Donnerstag, 21. Januar 2016

Klaus-Jürgen Weimann, München: BaFin ordnet Abwicklung des unerlaubt betriebenen Investmentgeschäfts und Einlagengeschäfts an

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat Herrn Klaus-Jürgen Weimann, München, am 16. Dezember 2015 die Abwicklung des unerlaubt betriebenen Investment- und Einlagengeschäfts aufgegeben.

Herr Klaus-Jürgen Weimann hat mit Anlegern Vereinbarungen geschlossen, in denen er die Rückzahlung des jeweils zur freien Verfügung überlassenen Geldes versprach. Herr Weimann verfügt nicht über die hierfür notwendige Erlaubnis gemäß § 32 Abs. 1 KWG (Gesetz über das Kreditwesen). Ferner hat Herr Weimann Vereinbarungen mit Anlegern geschlossen, die kein unbedingtes Rückzahlungsversprechen enthielten, und zwar mit dem Ziel, das Geld in Aktien zu investieren und Renditen zu erwirtschaften. Herr Weimann verfügt ebenfalls nicht über die hierfür notwendige Erlaubnis oder Registrierung nach dem KAGB (Kapitalanlagegesetzbuch).

Die Abwicklungsanordnung verpflichtet Herrn Weimann, das Einlagengeschäft durch Rückzahlung aller mit unbedingtem Rückzahlungsversprechen angenommenen Publikumsgelder unverzüglich abzuwickeln. Sie verpflichtet Herrn Weimann außerdem, das Investmentgeschäft durch Rückzahlung des maßgeblichen Buchwerts des Anlagekapitals an die Anleger unverzüglich abzuwickeln.

Die Verfügung der BaFin ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandskräftig.

Quelle: BaFin

Dienstag, 19. Januar 2016

Bundesgerichtshof zur Unwirksamkeit einer Formularklausel über die Nichtberücksichtigung zukünftiger Sondertilgungsrechte bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung

Pressemitteilung Nr. 014/2016 vom 19.01.2016

Urteil vom 19. Januar 2016 – XI ZR 388/14

Der unter anderem für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die Unterlassungsklage eines Verbraucherschutzvereins entschieden, dass die Klausel in einem Darlehensvertrag zwischen einem Kreditinstitut und einem Verbraucher, wonach im Falle vorzeitiger Vollrückzahlung des Darlehens zukünftige Sondertilgungsrechte des Kunden bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung unberücksichtigt bleiben, unwirksam ist. 

Der Kläger ist ein Verbraucherschutzverein, der als qualifizierte Einrichtung gemäß § 4 UKlaG eingetragen ist. Die beklagte Sparkasse vergibt unter anderem grundpfandrechtlich abgesicherte Darlehen an Verbraucher. Soweit den Kreditnehmern hierbei Sondertilgungsrechte innerhalb des Zinsfestschreibungszeitraums eingeräumt werden, enthalten die "Besonderen Vereinbarungen" des Darlehensvertrags die nachfolgende Bestimmung: 

"Zukünftige Sondertilgungsrechte werden im Rahmen vorzeitiger Darlehensvollrückzahlung bei der Berechnung von Vorfälligkeitszinsen nicht berücksichtigt." 

Das Landgericht hat die gegen die Verwendung dieser Klausel gerichtete Unterlassungsklage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben. Die Revision der Beklagten hat der XI. Zivilsenat zurückgewiesen. Die angegriffene Klausel hält der gerichtlichen Inhaltskontrolle nicht stand: 

Nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB* unterliegen unter anderem solche Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Inhaltskontrolle, durch die von Rechtsvorschriften abweichende Regelungen vereinbart werden. Das trifft auf die beanstandete Klausel zu. Die Auslegung der umfassend formulierten Regelung ergibt, dass sie aus der maßgeblichen Sicht eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden  jedenfalls auch bei der Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung nach § 490 Abs. 2 Satz 3 BGB** aufgrund einer außerordentlichen Kündigung des Darlehensvertrages durch den Darlehensnehmer infolge der Ausübung seiner berechtigten Interessen nach § 490 Abs. 2 Satz 1 BGB** Anwendung findet. 

Auf der Grundlage dieser Auslegung weicht die beanstandete Klausel von gesetzlichen Regelungen ab. Nach § 490 Abs. 2 Satz 3 BGB** hat der kündigende Darlehensnehmer dem Darlehensgeber denjenigen Schaden zu ersetzen, der diesem aus der vorzeitigen Kündigung entsteht. Die Anspruchshöhe ist nach den für die Nichtabnahmeentschädigung geltenden Grundsätzen zu ermitteln, wonach der maßgebliche Schadensumfang den Zinsschaden und den Verwaltungsaufwand des Darlehensgebers umfasst. Ersatzfähig ist der Zinsschaden jedoch lediglich für den Zeitraum rechtlich geschützter Zinserwartung des Darlehensgebers. Die rechtlich geschützte Zinserwartung wird - unter anderem - durch vereinbarte Sondertilgungsrechte begrenzt. Diese begründen ein kündigungsunabhängiges Teilleistungsrecht des Darlehensnehmers zur Rückerstattung der Valuta ohne Verpflichtung zur Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung. Mit der Einräumung solcher regelmäßig an bestimmte Voraussetzungen geknüpften Sondertilgungsrechte gibt der Darlehensgeber von vornherein seine rechtlich geschützte Zinserwartung im jeweiligen Umfang dieser Rechte auf. Von diesen Grundsätzen der Bemessung der Vorfälligkeitsentschädigung nach § 490 Abs. 2 Satz 3 BGB** weicht die beanstandete Regelung zum Nachteil des Darlehensnehmers ab, indem dessen künftige Sondertilgungsrechte, die die Zinserwartung der Beklagten und damit die Höhe der von ihr im Falle einer Kündigung nach § 490 Abs. 2 Satz 1 BGB** zu beanspruchenden Vorfälligkeitsentschädigung beeinflussen, bei der Berechnung - generell - ausgenommen werden. 

Die generelle Nichtberücksichtigung vereinbarter künftiger Sondertilgungsrechte bei der Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung führt zu einer von der Schadensberechnung nicht gedeckten Überkompensation der Beklagten. Die Klausel ist deshalb mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, unvereinbar und benachteiligt die Kunden der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen. Die Überkompensation wird nicht anderweit ausgeglichen oder auch nur abgeschwächt. Die Beklagte führt auch keine Umstände oder Erschwernisse an, die eine Außerachtlassung künftiger Sondertilgungsrechte bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung rechtfertigen könnten. 

Vorinstanzen:

Landgericht Aurich - Urteil vom 8. November 2013 - 3 O 668/13 

Oberlandesgericht Oldenburg - Urteil vom 4. Juli 2014 - 6 U 236/13 (ZIP 2014, 2383 ff.) 

Karlsruhe, den 19. Januar 2016 

* § 307 BGB 

Inhaltskontrolle 

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist. 

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung 

1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder  

2. wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist. 

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein. 

** § 490 BGB 

Außerordentliches Kündigungsrecht 

(1) … 

(2) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag, bei dem der Sollzinssatz gebunden und das Darlehen durch ein Grund- oder Schiffspfandrecht gesichert ist, unter Einhaltung der Fristen des § 488 Abs. 3 Satz 2 vorzeitig kündigen, wenn seine berechtigten Interessen dies gebieten und seit dem vollständigen Empfang des Darlehens sechs Monate abgelaufen sind. Ein solches Interesse liegt insbesondere vor, wenn der Darlehensnehmer ein Bedürfnis nach einer anderweitigen Verwertung der zur Sicherung des Darlehens beliehenen Sache hat. Der Darlehensnehmer hat dem Darlehensgeber denjenigen Schaden zu ersetzen, der diesem aus der vorzeitigen Kündigung entsteht (Vorfälligkeitsentschädigung). 

(3)…

Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshofs

Bundesgerichtshof entscheidet über Vorfälligkeitsentschädigung bei vorzeitiger Kündigung eines Verbraucherdarlehens infolge Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers

Pressemitteilung Nr. 013/2016 vom 19.01.2016

Urteil vom 19. Januar 2016 - XI ZR 103/15


Der für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass § 497 Abs. 1 BGB (in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung) eine spezielle Regelung zur Schadensberechnung bei notleidenden Krediten enthält, die vom Darlehensgeber infolge Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers vorzeitig gekündigt worden sind. Die Vorschrift schließt die Geltendmachung einer als Ersatz des Erfüllungsinteresses verlangten Vorfälligkeitsentschädigung aus.

Die beklagte Kreissparkasse gewährte zwei nicht am Rechtsstreit beteiligten natürlichen Personen im Jahr 2004 jeweils ein zum 30. November 2016 fälliges Verbraucherdarlehen, für deren Rückzahlung unter anderem eine Grundschuld an einem Grundstück als Sicherheit diente, das im Eigentum einer aus den Darlehensnehmern und dem Kläger bestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts stand. Im Jahr 2010 und 2011 kündigte die Beklagte die beiden Darlehen vorzeitig wegen Zahlungsverzugs der Darlehensnehmer, stellte die noch offene Darlehensvaluta fällig und begehrte ferner die Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 76.602,94 € und 9.881,85 €. Zur Abwendung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück zahlte der Kläger an die beklagte Kreissparkasse - ohne Anweisung der Darlehensnehmer - die verlangte Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe des noch offenen Betrags von insgesamt 24.569,18 €, wobei er sich deren Überprüfung dem Grunde und der Höhe nach vorbehielt.

