Bundesweite Aktion der Verbraucherzentralen
Stuttgart, 21.03.2016 – Mehr als 1400 Fälle zu Inkassodiensten
werteten die Verbraucherzentralen im vergangenen Jahr bundesweit aus. Sie
überprüften, inwieweit die gesetzlichen Informationspflichten umgesetzt wurden.
Ab sofort stehen in einer weiteren Untersuchung nun die Höhe und
Zusammensetzung der Inkassoforderungen im Fokus.
Inkassokosten in Höhe von 80 Euro für eine Forderung von 6
Cent: Ist das berechtigt? Solche und ähnliche Fälle untersucht die
Verbraucherzentrale Baden-Württemberg im Rahmen des Projekts „Wirtschaftlicher
Verbraucherschutz“, gefördert durch das Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz (BMJV).
„Bislang gibt es keine klare Regelung, wie hoch genau die
Gebühren der Inkassodienste sein dürfen. Wir möchten uns daher die konkrete
Zusammensetzung der Rechnungen ansehen und herausfinden, welche Gebühren in
welcher Höhe verlangt werden“, sagt Julia Woywod-Dorn von der
Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. Klar ist nur: Inkassodienstleister
dürfen nicht mehr Gebühren als Rechtsanwälte verlangen. Es scheint jedoch, dass
die Inkassovergütung sich um ein Vielfaches erhöht, da weitere
Kostenpositionen, wie beispielsweise Kontoführungsgebühren und unberechtigte
Recherche- und Ermittlungskosten berechnet werden. Die Inkassokosten sind dabei
eigentlich abhängig von der Höhe der ausstehenden Zahlung. Je höher diese ist,
desto höher ist auch die Inkassorechnung. Eine Übersicht bietet die Tabelle im
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).
Bis zum 30. Juni 2016 gelangen alle Inkassofälle in die
Auswertung, mit denen Verbraucher sich zur Beratung an die Verbraucherzentralen
wenden. Aber auch ohne Beratung können Verbraucher ihre Inkasso-Schreiben in
Kopie an die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg senden: per Mail an inkasso@vz-bw.de, per Post (Verbraucherzentrale
Baden-Württemberg e.V. , Stichwort: Inkasso-Aktion, Paulinenstraße 47, 70178
Stuttgart) oder online unter www.vz-bw.de/inkassoaktion-2016.
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen