Samstag, 28. März 2026

DSW-Stellungnahme für das Bundesverfassungsgericht: Verlustverrechnungsbeschränkung für Aktien verstößt gegen Gleichheitsgrundsatz

Düsseldorf, 27. März 2026

Die Deutsche Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz e.V. (DSW) hat im Rahmen einer vom Bundesverfassungsgericht angefragten verfassungsrechtlichen Stellungnahme ihre deutliche Kritik an der steuerlichen Behandlung von Aktienverlusten bekräftigt und dem Bundesverfassungsgericht übermittelt. Im Zentrum steht § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG, der aus DSW-Sicht nicht mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes vereinbar ist.

„Nach unserer Auffassung führt die geltende Regelung zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung von Privatanlegern. Während Verluste aus anderen Kapitalanlagen weitgehend verrechnet werden können, unterliegen Verluste aus der direkten Anlage in Aktien besonderen Einschränkungen. Dies benachteiligt ausgerechnet jene Anleger, die sich unmittelbar und unternehmerisch an Gesellschaften beteiligen. Aus Sicht der DSW ist dies gerade deshalb nicht folgerichtig, weil die Direktaktie nicht nur der Vermögensanlage dient, sondern zugleich eine unmittelbare Mitverantwortung am wirtschaftlichen Geschehen des Unternehmens vermittelt“, sagt Paul Maares, Referent für Kapitalmarktrecht bei der DSW.

Keine steuerlich Schlechterstellung!


Aktien und andere kapitalmarktbezogene Anlageformen – wie Fonds, Zertifikate oder Optionen – sind wirtschaftlich vergleichbar, da sie gleichermaßen der Erzielung von Kapitaleinkünften dienen. Gleichzeitig sind Aktien jedoch rechtlich sogar höherwertig, da sie neben Renditechancen auch Mitgliedschaftsrechte und Mitwirkungsmöglichkeiten vermitteln. Eine steuerliche Schlechterstellung ist daher weder folgerichtig noch sachlich gerechtfertigt.

Darüber hinaus sieht die DSW in der Regelung eine Beeinträchtigung der Anlagefreiheit. Die eingeschränkte Verlustverrechnung setzt Fehlanreize und kann Privatanleger dazu bewegen, auf andere – teils riskantere oder kostenintensivere – Anlageprodukte auszuweichen. Dies steht im Widerspruch zu politischen Zielen wie der Stärkung der Aktienkultur und der privaten Altersvorsorge.

Attraktivität des Kapitalmarkts wird geschwächt


Auch wirtschaftspolitisch bewertet die DSW die Vorschrift kritisch: Die steuerliche Benachteiligung der Direktanlage in Aktien schwächt die Attraktivität des Kapitalmarkts in Deutschland und kann langfristig die Eigenkapitalfinanzierung von Unternehmen beeinträchtigen. Nach Auffassung der DSW gilt dies insbesondere für Gesellschaften, die auf eine breite Basis privater Aktionärinnen und Aktionäre angewiesen sind oder eine solche gezielt aufbauen wollen.

Die vom Gesetzgeber angeführten Haushaltsrisiken hält die DSW für nicht ausreichend belegt. Es fehlt an empirischen Nachweisen dafür, dass Aktienverluste typischerweise zu erheblichen Steuermindereinnahmen führen. Vielmehr handelt es sich um eine pauschale Annahme, die keine dauerhafte Schlechterstellung einer Anlageform rechtfertigt. Die DSW betont zudem, dass die Regelung auch langfristig orientierte Privatanleger trifft, die keinerlei Gestaltungsmissbrauch betreiben.

„Insgesamt kommen wir zu dem Ergebnis, dass die Verlustverrechnungsbeschränkung bei Aktien gegen den Gleichheitsgrundsatz verstößt und verfassungswidrig ist. Wir fordern daher, die Regelung für unvereinbar mit dem Grundgesetz zu erklären und die steuerliche Verrechnung von Verlusten, die aus der Veräußerung von Aktien entstehen, entsprechend auf alle Kapitalerträge auszuweiten, um die Direktanlage nicht weiter zu sanktionieren“, sagt Marc Tüngler, Hauptgeschäftsführer der DSW.

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