Anlegerschutz aktuell
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Mittwoch, 20. November 2024
Müller-Heydenreich Bierbach & Kollegen: Insolvenzverfahren FTI Touristik GmbH - Geringe Beteiligung an Gläubigerversammlung/ Fortschritte beim Verkauf werthaltiger Beteiligungen
- Insolvenzverwalter und Gläubigerausschuss werden bestätigt
- Bisher Forderungen in Höhe von rund 840 Millionen Euro zur Insolvenztabelle angemeldet
- Gläubiger sollten Forderungen bis Ende 2025 anmelden
- Gute Fortschritte bei der Abwicklung des Konzerns/Erfolgreiche Veräußerung weiterer Unternehmensbeteiligungen
München, 20. November 2024 – Die erste Gläubigerversammlung des insolventen Reiseveranstalters FTI Touristik GmbH ist bei den Gläubigern auf sehr geringes Interesse gestoßen. Nur rund 20 Personen kamen am Mittwoch zu dem Berichtstermin in die Freiheitshalle in München, um den ausführlichen Bericht des Insolvenzverwalters Axel Bierbach von der Kanzlei Müller-Heydenreich Bierbach & Kollegen (München) zu hören. Es handelte sich vor allem um Vertreter der Großgläubiger und um Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des insolventen Unternehmens. Die rund 290.000 Kundengläubiger der FTI Touristik GmbH waren so gut wie nicht vertreten. Insolvenzverwalter Bierbach wurde einvernehmlich in seinem Amt als Insolvenzverwalter der FTI Touristik GmbH bestätigt. Der Gläubigerausschuss wurde ebenfalls bestätigt.
„Die sehr geringe Zahl der Teilnehmer an der heutigen Versammlung zeigt, dass sich die ehemaligen Kunden von FTI insgesamt gut informiert und vertreten fühlen“, sagte Bierbach. Dies spiegelt sich auch in der Zahl der Kundenanfragen bei FTI wider: Nach einem anfänglichen Ansturm infolge der Insolvenz ist die Zahl der telefonischen und schriftlichen Anfragen ehemaliger FTI-Kunden kontinuierlich zurückgegangen. Während im Zeitraum der vorläufigen Insolvenzverwaltung von Anfang Juni bis Ende August fast 26.000 Anrufe bei FTI eingingen, waren es seit der Verfahrenseröffnung Anfang September nur noch rund 7.000 Anrufe. Alle Fragen konnten innerhalb kurzer Zeit beantwortet werden. „Viele Kunden äußern sich sehr zufrieden mit der Unterstützung, die sie von FTI erhalten“, sagte Bierbach.
Die Gläubiger können seit der Eröffnung der Insolvenzverfahren über das Vermögen der FTI Touristik GmbH und der BigXtra Touristik GmbH ihre Forderungen zur Insolvenztabelle anmelden. Dies betrifft Kunden, die Einzelleistungen bei FTI Touristik, BigXtra oder der Marke 5vorFlug gebucht haben, sowie alle anderen Leistungspartner und Gläubiger der beiden insolventen Unternehmen. Seit der Verfahrenseröffnung hat der Insolvenzverwalter mehr als 290.000 bekannte Gläubiger der FTI Touristik GmbH und knapp 60.000 Gläubiger der BigXtra GmbH schriftlich aufgefordert, ihre Forderungen elektronisch über das Verfahrensportal https://fti-inso.de zur Insolvenztabelle anzumelden.
Gläubiger sollten ihre Forderungen spätestens im Jahr 2025 anmelden
Wie Bierbach mitteilte, haben bislang knapp 69.000 Gläubiger von der Möglichkeit der elektronischen Anmeldung Gebrauch gemacht und Forderungen in einer Höhe von insgesamt mehr als 276 Millionen Euro angemeldet. Diese im Verhältnis zu den angeschriebenen Kunden geringe Zahl führt Bierbach darauf zurück, dass die Kunden verstanden hätten, dass sie zunächst die erfolgversprechenden Erstattungsmöglichkeiten, wie z.B. über den Deutschen Reisesicherungsfonds (DRSF), versuchen sollten. Darüber hinaus haben 565 Gläubiger Forderungen in einer Gesamthöhe von mehr als 564 Millionen Euro auf dem Postweg angemeldet.
Die Forderungsprüfung wurde wegen der großen Zahl von Forderungsanmeldungen zunächst auf Ende Februar 2025 vertagt. Sie wird voraussichtlich in mehreren Prüfterminen über das Jahr 2025 hinweg stattfinden. Zudem müsse kein Gläubiger befürchten, eine Frist zu versäumen, da die Anmeldefrist keine Ausschlussfrist sei, betonte Bierbach. „Gläubiger können ihre Forderungen noch während der gesamten Verfahrensdauer anmelden“, so der Insolvenzverwalter. Für Forderungsanmeldungen, die ab dem Jahr 2026 eingehen, wird allerdings eine Nachmeldegebühr fällig. Bierbach appellierte daher an die Gläubiger, ihre Forderungen spätestens im kommenden Jahr anzumelden.
Bei der Gläubigerversammlung berichtete Bierbach ausführlich über die Hintergründe der FTI-Insolvenz, die Ereignisse im Zeitraum der vorläufigen Insolvenzverwaltung und die bisherige Tätigkeit seit der Verfahrenseröffnung. Er gab auch einen Überblick über den aktuellen Stand des Verfahrens und über die laufenden Bemühungen zum Verkauf werthaltiger Geschäftsbereiche, Beteiligungen und Anlagevermögen. „Wir haben bereits sehr viel erreicht und machen bei der Abwicklung in diesem komplexen Verfahren gute Fortschritte. Das Management von FTI und die rund 100 verbliebenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in 27 verschiedenen Teams diverse Abwicklungsaufgaben im Konzern übernehmen, leisten dazu einen wertvollen Beitrag“, so Bierbach.
Veräußerung von Unternehmensbeteiligungen geht gut voran
Der Verkauf von werthaltigen Geschäftsbereichen und Vermögenswerten der FTI GROUP verläuft ebenfalls erfolgreich. Im Zuge des Insolvenzverfahrens hat der Insolvenzverwalter, der bei allen M&A-Transaktionen von der US-Investmentbank Stifel als exklusivem Finanzberater der FTI GROUP begleitet wird, bereits mehrere Unternehmensbeteiligungen an verschiedene strategische Investoren veräußert. Dazu zählen die Anteile an der TVG Touristik Vertriebsgesellschaft mbH, der IT-Dienstleister Anixe, das Servicecenter erf24 touristic services GmbH in Erfurt, der Luxusreiseveranstalter WINDROSE Finest Travel GmbH sowie die Marke 5vor Flug. Die Verkäufe erfolgen in kompetitiven und international angelegten Prozessen mit dem Ziel, diejenigen Käufer für die Vermögenswerte zu finden, die einen möglichst weitreichenden Erhalt von Arbeitsplätzen in den betroffenen Einheiten und gleichzeitig attraktive Verkaufspreise aus Sicht der Gläubiger sicherstellen.
Bei der Veräußerung des Hotelportfolios der Gruppe hat die Insolvenzverwaltung einen ersten Meilenstein erreicht: Vor wenigen Tagen konnte ein Vier-Sterne-Hotel auf der griechischen Insel Kos erfolgreich an die Hotelkette White Olive Hotels verkauft und damit der Fortbestand des Hotels mit 338 Zimmern gesichert werden. Über den Verkauf weiterer FTI-eigener Hotelbetriebe gibt es intensive Verhandlungen, die zügig zum Abschluss gebracht werden sollen.
Die gesamten Verkaufserlöse lassen sich noch nicht genau beziffern. Die Aussichten für die Gläubiger, viel Geld zurückzuerhalten, sind jedoch nicht gut: Bierbach bekräftigte seine früheren Aussagen, dass am Ende des Insolvenzverfahrens voraussichtlich nur eine geringe Quote herauskommen werde und sich das Verfahren und die Forderungsprüfungen angesichts der großen Zahl der Gläubiger über einige Jahre hinziehen werde.
Forderungsanmeldungen können über das Verfahrensportal https://fti-inso.de (mit oder ohne PIN) erfolgen. Für Kundenanfragen zu den Forderungsanmeldungen stehen weiterhin folgende Kontaktadressen zur Verfügung: E-Mail: fti@mhb
OLG Köln: Übernahme der Postbank – Klagen ehemaliger Postbankaktionäre gegen die Deutsche Bank erfolgreich
Pressemitteilung des OLG Köln
Der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln hat am 23. Oktober 2024 eine Entscheidung zur Postbankübernahme durch die Deutsche Bank AG (Deutsche Bank) verkündet und dabei den bei ihm anhängigen Klagen ehemaliger Postbankaktionäre gegen die Deutsche Bank in vollem Umfang stattgegeben.
Die 13 Kläger sind ehemalige Aktionäre der Deutschen Postbank AG (Postbank), die das freiwillige Übernahmeangebot der Deutschen Bank vom 7. Oktober 2010 in Bezug auf die Aktien zum Preis von 25 € je Aktie angenommen haben. Sie verlangen die Zahlung des Differenzpreises zwischen diesem Betrag und dem Betrag, der nach ihrer Auffassung zu einem früheren Zeitpunkt – als der Kurs der Postbankaktie noch signifikant höher war – zu zahlen gewesen wäre (hier: 57,25 €). Die Deutsche Bank habe bereits im Jahr 2008 ein Übernahmeangebot machen müssen, weil sie schon damals die Kontrolle über die Postbank erlangt habe.
Der Senat ist dieser Argumentation auf der Grundlage rechtlicher Vorgaben des Bundesgerichtshofs im Revisionsverfahren zu Inhalt und Reichweite der Vorschrift des § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG) gefolgt. Die wesentlichen Chancen und Risiken aus den ursprünglich zum Preis von 57,25 € gekauften Aktien im Umfang von 29,75 % des Grundkapitals seien der Deutschen Bank bereits auf Grund des Kaufvertrags vom 12. September 2008 zuzuordnen gewesen. Die Deutsche Post AG (Post) habe diese Aktien seither „für Rechnung“ der Deutschen Bank gehalten. Wegen der für diese Aktien getroffenen Festpreisabrede habe die Deutsche Bank schon vor dem Vollzugsdatum das Risiko von Kursänderungen getragen. Garantien der Post für den Fall eines die Postbank betreffenden Insolvenzantrags stünden dem Übergang der wesentlichen Chancen und Risiken im Hinblick auf vereinbarte Haftungsgrenzen sowie wegen der gegenüber dem Kursrisiko vergleichsweise geringen Eintrittswahrscheinlichkeit des Insolvenzrisikos der Postbank nicht entgegen. Infolge eines für Beschlussfassungen, unter anderem zu Dividendenausschüttungen der Postbank, vereinbartenZustimmungsvorbehalts habe die Deutsche Bank zudem bereits auf Grund des Kaufvertrags die Möglichkeit gehabt, Einfluss auf die Stimmrechtsausübung zu nehmen. Durch die ihr damit zuzurechnenden Aktien in Höhe von 29,75 % des Grundkapitals und den bereits vorhandenen Handelsbestand habe sie die Kontrollschwelle von 30 % im Sinne des
§ 29 Abs. 2 WpÜG erreicht. Die Deutsche Bank habe auch schon am 12. September 2018 Kenntnis von der Kontrollerlangung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 WpÜG gehabt. Die mit der Post für den Fall eines Kontrollerwerbs vorsorglich getroffenen vertraglichen Regelungen zeigten, dass die Deutsche Bank ungeachtet ihres eigenen – vom Senat in früheren Entscheidungen geteilten – Rechtsstandpunkts bei Vertragsabschluss mit der Möglichkeit gerechnet habe, dass die Vereinbarung von den zuständigen Gerichten als kontrollbegründend bewertet werden würde.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Die Beklagte kann innerhalb eines Monats ab Zustellung des Urteils hiergegen Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof einlegen.
Zum Verfahrensverlauf und zum weiteren Hintergrund:
Der 13. Zivilsenat des OLG Köln hatte im Jahr 2012 die Berufung einer einzelnen Anlegerin gegen ein ihre Klage abweisendes Urteil des Landgerichts Köln zurückgewiesen (Az. 13 U 166/11). Der Bundesgerichtshof hatte diese Entscheidung mit Urteil vom 29. Juli 2014 (Az. II ZR 353/12) aufgehoben und die Sache zur weiteren Sachaufklärung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Im Oktober 2017 hatte das Landgericht Köln die Deutsche Bank in einem weiteren, von ursprünglich 17 Klägern betriebenen und auf die gleichen Vorwürfe gestützten Verfahren zur Zahlung einer weiteren Gegenleistung verurteilt, weil es die Voraussetzungen eines früheren Kontrollerwerbs als gegeben ansah. Dagegen hatte die Deutsche Bank Berufung eingelegt (Az. 13 U 231/17). In beiden Verfahren hatte der Senat sodann eine umfassende Beweisaufnahme durchgeführt und mit Urteilen vom 16. Dezember 2020 zu Gunsten der Deutschen Bank entschieden. Diese Urteile hat der Bundesgerichtshof am 13. Dezember 2022 aufgehoben (Az. II ZR 9/21 und II ZR 14/21) und die Sachen an das Oberlandesgericht Köln zurückverwiesen.
In der Berufungsverhandlung am 26. April 2024 hat der Senat seine vorläufige Einschätzung der Rechtslage mit den Parteien erörtert. Die von den Parteien im Anschluss aufgenommenen Gespräche haben in zwei Fällen zu einer außergerichtlichen Einigung geführt, auf deren Grundlage die jeweilige Klage zurückgenommen worden ist. Das Berufungsverfahren Az. 13 U 166/11 ist auf diese Weise beendet worden. Über die Ansprüche der im Verfahren Az. 13 U 231/17 verbliebenen Kläger hat der Senat nun entschieden.
Die Entscheidung wird alsbald in www.nrwe.de im Volltext veröffentlicht.
Urteil des OLG Köln vom 23. Oktober 2024, Az. 13 U 231/17
Dienstag, 19. November 2024
Bundesgerichtshof entscheidet über die Rückzahlung von Bankentgelten
Pressemitteilung des BGH Nr. 219/2024
Urteil vom 19. November 2024 - XI ZR 139/23
Der u.a. für das Bank- und Kapitalmarktrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom 19. November 2024 über die Rückzahlung von Bankentgelten entschieden, die aufgrund einer unwirksamen Zustimmungsfiktionsklausel vereinbart werden sollten.
Sachverhalt und bisheriger Prozessverlauf:
Der Kläger begehrt Rückzahlung von geleisteten Kontoführungsentgelten und Gebühren für eine Girokarte. Nach einer in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der beklagten Sparkasse enthaltenen unwirksamen Regelung gilt die Zustimmung des Kunden zu angebotenen Änderungen von Vertragsbedingungen oder Entgelten für Bankleistungen als erteilt, wenn der Kunde der Beklagten seine Ablehnung nicht innerhalb einer bestimmten Frist anzeigt (Zustimmungsfiktionsklausel).
Die Beklagte informierte den Kläger im Oktober 2017 darüber, dass für dessen zwei Girokonten ab dem 1. Januar 2018 Kontoführungsentgelte und Gebühren für eine Girokarte zu zahlen seien. Daraufhin kündigte der Kläger eines der Girokonten. Die Beklagte erhob ab dem 1. Januar 2018 eine Grundgebühr für die Führung des anderen Girokontos in Höhe von monatlich 3,50 € und eine Gebühr für eine SparkassenCard in Höhe von jährlich 6 €. Der Kläger stimmte diesen Änderungen der Bedingungen nicht aktiv zu. Die Beklagte buchte die Entgelte in der Folgezeit vom Konto des Klägers ab. Im Juli 2021 widersprach dieser der Erhebung der Entgelte. Mit seiner Klage begehrt er die Rückzahlung der in den Jahren 2018 bis 2021 erhobenen Entgelte in Höhe von insgesamt 192 € sowie die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger jeden weiteren künftigen Schaden zu ersetzen, der ihm durch die Einziehung nicht vereinbarter Bankentgelte nach dem Jahr 2021 entstehe.
Das Amtsgericht und das Landgericht haben die Klage jeweils abgewiesen. Mit der – vom Berufungsgericht zugelassenen – Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
Entscheidung des Bundesgerichtshofs:
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Er hat entschieden, dass der Kläger Rückzahlung der Kontoführungsentgelte und des Entgelts für die Girokarte verlangen kann.
Der Kläger hat einen Rückzahlungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB, weil die Beklagte die Entgelte ohne Rechtsgrund vereinnahmt hat. Der Kläger hat der von der Beklagten beabsichtigten Änderung der Entgeltbedingungen nicht konkludent durch die fortgesetzte Nutzung des Girokontos zugestimmt. Die fortlaufende Nutzung eines Girokontos hat keinen objektiven Erklärungswert dahin, dass der Wille des Kontoinhabers neben dem Willen, einen konkreten Kontovorgang auszulösen, auch die Zustimmung zu geänderten Kontobedingungen der Sparkasse oder Bank umfasst. Der Zugang zu einem Girokonto ist in der Regel eine unabdingbare Voraussetzung für die Teilnahme am unbaren Zahlungsverkehr und von essentieller Bedeutung für die uneingeschränkte Teilhabe am wirtschaftlichen und sozialen Leben. Die Nutzung des Girokontos allein ist deshalb kein Ausdruck des Einverständnisses mit der Änderung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch die Sparkasse oder Bank, sondern entspricht lediglich den Erfordernissen und Usancen des modernen Geschäfts- und Wirtschaftsverkehrs im Alltag.
Die von der Beklagten erhobenen Entgelte sind auch nicht durch eine Fiktion der Zustimmung des Klägers zu den geänderten Kontobedingungen der Beklagten vereinbart worden. Der Senat hat bereits mit Urteil vom 27. April 2021 (XI ZR 26/20) entschieden, dass eine Klausel in den Geschäftsbedingungen von Banken und Sparkassen, die eine solche Fiktion vorsieht, im Verkehr mit Verbrauchern unwirksam ist.
Auch der Umstand, dass der Kläger die von der Beklagten erhobenen Entgelte über einen Zeitraum von mehr als drei Jahren widerspruchslos gezahlt hat, führt nicht dazu, dass die Sparkasse die Entgelte behalten darf. Die vom VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs im Zusammenhang mit unwirksamen Preisanpassungsklauseln in Energielieferungsverträgen angewandte sogenannte Dreijahreslösung (Urteil vom 14. März 2012 – VIII ZR 113/11) ist nicht auf unwirksame Zustimmungsfiktionsklauseln von Banken und Sparkassen übertragbar. Nach der Dreijahreslösung kann ein Kunde die Unwirksamkeit von Preiserhöhungen, die auf unwirksame Preisanpassungs-klauseln in Energielieferungsverträgen gestützt sind, nicht mehr mit Erfolg geltend machen, wenn er sie nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der Jahresabrechnung, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, beanstandet hat. Die dieser Rechtsprechung zugrundeliegenden Erwägungen tragen vorliegend nicht. Denn der Inhalt eines Vertrags selbst wird durch die unwirksame Zustimmungsfiktionsklausel – anders als durch Preisanpassungsklauseln – nicht bestimmt. Die durch den Wegfall der Zustimmungsfiktionsklausel entstandene Vertragslücke ist auch nicht wie die mit der unwirksamen Preisanpassungsklausel verbundene Vertragslücke im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen, sondern gemäß § 306 Abs. 2 BGB durch das dispositive Gesetzesrecht, das mit den § 311 Abs. 1, §§ 145 ff. BGB konkrete Regelungen zur konsensualen Änderung eines Vertrags zur Verfügung stellt. Danach hat die Zustimmung zu einer von der Bank oder Sparkasse angetragenen Vertragsänderung, die durch die unwirksame Zustimmungsfiktionsklausel fingiert werden sollte, durch eine Willenserklärung des Kunden zu erfolgen. Eine dreijährige Frist, binnen derer der Bankkunde die Erhebung von unwirksamen Bankentgelten beanstandet haben muss, um nicht an das von der Bank oder Sparkasse Angetragene gebunden zu sein, sieht das nach § 306 Abs. 2 BGB maßgebende dispositive Gesetzesrecht demgegenüber nicht vor. Sparkassen und Banken werden angesichts der bestehenden gesetzlichen Verjährungsregelungen, die eine dreijährige Verjährungsfrist vorsehen (§ 195 BGB), und angesichts der bestehenden Möglichkeit, Verträge zu kündigen, auch nicht unzumutbar belastet.
Vorinstanzen:
Amtsgericht Ingolstadt - Urteil vom 11. August 2022 - 13 C 1691/21
Landgericht Ingolstadt - Urteil vom 23. Juni 2023 - 13 S 1539/22 p
Die maßgeblichen Vorschriften lauten:
§ 145 BGB
Wer einem anderen die Schließung eines Vertrags anträgt, ist an den Antrag gebunden, es sei denn, dass er die Gebundenheit ausgeschlossen hat.
§ 195 BGB
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
§ 306 Abs. 2 BGB
(2) Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften.
§ 311 Abs. 1 BGB
(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.
§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB
(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet.
Karlsruhe, den 19. November 2024
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
Montag, 18. November 2024
Veganz Group AG: Nachbesserung der Konditionen zur Prolongation der Anleihe - SdK Gegenantrag fordert verbesserte Konditionen für Prolongation der Anleihe der Veganz Group AG
Ludwigsfelde, den 18.11.2024 - Die Veganz Group AG wird kurzfristig die Gläubiger der EUR 10.000.000 7,5% Schuldverschreibungen 2020/2025 (ISIN DE000A254NF5 und WKN A254NF) zur Stimmabgabe über die Änderung der Anleihebedingungen der Schuldverschreibungen auffordern, und zwar insbesondere hinsichtlich der Verlängerung der Laufzeit durch Verschiebung des Rückzahlungstermins um 5 Jahre auf den 24. Februar 2030.
Die SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. („die SdK“) ist Anleihegläubiger der Anleihe 2020/2025 (ISIN: DE000A254NF5, WKN: A254NF) der Veganz Group AG („Emittentin“) und stellt einen Gegenantrag, in dem die Veganz ab 2026 aufgefordert wird Teilrückzahlungen der Schuldverschreibungen zu leisten, in Höhe jährlich von 5 % des ausstehenden Nominalvolumens. Darüber hinaus erhält der Gegenantrag eine Verzinsung in Abhängigkeit der Marktkapitalisierung vor. Im Rahmen des Gegenantrages wurde auch die Änderung weiterer Beschlussgegenstände gefordert. Der vollständige Gegenantrag ist auf der Webseite Seite der Veganz Group AG veganz.de einsehbar.
Die Veganz Group AG bittet alle Anleihegläubiger zur Stimmabgabe in einer Abstimmung ohne Versammlung im Sinne von § 18 des Schuldverschreibungsgesetzes („SchVG“) im Abstimmungszeitraum von voraussichtlich 00:00 Uhr (Frankfurter Zeit) am 18. November 2024 bis 24:00 Uhr (Frankfurter Zeit) am 20. November 2024.
Über die Veganz Group AG
Veganz (veganz.de) – Gut für dich, besser für alle – ist Marke und Produzent für pflanzenbasierte Lebensmittel. Gegründet 2011 in Berlin, wurde Veganz als europäische vegane Supermarktkette bekannt. Mit einer bunten und lebensbejahenden Unternehmensphilosophie gelang es Veganz, die vegane Nische aufzubrechen und den pflanzlichen Ernährungstrend auf dem Markt zu etablieren. Das aktuelle Produktportfolio umfasst Produkte vom Frühstück bis zum Abendbrot, die im DACH-Raum breit verfügbar sind. Das Veganz Sortiment wird kontinuierlich durch hochwertige, innovative Artikel optimiert und die nachhaltige Wertschöpfungskette stetig verbessert. Als transparente Marke ist Veganz B Corp zertifiziert, vergleicht die Umweltbilanz aller eigenen Produkte mit allen Lebensmitteln im deutschsprachigen Raum und setzt regelmäßig neue Benchmarks für eine nachhaltige Lebensmittelindustrie.
Freitag, 15. November 2024
Identitätsmissbrauch: BaFin ermittelt gegen die unbekannten Betreiber der Website bnp-finance.de
Es liegt ein Identitätsmissbrauch zu Lasten der BNP Paribas S.A., Niederlassung Deutschland vor, die als grenzüberschreitend tätiges Kreditinstitut über eine Erlaubnis verfügt. Die BNP Paribas S.A., Niederlassung Deutschland steht in keiner Verbindung mit der Website bnp-finance.de.
Wer Bankgeschäfte, Finanz- und Wertpapierdienstleistungen in Deutschland anbietet, benötigt dazu die Erlaubnis der BaFin. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis an.
Die Information der BaFin basiert auf § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz.
Quelle: BaFin
viennacapai.com: BaFin warnt vor Website
Der Betreiber der Website tritt unter der Bezeichnung ViennaCapAi auf, ohne Nennung einer Rechtsform. Zudem heißt es, die Website sei Eigentum der Gesellschaft Netming Limited. Auf der Website wird eine unvollständige Geschäftsadresse genannt; es bleibt unklar, in welchem Land/in welcher Stadt sie sich befinden soll. Die Website behauptet zudem, sie sei von einer EU-Organisation namens „Financial Certification Organization“ autorisiert und reguliert. Eine solche Organisation existiert jedoch nicht.
Die Netming Limited ist bereits als Betreiberin einer weiteren Website bekannt geworden. Das britische Unternehmensregister (Companies House) führt ein Unternehmen unter der Firmierung Netming Limited, das allerdings bereits im Juli 2023 aufgelöst wurde.
Wer in Deutschland Bankgeschäfte oder Finanz- bzw. Wertpapierdienstleistungen anbietet, benötigt dazu die Erlaubnis der BaFin. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis an. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.
Die Information der BaFin basiert auf § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz.
Quelle: BaFin
tfg.finance: BaFin ermittelt gegen TRUST FINANCIAL GROUP LIMITED
Finanzdienstleistungen dürfen in Deutschland nur mit einer Erlaubnis der BaFin angeboten werden. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch an, ohne die erforderliche Erlaubnis zu haben. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.
Die Information der BaFin basiert auf § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz.
Quelle: BaFin
Donnerstag, 14. November 2024
Website recoveryexperts-eu.com: BaFin warnt vor den „Recovery Experts“
Personen wenden sich aktuell telefonisch an Verbraucherinnen und Verbraucher und machen das Angebot, mit Hilfe der „Recovery Experts“ die Auszahlung von angeblichen Verlusten aus Geschäften mit Kryptowährungen zu erreichen. Es besteht der Verdacht, dass sie hierbei Zahlungsdienste erbringen.
Wer Bankgeschäfte, Finanz- und Wertpapierdienstleistungen oder Zahlungsdienste in Deutschland anbietet, benötigt dazu die Erlaubnis der BaFin. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis an. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.
Die Information der BaFin basiert auf § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz.
Quelle: BaFin
mzs Rechtsanwälte vereidigter Buchprüfer Meyer zu Schwabedissen und Partner mbB: Eyemaxx Real Estate AG 2020/25 (WKN A289PZ / ISIN DE000A289PZ4): Bekanntmachung des gemeinsamen Vertreters
Das Landesgericht Korneuburg, Österreich, hat mit Urteil vom 27.09.2024 die Wirksamkeit der Sicherheitenbestellung für das Objekt Innsbruck zugunsten der Anleihegläubiger in erster Instanz bestätigt.
Die Rechtsauffassung des Insolvenzverwalters, die Sicherheiten seien nichtig, weil sie unter Verstoß gegen österreichisches Recht bestellt worden seien, wurde als unbegründet zurückgewiesen. Eine verbotene Einlagenrückgewähr läge nicht vor, weil die Emittentin nachweislich eine übliche Haftungsprovision gezahlt habe, so das Landesgericht Korneuburg. Selbst wenn eine Einlagenrückgewähr vorliegen würde, sei sie den Gläubigern nicht zuzurechnen. Es lägen keine Umstände vor, dass der Treuhänder von einer möglichen Einlagenrückgewähr Kenntnis gehabt haben müsse. Auch der zweite Einwand des Insolvenzverwalters wurde vom Landesgericht Korneuburg abgewiesen. Der Insolvenzverwalter hatte die Auffassung vertreten, die Pfandrechtsübertragung sei nicht ordnungsgemäß erfolgt, weil die Sicherheiten auf Superädifikaten wie ein Pfandrecht auf bewegliche Sachen zu behandeln seien. Das Gericht hat die Rechtsmeinung des Insolvenzverwalters zurückgewiesen und außerdem geurteilt, dass selbst dann, wenn aus sachenrechtlichen Gründen eine Nichtigkeit vorliegen würde, die Pfandbestellung durch Konversion (Umdeutung) aufrecht erhalten werden könne und müsse, weswegen sich der Insolvenzverwalter ohnehin nicht auf die angebliche Nichtigkeit berufen könne.
