Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat am 29. Februar 2016 der Rückruf Medien GmbH, Köln, vertreten durch den Geschäftsführer Johannes Praß, das Einlagengeschäft untersagt und die Abwicklung der unerlaubt betriebenen Bankgeschäfte angeordnet.
Nach vorliegenden Erkenntnissen hat die Rückruf Medien GmbH auf der Grundlage von Darlehensverträgen, die eine unbedingte Rückzahlung vorsahen, Gelder angenommen. Damit betreibt die Rückruf Medien GmbH das Einlagengeschäft nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Kreditwesengesetz (KWG), ohne über die dafür erforderliche Erlaubnis der BaFin zu verfügen.
Die Abwicklungsanordnung verpflichtet die Rückruf Medien GmbH die angenommenen Gelder unverzüglich zurück zu zahlen. Für die Abwicklung der unerlaubt betriebenen Einlagengeschäfte wurde nach § 37 Abs. 1 Satz 2 KWG Herr Rechtsanwalt Klaus Siemon, Köln, als Abwickler bestellt.
Der Bescheid ist bestandskräftig.
Nach vorliegenden Erkenntnissen hat die Rückruf Medien GmbH auf der Grundlage von Darlehensverträgen, die eine unbedingte Rückzahlung vorsahen, Gelder angenommen. Damit betreibt die Rückruf Medien GmbH das Einlagengeschäft nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Kreditwesengesetz (KWG), ohne über die dafür erforderliche Erlaubnis der BaFin zu verfügen.
Die Abwicklungsanordnung verpflichtet die Rückruf Medien GmbH die angenommenen Gelder unverzüglich zurück zu zahlen. Für die Abwicklung der unerlaubt betriebenen Einlagengeschäfte wurde nach § 37 Abs. 1 Satz 2 KWG Herr Rechtsanwalt Klaus Siemon, Köln, als Abwickler bestellt.
Der Bescheid ist bestandskräftig.
Quelle: BaFin
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