Donnerstag, 20. November 2025

PANDION AG: Anleihegläubiger stimmen mit großer Mehrheit von annähernd 100 % für Prolongation der Anleihe 2021/2026

- Wichtiger Bestandteil des Konzepts zur Neuausrichtung der Finanzierungsstruktur erfüllt

- Anleihegläubiger leisten mit ihrer Zustimmung wesentlichen Beitrag zur nachhaltigen Stabilisierung der Liquiditätssituation

Köln, den 20. November 2025 – Die PANDION AG, ein führender Projektentwickler für hochwertige Wohn- und Gewerbeprojekte in deutschen A-Städten, hat bei der vom 17. bis 19. November erfolgten Abstimmung ohne Versammlung für die Unternehmensanleihe 2021/2026 (ISIN: DE000A289YC5 / WKN A289YC) eine Zustimmung für die Anpassung der Anleihebedingungen von annähernd 100 % erhalten. Die Teilnahmequote lag bei rund 55 % des ausstehenden Anleihevolumens.

Die Anleihegläubiger gaben ihre Zustimmung für die folgenden Beschlussgegenstände:

a. Erhöhung des Zinssatzes auf 8,00 % p.a.;

b. Halbjährliche Zinszahlung;

c. Verlängerung der Laufzeit der Anleihe bis zum 5. August 2028;

d. Vierteljährliche Berichterstattung über die Finanzlage;

e. Halbjährliche Investorenveranstaltung per Telefonkonferenz;

f. Vorzeitige Teilrückzahlung in Höhe von 10 % des Gesamtnennbetrags der Anleihe zum 31. Dezember 2027.

Die Prolongation der Unternehmensanleihe ist Teil eines umfassenden Konzepts zur Neuausrichtung der Finanzierungsstruktur. Dazu zählt auch der Finanzierungsvertrag mit einem global aktiven Finanzinvestor im Volumen von 100 Millionen Euro, der Mitte Oktober angekündigt wurde und dessen Vollzug noch unter der Erfüllung mehrerer Auszahlungsvoraussetzungen steht, sowie die Prolongation weiterer Finanzierungen. Ziel ist es, die Liquidität nachhaltig zu stabilisieren und die Fristenkongruenz zwischen Tilgungen der Finanzierungen und den Projektverkäufen wiederherzustellen.

Reinhold Knodel, Vorstand und Inhaber der PANDION AG: „Wir freuen uns über die hohe Zustimmung zu unseren Vorschlägen und bedanken uns bei allen teilnehmenden Anleihegläubigern. Die Prolongation der Anleihe verschafft uns neben weiteren Bausteinen die notwendige finanzielle Flexibilität, um unser intaktes Geschäftsmodell wieder auf eine langfristig solide Grundlage zu stellen. Mit der positiven Resonanz aus den Gesprächen mit den Gläubigern gehen wir nun gestärkt an die weitere Umsetzung der geplanten Maßnahmen unseres Konzepts.“

Die PANDION AG bedankt sich für die professionelle Unterstützung während des Prozesses bei Pareto Securities AS, Frankfurt Branch, HEUKING sowie der iron AG.

Montag, 17. November 2025

el origen food GmbH gibt Zustimmung der Anleihegläubiger zur Nachranganpassung ihrer Anleihe 2023/2026 bekannt

Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

Hamburg, 17. November 2025 – Der el origen food GmbH, ein in Hamburg ansässiger Anbieter von hochwertigen Lebensmitteln, liegt das Ergebnis der Abstimmung ihrer Anleihegläubiger vor.

Die Gläubiger haben im Rahmen der Abstimmung ohne Versammlung – mit Zustimmung der Emittentin – mit der erforderlichen qualifizierten Mehrheit die vorgeschlagene Anpassung des Nachrangs beschlossen.

Die Gesellschaft hatte die Anleihegläubiger am 28. Oktober 2025 zur Abstimmung ohne Versammlung gemäß §§ 5 ff. SchVG aufgerufen. Gegenstand war eine Änderung wesentlicher Anleihebedingungen der bis zu EUR 10 Mio. umfassenden 8,00%-Inhaberschuldverschreibung 2023/2026 (ISIN: DE000A352B09, WKN: A352B0). Die Gesellschaft hatte ihren Anleihegläubigern vorschlagen, im Zeitraum vom 12. bis 14. November 2025 über die Anpassung des Nachrangs dahingehend zu beschließen, dass die Ansprüche der Gläubiger aus bzw. im Zusammenhang mit den Schuldverschreibungen (einschließlich etwaiger Zinszahlungen) erst nach sämtlichen in § 39 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 Insolvenzordnung bezeichneten Ansprüchen und Forderungen aller bestehenden und zukünftigen sonstigen Gläubiger der Gesellschaft zu befriedigen sind. Die Anpassung sollte laut Gesellschaft den Zweck haben, eine etwaige künftige insolvenzrechtliche Überschuldungssituation bei der Gesellschaft abzuwenden. Aktuell liegt nach Auffassung der Geschäftsführung keine insolvenzrechtliche Überschuldungssituation vor.

Die Abstimmung wurde planmäßig durchgeführt. Da Gläubiger mit einem Nennwert von mehr als 50% des Gesamtnennbetrags der ausstehenden Teilschuldverschreibungen der Anleihe an der Abstimmung ohne Versammlung teilgenommen haben, war die Abstimmung ohne Versammlung beschlussfähig.

Weitere Informationen werden voraussichtlich am 21. November 2025 auf der Unternehmenswebseite unter: https://www.elorigenfood.de/pages/anleihe veröffentlicht.

Die Gesellschaft wird den gefassten Beschluss sobald möglich, voraussichtlich im Dezember 2025, durch Hinterlegung bei der Verwahrstelle Clearstream Banking Frankfurt und Beifügung zur Globalurkunde über die Schuldverschreibung gemäß § 21 des Schuldverschreibungsgesetzes vollziehen. Der Vollzug der Änderungen wird sodann auf der Unternehmenswebsite unter https://www.elorigenfood.de/pages/anleihe veröffentlicht.

Freitag, 14. November 2025

PANDION AG: Anmeldung der Anleihegläubiger zur Abstimmung ohne Versammlung bis heute 24 Uhr möglich

Corporate News

Köln, den 14. November 2025 – Die PANDION AG, ein führender Projektentwickler für hochwertige Wohn- und Gewerbeprojekte in deutschen A-Städten, informiert die Anleihegläubiger der Unternehmensanleihe 2021/2026 (ISIN: DE000A289YC5), dass sie sich noch bis heute 24 Uhr beim Abstimmungsleiter anmelden können, um an der Abstimmung über die Änderung der Anleihebedingungen teilzunehmen.

Alle relevanten Informationen, die erforderlichen Formulare sowie eine detaillierte Beschreibung des Abstimmungsverfahrens stehen auf der Website der PANDION AG im Bereich Investor Relations zur Verfügung. Sollte der bei den Depotbanken zu beantragende „Besondere Nachweis mit Sperrvermerk“ noch nicht vorliegen, kann dieser noch bis zum 19. November 2025 um 24 Uhr nachgereicht werden.

Gegenstand der Abstimmung sind die von der Gesellschaft vorgeschlagenen Anpassungen der Anleihebedingungen, insbesondere die Prolongation der Anleihe um 2,5 Jahre sowie die Anhebung des Kupons auf 8,00 % p.a., die einen zentralen Bestandteil des Konzepts zur Neuausrichtung der Finanzierungsstruktur darstellen.

Gläubiger, die sich an der Abstimmung beteiligen, erhalten für den Fall, dass das notwendige Quorum erreicht wird, eine Vergütung in Höhe von EUR 10,00 je Schuldverschreibung.

Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.: SdK ruft Anleiheinhaber der paragon GmbH & Co. KGaA zur Interessensbündelung auf

Die paragon GmbH & Co. KGaA („Paragon“) hat am 10. November 2025 bekannt gegeben, dass sie die Anleiheinhaber der im Juli 2027 fälligen Anleihe 2017/2027 (ISIN: DE000A2GSB86 / WKN: A2GSB8) darum bittet, auf einer Abstimmung ohne Versammlung einer Verlängerung der Laufzeit der Anleihe um weitere vier Jahre zuzustimmen. Ferner soll u.a. auch eine Stundung der im Januar 2026 fälligen Zinszahlung und der Wegfall der unbaren Zinskomponente („PIK-Zinsen“) beschlossen werden. Die Abstimmung ohne Versammlung wird im Zeitraum vom 27.11.2025 bis zum 29.11.2025 stattfinden.

Der SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. („SdK“) ist die aktuell schwierige Situation im Automotivsektor bewusst. Die Paragon hat sich in den zurückliegenden Jahren nach Einschätzung der SdK jedoch verhältnismäßig positiv entwickelt. Da eine Refinanzierung der Anleihe im Jahr 2027 trotz der vergleichsweisen positiven Entwicklung aufgrund der aktuell geringen Investitionsfreude in Automotive-Gesellschaften auch aus Sicht der SdK eher schwierig werden dürfte, erscheint eine Laufzeitverlängerung grundsätzlich ein sinnvoller Weg zu sein, um sowohl den Interessen der Gesellschaft als auch der Anleiheinhaber gerecht zu werden. Die gleichzeitig vorgesehene vollständige Streichung der PIK-Zinsen, die im Jahr 2022 als Kompensation für die bereits damals erfolgte Laufzeitverlängerung in die Anleihebedingungen mit aufgenommen wurden, erscheint uns jedoch nicht marktgerecht. Aus unserer Sicht muss die Gesellschaft weiterhin eine adäquate eigenkapitalähnliche Entschädigung für die Anleiheinhaber anbieten, damit einer erneuten Laufzeitverlängerung und einer Zinsstundung zugestimmt werden kann.

Die Anleiheinhaber sollten sich daher organisieren um ihre Interessen gemeinsam durchsetzen zu können. Für weitere Informationen zum Verfahren können sich betroffene Anleger unter
www.sdk.org/paragon zu einem kostenlosen Newsletter anmelden. Die SdK wird auch allen Anleiheinhabern eine kostenlose Stimmrechtsvertretung auf der kommenden Abstimmung ohne Versammlung und zukünftig stattfindenden Anleihegläubigerversammlungen anbieten.

Die SdK wird am Dienstag, den 18. November 2025, um 17 Uhr eine virtuelle Informationsveranstaltung für betroffene Anleiheinhaber durchführen. Dazu haben wir auch den Vorsitzenden der Geschäftsführung der Paragon, Herrn Klaus Dieter Frers, eingeladen, der seine Teilnahme bereits zugesagt hat. Interessierte Anleiheinhaber können sich unter www.sdk.org/informationsveranstaltung für eine Teilnahme registrieren.

Ihren betroffenen Mitgliedern steht die SdK darüber hinaus für Fragen gerne per E-Mail unter info@sdk.org oder unter der Telefonnummer 089 / 2020846-0 zur Verfügung.

München, den 14. November 2025

SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.

Hinweis: Die SdK hält Anleihen und eine Aktie der Gesellschaft!

Donnerstag, 13. November 2025

Noratis AG: Vorstand vereinbart Standstill bzgl. Zinszahlung für 5,5 %-Unternehmensanleihe

Veröffentlichung von Insiderinformationen nach Art. 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

Eschborn, 13.11.2025 – Der Vorstand der Noratis AG (Aktie: ISIN: DE000A2E4MK4 / WKN: A2E4MK) hat heute mit dem gemeinsamen Vertreter eine dreimonatige Stillhaltevereinbarung bezüglich der Zinszahlung für die 5,5 %-Unternehmensanleihe abgeschlossen (sog. „Standstill“).

Dienstag, 11. November 2025

Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.: SdK ruft Anleiheinhaber der Deutsche Bildung Studienfonds II GmbH & Co. KG zur Interessensbündelung auf

Die Deutsche Bildung Studienfonds II GmbH & Co. KG hat am 31.10.2025 bekannt gegeben, dass für die beiden Anleihen 2016/2026 (ISIN: DE000A2AAVM5 / WKN: A2AAVM) und 2017/2027 (ISIN: DE000A2E4PH3 / WKN: A2E4PH) mit einem Gesamtvolumen von 28 Mio. Euro eine Restrukturierung, z.B. durch eine Verlängerung der Laufzeiten sowie Senkung der Verzinsung und einer möglichen erfolgsabhängigen endfälligen Zinszahlung, geprüft werde. Die Gesellschaft beabsichtigt daher, zeitnah jeweils eine Abstimmung ohne Versammlung einzuberufen.

