Dienstag, 15. Oktober 2024

rubelliuscap.com: BaFin ermittelt gegen die Betreiber der Website

Die Finanzaufsicht BaFin warnt vor Angeboten auf der Website rubelliuscap.com. Nach ihren Erkenntnissen bieten deren Betreiber dort ohne Erlaubnis den Abschluss von Festgeldverträgen an. Zudem werden über die Website rubelliuscap.com ohne Erlaubnis Finanz- bzw. Wertpapierdienstleistungen angeboten. Die Betreiber der Website werden nicht von der BaFin beaufsichtigt.

Wer in Deutschland Finanz- bzw. Wertpapierdienstleistungen anbietet, benötigt dazu die Erlaubnis der BaFin. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis an. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

Die Information der BaFin basiert auf § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz.

Quelle: BaFin

Identitätsdiebstahl: BaFin warnt vor Website fips-finance.com

Nach Erkenntnissen der BaFin bietet das Unternehmen FIPS Finance & Development auf seiner Website fips-finance.com unerlaubt Finanzdienstleistungen in Deutschland an. Das Unternehmen wird nicht von der BaFin beaufsichtigt. Gegenüber Kundinnen und Kunden wird wahrheitswidrig der Eindruck erweckt, bei den Betreibern der Website handele es sich um ein österreichisches Unternehmen, welches im österreichischen Firmenregister registriert sei. Dies ist nicht der Fall. Es handelt sich um einen Identitätsmissbrauch.

Wer Bankgeschäfte, Finanz- und Wertpapierdienstleistungen in Deutschland anbietet, benötigt dazu die Erlaubnis der BaFin. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis an.

Die Information der BaFin basiert auf § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz.

Quelle: BaFin

Mittwoch, 9. Oktober 2024

Inter-Algo: BaFin warnt vor Websites inter-algo.com und inter-algo.net

Die Finanzaufsicht BaFin warnt vor Angeboten auf den Websites inter-algo.com und inter-algo.net. Darüber erbringt die Inter-Algo ohne Erlaubnis Finanzdienstleistungen. Konkret bietet sie die „Vermögensplanung“ an.

Wer in Deutschland Bankgeschäfte, Finanz- oder Wertpapierdienstleistungen anbietet, benötigt dazu die Erlaubnis der BaFin. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis an. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

Die Information der BaFin basiert auf § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz.

Quelle: BaFin

Dienstag, 8. Oktober 2024

Prämiensparverträge: BaFin empfiehlt zügige Prüfung möglicher Nachzahlungsansprüche

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) rät Verbraucherinnen und Verbrauchern dringend, ihre Prämiensparverträge auf mögliche Nachzahlungsansprüche hin zu überprüfen. Diese Empfehlung folgt auf zwei aktuelle Urteile des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 9. Juli 2024, in denen dieser erstmals einen möglichen Referenzzinssatz für die Nachberechnung von Zinsen bei unwirksamer Zinsanpassungsklausel bestätigt hatte.

Insbesondere Inhaberinnen und Inhaber älterer Prämiensparverträge könnten Anspruch auf Nachzahlungen haben. Viele dieser Verträge enthalten Klauseln, die es den Kreditinstituten ermöglichen, einseitig und uneingeschränkt die Zinsen anzupassen. Diese Klauseln erklärte der BGH bereits 2004 für unwirksam. Nun hat das Gericht bestätigt, dass der Referenzzinssatz „Umlaufsrenditen börsennotierter Bundesanleihen mit einer Restlaufzeit von über 8 bis 15 Jahren“ eine mögliche Grundlage für die Nachberechnung der Zinsen bei Prämiensparverträgen sein kann.

Betroffene sollten zeitnah ihre Verträge prüfen und sich bei ihrem Kreditinstitut die individuelle Vertragsgestaltung erläutern lassen, empfiehlt Christian Bock, Abteilungsleiter Verbraucherschutz in der BaFin: „Auch Verbraucherinnen und Verbraucher, deren Verträge bereits gekündigt sind, haben unter Umständen Anspruch auf Zinsnachzahlungen.“ Hierbei ist die dreijährige Verjährungsfrist zu beachten. Verbraucherzentralen und Rechtsanwaltschaft können betroffene Verbraucherinnen und Verbraucher bei der rechtlichen Prüfung ihrer Ansprüche unterstützen.

In Reaktion auf die BGH-Urteile passt die BaFin ihre Allgemeinverfügung vom 21. Juni 2021 geringfügig an. Ursprünglich hatte die Verfügung auf die Möglichkeit abgestellt, dass es zu einer allgemeinverbindlichen gerichtlichen Klärung zum Referenzzinssatz kommen könnte, die nun aber nicht mehr erwartet wird. Es sind in Zukunft weitere BGH-Urteile mit abweichenden ergänzenden Vertragsauslegungen möglich.

Die BaFin hatte nach der Urteilsverkündung angekündigt, dass sie die Urteilsgründe eingehend analysieren und entsprechend handeln werde. Mit der aktualisierten Verfügung behält sie ihre Anordnungen gegenüber den Instituten bei, berücksichtigt aber die veränderte Rechtslage. Hintergrund: Durch die Unwirksamkeit der betreffenden Zinsanpassungsklauseln ist eine Vertragslücke in den Prämiensparverträgen entstanden. Diese wird durch eine sogenannte ergänzende Vertragsauslegung geschlossen. Der BGH hat in mehreren Urteilen seit 2004 (u.a. vom 13.04.2010 und 06.10.2021) Vorgaben gemacht, jedoch blieb es bislang unklar, welcher Referenzzinssatz für die Anpassung verwendet werden sollte. Die aktuelle Entscheidung schafft nun diesbezüglich zusätzliche Klarheit.

Quelle: BaFin

robotrend.de: BaFin ermittelt gegen Michael Sawer

Die Finanzaufsicht BaFin warnt vor der Website robotrend.de. Nach derzeitigen Erkenntnissen betreibt der in Wuppertal ansässige Michael Sawer darüber ohne Erlaubnis Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen. Konkret bietet er den Handel mit Aktien, Indizes, Rohstoffen und Währungen an.

Wer in Deutschland Bankgeschäfte, Finanz- oder Wertpapierdienstleistungen anbietet, benötigt dazu die Erlaubnis der BaFin. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis an. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

Die Information der BaFin basiert auf § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz.

Quelle: BaFin

Betrug: BaFin warnt vor Quishing

Betrügerinnen und Betrügern versuchen aktuell verstärkt, mit gefälschten QR-Codes sensible Daten von Verbraucherinnen und Verbrauchern abzufischen. Sie verschicken unter anderem Briefe, die angeblich von Banken stammen.

Die Kontaktaufnahme erfolgt beim Quishing (QR-Code-Phishing) auch per E-Mail, SMS oder als WhatsApp-Nachricht.

Der QR-Code führt zu einem Link, der entweder zu einer gefälschten Website weiterleitet oder den Download einer schadhaften Software (Malware) auslöst.

Die Finanzaufsicht BaFin empfiehlt allen Verbraucherinnen und Verbrauchern, nur QR-Codes zu scannen, wenn sie sich sicher sind, wohin diese führen. Ihre Smartphones sollten sie so einstellen, dass Links erst angezeigt und nicht direkt aufgerufen werden.

Weitere Informationen zum Quishing sind zu finden in der BaFin-Verbraucherinformation zum Datendiebstahl.

Wer Zweifel hat, kann sich direkt an die BaFin wenden. Das Verbrauchertelefon ist kostenfrei unter der Telefonnummer 0800 2 100 500 zu erreichen.