Der Insolvenzverwalter hat Rechtsmittel zum Oberlandesgericht Wien eingelegt. Die Berufungsbeantwortung muss bis 21.11.2024 eingereicht sein. Die Frist kann nicht verlängert werden.
Meine Grundeinschätzung zur Wirksamkeit der Sicherheiten hat sich durch das Urteil weiter bestätigt. Die Rechtseinwendungen des Insolvenzverwalters sind nicht überzeugend. Selbst für den meines Erachtens unwahrscheinlichen Fall, dass die Sicherheiten als unwirksam bestellt bewertet werden sollten, gibt es Regressschuldner. Aus diesem Grunde wurden den beurkundenden Notaren der Streit verkündet und ist vorsorglich die Einholung von Verjährungsverzichten im Gange.
Düsseldorf, den 13.11.2024
Rechtsanwalt Gustav Meyer zu Schwabedissen
als gewählter gemeinsamer Vertreter für die Anleihe Eyemaxx Real Estate AG 5,5 % 2020/2025
kf-finanz.com: BaFin warnt vor Angeboten der KF Finanz AG
Darüber hinaus wird der Eindruck erweckt, es würden Festgeld- und Tagesgeldanlagen bei Banken im europäischen Ausland vermittelt.
Auch die belgische Finanzaufsicht FSMA hat bereits vor solchen Angeboten gewarnt.
Wer in Deutschland Bankgeschäfte, Finanz- und Wertpapierdienstleistungen anbietet, benötigt dazu die Erlaubnis der BaFin. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis an. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.
Die Information der BaFin basiert auf § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz.
Quelle: BaFin
Identitätsdiebstahl: BaFin warnt vor der Website tfg-trade.de
Wer in Deutschland Finanz- bzw. Wertpapierdienstleistungen anbietet, benötigt dazu die Erlaubnis der BaFin. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis an. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.
Die Information der BaFin basiert auf § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz.
Quelle: BaFin
Identitätsdiebstahl: BaFin warnt vor Festgeldangeboten von der E-Mailadresse anlagekonto@c24center.de
Wer Bankgeschäfte, Finanz- und Wertpapierdienstleistungen in Deutschland anbietet, benötigt dazu die Erlaubnis der BaFin. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis an.
Die Information der BaFin basiert auf § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz.
Quelle: BaFin
Montag, 11. November 2024
Schlote Holding GmbH strebt finanzielle Sanierung der Holding durch Anzeige eines Restrukturierungsvorhabens nach StaRUG an
Harsum, 11. November 2024 – Die Geschäftsführung der Schlote Holding GmbH hat heute beschlossen, beim Amtsgericht Hannover ein Restrukturierungsvorhaben nach dem Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (StaRUG) anzuzeigen. Die Beschlussfassung zur Sanierung der Schlote Holding GmbH erfolgte vor dem Hintergrund, dass die bisherigen Verhandlungen über alternative Lösungen zu keinem Ergebnis geführt haben.
Die geplante Sanierung bezieht sich ausschließlich auf die Finanzierungssituation der Schlote Holding GmbH. Weitere Gesellschaften des Schlote-Konzerns sind von den vorstehenden Maßnahmen nicht betroffen. Mit Ausnahme der Tochtergesellschaften Schlote GmbH & Co. KG und Schlote Saar GmbH wird der Geschäftsbetrieb des Schlote-Konzerns somit unverändert fortgeführt.
Infolge der Anzeige des Restrukturierungsvorhabens nach dem StaRUG werden die Beschlüsse der 2. Gläubigerversammlung der Inhaber der Anleihe 2019/2024 (ISIN: DE000A2YN256) vom 21. Mai 2024 nicht mehr umgesetzt werden können und es wird somit auch keine Auszahlung der Teilnahmevergütungen erfolgen, weil die dazu vereinbarten Vollzugsbedingungen nicht erfüllt wurden. Der von der 2. Gläubigerversammlung am 21. Mai 2024 gewählte Gemeinsame Vertreter wird seine Aufgaben unverändert wahrnehmen und allein berechtigt sowie verpflichtet sein, die Rechte der Anleihegläubiger in deren Interesse im Restrukturierungsverfahren nach dem StaRUG geltend zu machen.
Schlote wird den Kapitalmarkt und die Öffentlichkeit über den weiteren Verlauf des Prozesses entsprechend den gesetzlichen Vorgaben fortlaufend informieren.
Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.: SdK lädt Anleiheinhaber der Veganz Group AG zur Informationsveranstaltung am 12.11.2024 ein
Die SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. lädt alle betroffenen Anleiheinhaber zu einer kostenlosen virtuellen Infoveranstaltung ein, die am 12.11.2024 um 16 Uhr stattfinden wird. Neben zwei Vorstandsmitgliedern von Veganz, dem CEO Jan Bredack, und dem CFO Massimo Garau, wird auch der designierte gemeinsame Vertreter, Rechtsanwalt Dr. Marc Liebscher, teilnehmen und im Nachgang an die Präsentation für Fragen zur Verfügung stehen.
Eine vorherige Anmeldung zum Webinar ist unter www.sdk.org/informationsveranstaltung erforderlich.
München, den 11.11.2024
Hinweis: Die SdK hält Anleihen der Veganz Group AG!
Dienstag, 5. November 2024
One Square Advisory Services S.à.r.l. Insolvenzverfahren über das Vermögen der ALNO AG – Ankündigung der Ausschüttung
Genf, 05.11.2024 – Die One Square Advisory Services S.a.r.l. („One Square“) in ihrer Eigenschaft als gemeinsamer Vertreter der Anleihegläubiger der ALNO AG der Anleihe EUR 45.000.000, 8,500% Inhaberschuldverschreibung 2013/18 (ISIN: DE000A1R1BR4; WKN: A1R1BR) informiert, dass heute, wie im Sachstandsbericht angekündigt, eine Abschlagszahlung des Insolvenzverwalters in Höhe von 10 % der angemeldeten Forderung über das Clearstream-System an Sie ausgeschüttet wurde. Dies bedeutet, dass der Zahlbetrag automatisch – vergleichbar einer Dividendenzahlung – demjenigen Wertpapierverrechnungskonto gutgeschrieben wird, in dessen Wertpapierdepot die Anleihe zum Stichtag 30. September 2024 verbucht war.
Die Zahlstelle hat zum heutigen Tag (05.11.2024) die Ausschüttung über Clearstream an die depotführenden Banken vorgenommen. Die Verbuchung auf den Konten der Anleihegläubiger erfolgt erfahrungsgemäß in wenigen Tagen. Bei Rückfragen wenden Sie sich hierzu bitte an Ihre depotführende Bank.
