Mittwoch, 15. Juli 2020

Schweizerisches Bundesgericht zur Unwirksamkeit eines Vorausverzichts auf Retrozessionen

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In seinem aktuellen Urteil vom 13. Mai 2020 (Az. 4A_355/2019) hat sich das schweizerische Bundesgericht erneut mit Rückvergütungen bei der Vermögensverwaltung, sog. Retrozessionen, beschäftigt. Nach Ansicht des Bundesgerichts ist ein entsprechender Vorausverzicht unwirksam, wenn der Kunde den voraussichtlichem Umfang der Retrozessionen nicht einschätzen kann. 

Das Verfahren betraf 2013 und 2014 gezahlte Rückvergütungen an einen Vermögensverwalter. Die beiden Kläger, Depotkunden einer Genfer Bank, verlangten von dem Vermögensverwalter die Erstattung von ca. CHF 33.000,-. Während sie bei den Genfer Instanzgerichten nicht erfolgreich waren, billigte ihnen das Bundesgericht in der Revisioninstanz eine Erstattung der Retrozessionen zu.

Mit dem Verzicht auf Retrozessionen hat sich das Bundesgericht bereits mehrfach beschäftigt (vgl. insbesondere das „Retro-Leiturteil“ Nr. 2 vom 29. August 2011 = BGE 137 III 393). Das jüngste Urteil stellt stellt klar, dass Bandbreiten in Prozent des verwalteten Vermögens („fortune gérée“) und nicht des investierten Vermögens („volume investi“) anzugeben sind.

Soweit der Kunde nicht wirksam auf Retrozessionen verzichtet hat, hat er einen Anspruch auf Erstattung dieser Gelder. Insoweit kann sich eine Überprüfung lohnen. 

Keine Kommentare: