Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 64 Abs. 9 Satz Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person (Person) zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 29. Dezember 2016 teilt die FMA daher mit, dass die
ESA Holding GmbH
Getreidemarkt 14/32
1010 Wien
nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Zahlungsdienste in Österreich zu erbringen. Das Überweisungsgeschäft (§ 1 Abs 2 Z 2 lit c ZaDiG) ist dem Anbieter daher nicht gestattet.
Quelle: FMA
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 29. Dezember 2016 teilt die FMA daher mit, dass die
ESA Holding GmbH
Getreidemarkt 14/32
1010 Wien
nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Zahlungsdienste in Österreich zu erbringen. Das Überweisungsgeschäft (§ 1 Abs 2 Z 2 lit c ZaDiG) ist dem Anbieter daher nicht gestattet.
Quelle: FMA
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