Die unter anderem auf Rückzahlung dieses Betrags nebst Zinsen gerichtete Klage hatte in beiden Vorinstanzen keinen Erfolg.

Der XI. Zivilsenat hat auf die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers das Berufungsurteil teilweise aufgehoben und die Beklagte unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils zur Zahlung der begehrten 24.569,18 € nebst Zinsen verurteilt. Dabei waren im Wesentlichen folgende Überlegungen maßgeblich:

Die in Rechtsprechung und Schrifttum umstrittene Frage, ob der Darlehensgeber im Falle der außerordentlichen Kündigung eines Verbraucherdarlehensvertrags infolge Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers anstelle des Verzögerungsschadens eine Vorfälligkeitsentschädigung als Ersatz seines Nichterfüllungsschadens verlangen kann, wird vom Wortlaut des § 497 Abs. 1 BGB in der hier maßgeblichen bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung* nicht eindeutig beantwortet. Nach dieser Vorschrift hat der Darlehensnehmer, der mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug kommt, den geschuldeten Betrag mit dem dort festgelegten Verzugszinssatz zu verzinsen. Ob damit zugleich eine Sperrwirkung in dem Sinne verbunden ist, dass eine andere Form des Schadensersatzes nicht geltend gemacht werden kann, lässt sich dem Wortlaut der Vorschrift selbst nicht entnehmen. Dafür sprechen indes die Gesetzgebungsgeschichte und der Sinn und Zweck dieser Vorschrift.

Nach der Gesetzesbegründung sollte "der Verzugszins nach Schadensersatzgesichtspunkten zu ermitteln und ein Rückgriff auf den Vertragszins grundsätzlich ausgeschlossen" sein (BT-Drucks. 11/5462, S. 26 zur Vorgängernorm des § 11 VerbrKrG). Der Gesetzgeber wollte damit die Schadensberechnungsmöglichkeiten einer einfachen und praktikablen Neuregelung zuführen. Zugleich sollte mit der Festlegung der Höhe des Verzugszinses auch dem Verbraucher die Möglichkeit gegeben werden, die Höhe der Mehraufwendungen im Verzugsfall selbst zu berechnen. Dieses Ziel der (Prozess-)Vereinfachung würde indes nicht erreicht, wenn der Darlehensgeber anstelle der einfachen Verzugszinsberechnung auf die im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Kündigung bestehenden Zahlungsrückstände eine Vorfälligkeitsentschädigung beanspruchen könnte. Vor allem aber würde bei Zubilligung einer Vorfälligkeitsentschädigung, die im Ausgangspunkt auf dem Vertragszins beruht, das vornehmliche Ziel des Gesetzgebers, einen Rückgriff auf den Vertragszins für die Schadensberechnung nach Wirksamwerden der Kündigung grundsätzlich auszuschließen, verfehlt.

Soweit damit - was bereits gegen die Vorgängerregelung eingewendet worden ist - für den Bereich des Verbraucherdarlehensgeschäfts eine Besserstellung des vertragsbrüchigen gegenüber dem vertragstreuen Schuldner verbunden sein sollte, hat der Gesetzgeber dies bewusst in Kauf genommen, indem er bei Überführung des § 11 VerbrKrG in das Bürgerliche Gesetzbuch durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz zu einer Änderung der Rechtslage keinen Anlass gesehen hat, sondern ganz im Gegenteil den Anwendungsbereich des § 497 Abs. 1 BGB sogar noch auf Immobiliardarlehensverträge ausgedehnt hat.

Vorinstanzen:

LG Stuttgart - Urteil vom 12. August 2014 - 21 O 830/13

OLG Stuttgart - Urteil vom 11. Februar 2015 - 9 U 153/14

Karlsruhe, den 19. Januar 2016

* § 497 BGB in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung

(1) Soweit der Darlehensnehmer mit Zahlungen, die er auf Grund des Verbraucherdarlehensvertrags schuldet, in Verzug kommt, hat er den geschuldeten Betrag nach § 288 Abs. 1 zu verzinsen; dies gilt nicht für Immobiliardarlehensverträge. Bei diesen Verträgen beträgt der Verzugszinssatz für das Jahr zweieinhalb Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Im Einzelfall kann der Darlehensgeber einen höheren oder der Darlehensnehmer einen niedrigeren Schaden nachweisen.

