Sonntag, 18. Oktober 2020

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor Aegion Group Ltd / CapitalFX

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 4 Abs. 7 Bankwesengesetz (BWG) 1. Satz durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person (Person) zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte nicht berechtigt ist. Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 20.08.2020 teilt die FMA daher mit, dass die

Aegion Group Ltd / CapitalFX
mit angeblichem Sitz
Beachmont Business Centre, Suite 42,
Kingstown, St. Vincent and the Grenadines
support@capitalfx.co
+43 720 778 021 

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher der Handel auf eigene oder fremde Rechnung (§ 1 Abs 1 Z 7 BWG) nicht gestattet.

Quelle: FMA

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor ASKoBID

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann ua gemäß § 4 Abs 7 BWG die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte (§ 1 Abs 1 BWG) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 22.08.2020 teilt die FMA daher mit, dass

ASKoBID
Tel.: +443300271940,
+97142783468,
+85230184527
E-Mail: support@askobid.fm

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher der gewerbliche Handel auf eigene oder fremde Rechnung (§ 1 Abs 1 Z 7 BWG) nicht gestattet.

Quelle: FMA

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor RoyalsFX / Joshua Development Limited

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 4 Abs. 7 Bankwesengesetz (BWG) 1. Satz durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person (Person) zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte nicht berechtigt ist. Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 27.08.2020 teilt die FMA daher mit, dass

RoyalsFX / Joshua Development Limited
E-Mail: support@royalsfx.co
compliance@royalsfx.co
elisabeth.l@royalsfx.co

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher der Handel auf eigene oder fremde Rechnung (§ 1 Abs 1 Z 7 BWG) nicht gestattet.

Quelle: FMA

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor IFX Banc / ifxcapitals / Global Payment Solutions LLC

Die FMA kann durch Kundmachung im Internet oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte (§ 1 Abs 1 BWG) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist. Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 01.09.2020 teilt die FMA daher mit, dass

IFX Banc / ifxcapitals / Global Payment Solutions LLC
mit angeblichem Sitz in
Bul. Dzordza Vasingona 98,
81000, Podgorica,
Montenegro
+442080589513
+43 720 776 652
+43 720 145 834
info@ifxcapitals.com
support@ifxcapitals.com

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher der gewerbliche Handel (§ 1 Abs 1 Z 7 BWG) nicht gestattet.

Quelle: FMA

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor CryptoXpertz Investment Ltd / Coins-rader Investment and Trading Company

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann ua gemäß § 4 Abs 7 BWG die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte (§ 1 Abs 1 BWG) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist. Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 03.09.2020 teilt die FMA daher mit, dass

CryptoXpertz Investment Ltd
bzw.
Coins-rader Investment and Trading Company
Mit angeblichem Sitz in
Brunngasse 76, 3500 St. Pölten, Österreich
Bzw
541E 12th St, New York, NY 10009, USA
Tel.: +43 670 3081243,
+44 7537158738,
+1(760) 706-0002
E-Mail: support@Cryptoxpertz.com

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher der gewerbliche Handel auf eigene oder fremde Rechnung (§ 1 Abs 1 Z 7 BWG) nicht gestattet.

Quelle: FMA

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor Tycoon69 International F.Z.E.

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann ua gemäß § 26 Abs 9 E-Geldgesetz 2010 die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Ausgabe von E-Geld (§ 1 Abs. 1) oder zur Vornahme bestimmter Zahlungsdienste (§ 1 Abs. 2 ZaDiG 2018) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist. Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 08.09.2020 teilt die FMA daher mit, dass

Tycoon69 International F.Z.E.
mit angeblichem Sitz
SM-Office-E1-2201H
Ajman Free Zone, Ajman
United Arab Emirates
www.tycoon69int.com/
info@tycoon69int.com

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige E-Geldgeschäfte in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher die Ausgabe von E-Geld (§ 1 Abs 1 E-Geldgesetz 2010) nicht gestattet.

