTE

In dem US-amerikanischen Sammelklageverfahren bezüglich der Infineon Technologies AG wurde ein Vergleich geschlossen. Insgesamt werden US-$ 6,2 Mio. an Anleger verteilt, die Infineon-Papiere zwischen dem 13. März 2000 und dem 19. Juli 2004 gekauft haben. Anspruchsunterlagen sind bis zum 24. Oktober 2011 einzureichen.

Die Eckpunkte der vergleichsweisen Regelung lauten:

TERMS OF THE SETTLEMENT: The Settlement consists of $6,200,000 in cash and will include interest on the Settlement Fund prior to distribution.

CLASS DESCRIPTION: On behalf of all persons who purchased or otherwise acquired Infineon Technologies AG securities during the period of March 13, 2000 to July 19, 2004, inclusive.

IMPORTANT DATES:

DATE TO SEEK EXCLUSION
FROM THE CLASS: SEPTEMBER 19, 2011

DATE FOR SUBMISSION OF
PROOF OF CLAIM FORMS: OCTOBER 24, 2011

Franklin Tempelton-Fonds: Vergleich zugunsten der Anleger im Sammelklageverfahren

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG, ARENDTS ANWÄLTE

Hinsichtlich mehrerer Franklin Tempelton-Fonds wurde in den USA ein Vergleich geschlossen. Verteilt werden ca. US-$ 4,5 Mio. Anspruchsunterlagen sind bis spätestens zum 12. Dezember 2011 einzureichen.

Die wesentlichen Eckdaten der vergleichsweisen Regelung lauten wie folgt:

TERMS OF THE SETTLEMENT: The Settlement consists of $4,437,370 in cash and will include interest on the Settlement Fund prior to distribution.

CLASS DESCRIPTION: On behalf of every person who, during the Class Period, purchased, owned or held shares in any of the following mutual funds in the Franklin Templeton Funds:
Templeton Foreign Fund;
Templeton Developing Markets Trust;
Templeton Global Smaller Companies Fund;
Templeton Global Opportunities Trust;
Franklin California Growth Fund (effective 9/1/02, name changed to Franklin Flex Cap Growth Fund);
Templeton Greater European Fund (effective 8/1/99, name changed to Templeton International Fund; effective 8/1/01, name changed to Templeton International (Ex EM) Fund; and effective 4/25/07, merged into Templeton Foreign Fund);
Franklin Small Cap Growth (effective 9/1/01, name changed to Franklin Small-Mid Cap Growth Fund);
Templeton World Fund;
Templeton Growth Fund, Inc.;
Franklin California Tax-Free Income Fund;
Franklin Federal Tax-Free Income Fund;
or Templeton Pacific Growth Fund.


IMPORTANT DATES:

DATE TO SEEK EXCLUSION
FROM THE CLASS: OCTOBER 1, 2011

DATE FOR SUBMISSION OF
PROOF OF CLAIM FORMS: DECEMBER 12, 2011

Mittwoch, 6. Juli 2011

Weitere Urteile des BGH: Klagen der SMP Beteiligungs GbR II letztinstanzlich abgewiesen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteilen vom 5. Juli 2011 in drei Fällen die von der SMP Beteiligungs GbR II eingelegten Revisionen zurückgewiesen (Az. II ZR 199/10 u.a.), nachdem er kürzlich in einem anderen Fall die Revision verworfen hatte. Die die Klagen der GbR abweisende Berufungsurteile des Thüringer Oberlandesgerichts sind damit rechtskräftig. Damit ist nunmehr auch letztinstanzlich festgestellt, dass die GbR keine Ansprüche gegen die sog. Genussrechtswandler hat. Die Klagewelle gegen geschädigte Anleger durch den als Liquidator der GbR auftretenden, im Anlagebetrugsfall SMP jedoch einschlägig vorbestraften Herr Walter Kraus dürfte damit beendet sein.

Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Donnerstag, 23. Juni 2011

Warnung vor Spam-Faxen für iVegas

Der für kriminelle, zumindest jedoch unseriöse Aktienempfehlungen bekannte "SWISS MONEY REPORT" hat offenbar ein "ER" angehängt und tritt nunmehr als "SWISS MONEY REPORTER" auf. Empfohlen wird aktuell eine unbekannte Firma iVegas (ISIN: GB00B3TPDY18, WKN: A1C36H) durch unverlangte Spam-Faxe. Versprochen werden eine "Kursexposion" und "Gewinne von bis zu 700%". Die werten Hintermänner des "REPORTERS" gehen bei einem von ihnen angegebenen aktuellen Kurs von 1 Euro von einem "mittelfristigen Kursziel" von 12,80 bis 17,- Euro aus. Eine wirtschaftliche Grundlage für diesen versprochenen "Mega-Kursanstieg" ist nicht ersichtlich.

Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

GAS Corporate Jets AG mit Spam-Faxen gepusht

Nach der dubiosen Holdinggesellschaft Vegas77 werden von dem einschlägig negativ bekannten "SWISS MONEY REPORT" nunmehr Aktien der schweizerischen Firma GAS Corporate Jets AG (ISIN: CH0125943453) mittels unerbetenen Spam-Faxe beworben. Versprochen werden "200% Turbo-Gewinn" und "die Aktie rennt und rennt und rennt". Augen auf, wenn einem derart tolle Aktientipps unverlangt zugeschickt werden.

Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Mittwoch, 15. Juni 2011

Klage gegen SMP-Anleger erfolgslos: BGH weist Revision der SMP Beteiligungs GbR II zurück

In dem Anlagebetrugsfall um die SMP-Gruppe, Hof, hat der Bundesgerichtshof (BGH) die von der SMP Beteiligungs GbR II eingelegte Revision kürzlich als unzulässig verworfen (Beschluss vom 15. März 2011, Az. II ZR 141/10). Das die Klage der GbR abweisende Berufungsurteil des LG Nürnberg-Fürth ist damit rechtskräftig. Nach Ansicht des BGH war die Revision vom Landgericht nur hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit zugelassen worden. Streitig war hier insbesondere, ob der in dem Anlagebetrugsfall SMP einschlägig vorbestrafte Herr Walter Kraus tatsächlich die GbR alleine gegenüber dem beklagten Anleger vertreten durfte. Das Rechtsmittel der Klägerin hatte sich allerdings alleine auf die Abweisung der Klage als unbegründet beschränkt.

Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Mittwoch, 25. Mai 2011

Hinweis der FMA betreffend Veranlagungen in physischen Edelmetallen

Die Finanzmarktaufsicht (FMA) Liechtenstein stellt ein vermehrtes Auftreten von Unternehmen mit Domizil in Liechtenstein fest, die verschiedene Modelle zum Handel mit physischem Gold und anderen physischen Edelmetallen entwickelt haben. Sie verkaufen diese Edelmetalle über das Internet oder über Vermittlerunternehmen, insbesondere im deutschsprachigen Ausland, und lagern diese anschliessend in schweizerischen oder liechtensteinischen Lagerunternehmen oder Banken ein.

Die FMA hält dazu fest, dass der Verkauf zusammen mit dem anschliessenden Verwahren der physischen Edelmetalle und das entsprechende Ausweisen der Bestände gegenüber den Anlegern grundsätzlich keine bewilligungspflichtige Tätigkeit darstellt und somit keiner Bewilligung der FMA bedarf. Die Anbieter unterliegen damit nicht der Aufsicht der FMA. Dennoch bleiben angesichts der Geschäftspraktiken gewisser Unternehmen und den Gebührenstrukturen solcher Geschäfte Fragen des Anlegerschutzes offen.

Bei zahlreichen dieser Anlage-Modelle erfolgt der Verkauf von physischen Edelmetallen (einmalige Zahlung oder in Form sogenannter «Sparpläne») ohne tatsächliche Übergabe des Edelmetalls. Die FMA macht darauf aufmerksam, dass bei Unregelmässigkeiten seitens des Verkäufers die Herausgabe des physischen Edelmetalls durch den Anleger durchgesetzt werden muss. Zudem weist die FMA darauf hin, dass ohne die tatsächliche Übergabe des physischen Edelmetalls der Anleger nur einen schuldrechtlichen Anspruch auf dessen Übergabe erwirbt, der bei Zahlungsschwierigkeiten des Verkäufers unter Umständen nicht oder nicht in voller Höhe durchgesetzt werden kann.

Auch wird den Anlegern nahegelegt, die mit derartigen Angeboten verbundenen Nebenkosten (Abschlusskosten und Verwaltungskosten) genau zu prüfen und mit konventionellen Angeboten zu vergleichen. Vorsicht ist jedenfalls geboten, wenn dem Anleger seinerseits für die Vermittlung weiterer Abschlüsse hohe Provisionen in Aussicht gestellt werden.

Die FMA steht für grundsätzliche Fragen zur Verfügung und nimmt Hinweise gerne entgegen. Sie kann jedoch keine Detailinformationen zu einzelnen Unternehmen abgeben.

Quelle: FMA

Warnmeldung: Master Vision Group of Banks hat keine Bewilligung der FMA zur Erbringung von Finanzdienstleistungen

Die FMA Liechtenstein weist darauf hin, dass die Master Vision Group of Banks, Hong Kong, über keine aufsichtsrechtliche Bewilligung in Liechtenstein verfügt.

Gemäss dem Internetauftritt (mvgbs.com) bietet die Master Vision Group of Banks unter anderem Finanzdienstleistungen, Vermögensverwaltung, individuelle und massgeschneiderte Beratung für Investments und Portfoliodiversifizierung an. Ein „Executive Office" in Liechtenstein wird auf der Website der Firma angeführt.

Die genannten Tätigkeiten sind in Liechtenstein nach dem Bankengesetz und anderen Spezialgesetzen aufsichtsrechtlich bewilligungspflichtig. Eine Bewilligung wurde der Master Vision Group of Banks nicht erteilt.

Der auf der Webseite der Master Vision Group of Banks genannte Sitz in Liechtenstein existiert nicht. Eine persönliche Kontaktaufnahme war nicht möglich.

Quelle: FMA

Warnmeldung: Kundenkonten von ElanFX.com und/oder Impala Setton Ltd. unterstehen nicht dem liechtensteinischen Bankenrecht

Die FMA Liechtenstein weist darauf hin, dass die Kundenkonten von ElanFX.com und/oder Impala Setton Ltd. (1 Mapp Street, Belize City, Belize) nicht dem liechtensteinischen Bankenrecht unterstehen.

ElanFX.com, ein direktes Tochterunternehmen vom Impala Setton Ltd., ist gemäss deren Website ein Online Broker für Forex, CFD und Commodities. In den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) versichert ElanFX.com, dass die Kundengelder über eine liechtensteinische Bank angenommen und getrennt von Unternehmenskonten verwahrt würden. Das Kundenkonto würde dem liechtensteinischen Bankenrecht unterliegen, wodurch sich folgende Vorteile ergeben würden: Einlagensicherung bis CHF 100 000, keine Auslandsmeldepflicht/ Diskretion, keine Transaktionsgebühren. Ausserdem gibt ElanFX.com an, der Finanzdienstleistungsaufsicht (FSSD) des zentralamerikanischen Staates Belize gemäss Regulierungsvorgaben der Central Bank of Belize zu unterliegen.

Die von ElanFX.com in deren AGB genannte liechtensteinische Bank unterhält keinerlei Geschäftsverbindung mit ElanFX.com und/oder Impala Setton Ltd.

ElanFX.com und Impala Setton Ltd. verfügen über keine Bewilligung in Liechtenstein zum Erbringen von Bank- oder Wertpapierdienstleistungen.

ElanFX.com unterliegt überdies weder der Aufsicht der Central Bank of Belize noch der International Financial Services Commission of Belize. ElanFX.com und Impala Setton Ltd. verfügen über keine Lizenz einer in Belize zuständigen Behörde zum Handel in Wertpapieren, Forex, CFD oder Commodities.

An dieser Stelle wird auch auf die entsprechende Warnmeldung der International Financial Services Commission, Belmopan, Belize hingewiesen: www.ifsc.gov.bz/notices.html

Quelle: FMA

Mittwoch, 4. Mai 2011

BaFin: "Duetsche Anstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht“ und „Financial Services Regulatory Authority of Frankfurt“ keine deutsche Aufsichtsbehörden

Seit einiger Zeit stellen sich eine "Duetsche Anstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (DAFin)" und eine „Financial Services Regulatory Authority of Frankfurt“ auf ihren Webseiten www.dafin.org bzw. www.fsraf.org als Finanzaufsichtsbehörde für Deutschland dar. Die BaFin weist darauf hin, dass in der Bundesrepublik Deutschland keine Aufsichtsbehörde mit der Bezeichnung „DAFin" oder „FSRAF“ existiert.

Die Lizenzierung und Beaufsichtigung von Kredit-, Finanzdienstleistungs- und Zahlungsdienstleistungsinstituten erfolgt ausschließlich durch die BaFin und die Deutsche Bundesbank; für private Versicherungsunternehmen ist ausschließlich die BaFin zuständig. In den vergangenen Monaten tauchen vermehrt Webseiten auf, die vortäuschen, es handele sich um die offizielle Webseite einer nationalen Aufsichtsbehörde. So wies die BaFin bereits im Oktober 2010 auf ihrer Webseite darauf hin, dass die so genannte Frankfurt Financial Supervisory Authority (FFSA) keine deutsche Aufsichtsbehörde ist.

Quelle: BaFin

Dienstag, 22. März 2011

Bundesgerichtshof entscheidet zu Beratungspflichten einer Bank bei Abschluss eines Zinssatz-Swap-Vertrages

Der für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die beklagte Bank der Klägerin - einem mittelständischen Unternehmen - schadensersatzpflichtig ist, weil sie ihre Pflichten bei der Beratung über den Abschluss eines von ihr konstruierten Zinssatz-Swap-Vertrages (CMS Spread Ladder Swap-Vertrag) verletzt hat.

In zwei Beratungsgesprächen am 7. Januar und 15. Februar 2005 empfahl die Beklagte, die davon ausging, dass sich die Differenz (Spread) zwischen dem Zwei-Jahres-Zinssatz und dem Zehn-Jahres-Zinssatz künftig voraussichtlich deutlich ausweiten wird, der Klägerin den Abschluss eines CMS Spread Ladder Swap-Vertrages, den die Parteien am 16. Februar 2005 abschlossen. Danach verpflichtete sich die Beklagte, an die Klägerin aus einem Bezugsbetrag von 2.000.000 € für die Laufzeit von fünf Jahren halbjährlich Zinszahlungen in Höhe eines festen Zinssatzes von 3% p.a. zu erbringen, wohingegen sich die Klägerin verpflichtete, zu denselben Zeitpunkten aus der Bezugssumme im ersten Jahr Zinsen in Höhe von 1,5% p.a. an die Beklagte zu zahlen und danach einen variablen Zinssatz, der mindestens bei 0,0% liegt und sich abhängig von der Entwicklung des "Spreads" zwischen dem 10- und 2-Jahres-Swap-Mittelsatz auf EURIBOR-Basis (CMS10 - CMS 2) nach der Formel "Zinssatz der Vorperiode + 3 x [Strike - (CMS10 - CMS 2)]" berechnet. Die Höhe des "Strike" lag anfänglich bei 1,0% und sank über die Vertragslaufzeit stufenweise auf 0,85%, 0,70% und 0,55% ab. Nach dem am selben Tag zwischen den Parteien geschlossenen Rahmenvertrag für Finanztermingeschäfte wurde die Saldierung der wechselseitigen Zinszahlungen vereinbart, so dass nur die Partei, die zu den jeweiligen Fälligkeitsterminen den höheren Betrag schuldete, die Differenz zwischen den geschuldeten Beträgen zu zahlen hatte. Eine einseitige Vertragsbeendigung war ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes für beide Parteien erstmals nach dreijähriger Laufzeit und nur gegen Ausgleichszahlung in Höhe des aktuellen Marktwertes des Vertrages möglich. In den beim Beratungsgespräch verwendeten Präsentationsunterlagen hatte die Beklagte die Klägerin hinsichtlich der "Risiken" unter anderem darauf hingewiesen, dass die Klägerin dann, wenn die Zinsdifferenz stark absinkt, höhere Zinszahlungen zu leisten hat als sie empfängt. Das Verlustrisiko der Klägerin bezeichnete die Beklagte als "theoretisch unbegrenzt". Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses hatte der CMS Spread Ladder Swap-Vertrag einen von der Beklagten bewusst einstrukturierten negativen Marktwert in Höhe von ca. 4% der Bezugssumme (ca. 80.000 €), worauf die Beklagte die Klägerin nicht hinwies.

Ab Herbst 2005 nahm die für die Berechnung der Zinszahlungspflicht der Klägerin relevante Zinsdifferenz - entgegen der Prognose der Beklagten - fortlaufend ab, so dass sich der Vertrag nach Ablauf des ersten Geschäftsjahres für die Klägerin als Verlustgeschäft erwies. Am 26. Januar 2007 wurde das Swapgeschäft gegen Zahlung eines Ausgleichsbetrages durch die Klägerin in Höhe des aktuellen negativen Marktwertes von 566.850 € aufgelöst. Die - unter Anrechnung erhaltener Zinszahlungen - im Wesentlichen auf Rückzahlung von 541.074 € nebst Zinsen gerichtete Klage hatte in beiden Vorinstanzen keinen Erfolg.

Der Bundesgerichtshof hat hiervon abweichend entschieden, dass die Beklagte ihre Beratungspflichten verletzt hat, und dem Zahlungsantrag stattgegeben.

Nach den bisherigen Feststellungen war nicht abschließend zu klären, ob die Beklagte ihrer Pflicht zu einer anlegergerechten Beratung der Klägerin nachgekommen ist. Eine Bank muss bei der Anlageberatung vor Abgabe der Empfehlung die Risikobereitschaft des Anlegers erfragen, es sei denn, diese ist ihr aus einer langjährigen Geschäftsbeziehung oder dem bisherigen Anlageverhalten ihres Kunden bereits bekannt. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts entfiel eine dahingehende Erkundigungspflicht der Beklagten nicht allein deshalb, weil an der Beratung auf Seiten der Klägerin deren Prokuristin - eine Diplom-Volkswirtin - teilgenommen hat. Diese berufliche Qualifikation lässt für sich allein weder den Schluss zu, der Anleger habe Kenntnisse über die spezifischen Risiken eines CMS Spread Ladder Swap-Vertrages, noch kann aus etwaig vorhandenen Vorkenntnissen des Kunden allein auf dessen Risikobereitschaft geschlossen werden.

Einer Zurückverweisung an das Berufungsgericht zur Klärung der noch offenen Risikobereitschaft der Klägerin bedurfte es indessen nicht, weil aus anderen Gründen bereits feststand, dass die Beklagte ihre Beratungspflichten verletzt hat. Bei einem so hochkomplex strukturierten und riskanten Produkt wie dem CMS Spread Ladder Swap-Vertrag sind hinsichtlich der Risikodarstellung des Anlageprodukts hohe Anforderungen an die beratende Bank zu stellen. Dem Kunden muss in verständlicher und nicht verharmlosender Art und Weise insbesondere klar vor Augen geführt werden, dass das für ihn nach oben nicht begrenzte Verlustrisiko nicht nur ein "theoretisches" ist, sondern abhängig von der Entwicklung des "Spreads" real und ruinös sein kann, wohingegen die ihn beratende Bank - abgesehen von den "Hedge-Geschäften" - ihr Verlustrisiko von vornherein eng begrenzt, weil sich durch die Kappung der variablen Zinsen bei 0% keine "negative Zinszahlungspflicht" des Kunden errechnen kann, die die auf 3% p.a. festgeschriebene Zahlungspflicht der Bank erhöhen könnte. Die Aufklärung, die in ihrer Intensität von den Umständen des Einzelfalls abhängt, muss bei einem so hochkomplexen Produkt gewährleisten, dass der Kunde im Hinblick auf das Risiko des Geschäfts im Wesentlichen den gleichen Kenntnis- und Wissensstand hat wie die ihn beratende Bank, weil ihm nur so eine eigenverantwortliche Entscheidung möglich ist, ob er die ihm angebotene Zinswette annehmen will.

Ob die Beklagte diesen hohen Anforderungen an die Darstellung der Risiken des CMS Spread Ladder Swap-Vertrages gerecht geworden ist, konnte offen bleiben, weil sie ihre Beratungspflicht bereits dadurch verletzt hat, dass sie nicht auf den zum Abschlusszeitpunkt für die Klägerin negativen Marktwert des Vertrages in Höhe von ca. 4% der Bezugssumme (ca. 80.000 €) hingewiesen hat. Der XI. Zivilsenat hat entschieden, dass die Beklagte im Rahmen der von ihr durchgeführten Anlageberatung zu einer dahingehenden Aufklärung verpflichtet gewesen wäre, weil der von ihr bewusst strukturierte negative Marktwert Ausdruck eines schwerwiegenden Interessenkonfliktes ist. Bei der in Rede stehenden Zinswette ist der Gewinn der einen Seite der spiegelbildliche Verlust der anderen Seite. Für die Beklagte als Partnerin der Zinswette erweist sich der "Tausch" (engl. swap) der Zinszahlungen nur dann als günstig, wenn ihre Prognose zur Entwicklung der Zinsdifferenz gerade nicht eintritt und die Klägerin Verlust erleidet. Als Beraterin ist die Beklagte hingegen verpflichtet, die Interessen der Klägerin zu wahren. Diesen Interessenkonflikt hat die Beklagte nicht dadurch gelöst, dass sie ihre Rolle als "Wettgegnerin" der Klägerin nicht für die vertraglich vereinbarte Laufzeit beibehalten hat, sondern ihre Risiken und Chancen des Geschäfts sofort durch "Hedge-Geschäfte" an andere Marktteilnehmer weitergegeben hat. Die weitere Entwicklung des "Spreads" über die Laufzeit des Vertrages konnte der Beklagten nur deshalb gleichgültig sein, weil sie durch diese Gegengeschäfte bereits ihre Kosten gedeckt und ihren Gewinn erzielt hat. Dies hat die Beklagte dadurch ermöglicht, dass sie die Konditionen des Swap-Vertrages bewusst so strukturiert hat, dass der Markt das Risiko, das die Klägerin übernimmt, in Höhe von ca. 4% der Bezugssumme negativ und die Chancen der Beklagten in dieser Höhe positiv bewertete, so dass sie sich diesen Vorteil durch die "Hedge-Geschäfte" abkaufen lassen konnte. Der Pflicht zur Aufklärung über den negativen Anfangswert des Vertrages steht nicht entgegen, dass eine Bank, die eigene Anlageprodukte empfiehlt, grundsätzlich nicht verpflichtet ist, darüber aufzuklären, dass sie mit diesen Produkten Gewinne erzielt. Der insofern bestehende Interessenkonflikt ist offenkundig. Er ist jedoch dann aufklärungspflichtig, wenn - wie hier - über das reine Gewinnerzielungsinteresse hinaus besondere Umstände hinzutreten. Diese besonderen Umstände bestehen bei der Empfehlung eines CMS Spread Ladder Swap-Vertrages darin, dass die beratende Bank die Risikostruktur des Anlagegeschäfts bewusst zu Lasten des Anlegers gestaltet hat, um unmittelbar im Zusammenhang mit dem Abschluss des Vertrages das Risiko gewinnbringend verkaufen zu können, das der Kunde aufgrund ihrer Beratungsleistung übernommen hat.

Urteil vom 22. März 2011 - XI ZR 33/10

LG Hanau - Urteil vom 4. August 2008 - 9 O 1501/07

OLG Frankfurt am Main - Urteil vom 30. Dezember 2009 - 23 U 175/08

Karlsruhe, den 22. März 2011

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

Dienstag, 15. März 2011

vzbv: Höchste Zeit für effiziente Sammelklagen in Deutschland und Europa

Europaweite Kampagne und Umfrage der Verbraucherorganisationen zum Weltverbrauchertag 2011

14.03.2011 - Effizientere Klagemöglichkeiten zur Durchsetzung von Verbraucherrechten fordert der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) anlässlich des Weltverbrauchertages am 15. März. "Recht haben und Recht bekommen sind nach wie vor zweierlei", fasst vzbv-Vorstand Gerd Billen den unzulänglichen Zustand zusammen. Angebot und Nachfrage könnten nur harmonieren, wenn unredliche Praktiken abgestraft und Verbrauchern entstandener Schaden zurückerstattet werde. Um dies zu gewährleisten, bedarf es effektiver Muster- und Sammelklagen, um Einzelinteressen zu bündeln.

"Das Recht auf Entschädigung" gehört zu den von den Vereinten Nationen verankerten Grundrechten der Verbraucher. Es ist das Motto der europäischen Verbraucherorganisationen anlässlich des Weltverbrauchertages am 15. März 2011. Anlass ist eine bis Ende April andauernde öffentliche Anhörung der Europäischen Kommission, die zu einer einheitlichen Position für den kollektiven Rechtsschutz in der Europäischen Union führen soll. Dabei geht es auch um die Notwendigkeit einer besseren Ausgestaltung von Sammelklagen. Anders als in Ländern wie Schweden, Portugal und Italien steht Deutschland einer Ausweitung der Klagebefugnisse bisher skeptisch gegenüber: "Die Einführung von Sammelklagen national und europaweit lehnen wir ab", heißt es etwa im aktuellen Koalitionsvertrag.

Zu einer anderen Einschätzung kommt der kürzlich von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) veröffentlichte Evaluationsbericht über die kollektive Rechtsdurchsetzung in Deutschland. Der Bericht stützt die Forderung des vzbv nach Einführung von Muster- und Sammelklagen, mit denen Verbraucherverbände Ansprüche von Verbrauchern in einem einzigen Verfahren für eine Vielzahl von Verbrauchern klären lassen können. Die Studie kommt zu dem Ergebnis: "Um einen besseren Schutz der Verbraucher zu erreichen, sollten deshalb Musterklagen nicht auf den Bereich des Kapitalanlegerschutzes beschränkt werden und eine allgemeine Sammelklage, mit der Verbraucher gemeinsam ihre Schäden geltend machen können, eingeführt werden."

Abzocke darf sich nicht lohnen
Wer heute von Unternehmen abgezockt wird, erhält selten den entstandenen Schaden erstattet. "Das wäre anders, wenn effektive Klage-Instrumente die Rechtsdurchsetzung erleichtern würden", sagt Gerd Billen. Mit einer erweiterten Sammelklage könnten Rechtsfragen für eine Gruppe von Menschen einheitlich geklärt und Schadensersatzansprüche gebündelt werden. Billen: "Das stärkt die Position der Verbraucher und redlicher Anbieter, entlastet die Justiz, reduziert Kosten." Ziel sei keine Klageindustrie nach amerikanischem Modell, bei dem vor allem die Anwälte profitieren, sondern eine sinnvolle Ergänzung bereits bestehender und bewährter kollektiver Instrumente.

Umfrage: Bei welcher Schmerzgrenze ziehen Sie vor Gericht?
Was würden Sie machen, wenn Sie auf eine Gewinnspiel-Abzocke reinfallen, Ihre Flugreise kurzfristig storniert wird, Sie aus heiterem Himmel eine Rechnung für ein Klingelton-Abo erhalten oder sich herausstellt, dass Ihr Gasversorger oder Ihr Sanitärhersteller überzogene Preise verlangt hat? Würden Sie selbst vor Gericht ziehen oder sich einer Sammelklage der Verbraucherzentralen anschließen? Unter www.vzbv.de/sammelklage rufen der vzbv und die Verbraucherzentralen Verbraucher auf, sich an einer europaweiten Umfrage zu beteiligen. Die Umfrage läuft bis zum 15. April 2011 und fließt in den Konsultationsprozess der EU-Kommission ein.

Montag, 14. März 2011

SdK - Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.: Schwarzbuch Börse 2010 erschienen

Das Schwarzbuch Börse 2010 befasst sich mit den Skandalen, Missständen und Pleiten rund um das Börsengeschehen im Jahr 2010. Es benennt negative Einzelfälle und Gesamtentwicklungen am Kapitalmarkt aus Sicht des Anlegers. Einige Aspekte davon sind hier vorab zusammengefasst angerissen.

An sich ein gutes Börsenjahr

Es war ein gutes Börsenjahr, das Jahr 2010, schon das zweite nach 2009. Ein Plus von 24 % legte der DAX 2009 hin und 2010 sattelte er noch mal 16 % oben drauf. Der MDAX konnte 2010 mit einem Plus von 35 % überzeugen, der SDAX gar mit 46 %.

Also alles bestens? Die Gewinne der Einen sind die Verluste der Anderen. Und diese "Anderen" wenden sich unterjährig zahlreich an uns. Und mit Blick auf Einzeltitel relativiert sich das gute Ergebnis, z.B. Deutsche Bank -13,3 %, Eon -21,5 %, RWE -26,6 %, von den Solarwerten ganz zu schweigen. Eine negative Aktienkursentwicklung ist aber noch lange kein Grund für die Aufnahme ins Schwarzbuch Börse. Grobe Fehler im Management, räuberische Großaktionäre und andere Skurrilitäten sind der Stoff, aus dem das Schwarzbuch gemacht ist. Und mit diesen schlechten Beispielen wollen wir dem Anleger Jahr für Jahr helfen, gute und schlechte Unternehmen künftig zu unterscheiden.

Falscher Fokus von Gesetzgebung und Rechtsprechung

Manchmal wird in der Öffentlichkeit der Eindruck geäußert, im Zuge der Finanzkrise habe der Gesetzgeber ein derart hohes Maß an Anlegerschutz
installiert, dass man schon von einer Überregulierung sprechen könne. Die
pralle Lebenswirklichkeit der über vierzig aufgeführten Fälle von krasser
Anlegerschädigung beweist das Gegenteil. Eigenmächtige Großaktionäre und verfeindete Familienstämme schalten und walten, wie sie wollen. Der
Gesetzgeber ist zwar eifrig bemüht, dem Anleger zu helfen, bevor er seine
Anlageentscheidung trifft, indem er zum Beispiel auf eine bessere Qualität
der Berater dringt. Dieser Ansatz ist freilich zum Scheitern verurteilt,
solange man das Grundübel der provisionsgetriebenen, also von den
finanziellen Interessen des "Beraters" und nicht des Kunden gesteuerten
Beratung beibehält. Hier nachbessern zu wollen, gleicht bildlich gesprochen
dem Versuch, einen absichtlich Hinkenden zur Eile zu mahnen. Dementsprechend ist die Anlageberatung im letzten Jahr wohl auch um keinen Deut besser geworden. Wer schon investiert ist und geschädigt wird, kann dann noch weniger auf den Gesetzgeber hoffen. Hier ist der Rechtsschutz in den letzten Jahren eher abgebaut worden und die Rechtsprechung tut oft genug das Ihrige - wie im Schwarzbuch im Einzelnen belegt wird - um in die falsche Richtung zu arbeiten.

Neue Felder

Das Schwarzbuch belegt auch, dass die SdK sich nach Kräften bemüht, ihren Mitgliedern vor dem ganzen Spektrum der Schädigungstechniken Schutz zu bieten. Neben dem klassischen Fall des räuberischen Großaktionärs und des unfähigen Managements tauchen auch atypische Konstellationen auf, etwa wenn im Fall Deikon eine Sanierung ausschließlich auf dem Rücken von Anleihegläubigern ausgetragen werden soll oder wenn im Fall der Inhaber von Anleihen und Genussscheinen der Eurohypo AG die SdK für ihre Mitglieder ein kostengünstiges Klagemodell organisiert hat.

Weitere Themen

Wir lassen die europäische Schuldenkrise noch einmal Revue passieren. Wir befassen uns mit der Krise der offenen Immobilienfonds, den Risiken
geschlossener Fonds ebenso wie mit der Krise der Solarindustrie. Der IVA
(Interessenverband für Anleger), das Pendant zur SdK in Österreich, gibt einen Überblick über Vorfälle auf dem österreichischen Kapitalmarkt. Eine kurze Zusammenfassung größerer und kleinerer Missgeschicke am Kapitalmarkt rundet das diesjährige "Schwarzbuch Börse" ab.

In eigener Sache

Der Eine oder Andere wird mit Blick auf die Presseberichterstattung über Ermittlungen der Staatsanwaltschaft im Herbst 2010 gegen die SdK gespannt auf das Schwarzbuch blicken. Doch weder gegen die SdK noch deren Organe gab und gibt es Ermittlungen auf Grund neuer Sachverhalte. Vielmehr beziehen sich die Ermittlungen unverändert auf Vorgänge des Jahres 2008, zu denen wir uns bereits im Schwarzbuch 2009 geäußert haben. Dennoch greifen wir diesen Vorgang im vorliegenden Schwarzbuch auf. Im Rückblick stimmt dabei nachdenklich, dass die Berichterstattung über die SdK bzw. ihre Vertreter teilweise mit objektivem Journalismus nichts mehr zu tun hatte. Man musste den Eindruck gewinnen, dass es vielfach nur darum ging, ohne Rücksicht auf die Faktenlage eine schmissige "Story" hinzubiegen. Das eigentliche Ziel der Ermittlungen, nämlich zu prüfen ob Börsenjournalisten gegen Zahlung von "Schmiergeldern" planmäßig Kurse "hochgeschrieben" haben erwähnten die wenigsten. Die SdK selbst hatte damit nichts zu tun; sie hat außerdem diese Phase gut überstanden, wie unter anderem die deutlich steigenden Mitgliederzahlen belegen.

Erfreuliche Entwicklung

2010 hat sich ein erfreulicher Trend der letzten Jahre fortgesetzt. Nämlich, dass Aktiengesellschaften mit großer Marktkapitalisierung immer seltener im Schwarzbuch erscheinen. Der "Markt" sorgt hier offenbar doch für gute Unternehmensführung oder "Good Corporate Governance" wie man neudeutsch sagt. Möglicherweise gibt es noch eine andere Ursache: Große Unternehmen schätzen zutreffend ein, dass sie bei Fehlverhalten im "Schwarzbuch Börse" der SdK breite Erwähnung finden würden und sind deswegen besonders vorsichtig.

Das Schwarzbuch ist für 10 Euro (inkl. Porto und Versand) gegen Vorkasse
bei der SdK per Post zu beziehen

oder

online für 8 Euro unter http://www.sdk.org/schwarzbuchboerse.php.

Sämtliche Themen und die im Schwarzbuch Börse erwähnten Firmen sowie ein
Formular für die postalische Bestellung finden Sie unter
http://www.sdk.org/show_attachment.php?anlageID=1550.

München, 14. März 2011

Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.

Pressekontakt: Lars Labryga, labryga@sdk.org, Tel.: 089 - 20 20 846 28

Landeskriminalamt warnt vor zunehmendem Lastschriftbetrug

Gemeinsame Pressemitteilung der Verbraucherzentrale NRW und des Landeskriminalamtes NRW

Weltverbrauchertag 2011: „Abgefragt, abgebucht, abgezockt – (be)trügerische Gewinne“; Lastschriftbetrug bei untergeschobenen Gewinnspielverträgen

Ein freundlicher Anruf und kurze Zeit später fehlt Geld vom Konto: Die Masche, mit verlockender Gewinnspielwerbung am Telefon persönliche Daten zu erschleichen, um anschließend per Lastschriftverfahren private Konten zu plündern, wollen die Verbraucherzentrale NRW und das Landeskriminalamt NRW verstärkt bekämpfen. Verbraucherschützer und Polizeibehörden in Nordrhein-Westfalen nehmen den diesjährigen Weltverbrauchertag am 15. März zum Anlass, um gemeinsam auf den Zusammenhang von untergeschobenen Gewinnspielverträgen und daran gekoppelten Lastschriftbetrug aufmerksam zu machen. Unter dem Motto "Abgefragt, abgebucht, abgezockt - (be)trügerische Gewinne" geben Verbraucherberater und die örtliche Polizei in 45 Beratungsstellen der Verbraucherzentrale NRW Tipps, wie man auf dubiose Abonnenten-Abzocker nicht hereinfällt und was man im Falle einer unzulässigen Abbuchung vom Konto tun kann.

„Beschwerden über untergeschobene Gewinnspielabonnements und unberechtigte Kontoabbuchungen rangieren bei uns als Beschwerdefälle an oberster Stelle. Neuerdings werden angebliche Forderungen auch über Telefonrechnungen eingezogen“, erklärt Klaus Müller, Vorstand der Verbraucherzentrale NRW. Die Täter gehen perfide ans Werk. Eine der gebräuchlichsten Maschen: Opfer werden zunächst am Telefon mit der frohen Botschaft überrascht, sie hätten etwas gewonnen. Im Verlauf des Gesprächs werden persönliche Daten abgefragt sowie Gewinnspielabonnements angeboten und untergeschoben. „Zielgruppe dieser illegalen Lockanrufe sind meist Seniorinnen und Senioren: Sie sind arglos im Umgang mit den freundlichen Telefonwerbern und somit bevorzugte Opfer des dreisten Lastschriftbetrugs, der nach dem Ende eines Gesprächs sofort in Gang gesetzt wird“, erläutert Wolfgang Gatzke, Direktor des Landeskriminalamtes NRW, das Resultat bisheriger Ermittlungsverfahren.

Die Maschen der Betrüger sind vielfältig, die Dunkelziffer ist hoch, der wirtschaftliche Schaden immens. Allein in einem Ermittlungsverfahren gegen eine organisiert handelnde Tätergruppe stellte das LKA betrügerische Abbuchungen bei 14.000 Kontoinhabern fest. Der Gesamtschaden lag bei 670.000 Euro. Das Landeskriminalamt und die Polizeibehörden in NRW wollen potenzielle Opfer vor Schaden bewahren und den dreisten Betrügern das kriminelle Handwerk legen: „Deshalb gilt für Betroffene“, so LKA-Chef Gatzke, „Lassen Sie sich auf unerbetene Telefonanrufe gar nicht ein. Kontrollieren Sie regelmäßig Ihre Kontoauszüge, lassen Sie unberechtigte Abbuchungen sofort stornieren, scheuen Sie sich nicht, Fälle dieser Abzocke bei der Polizei anzuzeigen.“

„Zusätzlich zu unseren Mitteln an Aufklärung, Beratung und Verfolgung von Unterlassungsansprüchen müssen die dunklen Machenschaften der Anbieter, die meist ihren Firmensitz im Ausland haben, unterbunden werden“, begrüßt Müller das Engagement der Polizei: „Strafanzeigen von Betroffenen sind unerlässlich, damit Polizei und Justiz Betrüger dingfest machen und einer Verurteilung zuführen können.“

Doch Täter dingfest machen, das allein reicht NRW-Verbraucherzentralen-Chef Müller nicht: „Mangelnde Kontrollen der Banken beim Lastschriftverfahren und bei der Rechnungsstellung der Telekommunikationsunternehmen leisten unerlaubten Kontoabbuchungen – in diesem Fall bei untergeschobenen Gewinnspielverträgen – Vorschub.“ Deshalb ist laut Müller auch hier ein wirksamer Hebel anzusetzen: „Einziehende Geldinstitute müssen prüfen, ob tatsächlich eine Einzugsermächtigung der Verbraucher vorliegt. Falls Telekommunikationsunternehmen fremde Leistungen auf die Telefonrechnung setzen, sollten sie bei Auffälligkeiten die Forderung überprüfen. Erhärtet sich ein Missbrauchsverdacht, ist der Einzug geforderter Beträge sofort zu stoppen.“ Noch besser wäre eine Regelung des Gesetzgebers, die vorschreibt, dass telefonfremde Leistungen – wie die von Gewinnspielfirmen – nur mit Zustimmung von Verbrauchern per Telefonrechnung abgerechnet werden dürfen. „Im Interesse eines wirksamen Schutzes der Betroffenen müssen alle an einem Strang ziehen – Geldinstitute, Verbraucherzentrale NRW und Strafverfolgungsbehörden“, so das Fazit von LKA-Chef Gatzke.

Zusätzliche Informationen zum Hintergrund von untergeschobenen Gewinnspielverträgen und Lastschriftbetrug, präventive Tipps und Hilfen für Strafanzeigen unter www.vz-nrw.de/abgefragt-abgebucht und unter www.lka.nrw.de.

Sonntag, 13. März 2011

BaFin gibt Dr. Stephan Andrenyi von Gyorok die Abwicklung des Einlagengeschäfts auf

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat Herrn Dr. Stephan Andrenyi von Gyorok, München, am 23. Februar 2011 aufgegeben, das ohne Erlaubnis betriebene Einlagengeschäft abzuwickeln. Die Rückzahlungen sind durch Überweisung auf ein Konto des jeweiligen Gläubigers vorzunehmen.

Herr Dr. Stephan Andrenyi von Gyorok schloss mit zahlreichen Personen Darlehensverträge ab, in denen er versprach, das erhaltene Kapital nach Vertragsbeendigung nebst Zinsen wieder zurückzuzahlen. Mit der Annahme dieser Darlehen betreibt Herr Dr. Andrenyi von Gyorok das Einlagengeschäft, ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin zu besitzen.

Die Verfügung ist sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig.

Bonn/Frankfurt a.M., den 9. März 2011

Hinweis der BaFin zu unerwünschtem Fax-Spam

Bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) gehen derzeit vermehrt Hinweise über die unaufgeforderte Versendung von Börsenbriefen per Fax ein. Dieser Fax-Spam enthält aggressive Kaufempfehlungen und wird massenhaft und unselektiert an beliebige Telefonanschlüsse versendet. Die Versuche der Betroffenen, die Versendung der Werbefaxmitteilungen zu stoppen, scheitern häufig an einer fehlenden Absenderkennung oder weil Absender auf Adressen im Ausland verweisen. Auch ein Anruf bei den angegebenen Mehrwertdiensterufnummern, über die die Zusendungen angeblich abbestellt werden können, bleibt meist erfolglos und verursacht nur zusätzliche Kosten.

Die BaFin weist hierzu auf Folgendes hin:

Schützen Sie Ihre Privatdaten – dazu gehören neben Adressdaten auch Ihre Telefon- und Faxnummer. Viel zu oft gelangen diese Daten durch den eigenen oft zu sorglosen Umgang in unseriöse Adressdateien. Erhalten Sie regelmäßig Fax-Spam, sollten Sie besonders skeptisch sein: Der unverlangt zugesandte, vermeintlich gut gemeinte Rat verfolgt als einzigen Zweck, Sie zum Kauf zu verleiten, damit der Absender von steigenden Börsenpreisen profitieren kann. Ignorieren Sie auf jeden Fall solche Empfehlungen.

Häufig beobachtet die BaFin, dass die vermeintlichen Tippgeber Handelsaktivitäten an der Börse oder Liquidität etwa durch abgesprochene Geschäfte vortäuschen, um ihren Empfehlungen mehr Gewicht zu verleihen. Dies stellt eine verbotene Marktmanipulation dar. Haben Sie den Verdacht auf eine solche Straftat, wenden Sie sich an die BaFin. Bitte beachten Sie jedoch, dass die BaFin den Rufnummernmissbrauch selbst nicht verfolgen kann.

