Wien, 14/01/2011
Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 22c Z 2 Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz (FMABG) im Falle der Verhängung einer Sanktion, die wegen Verstößen gegen u.a. § 98 Abs. 1 Bankwesengesetz (BWG) gesetzt wurde, die Namen der Unternehmen, für die Personen verantwortlich sind, gegen die eine Sanktion verhängt wurde, sowie die verhängte Sanktion beauskunften oder veröffentlichen.
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 14. Jänner 2011 teilt die FMA daher mit, dass der
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mit Bescheid vom 29. Dezember 2010 aufgetragen wurde,
- die unerlaubte Entgegennahme fremder Gelder zur Verwaltung oder als Einlage zu unterlassen;
- binnen einem Monat das Halten bereits entgegengenommener Einlagen iSd § 1 Abs. 1 Z 1 BWG zu unterlassen.
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