Bonn/Frankfurt a. M., 30. April 2013
Der Verurteilte hatte sich zunächst gemeinsam mit weiteren Tätern eines Kapitalerhöhungsschwindels schuldig gemacht. Dazu hatte er dem zuständigen Registergericht gefälschte Bankbescheinigungen vorgelegt und es so dazu veranlasst, eine unrichtige Eintragung über eine Kapitalerhöhung vorzunehmen. Anschließend tätigte der Verurteilte – wohlwissend, dass keine Kapitalerhöhung erfolgt war – Aktiengeschäfte. Durch gegenläufige Kauf- und Verkaufsorders erreichte er, dass Börsenpreise festgestellt wurden, die nicht den tatsächlichen Regeln von Angebot und Nachfrage entsprachen. Darüber hinaus soll der Verurteile mitverantwortlich dafür gewesen sein, mit Hilfe falscher Informationen Investoren für ein Unternehmen einzuwerben. Die dadurch erzeugte Nachfrage nutzte er dazu, seine Anteile über die Depots seiner Frau und einer Investmentfirma zu veräußern.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Quelle: BaFin
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