Lange war es bei Banken ganz normale Praxis, im Rahmen der Kreditvergabe eine Bearbeitungsgebühr zu verlangen. Marktüblich waren 2 bis 3 Prozent der Kreditsumme. Im März machte der Bundesgerichtshof (BGH) damit Schluss. Die Begründung: Solche Entgelte dürfen nicht erhoben werden, da „die Banken die Kosten für eine Tätigkeit abwälzen, die sie im eigenen Interesse oder aufgrund einer bestehenden Rechtspflicht erbringen.“ Die BGH-Richter haben 2014 aber nicht nur über die Gebühren entschieden, sie haben in zwei weiteren Verfahren im Oktober zusätzlich die Verjährungsfrist verlängert (AktZ: XI ZR 348/13, AktZ: XI ZR 17/14).
Normalerweise verjähren Rückforderungsansprüche innerhalb von 3 Jahren. Der Verjährungsbeginn kann nur dann nach hinten verschoben werden, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt. Genau das war nach Überzeugung des BGH aber aufgrund vielfältiger Urteile unterschiedlicher Gerichte in Sachen „Bearbeitungsgebühren“ bis Ende 2011 der Fall. „Mit der Entscheidung habe nun also auch Kreditnehmer, die solche Bearbeitungsgebühren vor dem 31. Dezember 2011 bezahlt haben, noch die Chance, eine Rückerstattung zu verlangen“, sagt Marc Tüngler, Hauptgeschäftsführer der Anlegerschutzorganisation DSW. Allerdings ist Eile geboten: Am 31.12.2014 läuft diese Frist endgültig ab.
„Wer auf sein Darlehen zu Unrecht erhobene Bearbeitungsentgelte gezahlt hat, sollte unbedingt noch bis Jahresende diese Beträge zurückfordern. Die bloße schriftliche Rückforderung bei der Bank alleine recht aber nicht, um die Verjährung zu hemmen. Es müsste ein Güteverfahren eingeleitet werden, oder Klage erhoben werden“, erklärt DSW-Vizepräsidentin Daniela Bergdolt.
Pressemitteilung vom 1. Dezember 2014
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen