Das Unternehmen versendet an Kunden unter missbräuchlicher Verwendung des Namens und des Logos der BaFin in Frankfurt am Main Rechnungen. Es verwendet zudem unzulässig das Logo der BaFin und des Bundesministeriums der Finanzen auf weiteren Unterlagen für Kunden und erzeugt damit den falschen Anschein einer Prüfung oder Aufsicht durch die BaFin oder das Bundesfinanzministerium.
Aktuelle Informationen zum Bank- und Kapitalanlagerecht, Hintergrundinformationen zu Anlagebetrugs- und Anlagehaftungsfällen sowie Verbraucherschutzberichte
Sonntag, 27. Dezember 2020
BaFin: Coinibank ist kein nach § 32 KWG zugelassenes Institut
Das Unternehmen versendet an Kunden unter missbräuchlicher Verwendung des Namens und des Logos der BaFin in Frankfurt am Main Rechnungen. Es verwendet zudem unzulässig das Logo der BaFin und des Bundesministeriums der Finanzen auf weiteren Unterlagen für Kunden und erzeugt damit den falschen Anschein einer Prüfung oder Aufsicht durch die BaFin oder das Bundesfinanzministerium.
Handelsplattform profit-trade.com: BaFin untersagt die unerlaubt erbrachte Finanzportfolioverwaltung
Über die Plattform profit-trade.com wird deutschen Kunden der Handel mit Differenzkontrakten (Contracts for Difference – CFD) sowie Forex-Produkten angeboten. Handelsentscheidungen werden jedoch von dem Betreiber der Plattform getroffen, ohne dass eine vorherige Abstimmung mit dem jeweiligen Kontoinhaber erfolgt.
Damit wird über die Plattform gewerbsmäßig die Finanzportfolioverwaltung nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nr. 3 Kreditwesengesetz (KWG) betrieben. Über die nach § 32 Absatz 1 KWG erforderliche Erlaubnis verfügen weder die Global Top Marketing LTD noch die GPS Marketing Ltd. und handeln daher unerlaubt.
Quelle: BaFin
BaFin: Warnung vor der Internetseite otc-markets.eu
Die OTC Markets Group Inc. tritt im Internet unter otcmarkets.com auf.
Donnerstag, 17. Dezember 2020
OLG Köln: Übernahme der Postbank - Klagen ehemaliger Postbankaktionäre gegen die Deutsche Bank abgewiesen
Pressemitteilung des OLG Köln vom 16. Dezember 2020
Der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln hat am 16. Dezember 2020 eine Entscheidung in den beiden bei ihm anhängigen Sachen zur Postbankübernahme durch die Deutsche Bank verkündet und dabei die Klagen ehemaliger Postbankaktionäre gegen die Deutsche Bank in vollem Umfang abgewiesen.Die Kläger sind weitaus überwiegend ehemalige Aktionäre der Postbank, die das freiwillige Übernahmeangebot der Deutschen Bank vom 7.Oktober 2010 in Bezug auf die Aktien zum Preis von 25 Euro je Aktie angenommen haben. Sie verlangen die Zahlung des Differenzpreises zwischen diesem Betrag und dem Betrag, der nach ihrer Auffassung zu einem früheren Zeitpunkt - als der Kurs der Postbankaktie noch signifikant höher war - zu zahlen gewesen wäre. Die Deutsche Bank habe bereits zu einem früheren Zeitpunkt ein Übernahmeangebot machen müssen, weil sie schon vor Oktober 2010 die Kontrolle erlangt habe.
Der Senat hat zur Begründung seiner Entscheidungen ausgeführt, dass unter Würdigung der vorgelegten vertraglichen Vereinbarungen und der Erkenntnisse aus der durchgeführten umfassenden Beweisaufnahme nicht von einem bereits vor dem 7. Oktober 2010 erfolgten Kontrollerwerb durch die Deutsche Bank ausgegangen werden könne. Die Regelungen in den zugrundeliegenden Verträgen seien nicht als kontrollbegründend zu werten und gingen nicht über eine Beschreibung ohnehin bestehender vertraglicher Nebenpflichten hinaus. Auch für die Richtigkeit der Behauptung der Kläger, es habe über die vorgelegten Verträge hinaus weitere informelle Absprachen gegeben, habe die umfangreiche Beweisaufnahme keine hinreichenden Anhaltspunkte erbracht. Die Behauptung der Kläger, die Deutsche Bank und die Post hätten sich - ohne dies in den Verträgen zum Ausdruck zu bringen - unter anderem über die Besetzung von Vorstands- und Aufsichtsratsposten und über eine Kapitalerhöhung bei der Postbank verständigt sowie darauf, dass das Dividendenbezugsrecht schon der Beklagten zustehen sollte, sei nicht erwiesen. Die Voraussetzungen eines früheren Kontrollerwerbs durch die Deutsche Bank und eines daraus resultierenden Schadensersatzanspruches unter dem Gesichtspunkt eines sog. "acting in concert" auf Grundlage des Wertpapierübernahmegesetzes lägen somit nicht vor.
