Donnerstag, 5. Dezember 2019

Forderungsanmeldungen im Insolvenzverfahren PIM GOLD GmbH

Hinweisblatt

Sehr geehrte Damen und Herren,

um die von Ihnen vorzunehmende Forderungsanmeldung ordnungsgemäß prüfen zu können und um die Feststellungsfähigkeit der von Ihnen angemeldeten Forderung zu erhöhen, bitte ich Sie in meiner Funktion als Insolvenzverwalter höflichst um die Beachtung der nachfolgenden Gesichtspunkte:

- Bitte verwenden Sie zur Anmeldung Ihrer Forderung im Verfahren das Ihnen zur Verfügung gestellte Formular. Sollten Ihrerseits weitere Formulare benötigt werden, so stehen diese auf meiner Website zur Verfügung (http://www.eisner-unternehmensgruppe.com/insolvenzverwaltung-anwaltskanzlei/insolvenzverwaltung/downloads.html).

- Um die Authentizität Ihrer Anmeldung prüfen zu können ist diese jedenfalls postalisch zu übermitteln. Es wird gebeten von der Hereingabe von Anmeldungen per E-Mail oder Telefax abzusehen. Dies auch vor dem Hintergrund, dass es ungewollte Doppelanmeldungen zu vermeiden gilt. Die Verfahrensanschrift des Insolvenzverwalters lautet:

Eisner Rechtsanwälte GmbH
Dr. Renald Metoja
als Insolvenzverwalter der
PIM Gold GmbH
Josef-Schmitt-Straße 10
97922 Lauda-Königshofen

- Die Anzeige Ihrer Forderung gegenüber der Staatsanwaltschaft führt nicht zur Aufnahme in die Insolvenztabelle.

- Ihre Ansprüche gegenüber der Insolvenzschuldnerin sind in der Währung Euro anzumelden. Eine Anmeldung in Gramm Gold ist nicht durch die Insolvenzordnung gedeckt. Auch etwaige Herausgabeansprüche sind in einen Geldbetrag umzurechnen, sofern eine Aufnahme in die Tabelle erfolgen soll.

- Maßgebend für die Umrechnung ist der Kurs zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung (§ 45 Abs. 1 Satz 2 InsO). Das Verfahren wurde am 01.12.2019 um 10.00 Uhr eröffnet. Der Goldkurs belief sich im Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung pro 1 Gramm Feingold auf 42,72 EUR. Der auf vorbezeichnetem Weg einmal festgestellte Betrag bleibt auch über die Beendigung des Insolvenzverfahrens hinaus maßgeblich (vgl. Münchner Kommentar zum Insolvenzrecht, 4. Aufl. § 174 Rn. 17 a, b).

- Wurde die Herausgabe bereits zuvor fällig gestellt, so ist statt des vorbezeichneten Umrechnungskurses der Goldkurs bei Fälligkeit des Rückforderungsbegehrens maßgeblich. Dieser ist von Ihnen im Rahmen der Forderungsanmeldung nachzuweisen.

- Die zur Tabelle anzumeldende Forderung ist durch geeignete Nachweise (in Kopie) zu belegen. Hierzu geeignet und ggf. erforderlich sind insbesondere die Vorlage der abgeschlossenen Verträge nebst Belehrungen und ausgehändigten AGB. Ferner sind Belege für die vorgenommene Einzahlung (Kontoauszüge) vorzulegen. Ein Verweis allein auf die Buchungen in der PIM BOX ist aufgrund des Umstandes, dass die vorgefundene Buchhaltung der Insolvenzschuldnerin nicht als belastbar eingestuft werden kann, nicht ausreichend. Ebenfalls können Sie nicht darauf verweisen, dass der Insolvenzschuldnerin die Unterlagen vorliegen müssten. Eine ordnungsgemäße Forderungsanmeldung erfordert einen schlüssigen Nachweis der Forderung durch den Gläubiger.

- Ein Gläubiger ist nur dazu berechtigt, mit der ihm tatsächlich zustehenden Forderung am Verfahren teilzunehmen. Auf fehlerhafte bzw. überhöhte Buchungen in der PIM BOX ist hinzuweisen. Melden Sie eine überhöhte Forderung an, können ggf. Kosten einer Rechtsverfolgung auf Sie zukommen.

- Unbenommen von der Anmeldung der Forderung in Euro bzw. einer entsprechenden Umrechnung ist die Möglichkeit, im Zuge der Forderungsanmeldung auf ein mögliches Aussonderungsrecht oder Absonderungsrecht (z.B. Sicherungsübereignung) zu verweisen. Dieser Hinweis hat bereits mit der Anmeldung zu erfolgen. Die Wirksamkeit des Drittrechts wie auch die Berechtigung der Forderung werden geprüft.

Quelle: Eisner Rechtsanwälte GmbH

Keine Kommentare: