Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) weist darauf hin, dass sie dem Unternehmen, das unter der Bezeichnung „Josef Graf von Burgstein Inc., West Palm Beach, FL 33416 Summit Blvd.“ auftritt, keine Erlaubnis für seine Geschäftstätigkeit erteilt hat. Das Unternehmen unterliegt daher nicht der Aufsicht der BaFin.
Aktuelle Informationen zum Bank- und Kapitalanlagerecht, Hintergrundinformationen zu Anlagebetrugs- und Anlagehaftungsfällen sowie Verbraucherschutzberichte
Samstag, 14. Dezember 2013
BaFin ordnet Abwicklung des von der Cashmaxx KG betriebenen Einlagengeschäfts an
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat der Cashmaxx KG, 95444 Bayreuth, mit Bescheid vom 27. November 2013 aufgegeben, das ohne Erlaubnis betriebene Einlagengeschäft durch Rückzahlung der angenommenen Gelder unverzüglich abzuwickeln.
Die Cashmaxx KG erwarb von Anlegern Lebensversicherungsverträge oder Bausparverträge, um die Verträge zu kündigen und deren Rückkaufswerte zu erhalten. Den „Verkäufern“ versprach die Cashmaxx KG, das erhaltene Rückkaufskapital nebst in Aussicht gestellter Renditen nach Ablauf eines längeren Zeitraums auszuzahlen. Mit dieser Geschäftstätigkeit betreibt die Cashmaxx KG das Einlagengeschäft ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin.
Der Bescheid ist sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig.
Quelle: BaFin
Die Cashmaxx KG erwarb von Anlegern Lebensversicherungsverträge oder Bausparverträge, um die Verträge zu kündigen und deren Rückkaufswerte zu erhalten. Den „Verkäufern“ versprach die Cashmaxx KG, das erhaltene Rückkaufskapital nebst in Aussicht gestellter Renditen nach Ablauf eines längeren Zeitraums auszuzahlen. Mit dieser Geschäftstätigkeit betreibt die Cashmaxx KG das Einlagengeschäft ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin.
Der Bescheid ist sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig.
Quelle: BaFin
Mittwoch, 11. Dezember 2013
SdK organisiert gemeinsames Vorgehen von PROKON Genussrechtsinhabern
Die SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger (SdK) organisiert ein gemeinsames Vorgehen der Inhaber von Genussrechten der PROKON Regenerative Energien GmbH. Ziel des gemeinsamen Vorgehens ist es, die Gesellschaft zu mehr Transparenz bezüglich der wirtschaftlichen Verhältnisse der PROKON Gruppe zu bewegen und auch in Zukunft eine Gleichbehandlung aller Genussrechtsinhaber sicherzustellen.
PROKONs stille Reserven sind aus Sicht der SdK zweifelhaft
In den letzten Wochen ist die PROKON Gruppe erneut in die Schlagzeilen führender deutscher Medien geraten. Hintergrund sind der noch immer nicht vorliegende testierte Konzernjahresabschluss für das Geschäftsjahr 2012 und die im PROKON Rundbrief Nr. 53 ausgewiesenen Geschäftszahlen zum 31. August 2013. Aus Sicht der SdK ist aufgrund der zuletzt ausgewiesenen Geschäftszahlen zu befürchten, dass die Genussrechtsinhaber aktuell einen Teil ihres Investments verloren haben. Die Argumentation von PROKON, die Gesellschaft verfüge über stille Reserven in Höhe eines dreistelligen Mio. Euro Betrages, und somit seien die Genussrechte nicht von einer Reduzierung der Rückzahlungsansprüche bedroht, ist aus Sicht der SdK zweifelhaft. Zu diesem Ergebnis kam die SdK bereits im März 2013 anhand einer fiktiven Berechnung eines möglichen Entwicklungsszenarios ( "AnlegerPlus 13/3" ). Zu einer ähnlichen Einschätzung scheint der Abschlussprüfer der PROKON Regenerativen Energien GmbH gekommen zu sein. Dieser weigerte sich nach Angaben PROKONs, hinter den Berechnungen PROKONs in Bezug auf die stillen Reserven zu stehen, und bestand darauf, einen zweiten Wirtschaftsprüfer hinzuzuziehen. Der zweite Prüfer kam jedoch auch nicht auf das von PROKON gewünschte Ergebnis.
Planungsszenario der PROKON aus Sicht der SdK nicht nachvollziehbar
PROKON selbst hat nun auf die Kritik in der Öffentlichkeit reagiert, und eine Zukunftsprognose veröffentlicht, aus der hervorgehen soll, dass das Genussrechtskapital bei PROKON langfristig gesichert sei. Dieser Prognose liegen natürlich, wie jeder Prognose, mehrere hypothetische Annahmen zu Grunde. Unter anderem geht die Gesellschaft davon aus, dass bis zum Jahr 2015 die Summe der Genussrechte bis auf ca. 1,9 Mrd. Euro ansteigt. Dafür müssten in den kommenden beiden Jahren jedoch rund 600 Mio. Euro an neuen Genussrechtsgeldern eingeworben werden. Mit den eingeworbenen Mitteln sollen dann die bereits begonnenen Projekte anscheinend zu Ende gebaut werden. Alleine die in Deutschland fertiggestellten Projekte im Windbereich liefern dann im Jahr 2016 laut PROKONs Planzahlen einen Ergebnisbeitrag von ca. 53 Mio. Euro. Zum Vergleich: Die aktuell schon bestehenden Windprojekte in Deutschland sollen in 2016 einen Ergebnisbeitrag von gerade einmal 17 Mio. Euro liefern. Aus Sicht der SdK ist diese Annahme bezüglich des Ergebnisbeitrages der neuen Projekte nicht nachvollziehbar. Ferner wirft sich bei der Planung von PROKON die Frage auf, was denn geschieht, sollten die benötigten Gelder nicht wie geplant über Genussrechte eingeworben werden können. Aufgrund der derzeitigen Medienkritik und der Intransparenz der Geschäftszahlen erscheint es aus Sicht der SdK eher zweifelhaft zu sein, ob PROKON in den kommenden Jahren das Platzierungsziel bei den Genussrechten erreichen kann.
Abwärtsspirale droht
Auch die permanente (berechtigte) negative Medienpräsenz dürfte aus Sicht der SdK zu einer erhöhten Kündigungsquote unter den Genussrechtsinhabern der PROKON führen. So deuten die diversen Aktivitäten von Rechtsanwaltskanzleien in den Medien jedenfalls aus Sicht der SdK darauf hin, dass es zumindest vermehrt Nachfrage nach rechtlicher Beratung unter den PROKON Anlegern gibt. Dies dürfte in den kommenden Monaten nach Ansicht Sicht der SdK auch in einer steigenden Kündigungsquote sichtbar werden. Aus Sicht der SdK könnte eine steigende Anzahl an Kündigungen jedoch dazu führen, dass die PROKON Gruppe in eine wirtschaftliche Abwärtsspirale gerät. Dadurch würden eventuell diejenigen, die ihre Genussrechte nicht kündigen bzw. nicht kündigen können, benachteiligt werden, sofern die PROKON dann deren Genussrechte zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr bedienen könnte. Dies könnte aus Sicht der SdK dann der Fall sein, wenn die stillen Reserven tatsächlich nicht vorhanden wären oder die ausgewiesenen Bilanzansätze eventuell sogar zu hoch wären.
Transparenz und Gleichbehandlung gefordert
Die SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. fordert daher alle Genussrechtsinhaber auf, sich dem gemeinsamen Vorgehen der SdK anzuschließen. Unter http://www.sdk.org/prokon.php können sich betroffene Genussrechtsinhaber für einen kostenlosen Newsletter registrieren. Im weiteren Verlauf strebt die SdK an, im Dialog mit der Gesellschaft eine größere Transparenz für alle Anleger herzustellen und einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer, welcher von Seiten der Gläubiger bestimmt wird, mit der Bewertung der Vermögensgegenstände der PROKON Gruppe zu beauftragen. Ferner sollte aus Sicht der SdK sichergestellt werden, dass auch im Falle einer hohen Kündigungsquote unter den Genussrechtsinhabern die PROKON Gruppe keine weiteren vorrangigen Fremdmittel (Bankdarlehen etc.) aufnimmt, so dass die Besicherungssituation der Genussrechtsinhaber nicht verschlechtert werden würde.
München, den 11. Dezember 2013
SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.
Quelle: www.sdk.org
PROKONs stille Reserven sind aus Sicht der SdK zweifelhaft
In den letzten Wochen ist die PROKON Gruppe erneut in die Schlagzeilen führender deutscher Medien geraten. Hintergrund sind der noch immer nicht vorliegende testierte Konzernjahresabschluss für das Geschäftsjahr 2012 und die im PROKON Rundbrief Nr. 53 ausgewiesenen Geschäftszahlen zum 31. August 2013. Aus Sicht der SdK ist aufgrund der zuletzt ausgewiesenen Geschäftszahlen zu befürchten, dass die Genussrechtsinhaber aktuell einen Teil ihres Investments verloren haben. Die Argumentation von PROKON, die Gesellschaft verfüge über stille Reserven in Höhe eines dreistelligen Mio. Euro Betrages, und somit seien die Genussrechte nicht von einer Reduzierung der Rückzahlungsansprüche bedroht, ist aus Sicht der SdK zweifelhaft. Zu diesem Ergebnis kam die SdK bereits im März 2013 anhand einer fiktiven Berechnung eines möglichen Entwicklungsszenarios ( "AnlegerPlus 13/3" ). Zu einer ähnlichen Einschätzung scheint der Abschlussprüfer der PROKON Regenerativen Energien GmbH gekommen zu sein. Dieser weigerte sich nach Angaben PROKONs, hinter den Berechnungen PROKONs in Bezug auf die stillen Reserven zu stehen, und bestand darauf, einen zweiten Wirtschaftsprüfer hinzuzuziehen. Der zweite Prüfer kam jedoch auch nicht auf das von PROKON gewünschte Ergebnis.
Planungsszenario der PROKON aus Sicht der SdK nicht nachvollziehbar
PROKON selbst hat nun auf die Kritik in der Öffentlichkeit reagiert, und eine Zukunftsprognose veröffentlicht, aus der hervorgehen soll, dass das Genussrechtskapital bei PROKON langfristig gesichert sei. Dieser Prognose liegen natürlich, wie jeder Prognose, mehrere hypothetische Annahmen zu Grunde. Unter anderem geht die Gesellschaft davon aus, dass bis zum Jahr 2015 die Summe der Genussrechte bis auf ca. 1,9 Mrd. Euro ansteigt. Dafür müssten in den kommenden beiden Jahren jedoch rund 600 Mio. Euro an neuen Genussrechtsgeldern eingeworben werden. Mit den eingeworbenen Mitteln sollen dann die bereits begonnenen Projekte anscheinend zu Ende gebaut werden. Alleine die in Deutschland fertiggestellten Projekte im Windbereich liefern dann im Jahr 2016 laut PROKONs Planzahlen einen Ergebnisbeitrag von ca. 53 Mio. Euro. Zum Vergleich: Die aktuell schon bestehenden Windprojekte in Deutschland sollen in 2016 einen Ergebnisbeitrag von gerade einmal 17 Mio. Euro liefern. Aus Sicht der SdK ist diese Annahme bezüglich des Ergebnisbeitrages der neuen Projekte nicht nachvollziehbar. Ferner wirft sich bei der Planung von PROKON die Frage auf, was denn geschieht, sollten die benötigten Gelder nicht wie geplant über Genussrechte eingeworben werden können. Aufgrund der derzeitigen Medienkritik und der Intransparenz der Geschäftszahlen erscheint es aus Sicht der SdK eher zweifelhaft zu sein, ob PROKON in den kommenden Jahren das Platzierungsziel bei den Genussrechten erreichen kann.
Abwärtsspirale droht
Auch die permanente (berechtigte) negative Medienpräsenz dürfte aus Sicht der SdK zu einer erhöhten Kündigungsquote unter den Genussrechtsinhabern der PROKON führen. So deuten die diversen Aktivitäten von Rechtsanwaltskanzleien in den Medien jedenfalls aus Sicht der SdK darauf hin, dass es zumindest vermehrt Nachfrage nach rechtlicher Beratung unter den PROKON Anlegern gibt. Dies dürfte in den kommenden Monaten nach Ansicht Sicht der SdK auch in einer steigenden Kündigungsquote sichtbar werden. Aus Sicht der SdK könnte eine steigende Anzahl an Kündigungen jedoch dazu führen, dass die PROKON Gruppe in eine wirtschaftliche Abwärtsspirale gerät. Dadurch würden eventuell diejenigen, die ihre Genussrechte nicht kündigen bzw. nicht kündigen können, benachteiligt werden, sofern die PROKON dann deren Genussrechte zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr bedienen könnte. Dies könnte aus Sicht der SdK dann der Fall sein, wenn die stillen Reserven tatsächlich nicht vorhanden wären oder die ausgewiesenen Bilanzansätze eventuell sogar zu hoch wären.
Transparenz und Gleichbehandlung gefordert
Die SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. fordert daher alle Genussrechtsinhaber auf, sich dem gemeinsamen Vorgehen der SdK anzuschließen. Unter http://www.sdk.org/prokon.php können sich betroffene Genussrechtsinhaber für einen kostenlosen Newsletter registrieren. Im weiteren Verlauf strebt die SdK an, im Dialog mit der Gesellschaft eine größere Transparenz für alle Anleger herzustellen und einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer, welcher von Seiten der Gläubiger bestimmt wird, mit der Bewertung der Vermögensgegenstände der PROKON Gruppe zu beauftragen. Ferner sollte aus Sicht der SdK sichergestellt werden, dass auch im Falle einer hohen Kündigungsquote unter den Genussrechtsinhabern die PROKON Gruppe keine weiteren vorrangigen Fremdmittel (Bankdarlehen etc.) aufnimmt, so dass die Besicherungssituation der Genussrechtsinhaber nicht verschlechtert werden würde.
München, den 11. Dezember 2013
SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.
Quelle: www.sdk.org
Dienstag, 26. November 2013
Belgische Finanzmarktaufsicht warnt vor Globaleye
GLOBALEYE SPRL, GLOBALEYE SA, GLOBALEYE BELGIUM
The Financial Services and Markets Authority (FSMA) warns the public against the activities of Globaleye SPRL, Globaleye SA and Globaleye Belgium, firms acting as insurance intermediaries and offering investment services.
Globaleye SPRL, Globaleye SA and Globaleye Belgium have neither the registration required in Belgium to pursue the activity of insurance intermediation, nor the authorization in order to offer investment services in or from Belgium.
The FSMA therefore advises against responding to any offers of financial services made by Globaleye SPRL, Globaleye SA and Globaleye Belgium and against transferring money to any account number they might mention.
Globaleye SPRL, Globaleye SA and Globaleye Belgium have their registered office at Avenue Louise/Louizalaan 367, 1050 Brussels.
Globaleye SPRL, Globaleye SA and Globaleye Belgium have neither the registration required in Belgium to pursue the activity of insurance intermediation, nor the authorization in order to offer investment services in or from Belgium.
The FSMA therefore advises against responding to any offers of financial services made by Globaleye SPRL, Globaleye SA and Globaleye Belgium and against transferring money to any account number they might mention.
Globaleye SPRL, Globaleye SA and Globaleye Belgium have their registered office at Avenue Louise/Louizalaan 367, 1050 Brussels.
Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor Strategic Private Equity LLC
Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 92 Abs. 11 1. Satz Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 (WAG 2007) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Wertpapierdienstleistungsgeschäfte (§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 WAG 2007) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 25. Oktober 2013 teilt die FMA daher mit, dass die
Strategic Private Equity LLCmit angeblichem Sitz in:
103 E 29th St New York
NY 10016
Web: strategicpe.com
E-Mail: contact(at)stragicpe.com
Tel.: +1 212 901 0660
Fax: +1 212 898 0486
nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Wertpapierdienstleistungen in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher die gewerbliche Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente (§ 3 Abs. 2 Z 1 WAG 2007) nicht gestattet.
Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor Takeshi Venture Capital
Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 92 Abs. 11 1. Satz Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 (WAG 2007) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Wertpapierdienstleistungsgeschäfte (§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 WAG 2007) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 29. Oktober 2013 teilt die FMA daher mit, dass die
Takeshi Venture Capitalmit angeblichem Sitz in
Marunouchi, Chiyoda ku Tower
100-0005, Tokyo
Tel: +81 3 4520 9510
Fax: +81 3 4578 1610
Web: www.takeshiventurecapital.com/
Email: info(at)takeshiventurecapital.com
Email: clientservices(at)takeshiventurecapital.com
Email: compliance(at)takeshiventurecapital.com
Marunouchi, Chiyoda ku Tower
100-0005, Tokyo
Tel: +81 3 4520 9510
Fax: +81 3 4578 1610
Web: www.takeshiventurecapital.com/
Email: info(at)takeshiventurecapital.com
Email: clientservices(at)takeshiventurecapital.com
Email: compliance(at)takeshiventurecapital.com
nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Wertpapierdienstleistungen in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher weder die gewerbliche Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente (§ 3 Abs. 2 Z 1 WAG 2007), noch die gewerbliche Annahme und Übermittlung von Aufträgen, sofern diese Tätigkeiten ein oder mehrere Finanzinstrumente zum Gegenstand haben (§ 3 Abs 2 Z 3 WAG 2007), gestattet.
Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor Axis-Capital Ltd.
Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 4 Abs. 7 1. Satz Bankwesengesetz (BWG) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person (Person) zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 6. November 2013 teilt die FMA daher mit, dass die
Axis-Capital Ltd.mit angeblichem Sitz in:
Unit 50 Challenge House, 616 Mitcham Rd,
Croydon., CRO 3 AA
Tel: 0208 683 2883
Fax: 0208 591 2664
E-Mail: smoore(at)axis-capital.co.uk
E-Mail: info(at)axis-capital.co.uk
Web: www.axis-capital.co.uk
Unit 50 Challenge House, 616 Mitcham Rd,
Croydon., CRO 3 AA
Tel: 0208 683 2883
Fax: 0208 591 2664
E-Mail: smoore(at)axis-capital.co.uk
E-Mail: info(at)axis-capital.co.uk
Web: www.axis-capital.co.uk
nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher gemäß § 1 Abs 1 Z 3 BWG der gewerbliche Abschluss von Geldkreditverträgen und die Gewährung von Gelddarlehen in Österreich nicht gestattet.
Montag, 25. November 2013
BaFin warnt Anleger vor konzertierten Wertpapiertransaktionen
Die Beteiligung an Massenorders, zu denen etwa in sozialen Netzwerken aufgefordert wird, kann für Anleger strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Geschäfte, die bei solchen Kampagnen getätigt werden, können gegen das Verbot der Markmanipulation verstoßen. Sie erwecken möglicherweise den unzutreffenden Eindruck, dass es sich um wirtschaftlich begründete Umsätze handelt. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn dabei Aktien im Gegenwert von wenigen Euro erworben werden und die anfallenden Transaktionskosten deren Wert übersteigen.
Die BaFin ist gesetzlich verpflichtet, Anhaltspunkte für mögliche Marktmanipulationen bei der zuständigen Staatsanwaltschaft anzuzeigen.
Quelle: BaFin
Mittwoch, 20. November 2013
Offene Immobilienfonds: Scope erwartet weitere Wertkorrekturen
Analysemitteilung vom 19. November 2013
Scope hat sämtliche offenen Immobilienfonds in Auflösung analysiert: Bei den bislang verkauften Fondsobjekten betrug der Abschlag auf die Verkehrswerte fast 13%. Für die noch nicht veräußerten Objekte rechnet Scope mit weiteren Wertkorrekturen.
Scope hat alle 11 offenen Immobilienfonds in Auflösung analysiert. Dabei wurden alle bislang erfolgten Verkäufe betrachtet. Darüber hinaus hat Scope auch die Wertentwicklung und die Risiken der verbleibenden Bestandsobjekte untersucht. Die Kernergebnisse der Studie:
Verkaufspreise liegen fast 13% unter Verkehrswert
Seit Bekanntgabe der Auflösung haben die 11 Fonds in Abwicklung insgesamt 126 Objekte veräußert. Im Durchschnitt lag der Verkaufspreis 12,5% unterhalb des Verkehrswertes zum Zeitpunkt der Auflösungsbekanntgabe. Mit Fortschreiten der Abwicklungsfrist nehmen die Wertverluste zu. Während sich der durchschnittliche Unterschied zwischen Verkaufspreis und gutachterlichem Verkehrswert im ersten Jahr nach Auflösungsbekanntgabe noch in Grenzen hält (-6,9%), liegt er im zweiten und dritten Jahr bereits bei -18,5% bzw. -22,2%.
Scope erwartet weitere Wertkorrekturen
Die 381 noch im Bestand der Fonds befindlichen Objekte haben seit Auflösungsentscheidung im Durchschnitt 4,5% an Wert verloren. Im Zuge der Veräußerung dieser Objekte erwartet Scope weitere Wertkorrekturen in Höhe von durchschnittlich rund 5% auf die Verkehrswerte zum Zeitpunkt der Auflösungsbekanntgabe. Die Portfolios der Fonds unterschieden sich allerdings deutlich, so dass bei einigen Fonds mit weiteren Abschlägen von bis zu 15% zu rechnen ist.