Zum Verfahrensverlauf und weiteren Hintergrund:
Der 13. Zivilsenat des OLG Köln hatte bereits im Jahr 2012 die Berufung einer einzelnen Anlegerin gegen ein die Klage abweisendes Urteil des Landgerichts Köln zurückgewiesen. Der BGH hat diese Entscheidung mit Urteil vom 29. Juli 2014 aufgehoben und die Sache zur weiteren Sachaufklärung zurückverwiesen. Im Mittelpunkt der Entscheidung stand die Rechtsfrage, unter welchen Voraussetzungen die Annahme eines sog. "acting in concert" - darunter versteht man das zurechnungsbegründende Zusammenwirken von Investoren auf informeller Basis zur Erreichung eines gemeinsamen Ziels - gerechtfertigt ist. Der Senat hat in der Folge die Beweisaufnahme fortgesetzt. In einem weiteren, auf die gleichen Vorwürfe gestützten und von einer Reihe weiterer Kläger betriebenen Verfahren hat zudem das Landgericht Köln die Deutsche Bank zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt, weil es die Voraussetzungen eines früheren Kontrollerwerbs als gegeben ansah. Dagegen hat die Deutsche Bank Berufung eingelegt. In beiden bei dem Oberlandesgericht anhängigen Verfahren hat der Senat sodann nachfolgend eine umfassend erweiterte Beweisaufnahme durchgeführt und dabei die Vorlage der zugrundeliegenden Verträge angeordnet sowie eine Vielzahl weiterer Zeugen aus dem Bereich des Vorstands und Aufsichtsrats der Post, der Postbank und der Deutschen Bank, aber auch von Beratungsunternehmen und an der Transaktion beteiligter Rechtsanwälte geladen, die sich indes teilweise - nach Auffassung des Senats zulässigerweise - auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen haben.
Der Senat hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Revision zugelassen. Die Urteile sind demnächst im anonymisierten Volltext unter www.nrwe.de abrufbar.
Urteile des Oberlandesgerichts Köln vom 16.12.2020 - Az. 13 U 166/11 und 13 U 231/17.
Anstehende Spruchverfahren
Die Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertritt voraussichtlich Minderheitsaktionäre insbesondere in folgenden anstehenden Spruchverfahren:
- ADLER Real Estate AG: Beherrschungsvertrag geplant (mit der ADLER Group S.A., früher: ADO Properties S.A. als herrschender Gesellschaft), ggf. Squeeze-out
- AMIRA Verwaltungs Aktiengesellschaft: Squeeze-out angekündigt
- AUDI AG: Squeeze-out, virtuelle Hauptversammlung am 31. Juli 2020, Eintragung am 16. November 2020 und Bekanntmachung am 17. November 2020, Fristende: 17. Februar 2021
- Axel Springer SE: Squeeze-out, virtuelle Hauptversammlung am 26. November 2020
- BHS tabletop AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out, Eintragung am 23. November 2020, Fristende: 23. Februar 2021
- comdirect bank AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out, virtuelle Hauptversammlung am 5. Mai 2020, Eintragung am 2. November 2020 (Fristende am 2. Februar 2021)
- Covivio Office AG: Squeeze-out, Hauptversammlung voraussichtlich im Januar 2021
- Design Hotels AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out zugunsten der Marriott DH Holding AG, Hauptversammlung am 17. Dezember 2020
- EASY SOFTWARE AG: Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, virtuelle außerordentliche Hauptversammlung am 23. Dezember 2020
- HSBC Trinkaus & Burkhardt AG: Squeeze-out, ao. Hauptversammlung am 19. November 2020
- IMW Immobilien SE: Squeeze-out, ao. Hauptversammlung am 6. August 2020, Eintragung am 23. September 2020 und Bekanntmachung am 24. September 2020 (Fristende: 24. Dezember 2020)
- ISARIA Wohnbau AG: Squeeze-out zugunsten der LSREF4 ARIA Beteiligungs GmbH & Co. KG, Eintragung und Bekanntmachung am 3. November 2020 (Fristende: 3. Februar 2021)
- ISRA VISION AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out zugunsten der Atlas Copco Germany Holding AG, ao. Hauptversammlung am 15. Dezember 2020
- MAN SE: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out zugunsten der Volkswagen-Tochtergesellschaft Traton SE auf 2021 verschoben
- Mercurius AG: Squeeze-out, Hauptversammlung am 22. Dezember 2020
- msg life ag: Beherrschungsvertrag, Hauptversammlung am 10. November 2020
- Nymphenburg Immobilien Aktiengesellschaft: Squeeze-out angekündigt
- OSRAM Licht AG: Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der ams- Tochtergesellschaft ams Offer GmbH als herrschender Gesellschaft, ao. Hauptversammlung am 3. November 2020
- RENK AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out zugunsten der Rebecca BidCo AG (Triton-Gruppe), ao. HV am 22. Dezember 2020
- Schuler Aktiengesellschaft: Squeeze-out zugunsten der ANDRITZ Beteiligungsgesellschaft IV GmbH, Eintragung und Bekanntmachung am 18. November 2020 (Fristende: 18. Februar 2021)
- STADA Arzneimittel AG: Squeeze-out zugunsten der Nidda Healthcare GmbH, außerordentliche virtuelle Hauptversammlung am 24. September 2020, Eintragung und Bekanntmachung am 6. November 2020 (Fristende: 8. Februar 2021)
- WESTGRUND Aktiengesellschaft: Squeeze-out bereits Ende 2016 angekündigt, 2020 bestätigt
(Angaben ohne Gewähr)
Freitag, 11. Dezember 2020
Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor Crosswind Asset Investments GmbH
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 24.11.2020 teilt die FMA daher mit, dass
nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte oder Wertpapierdienstleistungen in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher die gewerbliche Vermittlung von Geschäften nach Z 1 (Einlagengeschäft) (§1 Abs 1 Z 18 lit a BWG) und die gewerbliche Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente (§ 3 Abs 2 Z 1 WAG 2018) nicht gestattet.
Quelle: FMA
Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor Paragon Finance
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 04.12.2020 teilt die FMA daher mit, dass
nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher der gewerbliche Handel auf eigene oder fremde Rechnung (§ 1 Abs 1 Z 7 BWG) nicht gestattet.
Quelle: FMA
Warnung: Professionelle Geldwäscher versuchen Jobsuchende als Finanzagenten anzuwerben und zur Geldwäscherei zu missbrauchen
Das Bundeskriminalamt und die Finanzmarktaufsicht warnen vor einer neuen Form der Geldwäscherei: Professionelle Geldwäscher werben verstärkt Jobsuchende unter Vorspiegelung falscher Tatsachen als Finanzagenten an, um über deren Bankkonto Gelder aus krimineller Herkunft zu transferieren und so zu waschen. Damit macht sich auch der angeworbene Finanzagent strafbar, es drohen hohe Freiheits- oder Geldstrafen.
Seit einigen Monaten versuchen professionelle Geldwäscher ihr Finanzagenten-Netzwerk zu vergrößern, indem sie im Internet und meist mittels Spam-Emails Personen mit dem Versprechen guter Verdienstmöglichkeiten anwerben. Die Täter locken Personen auf der Suche nach lukrativen Jobs oder Nebenbeschäftigungen mit falschen Arbeitsverträgen als Finanzagenten. Sie versprechen eine gute Entlohnung sowie die Entrichtung der Sozialabgaben und der anfallenden Steuern durch den „Arbeitgeber“. Der Finanzagent muss als „Junior-Trader“ in Krypto-Currencies auf seinem Konto eingelangte Gelder abzüglich ihrer Provision (ca. 5 %) in verschiedene Kryptowährungen, meist Bitcoins, wechseln oder sie direkt weitertransferieren. Solche Finanzagenten werden im Geldwäscher-Jargon auch „money mule“, also Geldtransportesel, genannt. Die Erklärungsversuche der Täter über die Herkunft dieser Gelder variieren und werden laufend an aktuelle Geschehnisse angepasst.
In Wirklichkeit stammen die zu transferierenden Beträge aus Straftaten (Drogenhandel, Betrug, Steuervergehen, etc.). Das Weiterüberweisen von Geldern unbekannter Herkunft hat mit seriösem Trading nichts zu tun. Personen, die auf derartige Arbeitsangebote eingehen und Gelder weiterüberweisen oder in andere Währungen umtauschen, sind als „Finanzagenten“ strafbar! Zudem verwenden die Täter die vom Finanzagenten mitgesendeten Legitimationsdokumente (Personalausweis, Meldezettel, Reisepass, etc.), ohne deren Wissen oder explizite Einverständniserklärung, für die Eröffnung weiterer krimineller Konten, welche der weiteren Geldwäsche dienen.
Analysen der Geldwäschemeldestelle zeigen, dass die Anwerbung von Finanzagenten aufgrund der Coronapandemie stark zugenommen hat. Überdies gehen die Tätergruppen immer professioneller vor und übermitteln täuschend echt aussehende Arbeitsverträge.
Aufgrund der starken Zunahme dieses Phänomens rufen das Bundeskriminalamt und die Finanzmarktaufsicht dazu auf, nicht auf derartige Angebote einzugehen! Finanzagenten machen sich durch ihre Tätigkeit strafbar: Sie können wegen Geldwäscherei mit bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe oder wegen finanzmarktrechtlicher Verwaltungsübertretung mit bis zu 60 000 Euro bestraft werden!
Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor SolidCapital
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 09.12.2020 teilt die FMA daher mit, dass
nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher der gewerbliche Handel (§ 1 Abs 1 Z 7 BWG) nicht gestattet.
Quelle: FMA
Anstehende Spruchverfahren
Die Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertritt voraussichtlich Minderheitsaktionäre insbesondere in folgenden anstehenden Spruchverfahren:
- ADLER Real Estate AG: Beherrschungsvertrag geplant (mit der ADLER Group S.A., früher: ADO Properties S.A. als herrschender Gesellschaft), ggf. Squeeze-out
- AMIRA Verwaltungs Aktiengesellschaft: Squeeze-out angekündigt
- AUDI AG: Squeeze-out, virtuelle Hauptversammlung am 31. Juli 2020, Eintragung am 16. November 2020 und Bekanntmachung am 17. November 2020, Fristende: 17. Februar 2021)
- Axel Springer SE: Squeeze-out, virtuelle Hauptversammlung am 26. November 2020
- BHS tabletop AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out, Eintragung am 23. November 2020 (Fristende am 23. Februar 2021)
- comdirect bank AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out, virtuelle Hauptversammlung am 5. Mai 2020, Eintragung am 2. November 2020 (Fristende am 2. Februar 2021)
- Covivio Office AG: Squeeze-out, Hauptversammlung voraussichtlich im Januar 2021
- Design Hotels AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out zugunsten der Marriott DH Holding AG, Hauptversammlung am 17. Dezember 2020
- EASY SOFTWARE AG: Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, virtuelle außerordentliche Hauptversammlung am 23. Dezember 2020
- HSBC Trinkaus & Burkhardt AG: Squeeze-out, ao. Hauptversammlung am 19. November 2020
- IMW Immobilien SE: Squeeze-out, ao. Hauptversammlung am 6. August 2020, Eintragung am 23. September 2020 (Fristende: 23. Dezember 2020)
- ISARIA Wohnbau AG: Squeeze-out zugunsten der LSREF4 ARIA Beteiligungs GmbH & Co. KG, Eintragung und Bekanntmachung am 3. November 2020 (Fristende: 3. Februar 2021)
- ISRA VISION AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out zugunsten der Atlas Copco Germany Holding AG, ao. Hauptversammlung am 15. Dezember 2020
- MAN SE: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out zugunsten der Volkswagen-Tochtergesellschaft Traton SE auf 2021 verschoben
- Mercurius AG: Squeeze-out, Hauptversammlung am 22. Dezember 2020
- msg life ag: Beherrschungsvertrag, Hauptversammlung am 10. November 2020
- Nymphenburg Immobilien Aktiengesellschaft: Squeeze-out angekündigt
- OSRAM Licht AG: Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der ams- Tochtergesellschaft ams Offer GmbH als herrschender Gesellschaft, ao. Hauptversammlung am 3. November 2020
- RENK AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out zugunsten der Rebecca BidCo AG (Triton-Gruppe), ao. HV am 22. Dezember 2020
- Schuler Aktiengesellschaft: Squeeze-out zugunsten der ANDRITZ Beteiligungsgesellschaft IV GmbH, Eintragung am 18. November 2020
- STADA Arzneimittel AG: Squeeze-out zugunsten der Nidda Healthcare GmbH, außerordentliche virtuelle Hauptversammlung am 24. September 2020, Eintragung und Bekanntmachung am 6. November 2020 (Fristende: 8. Februar 2021)
- WESTGRUND Aktiengesellschaft: Squeeze-out bereits Ende 2016 angekündigt, 2020 bestätigt
Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor Slinqo Group LTD (“Finexics”)
nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher der Handel auf eigene oder fremde Rechnung (§ 1 Abs 1 Z 7 BWG) nicht gestattet.
