Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat der Heercapital Deutschland GmbH, München, am 31. Januar 2008 die unerlaubt betriebene Anlagevermittlung untersagt.
Die Gesellschaft vermittelte Kunden im Inland Kaufverträge über Aktien mit der Heercapital AG, Zug/Schweiz. Zwischen den Unternehmen bestehen personelle Verflechtungen. Bei den Aktien handelte es sich insbesondere um solche der Lobeck Medical Ltd. Switzerland und der uniCRIS AG, Schweiz.
Mit der Vermittlung von Aktien erbrachte die Heercapital Deutschland GmbH die Anlagevermittlung, ohne über die hierfür erforderliche Erlaubnis der BaFin zu verfügen. Die Untersagungsverfügung verpflichtet die Heercapital Deutschland GmbH, die Anlagevermittlung unverzüglich einzustellen.
Die Verfügung der BaFin ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar.
Bonn/Frankfurt a.M., den 08.02.2008
Aktuelle Informationen zum Bank- und Kapitalanlagerecht, Hintergrundinformationen zu Anlagebetrugs- und Anlagehaftungsfällen sowie Verbraucherschutzberichte
Dienstag, 4. März 2008
Freitag, 18. Januar 2008
Enron schließt Vergleich
Eine Sammelklage gegen Enron wurde mit einem Vergleich abgeschlossen - mit erfreulichen Ergebnissen für die geschädigten Anleger: sie sollen rund 7,2 Mrd. Dollar erhalten.
Ein Recht auf einen Anteil an der Schadensersatzzahlung haben Anleger, die zwischen dem 9. September 1997 und dem 2. Dezember 2001 Wertpapiere von Enron erworben haben. Voraussetzung für die Auszahlung ist, dass das "Proof of Claim"-Formular (siehe Download auf www.sdk.org) richtig ausgefüllt und bis zum 30. April 2008 an den Klageverwalter in den USA gesendet wird.
Erste Berechnungen besagen, dass die voraussichtliche durchschnittliche Auszahlung pro Aktie bei etwa 7 Dollar liegen wird, wenn alle berechtigten Wertpapiere angemeldet werden. Erfahrungsgemäß wird jedoch nur etwa die Hälfte aller Ansprüche aus Sammelklagen auch angemeldet, so dass die tatsächliche (durchschnittliche) Auszahlung höher ausfallen dürfte.
Quelle: SdK
Ein Recht auf einen Anteil an der Schadensersatzzahlung haben Anleger, die zwischen dem 9. September 1997 und dem 2. Dezember 2001 Wertpapiere von Enron erworben haben. Voraussetzung für die Auszahlung ist, dass das "Proof of Claim"-Formular (siehe Download auf www.sdk.org) richtig ausgefüllt und bis zum 30. April 2008 an den Klageverwalter in den USA gesendet wird.
Erste Berechnungen besagen, dass die voraussichtliche durchschnittliche Auszahlung pro Aktie bei etwa 7 Dollar liegen wird, wenn alle berechtigten Wertpapiere angemeldet werden. Erfahrungsgemäß wird jedoch nur etwa die Hälfte aller Ansprüche aus Sammelklagen auch angemeldet, so dass die tatsächliche (durchschnittliche) Auszahlung höher ausfallen dürfte.
Quelle: SdK
Dienstag, 23. Oktober 2007
Bei First Real Estate wohl nur geringe Insolvenzquote für die Anleger
Für die Anleger der insolventen Firma First Real Estate, Düsseldorf, gibt es wohl nur eine geringe Insolvenzquote. Laut Insolvenzverwalter stehen Insolvenzforderungen in Höhe von EUR 52 Mio. nur EUR 7,5 freie Masse gegenüber. Von der Insolvenz sind rund 6.500 Anleger betroffen. Die Staatsanwaltschaft Düsseldorf bestätigte nach Zeitungsberichten, das einer der Hintermänner, Herr Michael Böhle, per Haftbefehl gesucht werde.
Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor Indices International Group IIG
Gemäß § 24 Absatz 6 des Wertpapieraufsichtsgesetzes (WAG) hat die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) das Recht, per Kundmachung in einem „bundesweit verbreiteten Bekanntmachungsblatt die Öffentlichkeit zu informieren, dass ein namentlich genanntes Unternehmen zur Vornahme bestimmter Finanzdienstleistungen (§ 1 Absatz 1 Ziffer 19 Bankwesengesetz, BWG) nicht berechtigt ist“.
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt der Wiener Zeitung vom 6. September 2007 macht die FMA von diesem Recht Gebrauch und warnt vor konzessionspflichtigen Finanzdienstleistungsgeschäften mit dem Anbieter:
Dieser Anbieter besitzt keine Konzession der FMA. Es ist ihm daher weder die Beratung über die Veranlagung von Kundenvermögen, noch die Verwaltung von Kundenportefeuilles mit Verfügungsvollmacht im Auftrag des Kunden, noch die Vermittlung von Geschäftsgelegenheiten zum Erwerb oder zur Veräußerung von bestimmten Finanzinstrumenten gestattet.
Quelle: FMA
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt der Wiener Zeitung vom 6. September 2007 macht die FMA von diesem Recht Gebrauch und warnt vor konzessionspflichtigen Finanzdienstleistungsgeschäften mit dem Anbieter:
Indices International Group IIG
mit angeblichem Geschäftssitz in
Franz Josef Straße 15
5020 Salzburg
Österreich
Dieser Anbieter besitzt keine Konzession der FMA. Es ist ihm daher weder die Beratung über die Veranlagung von Kundenvermögen, noch die Verwaltung von Kundenportefeuilles mit Verfügungsvollmacht im Auftrag des Kunden, noch die Vermittlung von Geschäftsgelegenheiten zum Erwerb oder zur Veräußerung von bestimmten Finanzinstrumenten gestattet.
Quelle: FMA
Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor Bachmann Roth Advisory
Gemäß § 24 Absatz 6 des Wertpapieraufsichtsgesetzes (WAG) hat die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) das Recht, per Kundmachung in einem „bundesweit verbreiteten Bekanntmachungsblatt die Öffentlichkeit zu informieren, dass ein namentlich genanntes Unternehmen zur Vornahme bestimmter Finanzdienstleistungen (§ 1 Absatz 1 Ziffer 19 Bankwesengesetz, BWG) nicht berechtigt ist“.
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 3. Oktober 2007 macht die FMA von diesem Recht Gebrauch und warnt vor konzessionspflichtigen Finanzdienstleistungsgeschäften mit dem Anbieter:
Dieser Anbieter besitzt keine Konzession der FMA. Es ist ihm daher weder die Beratung über die Veranlagung von Kundenvermögen, noch die Verwaltung von Kundenportefeuilles mit Verfügungsvollmacht im Auftrag des Kunden, noch die Vermittlung von Geschäftsgelegenheiten zum Erwerb oder zur Veräußerung von bestimmten Finanzinstrumenten gestattet.
Diese Bekanntmachung erfolgt aufgrund von Anfragen und Beschwerden aus dem In- und Ausland.