(2) …


Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshofs

Dienstag, 12. Januar 2016

PESEUS Invest und Vermögen AG: BaFin ordnet Abwicklung des unerlaubt betriebenen Investmentgeschäfts an

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat der PESEUS Invest und Vermögen AG, Böblingen, am 22. Dezember 2015 aufgegeben, das von ihr unerlaubt betriebene Investmentgeschäft abzuwickeln.

Die PESEUS Invest und Vermögen AG unterbreitete Anlegern das Angebot, Genussrechte des Unternehmens mit einer vereinbarten Gewinn- und Verlustbeteiligung zu zeichnen. Sie betrieb durch die kollektive Vermögensverwaltung das Investmentgeschäft, ohne über die erforderliche Erlaubnis oder Registrierung nach dem KAGB (Kapitalanlagegesetzbuch) zu verfügen.

Die Abwicklungsanordnung verpflichtet die PESEUS Invest und Vermögen AG, das von ihr unerlaubt betriebene Investmentgeschäft durch die vollständige Auszahlung des den Kapitalgebern zustehenden Buchwerts des angenommenen Genussrechtskapitals unverzüglich abzuwickeln.

Der Bescheid der BaFin ist sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig.

Quelle: BaFin

Eurotempus GmbH: BaFin untersagt Einlagengeschäft und ordnet Abwicklung an

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat der eurotempus GmbH, Köln, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Johannes Praß, am 15. Dezember 2015 das Einlagengeschäft untersagt und die Abwicklung der unerlaubt betriebenen Bankgeschäfte angeordnet.

Die eurotempus GmbH hatte auf der Grundlage von Darlehensverträgen, die eine unbedingte Rückzahlung vorsahen, gewerbsmäßig Gelder angenommen, ohne dass der Rückzahlungsanspruch in Inhaber- oder Orderschuldverschreibungen verbrieft war. Damit betreibt die eurotempus GmbH das Einlagengeschäft nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Kreditwesengesetz (KWG), ohne über die dafür erforderliche Erlaubnis der BaFin zu verfügen.

Die Abwicklungsanordnung verpflichtet die eurotempus GmbH, die angenommenen Gelder unverzüglich zurück zu zahlen. Für die Abwicklung der unerlaubt betriebenen Einlagengeschäfte wurde nach § 37Abs. 1 Satz 2 KWG Herr Rechtsanwalt Klaus Siemon, Köln, als Abwickler bestellt.

Der Bescheid ist sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandskräftig.

Quelle: BaFin

Chuma Holdings Inc. (ISIN: US1713261014): BaFin warnt vor Kaufempfehlungen für Aktien

Nach Informationen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) werden derzeit die Aktien der Chuma Holdings Inc. (ISIN: US1713261014) durch E-Mail-Newsletter massiv zum Kauf empfohlen.
Die BaFin hat Anhaltspunkte, dass im Rahmen der Kaufempfehlungen unrichtige oder irreführende Angaben gemacht werden und/oder bestehende Interessenskonflikte pflichtwidrig verschwiegen werden.

Die BaFin hat hinsichtlich des betroffenen Wertes eine Untersuchung wegen des Verdachts der Marktmanipulation eingeleitet.

Die BaFin rät daher allen Anlegern, vor Erwerb von Aktien dieser Gesellschaft sehr genau zu prüfen, wie seriös die gemachten Angaben sind, und sich über die betroffene Gesellschaft auch aus anderen Quellen zu informieren.

Quelle: BaFin

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor SIBS Brokers

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 92 Abs. 11 1. Satz Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 (WAG 2007) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Wertpapierdienstleistungsgeschäfte (§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 WAG 2007) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 12. Jänner 2016 teilt die FMA daher mit, dass die

SIBS Brokers
angeblich: Cannon str. 3 / 2nd floor
EC4M 9AE London
United Kingdom
Tel: +44(0) 203-80-83-090

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Wertpapierdienstleistungen in Österreich zu erbringen. Dem Anbieter ist daher die gewerbliche Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente gemäß § 3 Abs 2 Z 1 WAG 2007, nicht gestattet. 

Quelle: FMA

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor www.mleopoldandpartners.com

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 4 Abs. 7 1. Bankwesengesetz (BWG) bzw. § 92 Abs. 11 Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 (WAG 2007) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person (Person) zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte bzw. Wertpapierdienstleistungsgeschäfte nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 9. Jänner 2016 teilt die FMA daher mit, dass der Betreiber der Website

mit angeblichem Sitz in
Golden Cross House
8 Duncannon Street
London
WC2N 4JF
Vereinigtes Königreich
Tel: +44 20 7183 0241
Fax: +44 20 7183 0241
info(at)mleopoldandpartners.com
accounts(at)mleopoldandpartners.com
www.mleopoldandpartners.com

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte und Wertpapierdienstleistungen in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher weder der gewerbliche Handel auf eigene oder fremde Rechnung mit Wertpapieren (§ 1 Abs. 1 Z 7 lit e BWG) noch die gewerbliche Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente (§ 3 Abs. 2 Z 1 WAG 2007) gestattet.

Quelle: FMA

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor Bank Business Angel

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 4 Abs. 7 1. Satz Bankwesengesetz (BWG) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person (Person) zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 9. Jänner 2016 teilt die FMA daher mit, dass

Bank Business Angel
mit angeblichem Sitz in
International House Dover Place
Suite 5, 8th Floor
Ashford, Kent
TN23 1HU
Vereinigtes Königreich

Tel: +377 607 939 416
contact(at)bankbusinessangel.com
david.cohen.bba(at)gmail.com
david.cohen.bba(at)gmail.ch
www.bankbusinessangel.com

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher die gewerbliche Vermittlung des Kreditgeschäftes (§ 1 Abs. 1 Z 18 lit b BWG iVm § 1 Abs. 1 Z 3 BWG)  sowie des Garantiegeschäfts (§ 1 Abs. 1 Z 18 lit d BWG iVm § 1 Abs. 1 Z 8 BWG) nicht gestattet.

Quelle: FMA

Sonntag, 27. Dezember 2015

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der DOUGLAS HOLDING AG: Antragsgegnerin lehnt gerichtlichen Vergleichsvorschlag ab

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der DOUGLAS HOLDING AG hatte das Landgericht Dortmund mit Beschluss vom 29. Oktober 2015 eine vergleichsweise Anhebung des Barabfindungsbetrags auf EUR 47,50 vorgeschlagen, was eine Anhebung der Barabfindung um 25% bedeutet hätte. Diesen gerichtlichen Vorschlag hat die Antragsgegnerin abgelehnt. Wie vom Gericht angekündigt, dürfte nunmehr eine Neubegutachtung erfolgen.

LG Dortmund, Az. 20 O 27/13 AktE
Helfrich u.a. ./. Beauty Holding Two GmbH
97 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Ottmar Martini, Koblenz
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Beauty Holding Two GmbH:
Rechtsanwälte Latham & Watkins, 60323 Frankfurt am Main

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor Paams Funding Inc. sowie PFG Services

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 4 Abs. 7 1. Satz Bankwesengesetz (BWG) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person (Person) zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 23. Dezember 2015 teilt die FMA daher mit, dass 

Paams Funding Inc.Raff Lehmann
32 South Orange Avenue
Orlando, FL 32801-3336
United States of America
info.pfghome@rogers.com
Tel: +1 (407) 459-7872
Fax: +1 (407) 506-0810

sowie
PFG ServicesDelph Infuso
United States of America
services@paamsfundingincs.com
Tel: +1 (407) 459-7872

nicht berechtigt sind, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Den Anbietern ist daher der gewerbliche Abschluss von Geldkreditverträgen und die gewerbliche Gewährung von Gelddarlehen (Kreditgeschäft gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 BWG) nicht gestattet.

Quelle: FMA

Samstag, 26. Dezember 2015

Agrofinanz GmbH: BaFin untersagt Einlagengeschäft und ordnet Abwicklung an

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat der Agrofinanz GmbH, Kleve, am 8. September 2015 aufgegeben, das von ihr unerlaubt betriebene Einlagengeschäft einzustellen und durch unverzügliche Rückzahlung an die Kapitalgeber abzuwickeln. Nicht ausreichend für die Rückabwicklung ist die Kündigung des bisherigen Vertrags und der Abschluss eines anderen, den Kapitalgeber schlechter stellenden Vertrags.

Die Agrofinanz GmbH hatte auf der Grundlage eines sogenannten „Kauf-, Miet- und Rückkaufvertrags“ gewerbsmäßig Gelder angenommen und deren unbedingte Rückzahlung versprochen, ohne über die hierfür erforderliche Erlaubnis der BaFin zu verfügen.

Den Antrag der Agrofinanz GmbH, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Einstellungs- und Abwicklungsanordnung der BaFin anzuordnen, hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 23. November 2015 abgelehnt.

Der Bescheid der BaFin ist sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig.

Quelle: BaFin

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor EuroFinance Group

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 4 Abs. 7 1. Satz Bankwesengesetz (BWG) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person (Person) zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 24. Dezember 2015 teilt die FMA daher mit, dass

EuroFinance Group
mit angeblichem Sitz in
26-32 Wellington Road, St John's Wood,
London NW8 9SP
United Kingdom
Telephone: +447752989103
sowie
Büyükdere Caddesi No: 193, 16th Floor, Levent
TR-34394 Istanbul
Turkey
Telephone: +905338330792

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Dem Anbieter ist daher der gewerbliche Abschluss von Geldkreditverträgen und die gewerbliche Gewährung von Gelddarlehen (Kreditgeschäft gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 BWG) nicht gestattet. 

Quelle: FMA

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor Maxxtrade

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 4 Abs. 7 BWG bzw. § 92 Abs. 11 1. Satz Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 (WAG 2007) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte (§ 1 Abs. 1 BWG) bzw. Wertpapierdienstleistungsgeschäfte (§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 WAG 2007) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 24. Dezember 2015 teilt die FMA daher mit, dass die

Maxxtrade
Wipplingerstrasse 2, 1010 Wien
www.maxxtrade.at
0800-8547361
+43-1-253022598
mail(at)maxxtrade.at

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte und Wertpapierdienstleistungen in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher die gewerbliche Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente (§ 3 Abs 2 Z 1 WAG 2007), der Handel mit Wertpapieren (§ 1 Abs 1 Z 7 lit e BWG) und das Depotgeschäft gem § 1 Abs 1 Z 5 BWG nicht gestattet. 

Quelle: FMA

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor www.jj-bauer.com

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 92 Abs. 11 1. Satz Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 (WAG 2007) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Wertpapierdienstleistungsgeschäfte (§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 WAG 2007) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist. 

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 23. Dezember 2015 teilt die FMA daher mit, dass der Betreiber der Homepage

www.jj-bauer.comEmail-Adresse: info@jj-bauer.com
angeblicher Sitz:
Neuriedgasse 4, 7000 Eisenstadt
T.: +43 720880046
F.: +43 2682 2056 3004

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Wertpapierdienstleistungen in Österreich zu erbringen. Dem Anbieter ist daher die gewerbliche Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente sowie die gewerbliche Portfolioverwaltung durch Verwaltung von Portfolios auf Einzelkundenbasis mit einem Ermessensspielraum im Rahmen einer Vollmacht des Kunden, sofern das Kundenportfolio ein oder mehrere Finanzinstrumente enthält, gemäß § 3 Abs 2 Z 1 und 2 WAG 2007, nicht gestattet.
Es wird darauf hingewiesen, dass keine Verbindung zwischen dem Betreiber der Homepage www.jj-bauer.com und der in Österreich, 7000 Eisenstadt, ansässigen natürlichen Person Josef Johann Bauer besteht.

Quelle: FMA

Donnerstag, 17. Dezember 2015

Aktien der ChitrChatr Communications Inc. werden gepusht

Aktien der kanadischen Firma ChitrChatr Communications Inc. werden derzeit mit Spam-Mails gepusht. Es handele sich um ein "bahnbrechendes Technologie-Unternehmen" und "könnte einen Markt von 77 Milliarden US$ völlig umbrechen und den Kurswert 2015 auf atemberaubende Höhen treiben. Sie haben jetzt die Chance mit ChitrChatr zweistellige Millionen, wenn nicht sogar Milliarden zu verdienen, indem Sie jetzt, in der Frühphase in die Plattform investieren." Das klingt irgendwie zu schön, um tatsächlich wahr zu sein.

Donnerstag, 10. Dezember 2015

Lombardium Hamburg GmbH & Co. KG: BaFin untersagt das Kreditgeschäft und ordnet die Abwicklung an

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat der Lombardium Hamburg GmbH & Co. KG, Hamburg, mit Bescheid vom 04.12.2015 aufgegeben, das ohne Erlaubnis betriebene Kreditgeschäft sofort einzustellen und die Darlehensverträge unverzüglich abzuwickeln.

Das in Hamburg ansässige Pfandleihhaus belieh Inhabergrundschuldbriefe und Inhaberaktien. Es betreibt hierdurch das Kreditgeschäft ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin.

Der Bescheid ist sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig.

Quelle: BaFin

AFIS Aktivefinanzsysteme GmbH: BaFin ordnet Abwicklung des unerlaubt betriebenen Einlagengeschäfts an

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat der AFIS Aktivefinanzsysteme GmbH, Schömberg, mit Bescheid vom 9. November 2015 aufgegeben, das unerlaubt betriebene Einlagengeschäft abzuwickeln. Die Gesellschaft muss die Gelder unverzüglich und vollständig an die Anleger zurückzahlen.

