Donnerstag, 4. Dezember 2014

Entwurf eines Kleinanlegerschutzgesetzes: Mehr Schutz für Kleinanleger vor risikoreichen Geldanlagen

Das Bundeskabinett hat am 12.11.2014 den Entwurf eines Kleinanlegerschutzgesetzes verabschiedet.

Kleinanleger sollen zukünftig besser vor risikoreichen Geldanlagen auf dem sogenannten Grauen Kapitalmarkt geschützt werden. Der Gesetzentwurf schafft eine vernünftige Balance zwischen Regulierung und Eigenverantwortung des Verbrauchers. Er ist Teil des Aktionsplans zum Verbraucherschutz im Finanzmarkt.

Wichtige und aktuelle Informationen im Prospekt

Alle wesentlichen Informationen, die für die Anlageentscheidung von Bedeutung sind, müssen im Prospekt enthalten sein. Dazu gehört das Konzernergebnis, also Gewinne und Verluste, ebenso Verpflichtungen und deren Fälligkeit. Klar erkennbar muss auch sein, an welche Anleger sich die Vermögensanlage richtet. Privatanleger können so die Erfolgsaussichten einer Anlage besser einschätzen. Ferner müssen die Kündigungsmöglichkeiten sowie die Fälligkeit der Anlage angegeben sein. Auch muss der Verkäufer personelle Anlage-Verflechtungen offenlegen.

Der Anbieter muss gewährleisten, dass der Prospekt aktuell und vollständig ist. Das heißt, er muss erforderlichenfalls ständig Nachträge machen. Und er muss sicherstellen, dass Interessenten und Anleger jederzeit auf diese Informationen zugreifen können. Etwa, indem er sie auf seiner Internetseite einstellt. Auch bei nicht mehr aktiv vertriebenen Anlageprodukten gibt es bestimmte Informationspflichten. Verkaufsprospekte sind zudem nur noch ein Jahr gültig.

Ausnahmen von der Prospektpflicht

Ausgenommen sind neue Finanzierungsformen kleinerer Unternehmen mittels Crowdinvesting über Internet-Dienstleistungsplattformen bis zu einem Betrag von 1 Mio. Euro für angebotene Nachrangdarlehen und partiarische Darlehen eines Anbieters, wenn
  • die Vermittlung über eine Internetplattform erfolgt,
  • ein Anleger ohne weitere Auskünfte nicht mehr als 1.000 Euro anlegen kann,
  • bei einer Anlage von mehr als 1.000 Euro bis 10.000 Euro der Anleger in einer Selbstauskunft darlegt, dass er über ein Vermögen von mindestens 100.000 Euro verfügt oder nicht mehr als den zweifachen Betrag seines durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommens anlegt, höchstens jedoch 10.000 Euro.
  • Zudem muss bei Anlagen von mehr als 250 Euro dem Anleger ein Vermögensanlagen-Informationsblatt übergeben und vom Anleger unterschrieben zurückgesandt oder mittels Telekopie oder als elektronisches Dokument übermittelt werden.
Weiter sind von einer Prospektpflicht ausgenommen Nachrangdarlehen und partiarische Darlehen bis 1 Euro. Euro an soziale und gemeinnützige Projekte, wenn
  • die Darlehen von einer Kleinstkapitalgesellschaft emittiert wurden, deren Gesellschafter eingetragene Vereine mit einer sozialen oder gemeinnützigen Zielsetzung sind und
  • der Sollzinssatz der Darlehen unter dem Zinssatz von Pfandbriefen mit gleicher Laufzeit liegt.
Auch die Gewährung von Darlehen und partiarischen Darlehen von Mitgliedern einer Genossenschaft an ihre Genossenschaft werden von der Prospektpflicht ausgenommen, wenn der Vorstand der Genossenschaft den Mitgliedern die wesentlichen Informationen zur Verfügung gestellt hat.

Informationsblatt zur Vermögensanlage

Anleger sind zudem verpflichtet, vor der Anlageentscheidung ein Informationsblatt sorgfältig zu lesen und zu unterzeichnen. Sie sind somit über ihr Risiko-Engagement ausreichend gewarnt.
Für die Anlage gilt eine Mindestlaufzeit von zwei Jahren ab ihrem erstmaligen Erwerb. Das gibt sowohl Anbietern als auch Anlegern mehr Sicherheit und Stabilität für ihre Investition. Zum einen soll das Unternehmen für die Mindestlaufzeit eine stabile Finanzierungsgrundlage erhalten. Andererseits wird dem Anleger verdeutlicht, dass seine Vermögensanlage eine unternehmerische Investition von gewisser Dauer ist.

Mehr Aufsicht – mehr Sanktionsmöglichkeiten

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) erhält weitere Zuständigkeiten zum Schutz der Verbraucher: Sie ist künftig auch für den sogenannten kollektiven Verbraucherschutz zuständig. Gemeint ist damit, dass sie aktiv wird, wenn eine ganze Reihe von Anlegern Schaden droht. Bei Verstößen kann die BaFin Sanktionen verhängen, bis hin zum Vermarktungsverbot der Vermögensanlage. Darüber informiert sie auf ihrer Internetseite.

Breitangelegte Werbung ist verboten

Teils aggressive Werbung, noch dazu im öffentlichen Raum – zum Beispiel in Bussen und Bahnen – ist ab sofort unzulässig: Im Fernsehen und im Radio dürfen Anbieter von Produkten des grauen Kapitalmarkts nur noch im Umfeld von Wirtschaftssendungen werben.
In Zeitungen und Zeitschriften muss die Werbung den deutlichen Hinweis auf die nicht unerheblichen Risiken der Anlage enthalten.

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