Quelle: FMA
Bundesgerichtshof zur Haftung für erkennbare Prospektfehler
Leitsätze:
a) Ergibt sich aus den Darstellungen in einem Verkaufsprospekt nach § 8f Abs. 1 VerkProspG in der bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung (aF) eine höhere Anzahl vermieteter als bereits errichteter Kfz-Stellplätze und enthält der Prospekt sich widersprechende Angaben zum Stand der erteilten behördlichen Genehmigungen, ist der damit verbundene Prospektfehler für einen Anlagevermittler aufgrund der von ihm geschuldeten Plausibilitätsüberprüfung und für eine beratende Bank aufgrund der von ihr geschuldeten Überprüfung der Anlage mit banküblichem kritischen Sachverstand erkennbar. Der Stand der erteilten behördlichen Genehmigungen ist im Hinblick auf das Anlageziel des Fonds, durch eine langfristige Vermietung der Fondsimmobilie Erträge zu generieren, ein für den Anlageentschluss der Anleger wesentlicher Gesichtspunkt.
b) Das Feststellungsbegehren, bestimmte Informationen aus Rechenschafts- und Zwischenberichten sowie aus sonstigen an die Anleger adressierten Schreiben seien "inhaltlich geeignet", den Beginn der Verjährung von Prospekthaftungsansprüchen zu begründen, ist nicht verallgemeinerungsfähig und damit im Kapitalanleger-Musterverfahren als unzulässig zurückzuweisen (Fortführung der Senatsbeschlüsse vom 10. Juni 2008 - XI ZB 26/07 , BGHZ 177, 88 Rn. 15 und vom 21. Oktober 2014 - XI ZB 12/12 , BGHZ 203, 1 Rn. 138 ).
Mittwoch, 18. November 2020
Bank haftet bei kontaktlosem Bezahlen ohne PIN
DenizBank AG gegen Verein für Konsumenteninformation
2. Art. 4 Nr. 14 der Richtlinie 2015/2366 ist dahin auszulegen, dass es sich bei der Nahfeldkommunikationsfunktion (Near Field Communication) einer personalisierten multifunktionalen Bankkarte, mit der Kleinbetragszahlungen zulasten des verknüpften Kundenkontos getätigt werden können, um ein „Zahlungsinstrument“ im Sinne dieser Bestimmung handelt.
3. Art. 63 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2015/2366 ist dahin auszulegen, dass eine kontaktlose Kleinbetragszahlung unter Verwendung der Nahfeldkommunikationsfunktion (Near Field Communication) einer personalisierten multifunktionalen Bankkarte als „anonyme“ Nutzung des fraglichen Zahlungsinstruments im Sinne dieser Ausnahmeregelung anzusehen ist.
4. Art. 63 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2015/2366 ist dahin auszulegen, dass sich ein Zahlungsdienstleister, der sich auf die in dieser Bestimmung enthaltene Ausnahmeregelung berufen möchte, nicht darauf beschränken kann, zu behaupten, das betreffende Zahlungsinstrument könne nicht gesperrt oder seine weitere Nutzung nicht verhindert werden, obwohl dies nach dem objektiven Stand der Technik nicht nachweislich unmöglich ist.
Dienstag, 17. November 2020
Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor Prime Funder
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 20.10.2020 teilt die FMA daher mit, dass
nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher der Handel auf eigene oder fremde Rechnung (§ 1 Abs 1 Z 7 BWG) nicht gestattet.
Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor XTRGate bzw South Bay Holdings Ltd
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 21.10.2020 teilt die FMA daher mit, dass
nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher der gewerbliche Handel auf eigene oder fremde Rechnung (§ 1 Abs 1 Z 7 BWG ) nicht gestattet.
Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor skyway.capital
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 03.11.2020 teilt die FMA daher mit, dass die unbekannten Betreiber der Website
nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher die gewerbliche Entgegennahme fremder als Einlage (§ 1 Abs 1 Z 1 zweiter Fall BWG) nicht gestattet.
Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor SwissKapital
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 17.11.2020 teilt die FMA daher mit, dass
nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte oder Wertpapierdienstleistungen in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher der gewerbliche Handel auf eigene oder fremde Rechnung (§1 Abs 1 Z 7 BWG) und die gewerbliche Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente (§ 3 Abs 2 Z 1 WAG 2018) nicht gestattet.
Verbraucherzentrale Baden-Württemberg: Neue Urteile: Kostenklauseln in vielen Riesterverträgen rechtswidrig
Pressemitteilung
Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg geht erfolgreich gegen unzulässige Klauseln in Riester-Sparverträgen vor· Zahlreiche Riester-Verträge enthalten eine unzulässige Klausel, laut der Verbraucherinnen und Verbraucher in laufenden Verträgen Abschluss- oder Vermittlungskosten zahlen sollen
· Betroffen sind Klauseln in Riester-Sparverträgen die den Übergang in die Phase der Rentenzahlung regeln
· Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg stellt Verbrauchern auf ihrer Internetseite einen Musterbrief zur Verfügung
Weil sie in einem laufenden Riester-Sparvertrag für die Auszahlung der Rente plötzlich Gebühren zahlen sollten, beschweren sich zunehmend häufiger Verbraucher bei der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. Diese prüfte die Verträge und stellte fest, dass bestimmte dort verwendete Klauseln nicht zulässig sind. Gegen mehrere Anbieter leitete die Verbraucherzentale rechtliche Schritte ein. In ersten Urteilen haben die Gerichte der Verbraucherzentrale Recht gegeben (LG Kaiserslautern, Az. 2 O 850/19 vom 14.08.20 sowie LG Dortmund, Az.25 O 8/20 vom 01.09.20, beide nicht rechtskräftig). Kunden vergleichbarer Sparverträge können sich nun mit einem Musterbrief gegen die zusätzlichen Kosten wehren.
Die von den beiden Gerichten nunmehr als unzulässig bewerteten Klauseln haben die Kreissparkasse Kaiserslautern und die Sparkasse Westmünsterland in VorsorgePlus-Verträgen verwendet. Die Klausel, die den Übergang in die Phase der Rentenzahlung regeln soll, lautet: „Im Falle der Vereinbarung einer Leibrente werden dem Sparer ggfs. Abschluss- und/oder Vermittlungskosten belastet.“ Die Anbieter von Riester-Verträgen sind gesetzlich verpflichtet, vor Vertragsschluss über anfallende Kosten zu informieren. „Aus dieser Klausel geht aber weder hervor, in welcher Höhe Kosten verlangt werden, noch wer diese dann in Rechnung stellt“, kritisiert Niels Nauhauser, Finanzexperte der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg, „derart unbestimmte Klauseln sind klar rechtswidrig.“ Eine solche Klausel kann dazu führen, dass bei den dann unterbreiteten Vertragsangeboten für eine Leibrente hunderte von Euro als Kosten abgezogen werden, die dann bei der Auszahlung der Rente fehlen würden.
Wie die Verbraucherzentrale bereits berichtete, sind nicht nur bundesweit vertriebene Riester-Sparverträge von Sparkassen betroffen, sondern auch VR-RentePlus Verträge von Volks- und Raiffeisenbanken. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg geht gegen diese Praxis weiterhin mit Abmahnungen und Klagen vor. Soweit Entscheidungen vorliegen, waren alle gerichtlichen und außergerichtlichen Verfahren bislang erfolgreich. So hat die Sparkasse Ulm nach Einreichung einer Klage eine Unterlassungserklärung abgegeben. Die Sparkasse Pfullendorf-Meßkirch gab die geforderte Erklärung bereits binnen einer Woche nach Abmahnung ab. Da die Sparkasse Westmünsterland und die Kreissparkasse Kaiserslautern diese Erklärung nicht abgeben wollten, erhob die Verbraucherzentrale jeweils Klage.