Portfolio des KanAm grundinvest-Fonds mit geringsten Risiken
Scope hat für alle 381 noch in den Portfolios befindlichen Objekten ein Risiko-Scoring durchgeführt. Dabei wurde auf die wichtigsten Immobilienrisiken abgestellt. Die risikoärmsten Immobilienportfolios haben:
• KanAm grundinvest-Fonds
• CS EUROREAL
• TMW Immobilien Weltfonds
• SEB ImmoInvest
Besonders hohe Risiken in den Restportfolios sieht Scope bei:
• DEGI GLOBAL BUSINESS
• DEGI INTERNATIONAL
• DEGI GERMAN BUSINESS
• AXA Immoselect
Japanische Objekte mit höchsten Verlusten
Die größten Wertverluste – sowohl bei bereits verkauften als auch bei Bestandsobjekten – verzeichneten Immobilien in Japan (-49,4%), in den Niederlanden (-14,9%), in Spanien (-14,5%) und in USA (-10,8).
Hohe Vermietungsquoten schützen vor Abschlägen bei Veräußerung
Objekte mit hohen Vermietungsquoten (über 97%) haben erwartungsgemäß geringere Verluste zu verzeichnen als Objekte mit niedrigeren Vermietungsquoten. Dies gilt sowohl bei bereits verkauften als auch bei Bestandsobjekten. Vor allem bei Objekten mit Leerständen von mehr als 42% fielen die Abschläge zweistellig aus.
Sehr große Objekte mit geringsten Wertkorrekturen
Der Einfluss der Objektgröße – sowohl bei bereits verkauften als auch im Bestand – auf die Wertentwicklung ist dagegen nicht durchschlagend: Im Durchschnitt verloren die Objekte fast aller Größenklassen zwischen 8,1% und 9,3% an Wert. Lediglich die sehr großen Objekte (200 bis 500 Mio. Euro) schnitten mit einem Minus von nur 1% besser ab.
Scope hat sämtliche offenen Immobilienfonds in Auflösung analysiert: Bei den bislang verkauften Fondsobjekten betrug der Abschlag auf die Verkehrswerte fast 13%. Für die noch nicht veräußerten Objekte rechnet Scope mit weiteren Wertkorrekturen.
Scope hat alle 11 offenen Immobilienfonds in Auflösung analysiert. Dabei wurden alle bislang erfolgten Verkäufe betrachtet. Darüber hinaus hat Scope auch die Wertentwicklung und die Risiken der verbleibenden Bestandsobjekte untersucht. Die Kernergebnisse der Studie:
Verkaufspreise liegen fast 13% unter Verkehrswert
Seit Bekanntgabe der Auflösung haben die 11 Fonds in Abwicklung insgesamt 126 Objekte veräußert. Im Durchschnitt lag der Verkaufspreis 12,5% unterhalb des Verkehrswertes zum Zeitpunkt der Auflösungsbekanntgabe. Mit Fortschreiten der Abwicklungsfrist nehmen die Wertverluste zu. Während sich der durchschnittliche Unterschied zwischen Verkaufspreis und gutachterlichem Verkehrswert im ersten Jahr nach Auflösungsbekanntgabe noch in Grenzen hält (-6,9%), liegt er im zweiten und dritten Jahr bereits bei -18,5% bzw. -22,2%.
Scope erwartet weitere Wertkorrekturen
Die 381 noch im Bestand der Fonds befindlichen Objekte haben seit Auflösungsentscheidung im Durchschnitt 4,5% an Wert verloren. Im Zuge der Veräußerung dieser Objekte erwartet Scope weitere Wertkorrekturen in Höhe von durchschnittlich rund 5% auf die Verkehrswerte zum Zeitpunkt der Auflösungsbekanntgabe. Die Portfolios der Fonds unterschieden sich allerdings deutlich, so dass bei einigen Fonds mit weiteren Abschlägen von bis zu 15% zu rechnen ist.
Portfolio des KanAm grundinvest-Fonds mit geringsten Risiken
Scope hat für alle 381 noch in den Portfolios befindlichen Objekten ein Risiko-Scoring durchgeführt. Dabei wurde auf die wichtigsten Immobilienrisiken abgestellt. Die risikoärmsten Immobilienportfolios haben:
• KanAm grundinvest-Fonds
• CS EUROREAL
• TMW Immobilien Weltfonds
• SEB ImmoInvest
Besonders hohe Risiken in den Restportfolios sieht Scope bei:
• DEGI GLOBAL BUSINESS
• DEGI INTERNATIONAL
• DEGI GERMAN BUSINESS
• AXA Immoselect
Japanische Objekte mit höchsten Verlusten
Die größten Wertverluste – sowohl bei bereits verkauften als auch bei Bestandsobjekten – verzeichneten Immobilien in Japan (-49,4%), in den Niederlanden (-14,9%), in Spanien (-14,5%) und in USA (-10,8).
Hohe Vermietungsquoten schützen vor Abschlägen bei Veräußerung
Objekte mit hohen Vermietungsquoten (über 97%) haben erwartungsgemäß geringere Verluste zu verzeichnen als Objekte mit niedrigeren Vermietungsquoten. Dies gilt sowohl bei bereits verkauften als auch bei Bestandsobjekten. Vor allem bei Objekten mit Leerständen von mehr als 42% fielen die Abschläge zweistellig aus.
Sehr große Objekte mit geringsten Wertkorrekturen
Der Einfluss der Objektgröße – sowohl bei bereits verkauften als auch im Bestand – auf die Wertentwicklung ist dagegen nicht durchschlagend: Im Durchschnitt verloren die Objekte fast aller Größenklassen zwischen 8,1% und 9,3% an Wert. Lediglich die sehr großen Objekte (200 bis 500 Mio. Euro) schnitten mit einem Minus von nur 1% besser ab.
Dienstag, 19. November 2013
SdK rät Inhabern von Anleihen der getgoods.de AG zur Interessensbündelung
Pressemitteilung der SdK vom 19. November 2013
Die getgoods.de AG hat am 15. November 2013 mitgeteilt, dass beim zuständigen Amtsgericht in Frankfurt (Oder) Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt worden ist. Das Gericht eröffnete daraufhin das vorläufige Insolvenzverfahren und bestellte Herrn Rechtsanwalt Christian Graf Brockdorff aus Potsdam zum vorläufigen Insolvenzverwalter.
Von diesem Antrag sind neben den Aktionären der im Freiverkehr notierten getgoods.de AG (WKN 556060) vor allem auch die Inhaber der im Jahr 2017 fälligen Anleihe (WKN A1PGVS) betroffen. Aufgrund des laufenden vorläufigen Insolvenzverfahrens ist davon auszugehen, dass die Anleihe nicht mehr am 2. Oktober 2017 zurückbezahlt wird und in Zukunft auch keine Zinszahlungen mehr geleistet werden.
Die negative wirtschaftliche Entwicklung der getgoods.de AG kam relativ überraschend. Kurz zuvor vermeldete der Vorstand des Betreibers von mehreren Internetshops noch relativ positive Umsatzzahlen für die ersten neun Monate des Geschäftsjahres 2013 und bekräftigte durch die Akquisition von zwei Internetshops auch die zukünftigen Wachstumsziele. Die nun eingetretene Zahlungsunfähigkeit kam daher aus Sicht der SdK eher überraschend, da auf ein solches Risiko in den Finanzberichten und Meldungen zuvor nie hingewiesen worden ist. Dass dieses Risiko jedoch neben dem Vorstand auch mehreren größeren Investoren bekannt gewesen sein sollte, zeigen die bereits in den Monaten zuvor stark rückläufigen Kurse der von der Gesellschaft emittierten Wertpapiere. Sowohl der Aktienkurs als auch der Kurs der Anleihe entwickelte bereits vor der Insolvenzantragsstellung stark negativ.
Die SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. geht davon aus, dass in diesem Zusammenhang eventuell Gesetzesverstöße vorliegen und rät daher den betroffenen Inhabern von Aktien und Anleihen der getgoods.de AG, sich eventuell von einem Fachanwalt hinsichtlich eventuell vorhandener Schadensersatzansprüche beraten zu lassen.
In Bezug auf das Insolvenzverfahren bietet die SdK betroffenen Anleiheinhaber an, sich auf Ihrer Internetseite unter http://www.sdk.org/getgoods.php für einen kostenlosen Newsletter zu registrieren. Die SdK wird das Insolvenzverfahren aktiv begleiten und alle Betroffenen über die Entwicklung des Insolvenzverfahrens auf dem Laufendem halten. Ferner wird die SdK die Interessen der Anleiheinhaber auch auf den aller Voraussicht nach zukünftig stattfindenden Gläubigerversammlungen vertreten.
Mitglieder der SdK können sich mit Fragen gerne per E-Mail unter info@sdk.org oder Tel. 089 / 20208460 an die SdK wenden.
München, den 19. November 2013
SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.
Hinweis: Die SdK hält Aktien und Anleihen der getgoods.de AG!
Quelle: www.sdk.org
Pressekontakt: Daniel Bauer, bauer@sdk.org, Tel.: 089 - 20 20 846 0
Die getgoods.de AG hat am 15. November 2013 mitgeteilt, dass beim zuständigen Amtsgericht in Frankfurt (Oder) Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt worden ist. Das Gericht eröffnete daraufhin das vorläufige Insolvenzverfahren und bestellte Herrn Rechtsanwalt Christian Graf Brockdorff aus Potsdam zum vorläufigen Insolvenzverwalter.
Von diesem Antrag sind neben den Aktionären der im Freiverkehr notierten getgoods.de AG (WKN 556060) vor allem auch die Inhaber der im Jahr 2017 fälligen Anleihe (WKN A1PGVS) betroffen. Aufgrund des laufenden vorläufigen Insolvenzverfahrens ist davon auszugehen, dass die Anleihe nicht mehr am 2. Oktober 2017 zurückbezahlt wird und in Zukunft auch keine Zinszahlungen mehr geleistet werden.
Die negative wirtschaftliche Entwicklung der getgoods.de AG kam relativ überraschend. Kurz zuvor vermeldete der Vorstand des Betreibers von mehreren Internetshops noch relativ positive Umsatzzahlen für die ersten neun Monate des Geschäftsjahres 2013 und bekräftigte durch die Akquisition von zwei Internetshops auch die zukünftigen Wachstumsziele. Die nun eingetretene Zahlungsunfähigkeit kam daher aus Sicht der SdK eher überraschend, da auf ein solches Risiko in den Finanzberichten und Meldungen zuvor nie hingewiesen worden ist. Dass dieses Risiko jedoch neben dem Vorstand auch mehreren größeren Investoren bekannt gewesen sein sollte, zeigen die bereits in den Monaten zuvor stark rückläufigen Kurse der von der Gesellschaft emittierten Wertpapiere. Sowohl der Aktienkurs als auch der Kurs der Anleihe entwickelte bereits vor der Insolvenzantragsstellung stark negativ.
Die SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. geht davon aus, dass in diesem Zusammenhang eventuell Gesetzesverstöße vorliegen und rät daher den betroffenen Inhabern von Aktien und Anleihen der getgoods.de AG, sich eventuell von einem Fachanwalt hinsichtlich eventuell vorhandener Schadensersatzansprüche beraten zu lassen.
In Bezug auf das Insolvenzverfahren bietet die SdK betroffenen Anleiheinhaber an, sich auf Ihrer Internetseite unter http://www.sdk.org/getgoods.php für einen kostenlosen Newsletter zu registrieren. Die SdK wird das Insolvenzverfahren aktiv begleiten und alle Betroffenen über die Entwicklung des Insolvenzverfahrens auf dem Laufendem halten. Ferner wird die SdK die Interessen der Anleiheinhaber auch auf den aller Voraussicht nach zukünftig stattfindenden Gläubigerversammlungen vertreten.
Mitglieder der SdK können sich mit Fragen gerne per E-Mail unter info@sdk.org oder Tel. 089 / 20208460 an die SdK wenden.
München, den 19. November 2013
SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.
Hinweis: Die SdK hält Aktien und Anleihen der getgoods.de AG!
Quelle: www.sdk.org
Pressekontakt: Daniel Bauer, bauer@sdk.org, Tel.: 089 - 20 20 846 0
Montag, 11. November 2013
SdK verritt ihre Mitglieder auf der Gläubigerversammlung der 3W Power S.A.
Die 3W Power S.A. hat ihre Anleiheinhaber für den 25. November 2013 zu einer Gläubigerversammlung für die ausstehende Anleihe mit der WKN A1A29T eingeladen. Die Versammlung findet im Sheraton Frankfurt Airport Hotel & Conference Center, Hugo-Eckener-Ring 15, in 60549 Frankfurt am Main ab 11 Uhr statt.
Gläubigerversammlung einberufen
Die 3W Powers S.A. befindet sich seit längerer Zeit in einer wirtschaftlichen Krise. Vor allem die Krise der gesamten Branche der erneuerbaren Energien und schwierige Marktverhältnisse in der
Leistungselektronik haben laut Unternehmensangaben zu einer aktuell angespannten Liquiditätslage geführt. Daher bittet die Gesellschaft nun die Anleihegläubiger um einen finanziellen Beitrag zur Sanierung der Gesellschaft.
Um dies umzusetzen, sollen die Anleihegläubiger zunächst auf der Gläubigerversammlung am 25. November einen gemeinsamen Vertreter wählen, der dann mit der Gesellschaft einen Sanierungsbeitrag der Anleiheinhaber aushandeln soll. Außerdem soll der gemeinsame Vertreter dazu ermächtigt werden, zunächst für alle Anleiheinhaber verbindliche Zugeständnisse bezüglich der am 1. Dezember 2013 fälligen Zinszahlung auszuhandeln. Im weiteren Verlauf der Sanierung der Gesellschaft soll der gemeinsame Vertreter ein ausführliches Sanierungskonzept aushandeln, welches üblicherweise weitere finanzielle Zugeständnisse, wie einem Rückzahlungsverzicht oder einen Debt-to-Equity Swap, vorsieht.
SdK vertritt Mitglieder im Sanierungsprozess
Die SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. wird auf der kommenden Gläubigerversammlung die Interessen ihrer Mitglieder, die Anleiheinhaber der 3W Power S.A. sind, vertreten und die Sanierungsbemühungen kritisch begleiten. Über den jeweiligen Stand der Sanierung werden wir anhand eines Newsletters berichten.
Sofern Mitglieder die SdK mit der Wahrnehmung ihrer Stimmrechte auf der Gläubigerversammlung am 25. November 2013 beauftragen möchten, finden sie unter www.sdk.org/3WPOWER die entsprechenden Anweisungen hierzu.
Für Fragen bezüglich der Gläubigerversammlung stehen wir unseren Mitgliedern unter ++49 89 2020846-0 oder unter info@sdk.org gerne zur Verfügung.
München, 8. November 2013
SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.
Hinweis: Die SdK hält Aktien und Anleihen der 3W Power S.A.!
Quelle: www.sdk.org
Pressekontakt: Daniel Bauer, bauer@sdk.org, Tel.: 089 - 20 20 846 0
Gläubigerversammlung einberufen
Die 3W Powers S.A. befindet sich seit längerer Zeit in einer wirtschaftlichen Krise. Vor allem die Krise der gesamten Branche der erneuerbaren Energien und schwierige Marktverhältnisse in der
Leistungselektronik haben laut Unternehmensangaben zu einer aktuell angespannten Liquiditätslage geführt. Daher bittet die Gesellschaft nun die Anleihegläubiger um einen finanziellen Beitrag zur Sanierung der Gesellschaft.
Um dies umzusetzen, sollen die Anleihegläubiger zunächst auf der Gläubigerversammlung am 25. November einen gemeinsamen Vertreter wählen, der dann mit der Gesellschaft einen Sanierungsbeitrag der Anleiheinhaber aushandeln soll. Außerdem soll der gemeinsame Vertreter dazu ermächtigt werden, zunächst für alle Anleiheinhaber verbindliche Zugeständnisse bezüglich der am 1. Dezember 2013 fälligen Zinszahlung auszuhandeln. Im weiteren Verlauf der Sanierung der Gesellschaft soll der gemeinsame Vertreter ein ausführliches Sanierungskonzept aushandeln, welches üblicherweise weitere finanzielle Zugeständnisse, wie einem Rückzahlungsverzicht oder einen Debt-to-Equity Swap, vorsieht.
SdK vertritt Mitglieder im Sanierungsprozess
Die SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. wird auf der kommenden Gläubigerversammlung die Interessen ihrer Mitglieder, die Anleiheinhaber der 3W Power S.A. sind, vertreten und die Sanierungsbemühungen kritisch begleiten. Über den jeweiligen Stand der Sanierung werden wir anhand eines Newsletters berichten.
Sofern Mitglieder die SdK mit der Wahrnehmung ihrer Stimmrechte auf der Gläubigerversammlung am 25. November 2013 beauftragen möchten, finden sie unter www.sdk.org/3WPOWER die entsprechenden Anweisungen hierzu.
Für Fragen bezüglich der Gläubigerversammlung stehen wir unseren Mitgliedern unter ++49 89 2020846-0 oder unter info@sdk.org gerne zur Verfügung.
München, 8. November 2013
SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.
Hinweis: Die SdK hält Aktien und Anleihen der 3W Power S.A.!
Quelle: www.sdk.org
Pressekontakt: Daniel Bauer, bauer@sdk.org, Tel.: 089 - 20 20 846 0
Montag, 4. November 2013
BaFin untersagt der East Properties Beteiligungsgesellschaft k.s. das unerlaubt betriebene Einlagengeschäft und ordnet die Abwicklung an
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat der East Properties Beteiligungsgesellschaft k.s. mit Verfügung vom 12. September 2013 das weitere Betreiben des Einlagengeschäfts untersagt und die unverzügliche Abwicklung der unerlaubt betriebenen Geschäfte angeordnet.
Die East Properties Beteiligungsgesellschaft k.s. vertrieb in Deutschland Kapitalanlageverträge, insbesondere Beteiligungsverträge oder Verträge über partiarische Darlehen, welche Investments an in der Tschechischen Republik belegenen Immobilien zum Gegenstand hatten. Mit der Annahme des Anlagekapitals betreibt die East Properties Beteiligungsgesellschaft k.s. das Einlagengeschäft ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin. Das Einlagengeschäft ist durch vollständige Rückzahlung aller angenommenen Einlagen abzuwickeln.
Die Verfügung der BaFin ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandskräftig.
Quelle: BaFin
Sonntag, 27. Oktober 2013
Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor Strategic Private Equity LLC
Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 92 Abs. 11 1. Satz Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 (WAG 2007) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Wertpapierdienstleistungsgeschäfte (§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 WAG 2007) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 25. Oktober 2013 teilt die FMA daher mit, dass die
Strategic Private Equity LLCmit angeblichem Sitz in:
103 E 29th St New York
NY 10016
Web: strategicpe.com
E-Mail: contact(at)stragicpe.com
Tel.: +1 212 901 0660
Fax: +1 212 898 0486
nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Wertpapierdienstleistungen in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher die gewerbliche Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente (§ 3 Abs. 2 Z 1 WAG 2007) nicht gestattet.
Quelle: FMA
Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor Global Reach Asset Management
Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 4 Abs. 7 1. Satz Bankwesengesetz (BWG) bzw. § 92 Abs. 11 1. Satz Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 (WAG 2007) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person (Person) zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte bzw. Wertpapierdienstleistungsgeschäfte nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 22. Oktober 2013 teilt die FMA daher mit, dass die
Global Reach Asset Management
(mit angeblichem Sitz in)
28/F ICBC Tower
3 Garden Road
Central
Hong Kong
Web: www.globalreachassetmanagement.com
E-Mail: info(at)globalreachassetmanagement.com
Tel.: +(852) 8193-3014
Fax: +(852) 3014-3870
(mit angeblichem Sitz in)
28/F ICBC Tower
3 Garden Road
Central
Hong Kong
Web: www.globalreachassetmanagement.com
E-Mail: info(at)globalreachassetmanagement.com
Tel.: +(852) 8193-3014
Fax: +(852) 3014-3870
nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte und Wertpapierdienstleistungen in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher weder der gewerbliche Handel auf eigene oder fremde Rechnung mit Wertpapieren (§ 1 Abs. 1 Z 7 lit e BWG) noch die gewerbliche Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente (§ 3 Abs. 2 Z 1 WAG 2007) gestattet.
Donnerstag, 24. Oktober 2013
BaFin warnt vor Kaufempfehlungen für Aktien der Hyper Secure Ltd.
Bonn/Frankfurt a. M., 17. Oktober 2013
Nach Informationen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) werden derzeit die Aktien der Hyper Secure Ltd. (ISIN: BMG4682E1093; WKN: A1W1T6) durch E-Mail-Newsletter massiv zum Kauf empfohlen. Die Empfehlung erfolgt mit dem Hinweis auf ein Gewinnpotenzial von 950 Prozent.
Die BaFin hat Anhaltspunkte, dass im Rahmen der Kaufempfehlungen unrichtige oder irreführende Angaben gemacht werden und/oder bestehende Interessenskonflikte pflichtwidrig verschwiegen werden. Sie hat hinsichtlich des betroffenen Wertes eine Untersuchung wegen des Verdachts der Marktmanipulation eingeleitet.
Die Aufsicht rät allen Anlegern, vor Erwerb von Aktien dieser Gesellschaft sehr genau zu prüfen, wie seriös die gemachten Angaben sind, und sich über die betroffene Gesellschaft auch aus anderen Quellen zu informieren.
Die Aktien der Gesellschaft sind in Deutschland in den Freiverkehr an der Börse Frankfurt sowie auf Xetra einbezogen.
Quelle: BaFin
BaFin untersagt Herrn Michael Rogge das Einlagengeschäft und ordnet die Abwicklung an
Bonn/Frankfurt a. M., 10. Oktober 2013
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat Herrn Michael Rogge, Horhausen, mit Bescheid vom 25. September 2013 das ohne die erforderliche Erlaubnis betriebene Einlagengeschäft untersagt. Zudem hat die Bafin ihm aufgegeben, das unerlaubte Einlagengeschäft durch Rückzahlung aller angenommenen Gelder unverzüglich abzuwickeln.