Die AFIS Aktivefinanzsysteme GmbH nahm Gelder von Anlegern auf der Grundlage individueller „Zeichnungsscheine für eine Inhaberschuldverschreibung“ entgegen, in denen sie sich zur unbedingten Rückzahlung der angenommenen Gelder an die Anleger verpflichtete. Zu einer Ausgabe der Inhaberschuldverschreibungen an die Anleger kam es nur in Ausnahmefällen. Die Inhaberschuldverschreibungen waren kein Teil einer erlaubnisfreien Gesamtemission. Mit der Annahme der Gelder auf der Grundlage des „Zeichnungsscheins für eine Inhaberschuldverschreibung“ betreibt die AFIS Aktivefinanzsysteme GmbH das Einlagengeschäft ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin.

Der Bescheid der BaFin ist sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig.

Quelle: BaFin

K.i.B. Kompetenz in Beratung GmbH: BaFin ordnet Abwicklung des unerlaubt betriebenen Einlagengeschäfts an

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat der K.i.B. Kompetenz in Beratung GmbH, Kirchheim unter Teck, mit Bescheid vom 10. November 2015 die Abwicklung des unerlaubt betriebenen Einlagengeschäfts aufgegeben.

Auf der Grundlage von Verträgen unter den Bezeichnungen „KiB - ENERGIE RENDITE EUROPA, Kauf-, Mietvertrag mit Rückkaufoption“, „Kaufvertrag über Photovoltaikmodule“, „Mietvertrag mit Verlängerungsoption“ und „Kaufangebot über Photovoltaikmodule“ hat sich die K.i.B. Kompetenz in Beratung GmbH gegenüber Kunden zum unbedingten Rückkauf der zuvor an diese verkauften Photovoltaikmodule zum ursprünglichen Verkaufspreis verpflichtet. Mit der Annahme der Kaufpreise für die Photovoltaikmodule auf der Grundlage der genannten Verträge betreibt die K.i.B. Kompetenz in Beratung GmbH das erlaubnispflichtige Einlagengeschäft ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin. Die K.i.B. Kompetenz in Beratung GmbH ist verpflichtet, die angenommenen Gelder unverzüglich und vollständig an die Kapitalgeber zurückzuzahlen.

Der Bescheid der BaFin ist sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig.

Quelle: BaFin

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor Werte Consulting AG

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 4 Abs. 7 1. Satz Bankwesengesetz (BWG) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person (Person) zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 5. Dezember 2015 teilt die FMA daher mit, dass 

Werte Consulting AG
vormals: Baarerstrasse 79
CH – 6300 Zug
HR.NR: CH – 130.3.010.504-8
aktuell: Kornhausstrasse 3
CH – 9000 St.Gallen
HR.NR: CHE-112.349.295
Kontakt Österreich:
Mitterweg 83, 8071 Gössendorf
bzw.
Liebenauer Hauptstraße 284
8041 Graz
www.werte-consulting.eu
office@werte-consulting.eu 
office@bogaards.at
+43 (0) 676 / 55 33 024

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher die Entgegennahme fremder Gelder als Einlage gem § 1 Abs 1 Z 1 zweiter Fall BWG nicht gestattet.

Quelle: FMA

Mittwoch, 2. Dezember 2015

SdK: SdK vertritt Interessen von Anlegern der EEV AG

Inhaber von Genussrechten und partiarischer Darlehen sollten Forderungen zur Insolvenztabelle anmelden und Schadensersatzansprüche prüfen

München, 2. Dezember 2015 - Die EEV Erneuerbare Energie Versorgung AG (EEV AG) hat am 26. November 2015 beim Amtsgericht Meppen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt. Diesen Antrag hat das Gericht mit Beschluss vom 27. November 2015 stattgegeben und Herrn Rechtsanwalt Stefan Denkhaus, Partner der Sozietät BRL Boege Rohde Luebbehuesen (BRL) zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt.

In den zurückliegenden Jahren hatte die die EEV AG ca. 26 Mio. Euro bei Kleinanlegern eingeworben. Dabei wurden ca. 17 Mio. Euro in Form von Genussrechten und ca. 9 Mio. Euro in Form von so genannten partiarischer Darlehen von Kleinanlegern investiert. Die eingeworbenen Gelder sollten dem Erwerb eines Biomasseheizkraftwerkes in Papenburg und der Entwicklung des Offshore Windpark Projektes SKUA dienen. Laut Angaben des vorläufigen Insolvenzverwalters bestehen aktuell aus dem Kauf der beiden genannten Projekte noch Verbindlichkeiten in Höhe von ca. 18 Mio. Euro. Auch die Tochtergesellschaft EEV BioEnergie GmbH & Co. KG, die Eigentümerin des Biomasseheizkraftwerks ist, befindet sich seit dem 24. November 2015 im vorläufigen Insolvenzverfahren. Die EEV OWP Skua GmbH, die das Offshore Windpark Projekt SKUA entwickelt, hat bisher keinen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt.

Da die von den Kleinanlegern gezeichneten Genussrechte gegenüber anderen Verbindlichkeiten in der Regel nachrangig sind, müssen die Genussrechtsinhaber aus Sicht der SdK mit hohen Verlusten bis hin zum Totalverlust ihres Investments rechnen. Auch auf die partiarischen Darlehen dürfte nach aktueller Einschätzung der SdK nur eine geringe Insolvenzquote entfallen, da diese nur zweitrangig besichert sein dürften, und somit nachrangig gegenüber anderen Verbindlichkeiten der Gesellschaft sein könnten. Daher ist es aus Sicht der SdK wichtig, dass die Inhaber von Genussrechten und partiarischen Darlehensforderungen Ihre Interessen bündeln, um eine bestmögliche Behandlung im Insolvenzverfahren, vor allem gegenüber anderen Gläubigern, sicherzustellen.

Die SdK bietet allen betroffenen Gläubigern an, diese auf der kommenden Gläubigerversammlung kostenlos zu vertreten und über die weitere Entwicklungen im Insolvenzverfahren anhand eines Newsletters zu informieren. Ferner wird die SdK Ihren Mitgliedern bei der Anmeldung der Forderung zur Insolvenztabelle behilflich sein und zusammen mit auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwälten eventuell vorhandene Schadensersatzansprüche prüfen. Am Vorgehen der SdK interessierte Anleger der EEV AG können sich unter www.sdk.org/eev für einen kostenlosen Newsletter registrieren.

München, 2. Dezember 2015

SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.

Dienstag, 1. Dezember 2015

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor van Buren Investment Inc.

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 92 Abs. 11 1. Satz Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 (WAG 2007) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Wertpapierdienstleistungsgeschäfte (§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 WAG 2007) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 24. November 2015 teilt die FMA daher mit, dass die

van Buren Investment Inc.
1420 Watterson Road, Red Rock TX, USA 78662

Tel. 0015124817416
Fax 0015125191699
www.van-buren.org

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Wertpapierdienstleistungen in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher die gewerbliche Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente (§ 3 Abs. 2 Z 1 WAG 2007) nicht gestattet.

Quelle: FMA

Montag, 23. November 2015

Liquidation der SMP Beteiligungs GbR II und GbR III

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Wie berichtet hat das Amtsgericht Hof nach langen Jahren für die SMP Beteiligungs GbR II und die SMP Beteiligungs GbR III Herrn Rechtsanwalt Schott als Liquidator bestellt, siehe http://smp-betrug.blogspot.de/2015/02/beschwerden-zuruckgenommen-gerichtlich.html.

Die Kanzlei von Herrn Rechtsanwalt Schott (Schott Dobmeier Kießlich Rechtsanwälte - Kanzlei für Insolvenzrecht und Sanierung) ist derzeit noch dabei, die Gesellschafterdaten zu ca. 3.000 Gesellschaftern zu erfassen, zu kontrollieren und zu aktualisieren. Dadurch sollen die Voraussetzungen für eine korrekte und wirtschaftlich zutreffende Liquidation hergestellt werden.

In seinem Rundschreiben an GbR-Gesellschafter bittet Rechtsanwalt Schott um Zusendung von Belegen und Nachweisen zu dem Gesellschafterstatus (Beitrittserklärungen, Zeichnungsscheine und ggf. Aufhebungs-, Abtretungsverträge sowie evtl. Vergleiche, die mit den Gesellschaften geschlossen worden sind) an die Bayreuther Kanzleiadresse. Des Weiteren bittet er die Gesellschafter um Mitteilung der aktuellen Kontoverbindung für spätere Auszahlungen.

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Anschrift des gerichtlich bestellten Liquidators:

Schott Dobmeier Kießlich Rechtsanwälte - Kanzlei für Insolvenzrecht und Sanierung
Riedlingerstr. 16
95448 Bayreuth
Tel. 09 21 / 15 12 04 - 90
Fax. 09 21 / 15 12 04 - 99
bayreuth@sdk-rae.de 

Warnung vor Apex Equities/ www.apex-equities.com

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Eine Firma Apex Equities (Webseite: http://www.apex-equities.com/) aus Hong-Kong ruft derzeit von anderen Anlagebetrugsfirmen geschädigte Kapitalanleger an und versucht, diese zu neuen Einzahlungen zu überreden. Betroffen sind Anleger insbesondere von Bergmannwhite Associates, Doyle Hutton Associates (DH) und Waldmann Asset Management (WA). Durch den Kauf weiterer Aktien(-pakete) sollen die Anleger angeblich wieder ihr Geld zurückerhalten können. Nette Story, aber nichts dahinter. Ganz klar: Finger weg!