Quelle: FMA
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 3. Oktober 2007 macht die FMA von diesem Recht Gebrauch und warnt vor konzessionspflichtigen Finanzdienstleistungsgeschäften mit dem Anbieter:
Bachmann Roth Advisory
mit angeblichem Geschäftssitz in
Office Park 1, TOP B02
1300 Wien
Österreich
Dieser Anbieter besitzt keine Konzession der FMA. Es ist ihm daher weder die Beratung über die Veranlagung von Kundenvermögen, noch die Verwaltung von Kundenportefeuilles mit Verfügungsvollmacht im Auftrag des Kunden, noch die Vermittlung von Geschäftsgelegenheiten zum Erwerb oder zur Veräußerung von bestimmten Finanzinstrumenten gestattet.
Diese Bekanntmachung erfolgt aufgrund von Anfragen und Beschwerden aus dem In- und Ausland.
Quelle: FMA
Montag, 15. Oktober 2007
EECH Group AG: Durchsuchung durch die Staatsanwaltschaft Hamburg
Die Geschäftsräume der Anlagefirma EECH wurden laut einem Bericht der Süddeutschen Zeitung von der Staatsanwaltschaft Hamburg durchsucht. Die Staatsanwaltschaft ermittelt bereits seit 2006 wegen des Verdachts der Kapitalanlagebetrugs. Nach den Erkenntnissen der Staatsanwaltschaft soll bei den EECH-Projekten "Windkraft Frankreich" und "Solaranleihe" nur ein Bruchteil der Anlegergelder planmäßig investiert worden sein.
GlobalSwissCapital AG: Konkursverfahren eröffnet
Über die schweizerische Firma GlobalSwissCapital AG (GSC), Brunnen, wurde am 31. August 2007 das Konkursverfahren eröffnet. Betroffen sind ebenfalls andere Firmen der GSC-Gruppe, wie z.B. die Batinova Immobilien AG, WorldSwiss Capital AG und InTech Swiss Holding AG. Laut den Konkursliquidatoren müssen die Anleger mit erheblichen Verlusten rechnen. Vor Inhaber-Schuldverschreibungen der GSC wurde bereits vor einiger Zeit in Brancheninformationsdiensten gewarnt. So riet etwa kapital-markt intern zu "äußerster Vorsicht" (k-mi 47/06). Mehrere Tausend Anleger dürften einen Millionenbetrag verloren haben.
Freitag, 12. Oktober 2007
BaFin untersagt öffentliches Angebot von Aktien der Gambling Casino Ltd., London
Die BaFin hat am 27. Juli 2007 das öffentliche Angebot von Aktien der Gambling Casino Ltd., London, durch die Charax Investment Limited Partnership, St. George Place, GYE3ZG St Peter Port, Guernsey, UK, über ihre Internetseite "http://www.casino-shares.com" wegen Verstoßes gegen das Wertpapierprospektgesetz untersagt.
Die Gesellschaft bietet Anlegern in Deutschland über die Internetseite www.casino-shares.com Aktien der Gambling Casino Ltd., London, zum Kauf an. Die BaFin hat das öffentliche Angebot der Wertpapiere untersagt, weil die Gesellschaft bis heute keinen Wertpapierprospekt, der die nach dem Wertpapierprospektgesetz und der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 vom 29. April 2004 erforderlichen Angaben enthält, bei der BaFin hinterlegt hat.
Die Untersagungsverfügung ist unanfechtbar.
Mitteilung der BaFin
Die Gesellschaft bietet Anlegern in Deutschland über die Internetseite www.casino-shares.com Aktien der Gambling Casino Ltd., London, zum Kauf an. Die BaFin hat das öffentliche Angebot der Wertpapiere untersagt, weil die Gesellschaft bis heute keinen Wertpapierprospekt, der die nach dem Wertpapierprospektgesetz und der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 vom 29. April 2004 erforderlichen Angaben enthält, bei der BaFin hinterlegt hat.
Die Untersagungsverfügung ist unanfechtbar.
Mitteilung der BaFin
Freitag, 5. Oktober 2007
BGH zur Aufklärungspflicht der einen Fondserwerb finanzierenden Bank
Die einen Fondserwerb finanzierende Bank ist unter dem rechtlichen Gesichtspunkt eines Wissensvorsprungs von sich aus zur Aufklärung über eine nicht im Prospekt ausgewiesene Provision grundsätzlich nur dann verpflichtet, wenn eine versteckte Provision mitursächlich dafür ist, dass der Erwerbspreis knapp doppelt so hoch ist wie der Wert des Fondsanteils, so dass die Bank von einer sittenwidrigen Übervorteilung des Käufers durch den Verkäufer ausgehen muss (vgl. Senatsurteil BGHZ 168, 1, 21 Tz. 47). Eine Aufklärungspflicht besteht unabhängig davon aber dann, wenn die Bank positive Kenntnis davon hat, dass der Anleger von den Prospektverantwortlichen über die Werthaltigkeit des Fondsanteils arglistig getäuscht wird, indem aus seiner Einlage über die im Prospekt ausgewiesenen Vertriebskosten hinaus weitere Provisionen gezahlt werden.
BGH, Urteil vom 10. Juli 2007 – XI ZR 243/05
BGH, Urteil vom 10. Juli 2007 – XI ZR 243/05
Montag, 1. Oktober 2007
BaFin untersagt der Glatt Sparkasse E. F. das Einlagengeschäft und ordnet die Abwicklung an
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat am 19. September 2007 der Glatt Sparkasse E. F., mit satzungsmäßigem Sitz in Stockholm (Schweden), untersagt, das Einlagengeschäft zu betreiben. Ferner hat die BaFin die unverzügliche Abwicklung dieser Geschäfte angeordnet.
Die Glatt Sparkasse E.F. bot Kunden in Deutschland verschiedene Spar- und Anlagekonten in Form eines "Mitgliedschaftsvertrags" an. Je nach Anlagesumme, Laufzeit und Kündigungsfrist konnten die Anleger zu unterschiedlichen Konditionen ein Konto eröffnen und Gelder darauf einzahlen. Nach den derzeit vorliegenden Erkenntnissen wurden mindestens 77 solcher Vertrage geschlossen und ein Gesamtvolumen von rund 3,1 Mio. € eingezahlt.
Durch die Annahme der Anlegergelder auf Grundlage der Vereinbarungen betreibt die Glatt Sparkasse E.F. das Einlagengeschäft, ohne die dafür erforderliche Erlaubnis zu besitzen.
Die Verfügungen der BaFin sind von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandskräftig.
Mitteilung der BaFin vom 26. September 2007
Die Glatt Sparkasse E.F. bot Kunden in Deutschland verschiedene Spar- und Anlagekonten in Form eines "Mitgliedschaftsvertrags" an. Je nach Anlagesumme, Laufzeit und Kündigungsfrist konnten die Anleger zu unterschiedlichen Konditionen ein Konto eröffnen und Gelder darauf einzahlen. Nach den derzeit vorliegenden Erkenntnissen wurden mindestens 77 solcher Vertrage geschlossen und ein Gesamtvolumen von rund 3,1 Mio. € eingezahlt.
