BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2020, Az. XI ZB 28/19
Leitsätze:
a) Ergibt sich aus den Darstellungen in einem Verkaufsprospekt nach § 8f Abs. 1 VerkProspG in der bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung (aF) eine höhere Anzahl vermieteter als bereits errichteter Kfz-Stellplätze und enthält der Prospekt sich widersprechende Angaben zum Stand der erteilten behördlichen Genehmigungen, ist der damit verbundene Prospektfehler für einen Anlagevermittler aufgrund der von ihm geschuldeten Plausibilitätsüberprüfung und für eine beratende Bank aufgrund der von ihr geschuldeten Überprüfung der Anlage mit banküblichem kritischen Sachverstand erkennbar. Der Stand der erteilten behördlichen Genehmigungen ist im Hinblick auf das Anlageziel des Fonds, durch eine langfristige Vermietung der Fondsimmobilie Erträge zu generieren, ein für den Anlageentschluss der Anleger wesentlicher Gesichtspunkt.
b) Das Feststellungsbegehren, bestimmte Informationen aus Rechenschafts- und Zwischenberichten sowie aus sonstigen an die Anleger adressierten Schreiben seien "inhaltlich geeignet", den Beginn der Verjährung von Prospekthaftungsansprüchen zu begründen, ist nicht verallgemeinerungsfähig und damit im Kapitalanleger-Musterverfahren als unzulässig zurückzuweisen (Fortführung der Senatsbeschlüsse vom 10. Juni 2008 - XI ZB 26/07 , BGHZ 177, 88 Rn. 15 und vom 21. Oktober 2014 - XI ZB 12/12 , BGHZ 203, 1 Rn. 138 ).
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