Herr Rogge bietet Anlegern im Internet unter der Firma „Investorengruppe Westerwald“ den Abschluss eines „Investorenvertrags“ an. Laut Angebot sei dieser als „Gewinndarlehen“ konzipiert und biete den Anlegern unter anderem einen Grundgewinn von 6 %. Die Vertragsunterlagen sehen eine Rückzahlung des Anlagekapitals nach Beendigung des Vertrages vor.
Mit der Annahme des Anlagekapitals betreibt Herr Rogge das Einlagengeschäft ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin. Er ist verpflichtet, die Gelder unverzüglich und vollständig an die Anleger zurückzuzahlen.
Der Bescheid der BaFin ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandskräftig.
Quelle: BaFin
BaFin untersagt Herrn Peter Fitzek als „oberstem Souverän“ des nicht eingetragenen Vereins „Königreich Deutschland“ das Versicherungsgeschäft und ordnet die Abwicklung an
Bonn/Frankfurt a. M., 10. Oktober 2013
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat Herrn Peter Fitzek, Wittenberg, mit Bescheid vom 16. September 2013 aufgegeben, das im Namen des nicht eingetragenen Vereins „Königreich Deutschland“, der „Deutschen Gesundheitskasse“ (DGK), der „Deutschen Ruhestandskasse“ (DRK) sowie der „Deutschen Haftpflichtschadensausgleichskasse“ (DHK) ohne Erlaubnis betriebene Versicherungsgeschäft sofort einzustellen und durch Kündigung der geschlossenen Verträge abzuwickeln.
Mit gleichem Bescheid wurde Herr Fitzek verpflichtet, betroffene Kunden über seinen unerlaubten Geschäftsbetrieb und versicherungsrechtliche Fragen zu informieren.
Herr Fitzek gewährt einen Rechtsanspruch auf die diversen Leistungen der genannten Versicherungen und betreibt so das Versicherungsgeschäft ohne die hierfür erforderliche Erlaubnis der BaFin.
Die Verfügung der BaFin ist sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig.
Quelle: BaFin
Dienstag, 22. Oktober 2013
Britische Finanzmarktaufsicht warnt vor Hoden International Clearing
Mitteilung der britischen Financial Conduct Authority vom 17. Oktober 2013:
We believe this firm has been providing financial services or products in the UK without our authorisation. Find out why to be especially wary of dealing with this unauthorised firm and how to protect yourself from scammers.Almost all firms and individuals offering, promoting or selling financial services or products in the UK have to be authorised by us.
However, some firms act without our authorisation and some knowingly run scams like share fraud.
This firm is not authorised by us but has been targeting people in the UK:
Hoden International Clearing
Address: Chai Wan, E-Trade Plaza, 24 Lee Chung Street, Hong Kong
Tel: +852 81972215
Email: info@hodeninternationalclearing.com
Website: www.hodeninternationalclearing.com
WARNING: consumers are being directed to a fake FCA register from the Hoden International website, www.fsa-gov.net/register/firmRefSearch.php. The registration number quoted on the website is NOT an FCA reference number.
How to protect yourselfWe strongly advise you to only deal with financial firms that are authorised by us, and check the Financial Services Register to ensure they are. It has information on firms and individuals that are, or have been, regulated by us.
If a firm does not appear on the Register but claims it does, contact our Consumer Helpline on 0800 111 6768.
There are more steps you should take to protect yourself from unauthorised firms.
You should also be aware that if you give money to an unauthorised firm, you will not be covered by the Financial Ombudsman Service or Financial Services Compensation Scheme (FSCS) if things go wrong.
Montag, 21. Oktober 2013
Britische Finanzmarktaufsicht warnt vor Steinberg Management
Mitteilung der britischen Financial Conduct Authority vom 18. Oktober 2013:
Almost all firms and individuals offering, promoting or selling financial services or products in the UK have to be authorised by us.
However, some firms act without our authorisation and some knowingly run scams like share fraud.
This firm is not authorised by us but has been targeting people in the UK:
Steinberg Management
Tel: 02030867959
How to protect yourself
We strongly advise you to only deal with financial firms that are authorised by us, and check the Financial Services Register to ensure they are. It has information on firms and individuals that are, or have been, regulated by us.
If a firm does not appear on the Register but claims it does, contact our Consumer Helpline on 0800 111 6768.
There are more steps you should take to protect yourself from unauthorised firms.
Britische Finanzmarktaufsicht warnt vor Specialist Investor Funds
Mitteilung der britischen Financial Conduct Authority vom 21. Oktober 2013:
Almost all firms and individuals offering, promoting or selling financial services or products in the UK have to be authorised by us.
However, some firms act without our authorisation and some knowingly run scams like share fraud.
This firm is not authorised by us but has been targeting people in the UK:
Specialist Investor Funds
Address: 78 Sir John Rogersons Quay, Dublin 2, Ireland
Tel: 0035319023929
Fax: 0035319023919
Email: clientservices@specialistinvestorfunds.com
Website: www.specialistinvestorfunds.com
The above website includes a link to a clone of the FCA register seen below:
WARNING: consumers are being directed to a fake FCA register from the Specialist Investor Funds’ website, www.fsa-gov.net/register/firmRefSearch.php. The registration number quoted on the website is NOT an FCA reference number.
How to protect yourself
We strongly advise you to only deal with financial firms that are authorised by us, and check the Financial Services Register to ensure they are. It has information on firms and individuals that are, or have been, regulated by us.
If a firm does not appear on the Register but claims it does, contact our Consumer Helpline on 0800 111 6768.
There are more steps you should take to protect yourself from unauthorised firms.
You should also be aware that if you give money to an unauthorised firm, you will not be covered by the Financial Ombudsman Service or Financial Services Compensation Scheme (FSCS) if things go wrong.
Maltesische Finanzmarktaufsicht warnt vor FOREXPERTI
The Malta Financial Services Authority (MFSA) has become aware of an entity - Redevelopment Corporation International Ltd - operating under the trade name of "Forexperti" which is known to have an internet presence at https://www.forexperti.com/. This entity purports to offer a platform for Forex trading with a physical address at Valletta, Malta.
The MFSA wishes to alert the public, in Malta and abroad, that the above mentioned is NOT a company registered in Malta NOR is it an entity licenced by the MFSA to provide any type of licensable financial service. Accordingly, the MFSA warns the public against dealing with this entity.
The MFSA would like to remind consumers of financial services not to enter into any financial services transaction unless they have ascertained that the entity with whom the transaction is being made holds a licence to provide such services from the MFSA or another reputable financial services regulator.
A list of entities licensed by the MFSA is available from the Malta Financial Services Authority, and can be viewed on the MFSA website at www.mfsa.com.mt
The MFSA wishes to alert the public, in Malta and abroad, that the above mentioned is NOT a company registered in Malta NOR is it an entity licenced by the MFSA to provide any type of licensable financial service. Accordingly, the MFSA warns the public against dealing with this entity.
The MFSA would like to remind consumers of financial services not to enter into any financial services transaction unless they have ascertained that the entity with whom the transaction is being made holds a licence to provide such services from the MFSA or another reputable financial services regulator.
A list of entities licensed by the MFSA is available from the Malta Financial Services Authority, and can be viewed on the MFSA website at www.mfsa.com.mt
Dienstag, 15. Oktober 2013
DSW: Akzeptanz des Corporate Governance Kodex wird gestärkt
„Wir begrüßen, dass mit Herrn Gentz ein Mann der Wirtschaft den Vorsitz der Corporate Governance Kommission übernimmt“, kommentiert Marc Tüngler, Hauptgeschäftsführer der DSW (Deutsche Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz), die geplante Ernennung des ehemaligen Vorstands der Daimler AG, Manfred Gentz.
