Dienstag, 30. Oktober 2012

Britische Finanzmarktaufsicht warnt vor S-One Financial/Summit One Financial (www.sonefinancial.com)

The Financial Services Authority (“FSA”) of the United Kingdom would like to alert all recipients that:
 
S-One Financial/Summit One Financial (www.sonefinancial.com)
12F Sing Pao Centre
8 Queen’s Road Central
Hong Kong
China
Tel: +852 3014 8173
Fax: +852 3015 6851
Website: www.sonefinancial.com
Email: info(at)sonefinancial.com
 
is NOT authorised under the Financial Services and Markets Act 2000 (“FSMA”) to carry on a regulated activity in the United Kingdom. Regulated activities include, amongst other things, advising on investments and dealing and arranging deals in investments ("investments" include stocks and shares).
 
The FSA believes that this organisation may be targeting UK customers. Therefore, we have added this firm to our list of unauthorised firms and individuals list. This list can be found at: www.fsa.gov.uk/doing/regulated/law/alerts/unauthorised-firms
 
If you have any further questions on this matter please email our Consumer Contact Centre at consumer.queries(at)fsa.gov.uk, or alternatively by telephone on 0845 606 1234. Overseas callers can contact us on (+44) 20 7066 1000.

Britische Finanzmarktaufsicht warnt vor Monarch Wealth Consultants

The Financial Services Authority (“FSA”) of the United Kingdom would like to alert all recipients that:
 
Monarch Wealth Consultants
Address- 25th Fl, Shinjuku Mitsui Bldg. 1-1, Nishi Shinjuku
2-chome, Shinjuku-ku, Tokyo 163-0439, Japan
Tele- 0081345780622
Fax- 0081344964657
Website- www.monarch-wc.com
Emails- eservices@ monarch-wc.com
Larry.Ross(at)monarch-wc.com
Peter.Harris@ monarch-wc.com
 
is NOT authorised under the Financial Services and Markets Act 2000 (“FSMA”) to carry on a regulated activity in the United Kingdom. Regulated activities include, amongst other things, advising on investments and dealing and arranging deals in investments ("investments" include stocks and shares).
 
The FSA believes that this organisation may be targeting UK customers. Therefore, we have added this firm to our list of unauthorised firms and individuals list. This list can be found at: www.fsa.gov.uk/doing/regulated/law/alerts/unauthorised-firms
 
If you have any further questions on this matter please email our Consumer Contact Centre at consumer.queries(at)fsa.gov.uk, or alternatively by telephone on 0845 606 1234. Overseas callers can contact us on (+44) 20 7066 1000.

Norwegische Finanzmarktaufsicht warnt vor Integral Commodities Incorporated

Finanstilsynet (The Financial Supervisory Authority of Norway) warns against investment offers promoted by Integral Commodities Incorporated.
 
Finanstilsynet has been informed that Integral Commodities Incorporated has approached Norwegian investors offering investment services. The company also offers services from a website www.integralcommodities.com. Finanstilsynet wishes to make it clear that Integral Commodities Incorporated is not authorised to provide investment services in Norway, and therefore lacks the licence required under Norwegian law. The company is consequently not subject to Finanstilsynet’s supervisory oversight, nor has Finanstilsynet approved the services offered by the company. Finanstilsynet therefore recommends investors not to enter into agreements with or transfer assets to Integral Commodities Incorporated.
 
Finanstilsynet's registry (www.finanstilsynet.no/registry) gives details of all companies authorised to offer investment services in Norway. A list (not complete) of companies operating in the market without a licence can be found on Finanstilsynet's website (www.finanstilsynet.no/markedsadvarsler/).

Britische Finanzmarktaufsicht warnt vor Weisberg & Cohen LLC.

The Financial Services Authority (“FSA”) of the United Kingdom would like to alert all recipients that:
 
WEISBERG & COHEN, LLC
Address: 435 Seventh Ave (7 Av/34 St)
Manhattan
NY 10018
USA
Tel: 001 646 257 5855
Fax: 001 646 553 5209
Website: www.weisbergcohen.com
Email: info(at)weisbergcohen.com
admin(at)weisbergcohen.com
 
is NOT authorised under the Financial Services and Markets Act 2000 (“FSMA”) to carry on a regulated activity in the United Kingdom. Regulated activities include, amongst other things, advising on investments and dealing and arranging deals in investments ("investments" include stocks and shares).
 