Der Insolvenzverwalter teilte dem gemeinsamen Vertreter mit, dass die Ausschüttung gleichmäßig-quotal auf das Anleihekapital und die bis zur Insolvenzeröffnung aufgelaufenen Zinsen erfolgt (nach Insolvenzeröffnung aufgelaufenen Zinsen sind gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 1 InsO nachrangig und werden nicht bedient). Dies bedeute, dass Sie pro EUR 1.000,00 Anleihekapital eine Ausschüttung in Höhe von EUR 100,00 zzgl. Zinsen von EUR 3,24 erhalten, insgesamt also EUR 103,24. Auf den Zinsanteil fällt die Kapitalertragsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer an.
Auch wenn der Steueranteil also sehr gering ist, besteht ggf. die Möglichkeit die auf den Zinsanteil entfallenden Steuern im Wege einer steuerlichen Korrektur durch das Finanzamt wieder erstattet zu bekommen. Für weitere Einzelheiten wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater. Bitte beachten Sie, dass One Square keine Rechts- oder Steuerberatung tätigt und daher auch weiteren Anfragen dazu nicht beantworten kann.
Donnerstag, 31. Oktober 2024
One Square Advisory Services S.à.r.l.: EYEMAXX Real Estate AG – Neuer Zwischenbericht gegen Nachweis der Anleihegläubigerstellung verfügbar
Genf, 31.Oktober 2024 – Die One Square Advisory Services S.à.r.l. hat in ihrer Eigenschaft als gemeinsamer Vertreter aller Anleihegläubiger der Eyemaxx Real Estate AG Anleihen 2018/2023 (ISIN: DE000A2GSSP3 / WKN: A2GSSP) und 2019/2024 (ISIN: DE000A2YPEZ1 / WKN: A2YPEZ) sowie der Pflichtwandelanleihe 2021/2022 (ISIN: DE000A3E5VR6 / WKN: A3E5VR) einen neuen Zwischenbericht zum Stand des Primärverfahrens in Österreich erstellt. Anleihegläubiger können den Bericht gegen Nachweis der Gläubigerstellung durch Übersendung eines aktuellen (Online)Depotauszuges (nicht älter als 10 Werktage) bei der One Square Advisory Services S.à.r.l. anfordern. Entsprechende Anfragen und der Nachweis sind per Email zu richten an eyemaxx@onesquareadvisors.com oder per Fax an +49 89 15 98 98 22.
Es wird darauf hingewiesen, dass es sich bei dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Eyemaxx Real Estate AG um ein nicht-öffentliches Verfahren handelt. Eine Weitergabe des Berichts oder seines Inhaltes ist nicht gestattet.
Mittwoch, 30. Oktober 2024
Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.: SdK vertritt Interessen der Anleiheinhaber der ESPG AG im Restrukturierungsverfahren
Die ESPG AG hat am 28.10.2024 ein umfassendes Sanierungskonzept bekannt gemacht. Im Wege eines so genannten StaRUG-Verfahrens soll das Grundkapital zunächst auf 0 Euro herabgesetzt werden, die zum kompensationslosen Ausscheiden der derzeitigen Aktionäre führe. Im Anschluss soll das Grundkapital auf 50.000 Euro erhöht werden, wobei ausschließlich die ESPG ReCap Partners SCSp als neu gegründete Beteiligungsgesellschaft sowie die ESPG BondCo S.à.r.l. („BondCo“) als Vehikel für die Anleihegläubiger zur Zeichnung zugelassen werden sollen. Hinter der ESPG ReCap Partners SCSp stehen zum großen Teil jedoch wieder die bisherigen Altaktionäre.
Die Anleihe 2018/2026 (WKN: A2NBY2) soll dann in einem zweiten Schritt von der ESPG AG auf die neue BondCo übergehen. Die BondCo soll dann 10% des Eigenkapitals der restrukturierten ESPG erhalten. Die Laufzeit der Anleihe soll zeitgleich um 10 Jahre verlängert werden und die Zinsen sollen erst zum Laufzeitende gezahlt werden. Die BondCo soll sämtliche Liquidität, die ihr aus ihrer Beteiligung an der ESPG AG oder aus der Verwertung dieser Beteiligung zufließen, abzüglich Verwaltungs- und Verwertungskosten sowie eines angemessenen operativen Gewinns für den Gesellschafter, an die Anleihegläubiger auskehren. Gleichzeitig soll zur Vermeidung der Insolvenz der BondCo ein qualifizierter Rangrücktritt für die Zahlungsverpflichtungen der BondCo unter der ESPG-Anleihe aufgenommen werden. Zur Absicherung des Restrukturierungsplans habe der gemeinsame Vertreter der Anleihegläubiger bereits in Aussicht gestellt, die zum 1. Oktober 2024 geschuldeten Zinsen bis zum 30. November 2024 zu stunden.
Der Gemeinsame Vertreter der Anleiheinhaber der ESPG AG, Herr Rechtsanwalt Klaus Nieding, der auch im Präsidium des Deutschen Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz e.V. sitzt, ist mit der Einleitung des StaRUG-Verfahrens zum sogenannten „starken Gemeinsamen Vertreter“ geworden und hiermit allein berechtigt und verpflichtet, die Rechte der Anleihegläubiger geltend zu machen. Bevor der gemeinsame Vertreter im Namen und in Vertretung aller Anleihegläubiger dem Restrukturierungsplan zustimmt oder ihn ablehnt, wird er sich nach eigener Aussage über die vorgelegten Optionen informieren und die von der Emittentin erhaltenen Unterlagen zur Verfügung stellen. Zudem wird er sich mit wesentlichen Anleihegläubigern beraten, bevor er eine solche Entscheidung trifft. Um diese Konsultation mit den Anleihegläubigern durchzuführen, hat er einen Lenkungsausschuss einberufen. Dieser Lenkungsausschuss hat die Aufgabe, den gemeinsamen Vertreter bei der Entscheidungsfindung zu beraten und zu unterstützen. Die SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. („SdK“) wurde zur Teilnahme an dem Lenkungsausschuss eingeladen und hat diese angenommen.
Aus aktueller Sicht halten wir das gewählte Vorgehen für zumindest fragwürdig. Betroffene Anleger können sich unter www.sdk.org/espg weiterhin kostenlos für einen Newsletter registrieren. Die SdK wird die dort registrierten Anleiheinhaber mittels Newsletter über die weiteren Entwicklungen informieren. Wir bitten alle Anleiheinhaber, die sich von der SdK vertreten lassen wollen, uns zeitnah einen Depotauszug mit dem Nachweis des aktuellen Anleihebesitzes an info@sdk.org
zukommen zu lassen. Diese Nachweise wurden vom gemeinsamen Vertreter kurzfristig eingefordert. Ferner bitten wir diejenigen, die uns noch keine Vertretungsvollmacht ausgestellt haben, uns diese ebenfalls zeitnah unter info@sdk.org zukommen zu lassen. Mustervollmachtsformulare finden sich unter www.sdk.org/espg in der rechten Spalte unter „Unterlagen“.
Ihren betroffenen Mitgliedern steht die SdK für Fragen gerne per E-Mail unter info@sdk.org oder unter der Telefonnummer 089 / 2020846-0 zur Verfügung.
München, den 30.10.2024
SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.
Hinweis: Die SdK ist Anleiheinhaberin der Emittentin!
Dienstag, 29. Oktober 2024
Verbraucherzentrale Baden-Württemberg: Risikoindikator falsch? Klage gegen ZBI Fondsmanagement
„Dass offene Immobilienfonds die gleiche oder sogar eine niedrigere Risikokennzahl haben als ETFs auf kurzfristige deutsche Staatsanleihen, ist geradezu absurd“, sagt Niels Nauhauser, Finanzexperte der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. Die Risikokennzahl soll Anleger:innen dabei helfen einzuschätzen, wie risikoreich eine Anlage ist. Eine so niedrige Risikokennzahl bei offenen Immobilienfonds täuscht darüber hinweg, wie riskant diese Anlagen tatsächlich sind. Auf einige Jahre steigender Immobilienpreise folgen irgendwann wieder Jahre fallender Immobilienpreise. Genau das ist seit rund drei Jahren der Fall: die Preise für Wohnimmobilien sind um rund 20 Prozent, die für Gewerbeimmobilien um rund 16 Prozent gefallen. Die von den Fondsgesellschaften veröffentlichten Anteilspreise steigen und fallen aber nicht parallel mit den Immobilienpreisen. Sie verschleiern dieses Risiko ebenso wie die in den Basisinformationsblättern veröffentlichten Risikokennzahlen, die bei anderen offenen Immobilienfonds sogar den niedrigsten Wert von 1 annehmen.
Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg ist der Auffassung, dass nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte (PRIIP-Verordnung) ein Risikoindikator von 6 hätte angegeben werden müssen. Laut Jahresbericht der ZBI vom 30. September 2024 werden die Immobilien nach Erwerb mit dem arithmetischen Mittel der von zwei Gutachtern ermittelten Verkehrswerte angesetzt, und zwar lediglich alle drei Monate. Für eine Risikoeinstufung von 2 ist aber gesetzlich gefordert, dass die Werte mindestens monatlich ermittelt werden, wenn es keine geeignete Benchmark und keinen geeigneten Stellvertreter gibt, deren Preise mindestens monatlich ermittelt werden (Delegierte Verordnung (EU) 2017/653 der Kommission vom 8. März 2017, Anhang 2, Teil 1, Ziffer 4c in Verbindung mit Ziffer 8).
„Sollten die Gerichte unserer Auffassung folgen, können betroffene Anlegerinnen und Anleger Schadenersatz verlangen, wenn sie glaubhaft machen können, dass sie den Immobilienfonds nicht gekauft hätten, wenn im Basisinformationsblatt eine Risikokennzahl von 6 angegeben worden wäre“, so Nauhauser.
Forderung an die BAFIN
Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg fordert die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht auf, ihre aktuelle Aufsichtspraxis zu überprüfen und irreführende Risikoeinstufungen zu unterbinden.
Montag, 28. Oktober 2024
ESPG AG verabschiedet Sanierungskonzept und eröffnet Anleihegläubigern die Chance, langfristig an der Entwicklung der ESPG AG zu partizipieren
- Sanierungskonzept zur vollständigen Sanierung der ESPG AG verabschiedet
- Sicherung von 11,6 Mio. Euro neuer Liquidität insbesondere für Investitionen in das Science Park-Portfolio
- Anleihegläubiger sollen wirtschaftlich an der weiteren Entwicklung partizipieren
Köln, 28. Oktober 2024: Die European Science Park Group (ESPG), ein auf Wissenschaftsparks spezialisiertes Immobilienunternehmen, hat einen Restrukturierungsplan verabschiedet und diesen im Rahmen des laufenden StaRUG-Verfahrens beim zuständigen Amtsgericht Köln eingereicht. Mit der Umsetzung der enthaltenen Maßnahmen sowie begleitenden operativen Aktivitäten soll die ESPG AG langfristig solide finanziert sein.
Ralf Nöcker, Vorstand der ESPG AG: „Wir haben mit dem Restrukturierungsplan eine passgenaue Lösung erarbeitet, um die finanzielle Stabilität der ESPG AG wieder herzustellen und nachhaltig zu sichern. Der Restrukturierungsplan ist langfristig ausgerichtet und zeigt einen klaren Weg auf, wie wir das Unternehmen in eine wirtschaftlich erfolgreiche Zukunft führen. Daran sollen auch die Anleihegläubiger partizipieren, die uns mit einer umfassenden Restrukturierung diese Perspektive eröffnen. Daher wollen wir ein Beteiligungskonzept schaffen, das es den Anleihegläubigern ermöglicht, sich an die sanierte ESPG AG zu binden und an den Entwicklungsmöglichkeiten langfristig wirtschaftlich teilzuhaben.“
Anleihegläubiger partizipieren an positiven Perspektiven
Die ESPG AG verfügt ohne den Abschluss des Restrukturierungsvorhabens nicht über die finanziellen Mittel, um den Anleihezins zu zahlen oder ausreichende Investitionen in den Bestand vorzunehmen. Entsprechend sieht das Sanierungskonzept eine vollständige Herabsetzung des Grundkapitals der ESPG AG vor, was zu einem kompensationslosen Ausscheiden der derzeitigen Aktionäre führt, die zusammen mit der Restrukturierung von Gesellschafterdarlehen einen Beitrag von über 50 Mio. Euro zur Sanierung der Gesellschaft leisten. Daneben erlassen diverse Gläubiger einen Großteil ihrer Forderungen gegenüber der ESPG AG. Ferner ist vorgesehen, dass eine Zweckgesellschaft, die sich im Rahmen des Restrukturierungsverfahrens als neue Aktionärin mit 10 Prozent am Grundkapital der „neuen“ ESPG AG beteiligen soll, sämtliche Verbindlichkeiten aus der Anleihe von der ESPG AG übernimmt. Über diese Konstruktion sollen die Anleihegläubiger mittelbar an der wirtschaftlichen Entwicklung der ESPG AG partizipieren. Mit den so geschaffenen finanziellen Möglichkeiten wird die „neue“ ESPG AG in den nächsten zwei Jahren ohne weiteren Bedarf an Eigenkapital und ohne die Aufnahme substantieller neuer Darlehen in der Lage sein, ein substantielles Investitionsprogramm umzusetzen und den Leerstand signifikant zu reduzieren.
Zudem wurde dem Unternehmen für den Fall der rechtskräftigen gerichtlichen Bestätigung des Restrukturierungsplans neue Liquidität über 11,6 Mio. Euro zur Restrukturierung zugesichert. Davon wurden bereits 2,5 Mio. Euro ausgezahlt, um erste Investitionen zu ermöglichen. Die übrigen 9,1 Mio. Euro werden bereitgestellt, wenn das StaRUG-Verfahren erfolgreich abgeschlossen werden kann.
Verschuldungsabbau und neues Kapital ermöglichen die Nutzung von Opportunitäten
Es ist geplant, rund 13,6 Mio. Euro in die Weiterentwicklung des Sciene Park-Portfolios in den nächsten drei Jahren zu investieren. So soll auch der entstandene Instandhaltungsrückstau beseitigt werden. Weitere Beträge sollen für Mieterausbauten verwendet werden. Gleichzeitig sollen die jährlichen Finanzierungskosten von derzeit 13 Mio. Euro (2024) bis zum Jahr 2026 nahezu halbiert werden. Damit wird das Unternehmen auf nachhaltig profitables Wachstum ausgerichtet.
Markus Drews, Vorstand der ESPG AG: „Mit den geplanten Investitionen und den bereits eingeleiteten Vermietungsmaßnahmen wollen wir den Leerstand auf 12 bis 15 Prozent senken. Damit können wir die sich bietenden Chancen konsequent nutzen. Mit der zunehmenden Bedeutung der Wissenschaft in der modernen Wirtschaft steigt nicht zuletzt die Nachfrage nach spezialisierten Immobilien. Als einer der größten Bestandshalter und Investoren für Science Parks in Deutschland sind wir gut positioniert, um von diesem Wachstumspotenzial zu profitieren.“
Nähere Informationen zum Restrukturierungsplan und zum weiteren Verfahren erhalten Anleihegläubiger in einem Investoren-Call am 31. Oktober 2024 um 17:00 Uhr (CET), 16:00 Uhr (GMT), zu dem sie sich auf der Website der Gesellschaft unter folgendem Link anmelden können: https://espg.space/de/investor-relations/anleihe-2018-2026/. Im Anschluss an die Präsentation wird eine Q&A-Runde stattfinden.
Über ESPG
Freitag, 25. Oktober 2024
Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.: SdK ruft Anleiheinhaber der Veganz Group AG zur Interessensbündelung auf
Die Laufzeitverlängerung sei für die Veganz Group ein wichtiger Baustein, um die Transformation der Veganz-Gruppe erfolgreich abzuschließen und um nachhaltiges, profitables Wachstum zu gewährleisten.
Die SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. („SdK“) rät den betroffenen Anleiheinhabern, ihre Interessen zu bündeln. Um eine bestmögliche Wahrung ihrer Interessen gewährleisten zu können, organisiert die SdK eine Interessensgemeinschaft für die betroffenen Anleiheinhaber sowie eine kostenlose Stimmrechtsvertretung in der Abstimmung ohne Versammlung sowie einer möglichen weiteren Abstimmung mit verringertem Quorum. Betroffene Anleger können sich hierzu unter www.sdk.org/veganz registrieren. Die SdK wird die dort registrierten Anleiheinhaber mittels Newsletter über die weiteren Entwicklungen informieren und alle betroffenen Anleiheinhaber auf kommenden Gläubigerversammlung kostenlos vertreten.
Ihren betroffenen Mitgliedern steht die SdK für Fragen gerne per E-Mail unter info@sdk.org oder unter der Telefonnummer 089 / 2020846-0 zur Verfügung.
München, den 25.10.2024
SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.
Hinweis: Die SdK ist Anleiheinhaberin der Emittentin!
Dienstag, 15. Oktober 2024
rubelliuscap.com: BaFin ermittelt gegen die Betreiber der Website
Wer in Deutschland Finanz- bzw. Wertpapierdienstleistungen anbietet, benötigt dazu die Erlaubnis der BaFin. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis an. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.
Die Information der BaFin basiert auf § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz.
Quelle: BaFin
Identitätsdiebstahl: BaFin warnt vor Website fips-finance.com
Wer Bankgeschäfte, Finanz- und Wertpapierdienstleistungen in Deutschland anbietet, benötigt dazu die Erlaubnis der BaFin. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis an.
Die Information der BaFin basiert auf § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz.
Quelle: BaFin
Mittwoch, 9. Oktober 2024
Inter-Algo: BaFin warnt vor Websites inter-algo.com und inter-algo.net
Wer in Deutschland Bankgeschäfte, Finanz- oder Wertpapierdienstleistungen anbietet, benötigt dazu die Erlaubnis der BaFin. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis an. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.
Die Information der BaFin basiert auf § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz.
Quelle: BaFin
Dienstag, 8. Oktober 2024
Prämiensparverträge: BaFin empfiehlt zügige Prüfung möglicher Nachzahlungsansprüche
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) rät Verbraucherinnen und Verbrauchern dringend, ihre Prämiensparverträge auf mögliche Nachzahlungsansprüche hin zu überprüfen. Diese Empfehlung folgt auf zwei aktuelle Urteile des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 9. Juli 2024, in denen dieser erstmals einen möglichen Referenzzinssatz für die Nachberechnung von Zinsen bei unwirksamer Zinsanpassungsklausel bestätigt hatte.
Insbesondere Inhaberinnen und Inhaber älterer Prämiensparverträge könnten Anspruch auf Nachzahlungen haben. Viele dieser Verträge enthalten Klauseln, die es den Kreditinstituten ermöglichen, einseitig und uneingeschränkt die Zinsen anzupassen. Diese Klauseln erklärte der BGH bereits 2004 für unwirksam. Nun hat das Gericht bestätigt, dass der Referenzzinssatz „Umlaufsrenditen börsennotierter Bundesanleihen mit einer Restlaufzeit von über 8 bis 15 Jahren“ eine mögliche Grundlage für die Nachberechnung der Zinsen bei Prämiensparverträgen sein kann.
Betroffene sollten zeitnah ihre Verträge prüfen und sich bei ihrem Kreditinstitut die individuelle Vertragsgestaltung erläutern lassen, empfiehlt Christian Bock, Abteilungsleiter Verbraucherschutz in der BaFin: „Auch Verbraucherinnen und Verbraucher, deren Verträge bereits gekündigt sind, haben unter Umständen Anspruch auf Zinsnachzahlungen.“ Hierbei ist die dreijährige Verjährungsfrist zu beachten. Verbraucherzentralen und Rechtsanwaltschaft können betroffene Verbraucherinnen und Verbraucher bei der rechtlichen Prüfung ihrer Ansprüche unterstützen.
In Reaktion auf die BGH-Urteile passt die BaFin ihre Allgemeinverfügung vom 21. Juni 2021 geringfügig an. Ursprünglich hatte die Verfügung auf die Möglichkeit abgestellt, dass es zu einer allgemeinverbindlichen gerichtlichen Klärung zum Referenzzinssatz kommen könnte, die nun aber nicht mehr erwartet wird. Es sind in Zukunft weitere BGH-Urteile mit abweichenden ergänzenden Vertragsauslegungen möglich.
Die BaFin hatte nach der Urteilsverkündung angekündigt, dass sie die Urteilsgründe eingehend analysieren und entsprechend handeln werde. Mit der aktualisierten Verfügung behält sie ihre Anordnungen gegenüber den Instituten bei, berücksichtigt aber die veränderte Rechtslage. Hintergrund: Durch die Unwirksamkeit der betreffenden Zinsanpassungsklauseln ist eine Vertragslücke in den Prämiensparverträgen entstanden. Diese wird durch eine sogenannte ergänzende Vertragsauslegung geschlossen. Der BGH hat in mehreren Urteilen seit 2004 (u.a. vom 13.04.2010 und 06.10.2021) Vorgaben gemacht, jedoch blieb es bislang unklar, welcher Referenzzinssatz für die Anpassung verwendet werden sollte. Die aktuelle Entscheidung schafft nun diesbezüglich zusätzliche Klarheit.
Quelle: BaFin
robotrend.de: BaFin ermittelt gegen Michael Sawer
Wer in Deutschland Bankgeschäfte, Finanz- oder Wertpapierdienstleistungen anbietet, benötigt dazu die Erlaubnis der BaFin. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis an. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.
Die Information der BaFin basiert auf § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz.
Quelle: BaFin