Sonntag, 22. Oktober 2017

Bundesgerichtshof: Unwirksame Kostenklauseln einer Sparkasse

BGH, Urteil vom 12.09.2017, Az. XI ZR 590/15

Leitsätze:

a) Die Entgeltbestimmungen in dem Preis- und Leistungsverzeichnis einer Sparkasse 

"Unterrichtung über die berechtigte Ablehnung der Einlösung einer SEPA-Basis-Lastschrift bei Postversand 5,00 €";
"Unterrichtung über die berechtigte Ablehnung der Ausführung (bei Postversand) einer Einzugsermächtigungs-/Abbuchungsauftragslastschrift mangels Deckung 5,00 €";
"Unterrichtung über die berechtigte Ablehnung der Ausführung (bei Postversand) [...] eines Überweisungsauftrages mangels Deckung 5,00 €
";

sind gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 , Abs. 2 Nr. 1 , § 675f Abs. 4 Satz 2 BGB im Verkehr mit Verbrauchern unwirksam, wenn in die Entgeltberechnung Einzelkosten des Zahlungsdienstleisters eingeflossen sind, die nicht unmittelbar der Unterrichtung des Zahlungsdienstnutzers zugeordnet werden können sowie mit dieser nicht in einem ursächlichen Zusammenhang stehen und wenn das Entgelt nicht an den tatsächlichen Kosten der Bank ausgerichtet ist; Kosten, die für die Entscheidung über die Ausführung eines Zahlungsauftrages angefallen sind, haben daher außer Betracht zu bleiben.

b) Die Entgeltbestimmung in dem Preis- und Leistungsverzeichnis einer Sparkasse

"Dauerauftrag: [...] Aussetzung/Löschung 2,00 €"
ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 , Abs. 2 Nr. 1 BGB im Verkehr mit Verbrauchern unwirksam.

c) Die Bestimmung in dem Preis- und Leistungsverzeichnis einer Sparkasse, mit der diese uneingeschränkt für die Streichung einer Wertpapierorder ein Entgelt in Höhe von 5,00 € in Rechnung stellt, ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 , Abs. 2 Nr. 1 BGB im Verkehr mit Verbrauchern unwirksam.

d) Zu den Anforderungen an den Wegfall der Wiederholungsgefahr in Bezug auf die Verwendung unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen.

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