Freitag, 13. März 2015

Vida Green Ltd. (ISIN: BMG9362D1074): BaFin warnt vor Telefonanrufen mit Kaufempfehlungen für Aktien

Nach Informationen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) werden derzeit die Aktien der Vida Green Ltd. (ISIN: BMG9362D1074) durch Telefonanrufe (Cold Calling) massiv zum Kauf empfohlen.

Die BaFin hat Anhaltspunkte, dass im Rahmen der Kaufempfehlungen unrichtige oder irreführende Angaben gemacht werden und/oder bestehende Interessenskonflikte pflichtwidrig verschwiegen werden. Sie hat hinsichtlich des betroffenen Wertes eine Untersuchung wegen des Verdachts der Marktmanipulation eingeleitet.

Die BaFin rät daher allen Anlegern, vor Erwerb von Aktien dieser Gesellschaft sehr genau zu prüfen, wie seriös die gemachten Angaben sind, und sich über die betroffene Gesellschaft auch aus anderen Quellen zu informieren.

Die Aktien der Gesellschaft sind in Deutschland in den Freiverkehr der Frankfurter Wertpapierbörse und Xetra einbezogen.

Ösetrreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor MAX EASY CREDIT

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 4 Abs. 7 1. Satz Bankwesengesetz (BWG) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person (Person) zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.
 
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 27. Februar 2015 teilt die FMA daher mit, dass
 
MAX EASY CREDIT
financial assistance
mit angeblichem Sitz in:
RUSSLAND (RUSSIA)
107045 MOSCOW
LUKOV PEREULOK 2, BLDG.1
Tel: +7 499 703-21-95 / +7 960 066-38-51
Fax: +7 499 703-15-79 / +41 44 575-31-58
E-Mail: info(at)maxeasycredit.com; kreycnepjf(at)g-start.in.ua; newsrkrt(at)gmail.com
Internet: www.maxeasycredit.com
 
nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher die gewerbliche Vermittlung des Kreditgeschäftes gemäß § 1 Abs. 1 Z 18 lit. b iVm § 1 Abs. 1 Z 3 BWG nicht gestattet.

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor General Business Capital AG

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 64 Abs 9 ZaDiG durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person (Person) zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.
 
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 6. März 2015 teilt die FMA daher mit, dass
 
General Business Capital AG
Voi du Chariot 3
1003 Lausanne
Suisse
Tel: +41 (0) 21 5880308
E-Mail: kontakt(at)general-business-capital.ch
Web: www.general-business-capital.ch
 
nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Zahlungsdienste in Österreich zu erbringen. Dem Anbieter ist weder die Ausführung von Überweisungen einschließlich Daueraufträgen (Zahlungsgeschäft/Überweisungsgeschäft) gemäß § 1 Abs 2 Z 2 lit c ZaDiG noch das Finanztransfergeschäft gemäß § 1 Abs 2 Z 5 ZaDiG gestattet.

Dienstag, 3. März 2015

Bund Deutscher Treuhandstiftungen e.V. („Berliner Wirtschafts- und Finanzstiftung“/„BWF-Stiftung“): BaFin bestellt Abwickler für unerlaubt betriebenes Einlagengeschäft

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat dem Bund Deutscher Treuhandstiftungen e.V., Köln, mit Bescheid, der am 25. Februar 2015 bekannt gegeben wurde, das weitere Betreiben des Einlagengeschäfts untersagt und die unverzügliche Abwicklung der unerlaubt betriebenen Geschäfte angeordnet. Der Verein tritt auch unter dem Namen „Berliner Wirtschafts- und Finanzstiftung“ oder „BWF-Stiftung“ in Erscheinung.
   
Der Bund Deutscher Treuhandstiftungen e.V. bot Anlegern den Erwerb von physischem Gold an. Zugleich verpflichtete der Verein sich, dieses nach Ablauf der Vertragslaufzeit zum ursprünglichen Kaufpreis zurückzukaufen. Mit dieser Zusicherung betrieb der Bund Deutscher Treuhandstiftungen e.V. das Einlagengeschäft ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin. Das Einlagengeschäft ist durch vollständige Rückzahlung aller angenommenen Gelder abzuwickeln.

Die BaFin hat zur Durchsetzung der Abwicklungsanordnung

Herrn Rechtsanwalt Dr. Georg Bernsau
BBL Bernsau Brockdorff & Partner Rechtsanwälte Part-GmbB
Zeilweg 42
60439 Frankfurt am Main

zum Abwickler bestellt. Er ist u.a. befugt, den Schriftverkehr mit betroffenen Anlegern zu führen und das unerlaubte Einlagengeschäft durch Rückzahlung der vorhandenen Gelder an die Anleger abzuwickeln sowie die bestehenden Verträge zu kündigen. Herr Dr. Bernsau stellt unter www.bbl-law.de/verfahren/bwf-stiftung Informationen zum Stand der Abwicklung zur Verfügung.

Die Verfügung der BaFin ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandskräftig.

Quelle: BaFin

Razzia bei der Berliner Wirtschafts- und Finanzstiftung (BWF)

In der letzten Woche gab es eine Razzia bei Berliner Wirtschafts- und Finanzstiftung (BWF). Dabei wurden von den Ermittlungsbehörden mehrere Objekte in Berlin und Köln durchsucht. Nach mehreren Berichten werden der BWF Betrug und unerlaubte Finanzgeschäfte vorgeworfen. Die Finanzaufsichtsbehörde BaFin hat die Rückabwicklung der Geschäfte angeordnet und hierzu Herrn Rechtsanwalt Georg Bernsau beauftragt. 

Samstag, 28. Februar 2015

Anlagebetrugsfall SMP: Gerichtlich bestellter Liquidator der SMP Beteiligungs GbR II kann tätig werden

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Das Amtsgericht Hof hatte im letzten Jahr auf einen von uns im Mai 2010 gestellten Antrag - siehe http://smp-betrug.blogspot.de/2010/05/antrag-auf-gerichtliche-bestellung.html - einen Liquidator für die SMP Beteiligungs GbR II bestellt (Beschluss vom 26. Mai 2014, Az. 96 AR 125/10). Dagegen wurden jedoch mehrere Beschwerden eingelegt. Wie uns das Amtsgericht Hof nunmehr mitgeteilt hat, wurden die Beschwerden zurückgenommen. Damit kann der Liquidator nunmehr endlich tätig werden.

Der gerichtlich bestellte Liquidator,

Herr Rechtsanwalt Florian Schott,
c/o Schott Dobmeier Kießlich Rechtsanwälte
Kanzlei für Insolvenzrecht und Sanierung
Postgasse 1, 92637 Weiden,
Tel.: 0961 / 3 90 31 20
Fax: 0961 / 390 31 99 20
weiden@sdk-rae.de 

ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und bislang nicht mit dem Fall SMP befasst gewesen (d.h. er hat insbesondere weder die SMP-Initiatoren noch Gesellschafter vertreten).

Die SMP Beteiligungs GbR II befindet sich bekanntlich bereits seit 2002 im Auseinandersetzungsstadium. Mehrere Gerichte (zuletzt der BGH) hatten, wie berichtet, geurteilt, dass der SMP-Haupttäter Walter Kraus die GbR nicht vertreten kann. Angesichts der großen Zahl der (z.T. mittlerweile verzogenen bzw. verstorben) Gesellschafter war eine einheitliche Willensbildung nicht möglich.

Dienstag, 24. Februar 2015

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor OptionsXO

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 4 Abs. 7 1. Satz Bankwesengesetz (BWG) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person (Person) zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 11. Februar 2015 teilt die FMA daher mit, dass

OptionsXO
Verwendete Kontaktdaten:
111 Park House Uxbridge Road, London, W5 5TL United Kingdom;
STDF Services LTD (Company for Transactions financial services) – Invision House, HITCHIN, Herfordshire, SG4 0TW, England;
DOLCE FORMULA LTD – Building 3, Chiswick Park, 566 Chiswick High Road, London, W4 5YA, United Kingdom
www.optionsxo.com
support(at)optionsxo.com; mia(at)optionsxo.com; nick(at)optionsxo.com; news(at)optionsxo.com; finance(at)optionsxo.com
Phone Number: +44-2034045709
Fax Number: +44-2033265534

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher die gewerbliche Entgegennahme fremder Gelder zur Verwaltung oder als Einlage (gem. § 1 Abs 1 Z. 1 BWG) in Österreich nicht gestattet.

Quelle: FMA

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor International Trade Management

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 92 Abs. 11 1. Satz Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 (WAG 2007) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Wertpapierdienstleistungsgeschäfte (§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 WAG 2007) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 18. Februar 2015 teilt die FMA daher mit, dass

International Trade Management
35 Evelyn Street, London SE8 5RT
United Kingdom
Phone: +44-203-598-4320
Fax: +44-207-681-3134
E-Mail: info(at)i-trade-management.com
Internetseite: www.i-trade-management.com

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Wertpapierdienstleistungen in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher die gewerbliche Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente (§ 3 Abs. 2 Z 1 WAG 2007) nicht gestattet.

Quelle: FMA

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor Interequity Inc.

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 92 Abs. 11 1. Satz Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 (WAG 2007) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Wertpapierdienstleistungsgeschäfte (§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 WAG 2007) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 11. Februar 2015 teilt die FMA daher mit, dass

Interequity Inc.
mit angeblichem Sitz in:
New York 11215, USA
Address: 4th Avenue, 34th floor
Phone: +1 3479 7342 33
Fax: +1 3472 7424 65
Email: info(at)inter-equity.com
BRANCH OFFICE UK
Phone: +44 2035 9852 201
Fax: +44 2030 0246 71
Address: 388 Strand
London WC2R 0LT UK

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Wertpapierdienstleistungen in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher die gewerbliche Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente (§ 3 Abs. 2 Z 1 WAG 2007) nicht gestattet.

Quelle: FMA

Protektus AG (ISIN: DE000A0JCXG4): BaFin warnt vor Kaufempfehlungen für Aktien

Nach Informationen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) werden derzeit die Aktien der Protektus AG (ISIN: DE000A0JCXG4) durch unbekannte Telefonanrufer massiv zum Kauf empfohlen.

Die BaFin hat Anhaltspunkte, dass im Rahmen der Kaufempfehlungen unrichtige oder irreführende Angaben gemacht werden und/oder bestehende Interessenskonflikte pflichtwidrig verschwiegen werden. Sie hat hinsichtlich des betroffenen Wertes eine Untersuchung wegen des Verdachts der Marktmanipulation eingeleitet.

Die BaFin rät daher allen Anlegern, vor Erwerb von Aktien dieser Gesellschaft sehr genau zu prüfen, wie seriös die gemachten Angaben sind, und sich über die betroffene Gesellschaft auch aus anderen Quellen zu informieren.

Die Aktien der Gesellschaft sind in Deutschland in den Freiverkehr der Börse Hamburg einbezogen.

Quelle: BaFin

Community Merchant Solutions Ltd. (ISIN: VGG2327J1030): BaFin warnt vor Kaufempfehlungen für Aktien

Nach Informationen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) werden derzeit die Aktien der Community Merchant Solutions Ltd. (ISIN: VGG2327J1030) durch unbekannte Telefonanrufer massiv zum Kauf empfohlen.

Die BaFin hat Anhaltspunkte, dass im Rahmen der Kaufempfehlungen unrichtige oder irreführende Angaben gemacht werden und/oder bestehende Interessenskonflikte pflichtwidrig verschwiegen werden. Sie hat hinsichtlich des betroffenen Wertes eine Untersuchung wegen des Verdachts der Marktmanipulation eingeleitet.