Die Deutsche Bildung Studienfonds II GmbH & Co. KG hatte die Emissionserlöse zur Finanzierung von Studienförderungen verwendet. Im Gegenzug leisten die geförderten Studenten nach Abschluss ihres Studiums für einen befristeten Zeitraum einkommensabhängige Zahlungen an die Emittentin. Hintergrund des nun angekündigten Restrukturierungsbedarfs sei, dass die Emittentin im 3. Quartal 2025 unerwartet relevante Abweichungen zwischen Soll- und Ist-Rückzahlungen der geförderten Studenten festgestellt hat. Die Überprüfung des für die entsprechenden Prognosen eingesetzten digitalen Tools ergab einen Modellierungsfehler in den zugrunde gelegten Annahmen und der Berechnungsmechanik hinsichtlich der Dauer der einkommensabhängigen Zahlungen. Bezogen auf den mittel- und langfristigen Prognosehorizont würden sich deutlich niedrigere erwartete Rückflüsse im Vergleich zu den bisherigen Annahmen ergeben. Absolut betrachtet reduzieren sich die erwarteten Gesamtrückzahlungen von rund 122 Mio. Euro auf rund 110 Mio. Euro. Daher sei derzeit nicht sichergestellt, dass die Refinanzierung von Tilgung und Verzinsung der in den Jahren 2026 und 2027 fälligen Anleihen realisiert werden kann. Der langfristig voraussichtlich ungedeckte Betrag in Höhe von ca. 9,5 Mio. Euro sei unter den aktuellen Kapitalmarktbedingungen nur schwierig durch neue Investoren oder Banken refinanzierbar.

Aus Sicht der SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. („SdK“) bedarf es zunächst einer Aufklärung des zugrundeliegenden Sachverhaltes, bevor die Anleiheinhaber einer Laufzeitverlängerung und/oder einer Zinsstundung zustimmen können. Ferner stellt sich die Frage nach der Haftung für den zugrundeliegenden Modellierungsfehler. Die SdK rät den betroffenen Anleiheinhabern, ihre Interessen zu bündeln. Um eine bestmögliche Wahrung ihrer Interessen gewährleisten zu können, organisiert die SdK eine Interessensgemeinschaft für die betroffenen Anleiheinhaber sowie eine kostenlose Stimmrechtsvertretung in den Abstimmungen ohne Versammlung sowie möglichen weiteren Abstimmungen. Betroffene Anleger können sich hierzu unter www.sdk.org/studienfonds für einen kostenlosen Newsletter registrieren sowie eine Vollmacht für die Stimmrechtsvertretung abrufen. Die SdK wird die dort registrierten Anleiheinhaber mittels Newsletter über die weiteren Entwicklungen informieren.

Ihren betroffenen Mitgliedern steht die SdK für Fragen gerne per E-Mail unter info@sdk.org oder unter der Telefonnummer 089 / 2020846-0 zur Verfügung.

München, den 11.11.2025

SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.

Hinweis: Die SdK ist Anleiheinhaberin der Emittentin!

Donnerstag, 30. Oktober 2025

PANDION AG: Einladung zum Webcast für Anleihegläubiger

Das inhabergeführte Unternehmen PANDION AG, ein führender Projektentwickler für hochwertige Wohn- und Gewerbeprojekte in deutschen A-Städten, lädt alle interessierten Gläubiger der Unternehmensanleihe 2021/2026 (ISIN: DE000A289YC5) zu einem

Webcast am 4. November 2025 um 17:00 Uhr ein.

Das Management der PANDION AG wird in dem Webcast die geplante Verlängerung (Prolongation) der Unternehmensanleihe sowie die vorgeschlagenen Anpassungen der Anleihebedingungen erläutern. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit Fragen zu stellen.

Unter dem folgenden Link können Sie sich zum Webcast anmelden: https://webcast.meetyoo.de/v2/index.html?e=Gb78hWK11wYf#/login

Die geplante Prolongation der Unternehmensanleihe ist Bestandteil eines umfassenden Konzepts zur Neuausrichtung der Finanzierungsstruktur. Ziel ist es, die Liquidität nachhaltig zu stabilisieren und die Fristenkongruenz zwischen Tilgungen der Finanzierungen und den Projektverkäufen wiederherzustellen.

In diesem Zusammenhang ruft die Gesellschaft die Anleihegläubiger entsprechend den Anleihebedingungen zur Stimmabgabe in einer Abstimmung ohne Versammlung vom 17. bis 19. November 2025 auf. Alle für die Abstimmung erforderlichen Dokumente sind auf der Internetseite der PANDION AG in der Rubrik „Investor Relations“ abrufbar.

Dienstag, 28. Oktober 2025

Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.: SdK vertritt Anleiheinhaber der PANDION AG

Die PANDION AG hat die Inhaber der Anleihe 2021/2026 (ISIN: DE000A289YC5 / WKN: A289YC) zur Stimmabgabe im Wege einer Abstimmung ohne Versammlung aufgefordert, die von 17.11. bis 19.11.2025 stattfinden wird. Beschlossen werden soll in erster Linie eine Laufzeitverlängerung um 2,5 Jahre bis zum 05.08.2025. Im Gegenzug erhöht sich der Zinssatz ab dem 05.02.2026 auf 8% p.a. bei halbjährlicher Zinszahlung und es soll eine Teilrückzahlung in Höhe von 10% zum 31.12.2027 erfolgen.

Aus Sicht der SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. ist es grundsätzlich nicht erfreulich, dass die Gesellschaft die Anleihe nicht wie ursprünglich Vorgesehen im Februar 2026 zurückzahlen kann. Dies war jedoch aufgrund der sich seit 2022 eintrübenden wirtschaftlichen Lage am Immobilienmarkt und der nur langsam voranschreitenden Erholung der Märkte durchaus vorhersehbar. Aus Sicht der SdK stellt die im Gegenzug zur Laufzeitverlängerung angebotene Erhöhung des Zinssatzes bei halbjährlicher Zinszahlung eine angemessene Kompensation für die beabsichtigte Laufzeitverlängerung um 2,5 Jahre dar. Auch die vorgesehene Teilrückzahlung in Höhe von 10 % und die angestrebte Steigerung des Transparenzniveaus durch vierteljährliche Investorenkonferenzen begrüßen wir. Bei einer Ablehnung der Beschlussvorschläge ist davon auszugehen, dass die Emittentin spätestens im Februar 2026 in erhebliche finanzielle Schwierigkeiten geraten würde, und daher im Vorfeld bereits alternative Maßnahmen zur Vermeidung einer Insolvenz durchführen würde, oder aber im Februar 2026 einen Insolvenzantrag stellen würde. Alle alternativen Szenarien würden aus Sicht der SdK somit zu keiner für die Anleiheinhaber besseren Befriedigung führen. Daher ist es aus unserer Sicht die für die Anleiheinhaber deutlich sinnvollere Option, der Prolongation zuzustimmen.

Die SdK hat zur Information der Anleihegläubiger einen Newsletterservice eingerichtet, der kostenlos unter www.sdk.org/pandion zur Verfügung steht. Die SdK ruft zudem alle Anleiheinhaber auf, sich ihr anzuschließen. Für alle Anleiheinhaber, die nicht selbst an der Abstimmung teilnehmen möchten, oder für den Fall, dass es mangels Quorums zu einer zweiten physischen Gläubigerversammlung kommen sollte, bietet die SdK eine kostenlose Stimmrechtsvertretung an. Ein entsprechendes Vollmachtsformular und Hinweise zur Stimmrechtsvertretung finden sich unter www.sdk.org/pandion.

Betroffenen Mitgliedern stehen wir für Nachfragen gerne auch unter info@sdk.org oder unter 089 / 20208460 zur Verfügung.

München, den 28. Oktober 2025

SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.

Hinweis: Die SdK ist Anleiheinhaberin der Emittentin!

WhatsApp-Gruppen: BaFin warnt vor Identitätsmissbrauch in WhatsApp-Gruppen zulasten der Houlihan Lokey (Europe) GmbH und Houlihan Lokey Germany AG

Die Finanzaufsicht BaFin warnt vor den WhatsApp-Gruppen „Dax-Jäger Team“, „Dax-Turbo Union“, „Kapitaljäger DAX II“„10 Kapitaljäger Dax“, “N Dax Strategen Crew”, "Dax Union", "6. FAX Turbo Union", "Kapitaljäger DAX II", "Dax Strategen crew", "Reichtums-Express Dax" und “Kapitaljäger DAX III”, die angeblich von Mitarbeitern der in Frankfurt am Main ansässigen Unternehmen Houlihan Lokey (Europe) GmbH und Houlihan Lokey Germany AG betrieben werden.

In den WhatsApp-Gruppen werden Verbraucherinnen und Verbraucher dazu verleitet, über externe Apps Finanzprodukte zu handeln bzw. aufgefordert, ein Handelskonto über eine vermeintliche “HL-Plattform” zu eröffnen und Investitionsgelder auf ein Konto beispielsweise in Malta zu überweisen. Es besteht der Verdacht, dass die unbekannten Betreiber ohne Erlaubnis Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen anbieten. Es besteht kein Zusammenhang mit den Unternehmen Houlihan Lokey (Europe) GmbH oder Houlihan Lokey Germany AG, einem mit ihnen verbundenen Unternehmen oder ihren Mitarbeitern. Weder Houlihan Lokey (Europe) GmbH noch Houlihan Lokey Germany AG vertreiben Finanzprodukte über WhatsApp-Gruppen oder andere soziale Netzwerke. Es handelt sich um einen Identitätsmissbrauch zulasten der Unternehmen und ihrer Mitarbeiter.

Die Initiatoren der Gruppen behaupten darüber hinaus eine Beaufsichtigung durch die Finanzaufsicht BaFin, dies ist nicht der Fall.

Aus vergleichbaren Fällen ist folgender exemplarischer Ablauf der Geschäftsanbahnung bekannt geworden:

- Auf sozialen Medien werden Werbeanzeigen geschaltet, in denen beispielsweise kostenlose Aktienempfehlungen oder die Vermittlung von Wissen zum Aktienhandel angeboten wird. Es wird mit bekannten Wirtschaftsexperten, aber auch lizensierten Instituten geworben. Interessierte Anlegerinnen und Anleger werden aufgefordert, über den Messengerdienst WhatsApp in Kontakt zu den Erstellern der Werbeanzeigen zu treten und einer WhatsApp-Gruppe beizutreten.

- In den WhatsApp-Gruppen teilt ein vermeintlicher Wirtschaftsexperte, oft unterstützt durch eine Assistenz, sein Wissen zu Finanzthemen. In Seminaren oder Unterrichtsstunden werden zunächst Hinweise zu vermeintlich lukrativen Anlagemodellen geteilt und Empfehlungen zum Kauf bestimmter Aktien ausgesprochen.

- Die Initiatoren der Gruppen versuchen über mehrere Wochen, Vertrauen aufzubauen. Im weiteren Verlauf wird meist ein innovatives Finanzinvestitionssystem vorgestellt, mit dessen Hilfe sich erhebliche Gewinne erwirtschaften lassen sollen. Teilweise wird ein eigener Krypto-Token beworben, der vorbörslich erwerbbar sei.

- Die Gruppenmitglieder werden im Rahmen von Marketing-Aktionen aufgefordert, an täglichen Check-In-Aktionen und Gewinnspielen teilzunehmen, um z. B. Krypto- oder Sachwerte erhalten zu können.

- Interessierte Anlegerinnen und Anleger werden aufgefordert, sich entweder bei einer externen Online-Handelsbörse, einem eigenen Handelsprogramm der Betreiber oder einer App anzumelden, um dort mit diversen Finanzprodukten handeln zu können, die durch den Initiator der WhatsApp-Gruppe empfohlen wurden. Vorgeblich steht meist nur ein begrenzter Zugang zu diesen Handelsplattformen zur Verfügung.

- In manchen Fällen wird mit der testweisen Nutzung der Online-Handelsplattform oder App geworben. Hierzu stellen die Initiatoren der Gruppen teilweise finanzielle Mittel zur Verfügung. Testauszahlungen von kleineren Beträgen sind zur Vertrauensbildung zunächst möglich.

- Einzahlungen sind meist über ein ausländisches Konto oder über eine Zahlung in Form von Kryptowerten möglich.

- Im weiteren Verlauf wird der Druck auf Anlegerinnen und Anleger erhöht, weitere Einzahlungen zu leisten. Auszahlungen werden an Bedingungen geknüpft oder sind gar nicht mehr möglich.

