Freitag, 30. August 2013

Medienfonds VIP 4 – Oberlandesgericht Hamm spricht Anleger Schadensersatz auf der Grundlage eines fehlerhaften Emissionsprospekts zu

Die Tochtergesellschaft einer in Dortmund tätigen Sparkasse schuldet einem Anleger aus Oberhausen Schadensersatz für eine fehlgeschlagene Anlage im Medienfonds VIP 4, weil sie den Anleger bei dem Erwerb der Anlage anhand eines fehlerhaften Prospekts beraten und die Prospektmängel im Beratungsgespräch nicht richtig gestellt hat. Das hat der 34. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm mit Urteil vom 23.07.2013 entschieden und damit die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Dortmund im Ergebnis bestätigt.
Dem Kläger, ihrem langjährigen Kunden, riet die Beklagte im Jahre 2004 zur Beteiligung an dem Medienfonds VIP 4. Die Beratung nahm ihr Kundenberater auf der Grundlage eines dem Kläger zur Verfügung gestellten Anlageprospekts vor. Der Kläger erwarb eine Beteiligung zum Nennwert von 100.000 €, die er zu 54,5 % mit Eigenkapital und zu 45,5 % mit einem konzeptionell vorgesehenen Bankdarlehen finanzierte. Die Fondsbeteiligung er-brachte in der Folgezeit nicht den erhofften wirtschaftlichen Erfolg. Insbesondere erkannten die Finanzämter die steuerlichen Verlustzuweisungen der Fondsgesellschaft nicht an. Im Wege des Schadensersatzes hat der Kläger von der Beklagten die Rückabwicklung des Anlagegeschäfts verlangt und behauptet, er sei von der Beklagten auf der Grundlage eines fehlerhaften Prospekts pflichtwidrig falsch beraten worden.

Das Schadensersatzbegehren des Klägers hatte Erfolg. Der 34. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat die Beklagte zur Erstattung des Eigenkapitals und dazu verurteilt, den Kläger von den übernommenen Darlehnsverbindlichkeiten freizustellen. Die Beklagte sei verpflichtet gewesen, den Kläger anleger- und objektgerecht zu beraten. Ihre Pflicht zur objektgerechten Beratung habe sie verletzt, weil sie den Kläger anhand eines für sie erkennbar fehlerhaften Anlageprospekts beraten habe, ohne die Prospektmängel richtig zu stellen. Der Anlageprospekt sei in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft. Er kläre den Anleger nicht richtig über die für das Anlagekapital bestehenden Risiken auf und erwecke den unzutreffenden Eindruck einer 115%igen Absicherung seiner Einlage. Zudem enthalte der Prospekt eine unrichtige Prognoserechnung zur künftigen Entwicklung der Anlage, die auf nicht nach-vollziehbaren Erlösannahmen beruhe. Die Pflichtverletzung der Beklagten stehe aufgrund der Verwendung eines falschen Prospekts fest. Den ihr als Anlageberaterin obliegenden Beweis, die Prospektmängel bei der Beratung berichtigt zu haben, habe die Beklagte nicht geführt. Dass der Kläger die Anlage auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung erworben hätte, sei nicht anzunehmen. Die Absicherung der geleisteten Einlage und die Erlösprognose seien für die Anlageentscheidung des Klägers maßgebliche Kriterien gewesen.

Urteil des 34. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 23.07.2013 (34 U 53/10), nicht rechtskräftig.

Pressemitteilung des OLG Hamm vom 27. August 2013

Wettbewerbszentrale: Zinsangaben bei der Werbung für Verbraucherkredite

Das Landgericht Potsdam (LG Potsdam, Urteil vom 24.07.2013, Az: 52 O 134/11 – nicht rechtskräftig) hat einer Sparkasse in Brandenburg die Bewerbung von privaten Krediten ohne Angabe des Sollzinses und ohne erkennbare Darstellung eines ⅔-Beispiels untersagt. Die Sparkasse bewarb im Internet die Vergabe von Verbraucherkrediten lediglich mit der Angabe des effektiven Jahreszinses. Nach der insoweit einschlägigen Preisangabenverordnung ist bei der Werbung für die Vergabe von Verbraucherkrediten jedoch auch der Sollzins anzugeben. Darüber hinaus ist die Werbung mit einem Beispiel zu versehen, von dem der Werbende erwarten darf, dass mindestens ⅔ der aufgrund der Werbung zustande gekommenen Verträge zu dem angegebenen Zinssatz abgeschlossen werden. Die Wettbewerbszentrale beanstandete die Kreditwerbung wegen des Fehlens des Sollzinses, aber auch im Hinblick darauf, dass das so genannte ⅔-Beispiel in der Werbung fehlt. Das Verfahren resultiert aus einer im Auftrag der EU-Kommission unter Federführung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht BaFin im Kalenderjahr 2011 durchgeführten Untersuchung über die Einhaltung der rechtlichen Rahmenvorgaben bei der Bewerbung von Verbraucherkrediten im Jahre 2011.

Das Landgericht Potsdam folgte der Auffassung der Wettbewerbszentrale und sah die Bank als verpflichtet an, die vom Gesetzgeber geforderten wesentlichen Angaben zusammengefasst und übersichtlich darzustellen. Es reiche nicht aus, dass der Durchschnittsverbraucher sich die wesentlichen Angaben, die der Gesetzgeber für die Vergleichbarkeit von Krediten für erforderlich hält, auf verschiedenen Seiten des Internetauftrittes des Anbieters zusammensuche. Die Bank hatte dazu vorgetragen, dass unter einem extra Menüpunkt „Kreditdetails“, der zusätzlich aufzurufen war, weitere Informationen bereitgestellt wurden. Nach Auffassung des Gerichts reicht es nicht aus, dass sich die vom Gesetzgeber geforderten Informationen auf Unterseiten befinden, auf die der Verbraucher nicht zwangsläufig, sondern eher zufällig geraten kann, aber nicht muss.

Ebenso sah das Gericht die Sparkasse als verpflichtet an, das vom Gesetzgeber geforderte repräsentative Beispiel auch dann anzugeben, wenn sie wie vorgetragen mit einem festen Zinssatz Kredite anbietet. Insbesondere müsse für die Verbraucher auch erkennbar sein, dass es sich bei den Angaben um das repräsentative Beispiel handelt. Es reiche nicht aus, die Angaben zu machen, ohne sie als ⅔-Beispiel kenntlich zu machen. Das Gericht stellt in seiner Entscheidung fest, dass zwei der vom Gesetzgeber bei der Kreditwerbung geforderten Angaben nicht bzw. nicht auf einen Blick für den Verbraucher ersichtlich sind, so dass von einer spürbaren Beeinträchtigung der Interessen von Mitbewerbern und Verbrauchern auszugehen sei.
 
Pressemitteilung der Wettbewerbszentrale vom 19. August 2013

Mittwoch, 21. August 2013

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor Conquest Private Equity LLC

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 4 Abs. 7 1. Satz Bankwesengesetz (BWG) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person (Person) zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.
 
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 14. August 2013 teilt die FMA daher mit, dass die
 
Conquest Private Equity LLC
mit angeblichem Sitz in
1127 Avenue of the Americas, New York
NY 10036
www.conquestpe.com
info(at)conquestpe.com 
Tel: 212-401-6190
Fax: 212-401-4778
 
nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Der gewerbliche Handel mit Wertpapieren auf eigene oder fremde Rechnung (§ 1 Abs. 1 Z 7 lit. e BWG) ist dem Anbieter daher nicht gestattet.
 
Quelle: FMA

Samstag, 17. August 2013

BaFin untersagt Herrn Peter Fitzek ("Königliche Reichsbank") das Einlagengeschäft und ordnet die Abwicklung an

Bonn/Frankfurt a. M., 8. August 2013
 
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat Herrn Peter Fitzek, Wittenberg, mit Bescheid vom 18. Juli 2013 aufgegeben, das ohne Erlaubnis betriebene Einlagengeschäft sofort einzustellen und durch Rückzahlung der angenommenen Gelder unverzüglich abzuwickeln.
 
Herr Peter Fitzek nahm auf „Sparbüchern“ Anlegergelder mit unbedingtem Rückzahlungsversprechen entgegen, die im Namen des nicht eingetragenen Vereins „Königliche Reichsbank“ ausgegeben wurden. Hierdurch betreibt Herr Peter Fitzek das Einlagengeschäft ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin.
 
Der Bescheid ist sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig.
 
Quelle: BaFin

Freitag, 26. Juli 2013

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor Lexington International Group Inc.

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 92 Abs. 11 1. Satz Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 (WAG 2007) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Wertpapierdienstleistungsgeschäfte (§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 WAG 2007) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.
 
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 26 Juli 2013 teilt die FMA daher mit, dass die
 
Lexington International Group Inc.
mit angeblichem Sitz
New York • London • Hongkong
Financial District - 99 Queen Victoria Street • EC4N4TR London, UK
Fon: +44 20 3239 1875 - Fax: +44 20 7099 0385
london(at)lex-inter.com - www.lex-inter.com
 
nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Wertpapierdienstleistungen in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher die gewerbliche Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente (§ 3 Abs. 2 Z 1 WAG 2007) nicht gestattet.
 
Quelle: FMA

Montag, 15. Juli 2013

Victoria Oil&Gas (WKN: AOB74X) wird mit handschriftlichen Spam-Faxen gepusht

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Manche Aktienpromotoren hoffen, dass die Dummen nicht aussterben. Eine besonders liebevolle Betrugsmasche gibt es derzeit für Aktien der Victoria Oil&Gas (WKN: AOB74X). Mit unbeholfener krakeliger Handschrift stehen unter "Hallo Klaus" unglaubliche Neuigkeiten. Die kleine Klitsche soll durch Shell übernommen werden. Der freundliche "Ralf" ist sich sicher "Klaus, der Kurs wird durch die Decke gehen und sich garantiert verfünffachen". Weitererzählen soll man die Neuigkeit natürlich nicht: "Bitte niemanden sagen, von wem Du die Info hast und auch nicht darüber sprechen bevor die Sache in der Presse steht."

Das Fax erweckt den Eindruck einer Fehlleitung an eine falsche Faxnummer. Etwas merkwürdig ist allerdings, dass keine Faxkennung angegeben ist. Aufgrund von Forenberichten gab es offenkundig Dutzende derartiger "Fehlleitungen".

Fazit: Ein klaren Fall von Kursmanipulation und daher eine Sache für die Staatsanwaltschaft. Viel Erfolg scheinen die Kriminellen nicht gehabt zu haben. Nach einen Kursanstieg auf EUR 0,04 am morgen ist der Kurs wieder unter EUR 0,02 gefallen.

Donnerstag, 11. Juli 2013

Britische Finanzmarktaufsicht want vor Apex International Consulting Group (AICG)

The Financial Conduct Authority (“FCA”) of the United Kingdom would like to alert all recipients that:
 
Apex International Consulting Group (AICG)Address: 23 Cedar St. New York, NY 10005, USA
Tel: +1 917 338 1694
Fax: +1 917 398 1455
Website: www.apexintlservices.com
Email: contact(at)apexintlservices.com
 
is not authorised under the Financial Services and Markets Act 2000 (FSMA) to carry on a regulated activity in the UK. Regulated activities include, amongst other things, advising on investments and dealing and arranging deals in investments ('investments' include futures, options, bonds, stocks and shares).
 
The FCA believes that this organisation may be targeting UK customers. Therefore, we have added this firm to our list of unauthorised firms and individuals list. This list can be found at: www.fca.org.uk/consumers/protect-yourself/unauthorised-firms/unauthorised-firms-to-avoid
 
If you have any further questions on this matter please email our Consumer Contact Centre at consumer.queries(at)fca.org.uk, or alternatively by telephone on 0800 111 6768. Overseas callers can contact us on (+44) 20 7066 1000.

BaFin warnt vor massiven Kaufempfehlungen für die Aktien der Terra Inventions Corp. in Börsenbriefen

Bonn/Frankfurt a. M., 21. Juni 2013
 
Nach Informationen der BaFin werden derzeit die Aktien der Terra Inventions Corp., ISIN US88103B1061, mittels Spam-Mails massiv zum Kauf empfohlen.
 
Die BaFin hat Anhaltspunkte, dass im Rahmen der Kaufempfehlungen unrichtige oder irreführende Angaben gemacht werden und/oder bestehende Interessenskonflikte pflichtwidrig verschwiegen werden. Sie hat hinsichtlich des betroffenen Wertes eine Untersuchung wegen des Verdachts der Marktmanipulation eingeleitet.
 
Die BaFin rät daher allen Anlegern, vor Erwerb von Aktien dieser Gesellschaft sehr genau zu prüfen, wie seriös die gemachten Angaben sind, und sich über die betroffenen Gesellschaften auch aus anderen Quellen zu informieren.
 
Quelle: BaFin

BaFin: „Exclusiv24 Investment & Finanzcenter AG“ ist kein nach § 8 ZAG zugelassenes Institut

Bonn/Frankfurt a. M., 1. Juli 2013
 
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) weist darauf hin, dass sie dem Unternehmen, das unter der Bezeichnung „Exclusiv24 Investment & Finanzcenter AG“ an Kunden in Deutschland herantrat, keine Erlaubnis für seine Geschäftstätigkeit erteilt hat. Das Unternehmen unterliegt daher nicht der Aufsicht der BaFin.
 
Die „Exclusiv24 Investment & Finanzcenter AG“ bot auf ihrer Website www.exclusiv24.com Interessenten die Möglichkeit an, eine „Exclusiv24 Mastercard Gold“ zu erhalten. Die Ausstellung dieser Kreditkarte sei „garantiert“ und erfolge „Schufafrei“. Das Unternehmen behauptete auf seiner Website, ein Unternehmen der Citigroup zu sein. Ferner verwies das Unternehmen im Impressum seines Internetauftritts auf einen Handelsregistereintrag, welcher jedoch der Fidor Bank AG aus München zuzuordnen ist.

Weder die Citigroup noch die Fidor Bank AG stehen in irgendeiner Verbindung mit der „Exclusiv24 Investment & Finanzcenter AG“. Das Unternehmen ist an dem im Impressum der Websites behaupteten Geschäftssitz in München nicht anzutreffen. Eine Eintragung des Unternehmens in einem Handelsregister in Deutschland lässt sich nicht feststellen.
 
Quelle: BaFin

BaFin warnt vor massiven Kaufempfehlungen für die Aktien der Clean Enviro Tech Corp. in Börsenbriefen

Bonn/Frankfurt a. M., 21. Juni 2013
 
Nach Informationen der BaFin werden derzeit die Aktien der Clean Enviro Tech Corp., ISIN: US18452C1080, mittels Spam-Mails massiv zum Kauf empfohlen.
 
Die BaFin hat Anhaltspunkte, dass im Rahmen der Kaufempfehlungen unrichtige oder irreführende Angaben gemacht werden und/oder bestehende Interessenskonflikte pflichtwidrig verschwiegen werden. Sie hat hinsichtlich des betroffenen Wertes eine Untersuchung wegen des Verdachts der Marktmanipulation eingeleitet.
 