Die BaFin rät daher allen Anlegern, vor Erwerb von Aktien dieser Gesellschaft sehr genau zu prüfen, wie seriös die gemachten Angaben sind, und sich über die betroffene Gesellschaft auch aus anderen Quellen zu informieren.

Die Aktien der Gesellschaft sind in Deutschland in den Freiverkehr der Frankfurter Wertpapierbörse einbezogen.

Quelle: BaFin

Orca Touchscreen Technologies Ltd. (ISIN: CA68558T1093): BaFin warnt vor Kaufempfehlungen für Aktien

Nach Informationen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) werden derzeit die Aktien der Orca Touchscreen Technologies Ltd. (ISIN: CA68558T1093, WKN: A117DP) durch telefonische Werbeanrufe (Cold Calling) zum Kauf empfohlen.

Die BaFin hat Anhaltspunkte, dass im Rahmen der Kaufempfehlungen unrichtige oder irreführende Angaben gemacht werden und/oder bestehende Interessenkonflikte pflichtwidrig verschwiegen werden.

Die BaFin hat hinsichtlich des betroffenen Wertes eine Untersuchung wegen des Verdachts der Marktmanipulation eingeleitet.

Die BaFin rät daher allen Anlegern, vor Erwerb von Aktien dieser Gesellschaft sehr genau zu prüfen, wie seriös die gemachten Angaben sind, und sich über die betroffene Gesellschaft auch aus anderen Quellen zu informieren.

Hinweise dazu, wie Sie sich vor unseriösen Anlageempfehlungen schützen können, finden Sie in den Broschüren der BaFin.

Quelle: BaFin

Bundesgerichtshof bejaht Zahlungsverpflichtung der Republik Argentinien gegenüber privaten Gläubigern aus den von ihr begebenen Staatsanleihen

Pressemitteilung des BGH Nr. 024/2015 vom 24.02.2015

Der für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sich in zwei weiteren Verfahren damit beschäftigt, ob die Republik Argentinien die Erfüllung von Zahlungsansprüchen privater Gläubiger aus von ihr begebenen Inhaberschuldverschreibungen unter Berufung auf den von ihr wegen Zahlungsunfähigkeit erklärten Staatsnotstand oder wegen der mit der Mehrheit der Gläubiger freiwillig zustande gekommenen Umschuldung verweigern kann. Der Bundesgerichtshof hat dies verneint.

 In den beiden Verfahren macht der jeweilige Kläger Ansprüche aus Inhaberschuldverschreibungen geltend, die von dem beklagten Staat im Jahr 1997 (Sache XI ZR 193/14) bzw. im Jahr 1996 (Sache XI ZR 47/14) ausgegeben wurden. Der Kläger in der Sache XI ZR 193/14 begehrt die Rückzahlung des Nominalbetrags des von ihm erworbenen Miteigentumsanteils an den Ende Oktober 2009 fällig gewordenen Schuldverschreibungen nebst den am 30. Oktober 2008 und 30. Oktober 2009 fällig gewordenen Zinsen. Der Kläger in der Sache XI ZR 47/14 begehrt die Zahlung der aus den Schuldverschreibungen am 13. November 2005 fällig gewordenen Zinsen für das Jahr 2005 nebst einem nach seiner Behauptung wegen der Nichtzahlung dieser Zinsen entgangenen Gewinn.

Die Beklagte sieht sich seit 1999 mit erheblichen volkswirtschaftlichen Problemen konfrontiert, die sich zumindest zeitweise bis zu einer Finanzkrise des Staates ausgeweitet hatten. Mit Gesetz Nr. 25.561 über den öffentlichen Notstand und die Reform des Wechselkurssystems vom 6. Januar 2002 wurde der "öffentliche Notstand auf sozialem, wirtschaftlichem, administrativem, finanziellem und währungspolitischem Gebiet" erklärt. Auf der Grundlage der daraufhin erlassenen Verordnung 256/2002 vom 6. Februar 2002 zur Umstrukturierung der Verbindlichkeiten und Schuldenzahlungen der argentinischen Regierung wurde der Auslandsschuldendienst durch die Beklagte ausgesetzt, um ihn neu zu ordnen. Das Gesetz über den öffentlichen Notstand wurde immer wieder - zuletzt ein weiteres Mal bis zum 31. Dezember 2015 - verlängert. Aufgrund dessen fielen auch die beiden Kläger mit den von ihnen nunmehr im Klagewege geltend gemachten Ansprüchen aus.

Das Amtsgericht hat den beiden Klagen im Wesentlichen stattgegeben. Das Landgericht hat die dagegen gerichteten Berufungen der Beklagten vollständig (Sache XI ZR 193/14) bzw. ganz überwiegend (Sache XI ZR 47/14) zurückgewiesen. Es hat dabei unter anderem die Ansicht der Beklagten abgelehnt, dass einem Schuldnerstaat, der sich in einer Finanzkrise befunden und mit einer Mehrheit seiner Gläubiger eine Umstrukturierung seiner Schulden vereinbart habe, ein völkerrechtlich begründetes Leistungsverweigerungsrecht gegenüber sogenannten Holdout-Gläubigern auch dann zukommen solle, wenn die Bedingungen der zugrunde liegenden Schuldverschreibung entsprechende (Umschuldungs-)Klauseln ("Collective Action Clauses") nicht enthalten haben. Mit der vom Landgericht jeweils zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihre Klagabweisungsbegehren weiter.

Die Revisionen der Beklagten hatten keinen Erfolg. Der Bundesgerichtshof kam zu dem Ergebnis, dass keine allgemeine Regel des Völkerrechts feststellbar ist, die einen Staat gegenüber Privatpersonen berechtigt, die Erfüllung fälliger privatrechtlicher Zahlungsansprüche unter Berufung auf den wegen Zahlungsunfähigkeit erklärten Staatsnotstand oder wegen einer mit der Mehrheit der Gläubiger freiwillig zustande gekommenen Umschuldung zeitweise zu verweigern. Dabei hat der Bundesgerichtshof an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts angeknüpft, das bereits im Jahr 2007 - auf mehrere Vorlagen des Amtsgerichts Frankfurt am Main - im Zusammenhang mit anderen Staatsanleihen der Beklagten festgestellt hatte, dass das Völkerrecht weder ein einheitliches noch ein kodifiziertes Konkursrecht der Staaten kennt (BVerfGE 118, 124). Diese Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts haben nach wie vor Gültigkeit. Entgegen der Auffassung der Revision hat sich insbesondere nicht als Folge der Weltfinanzmarktkrise in den Jahren 2008 und 2009 und der sogenannten Euro-Rettungsmaßnahmen für Griechenland und Zypern eine allgemeine Regel des Völkerrechts im Sinne des Art. 25 GG mit dem Inhalt herausgebildet, dass sich sämtliche privaten Gläubiger eines Staates im Falle eines wirtschaftlichen und finanziellen Staatsnotstands an einer Umstrukturierung der Schulden beteiligen müssen und dem notleidend gewordenen Staat bis zu einer entsprechenden Vereinbarung ein Leistungsverweigerungsrecht hinsichtlich fälliger Zahlungsansprüche aus Privatrechtsverhältnissen zusteht. Denn in der Sache besagt dieser Ansatz nichts anderes, als dass dadurch das völkergewohnheitsrechtliche Institut des Notstands für den Sonderfall der Zahlungsunfähigkeit in Voraussetzungen und Rechtsfolgen konkretisiert wird. Im Kern beinhaltet er damit die Behauptung eines von der Staatengemeinschaft anerkannten Insolvenzrechts der Staaten. Ein solches besteht indes unzweifelhaft nicht, so dass es auch einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 GG nicht bedurfte.

Urteile vom 24. Februar 2015

XI ZR 47/14
Amtsgericht Frankfurt am Main – Urteil vom 9. April 2013 – 30 C 2877/11
Landgericht Frankfurt am Main – Urteil vom 13. Januar 2014 – 24 S 95/13  

und

XI ZR 193/14
Amtsgericht Frankfurt am Main – Urteil vom 2. Juli 2013 – 30 C 128/13
Landgericht Frankfurt am Main – Urteil vom 21. März 2014 – 24 S 139/13

Mittwoch, 11. Februar 2015

Bundesgerichtshof: "Zur Beteiligung des Versicherungsnehmers an Überschüssen und Bewertungsreserven einer kapitalbildenden Lebensversicherung"

Pressemitteilung der BGH Nr. 017/2015 vom 11.02.2015

Der für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit seinem Urteil vom heutigen Tag über die Beteiligung des Versicherungsnehmers an Überschüssen und an Bewertungsreserven (sog. stille Reserven) in einer Lebensversicherung entschieden.

Der Kläger unterhielt bei der Beklagten eine kapitalbildende Lebensversicherung. Nach Vertragsablauf 2008 rechnete die Beklagte den Vertrag ab und zahlte dem Kläger 28.025,81 € aus, wovon auf die garantierte Überschussbeteiligung 9.123,81 € entfallen. Ferner gab sie an, dass in dieser ein Schlussüberschuss von 1.581,60 € sowie die auf den Vertrag entfallende Bewertungsreserve von 678,21 € enthalten seien. Die Bewertungsreserve setze sich aus einem Sockelbetrag von 656,88 € sowie einem volatilen Anteil von 21,33 € zusammen.

Der Kläger ist der Ansicht, ihm stehe ein Anspruch auf Zahlung weiterer 656,88 € zu. Die Beklagte habe den Anteil an der Bewertungsreserve unzulässigerweise mit seinem Anspruch auf die Schlussüberschussbeteiligung verrechnet; richtigerweise stehe ihm die Zahlung der Bewertungsreserve zusätzlich zu dem Schlussüberschussanteil zu. Der Kläger verlangt Zahlung dieser 656,88 €. Hilfsweise begehrt er im Wege der Stufenklage Feststellung der Unbilligkeit der von der Beklagten vorgenommenen Berechnung der Überschussbeteiligung, deren gerichtliche Neufestsetzung und sodann Auszahlung des sich hieraus ergebenden Betrages, weiter hilfsweise die Verurteilung der Beklagten, ihm Auskunft über die mathematische Berechnung seines Anteils der Beteiligung an Überschuss und Bewertungsreserven zu erteilen und anschließend Zahlung des sich aus dieser Auskunft ergebenden Betrages. Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben.

Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Ein weiterer Zahlungsanspruch steht dem Kläger nicht zu, da die Beklagte ihn mit den geleisteten Zahlungen korrekt an den Bewertungsreserven beteiligt hat.

Gem. § 153 Abs. 1 VVG steht dem Versicherungsnehmer grundsätzlich eine Beteiligung an dem Überschuss und an den Bewertungsreserven (Überschussbeteiligung) zu. Die Bewertungsreserve ist nach § 153 Abs. 3 Satz 1 VVG durch den Versicherer jährlich neu zu ermitteln und nach einem verursachungsorientierten Verfahren rechnerisch zuzuordnen. In diesem Zusammenhang ist zwischen der Berechnung und der Zuteilung der Bewertungsreserve einerseits sowie deren Auszahlung andererseits zu differenzieren. Bewertungsreserven sind zunächst rein rechnerische Posten, die sich aus der Differenz zwischen dem Buchwert und dem Zeitwert von Kapitalanlagen ergeben. Eine hiervon zu trennende Frage ist, wie die an den einzelnen Versicherungsnehmer auszuzahlende Bewertungsreserve vom Versicherer finanziert wird. Hierzu regelt das Versicherungsaufsichtsrecht, dass die für die Überschussbeteiligung der Versicherten bestimmten Beträge, soweit sie den Versicherten nicht unmittelbar zugeteilt wurden, in eine Rückstellung für Beitragsrückerstattung einzustellen sind. Die der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zugewiesenen Beträge dürfen nur für die Überschussbeteiligung der Versicherten einschließlich der durch § 153 VVG vorgeschriebenen Beteiligung an den Bewertungsreserven verwendet werden. Da es sich mithin um eine Finanzierung der gesamten Überschussbeteiligung i.S. von § 153 Abs. 1 VVG handelt, die sowohl die Beteiligung an dem Überschuss (im engeren Sinne) als auch an den Bewertungsreserven umfasst, hat ein höherer Anteil der Bewertungsreserven bei den Rückstellungen für Beitragsrückerstattung zugleich ein Absinken des Schlussüberschusses zur Folge. Dieses Berechnungsverfahren hat die Beklagte eingehalten, so dass der Zahlungsantrag unbegründet ist.

Ohne Erfolg bleibt ferner der erste Hilfsantrag des Klägers. Die Regelung des § 315 BGB setzt eine ausdrückliche oder konkludente rechtsgeschäftliche Vereinbarung voraus, dass eine Partei durch einseitige Willenserklärung den Inhalt einer Vertragsleistung nach billigem Ermessen bestimmen kann. Daran fehlt es hier. Vielmehr haben die Parteien objektive Maßstäbe vereinbart, die es ermöglichen, die vertraglichen Leistungspflichten zu bestimmen. Auch § 153 VVG sieht ein derartiges Ermessen nicht vor.

Ebenfalls unbegründet ist der zweite Hilfsantrag. Zwar trifft den Schuldner nach Treu und Glauben ausnahmsweise eine Auskunftspflicht, wenn der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann. Ob und inwieweit dem Kläger auf dieser Grundlage ein Auskunftsanspruch gegen die Beklagte zustehen oder ob diese sich ganz oder teilweise auf ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse berufen könnte, kann offen bleiben. Auskunft kann nur verlangt werden, wenn und soweit vom Bestehen eines Zahlungsanspruchs ausgegangen werden kann, zu dessen Durchsetzung die Auskunft dienen soll. Daran fehlt es hier, weil der Kläger die Berechnung der Höhe der Bewertungsreserve durch die Beklagte als solche nicht angreift, sondern – allerdings zu Unrecht – die Verrechnung der ermittelten Bewertungsreserve mit dem Schlussüberschussanteil.


Versicherungsvertragsgesetz (VVG) 
§ 153 Überschussbeteiligung
(1) Dem Versicherungsnehmer steht eine Beteiligung an dem Überschuss und an den Bewertungsreserven (Überschussbeteiligung) zu, es sei denn, die Überschussbeteiligung ist durch ausdrückliche Vereinbarung ausgeschlossen; …
(2) Der Versicherer hat die Beteiligung an dem Überschuss nach einem verursachungsorientierten Verfahren durchzuführen; andere vergleichbare angemessene Verteilungsgrundsätze können vereinbart werden.
(3) Der Versicherer hat die Bewertungsreserven jährlich neu zu ermitteln und nach einem verursachungsorientierten Verfahren rechnerisch zuzuordnen. Bei der Beendigung des Vertrags wird der für diesen Zeitpunkt zu ermittelnde Betrag zur Hälfte zugeteilt und an den Versicherungsnehmer ausgezahlt; eine frühere Zuteilung kann vereinbart werden. …

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 315 Bestimmung der Leistung durch eine Partei
(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragsschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist. …


Urteil vom 11. Februar 2015 - IV ZR 213/14
AG Fritzlar – Urteil vom 20. August 2013 – 8 C 236/12
LG Kassel – Urteil vom 8. Mai 2014 – 1 S 290/13 

Dienstag, 27. Januar 2015

BGH: Entgeltklausel bezüglich Buchungsposten bei privatem Girokonto unwirksam

Bundesgerichtshof
Mitteilung der Pressestelle Nr. 012/2015 vom 27.01.2015

Bundesgerichtshof entscheidet über eine Entgeltklausel für Buchungen bei der Führung privater Girokonten

Der u.a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die Unwirksamkeit einer Klausel erkannt, die als Teilentgelt für die Kontoführung einen einheitlichen "Preis pro Buchungsposten" festlegt.

Der klagende Verbraucherschutzverband nimmt die beklagte Bank auf Unterlassung der Verwendung folgender, die Kontoführung von Privatgirokonten betreffender Klausel gegenüber Verbrauchern in Anspruch, die eine Klausel zu einem vierteljährlich fälligen Grundpreis für die Kontoführung ergänzt:

        "Preis pro Buchungsposten    0,35 EUR".

Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Der XI. Zivilsenat hat die Beklagte auf die vom Berufungsgericht zugelassene Revision verurteilt, die Verwendung dieser oder einer inhaltsgleichen Klausel zu unterlassen oder unter Verweis auf die Klausel ein Entgelt von Verbrauchern zu verlangen. Außerdem hat er den Kläger ermächtigt, die Urteilsformel mit der Bezeichnung der Beklagten als Verwenderin auf deren Kosten im Bundesanzeiger, im Übrigen auf eigene Kosten bekanntzumachen. Die Entscheidung beruht auf folgenden Erwägungen:

Nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB* unterliegen unter anderem solche Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Inhaltskontrolle, durch die von Rechtsvorschriften abweichende Regelungen vereinbart werden. Das trifft auf die vom Kläger beanstandete Klausel zu. Sie ist so auszulegen, dass sie auch Buchungen bepreist, die bei der fehlerhaften Ausführung eines Zahlungsauftrags anfallen. Mit der Bepreisung solcher Buchungen weicht die Beklagte von § 675y Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 BGB** ab. Nach dieser Vorschrift hat die Bank als Zahlungsdienstleister keinen Anspruch auf ein Entgelt, wenn ein Zahlungsauftrag fehlerhaft ausgeführt wird. Die Beklagte verlangt dagegen 0,35 €. Außerdem wälzt sie mittels der vom Kläger beanstandeten Klausel Aufwand zur Erfüllung eigener Pflichten auf ihre Kunden ab. Die Beklagte hat von Gesetzes wegen in Fällen der fehlerhaften Ausführung eines Zahlungsauftrags das Zahlungskonto wieder auf den sachlich richtigen Stand zu bringen. Indem sie für solche Berichtigungsbuchungen ein Entgelt verlangt, die von Gesetzes wegen unentgeltlich vorzunehmen sind, setzt sie die von ihr formulierte Klausel der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB aus.

