Das Landgericht Potsdam (LG Potsdam, Urteil vom 24.07.2013, Az: 52 O 134/11 – nicht rechtskräftig) hat einer Sparkasse in Brandenburg die Bewerbung von privaten Krediten ohne Angabe des Sollzinses und ohne erkennbare Darstellung eines ⅔-Beispiels untersagt. Die Sparkasse bewarb im Internet die Vergabe von Verbraucherkrediten lediglich mit der Angabe des effektiven Jahreszinses. Nach der insoweit einschlägigen Preisangabenverordnung ist bei der Werbung für die Vergabe von Verbraucherkrediten jedoch auch der Sollzins anzugeben. Darüber hinaus ist die Werbung mit einem Beispiel zu versehen, von dem der Werbende erwarten darf, dass mindestens ⅔ der aufgrund der Werbung zustande gekommenen Verträge zu dem angegebenen Zinssatz abgeschlossen werden. Die Wettbewerbszentrale beanstandete die Kreditwerbung wegen des Fehlens des Sollzinses, aber auch im Hinblick darauf, dass das so genannte ⅔-Beispiel in der Werbung fehlt. Das Verfahren resultiert aus einer im Auftrag der EU-Kommission unter Federführung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht BaFin im Kalenderjahr 2011 durchgeführten Untersuchung über die Einhaltung der rechtlichen Rahmenvorgaben bei der Bewerbung von Verbraucherkrediten im Jahre 2011.
Das Landgericht Potsdam folgte der Auffassung der Wettbewerbszentrale und sah die Bank als verpflichtet an, die vom Gesetzgeber geforderten wesentlichen Angaben zusammengefasst und übersichtlich darzustellen. Es reiche nicht aus, dass der Durchschnittsverbraucher sich die wesentlichen Angaben, die der Gesetzgeber für die Vergleichbarkeit von Krediten für erforderlich hält, auf verschiedenen Seiten des Internetauftrittes des Anbieters zusammensuche. Die Bank hatte dazu vorgetragen, dass unter einem extra Menüpunkt „Kreditdetails“, der zusätzlich aufzurufen war, weitere Informationen bereitgestellt wurden. Nach Auffassung des Gerichts reicht es nicht aus, dass sich die vom Gesetzgeber geforderten Informationen auf Unterseiten befinden, auf die der Verbraucher nicht zwangsläufig, sondern eher zufällig geraten kann, aber nicht muss.
Ebenso sah das Gericht die Sparkasse als verpflichtet an, das vom Gesetzgeber geforderte repräsentative Beispiel auch dann anzugeben, wenn sie wie vorgetragen mit einem festen Zinssatz Kredite anbietet. Insbesondere müsse für die Verbraucher auch erkennbar sein, dass es sich bei den Angaben um das repräsentative Beispiel handelt. Es reiche nicht aus, die Angaben zu machen, ohne sie als ⅔-Beispiel kenntlich zu machen. Das Gericht stellt in seiner Entscheidung fest, dass zwei der vom Gesetzgeber bei der Kreditwerbung geforderten Angaben nicht bzw. nicht auf einen Blick für den Verbraucher ersichtlich sind, so dass von einer spürbaren Beeinträchtigung der Interessen von Mitbewerbern und Verbrauchern auszugehen sei.
Das Landgericht Potsdam folgte der Auffassung der Wettbewerbszentrale und sah die Bank als verpflichtet an, die vom Gesetzgeber geforderten wesentlichen Angaben zusammengefasst und übersichtlich darzustellen. Es reiche nicht aus, dass der Durchschnittsverbraucher sich die wesentlichen Angaben, die der Gesetzgeber für die Vergleichbarkeit von Krediten für erforderlich hält, auf verschiedenen Seiten des Internetauftrittes des Anbieters zusammensuche. Die Bank hatte dazu vorgetragen, dass unter einem extra Menüpunkt „Kreditdetails“, der zusätzlich aufzurufen war, weitere Informationen bereitgestellt wurden. Nach Auffassung des Gerichts reicht es nicht aus, dass sich die vom Gesetzgeber geforderten Informationen auf Unterseiten befinden, auf die der Verbraucher nicht zwangsläufig, sondern eher zufällig geraten kann, aber nicht muss.
Ebenso sah das Gericht die Sparkasse als verpflichtet an, das vom Gesetzgeber geforderte repräsentative Beispiel auch dann anzugeben, wenn sie wie vorgetragen mit einem festen Zinssatz Kredite anbietet. Insbesondere müsse für die Verbraucher auch erkennbar sein, dass es sich bei den Angaben um das repräsentative Beispiel handelt. Es reiche nicht aus, die Angaben zu machen, ohne sie als ⅔-Beispiel kenntlich zu machen. Das Gericht stellt in seiner Entscheidung fest, dass zwei der vom Gesetzgeber bei der Kreditwerbung geforderten Angaben nicht bzw. nicht auf einen Blick für den Verbraucher ersichtlich sind, so dass von einer spürbaren Beeinträchtigung der Interessen von Mitbewerbern und Verbrauchern auszugehen sei.
Pressemitteilung der Wettbewerbszentrale vom 19. August 2013
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen