Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 4 Abs. 7 Bankwesengesetz (BWG) 1. Satz durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person (Person) zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte nicht berechtigt ist.
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 15.05.2020 teilt die FMA daher mit, dass die
nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher die Vermittlung des Einlagengeschäfts (§ 1 Abs 1 Z 18 lit a BWG) nicht gestattet.
Quelle: FMA
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 15.05.2020 teilt die FMA daher mit, dass die
KWS Investments LLC
Krtsanisi Street, IITurn, No15, Block 3, App. 42
0114 Tiflis, bzw.
Avtomshenebeli Street 88, Kutaisi
Georgia
info@kws-investments.de
nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher die Vermittlung des Einlagengeschäfts (§ 1 Abs 1 Z 18 lit a BWG) nicht gestattet.
Quelle: FMA
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