Die vom Kläger beanstandete Klausel ist nicht nur kontrollfähig, sondern auch unwirksam. Allgemeine Geschäftsbedingungen, die zum Nachteil des Kunden gegen (halb-)zwingendes Recht verstoßen, benachteiligen ihn zugleich mit der Folge ihrer Unwirksamkeit unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Von den Vorgaben des § 675y BGB darf nach § 675e Abs. 1 BGB*** nicht zum Nachteil eines Verbrauchers als Zahlungsdienstnutzers abgewichen werden. Aus den oben genannten Gründen enthält die vom Kläger beanstandete Klausel solche abweichenden Regelungen.

Urteil vom 27. Januar 2015 - XI ZR 174/13
OLG Bamberg - Urteil vom 17. April 2013 - 3 U 229/12
(veröffentlicht: WM 2013, 1705 = ZIP 2013, 1855 = WuB IV C. § 307 BGB 10.13)
LG Bamberg - Urteil vom 9. Oktober 2012 - 1 O 91/12

Karlsruhe, den 27. Januar 2015

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* § 307 Inhaltskontrolle
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
1.mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein. 


(1) Wird ein Zahlungsvorgang vom Zahler ausgelöst, kann dieser von seinem Zahlungsdienstleister im Fall einer nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung des Zahlungsauftrags die unverzügliche und ungekürzte Erstattung des Zahlungsbetrags verlangen. Wurde der Betrag einem Zahlungskonto des Zahlers belastet, ist dieses Zahlungskonto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne den fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgang befunden hätte. Soweit vom Zahlungsbetrag entgegen § 675q Abs. 1 Entgelte abgezogen wurden, hat der Zahlungsdienstleister des Zahlers den abgezogenen Betrag dem Zahlungsempfänger unverzüglich zu übermitteln. Weist der Zahlungsdienstleister des Zahlers nach, dass der Zahlungsbetrag rechtzeitig und ungekürzt beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers eingegangen ist, entfällt die Haftung nach diesem Absatz.

(2) Wird ein Zahlungsvorgang vom oder über den Zahlungsempfänger ausgelöst, kann dieser im Fall einer nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung des Zahlungsauftrags verlangen, dass sein Zahlungsdienstleister diesen Zahlungsauftrag unverzüglich, gegebenenfalls erneut, an den Zahlungsdienstleister des Zahlers übermittelt. Weist der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers nach, dass er die ihm bei der Ausführung des Zahlungsvorgangs obliegenden Pflichten erfüllt hat, hat der Zahlungsdienstleister des Zahlers dem Zahler gegebenenfalls unverzüglich den ungekürzten Zahlungsbetrag entsprechend Absatz 1 Satz 1 und 2 zu erstatten. Soweit vom Zahlungsbetrag entgegen § 675q Abs. 1 und 2 Entgelte abgezogen wurden, hat der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers den abgezogenen Betrag dem Zahlungsempfänger unverzüglich verfügbar zu machen.
[…]

(4) Ein Zahlungsdienstnutzer kann von seinem Zahlungsdienstleister über die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 hinaus die Erstattung der Entgelte und Zinsen verlangen, die der Zahlungsdienstleister ihm im Zusammenhang mit der nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung des Zahlungsvorgangs in Rechnung gestellt oder mit denen er dessen Zahlungskonto belastet hat.
[…]

*** § 675e Abweichende Vereinbarungen
(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, darf von den Vorschriften dieses Untertitels nicht zum Nachteil des Zahlungsdienstnutzers abgewichen werden.
[…]

Montag, 19. Januar 2015

BaFin ordnet gegenüber der Life Performance GmbH die Abwicklung des unerlaubt betriebenen Einlagengeschäfts an

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat der Life Performance GmbH, Rheinfelden, mit Bescheid vom 29. April 2014 die unverzügliche Abwicklung der unerlaubt betriebenen Bankgeschäfte aufgegeben.

Die Life Performance GmbH bot dem Publikum den Kauf bestehender Forderungen aus Kapitallebensversicherungs- und Bausparverträgen gegen das Versprechen an, Geldzahlungen über mehrere Jahre zu leisten. Außerdem bot das Unternehmen nachrangige partiarische Darlehensverträge an, die eine wirksame Bedingung der Rückzahlung nicht vorsahen.

Mit dem Einzug der Geldforderungen aus den Versicherungs- und Bausparverträgen sowie der Entgegennahme des Darlehenskapitals betreibt die Life Performance GmbH das Einlagengeschäft ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin. Das Unternehmen ist verpflichtet, die angenommenen Gelder unverzüglich und vollständig an die Kapitalgeber zurückzuzahlen.

Den Antrag der Life Performance GmbH, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Abwicklungsanordnung der BaFin anzuordnen, hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 21. Juli 2014 abgelehnt. Die hiergegen von der Life Performance GmbH eingelegte Beschwerde hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 12. Dezember 2014 zurückgewiesen.

Der Bescheid ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig.

Quelle: BaFin

Freitag, 9. Januar 2015

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor SpotFN

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 4 Abs. 7 1. Satz Bankwesengesetz (BWG) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person (Person) zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.
 