Gentz habe als Kommissionsmitglied bereits mit seinem Schreiben an die Aufsichtsratsvorsitzenden in Sachen „Begrenzung der Vorstandsgehälter“ und auch durch den Vorsitz des Ausschusses zum Thema „Transparenz der Vorstandsvergütung“ klare und richtungsweisende Akzente gesetzt.
Die Geschäftsstelle der Kommission soll zukünftig beim Deutschen Aktieninstitut (DAI) angesiedelt sein. Mitglieder des DAI sind im Wesentlichen Aktiengesellschaften. „Das DAI ist die richtige Adresse, da dort die börsennotierten Aktiengesellschaften organisiert sind, die ja vor allem Adressaten des Kodex sind. Durch die Implementierung der Geschäftsstelle dort und die Organisation der Finanzierung über das DAI wird die Akzeptanz des Kodex und der Kommission weiter gestärkt und auf eine breite Basis gestellt“, sagt Tüngler. „Insgesamt ist mit Herrn Gentz als potenziellem Vorsitzenden und dem DAI als geplanter Geschäftsstelle eine gute Kombination gefunden“, so Tüngler weiter.
Pressemitteilung vom 19. August 2013
DSW: Klagewelle privater Anleger gegen Griechenland rollt an
Fast ein Jahr hat es gedauert, aber nun sind die umfangreichen juristischen Vorarbeiten abgeschlossen. „Jetzt ist das Stadium erreicht, in dem wir Privatanleger zu regionalen Klagegemeinschaften zusammenfassen und die Klagen gegen Griechenland bei den Gerichten einreichen können“, erklärt Thomas Hechtfischer, Geschäftsführer der DSW (Deutsche Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz). Damit soll der sogenannte „freiwillige Zwangsumtausch“ rückgängig gemacht werden, der Besitzer griechischer Staatsanleihen bis zu 95 Prozent ihres Geldes kosten dürfte.
Zur Erinnerung: Die privaten Gläubiger mussten auf 53,5 Prozent des Nennwertes der von ihnen gezeichneten Staatsanleihen verzichten. Für die restlichen 46,5 Prozent erhielten sie eine Vielzahl neuer Staatsanleihen, Schuldscheine sowie einen Besserungsschein. Eine Chance auf Mitsprache oder Gegenwehr hatten sie bei dem Procedere nicht. „Wirtschaftlich war das für die Anleger äußerst nachteilig, da insbesondere die neuen Staatsanleihen eine Laufzeit von 10 bis 30 Jahren haben. Darüber hinaus sind auch die Zinsen sowie die übrigen Bedingungen für die Anleger im Wesentlichen unakzeptabel“, sagt Dirk Unrau, DSW-Landesgeschäftsführer und Partner der Kanzlei CausaConcilio.
Insgesamt könnten an insgesamt 80 Landgerichten Klagegemeinschaften gebildet werden, wenn sich das Gros der rund 1000 Anleger, die sich bei der DSW registriert haben, für ein Verfahren entscheiden sollte. Der große Vorteil der Zusammenfassung der Kläger in solchen Gemeinschaften liegt insbesondere bei den deutlich niedrigeren Anwaltskosten.
„Unabhängig von den Klagegemeinschaften haben wir bis heute bereits zehn Klagen bei verschiedenen Gerichten eingereicht“, sagt Unrau. Unverständlich ist für die Juristen, dass die Zustellung der Klagen unnötig erschwert wird. „Leider macht die Bundesregierung immer noch Schwierigkeiten, wenn es darum geht, die Klageschriften auf diplomatischem Wege zuzustellen. Hier hat sich bislang eine ablehnende Haltung herausgebildet, die unseres Erachtens mit dem geltenden Recht nicht in Einklang zu bringen ist. Teilweise ist es allerdings gelungen, Klagen auf dem direkten Weg zuzustellen“, erklärt Unrau.
Betroffene Anleger, die dem Schuldenschnitt damals nicht zugestimmt haben, können sich auch jetzt noch anschließen. Informationen dazu können unter der Mailadresse dsw@dsw-info.de angefordert werden.
Pressemitteilung vom 25. September 2013
Dienstag, 8. Oktober 2013
BaFin ordnet Abwicklung des von Herrn Jürgen Staudhammer betriebenen Einlagengeschäfts an und setzt Abwickler ein
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat mit Verfügung vom 27. September 2013 die unverzüglich Abwicklung des von Herrn Jürgen Staudhammer, Berlin, unerlaubt betriebenen Einlagengeschäfts angeordnet und für die Abwicklung einen Abwickler bestellt.
Herr Jürgen Staudhammer bot Anlegern seit mehreren Jahren die Verwaltung ihrer Gelder durch „Börsengeschäfte“ auf der Grundlage eines „Geschäftsbesorgungsvertrags“ an. Die Verträge, in denen den Kapitalgebern der Erhalt des überlassenen Kapitals zugesagt wurde, schloss Herr Staudhammer zunächst unter dem Namen seines Einzelunternehmens Staudhammer Vermögensverwaltung mit Sitz in Burghausen, später unter dem Namen der E.S. Invest AG, Schweiz, ab.
Mit der Annahme des Anlagekapitals - auch soweit dies im Namen der E.S. Invest AG erfolgt ist - betreibt Herr Staudhammer das Einlagengeschäft ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin. Das Einlagengeschäft ist durch vollständige Rückzahlung aller angenommenen Einlagen abzuwickeln.
Zum Abwickler des von Herrn Staudhammer betriebenen Einlagengeschäfts hat die BaFin
Herrn Rechtsanwalt
Dr. Bruno M. Kübler
c/o KÜBLER GbR
Einemstraße 24
10785 Berlin
Dr. Bruno M. Kübler
c/o KÜBLER GbR
Einemstraße 24
10785 Berlin
bestellt.
Der Abwickler hat zunächst zu prüfen, ob Herr Staudhammer seine Rückzahlungsverpflichtungen vollständig erfüllen kann. Der Abwickler ist befugt, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Herrn Staudhammer zu beantragen, wenn er die Voraussetzungen hierfür feststellt.
Die Verfügung der BaFin ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandskräftig.
Quelle: BaFin
BaFin ordnet gegenüber der Sinus Capital AG die Abwicklung des unerlaubt betriebenen Einlagengeschäfts an
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat der Sinus Capital AG, Nürnberg, mit Bescheid vom 25. Juli 2013 die unverzügliche Abwicklung der unerlaubt betriebenen Bankgeschäfte aufgegeben.
Die Sinus Capital AG bot dem Publikum den Kauf bestehender Forderungen aus Kapital-Lebensversicherungsverträgen unter der Bezeichnung „buybacks future“ an, gegen das Versprechen, Geldzahlungen über mehrere Jahre zu leisten.
Mit dem Einzug der Geldforderungen aus den vertragsgegenständlichen Vermögensanlagen betreibt die Sinus Capital AG das Einlagengeschäft ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin. Das Unternehmen ist verpflichtet, die angenommenen Gelder unverzüglich und vollständig an die Kapitalgeber zurückzuzahlen.
Die Verfügung der BaFin ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandskräftig.
Quelle: BaFin
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