Die FMA kann gemäß § 14 Abs 1 Z 9 KMG 2019 den Umstand bekannt machen, dass ein Emittent, ein Anbieter oder eine die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragende Person seinen/ihren Verpflichtungen nicht nachkommt. Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) weist darauf hin, dass die
der Meldepflicht zum Emissionskalender gemäß § 24 KMG 2019 iZm den in Österreich angebotenen Aktien der „North West Oil Inc.“ nicht nachgekommen ist.
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der Meldepflicht zum Emissionskalender gemäß § 24 KMG 2019 iZm den in Österreich angebotenen Aktien der „North West Oil Inc.“ nicht nachgekommen ist.
Quelle: FMA
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