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 31. Dezember 2014 teilt die FMA daher mit, dass
 
Tel US: +(1) 888 977 6836 [ +(1) 888 9SPOTFN]
Tel UK: + (44) 203 318 5988
 
nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher die gewerbliche Entgegennahme fremder Gelder zur Verwaltung oder als Einlage (gem. § 1 Abs 1 Z. 1 BWG) in Österreich nicht gestattet.
 
Quelle: FMA

Dienstag, 23. Dezember 2014

SdK rät Anleiheinhabern der Penell GmbH zur Interessensbündelung

Pressemitteilung der SdK

Die Penell GmbH hat am 17. Dezember 2014 die Inhaber der vom Unternehmen emittierten Anleihe (WKN: A11QQ8) darüber informiert, dass das zur Besicherung der Anleihe als Sicherheit zugesagte Kupfer nicht in ausreichender Menge vorhanden ist. Nach Auswertung einer Zwischeninventur, die von dem Treuhänder der Anleihe durchgeführt wurde, beträgt der Wert des gesamten Warenlagers inklusive der Kupferbestände aktuell rund 2,5 Mio. Euro. Zum letzten Stichtag vor der Emission der Anleihe, dem 31. März 2014, wurde der Wert noch mit 9,5 Mio. Euro angegeben. Die Gründe für den überraschenden Rückgang des Wertes des gesamten Warenlagers sind bisher nicht bekannt. Bei einer Unterschreitung des Schwellenwertes von 6,25 Mio. ist die Gesellschaft jedoch gemäß Wertpapierprospekt zur Nachbesicherung verpflichtet. Dies wird nach Angaben der Gesellschaft momentan durch den Geschäftsführer, Herrn Kurt Penell versucht, umzusetzen. Nach derzeitigen Schätzungen haben die Sicherheiten trotz der zugesagten Nachbesicherung nur noch einen Wert von rund 5,5 Mio. Euro und würden somit unter dem ursprünglich geforderten Schwellenwert liegen.
Sofern die Gesellschaft Ihrer Pflicht zur Nachbesicherung nicht nachkommt bzw. aufgrund fehlender Vermögenswerte nicht nachkommen kann, ist aus Sicht der SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. (SdK) gemäß dem zugrundeliegendem Wertpapierprospekt eine Kündigung aus wichtigem Grund zulässig, nachdem eine Gläubigerversammlung der Anleiheinhaber stattgefunden hat, und auf dieser kein Beschluss zur Einräumung einer weiteren Nachbesicherungsfrist gefasst wurde bzw. die Anleihegläubiger nicht weitergehende Beschlüsse in Bezug auf einen (teilweisen) Verzicht auf die Besicherung der Anleihe gefasst haben.

Aus Sicht der SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. sollten die betroffenen Anleiheinhaber nicht ohne weitere Prüfung des zugrundeliegenden Sachverhaltes einer Nachbesicherung bzw. einem (teilweisen) Verzicht auf Sicherheiten zustimmen. Es ist aus unserer derzeitigen Sicht nicht erklärbar, wie es zu dem „Schwund“ im Warenlager und dem damit einhergehenden Verlust an Sicherheiten kommen konnte. Sollten hier schon vor der Emission der Anleihe die nötigen Sicherheiten nicht vorhanden gewesen sein, und somit die Anleihegläubiger getäuscht worden sein, so wäre aus Sicht der SdK auch zu prüfen, ob ein Ablehnen einer Nachbesicherung nicht die für die Anleiheinhaber vorteilhaftere Variante wäre, um so dann im weiteren Verlauf des Verfahrens Ansprüche gegenüber der Penell GmbH und Dritten geltend machen zu können.

Die mit der Anleihe eingeworbenen Mittel sind vor allem dazu verwendet worden, um Bankverbindlichkeiten in Höhe von rund 2,3 Mio. Euro abzulösen, welche nach Informationen der SdK mit dem genannten Warenlager und einer persönlichen Bürgschaft von Herrn Penell  hinterlegt waren. Dies erweckt aus Sicht der SdK den Eindruck, dass vor allem Herr Penell von der Platzierung der Anleihe profitiert haben könnte, da dieser keiner persönlichen Bürgschaft gegenüber den Banken mehr nachkommen muss. Daher ist aus Sicht der SdK genau zu prüfen, vor welchem Hintergrund die Platzierung der Anleihe stattfand, und wie es zum Werteverfall des Warenlagers kommen konnte.

Die SdK rät daher allen betroffenen Anleiheinhabern, an der im Jahr 2015 stattfindenden Gläubigerversammlung der Anleiheinhaber teilzunehmen, und Ihre Rechte wahrzunehmen. Die SdK bietet allen Anleiheinhabern an, sich unter www.sdk.org/penell für einen kostenlosen Newsletter zu registrieren und diese auf der stattfindenden Gläubigerversammlung der Anleiheinhaber zu vertreten. Über den weiteren Verlauf des Verfahrens werden wir über den genannten Newsletter informieren.

Mitgliedern der SdK stehen wir unter info@sdk.org oder unter 089 / 2020846-0 für Fragen zur Verfügung.

München, den 18. Dezember 2014
SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.

Montag, 22. Dezember 2014

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor Astra Finanz

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 4 Abs. 7 1. Satz Bankwesengesetz (BWG) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person (Person) zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.
 
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 11. Dezember 2014 teilt die FMA daher mit, dass die
 
Astra Finanz
mit angeblichem Sitz in
Industriestraße 31
6923 Lauterach
Web: www.astra-finanz.at
 
nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Die gewerbliche Vermittlung von Geschäften nach Z 3, ausgenommen die im Rahmen der Gewerbe der Immobilienmakler und der Vermittlung von Personalkrediten, Hypothekarkrediten und Vermögensberatung vorgenommene Vermittlung von Hypothekar- und Personalkrediten gem. § 1 Abs. 1 Z 18 lit. b BWG (Vermittlung Kreditgeschäft) ist dem Anbieter nicht gestattet.

