Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 4 Abs. 7 Bankwesengesetz (BWG) 1. Satz durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person (Person) zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte nicht berechtigt ist.
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 31.12.2019 teilt die FMA daher mit, dass die
nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher der Handel auf eigene oder fremde Rechnung (§ 1 Abs 1 Z 7 BWG) nicht gestattet.
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 31.12.2019 teilt die FMA daher mit, dass die
ictrades
Pro Star Griffith Corporate Centre,
Beachmont Kingstown,
Saint Vincent and the Granedines
www.ictrades.com
support@ictrades.com
+44 2039 948 804
nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher der Handel auf eigene oder fremde Rechnung (§ 1 Abs 1 Z 7 BWG) nicht gestattet.
Quelle: FMA
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen