Mittwoch, 19. Februar 2014

Kapitalanlagen im ACI VII. Dubai Fonds - Oberlandesgericht Hamm bejaht Schadensersatzansprüche aufgrund von Fehlern im Anlageprospekt

Der 34. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat in über 100 Rechtsstreitigkeiten über Schadensersatzansprüche von Anlegern aus Kapitalanlagen in Alternative Capital Invest (ACI) Dubai Fonds zu entscheiden. Diese Fonds initiierten zwei aus Gütersloh stammende Geschäftsleute im Rahmen der von ihnen geführten Unternehmen der ACI-Unternehmensgruppe.

Ansprüche aus fehlgeschlagenen Kapitalanlagen im ACI Dubai Tower V. Fonds hat der 34. Zivilsenat bislang verneint (vgl. die Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Hamm vom 24.09.2013 zu den Fällen 34 U 119/12 und 34 U 26/13).

Am 26.11.2013 hat der 34. Zivilsenat in 6 Fällen über fehlgeschlagene Kapitalanlagen aus den ACI VII. Dubai Fonds verhandelt und Verkündungstermine auf den 23.01.2014 anberaumt.

An den Fondsgesellschaften zu den ACI VI. und VII. Dubai Fonds waren die in den Prozessen beklagten Unternehmen als Gründungsgesellschaften beteiligt. Einer der ebenfalls verklagten beiden Geschäftsleute aus Gütersloh übte leitende Funktionen bei den Gründungsgesellschaften in Gütersloh aus, der andere bei ihren in Dubai ansässigen Partnerfirmen. Im Rahmen der Geschäftstätigkeit der Unternehmen der ACI-Gruppe initiierten sie neben den geschlossenen Immobilienfonds (u.a. Dubai Tower V. Fonds) auch die beiden vermögensverwaltenden ACI VI. und VII. Dubai Fonds. Beide zuletzt genannten Fonds sollten das von den Anlegern eingesammelte Kapital in Genussrechten investieren. Die Genussrechte verkaufte eine in Dubai ansässige Kapitalgesellschaft (Genussrechtsschuldnerin), die im Zusammenwirken mit anderen Gesellschaften in Dubai Immobiliengeschäfte tätigen sollte. Dabei sollen die Genussrechtsinhaber zunächst an einem Gewinn durch den Handel mit Genussrechten und später an den Gewinnen der Genussrechtschuldnerin verdienen. Geworben wurden die Anleger jeweils mit Hilfe eines Prospektes, in dem das Fondskonzept beschrieben wurde. Dieses sah aus dem Verkauf von Genussrechten zu finanzierende Ausschüttungen an die Anleger vor und kalkulierte mit einer 20 %igen (VI. Fonds) bzw. 22 %igen (VII. Fonds) jährlichen Wertsteigerung bei den Genussrechten.

Anmerkung: Genussrechte sind eine Kapitalanlageform, bei der ein Anleger bei einer Gesellschaft (der Genussrechtschuldnerin) Rechte am Gewinn erwirbt, ohne ein Stimmrecht in der Gesellschaft zu erhalten. Eine Rendite wird aus einem Gesellschaftsgewinn gezahlt, bei einer Insolvenz oder Liquidation erhält der Anleger seine Einlage u. U. erst nach vollständiger Befriedigung der anderen Gesellschaftgläubiger zurück. Ausfälle bei der Rendite und ein Totalverlust der Einlage sind möglich.

Das Geschäftsmodell der VI. und VII. Fonds war nicht erfolgreich, beide Fonds mit Anlagegeldern von nominell etwa 40 Mio. und 60 Mio. Euro befinden sich in der Liquidation.

Die klagenden Anleger des ACI VII. Dubai Fonds begehren im Wege des Schadensersatzes die Rückabwicklung ihrer Anlagebeteiligungen. Ihre Ansprüche haben sie u.a. mit fehlerhaften Prospektangaben begründet, für die die beklagten Unternehmen als Gründer und Gesellschafter des Fonds und die beklagten Kaufleute als Prospektverantwortliche, Initiatoren und Hintermänner haften sollen.

Mit den am 23.01.2014 verkündeten Urteilen hat der 34. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm den Klägern Schadensersatz in Höhe ihrer Anlagebeträge zugesprochen. Hiernach stehen einem Anleger aus Hambüren 10.000 Euro zu (34 U 214/12), einem Anleger aus Diekholzen 10.000 Euro (34 U 216/12), einer Anlegerin aus Hamburg 5.000 Euro (34 U 219/12), einem Anleger aus Euskirchen 100.000 Euro (34 U 221/12), einem Anleger aus Dreieich 15.000 Euro (34 U 226/12) und einer Anlegerin aus Neustadt 50.000 Euro (34 U 43/13).

Die Kläger der Verfahren seien, so der 34. Zivilsenat, mit einem in mehrfacher Hinsicht fehlerhaften Prospekt geworben worden. In dem Prospekt seien vorhersehbare Liquiditätsengpässe der Fondsgesellschaft nicht beschrieben, die sich aus der Möglichkeit eines Re-Investments von Anlegern früherer Dubai Fonds ergäben. Auch das Fondskonzept werde mangelhaft dargestellt, weil Angaben zum Geschäftsmodell der Genussrechtsschuldnerin fehlten. Der Wert der Genussrechte werde fehlerhaft angegeben, der Erfolg des Vorgängerfonds VI. falsch beschrieben. Außerdem enthalte der Prospekt unzureichende Risikohinweise zur Möglichkeit, keine Abnehmer für die Genussrechte zu finden.

Die beklagten Unternehmen hafteten als Gründungsgesellschafter und spätere Gesellschafter der Fondsgesellschaft (Prospekthaftung im weiteren Sinne), die beiden beklagten Geschäftsleute treffe eine Haftung nach dem Wertpapierverkaufs-Prospektgesetz, sie seien prospektverantwortliche Initiatoren bzw. als Hintermänner für den Prospektinhalt mitverantwortlich.

Urteile des 34. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 23.01.2014 in den Verfahren 34 U 214/12, 34 U 216/12, 34 U 219/12, 34 U 221/12, 34 U 226/12 und 34 U 43/13.

Pressemitteilung des OLG Hamm

Fernsehbericht zum United Commodity-Aktienvertrieb

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Die lediglich im sog. Freiverkehr gehandelten Aktien der Firma United Commodity AG (WKN: A0M0F0) wurden - wie berichtet - durch nicht erbetene, unzulässige Telefonanrufe (cold calling) massiv gepusht. Dies ist aus unserer Sicht ein Warnsignal, siehe unseren Bericht http://anlegerschutz.blogspot.de/search?q=united+commodity . Die United Commodity AG beschäftigt mehrere Mitarbeiter für den Vertrieb der eigenen Aktien.

Auch die Berner Zeitung hatte im letzten Jahr kritisch über die United Commodity AG und deren Aktienvertrieb berichtet, siehe http://www.bernerzeitung.ch/wirtschaft/unternehmen-und-konjunktur/Wie-aus-Schutt-Gold-werden-soll/story/17040135 . Dem schloss sich ein warnender Bericht im Schweizer Wirtschaftsmagazin BILANZ an, siehe http://www.bilanz.ch/unternehmen/united-commodity-wunderliche-methoden .

Das Schweizer Fernsehen SRF hat zu den Hintergründen der United Commodity AG und deren Geschäftsmodell umfassend recherchiert und hierzu kürzlich einen instruktiven Beitrag gesendet. Dieser ist abrufbar bei SRF unter
http://www.srf.ch/news/wirtschaft/deutsche-finanzmarktaufsicht-hat-schweizer-firma-im-visier
sowie bei Youtube unter
http://www.youtube.com/watch?v=PTWdzdtGAt4 .

Nach einem Bericht der Handelszeitung führt die deutsche Finanzdienstleistungsaufsichtsbehörde Bafin Ermittlungen gegen den United Commodity-Chef Reto Hartmann durch, siehe http://www.handelszeitung.ch/unternehmen/bafin-interessiert-sich-fuer-ex-valora-chef-568900 .
Laut dem Zeitungsbericht bestehe der Verdacht der Marktmanipulation.

Donnerstag, 13. Februar 2014

SdK verritt Interessen von Anleiheinhabern der Strenesse AG

Die Strenesse AG hat die Inhaber der von Ihr begebenen Anleihe (WKN: A1TM7E) zu einer am 20. Februar 2014 stattfindenden Gläubigerversammlung eingeladen. Hintergrund der Einladung sind offenbar Schwierigkeiten bei der Refinanzierung der Anleihe, so dass die Rückzahlung der Anleihe zum ursprünglichen Termin am 15. März 2014 nicht möglich erscheint. Daher bittet die Gesellschaft die Anleiheinhaber um Zustimmung, die Laufzeit der Anleihe um drei Jahre bis 2017 zu verlängern. Aus Sicht der SdK wirft dies jedoch einige Fragen auf, vor allem da die Anleihe gerade mal vor einem Jahr begeben worden ist. Eine Bewertung der Situation erscheint jedoch schwierig, da keine testierten aktuellen Geschäftszahlen vorliegen. Die Gesellschaft hat jedoch angekündigt, Informationen hierzu auf der Gläubigerversammlung der Anleiheinhaber bereitzustellen. Die SdK rät daher allen betroffenen Anleiheinhabern, an der kommenden Versammlung teilzunehmen. Details hierzu finden sich auf der Homepage des Unternehmens unter http://www.strenesse.com/Investor-Relations/.

Die SdK wird auf der Gläubigerversammlung am 20. Februar 2014 teilnehmen, und bietet allen betroffenen Anleiheinhabern an, diese auf der Versammlung zu vertreten. Nähere Informationen bezüglich der Bevollmächtigung der SdK finden Sie unter http://www.sdk.org/pressemitteilung.php?action=detail&pmID=730. Wir werden im Nachgang an die Gläubigerversammlung der Anleiheinhaber über die Ergebnisse der Versammlung Bericht erstatten.

Für Fragen bezüglich der Gläubigerversammlung stehen wir unseren Mitgliedern unter 089 / 2020846-0 oder unter info@sdk.org gerne zur Verfügung.

München, 13. Februar 2014

SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.

Quelle: www.sdk.org

Montag, 10. Februar 2014

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor Global-Consulting

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 92 Abs. 11 1. Satz Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 (WAG 2007) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Wertpapierdienstleistungsgeschäfte (§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 WAG 2007) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.
 
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 6. Februar 2014 teilt die FMA daher mit, dass die

Global-Consulting
angeblicher Geschäftssitz:
2 – 4 Place de Paris B.P.
1147 L-1011 Luxembourg
Tel: +352 2088 0585 bzw. +352 2088 0565
Fax: + 352 2461 1507
E-Mail: info(at)global-consulting.lu bzw. contact(at)global-consulting.lu

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Wertpapierdienstleistungen in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher die gewerbliche Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente (§ 3 Abs 2 Z 1 WAG 2007) nicht gestattet.
 
Quelle: FMA

Donnerstag, 6. Februar 2014

SdK verritt Interessen von Anleiheinhabern der hkw Personalkonzepte GmbH

Am 1. Februar 2014 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der hkw Personalkonzepte GmbH eröffnet. Zeitgleich hat der vom Gericht bestellte Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Axel Bierbach, die Masseunzulänglichkeit erklärt. Für den 24. Februar wurde vom Gericht eine Gläubigerversammlung der Anleiheinhaber einberufen. Die SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. wird die Stimmrechte Ihrer Mitglieder auf dieser vertreten.

Schlechte Aussichten für die Gläubiger

Für die Inhaber von Anleihen der hkw Personalkonzepte GmbH (WKN A1K0QR) ist dies aus Sicht der SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. eine sehr negative Nachricht. Denn laut Auskunft des Insolvenzverwalters bestehen zum jetzigen Verfahrensstand keine Befriedigungsaussichten für die Gläubiger.

Insgesamt erscheint die Insolvenz der hkw Personalkonzepte GmbH sich zu einem Skandal auszuweiten. So seien Bankdarlehen von der Geschäftsführung nicht bilanziert worden und die durch die Anleihe eingenommenen Gelder seien vollständig in Form mehrerer ungesicherter Darlehen an mit dem Geschäftsführer verbundene bzw. von diesem beherrschte Unternehmen ausgereicht worden. In wie weit die Gelder nun zurückgeholt werden können, ist aktuell völlig offen. Da auch der Aufenthaltsort des ehemaligen Geschäftsführers Herrn Gerrit Brunsveld unklar ist, erscheinen aus Sicht der SdK, zumindest große Zweifel an der Einbringbarkeit der Forderungen gegen diesen und der von ihm beherrschten Unternehmen, angebracht zu sein.

SdK vertritt Stimmrechte

Die SdK wird die Stimmrechte der von der Insolvenz der hkw Personalkonzepte GmbH betroffenen SdK Mitglieder auf der am 24. Februar 2014 stattfindenden Gläubigerversammlung der Anleiheinhaber vertreten. Die Versammlung findet im Insolvenzgericht München, Infanteriestr. 5 in 80325 München im Saal 202 statt. Die Versammlung beginnt um 9:30 Uhr. Mitglieder der SdK, die nicht selbst teilnehmen können oder nicht teilnehmen wollen, können Ihre Stimmrechte auf die SdK übertragen. Sofern Sie die SdK mit der Wahrnehmung Ihrer Stimmrechte auf der Gläubigerversammlung am 24. Februar 2014 beauftragen möchten, folgen Sie bitte den unter www.sdk.org/hkw aufgeführten Anweisungen.

Wir werden im Nachgang an die Gläubigerversammlung der Anleiheinhaber über die Ergebnisse der Versammlung Bericht erstatten.

Für Fragen bezüglich der Gläubigerversammlung stehen wir unseren Mitgliedern unter 089 / 2020846-0 oder unter info@sdk.org gerne zur Verfügung.

München, 6. Februar 2014

SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.

Hinweis: Die SdK hält Anleihen der hkw Personalkonzepte GmbH!

Donnerstag, 30. Januar 2014

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor Eurokasse New Zealand Limited

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 4 Abs. 7 1. Satz Bankwesengesetz (BWG) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person (Person) zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.
 
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 25. Jänner 2014 teilt die FMA daher mit, dass die
 
Eurokasse New Zealand Limited
mit Sitz in:
6 Clayton Street
Auckland 1023
Neuseeland
Web: www.eurokasse.com

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher die Entgegennahme fremder Gelder als Einlage (§ 1 Abs 1 Z 1 BWG) nicht gestattet.
 
Quelle: FMA 

Dienstag, 28. Januar 2014

DSW: Prokon muss Insolvenz anmelden

Am Ende ging es dann doch schnell. Prokon musste heute den Weg zum Insolvenzrichter antreten. „Das ist ein trauriger Tag für die betroffenen Anleger. Klar ist aber auch, dass nicht die Anleger an der Misere Schuld sind. Diesen Schuh muss sich schon das Prokon-Management anziehen“, kommentiert Marc Tüngler, Hauptgeschäftsführer der DSW (Deutsche Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz), die Meldung. Ursprung der Insolvenz ist die handwerklich fehlerhafte Kombination von langfristigen Projekten, die das Kapital 10 - 20 Jahre binden, mit der Finanzierung durch höchst kurzfristig kündbares Genussscheinkapital.
 
Für die Anleger wird es jetzt kompliziert. „Die Tatsache, dass die rund 1,4 Milliarden Euro, die das Unternehmen bei Anlegern eingesammelt, als Genussscheine mit teilweise recht unterschiedlichen Bedingungen ausgestaltet sind, macht den Prokon-Fall nicht nur einzigartig, sondern auch juristisch äußerst komplex“, sagt Tüngler. Genussscheine stellen eine Mischform aus Fremd- und Eigenkapital dar. „Als Kapitalgeber haben die Investoren lediglich sogenannte nachrangige Forderungen in der Hand“, erklärt Tüngler. Und die bekommen erst dann Geld, wenn alle anderen Gläubiger befriedigt sind.
 
Die DSW werde jetzt Ihre bereits begonnene rechtliche Prüfung beschleunigen und vertiefen. „Wir werden uns verstärkt mit den Möglichkeiten beschäftigen, die die Genussscheinzeichner im Rang besser stellen als dies bisher der Fall ist“, kündigt Tüngler an. Entscheidend sei zudem, dass die Genussscheininhaber sich organisieren, da Sie eben „keine Gläubiger im klassischen Sinne“ seien. „Klar ist: in der aktuellen Phase sind die Genussscheinbesitzer für die Zukunft von Prokon entscheidend“, so Tüngler.
 
Die DSW bietet betroffenen Anlegern unter der Mailadresse dsw@dsw-info.de einen Infoservice an.
 
Pressemitteilung der DSW vom 22. Januar 2014

Freitag, 24. Januar 2014

OLG Hamm: Schadensersatz für fehlgeschlagene Anlage im Medienfonds VIP 2 und VIP 3?

Pressemitteilung des OLG Hamm


 
Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Tochtergesellschaft eines Dortmunder Kreditinstituts für eine fehlgeschlagene Anlage im Medienfonds VIP 3 Schadensersatz leisten muss; für eine fehlgeschlagene Anlage im Medienfonds VIP 2 haftet sie dagegen nicht.

Der Klägerin des Verfahrens 34 U 147/11, seinerzeit niedergelassene Ärztin und langjährige Kundin des Dortmunder Kreditinstituts und der Beklagten, riet die Beklagte im Jahre 2002 zur Beteiligung am Medienfonds VIP 2 und im Jahre 2003 zur Beteiligung am Medienfonds VIP 3. Dem Rat folgend erwarb die Klägerin eine Beteiligung am VIP 2 zum Nennwert von 50.000 Euro und am VIP 3 zum Nennwert von 80.000 Euro. Während die Beteiligung am VIP 2 zu 55% (27.500 Euro) mit Eigenkapital der Klägerin und zu 45% mit einem konzeptionell vorgesehenen Bankdarlehn finanziert wurde, zahlte die Klägerin für die Beteiligung am VIP 3 den vollen Nennbetrag.

Die Kläger des Verfahrens 34 U 110/11, zwei Unternehmer und langjährige Kunden des Dortmunder Kreditinstituts, ließen sich auf Anraten dieses Kreditinstituts im Jahre 2003 von der beklagten Tochtergesellschaft beraten. Letzte riet dann zu einer Beteiligung am VIP 3. Zum Nennwert von je 50.000 Euro erwarben beide Kläger eine Beteiligung am VIP 3, die sie mit Eigenkapital finanzierten.
Die Fondsbeteiligungen erbrachten in der Folgezeit nicht den erwarteten wirtschaftlichen Erfolg. Im Wege des Schadensersatzes haben die Kläger von der beklagten Tochtergesellschaft die Rückabwicklung der Anlagegeschäfte verlangt und behauptet, sie seien auf der Grundlage eines fehlerhaften Prospekts pflichtwidrig falsch beraten worden.

Im Hinblick auf die Beteiligungen am Medienfonds VIP 3 waren die Schadensersatzbegehren erfolgreich. Unter Berücksichtigung zwischenzeitlich erfolgter Ausschüttungen hat das OLG Hamm die Beklagte dazu verurteilt, den Klägern ihre Beteiligungen am VIP 3 zu ersetzen. Schadensersatz für eine Beteiligung am Medienfonds VIP 2 hat das OLG Hamm demgegenüber nicht zugesprochen.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts hat die Beklagte die Pflicht gehabt, die Kläger anleger- und objektgerecht zu beraten. Diese Pflicht habe sie verletzt. Sie habe die Kläger anhand eines für sie erkennbar fehlerhaften Anlageprospekts zum VIP 3 beraten, ohne die Prospektmängel richtig zu stellen. Zu Unrecht bezeichne der Prospekt den VIP 3 als "Garantiefonds". Das Anlagekonzept sehe gar nicht vor, dass die Rückzahlung des investierten Kapitals an die Anleger garantiert werde. Vielmehr stelle der Prospekt das mit der Zeichnung der Fondsbeteiligung verbundene Verlustrisiko unzureichend und verharmlosend dar, indem dem Anleger eine besondere, aber tatsächlich nicht vorhandene Absicherung des von ihm eingesetzten Kapitals suggeriert werde. Die angenommene Absicherung ihres Anlagekapitals sei jedoch – wie die persönliche Anhörung der Kläger ergeben habe – ein maßgebliches Kriterium für die Anlageentscheidung gewesen. Die Pflichtverletzung der Beklagten folge aus der Verwendung des falschen Prospekts. Den Nachweis, dass ihre Berater die Prospektfehler in den jeweiligen Beratungsgesprächen berichtigt hätten, habe die Beklagte nicht geführt. Es sei nicht anzunehmen, dass die Kläger die Anlage im VIP 3 auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung gezeichnet hätten.

