· Aus Sicht der Verbraucherzentrale wälzt die Sparkasse damit rechtswidrig Kosten auf Verbraucher:innen ab, die sie selbst tragen muss
· Ähnliche Klauseln werden nach Beobachtung der Verbraucherzentrale in zahlreichen Verträgen verwendet
Die Sparkasse Hegau Bodensee darf für einen Darlehensjahreskontoauszug kein Entgelt berechnen. Das hat das Landgericht Konstanz nach einer Klage der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg entschieden (LG Konstanz vom 22.01.2021, Az. T 5 O 68/20, nicht rechtskräftig). Die Verbraucherzentrale hatte eine entsprechende Preisklausel in Immobiliendarlehensverträgen beanstandet. Das Landgericht schloß sich der Auffassung der Verbraucherzentrale an, wonach das Kreditinstitut mit der Entgeltkausel Aufwand für Tätigkeiten auf seine Kund:innen abwälzt, die es aus eigenem Interesse erbringt.
20 Euro pro Jahr für einen Jahreskontoauszug des Darlehenskontos. So viel verlangte die Sparkasse Hegau-Bodensee in ihren Darlehensverträgen zur Immobilienfinanzierung. „Verbraucher:innen sollen für diesen Kontoauszug bezahlen, auch wenn sie ihn nicht bestellt haben und dafür keinerlei Verwendung haben. Die Sparkasse wälzt damit den Aufwand für die Abrechnung, den sie in eigenem Interesse erbringt, auf Kunden ab und kassiert zusätzlich zum Zinssatz ein extra Entgelt,“ sagt Niels Nauhauser von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg.
Die Verbraucherzentrale mahnte die Sparkasse nach einer Verbraucherbeschwerde ab. Da diese keine Unterlassungserklärung abgeben wollte, ging der Fall vor das Landgericht Konstanz. Dieses untersagte der Bank, die Klausel weiter zu nutzen, weil die Kunden dadurch unangemessen benachteiligt würden. Die Klausel sei damit unwirksam.
Rechtsstreit von grundlegender Bedeutung
Es handelt sich um eine Klausel, die in Muster-Vertragsformularen von Sparkassen bundesweit enthalten ist. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg strebt eine höchstrichterliche Klärung an. Das OLG Frankfurt am Main (Az. 3 U 72/13) hatte die Klausel „Kosten für Darlehensauszug von zur Zeit EUR 15,34 jährlich“ nach Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands für unwirksam befunden, zu einem Urteil des Bundesgerichtshofes kam es aber nicht, weil die in diesem Verfahren verklagte Sparkasse die Revision zurückgenommen hatte.
„Wir begrüßen das aktuelle Urteil des Landgerichts Konstanz und unterstützen Verbraucher:innen mit Rechtsberatung und Musterbrief, um ihnen zu Ihrem Recht zu verhelfen und die zu Unrecht kassierten Gebühren zurückzuerhalten“, so Nauhauser. Betroffene können mit Bezug auf die Urteile des LG Konstanz (Az. T 5 O 68/20) und OLG Frankfurt (Az. 3 U 72/13) ihre Sparkasse mit einem Musterbrief auffordern, die bereits bezahlten Entgelte zu erstatten. Nach Beobachtung der Verbraucherzentrale wird die beanstandete Klausel in zahlreichen Darlehensverträgen der Sparkassen verwendet. Den Musterbrief können daher auch Verbraucher:innen verwenden, die aufgrund einer vergleichbaren Klausel für den jährlichen Darlehenskontoauszug bei anderen Sparkassen bereits gezahlt haben.
Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg
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