Pressemeldung Marktwächter Finanzen/Verbraucherzentrale Baden-Württemberg
vzbv hat den Anbieter wegen der Kündigungen abgemahnt.
Stuttgart/Berlin, 15. Dezember 2016: Viele Verbraucher, die bei der Volksbank Raiffeisenbank Nürnberg eG einen gut verzinsten Sparplan abgeschlossen hatten, erhielten kürzlich eine Kündigung der Bank unter Berufung auf eine Klausel in deren „Sonderbedingungen für den Sparverkehr". Verbraucher sollten sich gegen die Kündigungen wehren – nach Ansicht der Experten vom Marktwächter Finanzen sind diese nicht rechtens. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) mahnte die VR Bank diesbezüglich ab und forderte sie auf, die Kündigung der Sparverträge zu unterlassen.
In einem Schreiben kündigte die VR Bank Nürnberg ihren Kunden den mit drei Prozent verzinsten „VR Sparplan 3+" und den mit vier Prozent verzinsten „VR Sparplan 4+" zum 31. Dezember 2016. Alternativ bot sie Kunden an, das Guthaben für die Laufzeit von einem Jahr auf ein schlechter verzinstes Festgeldkonto der Bank zu übertragen. „Betroffene Verbraucher, die nicht mit der Kündigung einverstanden sind, sollten dieser schriftlich widersprechen und auf Fortführung des Vertrags bestehen“, warnt Benjamin Wick, Referent Geldanlage und Altersvorsorge im Marktwächter Finanzen der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. Die Bank stützt sich bei der Kündigung der beiden Sparpläne auf im Jahr 2012 nachträglich vereinbarte Sonderbedingungen, in denen es heißt: Spareinlagen unterliegen einer Kündigungsfrist von drei Monaten. Die Bank leitet daraus auch ein eigenes Kündigungsrecht ab. Dagegen ging der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) nun mit einer Abmahnung und Unterlassungsaufforderung vor.
vzbv hat den Anbieter wegen der Kündigungen abgemahnt.
Stuttgart/Berlin, 15. Dezember 2016: Viele Verbraucher, die bei der Volksbank Raiffeisenbank Nürnberg eG einen gut verzinsten Sparplan abgeschlossen hatten, erhielten kürzlich eine Kündigung der Bank unter Berufung auf eine Klausel in deren „Sonderbedingungen für den Sparverkehr". Verbraucher sollten sich gegen die Kündigungen wehren – nach Ansicht der Experten vom Marktwächter Finanzen sind diese nicht rechtens. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) mahnte die VR Bank diesbezüglich ab und forderte sie auf, die Kündigung der Sparverträge zu unterlassen.
In einem Schreiben kündigte die VR Bank Nürnberg ihren Kunden den mit drei Prozent verzinsten „VR Sparplan 3+" und den mit vier Prozent verzinsten „VR Sparplan 4+" zum 31. Dezember 2016. Alternativ bot sie Kunden an, das Guthaben für die Laufzeit von einem Jahr auf ein schlechter verzinstes Festgeldkonto der Bank zu übertragen. „Betroffene Verbraucher, die nicht mit der Kündigung einverstanden sind, sollten dieser schriftlich widersprechen und auf Fortführung des Vertrags bestehen“, warnt Benjamin Wick, Referent Geldanlage und Altersvorsorge im Marktwächter Finanzen der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. Die Bank stützt sich bei der Kündigung der beiden Sparpläne auf im Jahr 2012 nachträglich vereinbarte Sonderbedingungen, in denen es heißt: Spareinlagen unterliegen einer Kündigungsfrist von drei Monaten. Die Bank leitet daraus auch ein eigenes Kündigungsrecht ab. Dagegen ging der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) nun mit einer Abmahnung und Unterlassungsaufforderung vor.
Kündigungen
benachteiligen Verbraucher
„Nach unserer Auffassung sind die ausgesprochenen
Kündigungen der VR Bank Nürnberg und die Aufforderung zur Abbuchung des
Sparguthabens rechtswidrig. Mit den Kunden vereinbart war eine bis zu
25-jährige Laufzeit der Sparverträge“, so Benjamin Wick. Im Werbeprospekt zum
Sparvertrag 3+ hieß es: Wir garantieren Ihnen einen Mindestzins von 3% über
die gesamte Laufzeit. Bei steigendem Zinsniveau wird der Zinssatz erhöht. Und
weiter: Sie können die garantierte Mindestverzinsung bis zu 25 Jahre lang
nutzen. Vereinbart war bei Vertragsabschluss ausschließlich eine
Kündigungsmöglichkeit seitens der Kunden. Auch die nachträglich versandten
Sonderbedingungen, auf die sich die Bank derzeit beruft, begründen nach Ansicht
der Verbraucherschützer kein Kündigungsrecht durch die Bank, sondern nur für
die Sparer. Im Zuge der Abmahnung wurde die VR Bank Nürnberg nun aufgefordert,
sich künftig nicht mehr auf die Klausel zu berufen. Verbraucher, denen
angeboten wurde, ihr Guthaben im Rahmen einer Beratung umzuschichten, sollten ihr
Sparbuch nicht aus der Hand geben und sich Rat in der nächsten
Verbraucherzentrale suchen: www.verbraucherzentrale.de/beratung
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