Eine Haftung der Beklagten für die vermittelte Anlage im Medienfonds VIP 2 hat das OLG Hamm abgelehnt, weil der Anlageprospekt zu diesem Fonds keine wesentlichen Fehler aufgewiesen und die Klägerin nicht nachgewiesen habe, dass sie vom Berater der Beklagten nicht anleger- und/oder objektgerecht beraten worden sei.

In beiden Fällen war – so der ausdrückliche Hinweis des Oberlandesgerichts – der Umstand nicht haftungsbegründend, dass die Beklagte den Klägern bei der Vermittlung der Fondsbeteiligungen die Höhe der von ihr für die Vermittlung bezogenen Rückvergütungen verschwiegen hatte. In den Fällen der gesellschaftsrechtlichen Ausgliederung der Anlageberatung aus dem Tätigkeitsfeld eines Kreditinstituts in eine 100%ige Tochtergesellschaft ist diese Tochtergesellschaft nach der Rechtsprechung des BGH (Urt. v. 19.07.2012 - BGH III ZR 308/11) wie ein freier Anlageberater – und damit anders als das Kreditinstitut selbst – in der Regel nicht zur ungefragten Aufklärung über Vermittlungsprovisionen verpflichtet.

Die Urteile sind nicht rechtskräftig.

OLG Hamm, Urt. v. 14.11.2013 - 34 U 147/11
OLG Hamm, Urt. v. 17.12.2013 - 34 U 110/11

Anmerkung: Über Schadensersatzansprüche eines Anlegers des Medienfonds VIP 4 hat das OLG Hamm bereits mit Urteil vom 23.07.2013 (34 U 53/10) entschieden. Auch dieses Urteil ist nicht rechtskräftig (AZ des BGH: III ZR 545/13).

EXchange Investors N.V. kauft Prokon Genussrechte auf

Pressemitteilung der EXchange Investors N.V. vom 24. Januar 2014

Die EXchange Investors N.V. gibt heute bekannt, Genussrechte der Prokon Regenerative Energien GmbH aufzukaufen und verkaufswillige Prokon Investoren mit Liquiditaet zu versorgen. Durch die Insolvenz der Prokon Unternehmensgruppe wurde den Genussrechteinvestoren der Verkauf verwehrt. Ein Boersenhandel in den Prokon Genussrechten gibt es nicht und ist laut Insolvenzverwalter nicht geplant.

Zu weiteren Informationen melden Sie sich bitte per email:
prokon-angebot@prokon-sanierungs-ltd.com

Über Exchange Investors N.V.
Exchange Investors ist ein führender europäischer Aktivistfonds mit einem Anlagevolumen von 220 Mio. Euro und konzentriert sich u.a. darauf, auf dem Klagewege Rechte von Aktionären durchzusetzen. Dabei legt Exchange Investors N.V. Wert darauf, dass ausgehandelte Vergleiche allen Aktionären gleichermaßen zugute kommen. Exchange Investors hat in den letzten Jahren zahlreiche Erfolge für Aktionäre erzielen können. Bekannte Engagements von Exchange Investors sind u.a. die Beteiligung an einer Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland im Falle Hypo Real Estate (HRE wurde durch eine 100 Mrd. Euro Bürgschaft vom Bund gerettet und anschließend durch ein Squeeze Out verfahren zu 100% enteignet), wo ein höherer Abfindungsbetrag gerichtlich erstritten werden soll. Die Verfahren dauern an.

Auch das Eingreifen in den Konflikt zwischen Schaeffler und der Continental AG bei der Multimilliardenübernahme in 2008, als Exchange Investors eine außerordentliche Hauptversammlung und eine Abberufung des Aufsichtsrates forderte und diesen zum Rücktritt zwang, sorgte für Aufsehen.

Die Erfolgsquote bei Anfechungsprozessen liegt bei 92%.

Donnerstag, 23. Januar 2014

SdK: Prokon meldet Insolvenz an

Das Ultimatum der PROKON-Geschäftsführung an die 75.000 Genussscheininhaber, ihr Geld nicht abzuziehen, war nicht von Erfolg gekrönt. Gestern musste der Windparkbetreiber Insolvenz anmelden. Nach Ansicht der SdK ist das eingesetzte Vermögen der Anleger damit aber im Gegensatz zu anders lautenden Medienberichten nicht zu 100% verloren.

Laut Mitteilung von PROKON hatten sich ungefähr die Hälfte der 75.000 PROKON-Genussrechtsinhaber nach einem entsprechenden Aufruf des Windkraftspezialisten Anfang Januar 2014 bereiterklärt, ihr Genussrechtskapital nicht abzuziehen. Laut PROKON wäre aber von mindestens 95 % des Genussrechtskapitals eine entsprechende Zusage nötig gewesen, um die Insolvenz zu verhindern.

Vorläufiges Insolvenzverfahren

Die ist nun eingetreten. Die PROKON Regenerative Energien GmbH hat am 22.1.2014 einen Insolvenzantrag beim Amtsgericht Itzehoe gestellt. Mutmaßlich verfügt PROKON nicht über die nötige Liquidität, um die Auszahlungen der gekündigten Genussrechtsanteile leisten zu können. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde der Rechtsanwalt Dr. Dietmar Penzlin vom Amtsgericht Itzehoe bestellt. Ziel des vorläufigen Insolvenzverfahrens ist die Sicherung und der Erhalt des PROKON-Vermögens. Laut vorläufigem Insolvenzverwalter sind sämtliche Verfügungen der PROKON-Geschäftsführung ab sofort nur noch mit der Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam.

Der vorläufige Insolvenzverwalter wird nun zunächst eine Bestandsaufnahme des Firmengeflechtes vornehmen müssen. Er wird prüfen müssen, worin das Genussrechtskapital in Höhe von ca. 1,4 Mrd. Euro investiert wurde und welche Vermögenswerte vorhanden sind. Denn erst dann kann beurteilt werden, wie werthaltig das PROKON-Vermögen ist und ob für die Genussrechteinhaber Verwertungschancen bestehen.

Die SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. rät jedem Anleger ohne entsprechende Kostenübernahmezusage einer evtl. vorhandenen Rechtsschutzversicherung, vor Einholung eines kostenpflichtigen Rechtsrats oder gar der Einleitung rechtlicher Schritte, zu prüfen, ob er damit schlechtem Geld nicht auch noch gutes hinterherwirft.

