Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 4 Abs. 7 1. Satz Bankwesengesetz (BWG) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person (Person) zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 12. Juli 2017 teilt die FMA daher mit, dass die
OneCoin Ltd.
mit angeblichen Sitz in
Slaveykov Sqr. 6A, Ground Floor
Sofia 1000
Republic of Bulgaria
E-Mail: office@onecoin.eu
Internet: www.onecoin.eu
nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher die gewerbliche Ausgabe und Verwaltung von Zahlungsmitteln wie Kreditkarten, Bankschecks und Reiseschecks, wobei die Laufzeit der Kreditierung bei Kreditkarten nicht beschränkt ist, (§ 1 Abs 1 Z 6 BWG) nicht gestattet.
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 12. Juli 2017 teilt die FMA daher mit, dass die
OneCoin Ltd.
mit angeblichen Sitz in
Slaveykov Sqr. 6A, Ground Floor
Sofia 1000
Republic of Bulgaria
E-Mail: office@onecoin.eu
Internet: www.onecoin.eu
nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher die gewerbliche Ausgabe und Verwaltung von Zahlungsmitteln wie Kreditkarten, Bankschecks und Reiseschecks, wobei die Laufzeit der Kreditierung bei Kreditkarten nicht beschränkt ist, (§ 1 Abs 1 Z 6 BWG) nicht gestattet.
Quelle: FMA
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