Quelle: BaFin

Noratis AG: Anleihegläubigerversammlung beschließt Prolongation der Anleihe 2020/2025

Corporate News

Eschborn, 8. Oktober 2024 – Die Noratis AG (Aktie: ISIN: DE000A2E4MK4 / WKN: A2E4MK), ein führender Bestandsentwickler von Wohnimmobilien in Deutschland, hat bei der zweiten Anleihegläubigerversammlung für die Unternehmensanleihe 2020/2025 (ISIN: DE000A3H2TV6 / WKN: A3H2TV) eine Zustimmung für die Anpassung der Anleihebedingungen von 100 % erhalten. Die Teilnahmequote lag bei 45,8 % des ausstehenden Anleihevolumens.

Die Anleihegläubiger haben eine Laufzeitverlängerung der Anleihe 2020/2025 bis zum 31. Dezember 2028 beschlossen, wobei die Emittentin zur vorzeitigen Rückzahlung der Anleihe berechtigt ist. Der Zinssatz von 5,5 % p.a. bleibt unverändert. Die Noratis AG erhält so die erforderliche Flexibilität bei der geplanten Veräußerung von Immobilienportfolios, durch deren Erlöse die Anleihe zurückgezahlt werden soll. Zudem war die Prolongation eine wesentliche Forderung von Seiten des Ankeraktionärs Merz Real Estate GmbH & Co. KG für die Bereitstellung von weiteren bis zu 16 Mio. Euro Eigenkapital nach 2024 zur Absicherung des eingeschlagenen Sanierungspfads. Des Weiteren wurde auf der Versammlung die e.Anleihe GmbH als Gemeinsamer Vertreter der Anleihegläubiger der Noratis-Anleihe 2020/2025 gewählt.

Voraussetzung für die Wirksamkeit der Prolongation ist eine entsprechende Laufzeitverlängerung bei unveränderten Konditionen der Unternehmensanleihe 2021/2027 (ISIN: DE000A3E5WP8, WKN: A3E5WP). Bei dieser Anleihe, die von einem einzigen Gläubiger gehalten wird, liegt das Emissionsvolumen bei 10 Mio. Euro. Gespräche mit dem Gläubiger werden bereits geführt. Zudem ist für die Umsetzung der Beschlüsse der Anleihegläubigerversammlung notwendig, dass der Gesellschaft über Barkapitalerhöhungen 10 Mio. Euro Eigenkapital zufließen. Diesbezüglich hat die Merz Real Estate bis zu 10 Mio. Euro zugesagt.

Igor Christian Bugarski, CEO der Noratis AG: „Wir möchten uns herzlich bei den Anleihegläubigern für die Zustimmung bedanken. Sofern nun auch der Gläubiger der Unternehmensanleihe 2021/2027 der Prolongation zustimmt und die Kapitalerhöhungen wie angekündigt umgesetzt werden, erhält die Noratis AG die notwendige Flexibilität für die Veräußerung von Immobilienportfolios. Dies sichert der Noratis AG die Substanz und ist die Basis für die weitere Entwicklung der Gesellschaft.“

Über Noratis:


Die Noratis AG (www.noratis.de, ISIN: DE000A2E4MK4, WKN: A2E4MK) ist führend in der Bestandsentwicklung von Wohnimmobilien in Deutschland. Das Unternehmen erkennt und realisiert Potenziale für Mieter und Investoren. Damit schafft und erhält Noratis bundesweit attraktiven Wohnraum, der gleichzeitig bezahlbar ist. Noratis ist spezialisiert auf die Aufwertung von in die Jahre gekommenen Wohnimmobilien, meist Werkswohnungen, Quartiere und Siedlungen in Städten ab 10.000 Einwohnern sowie in Randlagen von Ballungsgebieten. Nach erfolgreicher Entwicklung bleiben die Objekte im Bestand oder werden mittelfristig an Investoren beziehungsweise im Einzelvertrieb an bestehende Mieter, Kapitalanleger und Selbstnutzer veräußert. Dabei schafft Noratis einen spürbaren und nachhaltigen Mehrwert für alle Stakeholder: von Investoren/Aktionären, Käufern/Verkäufern, Dienstleistern, Mitarbeitenden bis hin zu aktuellen und zukünftigen Mietern. Die Noratis AG ist an der Frankfurter Wertpapierbörse gelistet.