Quelle: FMA

Anstehende Spruchverfahren

Die Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertritt Minderheitsaktionäre insbesondere in folgenden anstehenden Spruch- und Überprüfungsverfahren:

  • ADLER Real Estate AG: Beherrschungsvertrag geplant (mit der ADO Properties S.A. als herrschender Gesellschaft), ggf. Squeeze-out
  • AMIRA Verwaltungs Aktiengesellschaft: Squeeze-out
  • AUDI AG: Squeeze-out, virtuelle Hauptversammlung am 31. Juli 2020, Eintragung durch Anfechtungsklage verzögert
  • Axel Springer SE: Squeeze-out, Hauptversammlung am 26. November 2020
  • BHS tabletop AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out, virtuelle Hauptversammlung am 22. September 2020
  • comdirect bank AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out, virtuelle Hauptversammlung am 5. Mai 2020, Eintragung durch Anfechtungsklagen verzögert
  • EASY SOFTWARE AG: Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag geplant
  • HSBC Trinkaus & Burkhardt AG: Squeeze-out, ao. Hauptversammlung am 19. November 2020
  • IMW Immobilien SE: Squeeze-out, ao. Hauptversammlung am 6. August 2020, Eintragung am 23. September 2020
  • ISARIA Wohnbau AG: Squeeze-out zugunsten der LSREF4 ARIA Beteiligungs GmbH & Co. KG, virtuelle Hauptversammlung am 12. Mai 2020, Eintragung durch Nichtigkeits- und Anfechtungsklagen verzögert
  • ISRA VISION AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out zugunsten der Atlas Copco Germany Holding AG
  • MAN SE: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out zugunsten der Volkswagen-Tochtergesellschaft Traton SE auf 2021 verschoben
  • msg life ag: Beherrschungsvertrag, Hauptversammlung am 10. November 2020
  • Nymphenburg Immobilien Aktiengesellschaft: Squeeze-out
  • OSRAM Licht AG: Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der ams- Tochtergesellschaft ams Offer GmbH als herrschender Gesellschaft, ao. Hauptversammlung am 3. November 2020
  • RENK AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out zugunsten der Rebecca BidCo AG, ao. HV Ende 2020 geplant
  • Schuler Aktiengesellschaft: Squeeze-out zugunsten der ANDRITZ Beteiligungsgesellschaft IV GmbH, virtuelle Hauptversammlung am 24. September 2020
  • STADA Arzneimittel AG: Squeeze-out zugunsten der Nidda Healthcare GmbH, außerordentliche virtuelle Hauptversammlung am 24. September 2020
  • WESTGRUND Aktiengesellschaft: Squeeze-out bereits Ende 2016 angekündigt, 2020 bestätigt
(Angaben ohne Gewähr)

Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 2/2020 veröffentlicht

 https://www.slideshare.net/SpruchZ/spruchz-spruchverfahren-aktuell-nr-22020-238800165

Samstag, 17. Oktober 2020

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor Etorocoinoption

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 4 Abs. 7 Bankwesengesetz (BWG) 1. Satz durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person (Person) zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte nicht berechtigt ist. Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 10.09.2020 teilt die FMA daher mit, dass

Etorocoinoption
E-Mail: support@etorocoinoption.com
Tel.Nr.: +1(786)548-1295
+1 434 515 1168

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher der Handel auf eigene oder fremde Rechnung (§ 1 Abs 1 Z 7 BWG ) nicht gestattet.

Quelle: FMA

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor Raxtrade / ROI STOCK LIMITED

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann ua gemäß § 4 Abs 7 BWG die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte (§ 1 Abs 1 BWG ) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 10.09.2020 teilt die FMA daher mit, dass

Raxtrade
bzw.
ROI STOCK LIMITED
Mit angeblichem Sitz in
C/O Suite 305, Griffith Corporate Centre, Beachmont, Box 1510, Kingstown,
St. Vincent and the Grenadines
Tel.: +44 2039 361 222
E-Mail: office@raxtrade.com

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher der gewerbliche Handel auf eigene oder fremde Rechnung (§ 1 Abs 1 Z 7 BWG ) nicht gestattet.

Quelle: FMA

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor Blackstone500

Die FMA kann durch Kundmachung im Internet oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte (§ 1 Abs 1 BWG ) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist. Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 15.09.2020 teilt die FMA daher mit, dass

Blackstone500
mit angeblichem Sitz in
Prime Tower, Hardstrasse 201,
8005 Zürich, Schweiz
+442036770120
support@blackstone500.com

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher der gewerbliche Handel (§ 1 Abs 1 Z 7 BWG ) nicht gestattet.

Quelle: FMA

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor Osaka Matsui Management

Die FMA kann durch Kundmachung im Internet oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte (§ 1 Abs 1 BWG ) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist. Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 19.09.2020 teilt die FMA daher mit, dass

Osaka Matsui Management
27F OAP Tower Tenmabashi, Kitaku, Osaka-shi, Osaka, Japan
E-Mail: info@ommcorp.com; retail@ommcorp.com
Tel: +81 (0) 6 4560 2915

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Der Handel auf eigene oder fremde Rechnung mit Wertpapieren (Effektengeschäft) gemäß § 1 Abs. 1 Z 7 lit. e BWG ist dem Anbieter daher nicht gestattet.

Quelle: FMA

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor WilliamPartners

Die FMA kann durch Kundmachung im Internet oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte (§ 1 Abs 1 BWG ) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist. Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 19.09.2020 teilt die FMA daher mit, dass

WilliamPartners
+4162 674 67 27
info@williampartners.net
support@williampartners.com

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher der gewerbliche Handel (§ 1 Abs 1 Z 7 BWG ) nicht gestattet.

Quelle: FMA

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor InterCryptos Ltd

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 4 Abs. 7 Bankwesengesetz (BWG) 1. Satz durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person (Person) zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte nicht berechtigt ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 23.09.2020 teilt die FMA daher mit, dass die

InterCryptos Ltd
mit angeblichem Sitz in
T A220 Westfield Ave, LDN E20, 1HR
contact@intercryptos.net
+442080028759

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher die Entgegennahme fremder Gelder zur Verwaltung (§ 1 Abs 1 Z 1 erster Fall BWG ) nicht gestattet.

Quelle: FMA

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor Krisimark Ltd

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 4 Abs. 7 Bankwesengesetz (BWG) 1. Satz durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person (Person) zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte nicht berechtigt ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 24.09.2020 teilt die FMA daher mit, dass die

Krisimark Ltd
www.starkmarkets.com
Suhodolska-Straße 8/4/11
Sofia
Bulgarien
Support@starkmarkets.com
+43720145082

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Der Handel auf eigene oder fremde Rechnung mit Finanzterminkontrakten (Futures) einschließlich gleichwertigen Instrumenten mit Barzahlung und Kauf- und Verkaufsoptionen auf die in lit a und d bis f genannten Instrumente einschließlich gleichwertigen Instrumenten mit Barzahlung (Termin- und Optionsgeschäft) gemäß § 1 Abs. 1 Z 7 lit c BWG ist dem Anbieter daher nicht gestattet.

Quelle: FMA

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor Royal Gates LTD (FxPrime)

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 4 Abs. 7 Bankwesengesetz (BWG) 1. Satz durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person (Person) zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte nicht berechtigt ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 02.10.2020 teilt die FMA daher mit, dass

Royal Gates LTD (FxPrime)
E-Mail: support@fxprime.io
info@fxprime.io
support@FXprime.com
support@FX.co
klein.l@fxprime.io
natalie.g@fxprime.io
Tel.Nr.: +442037692938
+442038071143

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher der Handel auf eigene oder fremde Rechnung (§ 1 Abs 1 Z 7 BWG ) sowie die Entgegennahme fremder Gelder als Einlage (Einlagengeschäft gem. § 1 Abs 1 Z 1 zweiter Fall BWG ) nicht gestattet.

Quelle: FMA

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor Elite Traders Trading Services LTD / Prime Technologies LTD

Die Österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 92 Abs. 11 1. Satz Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 (WAG 2018) durch Kundmachung im Internet oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Wertpapierdienstleistungsgeschäfte (§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 WAG 2018) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 02.10.2020 teilt die FMA daher mit, dass

Elite Traders Trading Services LTD / Prime Technologies LTD
E-Mail: info@elite-traders.com
payments@elite-traders.com
Tel. Nr.: +447418328074

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Wertpapierdienstleistungen in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher die gewerbliche Portfolioverwaltung (§ 3 Abs. 2 Z 2 WAG 2018) nicht gestattet.

Quelle: FMA

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor Kolusha OU / FMR International OU („Barons VC“)

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 4 Abs. 7 Bankwesengesetz (BWG) 1. Satz durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person (Person) zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte nicht berechtigt ist. Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 07.10.2020 teilt die FMA daher mit, dass die

Kolusha OU / FMR International OU („Barons VC“)
Harju maakond, Tallinn, Keslinna linnaosa, Roosikrantsi tn 2-K276, 10119
Harju maakond, Tallinn, Keslinna linnaosa, Parda tn 4, 10151, Estonia
77 Sir John Rogerson’s Quay, Grand Canal Docklands, Dublin, Ireland
+43 720 884733
support@baronsvc.com

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher der Handel auf eigene oder fremde Rechnung (§ 1 Abs 1 Z 7 BWG ) nicht gestattet.

Quelle; FMA

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor Prime-InvestFX/ Prime-InvestFX Ltd

Die FMA kann durch Kundmachung im Internet oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte (§ 1 Abs 1 BWG ) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist. Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 07.10.2020 teilt die FMA daher mit, dass

Prime-InvestFX / Prime-InvestFX Ltd
mit angeblichem Sitz in
Trust Company Complex, Ajeltake Road,
Ajeltake Island, Majuro
Marshall Islands, MH96960
+44 07944083433
support@prime-investfx.com

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher der gewerbliche Handel (§ 1 Abs 1 Z 7 BWG ) nicht gestattet.

Quelle: FMA

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor MonaCoins.co

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann ua gemäß § 4 Abs 7 BWG die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte (§ 1 Abs 1 BWG ) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist. Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 08.10.2020 teilt die FMA daher mit, dass

MonaCoins.co
Mit angeblichen Sitz in
20-22 Wenlock Road, London N1 7GU, Vereinigtes Königreich
E-Mail: kundenservice@MonaCoins.co
support@MonaCoins.co

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher die gewerbliche Entgegennahme fremder Gelder zur Verwaltung (§ 1 Abs 1 Z 1 BWG erster Fall) nicht gestattet.

Quelle: FMA

Dienstag, 13. Oktober 2020

Finanztest rät Wirecard-Aktionären, Anprüche im Insolvenzverfahren anzumelden

Die von der Stiftung Warentest herausgegeben Verbraucherzeitschrift "Finanztest" rät Wirecard-Aktionären zu einer Anmelung zur Insolvenztabelle.

Finanztest schreibt in der aktuellen Ausgabe 10/2020 (S. 31):

"Anleger können bis zum 26. Oktober 2020 ihre Ansprüche anmelden. Aktionäre gehen als Eigentümer in einem Insolvenzverfahren normalerweise leer aus, doch in der Skandalgeschichte Wirecard sieht es anders aus. „Auch Aktionäre können Ansprüche geltend machen“, sagt Rechtsanwalt Peter Mattil, „wenn sie Schadenersatz aus Betrug oder der Verletzung kapitalmarktrechtlicher Vorschriften beweisen können“. Weil Anleger dafür den Schaden nicht nur beziffern, sondern auch begründen müssen, kann es sinnvoll sein, einen Anwalt zu Rate zu ziehen. Eine Klage ist jedoch nicht notwendig. Um Schadenersatz zu fordern, müssen Anleger die Aktien nicht verkaufen. Nicht zuletzt aus steuerlichen Gründen ist jedoch ratsam, das zu tun."

Samstag, 10. Oktober 2020

BaFin: Mobe Coin Plc ist kein nach § 32 KWG zugelassenes Unternehmen

Das Unternehmen Mobe Coin Plc behauptet unter Verwendung eines gefälschten Zertifikats wahrheitswidrig, bei der BaFin als ausländisches Finanzunternehmen registriert zu sein, um Finanzdienstleistungen mit Kryptowährungen erbringen zu dürfen.