Musterbrief gegen unzulässige Forderungen
„Die ersten Urteile stärken die Rechtsposition der Verbraucherinnen und Verbraucher“, so Nauhauser. Für Betroffene hält die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg auf ihrer Internetseite einen Musterbrief und Informationen zum weiteren Vorgehen bereit, mit dem sie sich gegen rechtswidrige Abschluss- und Vermittlungskosten wehren können. Betroffene können die Verbraucherzentrale informieren, wenn die Institute nicht einlenken. „Das Verhalten der Anbieter von Riester-Verträgen zeigt einmal mehr, dass die privatisierte Altersvorsorge einer dringenden Reform bedarf, mit Vorfahrt für die Interessen der Verbraucherinnen und Verbraucher statt wie bislang für die Finanzlobby“, fordert Nauhauser.
Montag, 2. November 2020
Florian Follert mit Preis der Förderer des IfeW 2020 ausgezeichnet
Zu seinem in der SpruchZ 1/2020 erschienenen Beitrag "Akteuersinteressen im Spruchverfahren" siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2020/04/spruchverfahren-aktuell-spruchz-nr.html
Commerzbank schließt Komplettübernahme der comdirect ab
Die Commerzbank hat die Komplettübernahme der comdirect bank Aktiengesellschaft ("comdirect") erfolgreich abgeschlossen. Am heutigen 2. November 2020 wurde die Verschmelzung ins Handelsregister der Commerzbank eingetragen und somit wirksam. Damit enden formell die Eigenständigkeit und die Börsennotierung der comdirect. Die Aktien der verbliebenen comdirect-Minderheitsaktionäre werden in den nächsten Tagen gegen die Barabfindung von 12,75 Euro pro Aktie auf die Commerzbank übertragen.
Nach der Verschmelzung führen Commerzbank und comdirect ihr jeweiliges Leistungsangebot zunächst unverändert fort. Ziel ist es, die Angebote beider Banken zusammenzuführen und auszubauen. Das neue gemeinsame Geschäftsmodell muss noch beschlossen und mit den Arbeitnehmergremien verhandelt werden. Die bisherigen comdirect-Standorte Quickborn und Rostock bleiben erhalten. Sämtliche Arbeitsverhältnisse der comdirect-Mitarbeiter, die zum Zeitpunkt der Verschmelzung bestanden, gehen auf die Commerzbank über.Die Angemessenheit der angebotenen Barabfindung wird in einem Spruchverfahren überprüft werden. kanzlei@anlageanwalt.de
Montag, 19. Oktober 2020
Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor Victoria Finance LLC
nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher der gewerbliche Handel (§ 1 Abs 1 Z 7 BWG) nicht gestattet.
Quelle: FMA
Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor Tradixa Ltd
nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher der Handel auf eigene oder fremde Rechnung (§ 1 Abs 1 Z 7 BWG) nicht gestattet.
Quelle: FMA
BaFin: Regeln für Geschäfte von BaFin-Mitarbeitern verschärft
Für BaFin-Beschäftigte der Risikokategorie A ist nunmehr der Handel in Finanzinstrumenten mit Bezug zu sogenannten finanziellen Kapitalgesellschaften verboten. Dazu zählen etwa sämtliche in der EU ansässigen Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und sonstigen Finanzinstitute, beispielsweise Leasing- und Factoringgesellschaften. Auch Fonds, deren Hauptzweck die Anlage in finanzielle Kapitalgesellschaften ist, dürfen nicht mehr gehandelt werden. In die Risikokategorie A fallen unter anderem sämtliche Aufsichtsbereiche und damit derzeit fast 90 Prozent der Mitarbeiter.
Für alle Beschäftigten der BaFin sind zudem spekulative Finanzgeschäfte, also das kurzfristige Handeln, beispielsweise mit derivativen Finanzinstrumenten oder Aktien, nicht mehr möglich.
Wie bereits zuvor müssen BaFin-Mitarbeiter Finanzgeschäfte weiterhin ab dem ersten Euro melden und Vorgesetzte bestätigen, dass die Beschäftigten über keine Insiderinformationen zum gehandelten Finanzinstrument verfügen, die sie durch ihre Aufsichtstätigkeit gewonnen haben. Weiter sind selbstverständlich das Insiderhandelsverbot (Art. 7 Marktmissbrauchsverordnung), die Verschwiegenheitspflichten sowie die beamten- und arbeitsrechtlichen Vorgaben zu beachten.
Die überarbeitete Dienstanweisung zu den Mitarbeitergeschäften ist der erste Schritt, den die BaFin im Vorgriff auf weitere Reformen geht. In einem zweiten Schritt sollen die gesetzlichen Vorschriften in § 28 WpHG geändert werden.