Die BaFin rät daher allen Anlegern, vor Erwerb von Aktien dieser Gesellschaft sehr genau zu prüfen, wie seriös die gemachten Angaben sind, und sich über die betroffenen Gesellschaften auch aus anderen Quellen zu informieren.
 
Quelle: BaFin

Neu gegründeter "Broker" Ko Sin versucht deutsche Anleger für Alibaba-Papiere zu ködern

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Die Firma Ko Sin Corporation Limited aus Hongkong versucht derzeit mit einer wilden Story deutschen Anlegern das Geld aus der Tasche zu ziehen. Bei den unverlangten Telefonanrufen (sog. Cold Calling) wird den Kunden erzäht, dass man ein Paket Alibaba-Aktien habe, die vor dem für Herbst geplanten Börsengang (IPO) mit einem Rabatt von 15% verkauft würden. Bis dahin werde der eingezahlte Betrag mit 6 % p.a. verzinst.

Für ein chinesisches Brokerhaus sprechen die Ko Sin-Mitarbeiter erstaunlich gut Deutsch. Selbst der (zur Vertrauensbildung eingesetzte) Compliance Officer meldete sich kurz nach dem Telefonverkäufer (ein Herr Jakub Edelmann mit türkischem Akzent) zu deutschen Bürozeiten auf Hochdeutsch und erkundigte sich ganz vertraulich, ob man denn die Registrierungsnummer der Firma mitgeteilt bekommen habe (Nr. 1922182 - "ganz wichtig" für die Kontoeröffnung). Irgendwie passen die Auskünfte des Handelsregisters (Companies Registry) allerdings nicht ganz mit der Story von einem seit 14 Jahren erfolgreich tätigen Brokerhaus zusammen. Die Ko Sin Corporation Limited ist nämlich erst am 13. Juni 2013 gegründet worden.

Der von einem Herrn Ping Gong, Vize President Institutional Trading, mit Facsimile-Unterschrift versehene und erfeulicherweise sehr kurze (aus einem Satz bestehende) "Aktienkaufvertrag" für "Alibaba IPO" (ohne Angaben einer Stückzahl) dürfte daher wohl nicht das Papier wert sein, auf das man ihn drucken darf. Auch soll man in einer Vertraulichkeitsvereinbarung versichern, über die "beauftragten Leistungen" zu schweigen.

Wenig Informationen sind auch auf der Webseite http://kosin.net zu finden, mit Ausnahme der schönen Adresse Two International Finance Centre. Nirgendwo ist ein Verantwortlicher angegeben, nicht einmal der freundliche Herr Ping Gong.

Fazit: Wenn man sein Geld nicht mehr so dringend braucht, kann man es gerne der neu gegründeten Gesellschaft Ko Sin Corporation Limited anvertrauen. Auf die Alibaba-Papiere wird man aber wohl warten müssen.

_____

Nachtrag vom 12. Juli 2013: Heute meldete sich wieder der freundliche "Compliance Officer" Herr Engelhart und wollte unbedingt die Registernummer auf der Webseite des Companies Registry von Hongkong abgleichen, siehe http://www.cr.gov.hk/en/electronic/search.htm. Ganz wichtig sei, dass die Ko Sin Corporation Limited dort als "live" gemeldet sei. Sollte dies einmal nicht der Fall sein, gebe es Probleme. Die Eintragung sei ein Gütesiegel. Auf den Hinweis, dass die Gründung ("date of incorporation") laut Eintragung erst am 13. Juni 2013 erfolgte, meinte er, dass die Eintragung freiwillig erfolgt sei. Es gebe noch ein anderes Register, dass aber etwas koste. Für ihn sei alles O.K., Herr Jacub Edelmann werde sich am Montag bei mir melden.

Nachtrag vom 15. Juli 2013: Der tapfere Jacub Edelmann läßt nicht los. Auf meine Frage, wie eine angeblich 14 Jahre alte Firma erst am 13. Juni 2013 im Handelsregister eingetragen sein kann, verwies er auf die Webseite, die es schon seit dem Jahr 2000 gäbe. Allerdings ist die Seite kosin.net nicht auf die Ko Sin Corporation Limited eingetragen, sondern auf einen Herrn aus dem sonnigen Kalifornien in der Kaffeestraße (heißt tatsächlich so):

Ralph Loren
4825 Coffee Rd.
Bakersfield, California 93308
United States

http://who.godaddy.com/whois.aspx?k=hAcUEmcnEa85fqrta+TdTGMfDj/+PnBNdn9cdPeFF6Eys2vbItmb7Ykyd2jcdcRB&domain=kosin.net&prog_id=GoDaddy
(Die Registrierung der Webseite einer Hongkong Firma über GoDaddy wäre alleine schon sehr merkwürdig.)

Von alledem  zeigte sich der angeblich schon seit zwei Jahren in Hongkong tätige Herr Edelmann (mit dem türkischen Akzent) völlig unbeeindruckt. Ich solle doch den Vertrag zurückschicken, dann würde sich ein Senior Broker (angeblich sein Vorgesetzter) um mich kümmern.