The FSA believes that this organisation may be targeting UK customers. Therefore, we have added this firm to our list of unauthorised firms operating in the United Kingdom. This list can be found at: www.fsa.gov.uk/doing/regulated/law/alerts/unauthorised-firms
 
If you have any further questions on this matter please email our Consumer Contact Centre at consumer.queries(at)fsa.gov.uk, or alternatively by telephone on 0845 606 1234. Overseas callers can contact us on (+44) 20 7066 1000.

SdK vertritt Inhaber von Genussscheinen der N.prior energy GmbH

Pressemitteilung der SdK

Die Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. (SdK) wird Ihre Mitglieder, welche in Genussscheine der N.prior energy GmbH (früher: PROKON Nord Energiesysteme GmbH) mit der Wertpapierkennnummer A0Z2MM investiert haben, über den Verlauf des Insolvenzverfahrens der N.prior energy GmbH informieren und diese auf der am 11. Dezember 2012 stattfindenden Versammlung der Genussscheininhaber vertreten.

Über das Vermögen der N.prior energy GmbH wurde durch Beschluss des Amtsgerichts/lnsolvenzgerichts Leer (Ostfriesland) vom 1. Oktober 2012 unter dem Aktenzeichen 8 IN 85/12 das Insolvenzverfahren eröffnet. Zum Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Stefan Denkhaus bestellt. Auf der Mitte Dezember in Leer stattfindenden Versammlung der Genussscheininhaber steht mit der Wahl eines gemeinsamen Vertreters eine aus Sicht der SdK wichtige Entscheidung an. Dessen Wahl würde die Abwicklung des Insolvenzverfahrens für die betroffenen Genussscheininhaber wesentlich erleichtern, u.a. würde dadurch eine individuelle Anmeldung der Forderung zur Insolvenztabelle durch jeden einzelnen Genussscheininhaber nicht mehr nötig sein. Dies würde sowohl die Gläubiger als auch den Insolvenzverwalter von zeitraubenden bürokratischen Arbeiten entlasten.

Die SdK bietet für Ihre Mitglieder, welche nicht selbst an der Versammlung der Genussscheininhaber teilnehmen können, eine kostenlose Vertretung Ihrer Stimmen an. Die nötigen Informationen zur Bevollmächtigung können Sie unter info@sdk.org oder telefonisch unter 089 / 20208460 anfordern. Im Nachgang an die Versammlung werden wir die betroffenen Mitglieder über einen Newsletter über den Verlauf des Insolvenzverfahrens der N.prior energy GmbH informieren.

München, 29.10.2012

Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.

Britische Finanzmarktaufsicht warnt vor Morrison Capital Group

The Financial Services Authority (“FSA”) of the United Kingdom would like to alert all recipients that:
 
MORRISON CAPITAL GROUP
Address: 59th Street Columbus Circle 4th Floor
New York
USA
Tel: 001 917 651 0120
001 210 249 0540
Fax: 001 917 591 7414
Website: www.morrisonconsultancy.com
Email: info(at)morrisonconsultancy.com
contact(at)morrisonconsultancy.com
 
is NOT authorised under the Financial Services and Markets Act 2000 (“FSMA”) to carry on a regulated activity in the United Kingdom. Regulated activities include, amongst other things, advising on investments and dealing and arranging deals in investments ("investments" include stocks and shares).
 
The FSA believes that this organisation may be targeting UK customers. Therefore, we have added this firm to our list of unauthorised firms operating in the United Kingdom. This list can be found at: www.fsa.gov.uk/doing/regulated/law/alerts/unauthorised-firms
 
If you have any further questions on this matter please email our Consumer Contact Centre at consumer.queries(at)fsa.gov.uk, or alternatively by telephone on 0845 606 1234. Overseas callers can contact us on (+44) 20 7066 1000.

Schwedische Finanzmarktaufsicht warnt vor Blue Print Securities Ltd

Finansinspektionen (the Swedish Financial Supervisory Authority) has today published this statement in order to warn investors against dealing with unau-thorised firms. Blue Print Securities Ltd is not authorised by Finansinspektionen and is therefore not entitled to provide financial services. Finansinspektionen has not received any notification of cross-border activities from other EES countries.
 