Quelle: BaFin
Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor BSB Global / Lotens Partners LTD
nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher der gewerbliche Handel (§ 1 Abs 1 Z 7 BWG) nicht gestattet.
Quelle: FMA
BaFin: Deutsche Edelfisch DEG GmbH & Co. II KG: Hinreichend begründeter Verdacht für fehlendes Wertpapier-Informationsblatt
Das öffentliche Angebot von Wertpapieren ohne ein gestattetes Wertpapier-Informationsblatt stellt einen Verstoß gegen die WIB-Pflicht nach § 4 Absatz 1 Wertpapierprospektgesetz (WpPG) dar.
Nach § 4 Absatz 1 WpPG darf ein Anbieter, der eine Ausnahme der Prospektpflicht nach § 3 Nummer 2 WpPG in Anspruch nimmt, die Wertpapiere im Inland erst öffentlich anbieten, wenn er zuvor ein WIB nach den Absätzen 3 bis 5 und 6 S. 2 sowie Absatz 7 S. 4 erstellt, bei der BaFin hinterlegt und veröffentlicht hat. Das WIB darf nach § 4 Absatz 2 S. 1 WpPG erst veröffentlicht werden, wenn die BaFin die Veröffentlichung gestattet hat.
Entgegen § 4 Absatz 1 WpPG wurde für das öffentliche Angebot der Deutschen Edelfisch DEG GmbH & Co. II KG kein Wertpapier-Informationsblatt veröffentlicht. Anhaltspunkte für eine weitere Ausnahme von der Prospektpflicht sind nicht ersichtlich.
In Deutschland dürfen Wertpapiere im Grundsatz – das heißt vorbehaltlich einer Prospektausnahme - nicht ohne die Veröffentlichung eines von der BaFin zuvor gebilligten Prospekts öffentlich angeboten werden. Im Rahmen einer solchen Billigung prüft die BaFin, ob der Prospekt die gesetzlich geforderten Mindestangaben enthält und ob sein Inhalt verständlich und kohärent (widerspruchsfrei) ist. Sie prüft die Prospektangaben jedoch nicht auf inhaltliche Richtigkeit. Ebenso erfolgt weder eine Überprüfung der Seriosität des Emittenten noch eine Kontrolle des Produkts.
In den Ausnahmefällen des § 3 Nummer 2 WpPG darf ein Anbieter die Wertpapiere im Inland erst dann öffentlich anbieten, wenn er zuvor ein Wertpapier-Informationsblatt erstellt, bei der BaFin hinterlegt und veröffentlicht hat. Das Wertpapier-Informationsblatt darf nach § 4 Absatz 2 S.1 WpPG erst veröffentlicht werden, wenn die BaFin die Veröffentlichung gestattet. Im Rahmen einer solchen Gestattung prüft die BaFin, ob das Wertpapier-Informationsblatt die gesetzlich geforderten Mindestanforderungen enthält und ob sein Inhalt verständlich und kohärent (widerspruchsfrei) ist. Eine inhaltliche Prüfung auf die Richtigkeit der getätigten Angaben findet nicht statt. Ebenso wird nicht die Seriosität des Produkts oder der Emittentin kontrolliert.
Bei unrichtigen oder unvollständigen Angaben im Prospekt oder dem Wertpapier-Informationsblatt kann eine Haftung der Prospektverantwortlichen gemäß §§ 9 bzw. 10 WpPG oder §§ 13 bzw. 15 WpPG bestehen. Gleiches gilt nach § 14 WpPG für Anbieter und Emittenten von Wertpapieren, wenn pflichtwidrig kein Prospekt veröffentlicht wurde.
Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Veröffentlichung eines Wertpapier-Informationsblattes, sowie ein Verstoß gegen die Pflicht zur Veröffentlichung eines Wertpapierprospekts stellt nach § 24 Absatz 1 Nr. 1 und 2 WpPG eine Ordnungswidrigkeit dar und kann gemäß § 24 Absatz 6 WpPG mit einer Geldbuße von bis zu 5 Millionen Euro bzw. 3 Prozent des Gesamtumsatzes des letzten Geschäftsjahres geahndet werden. Auch können Geldbußen bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils verhängt werden.
Bitte bedenken Sie, dass Investitionen in Wertpapiere immer nur auf der Grundlage der erforderlichen Informationen getätigt werden sollten.
Quelle: BaFin