Aktuelle Informationen zum Bank- und Kapitalanlagerecht, Hintergrundinformationen zu Anlagebetrugs- und Anlagehaftungsfällen sowie Verbraucherschutzberichte
Freitag, 3. September 2021
Schlag gegen Phishing-Kriminalität – Kripo Schwabach und Zentralstelle Cybercrime Bayern nehmen 26-jährigen mutmaßlichen Internet-Betrüger fest
Bamberg/Schwabach/Augsburg. Nach zügigen und intensiven Ermittlungen gelang es den Ermittlern der Kriminalpolizeiinspektion Schwabach gemeinsam mit den Staatsanwälten der Zentralstelle Cybercrime Bayern, einen unberechtigten Online-Zugriff auf das Bankkonto einer Schwabacherin innerhalb weniger Wochen aufzuklären. Ein 26-Jähriger, der die Frau um 25.000 EUR gebracht haben soll, wurde vergangene Woche in Augsburg festgenommen.
Bereits Anfang Juni hatte eine Frau aus Schwabach eine SMS erhalten. Diese SMS täuschte der Empfängerin vor, ihre „Push-TAN-Berechtigung“ sei abgelaufen und sie müsse diese neu aktivieren. Hierzu war in der SMS auch ein Link enthalten. In Wahrheit leitete dieser Link die Frau allerdings auf eine sogenannte Phishing-Webseite, wo sie zur Eingabe ihrer persönlichen Zugangsdaten aufgefordert wurde. Durch die auf diese Weise abgegriffenen Daten gelang es dem Täter anschließend, das Konto der Geschädigten durch Überweisungen und Zahlvorgänge mit Giropay mit einem Gesamtbetrag von über 25.000 EUR zu belasten.
Nachdem es den insgesamt sieben Ermittlern gelungen war, zwei vom zunächst unbekannten Täter genutzte Server zu lokalisieren, ergaben sich auch Anhaltspunkte für eine Identifizierung des Beschuldigten. Nachdem im Zuge der Ermittlungen außerdem festgestellt werden konnte, dass sich der mutmaßliche Betrüger vorwiegend in Augsburg aufhielt, schlugen die Einsatzkräfte dort in der Nacht von Dienstag auf Mittwoch vergangener Woche (27./28.07.2021) zu.
Auf Grundlage der von der Zentralstelle Cybercrime Bayern erwirkten Durchsuchungsbeschlüsse konnte der 26-jährige Tatverdächtige mit Unterstützung von Einsatzkräften des Bayerischen Landeskriminalamts sowie Beamten der Augsburger und Nürnberger Kriminalpolizei in einer Wohnung in Augsburg angetroffen und festgenommen werden. Bei der Durchsuchung der Wohnung fanden die Ermittler umfangreiches Beweismaterial wie Speichermedien, aber auch rund 20.000 EUR Bargeld und mehrere Dutzend Gramm Amphetamin.
Bereits nach einer ersten Auswertung der Serverdaten und Anfragen bei diversen Bankinstituten konnten mindestens zehn weitere Geschädigte ermittelt werden, von deren Konten weitere rund 25.000 EUR betrügerisch abgebucht wurden. Zudem fanden sich beim Beschuldigten Zugangsdaten zu knapp 300 weiteren Bankkonten, wobei ihm bei 140 dieser Konten auch der jeweilige Kontostand bekannt war. Im Rahmen weiterer Ermittlungen wird nun geprüft, ob es auch bei diesen Bankkunden bereits zu betrügerischen Abbuchungen gekommen ist.
Der Beschuldigte wurde am 28.07.2021 dem Ermittlungsrichter beim Amtsgericht Bamberg vorgeführt, der die Untersuchungshaft anordnete. Der Beschuldigte befindet sich seitdem in einer Justizvollzugsanstalt. Ihm liegt u. a. gewerbsmäßiger Computerbetrug in einer noch zu klärenden Zahl von Fällen zur Last. Das Gesetz sieht für jeden Fall eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu zehn Jahren vor.
Das Polizeipräsidium Mittelfranken und die Zentralstelle Cybercrime Bayern warnen anlässlich dieses Falles insbesondere Bank-Kunden vor immer professioneller aussehenden Phishing-Mails und Phishing-SMS. Sie sollten in keinem Fall auf die enthaltenen Links klicken, sondern ihre Online-Banking-Seite immer durch eine unmittelbare Eingabe in die Adresszeile des Browsers aufrufen. Auch sollte immer darauf geachtet werden, dass die Seite über eine gesicherte Verbindung („https“) aufgerufen wird, was in den meisten Browsern durch das Symbol eines Vorhängeschlosses angezeigt wird.