- Häufig wechselt die Erreichbarkeit der Webseiten, unter denen die Handelsplattform aufrufbar sind.

Wer in Deutschland Finanz- bzw. Wertpapierdienstleistungen oder Kryptowerte-Dienstleistungen anbietet, benötigt dazu die Erlaubnis der BaFin. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis an. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

Die Information der BaFin basiert auf § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz, § 10 Absatz 7 Kryptomärkteaufsichtsgesetz.

Quelle: BaFin

Montag, 27. Oktober 2025

PANDION AG lädt die Anleihegläubiger der 5,50 % Unternehmensanleihe 2021/2026 zu einer Abstimmung ohne Versammlung über u.a. eine Verlängerung der Laufzeit der Anleihe und Erhöhung des Zinssatzes ein

Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

Köln, den 27. Oktober 2025 – Der Vorstand der PANDION AG, Köln hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats heute beschlossen, die Anleihegläubiger der 5,50 % Unternehmensanleihe 2021/2026 (ISIN DE000A289YC5 – WKN A289YC) zu einer Abstimmung ohne Versammlung über die Verlängerung der Laufzeit (Prolongation) der Anleihe zu modifizierten Bedingungen im Zeitraum vom 17. November 2025 bis zum 19. November 2025 einzuladen.

Beschlussgegenstände werden im Wesentlichen Folgende sein:

a.    Erhöhung des Zinssatzes auf 8,00 % p.a.

b.    Halbjährliche Zinszahlung

c.     Verlängerung der Laufzeit der Anleihe bis zum 5. August 2028;

d.    Vierteljährliche Berichterstattung über die Finanzlage;

e.     Halbjährliche Investorenveranstaltung per Telefonkonferenz;

f.     Vorzeitige Teilrückzahlung in Höhe von 10 % des Gesamtnennbetrags der Anleihe zum 31. Dezember 2027.

Die Prolongation ist Teil eines umfassenden Konzepts zur Neuausrichtung der Finanzierungsstruktur und stellt neben der Finanzierungsvereinbarung im Volumen von 100 Mio. Euro mit einem Finanzinvestor und dem Abverkauf von Projekten und Grundstücken eine weitere wichtige Voraussetzung für die Gewährleistung der Liquidität der PANDION AG dar.

Die Prolongation der Anleihe 2021/2026 ist einer der letzten zentralen Bausteine der geplanten finanziellen Neustrukturierung nach verschiedenen, bereits erfolgreich umgesetzten Maßnahmen in den letzten Monaten. Parallel wird im Rahmen des Gesamtkonzepts daran gearbeitet, kurzfristig die weiteren bestehenden Finanzierungen zu verlängern bzw. umzustrukturieren und damit die Bedingungen für die Auszahlung der 100 Mio. Euro Finanzierung zu erfüllen. Der Beschlussvorschlag zur Änderung der Anleihebedingungen soll der Emittentin die notwendige Zeit verschaffen, um die Rückführung oder Refinanzierung der Anleihe 2021/2026 umzusetzen und somit die Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft zu gewährleisten. Wesentliche Anleihegläubiger haben in Vorgesprächen erklärt, das vorgeschlagene Konzept zu unterstützen. Gläubiger, die sich an der Abstimmung beteiligen, erhalten für den Fall, dass das notwendige Quorum erreicht wird, eine Vergütung in Höhe von 10,00 Euro je Schuldverschreibung.

Die Aufforderung zur Stimmabgabe mit der Tagesordnung und den Hintergründen zur Beschlussfassung ist ab dem heutigen Tag auf der Internetseite der PANDION AG unter https://pandion.de/investor-relations/ abrufbar und wird voraussichtlich am 29. Oktober 2025 im Bundesanzeiger veröffentlicht.

Freitag, 24. Oktober 2025

Baader Europe: BaFin warnt vor Identitätsmissbrauch in WhatsApp-Gruppen

Die Finanzaufsicht BaFin warnt vor WhatsApp-Gruppen (z.B. H312-Gewinn-Beschleunigungs-Plan, F904-Baader Europa), die angeblich von Mitarbeitern des Unternehmens Baader Bank AG betrieben werden. In den WhatsApp-Gruppen werden Verbraucherinnen und Verbraucher dazu verleitet, über die angebotenen Apps Finanzinstrumente zu handeln. Es besteht der Verdacht, dass die unbekannten Betreiber ohne Erlaubnis Bankgeschäfte und/oder Finanzdienstleistungen betreiben. Die Betreiber werden nicht von der BaFin beaufsichtigt und sind nicht mit dem lizenzierten Institut Baader Bank AG verbunden.

Bankgeschäfte, Finanzdienstleistungen und Kryptowerte-Dienstleistungen dürfen in Deutschland nur mit einer Erlaubnis der BaFin angeboten werden. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch an, ohne die erforderliche Erlaubnis zu haben. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

Die Information der BaFin basiert auf § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz.

Quelle: BaFin

WhatsApp-Gruppen und Handels-App: BaFin warnt vor Angeboten unter dem Namen „BFXTB“, „XTIBRO“ bzw. „XTBINT“ und weist auf Identitätsdiebstahl hin

Die Finanzaufsicht BaFin warnt vor Angeboten, insbesondere über WhatsApp-Gruppen, die angeblich von der XTB S.A. stammen.

Die Betreiber der WhatsApp-Gruppen werben im Namen von vermeintlichen und tatsächlichen Mitarbeitenden der XTB S.A. für die die Apps „BFXTB“, XTIBRO“ bzw. „XTBINT“, über die unerlaubt Finanz-, Wertpapier- und Kryptowertedienstleistungen angeboten werden. Dabei werden u.a. die Namen bzw. Identitäten „Angelika Biały“ „Karen Cacere“ und „Filip Kaczmarzyk“ verwendet.

Die XTB S.A. und ihre Mitarbeitenden stehen in keiner Verbindung zu den WhatsApp-Gruppen und den Apps. Es handelt sich insofern um einen Identitätsdiebstahl.

Die unbekannten Betreiber erbringen Finanz-, Wertpapier- und Kryptowertedienstleistungen ohne die erforderliche Erlaubnis bzw. Zulassung.

Wer in Deutschland Finanz-, Wertpapier- oder Kryptowertedienstleistungen anbietet, benötigt dazu die Erlaubnis bzw. Zulassung der BaFin. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis bzw. Zulassung an. Informationen darüber, ob ein Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

Die Information der BaFin basiert auf § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz, § 10 Absatz 7 Kryptomärkteaufsichtsgesetz.

Quelle: BaFin

FERI: BaFin warnt vor Identitätsdiebstahl in WhatsApp-Gruppen und vor der App FERI PRO

Die Finanzaufsicht BaFin warnt vor Angeboten in WhatsApp-Gruppen, die angeblich von der FERI AG betrieben werden. Nach Erkenntnissen der BaFin werden in den WhatsApp-Gruppen Empfehlungen für den Kauf von Finanzinstrumenten und Kryptowährungen geteilt, die sich angeblich über die App FERI PRO handeln lassen.

Diese WhatsApp-Gruppen werden angeblich von Herrn Soumelidis und seiner angeblichen Assistentin Laura Becker geleitet. Zwar gibt es bei der FERI AG tatsächlich einen Mitarbeiter namens Soumelidis, es besteht aber keinerlei Zusammenhang zwischen irgendwelchen Messengerdienst-Gruppen und Herrn Soumelidis oder der FERI AG. Es handelt sich um einen Identitätsdiebstahl. Die unbekannten Betreiber erbringen Finanz- und Wertpapierdienstleistungen sowie Kryptowerte-Dienstleistungen ohne die erforderliche Erlaubnis.

Die Betreiber bieten in den WhatsApp-Gruppen (u.a. DAX-Aktionärskreis-VIP 75, DAX-Kapitalaufstieg-VIP09, DAX-Pioneer-VIP168) den vermeintlichen Investitionsplan „Nova Equity Phase II“ an. Letztlich sollen die Mitglieder über die App FERI PRO ein institutionelles Konto eröffnen und Einzahlungen auf ausländische Konten tätigen.

Wer in Deutschland Finanz- bzw. Wertpapierdienstleistungen oder Kryptowerte-Dienstleistungen anbietet, benötigt dazu die Erlaubnis der BaFin. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis an. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

Die Information der BaFin basiert auf § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz, § 10 Absatz 7 Kryptomärkteaufsichtsgesetz.

Quelle: BaFin

Donnerstag, 23. Oktober 2025

Endspiel-Studie der Solventis AG „Endspiele 2026"

Sehr geehrte Damen und Herren,

unsere letztjährigen Endspiel-Favoriten konnten mit einer Rendite von 27,8 % glänzen und damit besser performen als die gängigen deutschen Aktienindizes. Bei alstria office REIT-AG, New Work SE und Synlab AG erfolgte ein Squeeze-Out. Bei diesen drei Werten bestehen u. E. zusätzliche Chancen auf eine Nachbesserung im Spruchverfahren. Nach ihrer starken Performance zählt die Commerzbank AG nicht mehr zu den Favoriten. Im Falle von der USU Ventures AG (ehemals USU Software AG) erwarten wir in absehbarer Zeit erst einmal keine Strukturmaßnahme mehr.

Für die 20. Ausgabe der Endspiel-Studie, die in den Startlöchern steht, haben wir wieder ein interessantes Portfolio mit 11 Einzelwerten zusammengestellt. Zu jedem Favoriten gibt es eine Analyse inkl. Modell. Ein Endspiel-Favorit sollte unter fundamentalen Gesichtspunkten Kurspotenzial aufweisen und zusätzlich die Chance auf ein Endspiel bieten.

Unter „Endspielen“ verstehen wir Sondersituationen, in denen Struktur-maßnahmen wie Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, Squeeze-Out, Verschmelzung oder Delisting wahrscheinlich sind oder bereits laufen. Oft folgen solche Maßnahmen auf Übernahmeangebote. Endspiele sind im Grunde eine eigene Asset-Klasse und weisen i. d. R. ein günstigeres Chance-Risiko-Profil aus als herkömmliche Aktien.

Die Endspiel-Studie 2026 beschäftigt sich außerdem mit dem Standortfördergesetz, das bis Ende Januar 2026 beschlossen werden soll. Es sieht die Öffnung des Spruchverfahrensgesetzes für Delisting-Erwerbsangebote vor.

Seit der letzten Endspiel-Studie erzielten abgeschlossene Spruchverfahren eine durchschnittliche Aufbesserung inkl. Zinsen von 10,6 % (Vj. 25,9 %). Darin enthalten sind die Fälle ohne Aufbesserung („Nuller“). Ohne Nuller kommen wir inkl. Zinsen auf ein Plus von 19,7 % (Vj. 43,1 %). In 54 % (Vj. 60 %) der Spruchverfahren wurde aufgebessert.

Unser Endspiel-Universum zählt 155 (Vj. 143) Unternehmen, die nach verschiedenen Kriterien wie Veränderungen in der Aktionärsstruktur, kritischen Schwellen bei Stimmrechts- und Grundkapitalanteilen aufbereitet und übersichtlich zusammengefasst sind.

Die einzigartige Endspiel-Studie von Solventis können Sie zum Preis von 1.250  € zzgl. USt. erwerben.

Bei Interesse nehmen Sie bitte formlos Kontakt (sekretariat@solventis.de, 06131/4860-500) mit uns auf oder senden Sie uns das beiliegende Bestellformular. Sie erhalten die Studie inkl. Rechnung dann umgehend per Post.

Die Endspiel-Studie basiert auf einer umfangreichen Datenbank, die über Jahre hinweg aufgebaut wurde. Ab sofort ist die digitalisierte Datenbank gegen Bezahlung zugänglich. Weitere Informationen dazu erhalten Sie in einer separaten E-Mail. In der Datenbank finden Sie alles rund um die Themen Strukturmaßnahmen und Übernahmeangebote. Bei Interesse nutzen Sie bitte die oben angegebenen Kontaktdaten.

Solventis AG
Am Rosengarten 4
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Mittwoch, 22. Oktober 2025

el origen food GmbH lässt über Nachranganpassung ihrer Anleihe 2023/2026 abstimmen

Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

Hamburg, 22. Oktober 2025 – Die el origen food GmbH, ein in Hamburg ansässiger Anbieter von hochwertigen Lebensmitteln, hat beschlossen, ihre Anleihegläubiger zur Abstimmung ohne Versammlung gemäß §§ 5 ff. SchVG aufzurufen. Gegenstand ist eine geplante Änderung wesentlicher Anleihebedingungen der bis zu EUR 10 Mio. umfassenden 8,00%-Inhaberschuldverschreibung 2023/2026 (ISIN: DE000A352B09, WKN: A352B0).

Die Gesellschaft wird ihren Anleihegläubigern vorschlagen, im voraussichtlichen Zeitraum vom 12. bis 14. November 2025 über die Anpassung des Nachrangs dahingehend zu beschließen, dass die Ansprüche der Gläubiger aus bzw. im Zusammenhang mit den Schuldverschreibungen (einschließlich etwaiger Zinszahlungen) erst nach sämtlichen in § 39 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 Insolvenzordnung bezeichneten Ansprüchen und Forderungen aller bestehenden und zukünftigen sonstigen Gläubiger der Gesellschaft zu befriedigen sind.

Die Anpassung soll laut Gesellschaft den Zweck haben, eine etwaige künftige insolvenzrechtliche Überschuldungssituation bei der Gesellschaft abzuwenden. Aktuell liegt nach Auffassung der Geschäftsführung keine insolvenzrechtliche Überschuldungssituation vor.

Die Stimmabgabe wird unter der Leitung des Notars Dr. Johannes Beil (Notare Bergstraße, Hamburg) erfolgen. Für eine wirksame Teilnahme müssen Gläubiger ihre Stimmnachweise fristgerecht einreichen. Die erforderlichen Unterlagen und Formulare sind voraussichtlich ab dem 28. Oktober 2025 auf der Website der Gesellschaft abrufbar.

Die Beschlussfassung erfordert eine qualifizierte Mehrheit von mindestens 75 % der abgegebenen Stimmen. Sollte keine Beschlussfähigkeit erreicht werden, kann eine zweite Gläubigerversammlung einberufen werden.

Weitere Informationen werden auf der Unternehmenswebseite veröffentlicht (voraussichtlich ab dem 28. Oktober 2025) unter: https://www.elorigenfood.de/pages/anleihe
sowie in der voraussichtlich ab diesem Zeitpunkt veröffentlichten Einladung zur Gläubigerversammlung.

Montag, 20. Oktober 2025

LR Health & Beauty SE: VERLETZUNG DES LEVERAGE COVENANT / KEINE ZINSZAHLUNG / VERHANDLUNGEN ZU EINEM STANDSTILL MIT EINER AD-HOC-GRUPPE VON ANLEIHEGLÄUBIGERN / BEAUFTRAGUNG EINES RENOMMIERTEN UNTERNEHMENS ZUR UNTERSTÜTZUNG EINER FINANZIELLEN RESTRUKTURIERUNG

Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (Marktmissbrauchsverordnung – MAR)

Ahlen, 20. Oktober 2025 – Die LR Health & Beauty SE (die „Gesellschaft”) gab am 28. August 2025 ihre Absicht bekannt, Verhandlungen mit den Gläubigern (die „Anleihegläubiger“) der Anleihe 2024/2028 (ISIN: NO0013149658) (die „Anleihe“) bezüglich eines etwaigen Verstoßes gegen den Leverage Covenant aufzunehmen, der die Gesellschaft verpflichtet, zum Stichtag 30. September 2025 ein Verhältnis einer Nettoverschuldung zum EBITDA[1] von 4,50:1 (der „Leverage Covenant”) einzuhalten.

Heute hat der Vorstand der Gesellschaft die Verletzung des Leverage Covenant festgestellt und beschlossen, Gespräche mit einer Ad-hoc-Gruppe von Anleihegläubigern mit dem Ziel aufzunehmen, eine Stillhalteverpflichtung abzuschließen. Des Weiteren hat die Gesellschaft im Interesse aller Beteiligten entschieden, das operative Geschäft zu priorisieren und am 30. November 2025 fällige Zinszahlungen zu stunden. Die Stillhalteverpflichtung soll deshalb unter anderem vorsehen, dass Anleihegläubiger aus einem Verstoß gegen den Leverage Covenant und aus einer Nichtzahlung von Zinsen einstweilen keine Rechte herleiten. Der Zweck der Stillhalteverpflichtung besteht darin, der Gesellschaft ausreichend Zeit zu verschaffen, um die Bewertung der derzeitigen Situation abzuschließen und einen angemessenen Aktionsplan für die Gesellschaft zu erstellen.

Vor diesem Hintergrund hat der Vorstand der Gesellschaft heute auch entschieden, dass ein renommiertes Unternehmen mit der Erstellung eines Restrukturierungsgutachtens zur Unterstützung der Verhandlungen mit den Anleihegläubigern beauftragt werden soll und geeignete Maßnahmen zu identifizieren, um die Kapital- und Finanzierungsstruktur des Konzerns nachhaltig zu verbessern und um Raum für Investitionen zu schaffen.

[1] EBITDA, wie in den Bedingungen für die Anleihe definiert, die auf der Website der Gesellschaft zu finden sind, https://ir.lrworld.com/de/anleihe/.

Donnerstag, 9. Oktober 2025

Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.: SdK ruft Anleiheinhaber der PAUL Tech AG zur Interessensbündelung auf

Die PAUL Tech AG hat angekündigt, die Inhaber der am 01.12.2025 fälligen Anleihe 2020/25 (ISIN: DE000A3H2TU8 / WKN: A3H2TU) mit einem derzeit ausstehenden Nominalwert von 35 Mio. Euro kurzfristig zu einer Anleihegläubigerversammlung einzuladen, um über eine Laufzeitverlängerung um 12 Monate abzustimmen.

Die Emittentin erwartet in den kommenden zwölf Monaten eine deutliche Verbesserung der operativen Profitabilität durch den seit Ende Q2/2025 beschleunigten Roll-out des PAUL Net Zero-Produktes sowie die Durchführung einer Kapitalerhöhung. Die Emittentin geht davon aus, dass diese Maßnahmen zu einer deutlichen Verbesserung ihrer Bonität führen und damit eine optimierte Ausgangslage für eine langfristige Refinanzierung der Anleihe geschaffen wird.

Die SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. („SdK“) rät den betroffenen Anleiheinhabern, ihre Interessen zu bündeln. Um eine bestmögliche Wahrung ihrer Interessen gewährleisten zu können, organisiert die SdK eine Interessensgemeinschaft für die betroffenen Anleiheinhaber sowie eine kostenlose Stimmrechtsvertretung in der Anleihegläubigerversammlung sowie möglichen weiteren Abstimmungen. Betroffene Anleger können sich hierzu unter www.sdk.org/paultech für einen kostenlosen Newsletter registrieren. Die SdK wird die dort registrierten Anleiheinhaber mittels Newsletter über die weiteren Entwicklungen informieren.

Ihren betroffenen Mitgliedern steht die SdK für Fragen gerne per E-Mail unter info@sdk.org oder unter der Telefonnummer 089 / 2020846-0 zur Verfügung.

München, den 09.10.2025

SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.

Hinweis: Die SdK ist Anleiheinhaberin der Emittentin!

Montag, 6. Oktober 2025

EV Digital Invest AG – Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung

Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

Berlin, 06. Oktober 2025. Über das Vermögen der EV Digital Invest AG (ISIN: DE000A3DD6W5; WKN: A3DD6W) ist mit heute veröffentlichtem Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg (Aktenzeichen 3605 IN 4639/25) vom 01. Oktober 2025 das Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung eröffnet worden. Die Gesellschaft befindet sich aktuell in fortgeschrittenen Verhandlungen, den Geschäftsbetrieb bzw. wesentliche Betriebsteile an Dritte zu veräußern. Diese planen, das Geschäft unter einer anderen Marke fortzuführen und die bisherigen Anleger und deren Investitionen weiter zu betreuen. Die Investitionen der Anleger auf der Plattform sind von der Insolvenz nicht betroffen.

Montag, 29. September 2025

TIMBERFARM Trading GmbH: Stellungnahme der TIMBERFARM Trading GmbH zum Kaufangebot der Aurion & Partner GdbR

Mitteilung der TIMBERFARM Trading GmbH vom 29. September 2025

Am 19.09.2025 wurde im Bundesanzeiger ein Kaufangebot der Aurion & Partner GdbR veröffentlicht, das die von uns begebenen Anleihen mit der ISIN DE000A3E5T90 betrifft.

TIMBERFARM Trading GmbH nimmt dieses Angebot zur Kenntnis und äußert sich dazu wie folgt:

1. Keine Verbindung zwischen TIMBERFARM Trading GmbH und dem Angebot

Das Kaufangebot wurde ohne Beteiligung oder Zustimmung der TIMBERFARM Trading GmbH erstellt. Es handelt sich um eine rein externe Offerte, die auf dem Sekundärmarkt abgegeben wurde. Wir möchten klarstellen, dass Ihre Depotbank lediglich als Informationsübermittler agiert – TIMBERFARM Trading GmbH ist nicht in das Angebot eingebunden, weder als Initiator noch als Vermittler oder Vertragspartner.

2. Einschätzung des Preisangebots

Der von Aurion & Partner angebotene Kaufpreis in Höhe von 8,75 % des Nennwerts liegt erheblich unter dem Rückzahlungsbetrag, den unsere Anleihe vertraglich zum Laufzeitende garantiert – dieser beträgt 100 % des Nominalwerts.

Aus heutiger Sicht und auf Grundlage unserer Finanzplanung bestehen aus Sicht von TIMBERFARM Trading GmbH keine Zweifel daran, dass sowohl Zins- als auch Tilgungszahlungen zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt geleistet werden können – wie es auch bisher stets der Fall war.

Ein Verkauf zu den genannten Konditionen würde für Anleger bedeuten, dass sie auf zukünftige Zinszahlungen sowie auf den vollen Rückzahlungsbetrag verzichten und stattdessen einen Wertverlust von rund 91,25 % realisieren. Aus heutiger wirtschaftlicher Perspektive sehen wir hierfür keinen Anlass.

Im Gegensatz dazu würde Aurion & Partner bei planmäßiger Rückzahlung den vollen Nennwert erhalten. Dies zeigt klar, dass das Angebot vor allem für den Käufer finanziell vorteilhaft ist. Anleger sollten daher sorgfältig prüfen, ob ein Verkauf ihrer Anleihen zu diesen Bedingungen mit ihren Zielen vereinbar ist.

Wir raten allen Investorinnen und Investoren, eine individuelle Abwägung vorzunehmen – unter Berücksichtigung persönlicher Ertragsziele, steuerlicher Rahmenbedingungen und Risikoeinschätzung.

3. Steuerliche Hinweise (laut öffentlich zugänglichen Informationen)

Nach Aussage einer uns vorliegenden Information einer Depotbank handelt es sich bei der Aurion & Partner GdbR um eine Privatperson. In solchen Fällen wird die Barabfindung steuerlich als entgeltlicher Übertrag gewertet. Dabei erfolgt eine fiktive Veräußerung auf Basis des zuletzt ermittelten Börsenkurses. Liegt kein Kurs innerhalb der letzten 30 Tage vor, wird pauschal ein Gewinn von 30 % der ursprünglichen Anschaffungskosten angenommen.

Diese Regelung kann dazu führen, dass die zu zahlende Kapitalertragsteuer höher ausfällt als der tatsächlich erhaltene Kaufpreis. Für eine genaue Bewertung Ihrer steuerlichen Situation empfehlen wir, sich an eine Steuerberatung zu wenden.

4. Verantwortung und Unternehmenswerte

TIMBERFARM Trading GmbH steht für verantwortungsvolles und nachhaltiges Handeln. Unsere Anleihen dienen der Finanzierung konkreter Vorhaben im Bereich des Rohstoffhandels und spiegeln unsere langfristige strategische Ausrichtung wider.

5. Zukunftsperspektive

Auch in Zukunft wird TIMBERFARM Trading GmbH auf eine vertrauensvolle und stabile Beziehung zu ihren Anlegerinnen und Anlegern setzen. Wir danken Ihnen für Ihre Treue und Ihre Unterstützung bei der gemeinsamen Umsetzung unserer Ziele.

TIMBERFARM Trading GmbH
Geschäftsführung

Für Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.: SdK vertritt Anleiheinhaber der DR Deutsche Rücklagen GmbH in den Gläubigerversammlungen am 16.10.2025

Über das Vermögen der DR Deutsche Rücklagen GmbH wurde vom Amtsgericht Frankfurt am Main am 22.08.2025 das Insolvenzverfahren (Aktenzeichen: 810 IN 212/25 D-10-8) eröffnet und Rechtsanwalt Dr. Martin Obermüller von der Kanzlei BRANDHOFF OBERMÜLLER PARTNER zum Insolvenzverwalter bestellt.

