SdK initiiert Klagemöglichkeit
Den Aktionären der
STADA Arzneimittel AG wurde am 19. Juli 2017 durch Nidda Healthcare
Holding AG, ein Gemeinschaftsunternehmen der internationalen
Finanzinvestoren Bain Capital und Cinven Partners, ein freiwilliges
öffentliches Übernahmeangebot zum Erwerb ihrer Aktien zum Preis von
66,25 Euro je Anteilsschein unterbreitet. Innerhalb der Annahmefrist
(bis zum Ablauf des 16. August 2017) wurde das Angebot der Bieterin von
63,76 % der STADA-Aktionäre und innerhalb einer weiteren Annahmefrist
(bis zum 01. September 2017) von weiteren 0,11 % der STADA-Aktionäre
angenommen Die Bieterin erlangte somit ein Andienungsvolumen, das unter
Einschluss eigener Aktien ca. 63,87 % des Grundkapitals und der
Stimmrechte der STADA betrug. Am 30. August 2017 verpflichtete sich eine
damals an STADA mit 8.265.142 Aktien (13,26 % der Aktien und
Stimmrechte) beteiligte Aktionärin gegenüber der Bieterin, dem Abschluss
eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags („BGAV“) zwischen
Nidda Healthcare mit STADA zuzustimmen, wenn die Höhe der gesetzlichen
Abfindung unter dem BGAV mindestens 74,40 Euro je STADA-Aktie beträgt.
Mehrere
ehemalige Aktionäre der STADA, die das Übernahmeangebot angenommen
hatten, verlangten von der Bieterin per Klage den Differenzbetrag
zwischen dem Angebotspreis und der Abfindung unter dem BGAV von 74,40
Euro. Mit zweigleichlautenden Urteilen vom 23. Mai 2023 (Az. II ZR 219/
21 und II ZR 220/ 21) entschied der Bundesgerichtshof (BGH) unter
Bezugnahme auf die Grundsätze der sogenannten Celesio-Rechtsprechung
zugunsten von zwei Klägerinnen nach §§ 31 Abs. 5, 6 WpÜG. Grundsätzlich
steht der Anspruch auf Zahlung des Differenzbetrages allen ehemaligen
Aktionären der Stada AG zu, die Ihre regulären Aktien zunächst in die
zum Verkauf eingereichten Wertpapiere mit der ISIN DE000A2GS5A4 oder in
nachträglich zum Verkauf eingereichten Wertpapiere mit der ISIN
DE000A2GS5B2 eingetauscht hatten und diese im Anschluss im Rahmen des
Übernahmeangebotes angedient hatten.
Nach Aufforderung durch
die BaFin hat die Bieterin eine entsprechende Mitteilung im
Bundesanzeiger veröffentlicht, jedoch darauf hingewiesen, dass aus ihrer
Sicht etwaigen Zahlungsansprüchen ehemaliger Aktionäre die Einrede der
Verjährung entgegen gehalten werden kann. Die Verjährung begann nach
Auffassung der Bieterin pauschal spätestens mit Schluss des Jahres 2017.
Dies ist allerdings unrichtig. Die Ansprüche der ehemaligen Aktionäre
der STADA sind noch nicht verjährt: Denn nachdem die Gerichte des 1. und
des 2. Rechtszugs den Nachzahlungsanspruch noch abgelehnt hatten,
bestätigte erst der BGH diesen Nachzahlungsanspruch. Der
Nachzahlungsanspruch ist Stand heute somit noch nicht verjährt.
Die
SdK rät allen betroffenen Aktionären, sich einer durch die SdK
initiierten Klagemöglichkeit anzuschließen, um zusammen in Kooperation
mit einer renommierten Rechtsanwaltskanzlei die Ansprüche vor Gericht
durchzusetzen. Ehemalige Aktionäre können sich unter www.sdk.org/stada kostenlos und unverbindlich registrieren und erhalten dann sämtliche Informationen zum Verfahren.
Ihren betroffenen Mitgliedern steht die SdK für Fragen gerne per E-Mail unter info@sdk.org oder unter der Telefonnummer 089 / 2020846-0 zur Verfügung.
München, den 08. Februar 2023
Aktuelle Informationen zum Bank- und Kapitalanlagerecht, Hintergrundinformationen zu Anlagebetrugs- und Anlagehaftungsfällen sowie Verbraucherschutzberichte
Donnerstag, 8. Februar 2024
Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.: BGH bestätigt Nachzahlungsansprüche für ehemalige Aktionäre der STADA Arzneimittel AG
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