Blue Print Securities Ltd has a website (www.blueprintsecurities.com) using the following addresses:
  • 26 York Street, Marylebone, City of Westminster, London, W1U 6PZ.
  • 2nd Floor, 20 Fletcher Gate, Nottingham, Nottinghamshire, NG1 2FZ.
  • Unit 117, Orion mall, Palm Street, Victoria, Mahe, Seychelles.
Blue Print Securities Ltd's representatives contact investors through unsolicited telephone calls.
All regulated business in Sweden are listed at Finansinspektionen's website at www.fi.se and Authorisation.

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor Benda Finance

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 92 Abs. 11 1. Satz Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 (WAG 2007) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Wertpapierdienstleistungsgeschäfte (§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 WAG 2007) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.
 
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 27. Oktober 2012 teilt die FMA daher mit, dass die
 
Benda Finance
mit angeblichem Hauptsitz in
Portland House, Bressenden Place
Greater London SW1E 5RS
United Kingdom
Tel: +44 203 627 06 30
Fax: +44 203 051 29 06

sowie einem weiteren Sitz in
Azrieli Center
Tel Aviv, 67021
Israel
Tel: +97 237 621 623
Fax: +97 239 155 710
E-Mail: info(at)benda-fin.com
Web: www.benda-fin.com

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Wertpapierdienstleistungen in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher die gewerbliche Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente (§ 3 Abs. 2 Z 1 WAG 2007) nicht gestattet.

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor Yamaguchi Partners Global Head Office

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 92 Abs. 11 1. Satz Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 (WAG 2007) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Wertpapierdienstleistungsgeschäfte (§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 WAG 2007) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.
 
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 23. Oktober 2012 teilt die FMA daher mit, dass die
 
Yamaguchi Partners Global Head Office
mit angeblichem Sitz in:
16F Seiroka Tower
8-1, Akashi-cho,
Chuo-ku,
104-6591 Tokyo
Japan
Email: info(at)yamaguchipartners.com
www.yamaguchipartners.com
 
nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Wertpapierdienstleistungen in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher weder die gewerbliche Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente (§ 3 Abs. 2 Z 1 WAG 2007), noch die gewerbliche Annahme und Übermittlung von Aufträgen, sofern diese Tätigkeiten ein oder mehrere Finanzinstrumente zum Gegenstand haben (§ 3 Abs 2 Z 3 WAG 2007), gestattet.

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor Dietrich & Sohn London

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 92 Abs. 11 1. Satz Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 (WAG 2007) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Wertpapierdienstleistungsgeschäfte (§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 WAG 2007) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 16. Oktober 2012 teilt die FMA daher mit, dass die
 
Dietrich & Sohn London
mit angeblichem Geschäftssitz in
Towers Perrin I S R 71 High Holborn,
Greater London WC1V 6TP
United Kingdom
www.dietrich-sohn.com
service(at)dietrich-sohn.com
TEL: +44 (0) 20 3642 7079
FAX: +44 (0) 20 8181 6801
 
nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Wertpapierdienstleistungen in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher die gewerbliche Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente (§ 3 Abs. 2 Z 1 WAG 2007) nicht gestattet.

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor Mediacred AG

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 4 Abs. 7 1. Satz Bankwesengesetz (BWG) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person (Person) zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.
 
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 11. Oktober 2012 teilt die FMA daher mit, dass die
 
Mediacred AG
Auwiesenstrasse 54
8050 Zürich
Schweiz
vormals
REVIDERE Treuhand AG
Schmiedgasse 6
CH 9320 Arbon
Schweiz
www.austriakredit.at
www.easycredit-24.at
 
nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher die Vermittlung von Krediten (§ 1 Abs 1 Z 18 lit b BWG iVm § 1 Abs 1 Z 3 BWG) nicht gestattet.

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor Münzberg & Partner

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 92 Abs. 11 1. Satz Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 (WAG 2007) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Wertpapierdienstleistungsgeschäfte (§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 WAG 2007) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.
 
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 10. Oktober 2012 teilt die FMA daher mit, dass die
 
Münzberg & Partner
mit angeblichem Sitz in
Habsburgergasse 10
1010 Wien
Tel.: 0043 (0) 720 98 51 00
Fax: 0043 1 25 33 03 38 545
Email: info(at)muenzberg-partner.at
Internet: www.muenzberg-partner.at
 
nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Wertpapierdienstleistungen in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher die gewerbliche Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente (§ 3 Abs. 2 Z 1 WAG 2007) nicht gestattet.

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor Money Management AG

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 4 Abs. 7 1. Satz Bankwesengesetz (BWG) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person (Person) zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.
 
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 11. Oktober 2012 teilt die FMA daher mit, dass die
 
Money Management AG
Schmiedgasse 6
9320 Arbon
Schweiz
ehemalsBonstettenstrasse 21
8610 Uster
Schweiz
CH-020.3.007.240-6
Web: www.volks-kredit.at
E-Mail: office(at)money-management24.ch
 
nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher die Vermittlung von Krediten (§ 1 Abs 1 Z 18 lit b BWG iVm § 1 Abs 1 Z 3 BWG) nicht gestattet.

BaFin warnt vor Kaufempfehlungen für Aktien der Formula Resources Inc.

Bonn/Frankfurt a. M., 25. Oktober 2012

Nach Informationen der BaFin werden derzeit die Aktien der Formula Resources Inc. (ISIN CA34641T1003) durch ein Spamfax zum Kauf empfohlen.

Die BaFin hat Anhaltspunkte, dass im Rahmen der Kaufempfehlungen unrichtige oder irreführende Angaben gemacht werden und/oder bestehende Interessenskonflikte pflichtwidrig verschwiegen werden. Sie hat hinsichtlich des betroffenen Wertes eine Untersuchung wegen des Verdachts der Marktmanipulation eingeleitet.

Die BaFin rät daher allen Anlegern, vor Erwerb von Aktien dieser Gesellschaft sehr genau zu prüfen, wie seriös die gemachten Angaben sind, und sich über die betroffene Gesellschaft auch aus anderen Quellen zu informieren.

Quelle: BaFin

Haftstrafen wegen Marktmanipulationen in Aktien der De Beira Goldfields Inc.

Bonn/Frankfurt a. M., 19. Oktober 2012
 
Im Prozess um Marktmanipulationen in Aktien der De Beira Goldfields Inc., der auf eine Anzeige der BaFin zurückgeht, hat das Landgericht Stuttgart am 12. Oktober 2012 sein Urteil verkündet. Das Gericht verurteilte drei Personen: einen Kanadier zu einer Haftstrafe von drei Jahren und zwei Monaten, einen einschlägig vorbestraften Börsenbriefherausgeber zu einem Jahr und zehn Monaten auf Bewährung und den ehemaligen Redakteur eines Nachrichtenmagazins zu einem Jahr und neun Monaten auf Bewährung. Der Börsenbriefbetreiber und der ehemalige Redakteur müssen zudem Geldauflagen von 350.000 Euro bzw. 200.000 Euro zahlen. Ein mutmaßlicher weiterer Haupttäter mit österreichischem Wohnsitz war ebenfalls angeklagt worden. Da Marktmanipulation in Österreich nicht als Straftat gilt, wurde der Angeklagte nicht nach Deutschland ausgeliefert, und es konnte gegen ihn nicht verhandelt werden.

Die Aktien der De Beira Goldfields Inc. waren im Februar 2006 in den Freiverkehr der Deutsche Börse AG einbezogen worden. Umsätze fanden zunächst nahezu nicht statt. Die drei Verurteilten hatten im Mai und Juni 2006 den Aktienkurs durch massive Börsenbrief-empfehlungen in kürzester Zeit erheblich nach oben manipuliert. Dabei empfahlen sie die Aktie – unter Angabe unrichtiger und irreführender Angaben – in insgesamt 62 Veröffentlichungen zum Kauf, ohne zu offenbaren, dass sie selbst erhebliche Bestände der Aktie besaßen (sogenanntes Scalping). Diese Veröffentlichungen beeinflussten nachweislich den Börsenpreis der Aktie. Der Kurs stieg ab Mitte Mai 2006 sprunghaft an und erreichte Mitte Juni 2006 mit 18,50 Euro seinen Höchststand. Parallel nahm der Handelsumsatz deutlich zu. Ab Mitte 2006 gingen sowohl Umsatz als auch Kurswert wieder soweit zurück, bis die Aktie erneut ohne nennenswertes Handelsvolumen blieb und der Kurs gegen Null tendierte. Mit den Manipulationen wurden nach Feststellung des Gerichts Gewinne in Höhe von insgesamt 38 Mio. Euro erzielt.

Dem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Stuttgart ging eine Marktmanipulationsuntersuchung der BaFin voraus. Die Finanzaufsicht hatte den Fall geprüft, umfangreiche Amtshilfeersuchen an ausländische Aufsichtsbehörden gerichtet und die – über diverse Gesellschaften - verschleierten Positionen und Abverkäufe der Verurteilten enttarnt. Mitarbeiter der BaFin sagten in der Hauptverhandlung als Zeugen bzw. Sachverständige aus.

Das Urteil des Landgerichts Stuttgart ist noch nicht rechtskräftig.

Pressemitteilung der BaFin

Samstag, 20. Oktober 2012

BaFin warnt vor Kaufempfehlungen für Aktien der Hutchison Minerals Co. Ltd.

Nach Informationen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) werden derzeit die Aktien der Hutchison Minerals Co. Ltd. (CA44842A2065) durch ein Spamfax zum Kauf empfohlen.

Die BaFin hat Anhaltspunkte, dass im Rahmen der Kaufempfehlungen unrichtige oder irreführende Angaben gemacht werden und/oder bestehende Interessenskonflikte pflichtwidrig verschwiegen werden. Sie hat hinsichtlich des betroffenen Wertes eine Untersuchung wegen des Verdachts der Marktmanipulation eingeleitet.

Die BaFin rät daher allen Anlegern, vor Erwerb von Aktien dieser Gesellschaft sehr genau zu prüfen, wie seriös die gemachten Angaben sind, und sich über die betroffenen Gesellschaften auch aus anderen Quellen zu informieren.

Quelle: BaFin

BaFin: Illegale Fax-Spam empfiehlt Aktienkäufe

Die Aktien verschiedener Gesellschaften werden derzeit nach Informationen der BaFin per Telefax massiv zum Kauf empfohlen. In den teilweise handschriftlich verfassten Schreiben wird auf eine angeblich bevorstehende Übernahme der jeweiligen Gesellschaft hingewiesen und dem Empfänger des Telefaxes empfohlen, Aktien zu erwerben. Dabei werden hohe Kursgewinne in Aussicht gestellt.

Betroffen sind nach Kenntnis der BaFin bisher folgende Gesellschaften:
- Dynamic Systems Holdings Inc. (ISIN CA2680111036)
- Hutchison Minerals (ISIN CA44842A2065)
- Idea Fabrik Plc. (ISIN GB00B61CVK31)
- Meteor AG (ISIN DE0006638935) und
- Online Marketing Solutions AG (ISIN DE000A0Z2318)
- Adera Energy PLC (ISIN GB00B3RZ0203)

Die Idea Fabrik Plc. distanziert sich auf ihrer Internetseite von dem Inhalt des Schreibens und hat erklärt, die angedeutete Übernahme derzeit nicht bestätigen zu können. Auch die Meteor AG dementiert die Echtheit der im Schreiben enthaltenen Informationen. Ebenso bezeichnet die Online Marketing Solutions AG auf ihrer Internetseite den Inhalt des Schreibens als irreführend und falsch. Die BaFin kann nicht ausschließen, dass es sich auch im Fall der Dynamic Systems Holdings Inc. und der Adera Energy PLC um die Verbreitung falscher Gerüchte handelt.

Sie rät daher allen Anlegern, vor Erwerb von Aktien der Gesellschaften sehr genau zu prüfen, wie seriös die Angaben zu den angeblich bevorstehenden Übernahmeangeboten sind, und sich über die betroffenen Gesellschaften auch aus anderen Quellen zu informieren.

Quelle: BaFin

BaFin untersagt der Global Financial Invest AG das Einlagengeschäft und ordnet die Abwicklung an

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat der Global Financial Invest AG, Frankfurt am Main, mit Bescheid vom 22. August 2012 das unerlaubte Betreiben des Einlagengeschäfts untersagt und die Abwicklung der unerlaubt betriebenen Geschäfte angeordnet.

Die Global Financial Invest AG bot potentiellen Interessenten den „Kauf“ ihrer Lebensversicherungen und anderer Vermögensanlagen an. Der Anleger schloss einen Vertrag mit einem Rechtsanwalt als Treuhänder, damit dieser die Vermögensanlage beendete und den aus der gekündigten Vermögensanlage dem Anleger zustehenden Zahlungsanspruch geltend machen konnte. Der Treuhänder nahm den Geldbetrag für den Anleger in Empfang und leitete ihn vollständig oder zu einem Teil an die Global Financial Invest AG weiter, die die Auszahlung des doppelten, an sie weitergeleiteten Betrages nach Ablauf von sechs Jahren versprach. Alternativ konnte der Anleger („Verkäufer“) auch eine von zwei weiteren Auszahlungsvarianten wählen, die eine Auszahlung des „Kaufpreises“ in monatlichen Zahlungen über einen Zeitraum von zehn Jahren sowie die Möglichkeit einer sofortigen Teilauszahlung vorsahen.

Mit der Annahme von Geldern im Rahmen dieses Geldanlagemodells betreibt die Global Financial Invest AG das Einlagengeschäft, ohne über die dafür erforderliche Erlaubnis der BaFin zu verfügen. Die Abwicklungsanordnung verpflichtet die Global Financial Invest AG, die angenommenen Gelder unverzüglich zurückzuzahlen. Auch soweit die Global Financial Invest AG den Anlegern sogenannte „Rückabwicklungsverträge“ und „Vermögensanlageverträge“ angeboten und mit diesen abgeschlossen hat, hat dies keine Abwicklung bewirkt.

Die Bescheide der BaFin sind von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandskräftig. Die Vollziehung der Anordnung, die unerlaubt betriebenen Geschäfte abzuwickeln, ist bis zur Bestandskraft der Abwicklungsanordnung ausgesetzt.

Quelle: BaFin

Mittwoch, 3. Oktober 2012

BaFin gibt der Versorgungspool UG (haftungsbeschränkt) & Co. HKW 09 KG die Abwicklung des Einlagengeschäfts auf

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat der Versorgungspool UG (haftungsbeschränkt) & Co. HKW 09 KG (früher: Versorgungspool GmbH & Co. HKW 09 KG), Auerbach, am 19. Juli 2012 die unverzügliche Abwicklung des unerlaubt betriebenen Einlagengeschäfts aufgegeben.

Die Versorgungspool UG (haftungsbeschränkt) & Co. HKW 09 KG bot Anlegern einen "Zeichnungsvertrag für Obligationen der Versorgungspool GmbH & Co. HKW 09 KG" an, in dem sie versprach, die angenommenen Gelder nebst zugesagter Zinsen in 120 Monatsraten wieder zurückzuzahlen. Mit der Annahme des Anlagekapitals betreibt die Versorgungspool UG (haftungsbeschränkt) & Co. HKW 09 KG das Einlagengeschäft ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin. Das Unternehmen ist verpflichtet, die angenommenen Gelder unverzüglich und vollständig an die Kapitalgeber zurückzuzahlen.

Die Verfügung der BaFin ist sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig.

Quelle: BaFin

BaFin untersagt der FORD International Capital Ltd. das unerlaubt betriebene Einlagengeschäft und ordnet die Abwicklung an

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat der FORD International Capital Ltd., Hong Kong, am 23. Juli 2012 das weitere Betreiben des Einlagengeschäfts untersagt und die unverzügliche Abwicklung der unerlaubt betriebenen Geschäfte angeordnet.

Die FORD International Capital Ltd. vertrieb in Deutschland Kapitalanlageverträge, die ein Investment in erneuerbare Energien zum Gegenstand hatten. Der Vertrieb der Kapitalanlageverträge erfolgte dabei über die Europartner Deutschland GmbH, Stutensee. Auf der Grundlage der geschlossenen Kapitalanlageverträge sind der FORD International Capital Ltd. die vereinnahmten und unbedingt rückzahlbaren Kundengelder entweder direkt oder unter Einbindung der Atelis Steuerberatungsgesellschaft mbH, Wiesloch, zugegangen.

Mit der Annahme des Anlagekapitals betreibt die FORD International Capital Ltd. das Einlagengeschäft ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin. Das Unternehmen ist verpflichtet, die angenommenen Gelder unverzüglich und vollständig an die Kapitalgeber zurückzuzahlen.

Die Verfügung ist sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig.

Quelle: BaFin

Montag, 24. September 2012

SdK vertritt Anleiheinhaber der Solarwatt AG

Keine Wahl eines gemeinsamen Vertreters vorgesehen / SdK rät zur individuellen Anmeldung der Forderung beim Insolvenzverwalter

Am 1. August 2012 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Solarwatt AG eröffnet. Gleichzeitig wurden die Anleiheinhaber vom zuständigen Amtsgericht in Dresden auch zu einer am 27. August stattfindenden Versammlung der Anleiheinhaber geladen. Auf dieser Versammlung soll beschlossen werden, dass kein gemeinsamer Vertreter der Anleiheinhaber gewählt werden soll. Aufgrund der zu erwartenden Mehrheitsverhältnisse, die Anleihe liegt nach Kenntnis der SdK zu großen Teilen bei den Aktionären der Gesellschaft, ist zu erwarten, dass dieser Beschluss auch angenommen werden wird. Somit dürfte jeder Anleiheinhaber selbst seine Rechte aus der Anleihe vertreten müssen. Dies bedeutet jedoch aus Sicht er SdK auch, dass jeder Anleiheinhaber seine Forderung individuell zur Insolvenztabelle anmelden muss, um die ihm zustehende Ausschüttung in Höhe der Insolvenzquote zu bekommen. Ferner kann somit auch jeder Anleiheinhaber an der Gläubigerversammlung am 11. September teilnehmen und über den Restrukturierungsplan abstimmen.

Aus Sicht der SdK wirft der vorgelegte Restrukturierungsplan, welcher für die Anleiheinhaber eine Quote von 16% plus Stückzinsen vorsieht, einige Fragen auf. Vor allem wenn man die Medienberichterstattung der letzten Monate betrachtet, erscheint die nun festgelegte Quote doch etwas niedrig. So vermeldete Mitte Mai das Handelsblatt noch, dass Stefan Quandt, welcher mit 36,3 Prozent größter Investor der Solarwatt AG ist, die Gesellschaft gerne vollständig übernehmen möchte. Dieser Plan scheiterte aber aufgrund von Streitigkeiten im Aktionariat. Es ist also nicht ausgeschlossen, dass nun dieser Streit auf dem Rücken der Anleiheinhaber im Wege eines Insolvenzverfahrens gelöst werden soll.

Die Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. (SdK) wird an beiden Gläubigerversammlungen teilnehmen, und die Rechte des Streubesitzes vertreten. Ferner steht die SdK den Anleiheinhabern in Bezug auf die Forderungsanmeldung für Fragen zur Verfügung. Für Mitglieder sind die Leistungen kostenlos. Nicht-Mitglieder können sich gegen eine einmalige Gebühr auf den Versammlungen vertreten lassen und erhalten dann auf Wunsch auch eine Ausfüllhilfe bezüglich der Forderungsanmeldung.

Informationen erhalten interessierte Anleiheinhaber über einen kostenlosen Newsletter. Für diesen kann man sich unter http://sdk.org/solarwatt.php registrieren. Unseren Mitgliedern stehen wir unter info@sdk.org oder unter 089 / 2020846-0 für Fragen zur Verfügung.

München, den 7.8.2012
Hinweis: Die SdK hält Anleihen der Solarwatt AG!

Österreichische Finanzmarktaufsicht FMA warnt vor SL. S.S SCHULTZ & STEIN

Die FMA warnt Anleger vor dem Abschluss konzessionspflichtiger Wertpapiergeschäfte mit diesem Anbieter.

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 92 Abs. 11 1. Satz Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 (WAG 2007) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Wertpapierdienstleistungsgeschäfte (§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 WAG 2007) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 23. August 2012 teilt die FMA daher mit, dass die

SL. S.S SCHULTZ & STEIN
mit angeblichem Sitz in
Cuatro Torres Business Area
Paseo De La Castellana, 259B
28046 Madrid
Spain
Web: schultz-stein.com
E-Mail: info(at)schultz-stein.com
Tel.: +34 (0) 911 234 075
Fax: +34 (0) 912 726 299

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Wertpapierdienstleistungen in Österreich zu erbringen. Dem Anbieter ist daher die gewerbliche Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente (§ 3 Abs. 2 Z 1 WAG 2007) nicht gestattet.

Österreichische Finanzmarktaufsicht FMA warnt vor SMO Fitzgerald Global

Die FMA warnt Anleger vor dem Abschluss konzessionspflichtiger Wertpapiergeschäfte mit diesem Anbieter.

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 92 Abs. 11 1. Satz Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 (WAG 2007) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Wertpapierdienstleistungsgeschäfte (§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 WAG 2007) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 07. September 2012 teilt die FMA daher mit, dass die

SMO Fitzgerald Global
mit angeblichem Sitz in
Sumitomo-Shoji Kanda-Izumi-cho Bldg., 9F
1-13, Kanda-Izumi-cho, Chiyoda-ku,
Tokyo 101-0024

Tel: +81 3 4496 6016
Fax: +81 3 4496 6026
www.smo-fitzgeraldglobal.com
Email: contactus(at)smo-fitzgeraldglobal.com

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Wertpapierdienstleistungen in Österreich zu erbringen. Dem Anbieter ist daher weder die gewerbliche Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente (§ 3 Abs. 2 Z 1 WAG 2007) noch die gewerbliche Annahme und Übermittlung von Aufträgen, sofern diese Tätigkeiten ein oder mehrere Finanzinstrumente zum Gegenstand haben (§ 3 Abs 2 Z 3 WAG 2007), gestattet

Österreichische Finanzmarktaufsicht FMA warnt vor Paramount Financial Group

Die FMA warnt Anleger vor dem Abschluss konzessionspflichtiger Wertpapiergeschäfte mit diesem Anbieter.