Durch die Annahme der Anlegergelder auf Grundlage der Vereinbarungen betreibt die Glatt Sparkasse E.F. das Einlagengeschäft, ohne die dafür erforderliche Erlaubnis zu besitzen.
Die Verfügungen der BaFin sind von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandskräftig.
Mitteilung der BaFin vom 26. September 2007
Dienstag, 18. September 2007
BaFin untersagt der Garant24 GmbH & Co. KG in Ahorn-Coburg den Betrieb von Versicherungsgeschäften
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat am 8. Juni 2007 der Garant24 GmbH & Co. KG in Ahorn-Coburg untersagt, Versicherungsgeschäfte zu betreiben.
Die Garant24 GmbH & Co. KG bietet unter der Bezeichnung "Garantie für Jedermann" Garantien für zahlreiche Baugruppen von Personenkraftwagen an. Das Unternehmen betreibt hiermit eine Reparaturkostenversicherung ohne die dafür erforderliche Erlaubnis der BaFin. Die Verwaltung der Versicherungsverträge erfolgt über das Service-Center der Garant24 GmbH & Co. KG in Fulda.
Über den Sachverhalt hat die BaFin die Strafverfolgungsbehörden unterrichtet. Die Staatsanwaltschaft Fulda führt ihre Ermittlungen unter dem Aktenzeichen 28 Js 2323/07.
Die Verfügung der BaFin ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandskräftig.
Die Garant24 GmbH & Co. KG bietet unter der Bezeichnung "Garantie für Jedermann" Garantien für zahlreiche Baugruppen von Personenkraftwagen an. Das Unternehmen betreibt hiermit eine Reparaturkostenversicherung ohne die dafür erforderliche Erlaubnis der BaFin. Die Verwaltung der Versicherungsverträge erfolgt über das Service-Center der Garant24 GmbH & Co. KG in Fulda.
Über den Sachverhalt hat die BaFin die Strafverfolgungsbehörden unterrichtet. Die Staatsanwaltschaft Fulda führt ihre Ermittlungen unter dem Aktenzeichen 28 Js 2323/07.
Die Verfügung der BaFin ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandskräftig.
BaFin untersagt Herrn Klaus Halbach als Organ der NOVEX-Sparkasse EF das Einlagengeschäft und ordnet die Abwicklung an
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat Herrn Klaus Halbach als Organ der NOVEX-Sparkasse EF am 06. September 2007 die Fortführung des Geschäftsbetriebs untersagt, soweit dieser das Einlagengeschäft im Inland umfasst. Ferner hat sie die unverzügliche Abwicklung dieser Geschäfte angeordnet.
Die NOVEX-Sparkasse EF bietet auf ihrer Homepage http://www.novex-sparkasse.eu Personen in Deutschland den Erwerb von "NOVEX Sparbuch-Anleihen" an. Mit der Annahme von Geldern auf der Grundlage dieses Angebots betreibt sie das Einlagengeschäft, ohne die dafür erforderliche Erlaubnis der BaFin zu besitzen. Darüber hinaus hat sie Gelder aufgrund des Angebots "Kapitalbrief - nachrangige Namensschuldverschreibung - der NOVEX Sparkasse" angenommen und betreibt auch damit unerlaubt das Einlagengeschäft.
Herr Klaus Halbach ist als Organ der NOVEX-Sparkasse EF verpflichtet, die Rückzahlung aller auf der Grundlage der genannten Angebote angenommenen Gelder vorzunehmen.
Die Verfügungen der BaFin sind von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandskräftig.
Die NOVEX-Sparkasse EF bietet auf ihrer Homepage http://www.novex-sparkasse.eu Personen in Deutschland den Erwerb von "NOVEX Sparbuch-Anleihen" an. Mit der Annahme von Geldern auf der Grundlage dieses Angebots betreibt sie das Einlagengeschäft, ohne die dafür erforderliche Erlaubnis der BaFin zu besitzen. Darüber hinaus hat sie Gelder aufgrund des Angebots "Kapitalbrief - nachrangige Namensschuldverschreibung - der NOVEX Sparkasse" angenommen und betreibt auch damit unerlaubt das Einlagengeschäft.
Herr Klaus Halbach ist als Organ der NOVEX-Sparkasse EF verpflichtet, die Rückzahlung aller auf der Grundlage der genannten Angebote angenommenen Gelder vorzunehmen.
Die Verfügungen der BaFin sind von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandskräftig.
Montag, 17. September 2007
Verbraucherzentrale Bundesverband fordert schärfere Sanktionen gegen unerwünschte Werbeanrufe
Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) fordert, dass Verträge, die durch unerlaubte Telefonwerbung angebahnt wurden, ohne schriftliche Bestätigung der Verbraucher ungültig sind. Die anstehende Reform des Wettbewerbsrechts biete die Chance zur Verankerung effektiver Maßnahmen. Bisher sehe die Bundesregierung jedoch nur ein bußgeldbewehrtes Verbot der Rufnummernunterdrückung sowie ein Bußgeld bei unerwünschten Werbeanrufen vor, heißt es in einer Mitteilung des Verbandes vom 31.08.2007.
Verbraucher soll Willenserklärung in Textform bestätigen
Der Verband fordert eine gesetzliche Regelung, nach der ein Vertragsabschluss auf Grund eines unzulässigen Telefonanrufs nicht wirksam ist, sofern nicht der Verbraucher seine Willenserklärung in Textform bestätigt. Ferner soll ein uneingeschränktes Widerrufsrecht auch für den Vertrieb von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten gelten sowie bei
Wett- und Lotteriedienstleistungen. Außerdem soll das Widerrufsrecht auch dann gültig sein, wenn mit der Dienstleistung bereits direkt im Anschluss an das Telefonat begonnen wurde, etwa der Telefontarif bereits unmittelbar im Anschluss an das Telefonat umgestellt wurde.
Verband kritisiert hohe Hürden bei der Gewinnabschöpfung
Zudem fordert der Bundesverband eine wirksame Gewinnabschöpfung. Bislang lasse sich die Abschöpfung zu Unrecht erzielter Gewinne nur durchsetzen, wenn Verbraucherverbände bewiesen, dass ein Unternehmen die Verbraucher vorsätzlich habe schädigen wollen. Diese hohe Hürde mache die Gewinnabschöpfung zum «Placebo-Paragrafen», sagte Gerd Billen, Vorstand des Bundesverbandes.
Umfrage: Mehrheit der Bevölkerung gegen Werbeanrufe
Nach einer vom vzbv in Auftrag gegebenen, repräsentativen forsa-Umfrage fühlen sich 86 Prozent der Bevölkerung durch Werbeanrufe belästigt. 98 Prozent sind der Meinung, dass Verträge, die auf Grund unerlaubter Telefonwerbung geschlossen werden, nicht beziehungsweise nur nach einer schriftlichen Bestätigung gültig sein sollen. 2006 wurden nach Angaben des Verbandes rund 300 Millionen Anrufe getätigt.
Vor allem Callcenter in der Kritik
Der Umfrage zufolge bedienen sich vor allem Telekommunikationsunternehmen, Lotterien, Gewinnspielunternehmen und Zeitungen des Telefonmarketings und beauftragen zumeist Callcenter mit Werbeanrufen. Die Callcenter-Mitarbeiter sind nach einem Bericht von «Focus-Online» (02.09.2007) angehalten, «schlechte Verträge» mit Kunden abzuschließen. Nur dann gebe es Provision, sagte eine ehemalige Callcenter-Mitarbeiterin aus Leipzig dem Nachrichtenmagazin. Der Schriftsteller Günter Wallraff, der einige Zeit mit verdeckter Identität bei Callcentern tätig war, sprach von einem System, das «weitgehend auf Lug und Betrug» aufgebaut sei.
Die forsa-Umfrage, das Forderungspapier und weitere Informationen zur unlauteren Telefonwerbung finden Sie hier:
http://www.vzbv.de/go/presse/916/index.html
Verbraucher soll Willenserklärung in Textform bestätigen
Der Verband fordert eine gesetzliche Regelung, nach der ein Vertragsabschluss auf Grund eines unzulässigen Telefonanrufs nicht wirksam ist, sofern nicht der Verbraucher seine Willenserklärung in Textform bestätigt. Ferner soll ein uneingeschränktes Widerrufsrecht auch für den Vertrieb von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten gelten sowie bei
Wett- und Lotteriedienstleistungen. Außerdem soll das Widerrufsrecht auch dann gültig sein, wenn mit der Dienstleistung bereits direkt im Anschluss an das Telefonat begonnen wurde, etwa der Telefontarif bereits unmittelbar im Anschluss an das Telefonat umgestellt wurde.
Verband kritisiert hohe Hürden bei der Gewinnabschöpfung
Zudem fordert der Bundesverband eine wirksame Gewinnabschöpfung. Bislang lasse sich die Abschöpfung zu Unrecht erzielter Gewinne nur durchsetzen, wenn Verbraucherverbände bewiesen, dass ein Unternehmen die Verbraucher vorsätzlich habe schädigen wollen. Diese hohe Hürde mache die Gewinnabschöpfung zum «Placebo-Paragrafen», sagte Gerd Billen, Vorstand des Bundesverbandes.
Umfrage: Mehrheit der Bevölkerung gegen Werbeanrufe
Nach einer vom vzbv in Auftrag gegebenen, repräsentativen forsa-Umfrage fühlen sich 86 Prozent der Bevölkerung durch Werbeanrufe belästigt. 98 Prozent sind der Meinung, dass Verträge, die auf Grund unerlaubter Telefonwerbung geschlossen werden, nicht beziehungsweise nur nach einer schriftlichen Bestätigung gültig sein sollen. 2006 wurden nach Angaben des Verbandes rund 300 Millionen Anrufe getätigt.
Vor allem Callcenter in der Kritik
Der Umfrage zufolge bedienen sich vor allem Telekommunikationsunternehmen, Lotterien, Gewinnspielunternehmen und Zeitungen des Telefonmarketings und beauftragen zumeist Callcenter mit Werbeanrufen. Die Callcenter-Mitarbeiter sind nach einem Bericht von «Focus-Online» (02.09.2007) angehalten, «schlechte Verträge» mit Kunden abzuschließen. Nur dann gebe es Provision, sagte eine ehemalige Callcenter-Mitarbeiterin aus Leipzig dem Nachrichtenmagazin. Der Schriftsteller Günter Wallraff, der einige Zeit mit verdeckter Identität bei Callcentern tätig war, sprach von einem System, das «weitgehend auf Lug und Betrug» aufgebaut sei.
Die forsa-Umfrage, das Forderungspapier und weitere Informationen zur unlauteren Telefonwerbung finden Sie hier:
http://www.vzbv.de/go/presse/916/index.html
Immobilienfonds: Bloße Unterzeichnung des Finanzierungsdarlehens in Privatwohnung berechtigt noch nicht zum Widerruf
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 15. August 2007, Az. 9 U 29/07
Die bloße Unterzeichnung eines Darlehens zur Finanzierung eines Immobilienfonds-Beitritts in einer Privatwohnung berechtigt noch nicht gemäß § 1 Abs.1 Nr.1 HWiG (jetzt: § 312 Abs.1 S.1 Nr.1 BGB) zum Widerruf. Erforderlich ist vielmehr, dass der Verbraucher durch mündliche Verhandlungen in der Privatwohnung zum Vertragsschluss bestimmt worden ist. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn der Verbraucher schon vor Unterzeichnung des Vertrags aufgrund vorausgegangener Verhandlungen zum Vertragsschluss entschlossen ist.
Die bloße Unterzeichnung eines Darlehens zur Finanzierung eines Immobilienfonds-Beitritts in einer Privatwohnung berechtigt noch nicht gemäß § 1 Abs.1 Nr.1 HWiG (jetzt: § 312 Abs.1 S.1 Nr.1 BGB) zum Widerruf. Erforderlich ist vielmehr, dass der Verbraucher durch mündliche Verhandlungen in der Privatwohnung zum Vertragsschluss bestimmt worden ist. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn der Verbraucher schon vor Unterzeichnung des Vertrags aufgrund vorausgegangener Verhandlungen zum Vertragsschluss entschlossen ist.
Finanzmarktaufsichtsbehörde warnt vor Warrick Management Group Ltd.
Gemäß § 24 Absatz 6 des Wertpapieraufsichtsgesetzes (WAG) hat die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) das Recht, per Kundmachung in einem „bundesweit verbreiteten Bekanntmachungsblatt die Öffentlichkeit zu informieren, dass ein namentlich genanntes Unternehmen zur Vornahme bestimmter Finanzdienstleistungen (§ 1 Absatz 1 Ziffer 19 Bankwesengesetz, BWG) nicht berechtigt ist“.
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt der Wiener Zeitung vom 20. Juni 2007 macht die FMA von diesem Recht Gebrauch und warnt vor konzessionspflichtigen Finanzdienstleistungsgeschäften mit dem Anbieter:
Dieser Anbieter besitzt keine Konzession der FMA. Es ist ihm daher weder die Beratung über die Veranlagung von Kundenvermögen, noch die Verwaltung von Kundenportefeuilles mit Verfügungsvollmacht im Auftrag des Kunden, noch die Vermittlung von Geschäftsgelegenheiten zum Erwerb oder zur Veräußerung von bestimmten Finanzinstrumenten gestattet.
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt der Wiener Zeitung vom 20. Juni 2007 macht die FMA von diesem Recht Gebrauch und warnt vor konzessionspflichtigen Finanzdienstleistungsgeschäften mit dem Anbieter:
Warrick Management Group Ltd.,
mit angeblichem Geschäftssitz in
301, 4-21, Nonhyun-dong,
Gangnam-gu,
Seoul 135-010
Korea
Dieser Anbieter besitzt keine Konzession der FMA. Es ist ihm daher weder die Beratung über die Veranlagung von Kundenvermögen, noch die Verwaltung von Kundenportefeuilles mit Verfügungsvollmacht im Auftrag des Kunden, noch die Vermittlung von Geschäftsgelegenheiten zum Erwerb oder zur Veräußerung von bestimmten Finanzinstrumenten gestattet.
Finanzmarktaufsichtsbehörde warnt vor Granthorn Holding Ltd.
Gemäß § 4 Absatz 7 des Bankwesengesetzes (BWG) hat die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) das Recht, per Kundmachung in einem „bundesweit verbreiteten Bekanntmachungsblatt die Öffentlichkeit zu informieren, dass ein namentlich genanntes Unternehmen zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte (§ 1 Absatz 1 Ziffer 3 und 4 Bankwesengesetz, BWG) nicht berechtigt ist“.
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt der Wiener Zeitung vom 4. Juli 2007 macht die FMA von diesem Recht Gebrauch und warnt vor konzessionspflichtigen Finanzdienstleistungsgeschäften mit dem Anbieter:
Dieser Anbieter besitzt keine Konzession der FMA. Es ist ihm daher weder der Abschluss von Geldkreditverträgen, noch die Gewährung von Gelddarlehen (Kreditgeschäft), noch der Kauf von Schecks und Wechseln, insbesondere nicht die Diskontierung von Wechseln (Diskontgeschäft) gestattet.
Diese Bekanntmachung erfolgt aufgrund von Anfragen und Beschwerden aus dem In- und Ausland.
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt der Wiener Zeitung vom 4. Juli 2007 macht die FMA von diesem Recht Gebrauch und warnt vor konzessionspflichtigen Finanzdienstleistungsgeschäften mit dem Anbieter:
Granthorn Holding Ltd.,
mit angeblichen Geschäftssitzen in
14 Robinson Road # 13-00,
Far East Finance Building,
Singapore 048545
sowie Hongkong
Dieser Anbieter besitzt keine Konzession der FMA. Es ist ihm daher weder der Abschluss von Geldkreditverträgen, noch die Gewährung von Gelddarlehen (Kreditgeschäft), noch der Kauf von Schecks und Wechseln, insbesondere nicht die Diskontierung von Wechseln (Diskontgeschäft) gestattet.
Diese Bekanntmachung erfolgt aufgrund von Anfragen und Beschwerden aus dem In- und Ausland.
Finanzmarktaufsichtsbehörde warnt vor Unicorn Ventures
Gemäß § 24 Absatz 6 des Wertpapieraufsichtsgesetzes (WAG) hat die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) das Recht, per Kundmachung in einem „bundesweit verbreiteten Bekanntmachungsblatt die Öffentlichkeit zu informieren, dass ein namentlich genanntes Unternehmen zur Vornahme bestimmter Finanzdienstleistungen (§ 1 Absatz 1 Ziffer 19 Bankwesengesetz, BWG) nicht berechtigt ist“.
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt der Wiener Zeitung vom 6. September 2007 macht die FMA von diesem Recht Gebrauch und warnt vor konzessionspflichtigen Finanzdienstleistungsgeschäften mit dem Anbieter:
Dieser Anbieter besitzt keine Konzession der FMA. Es ist ihm daher weder die Beratung über die Veranlagung von Kundenvermögen, noch die Verwaltung von Kundenportefeuilles mit Verfügungsvollmacht im Auftrag des Kunden, noch die Vermittlung von Geschäftsgelegenheiten zum Erwerb oder zur Veräußerung von bestimmten Finanzinstrumenten gestattet.
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt der Wiener Zeitung vom 6. September 2007 macht die FMA von diesem Recht Gebrauch und warnt vor konzessionspflichtigen Finanzdienstleistungsgeschäften mit dem Anbieter:
Unicorn Ventures
mit angeblichem Geschäftssitz in
R. Hermano Neves,
16/7-E6,
1600-477 Lissabon,
Portugal
Dieser Anbieter besitzt keine Konzession der FMA. Es ist ihm daher weder die Beratung über die Veranlagung von Kundenvermögen, noch die Verwaltung von Kundenportefeuilles mit Verfügungsvollmacht im Auftrag des Kunden, noch die Vermittlung von Geschäftsgelegenheiten zum Erwerb oder zur Veräußerung von bestimmten Finanzinstrumenten gestattet.
Finanzmarktaufsichtsbehörde warnt vor Toros Group
Gemäß § 24 Absatz 6 des Wertpapieraufsichtsgesetzes (WAG) hat die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) das Recht, per Kundmachung in einem „bundesweit verbreiteten Bekanntmachungsblatt die Öffentlichkeit zu informieren, dass ein namentlich genanntes Unternehmen zur Vornahme bestimmter Finanzdienstleistungen (§ 1 Absatz 1 Ziffer 19 Bankwesengesetz, BWG) nicht berechtigt ist“.
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt der Wiener Zeitung vom 6. September 2007 macht die FMA von diesem Recht Gebrauch und warnt vor konzessionspflichtigen Finanzdienstleistungsgeschäften mit dem Anbieter:
Dieser Anbieter besitzt keine Konzession der FMA. Es ist ihm daher weder die Beratung über die Veranlagung von Kundenvermögen, noch die Verwaltung von Kundenportefeuilles mit Verfügungsvollmacht im Auftrag des Kunden, noch die Vermittlung von Geschäftsgelegenheiten zum Erwerb oder zur Veräußerung von bestimmten Finanzinstrumenten gestattet.
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt der Wiener Zeitung vom 6. September 2007 macht die FMA von diesem Recht Gebrauch und warnt vor konzessionspflichtigen Finanzdienstleistungsgeschäften mit dem Anbieter:
The Toros Group
mit angeblichem Geschäftssitz in
Suite 12,48, BAJOS DCH,
46021 Valencia,
Spanien
Dieser Anbieter besitzt keine Konzession der FMA. Es ist ihm daher weder die Beratung über die Veranlagung von Kundenvermögen, noch die Verwaltung von Kundenportefeuilles mit Verfügungsvollmacht im Auftrag des Kunden, noch die Vermittlung von Geschäftsgelegenheiten zum Erwerb oder zur Veräußerung von bestimmten Finanzinstrumenten gestattet.
Finanzmarktaufsichtsbehörde warnt vor Morley Thompson
Gemäß § 24 Absatz 6 des Wertpapieraufsichtsgesetzes (WAG) hat die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) das Recht, per Kundmachung in einem „bundesweit verbreiteten Bekanntmachungsblatt die Öffentlichkeit zu informieren, dass ein namentlich genanntes Unternehmen zur Vornahme bestimmter Finanzdienstleistungen (§ 1 Absatz 1 Ziffer 19 Bankwesengesetz, BWG) nicht berechtigt ist“.
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt der Wiener Zeitung vom 31. August 2007 macht die FMA von diesem Recht Gebrauch und warnt vor konzessionspflichtigen Finanzdienstleistungsgeschäften mit dem Anbieter:
und
Dieser Anbieter besitzt keine Konzession der FMA. Es ist ihm daher weder die Beratung über die Veranlagung von Kundenvermögen, noch die Verwaltung von Kundenportefeuilles mit Verfügungsvollmacht im Auftrag des Kunden, noch die Vermittlung von Geschäftsgelegenheiten zum Erwerb oder zur Veräußerung von bestimmten Finanzinstrumenten gestattet.
