Der den wirtschaftlichen Gewinn übersteigende Steuerabzug ist aus Sicht der SdK verfassungswidrig
Die SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. wird im Rahmen einer Musterklage gegen die Einbehaltung von Kapitalertragssteuer und Solidaritätszuschlag, die den wirtschaftlichen Gewinn überstiegen, vorgehen. Im Rahmen des Investmentsteuerreformgesetzes hat sich für Fondsanleger seit Jahresbeginn 2018 einiges geändert. Alle Fondsanteile gelten zum 31. Dezember 2017 als fiktiv verkauft und an Neujahr 2018 als neu angeschafft. Dies führt in vielen Fällen dazu, dass Anleger, die seit 2018 Fondsanteile verkauft haben, einen Steuerabzug hinnehmen müssen, der höher liegt als der erwirtschaftete wirtschaftliche Gewinn oder sogar Steuern auf einen fiktiven Gewinn bezahlen müssen, obwohl wirtschaftlich ein Verlust erzielt wurde.
Im konkreten Fall erwarb ein Mitglied der SdK in den Jahren 2015 bis 2017 Anteile an einem Aktienfonds für insgesamt 40.000 Euro. Zum 31.12.2017 betrug der Kurswert dieses Fonds 48.000 Euro. Bis Ende September 2020 sank der Kurs auf ca. 40.500 Euro. Daher entschied sich der Kläger zum Verkauf des Fonds. Die depotführende Bank behielt im Zeitpunkt der Veräußerung Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag in Höhe von insgesamt 726 Euro ein obwohl der wirtschaftliche Gewinn nur 500 Euro betrug. Die ist darauf zurückzuführen, dass der erworbene Fonds als zum 31.12.2017 gem. § 56 InvStG als verkauft galt, wodurch ein fiktiver Kursgewinn von 8.000 Euro entstand. Nach einer erfolgten Teilfreistellung der Verluste verblieb ein fiktiver zu versteuernder Gewinn in Höhe von 2.750 Euro, von dem Kapitalertragssteuer und Solidaritätszuschlag in Höhe von zusammen 726 Euro einbehalten wurden. Somit übersteigt durch die "Teilfreistellung" der Verluste die einbehaltene Kapitalertragsteuer inkl. Solidaritätszuschlag den Gewinn aus dem Verkauf der Fonds um nahezu 50 %. Es findet damit keine Besteuerung des Ertrags, sondern ein vollständiger Verzehr desselben statt. Darüber hinaus erfolgt sogar ein Angriff auf die Vermögensbasis. Aus Sicht der SdK ist diese Substanzbesteuerung verfassungswidrig.
Die SdK wird zusammen mit dem Mitglied eine höchstrichterliche Entscheidung herbeiführen. Ebenfalls betroffene SdK-Mitglieder können sich unter info@sdk.org an die SdK wenden, um weitergehenden Informationen zu der laufenden Klage zu erhalten und Ihre Position gegenüber dem Fiskus zu verbessern. Die SdK prüft aktuell auch weitere Klagen u.a. in Bezug auf die Begrenzung der Verlustverrechnung im Zusammenhang mit Anleihen und Optionsgeschäften. Daniel Bauer, Vorstandsvorsitzender der SdK, kommentiert das Vorgehen wie folgt: „Die Bedeutung der privaten Altersvorsorge nimmt immer mehr zu und wird von der Politik richtigerweise auch gefordert. Dies sollte vom Fiskus auch mit einem verständlichen und gerechten Steuersystem gefördert werden. Leider war in den letzten Jahren das Gegenteil der Fall. Vor allem in Bezug auf die Kleinanleger galt zuletzt vor allem: Gewinne besteuern und Verluste privatisieren. Dies ist aus unserer Sicht verfassungswidrig und dem muss so schnell wie möglich von den Gerichten beendet werden.“
SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.
Hackenstr. 7b
80331 München
Fon: +49 / 89 / 2020846-0
Fax: +49 / 89 / 2020846-10
E-Mail: info@sdk.org
Im konkreten Fall erwarb ein Mitglied der SdK in den Jahren 2015 bis 2017 Anteile an einem Aktienfonds für insgesamt 40.000 Euro. Zum 31.12.2017 betrug der Kurswert dieses Fonds 48.000 Euro. Bis Ende September 2020 sank der Kurs auf ca. 40.500 Euro. Daher entschied sich der Kläger zum Verkauf des Fonds. Die depotführende Bank behielt im Zeitpunkt der Veräußerung Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag in Höhe von insgesamt 726 Euro ein obwohl der wirtschaftliche Gewinn nur 500 Euro betrug. Die ist darauf zurückzuführen, dass der erworbene Fonds als zum 31.12.2017 gem. § 56 InvStG als verkauft galt, wodurch ein fiktiver Kursgewinn von 8.000 Euro entstand. Nach einer erfolgten Teilfreistellung der Verluste verblieb ein fiktiver zu versteuernder Gewinn in Höhe von 2.750 Euro, von dem Kapitalertragssteuer und Solidaritätszuschlag in Höhe von zusammen 726 Euro einbehalten wurden. Somit übersteigt durch die "Teilfreistellung" der Verluste die einbehaltene Kapitalertragsteuer inkl. Solidaritätszuschlag den Gewinn aus dem Verkauf der Fonds um nahezu 50 %. Es findet damit keine Besteuerung des Ertrags, sondern ein vollständiger Verzehr desselben statt. Darüber hinaus erfolgt sogar ein Angriff auf die Vermögensbasis. Aus Sicht der SdK ist diese Substanzbesteuerung verfassungswidrig.
Die SdK wird zusammen mit dem Mitglied eine höchstrichterliche Entscheidung herbeiführen. Ebenfalls betroffene SdK-Mitglieder können sich unter info@sdk.org an die SdK wenden, um weitergehenden Informationen zu der laufenden Klage zu erhalten und Ihre Position gegenüber dem Fiskus zu verbessern. Die SdK prüft aktuell auch weitere Klagen u.a. in Bezug auf die Begrenzung der Verlustverrechnung im Zusammenhang mit Anleihen und Optionsgeschäften. Daniel Bauer, Vorstandsvorsitzender der SdK, kommentiert das Vorgehen wie folgt: „Die Bedeutung der privaten Altersvorsorge nimmt immer mehr zu und wird von der Politik richtigerweise auch gefordert. Dies sollte vom Fiskus auch mit einem verständlichen und gerechten Steuersystem gefördert werden. Leider war in den letzten Jahren das Gegenteil der Fall. Vor allem in Bezug auf die Kleinanleger galt zuletzt vor allem: Gewinne besteuern und Verluste privatisieren. Dies ist aus unserer Sicht verfassungswidrig und dem muss so schnell wie möglich von den Gerichten beendet werden.“
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