Unerlaubte Telefonwerbung verfolgt vor allem die Bundesnetzagentur (www.bundesnetzagentur.de). Diese stellt auf ihrer Homepage neben einem Formblatt zur Mitteilung über den Erhalt unverlangter Werbung über Fax, Telefon und E-Mail auch eine Übersicht der jeweils zuständigen Regulierungsbehörden in Europa zur Verfügung. Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs (www.wettbewerbszentrale.de) ist als grenzüberschreitend tätige Selbstkontrollinstitution für die Durchsetzung des Rechts gegen den unlauteren Wettbewerb zuständig. Auch sie stellt auf ihrer Internetseite ein Beschwerdeformular bereit. Schließlich bieten die Verbraucherzentralen der einzelnen Bundesländer Beratung und Information zu Fragen des Verbraucherschutzes an.

Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang auch die von der BaFin veröffentlichten Broschüren zu den Themen Geldanlage und Wertpapiergeschäft.

Bonn/Frankfurt a.M., den 7. März 2011

__________________

Anmerkung von Rechtsanwalt Martin Arendts: Aktuell pusht der sog. "Swiss Money Report" (mit einer Fax-Nummer in Großbritannien und einer russischen E-mail-Adresse) Aktien einer (erst kürzlich umbenannten) Firma Vegas77 Entertainment S.E.

Dienstag, 8. März 2011

Bundesgerichtshof: Aufklärungspflicht des Anlagevermittlers über nicht plausible Wertsteigerungsberechnung

BGH, Urteil vom 17. Februar 2011 - III ZR 144/10

Amtlicher Leitsatz:

Ein Anlagevermittler, der gegenüber seinem Kunden die Wirtschaftlichkeit eines Immobilienfonds anhand einer ihm von der Fondsinitiatorin zur Verfügung gestellten persönlichen Modell-Berechnung erläutert, ist verpflichtet, diese Berechnung einer Plausibilitätsprüfung zu unterziehen und den Kunden auf erkennbare Fehler hinzuweisen.

Freitag, 4. März 2011

Unerlaubte Finanzdienstleistungen: Negativliste der schweizerischen Finanzmarktaufsichtsbehörde FINMA

Nachstehend veröffentlicht die FINMA eine Liste mit Gesellschaften und Personen, die angesichts ihrer Tätigkeiten in der Schweiz oder aus der Schweiz heraus oder aufgrund der Zweckumschreibung gemäss Handelsregistereintrag möglicherweise eine unter die Aufsicht der FINMA fallende Tätigkeit ausüben, ohne im Besitz der dafür notwendigen Bewilligung zu sein. Der Eintrag in der Liste bedeutet nicht zwangsläufig, dass die ausgeübte Tätigkeit illegal ist; hingegen sollen die Anleger darauf aufmerksam gemacht werden, dass die aufgeführten Unternehmungen über keine Bewilligung der FINMA verfügen. Die Liste enthält die Namen der betroffenen Gesellschaften oder Personen, das Datum des jeweiligen Eintrages sowie weitere Informationen im Interesse des Anlegerschutzes. Betroffene Gesellschaften und Personen werden von der Liste gestrichen, sobald die notwendigen Abklärungen und allfälligen Anpassungen vorgenommen wurden.

Mit Eintrag im Handelsregister / physische Präsenz in der Schweiz:

» ATLANTIS EXPLORATION AG (10.06.2009)
» Biotech Development (Schweiz) AG (18.09.2009)
» Capital Innovation AG (24.02.2011)
» Cash Group AG (21.12.2009)
» contegiovanni und partner ag, finanz- und versicherungsmakler in Liquidation (28.10.2010)
» Dividium Capital Ltd, Isle of Man (30.04.2009)
» Empresa Minera (Bergbau) AG (04.11.2009)
» FORINVEST (Switzerland) SA in Liquidation (30.03.2010)
» GLOBALFX MANAGEMENT TRADING LIMITED, Road Town (Tortola, British Virgin Islands), Zweigniederlassung Zürich (14.01.2011)
» Helvetia Treuhand GmbH (17.02.2009)
» Helvetia Treuhand-Union GmbH (17.02.2009)
» HouseFX AG (12.05.2010)
» Investment24 AG (24.02.2011)
» S.B.E. Financial SA (12.04.2010)
» SBAG – Schweizerische Börsenabwicklungsgesellschaft mbH (17.02.2009)
» Seabed Invest AG (10.06.2009)
» Sokinvest Sàrl (26.01.2011)
» Steinberg Investment Research AG (17.02.2009)
» SWAG – Schweizerische Wertpapierabrechnungsgesellschaft AG (17.02.2009)
» Swiss Credit Trust AG (21.04.2010)
» Traditionshaus AG (23.09.2010)
» United Trust of Switzerland S.A. (14.04.2009)
» WESTGATE Financial AG (31.03.2009)

Ohne Eintrag im Handelsregister / physische Präsenz in der Schweiz:

» AA Capital (23.09.2009)
» AJPA Broker SA (05.05.2010)
» Armstrong & Knight (04.10.2010)
» Associated Management Group (AMG Zurich) (16.02.2010)
» AVM AG (15.12.2009)
» Barringer and Co. (30.06.2009)
» Basel Institutional (16.07.2009)
» BelSwissBank (03.11.2009)
» Bergues Invest SA (20.10.2009)
» Blanc & Baumar (18.09.2009)
» Brett Commodities GmbH (12.02.2010)
» Bright Capital Banker Ltd (22.12.2009)
» Britannia Swiss Equities, BSE AG (07.09.2009)
» Bullion Trading Group (04.11.2009)
» Calvin & Sanderson Associates (25.11.2009)
» CFD-Market Ltd. (02.12.2010)
» CH Devisen Macht SA (06.01.2010)
» Colebrooke Management Holdings (26.04.2010)
» Commercial Development Bank (21.01.2010)
» Coninvest Finanz AG (17.04.2009)
» Cooper & Finley Group (24.01.2011)
» Crédit Mirabaud (03.09.2009)
» Creditnet Bank Internationale (19.02.2009)
» Darier Asset Management (06.04.2009)
» Delmont Wealth Management (07.05.2009)
» Diba Assets Ltd., Belize (01.02.2011)
» Dow Win Financial Group Corporation (24.03.2010)
» Dupont Conseille AG (03.02.2010)
» eBank24 Corporation (21.12.2009)
» Ecumoney Limited (04.11.2009)
» EFD Financial Group (12.05.2010)
» E-Money Power (EMPFX) (11.06.2009)
» Equinox Private Consultants Ltd. (05.02.2010)
» Erste Helvetische Bank bzw. Freie Helvetische Bank (14.02.2011)
» Ethos World Bank (24.03.2009)
» Eurogoldtrader (03.09.2009)
» European Money Management (07.09.2009)
» Fine Trading Group (19.08.2009)
» Finvest Asset Management (31.03.2009)
» First Geneva Wealth Management (13.12.2010)
» First Invest Swiss Trade (05.08.2009)
» FlamelTrade (21.12.2010)
» Floris Bank (02.06.2009)
» Foreign Exchange Clearing House Ltd. (19.02.2009)
» Forextradingservice AG (23.12.2010)
» Forexyard (23.09.2009)
» Forst Finance AG (04.05.2009)
» Freeman International (07.06.2010)
» FXTSwiss (21.09.2009)
» Gemeinnützige Baugenossenschaft Helvetica e.G. (28.06.2010)
» Geneva Financial Commission GeFin (20.09.2010)
» Geneva Mercantile Exchange (GMEX) (10.11.2010)
» Genfer Kreditanstalt (05.11.2010)
» Genfer Kreditanstalt Maximilian Graf Inc. (13.09.2010)
» Global Foreign Exchange (Switzerland) AG (17.02.2009)
» Global Pension Plan (03.09.2009)
» Gordon Marks Capital (21.07.2010)
» GrandSlam AM Services AG (14.06.2010)
» GRP Finance Holding Group Limited (16.08.2010)
» GTO Gap Trading Online (29.07.2009)
» Gulf Oil Exploration Inc. (Gulf Oil Exploration (Anguilla) Ltd.) (03.02.2010)
» Hamilton Associates A.G. (12.05.2009)
» HBW-Finanz AG (04.06.2009)
» Hentsch & Müller S.A. (05.11.2009)
» IAZ & Partners (22.12.2009)
» IFS International Financial Services Inc., Las Vegas (25.03.2009)
» Imperia Invest IBC (14.04.2010)
» Inter Credit Group, Kiev (24.02.2009)
» Interbank Asset Management Group AG / InterBank AG (30.04.2009)
» Interbank Investment Funds Corp (22.06.2010)
» Intercontinental Financial Developments Plc. (24.08.2009)
» Intertrade Investment (14.02.2011)
» Investment Suisse / Investment Suisse S.A. (03.03.2010)
» Investor Relations Corp. ('IRC') (15.05.2009)
» ISR Management & Consulting Ltd (19.11.2009)
» Jefferies Associates Group (15.01.2010)
» Kadumah AG (23.11.2010)
» Kanat finance (22.06.2010)
» KCP Bank (14.10.2009)
» Kirkland Lee (24.03.2009)
» Kutag Capital Partners AG (15.12.2009)
» Kutag Group (02.07.2009)
» Lange Vermögensberatung GmbH (18.03.2010)
» Locstein Asset Management AG (19.04.2010)
» Malmsbury, Harrington and Seaford (04.03.2010)
» Matterhorn International (17.02.2009)
» MCC Mariaux Chèvre & Cie (17.08.2009)
» MCC Swiss Bank SA (18.10.2010)
» Mercaforex, Silver Holdings International Ltd. (13.01.2010)
» Mercury Forex Investments Assets Ltd. (03.12.2009)
» MonMach Marine Insurance Company Ltd. (06.04.2009)
» Montague Private Equity Partners Ltd (23.11.2010)
» Neuburg Financial AG (19.05.2009)
» Noble Advisory Group (06.07.2009)
» Pacon Capital S.A. (24.08.2009)
» Polaris Trading Partners (18.11.2010)
» Private Equity Capital Group (06.11.2009)
» Progress Mining Corp. LTD (18.10.2010)
» Protected International Inc. (14.01.2010)
» Purely Penny Stocks (18.01.2011)
» Quantum Asset Management (21.01.2010)
» Ranston Ltd. (14.10.2009)
» Ruluso Holding Ltd. (23.07.2009)
» S.B.E. Bank (12.04.2010)
» Saxonia Sparkasse Inc. (06.04.2009)
» SBC Swiss Bank Control (21.07.2010)
» SCT Bank, Ltd. (21.04.2010)
» Secure Trust Companies (05.11.2010)
» SFP Private Banking (25.02.2009)
» SFR AG (Swiss Finance Research AG) (26.11.2009)
» Sigma Trading Limited (15.04.2009)
» Skyline Advisory Group (17.02.2009)
» Sophisticated Investor, Inc. (18.09.2009)
» SP Trade Investment Capital Ltd. / SP Trader Fund (10.07.2009)
» Sterling Asset Management AG (04.05.2010)
» Stonehard Consulting d.o.o. (09.11.2009)
» Suisse Life Securities (Suisse) (04.05.2009)
» Summit Holdings (24.01.2011)
» Swiss Agricole Asset Management (23.12.2009)
» Swiss Bellair Bank (08.04.2010)
» swiss capital assets (16.07.2009)
» Swiss Finance Research AG (18.09.2009)
» Swiss Futures Trading Commission (26.07.2010)
» Swiss Group & Partner (05.10.2010)
» Swiss Key Equity Consult AG (24.06.2009)
» Swiss Siam Investment Club (12.04.2010)
» Swissridge International Corp. (16.02.2010)
» Switzerland Investment Group (26.11.2009)
» The Crown Group CH (21.04.2010)
» Thomas Moore (21.09.2009)
» Tradewaves Asset Management S.A. (07.06.2010)
» Turner Mayfield Advisory A.G. (31.03.2009)
» Unispar Banque PLC (01.02.2010)
» VanFunds / Vandior Inc. (23.09.2009)
» Ventana Biotech Inc. (18.09.2009)
» Vincy Options S.A. (10.11.2010)
» Wal Capital S.A. (09.12.2010)
» Weissman Commodities (06.09.2010)
» Weyhill Establishments (04.01.2010)
» William Smith Partners (10.03.2010)
» Woodbridge Business Corp. (19.05.2009)
» Zinnwald Financiers (23.06.2009)
» Zucomex The Zurich Commodities Exchange (05.11.2009)
» Zurich Capital Gruppe (25.01.2010)
» Zurich Direct (12.05.2010)

Quelle: Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA
www.finma.ch

Unerlaubte Finanzdienstleistungen: Schwedische Finanzmarktaufsicht warnt vor Black Rose Financial

Finansinspektionen (the Swedish Financial Supervisory Authority) has today published this statement in order to warn investors against dealing with unauthorised firms. Black Rose Financial is not authorised by Finansinspektionen and is therefore not entitled to provide financial services. Finansinspektionen has not received any notification of cross-border activities from other EES countries.

Black Rose Financial has a website (www.blackrosefinancial.com) using the following address: Badenerstrasse 176, P.O. Box, 8026 Zurich 4.

Black Rose Financial's representatives contact investors in Sweden through unsolicited telephone calls.

To find out whether a company or individual is authorised, check Finans-inspektionen's website at: www.fi.se under "Authorisation".

Unerlaubte Finanzdienstleistungen: Schwedische Finanzmarktaufsicht warnt vor Hersh Edelman

Finansinspektionen (the Swedish Financial Supervisory Authority) has today published this statement in order to warn investors against dealing with unauthorised firms. Hersh Edelman is not authorised by Finansinspektionen and is therefore not entitled to provide financial services. Finansinspektionen has not received any notification of cross-border activities from other EES countries.

Hersh Edelman has a website (www.hersh-edelman.com) using the following address: 19/2 Des Voeux Road, Central Hong Kong, Hong Kong.

Hersh Edelman's representatives contact investors in Sweden through unsolicited telephone calls.

To find out whether a company or individual is authorised, check Finans-inspektionen's website at: www.fi.se under "Authorisation".

Zypriotische Finanzaufsicht warnt vor SeeWest Holdings Ltd

The Cyprus Securities and Exchange Commission (‘the Commission’) wishes to inform the investors that the company ‘SeeWest Holdings Ltd’, (www.swprofits.com):

1. Is not permitted to provide investment and ancillary services in the Republic, pursuant to Investment Services and Activities and Regulated Markets Law, as:

i. It has never been authorized by the Commission.
ii. Ιt is not a bank or a cooperative firm, established in the Republic and authorised to provide such services.
iii. No notification has been received by a competent authority of another Member State, pursuant to sections 77 and 80 of the above mentioned Law.

2. Is not regulated by the Commission.

The Commission urges investors, before conducting business with Investment Firms, to consult its Web Site (www.cysec.gov.cy/default_en.aspx) to confirm the entities that are authorised to provide investment services in the Republic.

Nicosia, 02 February 2011