Montag, 9. August 2021
BaFin ermittelt gegen die Gesellschaften Group Finance Bank und Carlat Finance
Die nahezu identischen Inhalte der von Group Finance Bank und Carlat Finance betriebenen Webseiten groupfinance.com und carlatfinance.com sowie Informationen und Unterlagen, die der BaFin vorliegen, rechtfertigen die Annahme, dass die Gesellschaft unerlaubt Bankgeschäfte bzw. Finanzdienstleistungen in Deutschland anbietet. Auf beiden Seiten wird als identische Geschäftsadresse eine Anschrift in Berlin genannt. Dort sind die Gesellschaften jedoch nicht anzutreffen
Anbieter von Bankgeschäften oder Finanzdienstleistungen im Inland benötigen eine Erlaubnis nach KWG. Einige Unternehmen handeln jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.
Die BaFin, das Bundeskriminalamt (BKA) und die Landeskriminalämter raten bei Geldanlagen im Internet zu äußerster Vorsicht und gründlicher vorheriger Recherche zur Vermeidung von Betrug.
Quelle: BaFin
tradecenter.fm: BaFin ermittelt gegen die Gesellschaft Trade Center Promfix OÜ
Aufgrund der Inhalte ihrer Webseite tradecenter.fm rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass die Gesellschaft Trade Center Promfix OÜ unerlaubt Bankgeschäfte und/oder Finanzdienstleistungen in Deutschland betreibt.
Anbieter von Bankgeschäften oder Finanzdienstleistungen im Inland benötigen eine Erlaubnis nach KWG. Einige Unternehmen handeln jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.
Die BaFin, das Bundeskriminalamt (BKA) und die Landeskriminalämter raten bei Geldanlagen im Internet zu äußerster Vorsicht und gründlicher vorheriger Recherche zur Vermeidung von Betrug.
Quelle: BaFin
Final Investment AG: BaFin ermittelt wegen des Anbietens vorbörslicher Aktien
Die Final Investment AG, die entgegen eigenen Angaben auf ihrer Internetseite www.final-investment-ag.com nicht im Handelsregister eingetragen ist, nimmt unaufgefordert telefonisch Kontakt zu Verbraucherinnen und Verbrauchern auf, um ihnen Aktien bekannter Unternehmen vor deren Börsengang zum Kauf anzubieten.
Unternehmen, die Verbrauchern Aktien anderer Unternehmen zum Kauf anbieten, benötigen hierfür eine Erlaubnis der BaFin. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.
Vor einer Betrugsmasche, bei der zwar der Kaufpreis für die am Telefon angebotenen Aktien entgegengenommen, die Wertpapiere aber nie geliefert werden, wird schon seit mehreren Jahren gewarnt.
Weinberg Group AG: BaFin ermittelt wegen des Betreibens erlaubnispflichtiger Geschäfte
Die Weinberg Group AG, die entgegen eigenen Angaben auf ihrer Internetseite „www.weinberg-group-ag.com“ nicht im Handelsregister eingetragen ist, nimmt unaufgefordert telefonisch Kontakt zu Verbraucherinnen und Verbrauchern auf, um ihnen Festgeldanlagen, Vermögensvorsorge, Aktien- und Kapitalanlagen sowie Sachwertanlagen anzubieten.
Derartige Geschäfte dürfen nur mit einer Erlaubnis der BaFin betrieben werden. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.
Es gibt Hinweise darauf, dass die Tätigkeit der Weinberg Group AG in Zusammenhang mit der Final Investment AG sowie der Langenstein Group und der Silberstein Investments besteht.
Verbraucherzentrale Baden-Württemberg: Hohes Ordnungsgeld für untergeschobene Versicherung gegen Versicherungsanbieter F.A.S.I.
· Verbraucher:innen wurde nach Abschluss eines Zeitschriftenabos eine kostenlose Testmitgliedschaft bei der F.A.S.I. Flight Ambulance Services International Agency GmbH untergeschoben.
· Die Testmitgliedschaft verlängerte sich nach drei Monaten jedoch automatisch in ein kostenpflichtiges Schutzpaket, wenn Verbraucher:innen nicht aktiv kündigten. Das ist rechtswidrig.
· Trotz eines Gerichtsurteils versuchte der Anbieter weiterhin, Verbraucher:innen die unerwünschten Verträge unterzujubeln
Das LG Limburg a.d.Lahn hatte F.A.S.I schon einmal untersagt, Verbraucher:innen unaufgefordert ein kostenloses Testangebot zu unterbreiten, das sich nach der Probephase automatisch und kostenpflichtig verlängert. Im Kern ist das Angebot eine Art Versicherung. Da das Unternehmen sich nicht daran hielt und nach Schlupflöchern suchte, das Urteil zu umgehen, stellte die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg erfolgreich den Antrag, ein Ordnungsgeld festzusetzen. Das LG Limburg setzte dieses auf 50.000 Euro hoch. Ob die Firma einsichtig ist, wird sich in den nächsten Monaten zeigen.
„Wer etwas geschenkt bekommt, möchte nicht erst kündigen müssen, damit das Geschenk nicht kostenpflichtig wird. Und er muss es auch nicht,“ sagt Peter Grieble von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. Doch genau darüber erreichten die Verbraucherzentrale Beschwerden, die Grundlage des erneuten Urteils waren: Nach Abschluss eines Zeitschriftenabonnements wurden die Betroffenen von einer „Qualitätskontrolle“ angerufen. Im Rahmen dieses Gesprächs wurde ihnen dann mitgeteilt, dass sie als Dankeschön eine dreimonatige kostenlose Testmitgliedschaft zu einer „Auslandsreise Kranken- und Rückholversicherung“ und weitere Infos dazu per Post von einem Kooperationspartner erhielten.
In den besagten Schreiben wurde die dreimonatige kostenlose Testmitgliedschaft bestätigt. Nach Ablauf der Testphase müssten Verbraucher:innen jedoch aktiv kündigen. Andernfalls hätte sich die kostenlose Mitgliedschaft automatisch kostenpflichtig verlängert, ein Schutzpaket für 89 Euro pro Jahre. „Und das für eine Absicherung, deren Bedarf vom Anbieter gar nicht ermittelt worden ist und den die Betroffenen oftmals gar nicht benötigten,“ sagt Grieble. Der Fall zeige, so Grieble weiter, dass Versicherungen nur durch Fachleute und nicht nebenher mit einem Zeitschriftenabo vertrieben werden sollten.
Anbieter uneinsichtig
Das Vorgehen des Anbieters ist nicht neu. Die Verbraucherzentrale ging bereits wegen einer ähnlichen Masche gegen F.A.S.I. vor. „Doch der Anbieter änderte sein Verhalten nur geringfügig und wollte so weiter Geschäfte machen,“ sagt Grieble. Die Überprüfung durch die Verbraucherzentrale ergab, dass dieses Vorgehen weiterhin rechtswidrig ist und gegen das bestehende Urteil verstößt. Die Verbraucherzentrale beantragte daraufhin, ein Ordnungsgeld festzusetzen. Das Landgericht Limburg gab ihr Recht und setzte das Ordnungsgeld auf 50.000 Euro hinauf (Az. 5O 30/16). Grieble ist mit dem Beschluss zufrieden: „Wir hoffen, dass dem Treiben nun endlich ein Ende gesetzt wird.“ Die Verbraucherzentrale wird das Unternehmen aber auch weiter genau im Auge behalten. Verbraucher:innen, die von F.A.S.I. unerwünschte Versicherungen und Testmitgliedschaften erhalten, können dies der Verbraucherzentrale melden.
Pressemeldung der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg vom 9. August 2021
Samstag, 17. Juli 2021
Handelsplattform askobid.fm: BaFin ermittelt gegen die Gesellschaft AskoBID
Die Inhalte der von AskoBID betriebenen Webseite askobid.fm sowie Informationen und Unterlagen, die der BaFin vorliegen, rechtfertigen die Annahme, dass die Gesellschaft unerlaubt Bankgeschäfte bzw. Finanzdienstleistungen in Deutschland anbietet.
Auf der Seite lassen sich weder ein Impressum noch sonstige Angaben über den Unternehmenssitz oder die Rechtsform von AskoBID feststellen. Anderweitigen Erkenntnissen zufolge verfügt die Gesellschaft über Geschäftsadressen auf St. Vincent und die Grenadinen und/oder in der Schweiz. Darüber hinaus ergeben sich Anhaltspunkte, wonach die Plattform askobid.fm von der Gesellschaft Solt Corp. Ltd., St. Vincent und die Grenadinen, betrieben wird und nicht von AskoBID.
Anbieter von Bankgeschäften oder Finanzdienstleistungen in Deutschland benötigen eine Erlaubnis nach dem KWG. Einige Unternehmen handeln jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.
Die BaFin, das Bundeskriminalamt (BKA) und die Landeskriminalämter raten bei Geldanlagen im Internet zu äußerster Vorsicht und gründlicher vorheriger Recherche zur Vermeidung von Betrug.
bybit.com: BaFin ermittelt gegen die Gesellschaft Bybit Fintech Limited
Aufgrund der Inhalte ihrer Webseite bybit.com rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass die Gesellschaft Bybit Fintech Limited unerlaubt Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen in Deutschland betreibt. Über ein Netzwerk deutscher Influencer/Youtuber im Rahmen eines Affiliate Systems bewirbt die Gesellschaft ihre Handelsplattform gegenüber Personen mit Sitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland.
Anbieter von Bankgeschäften oder Finanzdienstleistungen in Deutschland benötigen eine Erlaubnis nach dem KWG. Einige Firmen handeln jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.
Die BaFin, das Bundeskriminalamt (BKA) und die Landeskriminalämter raten bei Geldanlagen im Internet zu äußerster Vorsicht und gründlicher vorheriger Recherche zur Vermeidung von Betrug.
Mittwoch, 14. Juli 2021
IVA: Auflagen für Krypto-Handel dringend erforderlich
Von geschädigten Investoren erreichten uns in den letzten Wochen eine Vielzahl von Scam-Meldungen im Zusammenhang mit vorgeblichen Krypto-Investments. In unserer kürzlichen Aussendung (siehe unten) haben wir zu den Risiken der Krypto-Währung Bitcoin Stellung genommen.
Wir erweitern nun unsere Forderung nach Auflagen auch auf den Krypto-Handel:
Mittlerweile gibt es unzählige Skandale im Krypto-Handel: Einige Kryptobroker und Exchanges hinterließen tausende Geschädigte mit Milliardenschaden - auch in Österreich. Das erzwungene Stilllegen und das ganze Verschwinden von Krypto-Handelsplattformen belegen die Betrugsanfälligkeit und die Unsicherheit. Die Selbstregulierung des Krypto-Handels ist erfolglos. Es braucht daher strenge gesetzliche Regulierungen, die international durchgesetzt werden.
IVA fordert Ende der Bitcoin-Zockerei
Die Hackergruppe REvil, die vor weniger Tagen weltweit unzählige Unternehmen mit der Erpressungssoftware angegriffen hat, verlangt 70 Mio in Bitcoin. Der IVA Interessenverband für Anleger sieht im Lichte der aktuellen Entwicklungen die Zeit gekommen, die Zockerei mit Bitcoin (BTC) zu unterbinden. Der Gesetzgeber ist aufgefordert, heimische Anleger, Händler und Finanzinstitute zu schützen, strenge Regeln zu erlassen und ein Verbot zu erwägen.
* Massive Spekulationen mit Bitcoin führen zu extremen Schwankungen. Bis zu 20 % Tagesvolatilität ist kein Inflationsschutz!
* Schaffung und Eigentumsverhältnisse von BTC am Weltmarkt sind völlig intransparent.
* Die ökonomische Basis einer Weltwährung ist nicht vorhanden. Akzeptanz herrscht nur in einer limitierten Gruppe. Die Mär vom „Digitalen Gold“ ist blanker Unsinn.
* BTC wird weder durch eine internationale Organisation noch eine nationale Notenbank überwacht. Rechtsschutz gibt es keinen.
* Transaktionen dauern zeitlich zu lang, jedes gute Banksystem ist schneller.
* Der Energieverbrauch jeder einzelnen Transaktion verursacht über 300 kg CO2. Das Schürfen von BTC verbraucht die Energie ganzer Städte. Im Sinne der Nachhaltigkeit (ESG) ist die Energiebilanz jedenfalls untragbar!
* Auch wenn der Anwendungsbereich für zivile BTC-Zahlungen wächst, bleibt Geldwäsche und Glücksspiel weiterhin die Hauptnutzung. Eine Schattenwährung für eine Schattenwirtschaft ist nicht schützenswert.
Florian Beckermann
IVA - Interessenverband für Anleger
Freitag, 9. Juli 2021
Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der HypoVereinsbank: Sachverständige kommen auf einen Wert von EUR 41,41 je HVB-Aktie (+ 8,4 %) - Verhandlung geht am 10. und 11. November 2021 weiter
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
In dem Spruchverfahren zu dem Squeeze-out bei der HypoVereinsbank (HVB) hatten die beiden gerichtlich bestellten Gutachter, Wirtschaftsprüfer Andreas Creutzmann (IVA VALUATION & ADVISORY AG) und Prof. Dr. Christian Aders (c/o ValueTrust Financial Advisors SE), Anfang 2018 ihr Gutachten vorgelegt. Die Sachverständigen kamen darin bei einer "kumulierten Betrachtung aller Werteffekte" zu einem Wert je HVB-Aktie in Höhe von EUR 41,55. Die "kumulierte Wertabweichung" betrage EUR 3,29 je HVB-Aktie bzw. 8,6 % mehr im Vergleich zu dem durch das Auftragsgutachten von Ernst & Young ermittelten Wert von EUR 38,26, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2018/01/spruchverfahren-zum-squeeze-out-bei-der_12.htmlNach Vorlage eines schriftliche Ergänzungsgutachtens vom 25. Februar 2020 sollten die beiden Sachverständigen zu ihrem Gutachten ursprünglich am 21. Oktober 2020 und ggf. am 22. Oktober 2020 angehört werden. Angesichts der Zuspitzung der COVID-19-Pandemie wurde dieser Termin abgesagt. Auch der Folgetermin 10./11. Februar 2021 wurde pandemiebedingt aufgehoben. Nunmehr soll es am 10. und 11. November 2021 weitergehen. Bei diesem Termin sollen die beiden Sachverständigen zu ihrem Gutachten (und den ergänzenden gutachterlichen Stellungnahmen) abgehört werden.
Gleichzeitig mit der Ladung wurde die 214 Seiten umfassende "3. Ergänzende Gutachterliche Stellungnahme" der Sachverständigen übersandt, mit der diese eine 19 Seiten umfassende, detaillierte Fragenliste der Kammer für Handelssachen beantworteten. Die Fragen betreffen u.a. die geplante Kernkapitalquote, die Aufwandsplanung, die RWA (risk-weighted assets), die für die Bewertung zugrunde gelegte Ausschüttung/Thesaurierung, den Kapitalisierungszinssatz und Sonderwerte. Weitere Fragenkomplexe beschäftigen sich u.a. mit der Bank Austria BA-CA, der BPH Bank Polen und der International Moscow Bank (IMB). In der Zusammenfassung kommen die Sachverständigen nunmehr bei einer "kumulierten Betrachtung aller Werteffekte" zu einem Wert je HVB-Aktie in Höhe von EUR 41,47 (S. 213). Die "kumulierte Wertabweichung" betrage EUR 3,21 je HVB-Aktie bzw. 8,4 % mehr im Vergleich zu dem durch das Auftragsgutachten von Ernst & Young ermittelten Wert von EUR 38,26.
302 Antragsteller (ursprünglich)
gemeinsamer Vertreter: RA/WP/StB Walter L. Grosse, 80333 München
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, UniCredit S.p.A.:
Rechtsanwälte Freshfields Bruckhaus Deringer, 80333 München
Mittwoch, 7. Juli 2021
Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Mercurius AG
Das Landgericht Frankfurt am Main hat die Spruchanträge zum Squeeze-out bei der Mercurius AG, Frankfurt am Main, zu dem führenden Verfahren mit dem Aktenzeichen 3-05 O 51/21 verbunden. Gleichzeitig gat es Herrn Rechtsanwalt Dr. Kay-Michael Schanz zum gemeinsamen Vertreter der nicht-antragstellenden ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre bestellt. Die Antragsgegnerin kann bis zum 30. September 2021 zu den Spruchanträgen Stellung nehmen.
LG Frankfurt am Main, Az. 3-05 O 51/21
Jaeckel, J. u.a. ./. C.A.B. GmbH
30 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Kay-Michael Schanz, 60325 Frankfurt am Main
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
Rechtsanwälte CMS Hasche Sigle, 60311 Frankfurt am Main
Anstehende Spruchverfahren
Die Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertritt voraussichtlich Minderheitsaktionäre in folgenden anstehenden aktienrechtlichen Spruchverfahren:
- ADLER Real Estate AG: Beherrschungsvertrag geplant (mit der ADLER Group S.A., früher: ADO Properties S.A., als herrschender Gesellschaft), ggf. Squeeze-out
- Allgemeine Gold- und Silberscheideanstalt Aktiengesellschaft (Agosi): verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out zugunsten Umicore, Hauptversammlung am 28. Juli 2021
- AMIRA Verwaltungs Aktiengesellschaft: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out, Bekanntmachung am 8. Juni 2021 (Fristende am 8. September 2021)
- Covivio Office AG (vormals: Godewind Immobilien AG): Squeeze-out, Eintragung am 18. Mai 2021 (Fristende am 18. August 2021)
- Deutsche Wohnen SE: Fusion mit der Vonovia SE
- ERLUS Aktiengesellschaft: Squeeze-out, Hauptversammlung am 25. Juni 2021
- HumanOptics AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out, außerordentliche Hauptversammlung am 6. Juli 2021
- i:FAO Aktiengesellschaft: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out, Hauptversammlung am 16. Juni 2021
- ISRA VISION AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out zugunsten der Atlas Copco Germany Holding AG, Eintragung am 18. Mai 2021 (Fristende am 18. August 2021)
- ISRA VISION PARSYTEC AG: Squeeze-out, Hauptversammlung am 30. Juni 2021
- MAN SE: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out zugunsten der Volkswagen-Tochtergesellschaft Traton SE, Hauptversammlung am 29. Juni 2021
- Nymphenburg Immobilien Aktiengesellschaft: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out, Hauptversammlung am 19. Februar 2021, Eintragung durch Erhebung von Nichtigkeits- und Anfechtungsklagen verzögert
- Odeon Film AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out, Hauptversammlung am 29. Juni 2021
- RIB Software SE: Squeeze-out angekündigt
- Sport1 Medien AG (früher: Constantin Medien AG): Squeeze-out angekündigt
- VTG AG: Squeeze-out zugunsten der Warwick Holding GmbH (über Wertpapierdarlehen der Joachim Herz Stiftung)
- WESTGRUND Aktiengesellschaft: Squeeze-out bereits Ende 2016 angekündigt, 2020 bestätigt, ao. Hauptversammlung am 9. Juni 2021
(Angaben ohne Gewähr)
Weitere Informationen: kanzlei@anlageanwalt.de
Verwaltungsgericht Frankfurt am Main: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht durfte Negativzinsen nicht untersagen
06.07.2021 Pressestelle: VG Frankfurt a. M.
Die für Verfahren nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz zuständige 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 24.06.2021 eine Untersagungsverfügung der BaFin aufgehoben.
Nr. 21/2021
Die BaFin hatte gestützt auf § 4 Abs. 1 a S. 2 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes (FinDAG) der Klägerin – einer Bank, deren geschäftlicher Schwerpunkt auf der Vermittlung von Wertpapiergeschäften als „online-Broker“ liegt, untersagt, Negativzinsen auf „Cash-Konten“ bei ihren Bestandkunden zu erheben.
