Diese Maßnahmen sind noch nicht bestandskräftig. Sie sind aber sofort vollziehbar.
Die Untersagungen erfolgten, weil weder die Business Partner Invest 1 GmbH & Co. KG noch die Business Partner Invest GmbH & Co. KG einen von der BaFin gebilligten Verkaufsprospekt für diese Vermögensanlage veröffentlicht haben, der die nach dem VermAnlG erforderlichen Angaben enthält.
In Deutschland dürfen Vermögensanlagen im Grundsatz nicht ohne die Veröffentlichung eines von der BaFin zuvor gebilligten Verkaufsprospekts öffentlich angeboten werden. Im Rahmen einer solchen Billigung prüft die BaFin, ob der Verkaufsprospekt die gesetzlich geforderten Mindestangaben enthält und ob der Prospektinhalt verständlich und kohärent (widerspruchsfrei) ist. Sie prüft die Prospektangaben jedoch nicht auf inhaltliche Richtigkeit. Ebenso erfolgt weder eine Überprüfung der Seriosität des Emittenten noch eine Kontrolle des Produkts. Hierauf müssen Emittenten von Vermögensanlagen in ihren Verkaufsprospekten ausdrücklich hinweisen. Die Emittenten haften für die Richtigkeit der im Verkaufsprospekt getätigten Angaben.
Ob für ein öffentliches Angebot von Vermögensanlagen ein gebilligter Verkaufsprospekt bei der BaFin hinterlegt ist, können Sie in der Datenbank Hinterlegte Prospekte überprüfen.
Quelle: BaFin
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