Am 10. Juli ist das Kleinanlegerschutzgesetz in Kraft getreten, das der Bundestag Ende April beschlossen hatte. Gegenüber dem ursprünglichen Entwurf hatte der Bundestag insbesondere die Vorgaben zur Schwarmfinanzierung (Crowdfunding) und zur Werbung angepasst.
Das Kleinanlegerschutzgesetz hat für Anbieter von Vermögensanlagen neue Pflichten eingeführt. So wurde die Prospektpflicht konkretisiert und erweitert. Zudem müssen die Anbieter fortan mehr Angaben zu personellen Verflechtungen machen und dem Markt bestimmte Informationen auch nach der Beendigung des öffentlichen Angebots mitteilen. Darüber hinaus hat das Gesetz eine Mindestlaufzeit von 24 Monaten für Vermögensanlagen eingeführt und die Rechnungslegungspflichten verschärft.
Mehr Kompetenzen für die BaFin
Die BaFin hat durch das Gesetz zusätzliche Kompetenzen erhalten. Sie kann nun zum Beispiel den Vertrieb bestimmter Produkte einschränken oder sogar ganz verbieten, die Bilanzen von Unternehmen des Graumarkts prüfen und Maßnahmen auf ihrer Homepage veröffentlichen, die sie gegen Marktteilnehmer getroffen hat, so dass Anleger gewarnt werden.
Quelle: BaFin
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