Die Geschäfte werden so abgewickelt, dass die Kunden zunächst auf für sie von der Klägerin eingerichteten Geld- bzw. „Cash“ Konten Gelder zu dem Zweck der Wertpapierkäufe einzahlen. Im Fall von Wertpapierverkäufen wird der Erlös durch die Klägerin auf das Cash-Konto gebucht. Anderweitiger Zahlungsverkehr findet über diese Konten nicht statt.
Die Klägerin teilte im März 2017 ihren etwa 180.000 Bestandskunden mit, dass sie sich gezwungen sehe, ab dem 15.03.2017 Negativzinsen von derzeit 0,4 % p.a. zu berechnen.
Daraufhin erließ die Beklagte die hier angefochtene Verfügung. Sie stützt diese auf die Vorschrift des § 4 Abs. 1 a S. 2 FinDAG. Danach wird sie ermächtigt, Anordnungen zu treffen, die geeignet und erforderlich sind, um verbraucherschutzrelevante Missstände zu beseitigen, wenn eine generelle Klärung im Interesse des Verbraucherschutzes geboten erscheint.
Die gegen diese Verfügung erhobene Klage war nun erfolgreich. Aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24.06.2021 hat die für das Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz zuständige 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main die angefochtenen Bescheide aufgehoben.
Das Gericht hat zu dem durch Art. 1 Nr. 1 des Kleinanlegerschutzgesetzes vom 03.07.2015 ins Gesetz aufgenommenen § 4 Abs. 1 a FinDAG festgestellt, dass diese Norm der BaFin eine eigenständige Befugnis gebe, um Belange des Verbraucherschutzes aufsichtsrechtlich durchzusetzen. Die Kammer hat jedoch die zwingende gesetzliche Voraussetzung für ein aufsichtsbehördliches Einschreiten, dass nämlich eine generelle Klärung durch sie im Sinne des Verbraucherschutzes geboten erscheinen muss, verneint. Die den Handlungsbereich der BaFin einschränkende Regelung des § 4 Abs. 1a S.2 FinDAG werde nicht allein durch die Feststellung eines Missstandes erfüllt. Das Gericht geht davon aus, dass verbraucherschutzrelevante Fragen traditionsgemäß vorrangig vor den Zivilgerichten im ordentlichen Rechtsweg abgehandelt werden, und die Beklagte nur dann aufsichtsrechtlich agieren darf, wenn gerade eine generelle Klärung durch die BaFin geboten erscheine. Dies sei nur dann anzunehmen, wenn nicht schon im ordentlichen Rechtsweg den Belangen des Verbraucherschutzes in hinreichender Weise genüge getan werde. Da im vorliegenden Fall bereits mehrere Verfahren im Hinblick auf die Erhebung von Negativzinsen und die Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Banken und Sparkassen vor den Obergerichten und dem Bundesgerichtshof anhängig waren und sich der Bundesgerichtshof darüber hinaus im April 2021 in mehreren Entscheidungen zur Wirksamkeit der Änderungen der AGB der Banken und Sparkassen geäußert hat, sei ein aufsichtsbehördliches Handeln der Beklagte nicht mehr geboten gewesen. Der Gesetzgeber habe in der Begründung zu § 4 Abs. 1 a FinDAG zum Ausdruck gebracht, dass verbraucherschutzrelevante Umstände zunächst vor der ordentlichen Gerichtsbarkeit aufgrund ihrer Sachnähe abzuhandeln seien und ein Einschreiten der Beklagten nur subsidiär sei. Erst dann, wenn aufgrund vorangegangener höchstrichterlicher Entscheidungen zur Frage der Wirksamkeit vertraglicher Änderungen bei der Festlegung von Negativzinsen auf der Grundlage der AGB der Banken und Sparkassen die einzelnen Banken den Handlungspflichten nicht nachkämen, könne darin ein Missstand im Sinne des § 4 Abs. 1 a S. 2, S. 3 FinDAG vorliegen, der eine generelle Klärung durch die BaFin geboten erscheinen lasse. Dies konnte im vorliegenden Fall jedoch nicht angenommen werden.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das Verwaltungsgericht hat die Berufung in diesem Verfahren zugelassen.
Aktenzeichen 7 K 2237/20.F
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Anmerkung der Redaktion:
Donnerstag, 24. Juni 2021
Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor RichmondSuper
Dieser Anbieter hat keine Berechtigung, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher der gewerbliche Handel auf eigene oder fremde Rechnung (§ 1 Abs 1 Z 7 Bankwesengesetz) nicht gestattet.
Diese Veröffentlichung basiert auf § 4 Abs 7 Bankwesengesetz und erfolgte am 18.06.2021 auch im Amtsblatt zur Wiener Zeitung.
Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor Edufintech
Diese Veröffentlichung basiert auf § 4 Abs 7 Bankwesengesetz und erfolgte am 22.06.2021 auch im Amtsblatt zur Wiener Zeitung.
Quelle: FMA
alphainvesting.de: BaFin ermittelt gegen die Alpha Investment House GmbH, Neu-Isenburg
Das Unternehmen steht nicht unter der Aufsicht der BaFin. Einlagen bei dem Unternehmen sind weder durch die gesetzliche Einlagensicherung noch durch die freiwilligen Einlagensicherungssysteme der privaten Banken und der öffentlichen Banken abgesichert.
Anbieter von Bankgeschäften oder Finanzdienstleistungen im Inland benötigen eine Erlaubnis nach dem KWG. Die Inhalte der Webseite www.alphainvesting.de rechtfertigen die Annahme, dass die Gesellschaft unerlaubt Bankgeschäfte bzw. Finanzdienstleistungen in Deutschland anbietet.
Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.
Die BaFin, das Bundeskriminalamt (BKA) und die Landeskriminalämter raten bei Geldanlagen im Internet zu äußerster Vorsicht und gründlicher vorheriger Recherche zur Vermeidung von Betrug.
Anstehende Spruchverfahren
Die Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertritt voraussichtlich Minderheitsaktionäre in folgenden anstehenden aktienrechtlichen Spruchverfahren:
- ADLER Real Estate AG: Beherrschungsvertrag geplant (mit der ADLER Group S.A., früher: ADO Properties S.A., als herrschender Gesellschaft), ggf. Squeeze-out
- Allgemeine Gold- und Silberscheideanstalt Aktiengesellschaft (Agosi): verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out zugunsten Umicore, Hauptversammlung am 28. Juli 2021
- AMIRA Verwaltungs Aktiengesellschaft: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out, Bekanntmachung am 8. Juni 2021 (Beginn der Antragsfrist)
- Covivio Office AG (vormals: Godewind Immobilien AG): Squeeze-out, Eintragung am 18. Mai 2021 (Fristende am 18. August 2021)
- Deutsche Wohnen SE: Fusion mit der Vonovia SE
- ERLUS Aktiengesellschaft: Squeeze-out, Hauptversammlung am 25. Juni 2021
- HumanOptics AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out, außerordentliche Hauptversammlung am 6. Juli 2021
- i:FAO Aktiengesellschaft: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out, Hauptversammlung am 16. Juni 2021
- ISRA VISION AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out zugunsten der Atlas Copco Germany Holding AG, Eintragung am 18. Mai 2021 (Fristende am 18. August 2021)
- ISRA VISION PARSYTEC AG: Squeeze-out, Hauptversammlung am 30. Juni 2021
- MAN SE: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out zugunsten der Volkswagen-Tochtergesellschaft Traton SE, Hauptversammlung am 29. Juni 2021
- Nymphenburg Immobilien Aktiengesellschaft: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out, Hauptversammlung am 19. Februar 2021, Eintragung durch Erhebung von Nichtigkeits- und Anfechtungsklagen verzögert
- Odeon Film AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out, Hauptversammlung am 29. Juni 2021
- VTG AG: Squeeze-out zugunsten der Warwick Holding GmbH (über Wertpapierdarlehen der Joachim Herz Stiftung)
- WESTGRUND Aktiengesellschaft: Squeeze-out bereits Ende 2016 angekündigt, 2020 bestätigt, ao. Hauptversammlung am 9. Juni 2021
(Angaben ohne Gewähr)
Weitere Informationen: kanzlei@anlageanwalt.de
Arbitrage A.I. Technologies PLC/Smartbitrage und David Wahlberg Finanzpool: BaFin ermittelt wegen unerlaubter Geschäfte
Die Inhalte von Werbe-E-Mails und der Webseiten www.smartbitrage.com und www.dw-financepool.com rechtfertigen die Annahme, dass die Gesellschaften in Zusammenarbeit unerlaubte Bankgeschäfte, insbesondere das Einlagengeschäft im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 KWG, und Finanzdienstleistungen in Deutschland betreiben oder erbringen.
Anbieter von Bankgeschäften oder Finanzdienstleistungen im Inland benötigen eine Erlaubnis nach dem KWG. Einige Unternehmen handeln jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.
Die BaFin, das Bundeskriminalamt (BKA) und die Landeskriminalämter raten bei Geldanlagen im Internet zu äußerster Vorsicht und gründlicher vorheriger Recherche zur Vermeidung von Betrug.
Trading Software Bitcoin-up: BaFin ermittelt gegen den Betreiber der Webseite btc-revolution.cc/code-de/
Der Inhalt der Webseiten rechtfertigt die Annahme, dass der Betreiber unerlaubt Bankgeschäfte bzw. Finanzdienstleistungen in Deutschland anbietet.
Anbieter von Bankgeschäften oder Finanzdienstleistungen im Inland benötigen eine Erlaubnis nach dem KWG. Einige Unternehmen handeln jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.