Der vorläufige Insolvenzverwalter weist außerdem darauf hin, dass Zeichnungen neuen Genussscheinkapitals insolvenzbedingt nicht möglich sind. Anleger sollten daher derzeit in keinem Fall Zahlungen auf Konten der PROKON vornehmen.

Da bisher nur das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet wurde, können Anleger derzeit ihre Ansprüche noch nicht zur Insolvenztabelle anmelden. Dies ist erst nach Eröffnung des endgültigen Insolvenzverfahrens, mit dem wir gegen Ende April 2014 rechnen, möglich. Ein endgültiges Insolvenzverfahren würde dann nicht eröffnet, wenn der Insolvenz(eigen)antrag zurückgenommen würde oder wenn kein Insolvenzgrund vorliegen sollte.

Die SdK bietet allen betroffenen Genussrechtsinhabern an, sich für einen kostenlosen Newsletter unter www.sdk.org/prokon.php zu registrieren. Wir werden über diesen Weg alle betroffenen Genussrechtsinhaber rechtzeitig über die Modalitäten zur Forderungsanmeldung und über etwaige Möglichkeiten bezüglich Schadensersatzklagen informieren.

Vermögenswerte vorhanden

Die SdK geht weiterhin davon aus, dass Prokon über werthaltige Vermögenswerte verfügt - zumindest im Bereich der Windkraftanlagen -, die, nachdem das Unternehmen nicht über Bankkredite finanziert war, zu großen Teilen den Genussrechtsinhabern zur Befriedigung ihrer Ansprüche zur Verfügung stehen müssten.

Die Höhe dieser Werte muss nun der vorläufige Insolvenzverwalter feststellen. Im Anschluss daran müsste aufgrund der uns zugänglichen Informationen unserer Meinung nach ein Insolvenzplan erstellt werden, der die Interessen aller Genussrechtsinhaber fair berücksichtigt.

Fortführungslösung möglich

Die SdK ist auch weiterhin der Meinung, dass PROKON trotz Insolvenz im Zuge einer Fortführungslösung gute "Überlebenschancen" hätte, und dies für alle Genussrechteinhaber die beste aller Möglichkeiten wäre, ihr Investment zu retten. Dafür werden wir uns, auch im Sinne der über tausend Anleger, die sich bisher bereits hilfesuchend bei uns registriert haben, aktiv einsetzen und den Kontakt zum vorläufigen Insolvenzverwalter suchen.

Die SdK wird betroffene Genussrechtsinhaber über einen kostenlosen Newsletter weiterhin über den Fortgang des Verfahrens informieren. Interessierte Genussrechtsinhaber können sich unter
http://www.sdk.org/prokon.php für diesen kostenfrei registrieren lassen.

SdK Mitgliedern stehen wir zu unseren Geschäftszeiten unter 089 / 2020846-0 oder unter info@sdk.org  für Fragen zur Verfügung.

München, den 23. Januar 2013

SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.

Quelle: www.sdk.org

Mittwoch, 22. Januar 2014

BaFin untersagt der Bruma Service GmbH das unerlaubt betriebene Finanztransfergeschäft

Bonn/Frankfurt a. M., 21. Januar 2014
 
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat der Bruma Service GmbH mit Verfügung vom 2. Dezember 2013 das weitere Betreiben des Finanztransfergeschäftes im Inland untersagt.

Die Bruma Service GmbH mit Sitz in der Schweiz hat unerlaubt Zahlungsdienste betrieben, indem sie Forderungsbeträge für andere per Lastschrift über in Deutschland geführte Konten einzog oder per Überweisung auf eigenen Konten in Deutschland entgegennahm und die Beträge auftragsgemäß weiterleitete. Auftraggeber der Bruma Service GmbH waren beispielsweise Anbieter von Gewinnspielen. Ob die Lastschrifteinzüge berechtigt waren, ist der BaFin nicht bekannt.

Mit der Annahme und der Weiterleitung der Beträge über in Deutschland geführte Konten hat die Bruma Service GmbH das Finanztransfergeschäft gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 6 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) ohne die nach § 8 Abs. 1 Satz 1 ZAG erforderliche Erlaubnis betrieben. Die BaFin hat gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 ZAG die sofortige Einstellung der betriebenen Geschäfte gegenüber der Bruma Service GmbH angeordnet.

Die Verfügung ist bestandskräftig.

Quelle: BaFin

BaFin untersagt der Pay4 GmbH sowie deren Geschäftsführer Herrn Jens Leinert Dienstleistungen für die Bruma Service GmbH zu erbringen, soweit die Bruma Service GmbH das Finanztransfergeschäft betreibt

Bonn/Frankfurt a. M., 21. Januar 2014
 
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat der Pay4 GmbH mit Sitz in Frankfurt/Main sowie deren Geschäftsführer Herrn Jens Leinert jeweils mit Verfügung vom 2. Dezember 2013 untersagt Dienstleistungen für die Bruma Service GmbH mit Sitz in der Schweiz zu erbringen, soweit diese das Finanztransfergeschäft dadurch betreibt, dass sie Forderungsbeträge für andere per Lastschrift über in Deutschland geführte Konten einzieht oder per Überweisung auf eigenen Konten in Deutschland entgegennimmt und die Beträge auftragsgemäß weiterleitet (s. Veröffentlichung vom gleichen Tage).

Die Pay4 GmbH ist in die Anbahnung, den Abschluss und die Abwicklung der ungesetzlichen Geschäfte der Bruma Service GmbH im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 4 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) einbezogen. Die BaFin hat daher gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 ZAG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 4 ZAG die sofortige Einstellung dieser Geschäfte gegenüber der Pay4 GmbH sowie gegenüber deren Geschäftsführer Herrn Jens Leinert als Organ der Pay4 GmbH (§ 4 Abs. 1 Satz 4 Satz 4, 2. Halbsatz ZAG) angeordnet.

Die Verfügungen sind bestandskräftig.

Quelle: BaFin

Freitag, 17. Januar 2014

SdK prüft rechtliche Schritte gegen A.T.U - Nachrangige Anleihe muss aus Sicht der SdK bedient werden

Die Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. (SdK) lässt aktuell rechtliche Schritte gegen die A.T.U Gruppe bzw. gegen die A.T.U Auto-Teile-Unger Investment GmbH & Co. KG, der Emittentin einer im Oktober 2014 fälligen variabel verzinslichen nachrangigen Anleihe über EUR 150 Millionen (ISIN XS0202043898), prüfen. Die A.T.U hatte zuletzt angekündigt, im Wege der finanziellen Sanierung der Gesellschaft, die nachrangige Anleihe sowie alle damit im Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten nicht zurückzahlen oder anderweitig entschädigen zu wollen.