Dienstag, 16. Dezember 2014

BGH: Aufklärungspflicht der Bank bei Inhaberschuldverschreibungen mit Sonderkündigungsrecht der Emittentin

Bundesgerichtshof, Urteil vom 25. November 2014, Az. XI ZR 169/13

Leitsatz:

Bei Inhaberschuldverschreibungen mit 100%igem Kapitalschutz oder mit bedingtem Kapitalschutz bezogen auf das Erreichen, Überschreiten oder Unterschreiten bestimmter Schwellenwerte oder Barrierepuffer stellt ein Sonderkündigungsrecht der Emittentin, verbunden mit dem Risiko eines teilweisen oder völligen Kapitalverlustes, eine für die Anlageentscheidung eines an Zertifikaten mit Kapitalschutz interessierten Anlegers wesentliche Anleihebedingung dar, über die ein solcher Kunde durch die ihn beratende Bank ungefragt aufzuklären ist.

Montag, 15. Dezember 2014

SdK vertritt Anleiheinhaber der Novatec Solar GmbH

Die Novatec Solar GmbH hat die Inhaber der von der Gesellschaft begebenen Anleihen (WKN A1CRZ5) zu einer Versammlung der Anleihegläubiger eingeladen. Die Anleihegläubiger sollen dabei über einen teilweisen Verzicht ihres Rückzahlungsanspruches und einen Zinsverzicht abstimmen. Ferner soll über die Wahl eines gemeinsamen Vertreters der Anleihegläubiger abgestimmt werden. Das SdK Vorstandsmitglied, Herr Rechtsanwalt Markus Kienle, wurde als gemeinsamer Vertreter für die Anleihegläubiger vorgeschlagen.
 
Um bereits im Rahmen der Verhandlungen schon vor Wahl eines gemeinsamen Vertreters die Gruppe Anleihegläubiger mit einzubeziehen, wurde unser Vorstandsmitglied Herr Rechtsanwalt Markus Kienle als neutrale Person im Interesse der Anleihegläubiger von der Novatec Solar GmbH beauftragt, den Entscheidungsprozess der Novatec GmbH und deren Gesellschafter  zu begleiten und die gefundene Lösung zu bewerten.

Herr Rechtsanwalt Kienle wird der Novatec Solar GmbH im  Laufe der nächsten KW 50/2014 eine gesonderte Stellungnahme zukommen lassen, die dann an alle Anleihegläubiger übermittelt werden soll. Nach der derzeitigen Planung sollen die Anleihegläubiger diese Stellungahme bis Mittwoch, den 10. Dezember 2014, vorliegen haben.
 
Die SdK empfiehlt allen Anleihegläubigern, sich selbst ein Bild von der Situation der Gesellschaft im Rahmen der Anleihegläubigerversammlung zu machen und an der Anleihegläubigerversammlung am Freitag, 19.Dezember 2014, teilzunehmen. Sollten Sie selbst nicht in der Lage sein, an der Versammlung teilzunehmen, bietet die SdK allen betroffenen Anleihegläubigern an, diese auf der Versammlung zu vertreten. Details zur Stimmrechtsvertretung durch die SdK und weitere Informationen zur Anleihegläubigerversammlung erhalten Sie über einen Newsletter. Für diesen können sich interessierte Anleiheinhaber unter www.sdk.org/novatecsolar registrieren.
 
München, 5. Dezember 2014
SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.

SdK rät Inhabern von Anleihen der DF Deutsche Forfait AG zur Interessensbündelung

Die DF Deutsche Forfait AG hat am 26. November  2014 die Grundzüge eines Restrukturierungskonzeptes veröffentlicht, welches auch Eingriffe in die Rechte von Inhabern einer Unternehmensanleihe (WKN A1R1CC) vorsieht. Demnach soll den Anleiheinhabern zunächst ein Angebot unterbreitet werden, wonach diese Ihre Anleihen entweder gegen Bargeld an die Gesellschaft zurückverkaufen, oder gegen Aktien an der Gesellschaft tauschen (Debt-to-Equity Swap), können. Ferner soll der Nominalzins der Anleihe von 7,785 % p.a. auf 2,0 % p.a. rückwirkend von Mai 2014 bis zum Fälligkeitstag der Anleihe am 27. Mai 2020 reduziert werden. Diese Zinsreduktion soll anhand einer Abstimmung im Rahmen einer im Dezember 2014 oder Januar 2015 stattfindenden Gläubigerversammlung der Anleiheinhaber für alle Anleiheinhaber verbindlich beschlossen werden. Die Gesellschaft hat hierzu bereits Gespräche mit Anleihegläubigern, welche Anleihen in größerem Umfang halten, geführt, um eine angemessene Gegenleistung für den bedingten Zinsverzicht auszuhandeln.

Damit die Interessen der nicht an den Gesprächen beteiligten Anleiheinhaber gewahrt bleiben, rät die SdK diesen Anleiheinhabern zur Interessensbündelung. Betroffene Anleiheinhaber können sich hierfür  unter http://www.sdk.org/deutscheforfait für einen kostenlosen Newsletter registrieren. Sollte sich in den kommenden Tagen eine wesentliche Anzahl der der betroffenen Anleiheinhaber registrieren, wird die SdK diese gegenüber der Deutschen Forfait AG vertreten. Ferner bietet die SdK an, diese auf der angekündigten Gläubigerversammlung der Anleiheinhaber kostenlos zu vertreten.

Die SdK wird alle betroffenen Anleiheinhaber, welche sich für den Newsletter registriert haben, über den Verlauf des Verfahrens informieren. Mitglieder der SdK können sich mit Fragen gerne per E-Mail unter info@sdk.org oder unter Tel. 089 / 20208460 an uns wenden.

München, den 9. Dezember 2014
SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.

Hinweis: Die SdK hält Anleihen und Aktien der DF Deutsche Forfait AG!