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt der Wiener Zeitung vom 31. August 2007 macht die FMA von diesem Recht Gebrauch und warnt vor konzessionspflichtigen Finanzdienstleistungsgeschäften mit dem Anbieter:
Morley Thompson
mit angeblichem Geschäftssitz in
24th FloorMarunouchi Building,
2-4-1 Marunouchi,
Chiyoda-ku, Tokyo 100-6332
Japan
und
Unit 5A1, MJL Building,
1175 Chinos Roces Ave,
Makati City, Manila 1231
Philippines
Dieser Anbieter besitzt keine Konzession der FMA. Es ist ihm daher weder die Beratung über die Veranlagung von Kundenvermögen, noch die Verwaltung von Kundenportefeuilles mit Verfügungsvollmacht im Auftrag des Kunden, noch die Vermittlung von Geschäftsgelegenheiten zum Erwerb oder zur Veräußerung von bestimmten Finanzinstrumenten gestattet.
Finanzmarktaufsichtsbehörde warnt vor Cahill & Audleman
Gemäß § 24 Absatz 6 des Wertpapieraufsichtsgesetzes (WAG) hat die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) das Recht, per Kundmachung in einem „bundesweit verbreiteten Bekanntmachungsblatt die Öffentlichkeit zu informieren, dass ein namentlich genanntes Unternehmen zur Vornahme bestimmter Finanzdienstleistungen (§ 1 Absatz 1 Ziffer 19 Bankwesengesetz, BWG) nicht berechtigt ist“.
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt der Wiener Zeitung vom 31. August 2007 macht die FMA von diesem Recht Gebrauch und warnt vor konzessionspflichtigen Finanzdienstleistungsgeschäften mit dem Anbieter:
Dieser Anbieter besitzt keine Konzession der FMA. Es ist ihm daher weder die Beratung über die Veranlagung von Kundenvermögen, noch die Verwaltung von Kundenportefeuilles mit Verfügungsvollmacht im Auftrag des Kunden, noch die Vermittlung von Geschäftsgelegenheiten zum Erwerb oder zur Veräußerung von bestimmten Finanzinstrumenten gestattet.
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt der Wiener Zeitung vom 31. August 2007 macht die FMA von diesem Recht Gebrauch und warnt vor konzessionspflichtigen Finanzdienstleistungsgeschäften mit dem Anbieter:
Cahill & Audleman
mit angeblichem Geschäftssitz in
476 U.N. Avenue,
Ermita, Manila
Philippines
Dieser Anbieter besitzt keine Konzession der FMA. Es ist ihm daher weder die Beratung über die Veranlagung von Kundenvermögen, noch die Verwaltung von Kundenportefeuilles mit Verfügungsvollmacht im Auftrag des Kunden, noch die Vermittlung von Geschäftsgelegenheiten zum Erwerb oder zur Veräußerung von bestimmten Finanzinstrumenten gestattet.
Freitag, 24. August 2007
BaFin untersagt Color für Kinder e.V. das Einlagengeschäft und ordnet die Abwicklung an
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat dem Color für Kinder e.V., München, am 16. August 2007 untersagt, das Einlagengeschäft zu betreiben. Zudem hat die BaFin dem Color für Kinder e.V. aufgegeben, die unerlaubt betriebenen Geschäfte abzuwickeln.
Der Color für Kinder e.V. nimmt Gelder aufgrund der "Vereinbarung über die Gewährung eines zweckgebundenen Mitgliedsdarlehens", der "Vereinbarung einer Investmentanlage" und der "Vereinbarung über partiarisches Darlehen" an. Die angenommenen Gelder verwendet er angabegemäß zur Finanzierung von vereinsunternehmerischen Maßnahmen sowie für Investitionen und Kapital-Platzierungen in nationale und internationale Wertpapiergeschäfte.
Der Color für Kinder e.V. betreibt damit das Einlagengeschäft, ohne die dafür erforderliche Erlaubnis der BaFin zu besitzen.
Die Abwicklungsanordnung verpflichtet den Color für Kinder e.V. die angenommenen Gelder unverzüglich und vollständig durch Überweisung an die Anleger zurückzuzahlen.
Die Verfügungen der BaFin sind von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandskräftig.
Pressemitteilung der BaFin
Der Color für Kinder e.V. nimmt Gelder aufgrund der "Vereinbarung über die Gewährung eines zweckgebundenen Mitgliedsdarlehens", der "Vereinbarung einer Investmentanlage" und der "Vereinbarung über partiarisches Darlehen" an. Die angenommenen Gelder verwendet er angabegemäß zur Finanzierung von vereinsunternehmerischen Maßnahmen sowie für Investitionen und Kapital-Platzierungen in nationale und internationale Wertpapiergeschäfte.
Der Color für Kinder e.V. betreibt damit das Einlagengeschäft, ohne die dafür erforderliche Erlaubnis der BaFin zu besitzen.
Die Abwicklungsanordnung verpflichtet den Color für Kinder e.V. die angenommenen Gelder unverzüglich und vollständig durch Überweisung an die Anleger zurückzuzahlen.
Die Verfügungen der BaFin sind von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandskräftig.
Pressemitteilung der BaFin
BaFin untersagt der Private Commercial Office, Inc., Cape Coral, Florida, USA und ihrem Geschäftsführer Ulrich Engler das Einlagengeschäft
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat am 08.08.2007 der Private Commercial Office, Inc. (PCO), und ihrem Geschäftsführer Ulrich Engler untersagt, das Einlagengeschäft grenzüberschreitend in Deutschland zu betreiben. Sie hat zudem angeordnet, diese unerlaubt betriebenen Geschäfte unverzüglich abzuwickeln und die Gelder zurückzuzahlen.
Die PCO nahm unter den Bezeichnungen "Day Trading" und "US-Land Banking" von Anlegern aus Deutschland auf der Grundlage von Darlehensverträgen Gelder an und versprach dafür Renditen bis zu 6 % monatlich. Eine dafür erforderliche Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften hat die PCO weder in Deutschland noch in den USA.
Unternehmen oder Personen, die die Produkte "Day Trading" und "US-Land Banking" vermitteln, erbringen die Drittstaateneinlagenvermittlung. Diese Dienstleistung darf grundsätzlich nur mit vorheriger, schriftlicher Erlaubnis der BaFin erbracht werden. Die BaFin ist daher befugt, gegen Vermittler einzuschreiten, die die Produkte ohne diese Erlaubnis vermitteln. Die BaFin weist darauf hin, dass das Erbringen der Drittstaateneinlagenvermittlung ohne die erforderliche Erlaubnis gemäß § 54 KWG strafbar ist.
Das Landeskriminalamt Baden-Württemberg ermittelt in dieser Angelegenheit im Auftrag der Staatsanwaltschaft Mannheim wegen des Verdachts des schweren gewerbsmäßigen Betruges (Az.: 628 Js 5483/07).