Die BaFin, das Bundeskriminalamt (BKA) und die Landeskriminalämter raten bei Geldanlagen im Internet zu äußerster Vorsicht und gründlicher vorheriger Recherche zur Vermeidung von Betrug.
europetrading.org: BaFin ermittelt gegen die EuropeTrading bzw. TOROFLEX LTD
Die Gesellschaft behauptet auf ihre Webseite europetrading.org fälschlich, bei der zypriotischen Aufsichtsbehörde CySec registriert zu sein, um eine Beaufsichtigung durch diese vorzutäuschen. Die Inhalte dieser Webseite rechtfertigen zudem die Annahme, dass unerlaubt Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen in Deutschland angeboten werden.
Anbieter von Bankgeschäften oder Finanzdienstleistungen im Inland benötigen eine Erlaubnis nach dem KWG. Einige Unternehmen handeln jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.
Die BaFin, das Bundeskriminalamt (BKA) und die Landeskriminalämter raten bei Geldanlagen im Internet zu äußerster Vorsicht und gründlicher vorheriger Recherche zur Vermeidung von Betrug.
Handelsplattform investpromax.com: BaFin ermittelt gegen die Investpromax Limited
Darüber hinaus liegen der BaFin Hinweise darauf vor, dass die Investpromax Limited Interessenten ein vorgeblich von der BaFin ausgefertigtes „Zertifikat“ übersendet, demzufolge Forderungen der BaFin an die Geschäftstätigkeit der Investpromax Limited erfüllt worden seien. Die BaFin stellt klar, dass sie derartige „Zertifikate“ niemals ausstellt.
Die Inhalte der von Investpromax Limited betriebenen Webseite investpromax.com rechtfertigen die Annahme, dass die Gesellschaft unerlaubt Bankgeschäfte bzw. Finanzdienstleistungen in der Bundesrepublik Deutschland anbietet.
Anbieter von Bankgeschäften oder Finanzdienstleistungen im Inland benötigen eine Erlaubnis nach dem KWG. Einige Unternehmen handeln jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.
Die BaFin, das Bundeskriminalamt (BKA) und die Landeskriminalämter raten bei Geldanlagen im Internet zu äußerster Vorsicht und gründlicher vorheriger Recherche zur Vermeidung von Betrug.
focustrades.de: BaFin ermittelt gegen die Focustrades Ltd.
Die Inhalte der von Focustrades Ltd. betriebenen Webseite focustrades.de rechtfertigen die Annahme, dass die Gesellschaft unerlaubt Bankgeschäfte bzw. Finanzdienstleistungen in der Bundesrepublik Deutschland anbietet.
Anbieter von Bankgeschäften oder Finanzdienstleistungen im Inland benötigen eine Erlaubnis nach dem KWG. Einige Unternehmen handeln jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.
Die BaFin, das Bundeskriminalamt (BKA) und die Landeskriminalämter raten bei Geldanlagen im Internet zu äußerster Vorsicht und gründlicher vorheriger Recherche zur Vermeidung von Betrug.
Onlinetrading-Software Gewinn code System: BaFin ermittelt gegen den Betreiber der Webseiten vipde.gewinncode.vastcost.world/vip/DE/3792 und vipde.gewinncodesystem.stafflevel.link/vip/DE/3792
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Anbieter von Bankgeschäften oder Finanzdienstleistungen in Deutschland benötigen eine Erlaubnis nach dem KWG. Einige Unternehmen handeln jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.
Die BaFin, das Bundeskriminalamt (BKA) und die Landeskriminalämter raten bei Geldanlagen im Internet zu äußerster Vorsicht und gründlicher vorheriger Recherche zur Vermeidung von Betrug.
marketspots.co: BaFin ermittelt gegen die Marketspots Ltd.
Die Inhalte der von Marketspots Ltd. betriebenen Webseite www.marketspots.co rechtfertigen die Annahme, dass die Gesellschaft unerlaubt Bankgeschäfte bzw. Finanzdienstleistungen in Deutschland anbietet.
Anbieter von Bankgeschäften oder Finanzdienstleistungen in Deutschland benötigen eine Erlaubnis nach dem KWG. Einige Unternehmen handeln jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.
Die BaFin, das Bundeskriminalamt (BKA) und die Landeskriminalämter raten bei Geldanlagen im Internet zu äußerster Vorsicht und gründlicher vorheriger Recherche zur Vermeidung von Betrug.
Quelle: BaFin
Handelsplattformen fantex.co, luxinvestment.co und unionstock.co: BaFin ermittelt gegen die Felicity Group LTD
Die Inhalte der von Felicity Group LTD betriebenen Webseiten fantex.co, luxinvestment.co und unionstock.co sowie Informationen, die der BaFin vorliegen, rechtfertigen die Annahme, dass die Gesellschaft unerlaubt Bankgeschäfte bzw. Finanzdienstleistungen in der Bundesrepublik Deutschland anbietet.
Anbieter von Bankgeschäften oder Finanzdienstleistungen im Inland benötigen eine Erlaubnis nach dem KWG. Einige Unternehmen handeln jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.
Die BaFin, das Bundeskriminalamt (BKA) und die Landeskriminalämter raten bei Geldanlagen im Internet zu äußerster Vorsicht und gründlicher vorheriger Recherche zur Vermeidung von Betrug.
Quelle: BaFin