Nachtrag vom 28.September 2013: Wie mir ein anderer Anleger berichtet hat, bietet Ko Sin neben Alibaba-Aktien nunmehr auch ein "Osram OTC-Geschäft" an. Für die Osram-Aktien gebe es eine Haltfrist bis Januar 2014.

Dienstag, 2. Juli 2013

SdK vertritt Anleiheinhaber der Solen AG

Die Solen AG (vormals Payom Solar AG) ist ein herstellerunabhängiger Systemanbieter von Solaranlagen. Die Gesellschaft befindet sich nach einem gescheiterten Sanierungsversuch mittlerweile im vorläufigen Insolvenzverfahren. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Herr Rechtsanwalt Heinrich Stellmach aus Osnabrück bestellt.

Die Gesellschaft hatte im Jahr 2011 eine mit 7,50 % p.a. verzinste und am 8. April 2016 fällige Anleihe begeben (WKN A1H3M9). Nach einem gescheiterten Sanierungsversuch wurden die zum 8. April 2013 fälligen Anleihezinsen nicht bezahlt. Am 22. April 2013 wurde schließlich vom Insolvenzgericht Meppen die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet (9 IN 74/13). 

Auf die Anleihen ist das Schuldverschreibungsgesetz (SchVG) 2009 anwendbar. Dieses sieht unter anderem vor, dass das Insolvenzgericht nach Eröffnung des endgültigen Insolvenzverfahrens eine Gläubigerversammlung einzuberufen hat. In dieser sollen die Anleihegläubiger über die Bestellung eines Gemeinsamen Vertreters beschließen, der die Interessen der Anleihegläubiger im Insolvenzverfahren vertritt.  

Die Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. (SdK) bietet betroffenen Anleiheinhabern an, diese durch einen kostenlosen Newsletter über den Fortgang des Insolvenzverfahrens zu informieren. Ferner bietet die SdK Anleiheinhabern, die nicht selbst an den kommenden Gläubigerversammlungen teilnehmen können, eine kostenlose Vertretung an. Zudem wurde von Seiten der SdK bereits eine Rechtsanwaltskanzlei mit der Prüfung von eventuellen Schadensersatzansprüchen gegen Dritte beauftragt. 

Betroffene Anleiheinhaber, die Informationen über das Insolvenzverfahren der Solen AG erhalten und sich dem Vorgehen der SdK anschließen wollen, können sich unter info@sdk.org für einen kostenlosen Newsletter registrieren lassen.

München, den 1. Juli 2013

Hinweis: Die SdK hält Anleihen und Aktien der Solen AG!

Pressemitteilung der Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. (SdK)

Freitag, 14. Juni 2013

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor AMG Finanz LTD

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 4 Abs. 7 1. Satz Bankwesengesetz (BWG) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person (Person) zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 13. Juni 2013 teilt die FMA daher mit, dass die

AMG Finanz LTD
mit angeblichem Sitz in
Lohnergasse 9/4/11
1210 Wien
Mail: fax(at)amg-finanz.at
www.meinkredit.co.at

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Die gewerbliche Vermittlung von Geschäften nach Z 3, ausgenommen die im Rahmen der Gewerbe der Immobilienmakler und der Vermittlung von Personalkrediten, Hypothekarkrediten und Vermögensberatung vorgenommene Vermittlung von Hypothekar- und Personalkrediten gem. § 1 Abs 1 Z 18 lit b BWG (Vermittlung Kreditgeschäft) ist dem Anbieter nicht gestattet.

BaFin untersagt Herrn Walter König das Einlagen- und Kreditgeschäft und ordnet die Abwicklung des Einlagengeschäfts an

Bonn/Frankfurt a. M., 14. Juni 2013

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat Herrn Walter König, 85055 Ingolstadt, am 30. April 2013 aufgegeben, das ohne Erlaubnis betriebene Einlagen- und Kreditgeschäft einzustellen und das Einlagengeschäft durch Rückzahlung aller angenommenen Gelder unverzüglich abzuwickeln.

Herr König bot Anlegern unter dem Namen einer Finance Invest Consulting Corporation Inc. (F.I.C.C. Inc.), Naples, Florida, USA, den Abschluss vorformulierter Vereinbarungen bzw. „Verträge zum Investment“ mit einer außergewöhnlich hohen Renditebeteiligung an. Die Rückzahlung des Anlagekapitals und der „Renditen“ sei in voller Höhe abgesichert.

Mit der Annahme des Anlagekapitals betreibt Herr König das Einlagengeschäft ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin. Er ist verpflichtet, die Gelder unverzüglich und vollständig an die Anleger zurückzuzahlen.

Zudem bot Herr König unter dem Namen der F.I.C.C. Inc. und unter weiteren Geschäftsbezeichnungen, wie insbesondere der Neue-Energie Finanz AG, Interessenten an, festverzinsliche endfällige Darlehen erhalten zu können. Mit dem Angebot, Darlehen zu gewähren, betreibt Herr König das Kreditgeschäft ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin.

Die Verfügung der BaFin ist bestandskräftig.