Die Gesellschaft hat drei Anleihen mit den WKN A3H3H7, A3MQWH und A352EQ emittiert, in die v.a. zahlreiche Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) investiert haben. Die Zeichnung erfolgte oft nicht direkt durch die WEG selbst, sondern über die von dieser beauftragten Hausverwaltung. Das Insolvenzgericht hat für alle drei Anleihen eine Gläubigerversammlung nach § 19 Abs. 2 SchVG einberufen, die am Donnerstag, den 16.10.2025 um 10 Uhr im Saal 146, Gebäude A, Heiligkreuzgasse 34, 60313 Frankfurt am Main, stattfinden. Die Tagesordnung sieht die Beschlussfassung über die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters vor.

Die SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger bietet den betroffenen Anleiheinhabern eine kostenlose Stimmrechtsvertretung in den Versammlungen am 16.10.2025 an. Die entsprechende Vollmacht sowie weitere Hinweise zur ebenfalls erforderlichen Sperrbescheinigung können unter info@sdk.org angefordert werden.

Ihren betroffenen Mitgliedern steht die SdK darüber hinaus für Fragen gerne per E-Mail unter info@sdk.org oder unter der Telefonnummer 089 / 2020846-0 zur Verfügung.

München, den 29.09.2025

SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.

Freitag, 29. August 2025

Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.: SdK ruft Anleiheinhaber der LR Health & Beauty SE zur Interessensbündelung auf

Die LR Health & Beauty SE hat die Inhaber der Anleihe 2024/2028 (WKN: A3513A | ISIN: NO0013149658) darüber informiert, dass der Vorstand der Gesellschaft beabsichtigt, Gespräche mit Gläubigern der Anleihe 2024/2028 zur vorsorglichen Beschlussfassung über einen Verzicht auf die Erfüllung des Leverage Covenants zum 30. September 2025 zu führen. Ziel der Gespräche ist es, die entsprechenden Leverage Covenants in den Anleihebedingungen im Rahmen einer noch einzuberufenden Gläubigerversammlung anzupassen. Die Anpassung der Leverage Covenants ist notwendig, da sich das operative Ergebnis der Gesellschaft zum 30.09.2025 schlechter als ursprünglich geplant entwickelt hat.

Die SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. rät den betroffenen Anleiheinhabern, sich zu organisieren, um so eine bestmögliche Wahrung ihrer Interessen gewährleisten zu können. Betroffene Anleger sollten sich daher unter www.sdk.org/lrhealth für einen kostenlosen Newsletter registrieren, um von der SdK über die weiteren Entwicklungen informiert zu werden. Die SdK bietet allen betroffenen Anleiheinhabern ferner an, diese kostenlos auf kommenden Anleihegläubigerversammlungen zu vertreten.

Ihren betroffenen Mitgliedern steht die SdK für Fragen gerne per E-Mail unter info@sdk.org oder unter der Telefonnummer 089 / 2020846-0 zur Verfügung.

München, den 29.08.2025

SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.

Hinweis: Die SdK ist Anleiheinhaberin LR Health & Beauty SE!

Montag, 14. Juli 2025

consorsglobalfx.com: BaFin warnt vor Website

Die Finanzaufsicht BaFin warnt vor Angeboten auf der Website consorsglobalfx.com. Nach ihren Erkenntnissen werden dort ohne Erlaubnis Finanz- und Wertpapierdienstleistungen sowie Kryptowerte-Dienstleistungen angeboten.

Der Betreiber der Website tritt unter dem Namen ConsorsGlobal auf, ohne Nennung einer Rechtsform. Zudem heißt es, die Website sei Eigentum der Gesellschaft Netming Limited. Als Kontakt werden auf der Website zwei Adressen in London, Vereinigtes Königreich, angegeben. Auf consorsglobalfx.com wird außerdem behauptet, consorsglobal.com sei von einer EU-Organisation namens „Financial Certification Organization“ autorisiert und reguliert. Eine solche Organisation existiert jedoch nicht.

Die Website consorsgloblafx.com ist nahezu identisch mit der Website consorsglobal.com, vor der die BaFin bereits am 17. April 2025 gewarnt hat.

Wer in Deutschland Finanz- bzw. Wertpapierdienstleistungen oder Kryptowerte-Dienstleistungen anbietet, benötigt dazu die Erlaubnis der BaFin. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis an. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

Die Information der BaFin basiert auf § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz, § 10 Abs. 7 Kryptowerteaufsichtsgesetz.

Quelle: BaFin

www.finanzweggmbh.com: BaFin warnt vor Website und weist auf Identitätsmissbrauch hin

Die Finanzaufsicht BaFin warnt vor Angeboten auf der Webseite finanzweggmbh.com. Nach ihren Erkenntnissen bieten die Betreiber dort ohne Erlaubnis Festgeldanlagen und Finanzdienstleitungen an. Die Angebote stammen nicht von der im Impressum genannten Finanzweg GmbH – Ganzheitliche Finanzberatung, Chemnitz. Es handelt sich um einen Identitätsmissbrauch. Das Unternehmen verfügt auch nicht über eine Repräsentanz in Berlin.

Wer in Deutschland Bankgeschäfte, Finanz- und Wertpapierdienstleistungen anbietet, benötigt dazu die Erlaubnis der BaFin. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis an. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

Die Information der BaFin basiert auf § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz.

Quelle: BaFin

InCoreTrade: BaFin warnt vor Angeboten auf der Website incoretrade.online

Die Finanzaufsicht BaFin warnt vor Angeboten auf der Website incoretrade.online (zuvor incore-fund.fund, incore-fund.com, incore-private.com). Nach ihren Erkenntnissen bietet die vermeintliche Handelsplattform InCoreTrade mit angeblichem Sitz in Frankfurt ohne Erlaubnis Finanz- und Wertpapier- sowie Kryptowerte-Dienstleistungen an. Es wird zudem vermutet, dass ein Identitätsdiebstahl zum Nachteil der Incore Bank AG vorliegt, welche nach derzeitigen Erkenntnissen in keiner Verbindung mit der Website incoretrade.online steht.

Wer in Deutschland Finanz- und Wertpapierdienstleistungen oder Kryptowerte-Dienstleistungen anbietet, benötigt dazu die Erlaubnis der BaFin. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis an. Informationen darüber, ob ein Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

Die Information der BaFin basiert auf § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz, § 10 Abs. 7 Kryptomärkteaufsichtsgesetz.

Quelle: BaFin

Dienstag, 8. Juli 2025

BaFin: Anlagetipps in sozialen Medien: Vorsicht ist oberstes Gebot

Viele Verbraucherinnen und Verbraucher treffen ihre Anlageentscheidung anhand von Informationen, die sie in den sozialen Medien finden. Die BaFin informiert über den Umgang mit sozialen Netzwerken bei der Geldanlage – und erläutert, wann bei Anlegerinnen und Anlegern die Alarmglocken angehen sollten.

Welche Finanzprodukte sollte man kaufen, um möglichst hohe Renditen zu erzielen? Welches Start-Up wird der neue Börsenstar? Bei welchen Kryptowerten werden sich die Preise vervielfachen? Welche Edelmetalle gehören in jedes Portfolio? Diverse Plattformen wie YouTube, Facebook, Twitter, Instagram, Telegram, Reddit, TikTok und Pinterest bieten Anlaufstellen für Finanzthemen und schnelle Antworten auf die beschriebenen Fragen. Dabei sind in sozialen Netzwerken durchaus gute Informationsangebote rund um die Geldanlage und Ratschläge mit seriösem Hintergrund zu finden. Allerdings kursieren dort auch unzählige falsche oder nur teilweise richtige Darstellungen. Oft sind Anlagetipps daher nicht verlässlich. Denn nicht alle Tippgeberinnen und Tippgeber kennen sich ausreichend mit Finanzthemen aus. Bei manchen von ihnen ist die Motivation zudem unredlich. Wer solchen Tipps blind folgt, riskiert also Kapitaleinbußen bis hin zum Totalverlust.

Wenn Sie Ratschläge und Angebote aus sozialen Netzwerken bei ihrer Geldanlage nutzen, sollten Sie äußerst wachsam sein und folgende Prinzipien beachten:

Prüfen Sie, mit wem Sie es zu tun haben!

In den sozialen Medien sind neben echten Kennerinnen und Kennern viele selbsternannte Experten unterwegs. Auch unter den Financial Influencern (kurz: FinFluencer), die regelmäßig und in hoher Frequenz Informationen und Anlagetipps posten.

Wer in den sozialen Medien seriös in Fragen der Geldanlage aktiv ist, erläutert in der Regel, wer er ist und worauf sich sein Fachwissen begründet. Sind die Akteure seriös, können Sie deren Angaben in vielen Fällen anhand anderer Quellen überprüfen. Wenn aus einem Post die Identität des Verfassers nicht zweifelsfrei hervorgeht und Sie zudem nicht erkennen können, welchen (beruflichen) Hintergrund derjenige hat, sollten Sie sich auf die Angaben keinesfalls verlassen.

Lassen Sie sich nicht von (scheinbar) hohen Zustimmungswerten blenden!

Viele Follower, viele Likes und viele positive Kommentare sind kein Gütesiegel. Sie sagen wenig bis nichts über die Seriosität oder Qualität eines Auftritts aus. Denn es ist leicht, diese Werte zu manipulieren. Scheinbar positive Kommentare oder Hinweise auf vermeintliche Anlageerfolge können frei erfunden und im Auftrag des Verfassers platziert worden sein. Überprüfbar sind solche Beiträge in der Regel nicht.

Machen Sie sich ein vollständiges Bild von dem angepriesenen Investment!

Alle Geldanlagen bieten Chancen und sind zugleich mit Risiken verbunden. Beides müssen Sie gegeneinander abwägen und mit Blick auf ihre individuellen Anlageziele bewerten. Ob die in einem Post dargestellten Chancen und Risiken vollständig sind und zutreffen, ist oft nur schwer zu bewerten. Nutzen Sie deshalb immer mehrere Quellen, um sich ein vollständiges Bild vom angepriesenen Investment zu machen. Teil Ihrer Recherche sollten auch unabhängige Quellen sein, wie etwa die Verbraucherzentralen. Seien Sie äußerst skeptisch, wenn in sozialen Medien nur oder überwiegend Erfolgsaussichten dargestellt werden und keine Risiken.

Lassen Sie sich nicht unter Zeitdruck setzen!

Anlagetipps sind oft aggressiv formuliert und erwecken den Eindruck, dass Sie schnell reagieren müss(t)en. Damit will man sich die Sorge von Anlegern zunutze machen, Gewinne zu verpassen (fear of missing out – FOMO), und sie in eine unüberlegte Anlageentscheidung drängen. Lassen Sie sich nicht drängen. Prüfen Sie den Anlagetipp in jedem Fall so sorgfältig, dass Sie die Chancen und Risiken vollständig überblicken und auch verstehen.

Hinterfragen Sie die finanziellen Motive des Tippgebers!

Anlagetipps in sozialen Netzwerken sind meist kostenlos. Das bedeutet, dass sich Akteure wie FinFluencer aus anderen Quellen finanzieren. In der Regel erhalten sie eine Vermittlungsprovision von dem Unternehmen, über dessen Anlageprodukte sie berichten. Dies lösen Sie selbst aus, indem Sie bestimmte Text- und Bilderbereiche anklicken und direkt auf andere Internetseiten geführt werden. Das Problem: Für Sie als Nutzerin oder Nutzer ist dies oft nicht ohne weiteres erkennbar. Behalten Sie daher im Hinterkopf, dass es solche Vergütungsmodelle gibt, die eine starke Motivation des Tippgebers sein können.

Seien Sie bei sehr hohen Gewinnversprechen besonders skeptisch!


Das „sichere, schnelle Geld“ gibt es nicht. Werden Ihnen außergewöhnliche Gewinne in Aussicht gestellt? Dann können Sie sicher sein, dass auch das Risiko außergewöhnlich hoch ist. Hinter solchen Tipps verbergen sich meist hoch spekulative Anlageprodukte, bei denen Sie viel – oder sogar Ihr gesamtes – Kapital verlieren. Oft steckt sogar Betrug dahinter. Soziale Medien machen es einfach, Falschinformationen zu verbreiten, und locken damit auch Kriminelle an.

Seien Sie vorsichtig, wenn Sie für Anlagetipps auf private Messenger-Dienste wechseln sollen!


Besondere Skepsis ist geboten, wenn Sie in öffentlichen Foren aufgefordert werden, für Anlagetipps auf private Messenger-Dienste zu wechseln. Damit geben Sie nämlich Ihre privaten Kontaktdaten preis. Danach dürften Sie einige ungebetene, unerlaubte Anrufe erhalten, bei denen Ihnen Anlageprodukte angeboten werden und in vielen Fällen Anrufer auch einen hohen Handlungsdruck erzeugen.

Informieren Sie sich über Betrugsmaschen in sozialen Medien!


Um nicht Opfer von kriminellen Machenschaften zu werden, sollten Sie verschiedene Betrugsmaschen kennen:

Über Anlagetipps oder Kontaktaufnahme in den sozialen Medien versuchen Kriminelle, Anlegerinnen und Anleger zum Beispiel auf unseriöse, nicht lizenzierte Online-Plattformen zu locken. Nicht immer geht es dabei von Anfang an um Geldanlage. Oft werden Anleger zum Beispiel über Anfragen in Chat-Boxen und Dating-Plattformen oder per Freundschaftsanfrage kontaktiert und erst später auf unseriöse Online-Plattformen gelenkt. Dort wird ihnen – häufig durch technische Tricks – vorgegaukelt, dass das Geld, das man dort einzahle, investiert werde und Gewinne erziele. In Wirklichkeit sind aber keine Gewinne möglich, denn die überwiesenen Beträge fließen nicht in eine Kapitalanlage. Betroffen davon sind häufig Investments in Kryptowerte wie beispielsweise Bitcoin oder Ether, aber auch Geschäfte mit finanziellen Differenzkontrakten (Contract for Difference – CFDs).

Werden Sie Opfer eines solchen Betrugs, wird es Ihnen nur sehr schwer gelingen, die Verantwortlichen zu identifizieren. Die stehlen nämlich oft eine Identität und verstecken sich dahinter. Auf den Plattformen der häufig außerhalb der Europäischen Union (EU) ansässigen Anbieter täuschen die Betrüger oft vor, die Genehmigung einer Aufsichtsbehörde zu haben. Bisweilen gibt es diese Behörden, manchmal werden welche erfunden. Oft wird auch so getan, als stehe man in Verbindung zu Unternehmen mit bekannten Markennamen oder man gibt vor, die Plattform sei für öffentliche Stellen wie Ministerien und Polizei tätig.

Für Sie im Vorhinein kaum zu erkennen: Manipulation von Kursen und Preisen!

Immer wieder beeinflussen unlautere Akteure in den sozialen Medien Kurse und Preise von Finanzinstrumenten wie Aktien. Sie versuchen, etwa durch falsche oder irreführende Anlagetipps, Nachfrage nach Aktien zu erzeugen oder zu erhöhen, ohne dabei offenzulegen, dass sie diese Anlageprodukte selbst halten und daher selbst von Kursgewinnen stark profitieren. Sie verbreiten diese unseriösen Anlagetipps in der Absicht, ihr Investment nach dem durch sie herbeigeführten Kursanstieg gewinnbringend wieder abzustoßen. Dadurch fällt der Kurs in der Regel wieder, und alle anderen Anleger verlieren Geld.

Gut zu wissen

Informationen zu aktuellen Betrugsmaschen rund um Anlagetipps in den sozialen Medien finden Sie auch auf verschiedenen Webseiten der Polizei und der Verbraucherzentralen.

Was tun, wenn Sie Opfer krimineller Handlungen in den sozialen Medien geworden sind?

Wenn Sie Opfer einer Straftat in den sozialen Medien geworden sind, sollten Sie unverzüglich Anzeige bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft erstatten. Wenn Sie Zweifel haben, können Sie sich auch an die BaFin selbst wenden. Das Verbrauchertelefon ist kostenfrei unter der Telefonnummer 0800 2 100 500 zu erreichen.

Quelle: BaFin

Donnerstag, 12. Juni 2025

BaFin warnt vor Plattformreihe „Ihr Tor zu informierten Handelsentscheidungen“ bzw. „Ihr Zugang zu den besten AI Trading Bots“

Die Finanzaufsicht BaFin warnt vor Online-Handelsplattformen, die den Slogan „Ihr Tor zu informierten Handelsentscheidungen“ bzw. „Ihr Zugang zu den besten AI Trading Bots“ verwenden. Es besteht der Verdacht, dass die unbekannten Betreiber ohne Erlaubnis Finanz- und Wertpapierdienstleistungen sowie Kryptowerte-Dienstleistungen anbieten. Jede dieser Websites hat eine identische Textgestaltung und nutzt denselben Aufbau.

Beispiel für verdächtige Online-Handelsplattform

Abbildung einer verdächtigen Startseite von unbekannten Betreibern.https://aibotiplex.co/de/Beispiel für verdächtige Online-Handelsplattform

bzw.
Beispiel für verdächtige Online-Handelsplattform

Das Bild zeig diet Abbildung einer verdächtigen Startseite von unbekannten Betreibern.https://zolavextraderai.co/de/Beispiel für verdächtige Online-Handelsplattform

Die BaFin warnt konkret vor folgenden Websites der Reihe, die diese Slogans verwenden und die weitgehend identisch sind. Angaben zum Geschäftssitz werden auf den Websites nicht gemacht.
Ihr Tor zu informierten AnlageentscheidungenIhr Zugang zu den besten AI Trading Bots

aibotiplex.co/

bitcoineerai.co/

bitcoinzenix.co/

brokerriseai.com/

everixedgeai.com/

fxmasterbot.co/

fyntrixai.co/

immediate-zenx.co/

immediateaspect.net/

immediatecapital.co/

immediateflow.net/

immediateforce.org/

immediateluminary.org/

immediatezenithapp.co/

kikitai.co/

nearestedge.net/

profitfury.org/

profitrex.net/

quantixprimeai.co/

quantum-incomepro.com/

 

astrariseprofits.co/

austrariseprofits.co/

bitcoinprismpro.online/

cryvonwealthapp.co/

cumbrerelmar.co/

fortunemaker.co/

gentoriozapp.co/

gptdefinity.mobi/

gptpermaxxp.co/

immediate-core.co/

immediateevexpro.co/

quantixprimeai.online/

quantumtradeai.co/

safetrustcapital.co/

smartstockai.co/

solvickstrenor.co/

spotproliaai.co/

spotsanorex.online/

swaplasix.co/

tradeavapro.online/

zolavextraderai.co/

 


Wer in Deutschland Finanz- bzw. Wertpapierdienstleistungen oder Kryptowerte-Dienstleistungen anbietet, benötigt dazu die Erlaubnis der BaFin. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis an. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in Unternehmensdatenbank.

Die Information der BaFin basiert auf § 37 Abs. 4 Kreditwesengesetz, § 10 Abs. 7 Kryptomärkteaufsichtsgesetz.

Quelle: BaFin

BaFin warnt vor Plattformreihe „Werden Sie Mitglied der […]-Handelsgemeinschaft und erhalten Sie einen persönlichen Krypto-Handelskonto-Manager!“

Die Finanzaufsicht BaFin warnt vor Online-Handelsplattformen, die den Slogan „Werden Sie Mitglied der […]-Handelsgemeinschaft und erhalten Sie einen persönlichen Krypto-Handelskonto-Manager!“ verwenden. Es besteht der Verdacht, dass die unbekannten Betreiber ohne Erlaubnis Finanz- und Wertpapierdienstleistungen sowie Kryptowerte-Dienstleistungen anbieten. Jede dieser Websites hat eine identische Textgestaltung und nutzt denselben Aufbau.

Beispiel für verdächtige Online-Handelsplattform


Abbildung einer verdächtigen Startseite von unbekannten Betreibern.https://bitcoineerapp.com/de/

Die BaFin warnt konkret vor folgenden Websites der Reihe, die diesen Slogan verwenden und die weitgehend identisch sind. Angaben zum Geschäftssitz werden auf den Websites nicht gemacht.

bitcoineerapp.com/de
bitcoinprofitapp.com/de
btc6avage.com/de
immediatematrix.io/de
ethereumeprexxp.net/de

Wer in Deutschland Finanz- bzw. Wertpapierdienstleistungen oder Kryptowerte-Dienstleistungen anbietet, benötigt dazu die Erlaubnis der BaFin. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis an. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

Die Information der BaFin basiert auf § 37 Abs. 4 Kreditwesengesetz, § 10 Abs. 7 Kryptomärkteaufsichtsgesetz.

Quelle: BaFin

Mittwoch, 11. Juni 2025

northcapitalinvest.com: BaFin warnt vor Website und weist auf Identitätsmissbrauch hin

Die Finanzaufsicht BaFin warnt vor Angeboten auf der Website northcapitalinvest.com. Nach ihren Erkenntnissen bietet die Northcapitalinvest Group Limited, Auckland, Neuseeland, dort ohne Erlaubnis Finanz- und Wertpapierdienstleistungen sowie Kryptowerte-Dienstleistungen an.

Entgegen den Angaben auf der Website ist der Betreiber nicht durch die BaFin reguliert. Besucher der Website gelangen über den dort vorgehaltenen Link „Lizenz“ zu einer Veröffentlichung auf der Homepage der britischen Finanzmarkaufsicht FCA (Financial Conduct Authority) über ein bei der FCA registriertes Unternehmen. Der BaFin liegen keine Erkenntnisse vor über eine Verbindung zwischen diesem Unternehmen und der Website northcapitalinvest.com bzw. den dort unterbreiteten Angeboten. Es handelt sich vielmehr um einen offensichtlichen Identitätsmissbrauch.

Wer in Deutschland Finanz- bzw. Wertpapierdienstleistungen oder Kryptowerte-Dienstleistungen anbietet, benötigt dazu die Erlaubnis der BaFin. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis an. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

Die Information der BaFin basiert auf § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz, § 10 Abs. 7 Kryptomärkteaufsichtsgesetz.

Quelle: BaFin

NordexPro: BaFin warnt auch vor der Website nordexpro.io

Die Finanzaufsicht BaFin hat bereits am 22. Mai 2025 vor NordexPro bzw. der inzwischen inaktiven Website nordexpro.com gewarnt. Die unbekannten Betreiber verwenden nunmehr die Website nordexpro.io. Es besteht der Verdacht, dass die Betreiber der Website ohne Erlaubnis Finanz- und Wertpapierdienstleistungen sowie Kryptowerte-Dienstleistungen anbieten.

Wer in Deutschland Finanz- bzw. Wertpapierdienstleistungen oder Kryptowerte-Dienstleistungen anbietet, benötigt dazu die Erlaubnis der BaFin. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis an. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

Die Information der BaFin basiert auf § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz, § 10 Abs. 7 Kryptomärkteaufsichtsgesetz.

Quelle: BaFin

Samstag, 7. Juni 2025

WhatsApp-Gruppen: BaFin ermittelt gegen Kwillow International Financial Group und Pioneer Coin Market

Nach Informationen, die der Finanzaufsicht BaFin vorliegen, wendet sich die Kwillow International Financial Group in WhatsApp-Gruppen und Chats an deutsche Anlegerinnen und Anleger. Das amerikanische Unternehmen bietet in Kooperation mit dem Unternehmen Pioneer Coin Market ohne Erlaubnis Finanz- und Kryptowerte-Dienstleistungen an. Beide Unternehmen werden nicht von der BaFin beaufsichtigt.

Die Initiatoren solcher WhatsApp-Gruppen geben sich als amerikanisches Unternehmen, Kwillow International Financial Group, aus. Sie verleiten Anlegerinnen und Anleger zur Anmeldung bei der Plattform Pioneer Coin Market, welche über die Domain pcmarketde.com, bzw. über eine App PCM PRO, erreichbar ist. In WhatsApp-Gruppen und Chats werden Empfehlungen für den Kauf von Finanzinstrumenten und Kryptowährungen geteilt, welche sich über die Plattform von Pioneer Coin Market handeln lassen.

Die BaFin rät allen Anlegerinnen und Anlegern, die in den Kaufempfehlungen gemachten Angaben mit Hilfe anderer Quellen sehr genau zu überprüfen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Empfehlungen auf Grundlage eines automatischen KI-Systems abgegeben und erhebliche Gewinne in Aussicht gestellt werden.

Wer in Deutschland Finanz- bzw. Wertpapierdienstleistungen oder Kryptowerte-Dienstleistungen anbietet, benötigt dazu die Erlaubnis der BaFin. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis an. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

Die Information der BaFin basiert auf § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz, § 10 Abs. 7 Kryptomärkteaufsichtsgesetz.

Quelle: BaFin

Freitag, 6. Juni 2025

BayWa AG: Restrukturierungsgericht bestätigt Restrukturierungsplan

Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

München, 6. Juni 2025 – Die BayWa AG teilt mit, dass heute das Amtsgericht München als zuständiges Restrukturierungsgericht den Restrukturierungsplan bestätigt hat. Die Planbestätigung erfolgte, nachdem der Restrukturierungsplan im gerichtlichen Erörterungs- und Abstimmungstermin am 15. Mai 2025 mit den erforderlichen Mehrheiten angenommen wurde.

Die Umsetzung des Restrukturierungsplans soll unmittelbar nach Eintritt der Rechtskraft der Planbestätigung erfolgen.

Dienstag, 3. Juni 2025

Bundesgerichtshof: Unzulässige Erhöhung der Kontogebühren bei der Berliner Sparkasse

Presseinformation des Verbraucherzentrale Bundesverbands vom 3. Juni 2025

Statement von Sebastian Reiling, Referent Team Sammelklagen im vzbv

Die Berliner Sparkasse hätte ihre Kund:innen um Zustimmung bitten müssen, anstatt einseitig die Kontogebühren zu erhöhen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) nach einer Musterfeststellungsklage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) bestätigt. Das Gericht erklärte Gebührenerhöhungen der Berliner Sparkasse für unwirksam. Wer sich an der Klage beteiligt hat und anspruchsberechtigt ist, kann unzulässig verlangte Kontogebühren von der Berliner Sparkasse zurückfordern – rückwirkend bis zum November 2017.

Sebastian Reiling, Referent Team Sammelklagen im Verbraucherzentrale Bundesverband, kommentiert:

„Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass es bei Gebührenerhöhungen die Zustimmung der Verbraucher:innen braucht. Nach dem Urteil des Bundesgerichtshof können Kund:innen der Berliner Sparkasse unzulässig verlangte Gebühren rückwirkend ab November 2017 geltend machen, wenn sie sich der Musterfeststellungsklage der Verbraucherzentrale angeschlossen haben. Ansprüche aus der Zeit davor sind nach Einschätzung des Bundesgerichtshofs jedoch verjährt.

Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs sollte die Berliner Sparkasse zügig aktiv werden und den an der Klage beteiligten Kund:innen die überhöhten Kontogebühren zurückzahlen.

Die Kontogebühren wurden bis zur nachträglich eingeholten Zustimmung zu hoch abgerechnet. Dabei wurden von der Berliner Sparkasse je nach Kontomodell zum Beispiel monatlich 3 Euro zu viel eingezogen.”


Verbraucherzentrale unterstützt Verbraucher:innen

Für Verbraucher:innen, die sich der Musterklage der Verbraucherzentrale angeschlossen hatten, steht auf www.sammelklagen.de/berlinersparkasse ein Musterbrief bereit. Damit können sie unzulässig verlangte Kontogebühren von der Berliner Sparkasse zurückverlangen.

Betroffene Verbraucher:innen können sich an ein Infotelefon der Verbraucherzentrale Berlin wenden:

● Telefonnummer Infotelefon: 030/214 85 190

● Erreichbarkeit des Infotelefons: Montag bis Donnerstag von 14.30 Uhr bis 16 Uhr

Hintergrund: Zustimmungsfiktion

Wenn ein Geldinstitut in Deutschland Gebühren einführt oder anhebt, müssen die Kund:innen zustimmen. Das hatte der BGH bereits im Jahr 2021 mit dem Postbank-Urteil entschieden. Das Gericht sah ohne eine aktive Zustimmung hier eine unangemessene Benachteiligung von Verbraucher:innen.

Die Berliner Sparkasse hatte in den Jahren vor dem Postbank-Urteil einseitig Gebühren erhöht oder neu eingeführt. Sie stellte zum Beispiel Ende 2016 das „Girokonto Comfort“ auf „Giro Pauschal“ um und erhöhte die monatliche Gebühr einseitig um drei Euro. Stillschweigen zur angekündigten Gebührenerhöhung wurde als Zustimmung gewertet (Zustimmungsfiktion). Nach dem Postbank-Urteil lehnte es die Berliner Sparkasse ab, Geld an betroffene Verbraucher:innen zurückzuzahlen.

Daraufhin reichte der vbzv eine Musterfeststellungsklage ein, der sich rund 1.200 Verbraucher:innen angeschlossen haben.

Bundesgerichtshof entscheidet über Musterfeststellungsklage zur Rückzahlung von Kontoführungsentgelten

Bundesgerichtshof, Mitteilung der Pressestelle Nr. 102/2025 vom 03.06.2025

Urteil vom 3. Juni 2025 - XI ZR 45/24

Der u.a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat hat mit Urteil vom 3. Juni 2025 (XI ZR 45/24) im Rahmen einer Musterfeststellungsklage über die Voraussetzungen und über die Verjährung von Verbraucheransprüchen auf Rückzahlung von Kontoführungsentgelten entschieden.

Sachverhalt und bisheriger Prozessverlauf:

Der Musterkläger ist ein seit über vier Jahren als qualifizierte Einrichtung in die Liste nach § 4 UKlaG eingetragener Verbraucherschutzverband. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der beklagten Sparkasse hieß es unter Nr. 17 Abs. 6 u.a. wie folgt:

"Änderungen von Entgelten für Hauptleistungen, die vom Kunden im Rahmen der Geschäftsbeziehung typischerweise dauerhaft in Anspruch genommen werden (z.B. Depotführung), oder Änderungen von Entgelten im Rahmen von Zahlungsdiensterahmenverträgen werden dem Kunden spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten. […] Die Zustimmung des Kunden gilt als erteilt, wenn er seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen angezeigt hat. […]." (sog. Zustimmungsfiktionsklausel).

Die Musterbeklagte stellte zum 1. Dezember 2016 bei ihren Bestandskunden die Entgeltstruktur für die als Kontokorrentkonto geführten Girokonten um. Hierüber informierte sie ihre Kunden im September 2016 unter Übersendung eines Auszugs aus dem neuen Preis- und Leistungsverzeichnis. Zwei Tage nach Verkündung des Senatsurteils vom 27. April 2021 (XI ZR 26/20, BGHZ 229, 344, Pressemitteilung Nr. 088/2021) zur Unwirksamkeit der in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bank enthaltenen Zustimmungsfiktionsklausel strich die Musterbeklagte die Zustimmungsfiktionsklausel aus ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen und stellte deren Verwendung im Neukundengeschäft ein. Sie lehnt die Erstattung von Entgelten, die sie unter Verwendung der unwirksamen Zustimmungsfiktionsklausel vereinnahmt hat, mit der Begründung ab, die Verbraucher hätten die Entgelte über mindestens drei Jahre unbeanstandet gezahlt.

Der Musterkläger begehrt im Rahmen seiner Musterfeststellungsklage u.a. die Feststellungen,

dass die Zustimmungsfiktionsklausel der Musterbeklagten im Verkehr mit Verbrauchern unwirksam ist (Feststellungsziel 1),

dass die Musterbeklagte von Verbrauchern alle Entgelte bzw. Gebühren im Zusammenhang mit der Führung und Nutzung eines Girokontos ohne Rechtsgrund erhalten hat, soweit diesen Entgelten keine ausdrückliche Vereinbarung zwischen den Verbrauchern und der Musterbeklagten zugrunde liegt, hilfsweise dass die Musterbeklagte von Verbrauchern alle Entgelte im Zusammenhang mit der Führung und Nutzung eines Girokontos ohne Rechtsgrund erhalten hat, soweit der Erhebung dieser Entgelte eine Zustimmungsfiktion gemäß der Zustimmungsfiktionsklausel zugrunde liegt (Feststellungsziel 3a),

dass die Musterbeklagte von Verbrauchern durch deren vorbehaltlose Hinnahme von Rechnungsabschlüssen ein Saldoanerkenntnis ohne Rechtsgrund erhalten hat, soweit diese Rechnungsabschlüsse Belastungen der Verbraucher mit Entgelten enthalten, für die kein Rechtsgrund besteht (Feststellungsziel 4),

dass sich die Musterbeklagte gegenüber Verbrauchern nicht deswegen auf eine konkludente Annahme bzw. Zustimmung zu den von der Musterbeklagten angebotenen Entgelten berufen kann, weil die Verbraucher ihre Konten im vertragsgemäßen Umfang weitergenutzt haben (Feststellungsziel 5),

dass keine ergänzende Vertragsauslegung erfolgen kann, wonach Verbraucher das Fehlen eines rechtlichen Grundes für die Erhebung von Entgelten nicht geltend machen können, weil sie diese Entgelte nach Zugang der Abrechnungen nicht beanstandet haben (Feststellungsziel 6) und

dass eine Verjährung der Ansprüche von Verbrauchern auf Erstattung von Entgelten erst ab dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, ab dem Verbraucher Kenntnis von der Unwirksamkeit der Zustimmungsfiktionsklausel haben oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätten haben können, hilfsweise dass die kenntnisabhängige Verjährungsfrist frühestens mit dem Schluss des Jahres 2021 zu laufen beginnt (Feststellungsziel 7).

Die Musterbeklagte begehrt im Rahmen einer Widerklage hilfsweise für den Fall, dass einzelne Feststellungsziele zulässig oder begründet sind, u.a. die Feststellungen,

dass der Wert der Leistungen, die die Musterbeklagte gegenüber Verbrauchern ab dem 1. Dezember 2016 erbracht hat, der Höhe nach jeweils dem Entgelt entspricht, das die Musterbeklagte im Neukundengeschäft bei Giroverträgen ab dem 19. September 2016 für diese Leistungen vereinbart hat und

dass das Vermögen der Musterbeklagten nach Anrechnung des Werts der von ihr erbrachten Leistungen, nicht vermehrt ist.

Das Kammergericht hat der Musterfeststellungsklage hinsichtlich der Feststellungsziele 1, 4, 5 und 6 sowie hinsichtlich des Hilfsantrags zum Feststellungsziel 3a stattgegeben. Im Übrigen hat es die Musterfeststellungsklage abgewiesen. Die Hilfswiderklage der Musterbeklagten hat es insgesamt abgewiesen.

Der Musterkläger verfolgt mit der Revision seine Feststellungsziele weiter, soweit das Kammergericht zu seinem Nachteil erkannt hat. Die Musterbeklagte verfolgt mit der Revision die vollständige Abweisung der Musterfeststellungsklage und ihre Feststellungsbegehren im Rahmen der Hilfswiderklage weiter.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass das Feststellungsziel 1 unzulässig ist. Die Frage, ob die Zustimmungsfiktionsklausel unwirksam ist, ist nicht klärungsbedürftig, weil der Senat die Unwirksamkeit einer vergleichbaren Zustimmungsfiktionsklausel bereits mit Urteil vom 27. April 2021 (XI ZR 26/20, BGHZ 229, 344) festgestellt hat, dieses Urteil in der Instanzrechtsprechung und in Teilen der Literatur anerkannt ist und die Musterbeklagte diese Auffassung ebenfalls teilt.

Das Feststellungsziel 3a ist in seinem Hilfsantrag begründet. Die Musterbeklagte hat von Verbrauchern Entgelte im Zusammenhang mit der Führung und Nutzung von Girokonten ohne Rechtsgrund erhalten, soweit sie die Erhebung dieser Entgelte auf eine Zustimmungsfiktion gemäß der Zustimmungsfiktionsklausel gestützt hat. Denn die Zustimmungsfiktionsklausel ist im Verkehr mit Verbrauchern gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Damit fehlt es an einer Rechtsgrundlage für die Erhebung solcher Entgelte durch die Musterbeklagte. Verbraucher können sich auch dann noch auf die Unwirksamkeit einer Zustimmungsfiktionsklausel berufen und rechtsgrundlos gezahlte Kontoführungsentgelte gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB zurückverlangen, wenn sie die von der Musterbeklagten rechtsgrundlos vereinnahmten Entgelte länger als drei Jahre widerspruchslos gezahlt haben. Wie der Senat bereits mit Urteil vom 19. November 2024 (XI ZR 139/23, BGHZ 242, 216, Pressemitteilung Nr. 219/2024) entschieden hat, findet die im Rahmen der ergänzenden Vertragsauslegung von Energielieferverträgen geltende sogenannte Dreijahreslösung im Zusammenhang mit der Rückforderung rechtsgrundlos erhobener Kontoführungsentgelte keine Anwendung. Aus diesem Grund sind auch die Feststellungsziele 4 und 6 begründet.