Die Verfügungen der BaFin sind von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandskräftig.
Pressemitteilung der BaFin
Die PCO nahm unter den Bezeichnungen "Day Trading" und "US-Land Banking" von Anlegern aus Deutschland auf der Grundlage von Darlehensverträgen Gelder an und versprach dafür Renditen bis zu 6 % monatlich. Eine dafür erforderliche Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften hat die PCO weder in Deutschland noch in den USA.
Unternehmen oder Personen, die die Produkte "Day Trading" und "US-Land Banking" vermitteln, erbringen die Drittstaateneinlagenvermittlung. Diese Dienstleistung darf grundsätzlich nur mit vorheriger, schriftlicher Erlaubnis der BaFin erbracht werden. Die BaFin ist daher befugt, gegen Vermittler einzuschreiten, die die Produkte ohne diese Erlaubnis vermitteln. Die BaFin weist darauf hin, dass das Erbringen der Drittstaateneinlagenvermittlung ohne die erforderliche Erlaubnis gemäß § 54 KWG strafbar ist.
Das Landeskriminalamt Baden-Württemberg ermittelt in dieser Angelegenheit im Auftrag der Staatsanwaltschaft Mannheim wegen des Verdachts des schweren gewerbsmäßigen Betruges (Az.: 628 Js 5483/07).
Die Verfügungen der BaFin sind von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandskräftig.
Pressemitteilung der BaFin
Montag, 20. August 2007
Bankenhaftung wegen riskanter Zinsgeschäfte?
Nach einem Bericht der "Wirtschaftswoche" drohen u. a. der Deutschen Bank Klagen mittelständischer Unternehmen, die auf Anraten der Bank in riskante Zinsgeschäfte (Swaps) investiert und dadurch Millionenbeträge verloren haben. Die ersten Klagen seien bereits eingereicht worden. So führt die Bank mit der Stadt Würzburg einen Rechtsstreit um Millionenverluste aus Swap-Geschäften. Neben der Deutschen Bank sollen nach Berichten mehrerer Rechtsanwaltskanzleien auch die Commerzbank und die HypoVereinsbank betroffen sein. Zahlreiche Gemeinden und Unternehmen fühlten sich durch die Banken falsch beraten.
Freitag, 17. August 2007
Bundesgerichtshof: Ordnungsgemäßer Prospekt kein Freibrief für abweichende Anpreisung der Anlage durch Vermittler
BGH, Urteil vom 12. Juli 2007 - III ZR 83/06
Leitsatz des Gerichts:
Werden die Chancen und Risiken einer Anlage im Prospekt hinreichend verdeutlicht, so ist dies kein Freibrief für den Vermittler, die Risiken abweichend hiervon darzustellen und die Anlage günstiger oder weniger risikoreich erscheinen zu lassen. Solche falschen Angaben können trotz der ausreichenden Risikoaufklärung im Prospekt einen Schadensersatzanspruch des Anlegers gegen die Anlagegesellschaft rechtfertigen.
Der Sachverhalt:
Die Klägerin beteiligte sich 1995 mit 50.000 DM an dem von der Beklagten vertriebenen geschlossenen Immobilienfonds und finanzierte den Beitritt mit einem Bankdarlehen. Der Beteiligung waren Gespräche mit dem im Auftrag der Beklagten tätigen Vermittler vorausgegangen. Dieser hatte der Klägerin die Anlage aus Steuerspargründen empfohlen und ihr Emissionsprospekte ausgehändigt, die die Chancen und Risken der Anlage unstreitig zutreffend dargestellt haben.
Während die Klägerin zunächst Ausschüttungen in Höhe von sieben Prozent jährlich erhalten hatte, konnten ab 1999 aufgrund der Insolvenz der Mieterin des Hauptobjekts des Fonds keine Ausschüttungen mehr vorgenommen werden. Die Klägerin verlangte daraufhin von der Beklagten Schadensersatz in Höhe ihrer bisherigen Tilgungsleistungen auf das Bankdarlehen sowie die Freistellung von den Darlehensverbindlichkeiten Zug um Zug gegen Übertragung der Gesellschaftsanteile.
Die Klägerin begründete ihre Klage damit, dass der Vermittler eine jährliche Ausschüttung von sieben Prozent garantiert habe, die zusammen mit den zu erwartenden Steuervorteilen ausreiche, um die Kreditbelastung zu tragen. Der Vermittler habe außerdem darauf hingewiesen, dass es sich bei dem Immobilienfonds um eine der sichersten Kapitalanlagen handele und der Fondsanteil nach einem Jahr ohne Verlust wieder veräußert werden könne.
LG und OLG wiesen die Klage ohne Beweiserhebung über die von der Klägerin behaupteten mündlichen Angaben des Vermittlers ab. Auf die Revision der Klägerin hob der BGH das Urteil des OLG auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurück.
Die Gründe:
Das OLG hat zu Unrecht eine Beweisaufnahme über die von der Klägerin behaupteten Angaben des Vermittlers unterlassen. Wird dieser Vortrag als richtig unterstellt, so können Schadensersatzansprüche der Klägerin gegen die Beklagte nicht ausgeschlossen werden.
Einem Schadensersatzanspruch der Klägerin steht nicht entgegen, dass der von der Beklagten herausgegebene Prospekt die Chancen und Risiken der Anlage zutreffend und hinreichend deutlich dargestellt hat. Denn ein solcher ordnungsgemäßer Prospekt ist kein Freibrief für den Vermittler, die Risiken abweichend hiervon darzustellen und so die Hinweise im Prospekt zu entwerten oder für die Entscheidung des Anlegers zu mindern.
Ein solches Fehlverhalten des Vermittlers, das sich die Beklagte anrechnen lassen müsste, kommt vorliegend in Betracht. Die behauptete Aussage des Vermittlers über „garantierte" Ausschüttungen entsprach nicht den Prospektangaben. Auch der angebliche Hinweis, dass die Fondsanteile nach einem Jahr ohne Verlust wieder veräußert werden könnten, ist in dieser Allgemeinheit nicht richtig, da Kommanditbeteiligungen an geschlossenen Immobilienfonds in Ermangelung eines entsprechenden Marktes nur eingeschränkt veräußerbar sind.
Es kann zudem nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Klägerin ohne diese vom Prospekt abweichenden Anpreisungen gegen die Beteiligung entschieden hätte.
Leitsatz des Gerichts:
Werden die Chancen und Risiken einer Anlage im Prospekt hinreichend verdeutlicht, so ist dies kein Freibrief für den Vermittler, die Risiken abweichend hiervon darzustellen und die Anlage günstiger oder weniger risikoreich erscheinen zu lassen. Solche falschen Angaben können trotz der ausreichenden Risikoaufklärung im Prospekt einen Schadensersatzanspruch des Anlegers gegen die Anlagegesellschaft rechtfertigen.
Der Sachverhalt:
Die Klägerin beteiligte sich 1995 mit 50.000 DM an dem von der Beklagten vertriebenen geschlossenen Immobilienfonds und finanzierte den Beitritt mit einem Bankdarlehen. Der Beteiligung waren Gespräche mit dem im Auftrag der Beklagten tätigen Vermittler vorausgegangen. Dieser hatte der Klägerin die Anlage aus Steuerspargründen empfohlen und ihr Emissionsprospekte ausgehändigt, die die Chancen und Risken der Anlage unstreitig zutreffend dargestellt haben.
Während die Klägerin zunächst Ausschüttungen in Höhe von sieben Prozent jährlich erhalten hatte, konnten ab 1999 aufgrund der Insolvenz der Mieterin des Hauptobjekts des Fonds keine Ausschüttungen mehr vorgenommen werden. Die Klägerin verlangte daraufhin von der Beklagten Schadensersatz in Höhe ihrer bisherigen Tilgungsleistungen auf das Bankdarlehen sowie die Freistellung von den Darlehensverbindlichkeiten Zug um Zug gegen Übertragung der Gesellschaftsanteile.
Die Klägerin begründete ihre Klage damit, dass der Vermittler eine jährliche Ausschüttung von sieben Prozent garantiert habe, die zusammen mit den zu erwartenden Steuervorteilen ausreiche, um die Kreditbelastung zu tragen. Der Vermittler habe außerdem darauf hingewiesen, dass es sich bei dem Immobilienfonds um eine der sichersten Kapitalanlagen handele und der Fondsanteil nach einem Jahr ohne Verlust wieder veräußert werden könne.
LG und OLG wiesen die Klage ohne Beweiserhebung über die von der Klägerin behaupteten mündlichen Angaben des Vermittlers ab. Auf die Revision der Klägerin hob der BGH das Urteil des OLG auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurück.
Die Gründe:
Das OLG hat zu Unrecht eine Beweisaufnahme über die von der Klägerin behaupteten Angaben des Vermittlers unterlassen. Wird dieser Vortrag als richtig unterstellt, so können Schadensersatzansprüche der Klägerin gegen die Beklagte nicht ausgeschlossen werden.
Einem Schadensersatzanspruch der Klägerin steht nicht entgegen, dass der von der Beklagten herausgegebene Prospekt die Chancen und Risiken der Anlage zutreffend und hinreichend deutlich dargestellt hat. Denn ein solcher ordnungsgemäßer Prospekt ist kein Freibrief für den Vermittler, die Risiken abweichend hiervon darzustellen und so die Hinweise im Prospekt zu entwerten oder für die Entscheidung des Anlegers zu mindern.
Ein solches Fehlverhalten des Vermittlers, das sich die Beklagte anrechnen lassen müsste, kommt vorliegend in Betracht. Die behauptete Aussage des Vermittlers über „garantierte" Ausschüttungen entsprach nicht den Prospektangaben. Auch der angebliche Hinweis, dass die Fondsanteile nach einem Jahr ohne Verlust wieder veräußert werden könnten, ist in dieser Allgemeinheit nicht richtig, da Kommanditbeteiligungen an geschlossenen Immobilienfonds in Ermangelung eines entsprechenden Marktes nur eingeschränkt veräußerbar sind.
Es kann zudem nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Klägerin ohne diese vom Prospekt abweichenden Anpreisungen gegen die Beteiligung entschieden hätte.
Mittwoch, 15. August 2007
LG Dortmund: Rücklastschrift-Gebühr in Höhe von 50,- EUR ist unzulässig
Das LG Dortmund (Urt. v. 25.05.2007 - Az.: 8 O 55/06) hat entschieden, dass eine AGB-Klausel, wonach für eine Rücklastschrift eine Gebühr von 50,- EUR anfällt, unzulässig ist.
Der Kläger sah die Klausel als rechtswidrig an, da sie den Verbraucher belaste. Die Beklagte dagegen wendete ein, dass die Höhe sachlich begründet sei: So entstünden alleine durch die Bank-Rücklastschrift Kosten in Höhe von 12,33 EUR. Außerdem werde ein zusätzlicher Personalkostenaufwand in Höhe von 40,15 EUR pro Fall verursacht.
Dieser Argumentation ist das Landgericht nicht gefolgt:
"Indes verstößt die Klausel gegen § 309 Nr. 5 BGB. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift liegt auch dann vor, wenn nicht entschädigungspflichtige Positionen in den pauschalierten Schadensersatz einbezogen werden (...). Von einer solchen Einbeziehung nicht ersatzfähiger Kosten ist hier im Hinblick auf die in die Pauschale eingerechneten Personalkosten auszugehen. Die Mühewaltung bei der Rechtswahrung gehört zum eigenen Aufgabenkreis des Geschädigten und ist deshalb von ihm allein zu tragen (...). Um eine solche Rechtswahrung als Folgeschaden geht es vorliegend. Die seitens der Beklagten beschriebenen Arbeitsschritte dienen letztlich der Durchsetzung der Ansprüche der Beklagten aufgrund des Beförderungsvertrages. Soweit durch die Pflichtverletzung ein zusätzlicher Bearbeitungsaufwand durch Personaleinsatz entsteht, ist dieser Aufwand als auf die eigene Rechtswahrung gerichteter Folgeschaden der Rechtsverletzung gerade nicht ersatzfähig (...). Da die Beklagte in ihre Pauschale mithin nicht ersatzfähige Kosten für einen Personalmehraufwand einrechnet, ist die Pauschale insgesamt als unwirksam anzusehen."
Der Kläger sah die Klausel als rechtswidrig an, da sie den Verbraucher belaste. Die Beklagte dagegen wendete ein, dass die Höhe sachlich begründet sei: So entstünden alleine durch die Bank-Rücklastschrift Kosten in Höhe von 12,33 EUR. Außerdem werde ein zusätzlicher Personalkostenaufwand in Höhe von 40,15 EUR pro Fall verursacht.
Dieser Argumentation ist das Landgericht nicht gefolgt:
"Indes verstößt die Klausel gegen § 309 Nr. 5 BGB. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift liegt auch dann vor, wenn nicht entschädigungspflichtige Positionen in den pauschalierten Schadensersatz einbezogen werden (...). Von einer solchen Einbeziehung nicht ersatzfähiger Kosten ist hier im Hinblick auf die in die Pauschale eingerechneten Personalkosten auszugehen. Die Mühewaltung bei der Rechtswahrung gehört zum eigenen Aufgabenkreis des Geschädigten und ist deshalb von ihm allein zu tragen (...). Um eine solche Rechtswahrung als Folgeschaden geht es vorliegend. Die seitens der Beklagten beschriebenen Arbeitsschritte dienen letztlich der Durchsetzung der Ansprüche der Beklagten aufgrund des Beförderungsvertrages. Soweit durch die Pflichtverletzung ein zusätzlicher Bearbeitungsaufwand durch Personaleinsatz entsteht, ist dieser Aufwand als auf die eigene Rechtswahrung gerichteter Folgeschaden der Rechtsverletzung gerade nicht ersatzfähig (...). Da die Beklagte in ihre Pauschale mithin nicht ersatzfähige Kosten für einen Personalmehraufwand einrechnet, ist die Pauschale insgesamt als unwirksam anzusehen."
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