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 92 Abs. 11 1. Satz Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 (WAG 2007) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Wertpapierdienstleistungsgeschäfte (§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 WAG 2007) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 21. September 2012 teilt die FMA daher mit, dass die
 
Paramount Financial Groupmit angeblichem Sitz in
Lindengasse 48
1070 Vienna
Austria
[T] +431 229 7254
[F] +431 253 6722 2398
[E] info(at)paramountfg.com
[E] web(at)paramountfg.com
paramountfg.com
 
nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Wertpapierdienstleistungen in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher die gewerbliche Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente (§ 3 Abs. 2 Z 1 WAG 2007) nicht gestattet.

BaFin untersagt der HLO Consulting Group GmbH das unerlaubte Betreiben des Einlagengeschäfts und ordnet die Abwicklung an

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat der HLO Consulting Group GmbH, Darmstadt, am 10. Juli 2012 das unerlaubte Betreiben des Einlagengeschäfts untersagt und die Abwicklung der unerlaubt betriebenen Geschäfte angeordnet.

Die HLO Consulting Group GmbH bot Interessenten zunächst den „Ankauf“ ihrer Lebensversicherungen und anderer Vermögensanlagen wie Bausparverträge an und ließ sich die Vermögensanlagen abtreten.

Der Anleger („Verkäufer“) konnte zwischen verschiedenen Varianten der Zahlung des zunächst zurückbehaltenen „Kaufpreises“ wählen. Der „Kaufpreis“ sollte über einen Zeitraum von bis zu sieben Jahren zur Auszahlung gebracht werden. Dabei wurde eine Rendite von bis zu 100 Prozent über die Laufzeit versprochen. Auch konnte eine Auszahlung in 120 gleichbleibenden Monatsraten gewählt werden.

In der Folgezeit vermittelte die HLO Consulting Group GmbH Interessenten zudem den Verkauf von Lebensversicherungen an einen auf dem Zweitmarkt für Lebensversicherungen tätigen Investor. Die so bei den Verkäufern freigewordenen Beträge nahm die HLO Consulting Group GmbH auf der Grundlage so genannter Investitionsverträge entgegen und versprach deren zukünftige Rückzahlung. Dabei konnten die Anleger wieder zwischen verschiedenen Varianten wählen, die im Wesentlichen der „Kaufpreiszahlung“ für die von der HLO Consulting Group GmbH selbst „gekauften“ Lebensversicherungen (und anderen Vermögensanlagen) entsprach.

Bei diesen Geldanlagemodellen handelt es sich um die Annahme rückzahlbarer Gelder im Sinne des Einlagengeschäfts, da Vereinbarungen zur Überlassung von Geld auf Zeit getroffen wurden.

Im Rahmen der hinausgeschobenen Zahlung des „Kaufpreises“ wird das Geld – verzinst – an den Anleger zurückgezahlt. Dabei handelt es sich nicht um den „Kauf“ einer Vermögensanlage, sondern vielmehr um die Vereinbarung eines Darlehens zwischen der HLO Consulting Group GmbH und dem Anleger. Auch die Investitionsverträge stellen Vereinbarungen zur Überlassung von Geld auf Zeit im Sinne des Einlagengeschäfts dar.

Die HLO Consulting Group GmbH betreibt damit das Einlagengeschäft, ohne die dafür erforderliche Erlaubnis der BaFin zu besitzen.

Nach Kenntnis der BaFin hat die HLO Consulting Group GmbH im Rahmen der unerlaubten Geschäftstätigkeit Gelder in einem Gesamtbetrag von rund 3,2 Mio. Euro angenommen.

Die Verfügung der BaFin ist sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig. Die Vollziehung der Anordnung, die unerlaubt betriebenen Geschäfte abzuwickeln, ist bis zur Bestandskraft des Bescheides ausgesetzt.

Quelle: BaFin