Das Feststellungsziel 5 ist unzulässig, weil die mit ihm verbundene Frage nicht verallgemeinerungsfähig ist. Ob ein schlüssiges Verhalten wie die Nutzung des Girokontos durch einen Verbraucher nach der Ankündigung geänderter Entgeltbedingungen dahin zu werten ist, dass der Verbraucher den geänderten Bedingungen zustimmt, richtet sich nach den für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden Maßstäben. Hiernach kommt es darauf an, wie das Verhalten des Verbrauchers objektiv aus der Sicht des Erklärungsempfängers zu verstehen ist. Diese Beurteilung richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und kann daher nicht im Rahmen eines Musterverfahrens getroffen werden.

Das Feststellungsziel 7 ist unbegründet. Ansprüche der Verbraucher auf Erstattung von rechtsgrundlos vereinnahmten Entgelten unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB). Diese beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Entstanden sind die Rückerstattungsansprüche der Verbraucher nicht bereits mit der Abbuchung der Entgelte von den Girokonten der Verbraucher, sondern erst mit der Genehmigung der Saldoabschlüsse der Girokonten durch die Verbraucher. Diese Genehmigung liegt mit Ablauf der sechswöchigen Frist vor, innerhalb derer Verbraucher gemäß Nr. 7 Abs. 3 Satz 1 AGB-Sparkassen Einwendungen gegen den jeweiligen zum Monatsende erstellten Saldoabschluss vorbringen können. Kenntnis von ihren Rückzahlungsansprüchen haben die Verbraucher durch die Information der Musterbeklagten über die beabsichtigten Änderungen der Entgelte und durch deren Ausweis in den Saldoabschlüssen der Girokonten erlangt. Die Kenntnis der Verbraucher von der Unwirksamkeit der Zustimmungsfiktionsklausel ist für die Ingangsetzung des Verjährungsverlaufs nicht erforderlich.

Der Verjährungsbeginn ist insbesondere nicht durch eine etwa bestehende Rechtsunkenntnis der Verbraucher bis zum Senatsurteil vom 27. April 2021 (XI ZR 26/20, BGHZ 229, 344) hinausgeschoben worden, da hinsichtlich der Unwirksamkeit von Zustimmungsfiktionsklauseln keine unsichere oder zweifelhafte Rechtslage vorlag. Verbrauchern war eine Klageerhebung vielmehr bereits vor diesem Urteil zumutbar. Der vor dem 27. April 2021 ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung lässt sich keine Billigung von Zustimmungsfiktionsklauseln entnehmen. Die Unwirksamkeit von Zustimmungsfiktionsklauseln beruht auf deren Abweichung von dem allgemeinen vertragsrechtlichen Grundsatz, wonach das Schweigen des Verwendungsgegners zu einem ihm unterbreiteten Vertragsänderungsantrag nicht als Annahme zu qualifizieren ist. Dieser Grundsatz ist nicht neu, sondern beansprucht schon seit jeher Gültigkeit. Darüber hinaus steht das Senatsurteil vom 27. April 2021 in einer Linie mit dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11. Oktober 2007 (III ZR 63/07), in dem eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Zustimmungsfiktionsklausel ebenfalls deswegen für unwirksam erklärt worden ist, weil für grundlegende Änderungen von vertraglichen Beziehungen ein den Erfordernissen der §§ 145 ff. BGB genügender Änderungsvertrag notwendig ist. Die langjährige und verbreitete Verwendung von unwirksamen Zustimmungsfiktionsklauseln im Rechtsverkehr der Banken und Sparkassen vor dem Senatsurteil vom 27. April 2021 begründet nicht, dass die Erhebung von Rückzahlungsklagen von Verbrauchern unzumutbar gewesen ist.

Eine Hilfswiderklage im Rahmen eines Musterfeststellungsverfahrens ist grundsätzlich zulässig, wenn sie sich im Rahmen des Lebenssachverhalts der vom Musterkläger begehrten Feststellungsziele hält. Sie hat vorliegend allerdings keinen Erfolg. Der Wert der Leistungen, die die Musterbeklagte aufgrund von vor dem 19. September 2016 geschlossenen Giroverträgen gegenüber Verbrauchern ab dem 1. Dezember 2016 erbracht hat, kann den Rückzahlungsansprüchen der Verbraucher nicht entgegengehalten werden. Die Verbraucher haben von der Musterbeklagten keine Leistungen aus den Giroverträgen ohne Rechtsgrund erlangt. Es bestehen vielmehr wirksame Giroverträge zwischen den Verbrauchern und der Musterbeklagten, aus denen diese zur Erbringung von Zahlungsdienstleistungen verpflichtet ist.

Vorinstanz:

Kammergericht - Urteil vom 27. März 2024 in der Fassung des Beschlusses vom 3. Juli 2024 - 26 MK 1/21

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 145 BGB

Wer einem anderen die Schließung eines Vertrags anträgt, ist an den Antrag gebunden, es sei denn, dass er die Gebundenheit ausgeschlossen hat.

§ 146 BGB

Der Antrag erlischt, wenn er dem Antragenden gegenüber abgelehnt oder wenn er nicht diesem gegenüber nach den §§ 147 bis 149 rechtzeitig angenommen wird.

§ 195 BGB

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

§ 199 BGB

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1. der Anspruch entstanden ist und

2. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) […]

§ 307 BGB

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. […]

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder

2. […]

§ 812 BGB

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. […]

Nr. 7 AGB-Sparkassen

(1) […]

(3) Einwendungen gegen den Rechnungsabschluss

Einwendungen gegen Rechnungsabschlüsse müssen der Sparkasse zugehen. Unbeschadet der Verpflichtung, Einwendungen gegen Rechnungsabschlüsse unverzüglich zu erheben […], gelten diese als genehmigt, wenn ihnen nicht vor Ablauf von sechs Wochen nach Zugang des Rechnungsabschlusses widersprochen wird. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung. Die Sparkasse wird den Kunden bei Erteilung des Rechnungsabschlusses auf diese Folgen besonders hinweisen. Stellt sich nachträglich die Unrichtigkeit heraus, so können sowohl der Kunde als auch die Sparkasse eine Richtigstellung aufgrund gesetzlicher Ansprüche verlangen.

Karlsruhe, den 3. Juni 2025

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe

Montag, 19. Mai 2025

Vergleich: Prämiensparer:innen der Stadtsparkasse München erhalten Zinsnachzahlung

Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Bundesverband

Nach Musterfeststellungsklage verständigen sich Verbraucherzentrale und die Stadtsparkasse München auf Vergleich

- Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) und Stadtsparkasse München schließen gerichtlichen Vergleich ab

- Rund 2.400 Prämiensparer:innen erhalten nachträglich Geld ausgezahlt

- Gericht informiert Sparer:innen schriftlich


Prämiensparer:innen erhielten jahrelang zu wenig Zinsen für ihre Ersparnisse. Deswegen reichte die Verbraucherzentrale zahlreiche Klagen gegen Sparkassen ein. Im Fall der Stadtsparkasse München haben beide Seiten nun vor dem Bayerischen Obersten Landesgericht einen Vergleich geschlossen. Rund 2.400 Kund:innen erhalten dadurch nachträglich Geld überwiesen, häufig liegen die Beträge im vierstelligen Bereich. Die Betroffenen hatten sich der Musterfeststellungsklage des Verbraucherzentrale Bundesverbands angeschlossen.

„Rund 2.400 Prämiensparer:innen bleiben von einer längeren gerichtlichen Hängepartie verschont und erhalten stattdessen unkompliziert Geld nachgezahlt. Angesichts der Inflation und des höheren Alters vieler Prämiensparer:innen ist das abgekürzte Verfahren in doppelter Hinsicht ein Gewinn für viele Menschen. Wir haben mit der Stadtsparkasse München einen fairen Vergleich für Prämiensparer:innen aushandeln können“, sagt Sebastian Reiling, Referent Team Sammelklagen im Verbraucherzentrale Bundesverband.

Nachzahlung orientiert sich am BGH-Urteil zu Prämiensparverträgen

Mit der Klage gegen die Stadtsparkasse München wollte der vzbv feststellen lassen, wie falsch berechnete Zinsen zu Prämiensparverträgen neu zu berechnen sind. Im Juli 2024 hatte zwischenzeitlich der Bundesgerichtshof (BGH) zu zwei parallelen Klagen der Verbraucherzentrale einen möglichen Maßstab zur Nachberechnung bestätigt. Der nun im Vergleich mit der Stadtsparkasse München festgelegte Ansatz liegt knapp unter dem vom BGH genannten Maßstab.

Betroffene Prämiensparer:innen, die sich der Musterfeststellungsklage des vzbv angeschlossen hatten, erhalten zwischen 0,85 und 8,15 Prozent ihres am Ende angesparten Guthabens nachgezahlt. Entscheidend für die Höhe des Prozentsatzes ist, wann die erste Sparrate gezahlt wurde.

Das Bayerische Oberste Landesgericht hat den Vergleich auf Angemessenheit geprüft und genehmigt.

Beispielrechnung

● Einzahlung der ersten Sparrate: Mai 1998

● Sparrate: Anfänglich 100 DM (kontinuierlich ansteigend, sprich: dynamisiert)

● Guthaben zum Vertragsende: 27.328 EUR

● Prozentsatz (laut Vergleichstabelle): 3,69 Prozent

● Nachzahlung: 1008,40 Euro

Von dem Nachzahlungsbetrag müssen allerdings noch Kapitalertrags-, Solidaritäts- und eventuell Kirchensteuer abgezogen werden. Die Höhe der Kapitalertragssteuer hängt auch vom Freistellungsauftrag ab.

So profitieren Prämiensparer:innen vom Vergleich


Das Gericht informiert die Verbraucher:innen, die sich der Musterfeststellungsklage angeschlossen hatten, schriftlich über den Vergleich.

Angeschriebene Kund:innen der Stadtsparkasse München müssen in der Regel nichts tun, um vom Vergleich zu profitieren. Sie erhalten ihre Zinsnachzahlung im Laufe dieses Jahres auf ein bei der Sparkasse geführtes Girokonto oder Konto zu ihrem Prämiensparvertrag überwiesen.

Wer nicht oder nicht mehr Kund:in der Stadtsparkasse München ist, muss in einem Zwischenschritt einen Nachweis erbringen, damit die Zinsnachzahlung zum Prämiensparvertrag ausgezahlt wird.

Wer nicht am Vergleich teilnehmen und stattdessen beispielsweise auf eigene Faust klagen möchte, kann nach Erhalt des gerichtlichen Schreibens eine entsprechende schriftliche Austrittserklärung an das Gericht abgeben.

Sollten 30 Prozent oder mehr der angeschriebenen Sparer:innen den Vergleich innerhalb der Frist von einem Monat ablehnen, wird der Vergleich aufgehoben und das gerichtliche Verfahren geht weiter.

Im Jahr 2024 schloss der vzbv bereits mit der Sparkasse Altenburger Land einen Vergleich ab: Hunderte Prämiensparer:innen erhielten ein Abfindungsangebot von der Sparkasse. Der vzbv nahm daraufhin seine Musterfeststellungsklage zurück.

Verbraucherzentrale und Stadtsparkasse helfen bei Fragen

Informationen mit Fragen und Antworten zum Verfahren finden Prämiensparer:innen auf www.sammelklagen.de/sskm und www.sskm.de/praemiensparen.

Wer im Register eingetragen ist und weitere Fragen zum Vergleich hat, kann sich an die Verbraucherzentrale Bayern oder die Stadtsparkasse München wenden:

● Infotelefon der Verbraucherzentrale Bayern: 089/55 27 94 444 (Erreichbarkeit: Montag bis Donnerstag 10 bis 12 Uhr)

● Kontakt zur Stadtsparkasse München: kundenzufriedenheit@sskm.de

Wer als Prämiensparer:in nicht von dem gerichtlichen Vergleich profitiert und ebenfalls auf Zinsnachzahlungen pocht, kann dies eventuell noch gegenüber seiner Sparkasse einfordern – auf Grundlage des BGH-Urteils vom Juli 2024. Voraussetzung dafür ist, dass eigene Ansprüche nicht verjährt sind. Eine Verjährung tritt in der Regel drei Jahre nach der Vertragskündigung zum nächsten Jahreswechsel ein.