Quelle: BaFin

BaFin untersagt Herrn Walter Graf das Finanztransfergeschäft und ordnet die Abwicklung an

Bonn/Frankfurt a. M., 10. Juni 2013

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat Herrn Walter Graf, Bad Kreuznach, mit Bescheid vom 18. April 2013 das weitere Erbringen des Finanztransfergeschäfts untersagt und ihm aufgegeben, das ohne Erlaubnis erbrachte Finanztransfergeschäft durch Rückzahlung noch nicht weitergeleiteter Gelder an die Einzahler unverzüglich abzuwickeln.

Herr Graf erbringt das Finanztransfergeschäft durch die Entgegennahme und auftragsgemäße Weiterleitung von Geldern im Zusammenhang mit dem Angebot des Offshore Multi Pension Plans („OMPP“).

Informationen über das „OMPP-Angebot“ erhält das Publikum von der META Unternehmenskonzepte GmbH, Bad Kreuznach, die die Registrierung, die Buchung von Verträgen oder die Verifizierung der Identität der Kunden im Zusammenhang mit dem OMPP-Angebot vornimmt. Der Transfer von Zahlungen der Auftraggeber an die OMPP-Zahlungsempfänger erfolgt lediglich formal über ihre Konten. Tatsächlich erfolgen die Zahlungen über Konten des Herrn Walter Graf. Da die META Unternehmenskonzepte GmbH in die unerlaubt erbrachten Finanztransfergeschäfte einbezogen ist, hat die BaFin ihr diese Tätigkeit mit Bescheid vom 18. April 2013 gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 ZAG untersagt.

Quelle: BaFin

Freitag, 7. Juni 2013

BaFin warnt vor Kaufempfehlungen für Aktien der Centor Inc.

Bonn/Frankfurt a. M., 24. Mai 2013

Nach Informationen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) werden derzeit die Aktien der Centor Inc. (ISIN: US15235M2052) mittels Spamfax zum Kauf empfohlen.


Die BaFin hat Anhaltspunkte, dass im Rahmen der Kaufempfehlungen unrichtige oder irreführende Angaben gemacht werden und/oder bestehende Interessenskonflikte pflichtwidrig verschwiegen werden.

Die BaFin hat hinsichtlich des betroffenen Wertes eine Untersuchung wegen des Verdachts der Marktmanipulation eingeleitet.

Die BaFin rät daher allen Anlegern, vor Erwerb von Aktien dieser Gesellschaft sehr genau zu prüfen, wie seriös die gemachten Angaben sind, und sich über die betroffenen Gesellschaften auch aus anderen Quellen zu informieren.

Quelle: BaFin

BaFin untersagt der Aurum Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. Geschäftsbesorgungs KG das Einlagengeschäft und ordnet die Abwicklung an

Bonn/Frankfurt a. M., 6. Juni 2013

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat der Aurum Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. Geschäftsbesorgungs KG, Mainz-Kastel, mit Bescheid vom 5. Februar 2013 aufgegeben, das ohne Erlaubnis betriebene Einlagengeschäft einzustellen und durch Rückzahlung der angenommenen Gelder unverzüglich abzuwickeln.

Die Aurum Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. Geschäftsbesorgungs KG schloss mit einer Vielzahl von Anlegern Darlehensverträge mit dem unbedingten Versprechen, das erhaltene Kapital zu verzinsen und nach Vertragsbeendigung zurückzuzahlen. Diese Gelder werden angabegemäß zur Beteiligung am Handel mit Edelmetallen verwendet.

Mit der Annahme von Geldern auf der Grundlage dieser Vereinbarungen betreibt die Aurum Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. Geschäftsbesorgungs KG das Einlagengeschäft ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin.

Der Bescheid ist bestandskräftig.

Quelle: BaFin

Dienstag, 28. Mai 2013

Bundesgerichtshof: Anpassung von Genussscheinbedingungen nach Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages

Der für das Gesellschaftsrecht zuständige II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte heute in zwei Fällen über die Frage zu entscheiden, ob und gegebenenfalls wie Genussscheinbedingungen anzupassen sind, wenn das emittierende Unternehmen als abhängige Gesellschaft einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag abschließt.

In dem einen Fall hat die R. Hypothekenbank AG im Jahr 2000 Genussscheine zu einem Gesamtnennbetrag in Höhe von 200 Mio. € in einer Stückelung zu je 1.000 € begeben. Die Klägerin ist Eigentümerin von 22 dieser Genussscheine.

Die Genussscheine hatten eine Laufzeit bis Ende 2012. In den Genussscheinbedingungen heißt es u. a.:

Die Genussscheininhaber erhalten eine dem Gewinnanteil der Aktionäre der R. vorgehende jährliche Ausschüttung aus dem Bilanzgewinn.

Reicht der Bilanzgewinn zur Ausschüttung nicht aus, so vermindert sich diese.

Die Genussscheininhaber nehmen am laufenden Verlust (Jahresfehlbetrag) in voller Höhe teil.

Im Jahr 2002 verschmolz die R. Hypothekenbank AG mit einer anderen Gesellschaft zur Beklagten. Diese schloss mit der C. I. Holding GmbH einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, der am 4. September 2007 im Handelsregister eingetragen wurde. Im Geschäftsjahr 2009 erzielte die Beklagte einen fiktiven, ohne Berücksichtigung des Verlustausgleichsanspruchs aus dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag errechneten Jahresfehlbetrag in Höhe von 169,7 Mio. €. Deshalb weigerte sie sich, auf die Genussscheine Zahlungen zu leisten. Außerdem hat sie die Rückzahlungsansprüche der Genussscheininhaber entsprechend gekürzt.
In dem zweiten Fall ging es um Genussscheine, die von der Hypothekenbank in E. AG begeben worden sind. Diese Bank verschmolz zum 1. August 2008 mit der Beklagten. Auch dort stellte sich die Frage, ob die Genussscheinbedingungen nach der Verschmelzung angesichts des von der Beklagten abgeschlossenen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages angepasst werden müssen.

Mit ihren jeweiligen Klagen haben die Klägerinnen beantragt, die Beklagte für das Geschäftsjahr 2009 zur Zahlung eines nach der von ihnen vertretenen Berechnungsweise ermittelten Betrages zu verurteilen und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, künftig die Genussscheine unabhängig von der Ertragslage der Beklagten zu bedienen und sie bei Fälligkeit zum Nennwert zurückzuzahlen. Das Landgericht hat die Klagen im Wesentlichen abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihnen stattgegeben. Dagegen richten sich die Revisionen der Beklagten.
Der Bundesgerichtshof hat die Revisionen der Beklagten zurückgewiesen. Er hat entschieden, dass die Genussscheinbedingungen, wenn sie keine Regelung für den Fall des Abschlusses eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages enthalten, entsprechend anzupassen sind. Der Bundesgerichtshof hat angenommen, dass die Vertragsanpassung so auszusehen hat, dass auf die Genussscheine - unabhängig von der künftigen Ertragslage der emittierenden Gesellschaft - die vollen ursprünglich vorgesehenen Ausschüttungen erbracht werden müssen und die Rückzahlungsansprüche nicht herabgesetzt werden dürfen, sofern die Prognose hinsichtlich der Ertragsentwicklung der Gesellschaft bei Abschluss des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages entsprechend positiv gewesen ist. Davon war nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts auszugehen.

Urteile vom 18. Mai 2013

II ZR 2/12
LG Frankfurt am Main - Urteil vom 14. Dezember 2010 - 3/5 O 65/10
OLG Frankfurt am Main - Urteil vom 13. Dezember 2011 - 5 U 56/11

und
II ZR 67/12
LG Frankfurt am Main - Urteil vom 15. Februar 2012 - 3/5 O 100/10
OLG Frankfurt am Main - Urteil vom 7. Februar 2012 - 5 U 92/11

Karlsruhe, den 28. Mai 2013 

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe

Sonntag, 26. Mai 2013

Britische Finanzmarktaufsicht warnt vor Apollo Financial Management

The Financial Conduct Authority (“FCA”) of the United Kingdom would like to alert all recipients that:
 
Apollo Financial Management
Address: Tower 42, 25 Old Broad Street, London, UK
Mainzer Landstraẞe 16-24, 60325 Frankfurt, Germany
Tel: +44 871 218 0050
Website: www.financialmanagementa.com
Email: info(at)financialmanagementa.com
 
is NOT authorised under the Financial Services and Markets Act 2000 (“FSMA”) to carry on a regulated activity in the United Kingdom. Regulated activities include, amongst other things, advising on investments and dealing and arranging deals in investments ("investments" include stocks and shares).
 
The FCA believes that this organisation may be targeting UK customers. Therefore, we have added this firm to our list of unauthorised firms and individuals list. This list can be found at: www.fca.org.uk/firms/being-regulated/enforcement/alerts/unauthorised-firms
 
If you have any further questions on this matter please email our Consumer Contact Centre at consumer.queries(at)fca.org.uk, or alternatively by telephone on 0800 111 6768. Overseas callers can contact us on (+44) 20 7066 1000.
 
07 May 2013

Norwegische Finanzmarktaufsicht warnt vor Haven Link Commodities (mit Adresse in Berlin)

Finanstilsynet (The Financial Supervisory Authority of Norway) warns against investment offers promoted by Haven Link Commodities.
 
Finanstilsynet has been informed that Haven Link Commodities (address: Potsdamer Strasse 58,10785, Berlin, Germany) has approached Norwegian investors offering investment services. The company also offers services from a website havenlinkcommodities.com.
 
Finanstilsynet wishes to make it clear that Haven Link Commodities is not authorised to provide investment services in Norway, and therefore lacks the licence required under Norwegian law. The company is consequently not subject to Finanstilsynet’s supervisory oversight, nor has Finanstilsynet approved the services offered by the company. Finanstilsynet therefore recommends investors not to enter into agreements with or transfer assets to Haven Link Commodities.
 
Finanstilsynet's registry (www.finanstilsynet.no/registry) gives details of all companies authorised to offer investment services in Norway. A list (not complete) of companies operating in the market without a licence can be found on Finanstilsynet's website (www.finanstilsynet.no/markedsadvarsler/).

Britische Finanzmarktaufsicht want vor Milton Keynes Capital Partners LLP

The Financial Conduct Authority (“FCA”) of the United Kingdom would like to alert all recipients that:
 
Milton Keynes Capital Partners LLP
Address: 312 Avebury Boulevard, Milton Keynes, England, United Kingdom
Tel: +44 1908 535015
Fax: +44 1908 787525
Website: www.mkcap.co.uk
Email: admin(at)mkcap.co.uk
 
is NOT authorised under the Financial Services and Markets Act 2000 (“FSMA”) to carry on a regulated activity in the United Kingdom. Regulated activities include, amongst other things, advising on investments and dealing and arranging deals in investments ("investments" include stocks and shares).
 
Therefore, we have added this firm to our list of unauthorised firms and individuals list. This list can be found at:
 
If you have any further questions on this matter please email our Consumer Contact Centre at consumer.queries(at)fca.org.uk, or alternatively by telephone on 0800 111 6768. Overseas callers can contact us on (+44) 20 7066 1000.
 
15 May 2013

Irische Zentralbank warnt vor Claridon Asset Management (UK)

The Central Bank today (15 May 2013) published the name of an unauthorised investment firm, Claridon Asset Management (UK). Claridon Asset Management (UK) has been offering investment services to members of the Irish public and is not authorised as an investment firm in Ireland.
 
A list of unauthorised firms published to date is available on the Central Bank website.
It is a criminal offence for an investment firm to operate in Ireland unless it has an authorisation from the Central Bank of Ireland. Consumers should be aware that, if they deal with an investment firm which is not authorised, they are not eligible for compensation from the Investor Compensation Scheme.
 
Any person wishing to contact the Central Bank of Ireland with information regarding such firms may telephone (01) 224 4000. This line is also available to the public to check if an investment firm is authorised. Since obtaining the necessary legal powers in August 1998, the names of 213 unauthorised firms have been published by the Central Bank.
 
The name of the above firm is published under the European Communities (Markets in Financial Instruments) Regulations 2007.
 
15 May 2013

Donnerstag, 23. Mai 2013

Britische Finanzmarktaufsicht warnt vor AG Group Advisors

The Financial Conduct Authority (“FCA”) of the United Kingdom would like to alert all recipients that:
 
AG Group Advisors
Address: Floor 3
Liberation Station
Esplanade
St Helier
Jersey JE2 3AS
Tel: +44 845 564 9864
Fax: +44 845 564 9865
Website: www.aggroupjersey.com
Email: headoffice(at)aggroupjersey.com
admin(at)aggroupjersey.com
 
is NOT authorised under the Financial Services and Markets Act 2000 (“FSMA”) to carry on a regulated activity in the United Kingdom. Regulated activities include, amongst other things, advising on investments and dealing and arranging deals in investments ("investments" include stocks and shares).
 
The FCA believes that this organisation may be targeting UK customers.
Therefore, we have added this firm to our list of unauthorised firms and individuals list. This list can be found at: www.fca.org.uk/firms/being-regulated/enforcement/alerts/unauthorised-firms
 
If you have any further questions on this matter please email our Consumer Contact Centre at consumer.queries(at)fca.org.uk, or alternatively by telephone on 0800 111 6768. Overseas callers can contact us on (+44) 20 7066 1000.

Britische Finanzmarktaufsicht warnt vor Apollo Financial Management

The Financial Conduct Authority (“FCA”) of the United Kingdom would like to alert all recipients that:
 
Apollo Financial Management
Address: Tower 42, 25 Old Broad Street, London, UK
Mainzer Landstraẞe 16-24, 60325 Frankfurt, Germany
Tel: +44 871 218 0050
Website: www.financialmanagementa.com
Email: info(at)financialmanagementa.com
 
is NOT authorised under the Financial Services and Markets Act 2000 (“FSMA”) to carry on a regulated activity in the United Kingdom. Regulated activities include, amongst other things, advising on investments and dealing and arranging deals in investments ("investments" include stocks and shares).
 
The FCA believes that this organisation may be targeting UK customers. Therefore, we have added this firm to our list of unauthorised firms and individuals list. This list can be found at: www.fca.org.uk/firms/being-regulated/enforcement/alerts/unauthorised-firms
 
If you have any further questions on this matter please email our Consumer Contact Centre at consumer.queries(at)fca.org.uk, or alternatively by telephone on 0800 111 6768. Overseas callers can contact us on (+44) 20 7066 1000.

Belgische Finanzmarktaufsicht warnt vor CFX Markets

The Financial Services and Markets Authority (FSMA) warns the public against the activities of CFX Markets, a company that offers investment services.
 
CFX Markets is neither an authorized investment firm nor an authorized credit institution in Belgium. It is therefore not allowed to provide investment services in or from Belgium. CFX Markets could have links with CFB International, a company that is also not allowed to undertake regulated financial activities in Belgium.
 
The FSMA therefore advises against responding to any offers of financial services made by CFX Markets or CFB International, and against transferring money to any account number they might mention.
 
CFX Markets claims to be established in the United Kingdom, Canary Wharf, London E14 5NR, 40 Bank Street (HQ3).
 
If you would like to enquire more generally as to the regularity of a transaction being proposed, please consult the Consumers page of the FSMA website (www.fsma.be). You may also contact the 'Relations with Consumers of Financial Services' department by email (peri(at)fsma.be) or by phone (+32 2 220 59 10).