von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Das Verfahren betraf 2013 und 2014 gezahlte Rückvergütungen an einen Vermögensverwalter. Die beiden Kläger, Depotkunden einer Genfer Bank, verlangten von dem Vermögensverwalter die Erstattung von ca. CHF 33.000,-. Während sie bei den Genfer Instanzgerichten nicht erfolgreich waren, billigte ihnen das Bundesgericht in der Revisioninstanz eine Erstattung der Retrozessionen zu.
Mit dem Verzicht auf Retrozessionen hat sich das Bundesgericht bereits mehrfach beschäftigt (vgl. insbesondere das „Retro-Leiturteil“ Nr. 2 vom 29. August 2011 = BGE 137 III 393). Das jüngste Urteil stellt stellt klar, dass Bandbreiten in Prozent des verwalteten Vermögens („fortune gérée“) und nicht des investierten Vermögens („volume investi“) anzugeben sind.
Soweit der Kunde nicht wirksam auf Retrozessionen verzichtet hat, hat er einen Anspruch auf Erstattung dieser Gelder. Insoweit kann sich eine Überprüfung lohnen.
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