Die BaFin weist darauf hin, dass sie der Mobe Coin Plc keine Erlaubnis gemäß § 32 des Kreditwesengesetzes (KWG) zum Betreiben von Bankgeschäften oder Erbringen von Finanzdienstleistungen im Inland erteilt hat. Das Unternehmen untersteht nicht der Aufsicht der BaFin.

Quelle: BaFin

BaFin: Kohen Consulting ist kein nach § 32 KWG zugelassenes Institut

Die BaFin weist darauf hin, dass die Kohen Consulting mit angeblichem Firmensitz in Düsseldorf keine Erlaubnis gemäß § 32 Kreditwesengesetz (KWG) zum Betreiben von Bankgeschäften oder Erbringen von Finanzdienstleistungen im Inland hat.

Das Unternehmen untersteht entgegen eigener Darstellung auf seiner Webseite www.kohen-consulting.com nicht der Aufsicht der BaFin.

Quelle: BaFin

BaFin: Wagencia Deutschland, Berlin, Consult-it OHG, Hannover sowie Binnewies Unternehmensberatung GmbH, Berlin sind keine nach § 10 ZAG zugelassene Unternehmen

Die BaFin stellt klar: Die vorbenannten Unternehmen verfügen über keine Erlaubnis gemäß § 10 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) zum Erbringen von Zahlungsdiensten. Die Unternehmen unterstehen nicht der Aufsicht der BaFin.

Die Wagencia Deutschland, die Consult-it OHG sowie die Binnewies Unternehmensberatung GmbH werben für eine Tätigkeit als „Treuhandmanager“ bzw. „Endkundenmanager“. Interessierte sollen den
Unternehmen ihr Privatkonto zur Verfügung stellen, um auf Weisung Zahlungen anzunehmen und weiterzuleiten.

Die Treuhandmanager riskieren, dass die auf ihre Konten überwiesenen Gelder aus kriminellen, insbesondere betrügerischen Handlungen stammen. Die BaFin weist mit Blick auf die hier beschriebene Tätigkeit als Finanzagent bzw. Treuhandassistent auf Ihre Warnungen vom 21. November 2011 sowie vom 12. Februar 2020 hin.

Bei der Annahme des Jobangebots als Finanzagent drohen empfindliche zivil- und strafrechtliche Folgen. Die Tätigkeit als Finanzagent kann zudem von der BaFin aufsichtsrechtlich verfolgt werden. Soweit die Unternehmen behaupten, sie meldeten die Konten der BaFin als „Treuhandkonto“, stellt die BaFin klar: Ein solches Verfahren der Meldung von Treuhandkonten gibt es nicht.

Quelle: BaFin

BaFin: Sicher Bezahlen-DE GmbH, Sitz unbekannt, kein nach § 10 ZAG zugelassenes Institut

Die BaFin stellt klar: Sicher Bezahlen-DE GmbH, Sitz unbekannt, hat keine Erlaubnis gemäß § 10 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) zum Erbringen von Zahlungsdiensten. Das Unternehmen untersteht nicht der Aufsicht der BaFin.

Die Sicher Bezahlen-DE GmbH, deren tatsächlicher Sitz und Verantwortliche nicht festzustellen sind, bietet ausweislich des anonym registrierten Internetauftritts unter www.sicherbezahlen-de.com eine Zahlungsabwicklung bei Kaufverträgen (unter anderem Autokauf) dergestalt an, dass Gelder zur auftragsgemäßen Weiterleitung an Verkäufer entgegengenommen werden.

Die beschriebene Zahlungsabwicklung stellt das erlaubnispflichtige Erbringen von Zahlungsdiensten dar. Die BaFin ermittelt bislang gegen Unbekannt. Der unerlaubte Betrieb in Deutschland verstößt gegen den Erlaubnisvorbehalt nach § 10 Absatz 1 ZAG.

Quelle: BaFin