Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014
Hamburg, 11. Mai 2026.
Am 17. März 2026 hat die Gläubigerversammlung der ProReal Secur 1 GmbH (die "Gesellschaft") betreffend die 5,75% p.a. Inhaberschuldverschreibungen "ProReal Secur 1" mit einer Laufzeit bis 31. Dezember 2026 (ISIN DE000A3E46V5, WKN A3E46V), welche am Freiverkehr der Börse Frankfurt notiert ist, einen Beschluss (i) zur Verlängerung der Laufzeit, (ii) zweimaligen einseitigen Option zur Verlängerung sowie (iii) zur Einfügung einer Option zur Verschiebung von Zinszahlungen auf das Endfälligkeitsdatum gefasst. Mit der Bekanntgabe des Beschlusses im Bundesanzeiger am 20. März 2026 begann eine einmonatige Anfechtungsfrist, die am 20. April 2026 endete.
Am 18. April 2026 haben verschiedene Anleihegläubiger gemeinsam unter Nachweis der Inhaberschaft von Schuldverschreibungen im Nennwert von insgesamt EUR 373.000,00 Klage wegen Anfechtung und Nichtigkeit von Beschlüssen der Gläubigerversammlung vom 17. März 2026 gegen die Gesellschaft erhoben. Die Klage wurde der Gesellschaft kürzlich zugestellt.
Die Gesellschaft wird durch ihre Prozessbevollmächtigen bei Gericht die Verteidigung anzeigen und einen Freigabeantrag stellen. Dieses sogenannte Freigabeverfahren ist ein Eilverfahren, in dem das vorliegend zuständige Hanseatische Oberlandesgericht gemäß § 20 Abs. 3 Satz 3 des Schuldverschreibungsgesetzes i.V.m. § 246a des Aktiengesetzes feststellt, dass die Klageerhebung dem Vollzug des angefochtenen Beschlusses nicht entgegensteht. Die Gesellschaft geht von einem Erfolg des Freigabeantrags aus. Der Vollzug des Beschlusses der Gläubigerversammlung erscheint vorrangig, da die mit dem Nicht-Vollzug des Beschlusses für die Gesellschaft und die übrigen Anleihegläubiger einhergehenden Nachteile, die mit dem Vollzug des Beschlusses einhergehenden Nachteile des Klägers deutlich überwiegen.
Durch die erhobene Klage kann der Beschluss nicht wie geplant im Mai 2026 vollzogen werden, da die Freigabeentscheidung nach den gesetzlichen Bestimmungen spätestens drei Monate nach Antragstellung ergehen soll. Im Falle einer positiven Freigabeentscheidung durch das Hanseatische Oberlandesgericht wird der Beschluss umgehend hiernach vollzogen. Dieser Vollzug bleibt wirksam und bestandskräftig, auch wenn zu einem späteren Zeitpunkt die Kläger entgegen den Erwartungen der Gesellschaft im Anfechtungsverfahren obsiegen sollten. Wird die Anfechtungsklage durch die Kläger zurückgenommen, kann der Beschluss sogleich vollzogen werden.
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