Dies ist aus Sicht der SdK nicht möglich. Die A.T.U Gruppe ist nicht insolvent und der Sanierungsplan sieht sogar vor, dass sogar der bisherige Eigentümer der Gesellschaft ein "kleiner fortlaufendender Anteil an der A.T.U Gruppe nach Restrukturierung" zusteht. Damit würden die Eigentümer, welche das unternehmerische Risiko tragen müssten, besser gestellt als die nachrangigen Gläubiger, welche eigentlich vorrangig bedient werden würden in einer Insolvenz. Dies widerspricht aus Sicht der SdK klar der wirtschaftlichen Logik und geltendem Recht. Dieser räuberische Versuch der beteiligten Banken und Fonds (Centerbridge, Babson und Fonds, die von Goldman Sachs Investment Partners gemanagt werden) und des bisherigen Eigentümers KKR, die Sanierung auf Kosten der nachrangigen Gläubiger durchzuziehen, basiert aus Sicht der SdK nur auf Grundlage der Ausnutzung von verschiedenen Gesetzen in unterschiedlicher Länder. Da die nachrangige Anleihe nach US-Recht begeben wurde, scheinen die beteiligten Parteien davon auszugehen, dass sich kein nachrangiger Gläubiger zu einer Klage entschließen wird.

Zur Prüfung des Sachverhaltes und möglicher Klagemöglichkeiten hat die SdK daher eine Anwaltskanzlei in New York beauftragt. Die SdK ruft daher alle betroffenen Anleiheinhaber auf, sich unter info@sdk.org zu melden, und sich dem Vorgehen der SdK anzuschließen. Je mehr Anleiheinhaber sich zusammenschließen, desto wahrscheinlicher ist, dass ein gemeinsames Vorgehen finanziert werden kann und man auch den nötigen Druck auf den Treuhänder der Anleihe ausüben kann.

Für Fragen stehen wir Ihnen unter 089 / 2020846-0 oder unter info@sdk.org gerne zur Verfügung.

München, den 17. Januar 2014

SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.   

Quelle: www.sdk.org

Donnerstag, 16. Januar 2014

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor NEA EUROPE LIMITED

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 4 Abs. 7 1. Satz Bankwesengesetz (BWG) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person (Person) zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.
 
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 15. Jänner 2014 teilt die FMA daher mit, dass die
 
NEA EUROPE LIMITED
mit angeblichem Sitz in
3 Brindleyplace
Birmingham B1 2JB
United Kingdom
 
bzw.
69 Great Hampton Street
Birmingham
United Kingdom
B18 6 EW
Registered in England & Wales
Registered No 08360927
Phone: +44 121 231 71 00
Fax: +44 121 270 23 50
Website: www.nea-europe-ltd.com
E-Mail: office(at)nea-europe-ltd.com

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Dem Anbieter ist daher die gewerbliche Entgegennahme fremder Gelder als Einlage gem. § 1 Abs 1 Z. 1 zweiter Fall BWG in Österreich nicht gestattet.
 
Quelle: FMA

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor Capital Trust Mangement

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 4 Abs. 7 1. Satz Bankwesengesetz (BWG) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person (Person) zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.
 
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 15. Jänner 2014 teilt die FMA daher mit, dass die
 
Capital Trust Management
131, West 33rd Street
Suite 11a
New York 100001

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Der gewerbliche Handel mit Wertpapieren auf eigene oder fremde Rechnung nach § 1 Abs. 1 Z 7 lit. e BWG ist dem Anbieter daher nicht gestattet.
 
Quelle: FMA

Montag, 13. Januar 2014

Insolvenzverfahren der Australian Mining Finance SA

Pressemitteilung der SdK

Am 27. November 2013 hat die Australian Mining Finance SA einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beim zuständigen Gericht in Luxemburg gestellt. Die Inhaber von Anleihen der Gesellschaft (WKN A0DHP9 und WKN (0T41B) müssen nun die aus der Anleihe resultierende Forderung gegenüber der Gesellschaft zur Insolvenztabelle anmelden, um später an einer eventuellen Ausschüttung aus der Insolvenzmasse teilhaben zu können.

Mitglieder der SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. steht ein entsprechendes Formular zur Forderungsanmeldung unter Forderungsanmeldung Australian Mining zur Verfügung.  

Für Rückfragen stehen wir unseren Mitgliedern unter 089 / 2020846-0 oder unter info@sdk.org zur Verfügung.

München, den 8. Januar 2014
SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. 

Quelle: www.sdk.org
 Pressekontakt: Daniel Bauer, bauer@sdk.org, Tel.: 089 - 20 20 846 0

Freitag, 10. Januar 2014

Update: Betrügerischer "Broker" Ko Sin Corporation Limited weiterhin aktiv

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Die Anlagebetrugsfirma Ko Sin Corporation Limited aus Hongkong, vor der ich im letzten Jahr gewarnt hatte, siehe http://anlegerschutz.blogspot.de/2013/07/neu-gegrundeter-broker-ko-sin-versucht.html, ist weiterhin aktiv. Mittels unverlangter Telefonanrufe (sog. Cold Calling) sollen deutsche Anleger zu Einzahlungen überredet werden.

Es handelt sich um einen klassischen Anlagebetrugsfall. Die Firma Ko Sin Corporation Limited ist neu gegründet und nicht als Finanzdienstleistungsunternehmen zugelassen. Auf der optisch nett gestalteten Webseite http://kosin.net wird weiterhin kein Verantwortlicher angegeben. Die Seite kosin.net http://kosin.net/ ist nicht auf die Ko Sin Corporation Limited eingetragen, sondern immer noch auf Herrn Loren aus dem sonnigen Kalifornien in der Kaffeestraße.

Klare Empfehlung: Finger weg!

Montag, 23. Dezember 2013

BaFin stellt den Entschädigungsfall für die Dr. Seibold Capital GmbH fest

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat am 19. Dezember 2013 den Entschädigungsfall für die Dr. Seibold Capital GmbH, Gmund am Tegernsee, festgestellt. Das Institut war nicht mehr in der Lage, seine Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften zu erfüllen; es besteht auch keine Aussicht auf eine spätere Erfüllung.

Die Dr. Seibold Capital GmbH ist Mitglied der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen (EdW). Diese sichert die Verbindlichkeiten eines Instituts gegenüber seinen Kunden in der Höhe von 90 Prozent bis maximal 20.000 €. Mit der Feststellung des Entschädigungsfalles liegen die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vor, dass die EdW die Kunden der Dr. Seibold Capital GmbH entschädigen kann. Die EdW wird in Kürze von sich aus Kontakt zu den Kunden aufnehmen.

Die BaFin hatte am 17. Oktober 2013 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt. Nach Beschluss des Amtsgerichts Wolfratshausen vom 14. November 2013 wurde das vorläufige Insolvenzverfahren über das Vermögen der Dr. Seibold Capital GmbH angeordnet.

Quelle: BaFin

Donnerstag, 19. Dezember 2013

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor Dyman Asssociates

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 4 Abs. 7 1. Satz Bankwesengesetz (BWG) bzw. § 92 Abs. 11 1. Satz Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 (WAG 2007) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person (Person) zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte bzw. Wertpapierdienstleistungsgeschäfte nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.
 
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 06. Dezember 2013 teilt die FMA daher mit, dass die
 
Dyman Asssociates
(mit angeblichem Sitz in)
(Paris Office)
27 Avenue de l‘Opera
75001 Paris
Tel.: +33(0)1 53 01 27 08
Fax: +33(0)1 53 01 35 52
 
und
(Tokyo Office)
10-1, Roppongi 6-chom
Minato-ku Tokyo, 106-6114
Tel.: +81(0)3 4579 5906
Fax: +81(0)3 6800 2401
Web: www.dymanassociates.com
E-Mail: contactus(at)dymanassociates.com
 
nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte und Wertpapierdienstleistungen in Österreich zu erbringen.

Mittwoch, 18. Dezember 2013

Entgeltklausel einer Bank "Nacherstellen von Kontoauszügen 15,00 EUR" unwirksam

Pressemitteilung des BGH Nr. 206/2013 vom 17.12.2013

Bundesgerichtshof entscheidet über eine Entgeltklausel für die Nacherstellung von Kontoauszügen
 
Der u.a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Unwirksamkeit einer Entgeltklausel für die Nacherstellung von Kontoauszügen gegenüber Verbrauchern bestätigt. Der klagende Verbraucherschutzverband nimmt die beklagte Bank auf Unterlassung der Verwendung folgender Klausel in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis gegenüber Verbrauchern in Anspruch:
 
“Nacherstellung von Kontoauszügen  Pro Auszug  15,00 EUR”.
 
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr auf die Berufung des Klägers stattgegeben. Der XI. Zivilsenat hat die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der beklagten Bank zurückgewiesen.
 
Die Klausel, die nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB* der Inhaltskontrolle unterliegt, ist nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Sie wird den Vorgaben des § 675d Abs. 3 Satz 2 BGB** nicht gerecht, demzufolge das Entgelt für die Nacherstellung von Kontoauszügen unter anderem in dem hier gegebenen Fall von § 675d Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB an den tatsächlichen Kosten der Bank ausgerichtet sein muss.
 
Die beklagte Bank hat vorgetragen, für die Nacherstellung von Kontoauszügen, die in mehr als 80% der Fälle Vorgänge beträfen, die bis zu sechs Monate zurückreichten, fielen aufgrund der internen Gestaltung der elektronischen Datenhaltung Kosten in Höhe von (lediglich) 10,24 € an. In den übrigen Fällen, in denen Zweitschriften für Vorgänge beansprucht würden, die länger als sechs Monate zurücklägen, entstünden dagegen deutlich höhere Kosten.
 
Damit hat sie selbst bei der Bemessung der tatsächlichen Kosten eine Differenzierung zwischen Kunden, die eine Nacherstellung vor Ablauf der Sechsmonatsfrist begehren, und solchen, die nach Ablauf der Sechsmonatsfrist eine erneute Information beanspruchen, eingeführt und belegt, dass ihr eine Unterscheidung nach diesen Nutzergruppen ohne weiteres möglich ist. Sie hat weiter, ohne dass es im Einzelnen auf die Einwände des klagenden Verbraucherschutzverbandes gegen die Kostenberechnung ankam, dargelegt, dass die weit überwiegende Zahl der Kunden deutlich geringere Kosten verursacht als von ihr veranschlagt. Entsprechend muss sie das Entgelt im Sinne des § 675d Abs. 3 Satz 2 BGB für jede Gruppe gesondert bestimmen. Die pauschale Überwälzung von Kosten in Höhe von 15 € pro Kontoauszug auf alle Kunden verstößt gegen § 675d Abs. 3 Satz 2 BGB.
 
Der XI. Zivilsenat hat überdies entschieden, dass die inhaltlich sowie ihrer sprachlichen Fassung nach nicht teilbare Klausel nicht teilweise aufrechterhalten werden kann. Das widerspräche dem in ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannten Verbot der geltungserhaltenden Reduktion.
 
Urteil vom 17. Dezember 2013 – XI ZR 66/13
OLG Frankfurt am Main – Urteil vom 23. Januar 2013 – 17 U 54/12
(veröffentlicht: ZIP 2013, 452)
LG Frankfurt am Main – Urteil vom 2. April 2012 – 2-19 O 409/11
Karlsruhe, den 17. Dezember 2013
_______
 
* § 307 Inhaltskontrolle
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
1.mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
 
** § 675d Unterrichtung bei Zahlungsdiensten
[…]
(3) Für die Unterrichtung darf der Zahlungsdienstleister mit dem Zahlungsdienstnutzer nur dann ein Entgelt vereinbaren, wenn die Information auf Verlangen des Zahlungsdienstnutzers erbracht wird und der Zahlungsdienstleister
1.diese Information häufiger erbringt, als in Artikel 248 §§ 1 bis 16 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche vorgesehen,
2. eine Information erbringt, die über die in Artikel 248 §§ 1 bis 16 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche vorgeschriebenen hinausgeht, oder
3.diese Information mithilfe anderer als der im Zahlungsdiensterahmenvertrag vereinbarten Kommunikationsmittel erbringt.
Das Entgelt muss angemessen und an den tatsächlichen Kosten des Zahlungsdienstleisters ausgerichtet sein.
[…]

Montag, 16. Dezember 2013

SdK rät Inhabern von Anleihen der S.A.G. Solarstrom AG zur Interessensbündelung

Die S.A.G. Solarstrom AG hat am 13. Dezember 2013 mitgeteilt, dass beim zuständigen Amtsgericht Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung gestellt worden ist. Dies sei notwendig geworden, da die in den letzten Wochen durchgeführten Refinanzierungsgespräche mit Banken, Finanzdienstleistern und weiteren Gläubigern sowie Investoren als gescheitert anzusehen sind. Daher sah die Gesellschaft keine Chance mehr, eine kurzfristige Sanierung außerhalb eines Insolvenzverfahrens zu realisieren.

Die S.A.G. Solarstrom AG hat nach Kenntnis der SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. (SdK) zwei Anleihen (WKN A1E84A und A1K0K5) im Wert von ca. 75 Mio. Euro emittiert. Es ist davon auszugehen, dass in Zukunft keine Zinszahlungen und keine vollständige Rückzahlung des Nennwertes an die Anleiheinhaber erfolgen werden.

Aus den Erfahrungen zurückliegender Insolvenzverfahren ist es aus Sicht der SdK für die Inhaber der Anleihen der S.A.G. Solarstrom AG ratsam, sich zu organisieren, um eine bestmögliche Wahrung ihrer Interessen im Insolvenzverfahren zu gewährleisten. Vor allem bei Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung, bei der die amtierenden Vorstände, welche oft nicht unschuldig an der prekären Situation der Gesellschaft sind, weiterhin die Geschäfte der Gesellschaft steuern, ist aus Sicht der SdK eine über das normale Maß hinausgehende Kontrolle durch die Gläubiger notwendig.

Die SdK wird daher das Insolvenzverfahren aktiv begleiten und die Interessen der Anleiheinhaber auch auf den aller Voraussicht nach zukünftig stattfindenden Gläubigerversammlungen vertreten.

Betroffenen Anlegern bietet die SdK an, sich unter http://www.sdk.org/sag.php für einen kostenlosen Newsletter registrieren zu lassen. Mitglieder der SdK können sich mit Fragen gerne per E-Mail unter
info@sdk.org oder Tel. 089 / 20208460 an die SdK wenden.

München, den 16. Dezember 2013

SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.

Hinweis: Die SdK hält Aktien und Anleihen der S.A.G Solarstrom AG!

Quelle: www.sdk.org

Samstag, 14. Dezember 2013

"Josef Graf von Burgstein Inc." ist kein nach § 32 KWG zugelassenes Institut

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) weist darauf hin, dass sie dem Unternehmen, das unter der Bezeichnung „Josef Graf von Burgstein Inc., West Palm Beach, FL 33416 Summit Blvd.“ auftritt, keine Erlaubnis für seine Geschäftstätigkeit erteilt hat. Das Unternehmen unterliegt daher nicht der Aufsicht der BaFin.

Die BaFin hat jedoch Grund zu der Annahme, dass das Unternehmen - insbesondere auf seiner Internetseite „www.privateanleger.de“ - mit Geldanlagemöglichkeiten, die möglicherweise einer Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 KWG bedürfen, an das Publikum herantritt.

Quelle: BaFin

BaFin ordnet Abwicklung des von Herrn Adam Jerome Harrison und Herrn Dionysios Skourlis betriebenen Einlagengeschäfts an

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat Herrn Adam Jerome Harrison, 90429 Nürnberg, und Herrn Dionysios Skourlis, 90451 Nürnberg, am 19. November 2013 die unverzügliche Abwicklung des unerlaubt betriebenen Einlagengeschäfts aufgegeben.

Herr Harrison und Herr Skourlis boten - teilweise gemeinsam unter der Geschäftsbezeichnung „Black Beat Imperial Fund“ - Anlegern den Abschluss vorformulierter „Verträge über ein partiarisches Darlehen“ an, in denen sie jeweils versprachen, das von ihnen angenommene verzinsliche Darlehenskapital vollständig an die Darlehensgeber zurückzuzahlen. Mit der Annahme des Darlehenskapitals - auch soweit dies unter der Geschäftsbezeichnung „Black Beat Imperial Fund“ erfolgt ist - betreiben Herr Harrison und Herr Skourlis das Einlagengeschäft ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin. Sie sind verpflichtet, die Gelder unverzüglich und vollständig an die Kapitalgeber zurückzuzahlen.

Die Verfügungen der BaFin sind sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig.

Quelle: BaFin

BaFin ordnet Abwicklung des von der Cashmaxx KG betriebenen Einlagengeschäfts an

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat der Cashmaxx KG, 95444 Bayreuth, mit Bescheid vom 27. November 2013 aufgegeben, das ohne Erlaubnis betriebene Einlagengeschäft durch Rückzahlung der angenommenen Gelder unverzüglich abzuwickeln.     

Die Cashmaxx KG erwarb von Anlegern Lebensversicherungsverträge oder Bausparverträge, um die Verträge zu kündigen und deren Rückkaufswerte zu erhalten. Den „Verkäufern“ versprach die Cashmaxx KG, das erhaltene Rückkaufskapital nebst in Aussicht gestellter Renditen nach Ablauf eines längeren Zeitraums auszuzahlen. Mit dieser Geschäftstätigkeit betreibt die Cashmaxx KG das Einlagengeschäft ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin.

Der Bescheid ist sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig.

Quelle: BaFin

Mittwoch, 11. Dezember 2013

SdK organisiert gemeinsames Vorgehen von PROKON Genussrechtsinhabern

Die SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger (SdK) organisiert ein gemeinsames Vorgehen der Inhaber von Genussrechten der PROKON Regenerative Energien GmbH. Ziel des gemeinsamen Vorgehens ist es, die Gesellschaft zu mehr Transparenz bezüglich der wirtschaftlichen Verhältnisse der PROKON Gruppe zu bewegen und auch in Zukunft eine Gleichbehandlung aller Genussrechtsinhaber sicherzustellen.

PROKONs stille Reserven sind aus Sicht der SdK zweifelhaft

In den letzten Wochen ist die PROKON Gruppe erneut in die Schlagzeilen führender deutscher Medien geraten. Hintergrund sind der noch immer nicht vorliegende testierte Konzernjahresabschluss für das Geschäftsjahr 2012 und die im PROKON Rundbrief Nr. 53 ausgewiesenen Geschäftszahlen zum 31. August 2013. Aus Sicht der SdK ist aufgrund der zuletzt ausgewiesenen Geschäftszahlen zu befürchten, dass die Genussrechtsinhaber aktuell einen Teil ihres Investments verloren haben. Die Argumentation von PROKON, die Gesellschaft verfüge über stille Reserven in Höhe eines dreistelligen Mio. Euro Betrages, und somit seien die Genussrechte nicht von einer Reduzierung der Rückzahlungsansprüche bedroht, ist aus Sicht der SdK zweifelhaft. Zu diesem Ergebnis kam die SdK bereits im März 2013 anhand einer fiktiven Berechnung eines möglichen Entwicklungsszenarios ( "AnlegerPlus 13/3" ). Zu einer ähnlichen Einschätzung scheint der Abschlussprüfer der PROKON Regenerativen Energien GmbH gekommen zu sein. Dieser weigerte sich nach Angaben PROKONs, hinter den Berechnungen PROKONs in Bezug auf die stillen Reserven zu stehen, und bestand darauf, einen zweiten Wirtschaftsprüfer hinzuzuziehen. Der zweite Prüfer kam jedoch auch nicht auf das von PROKON gewünschte Ergebnis.

Planungsszenario der PROKON aus Sicht der SdK nicht nachvollziehbar

PROKON selbst hat nun auf die Kritik in der Öffentlichkeit reagiert, und eine Zukunftsprognose veröffentlicht, aus der hervorgehen soll, dass das Genussrechtskapital bei PROKON langfristig gesichert sei. Dieser Prognose liegen natürlich, wie jeder Prognose, mehrere hypothetische Annahmen zu Grunde. Unter anderem geht die Gesellschaft davon aus, dass bis zum Jahr 2015 die Summe der Genussrechte bis auf ca. 1,9 Mrd. Euro ansteigt. Dafür müssten in den kommenden beiden Jahren jedoch rund 600 Mio. Euro an neuen Genussrechtsgeldern eingeworben werden. Mit den eingeworbenen Mitteln sollen dann die bereits begonnenen Projekte anscheinend zu Ende gebaut werden. Alleine die in Deutschland fertiggestellten Projekte im Windbereich liefern dann im Jahr 2016 laut PROKONs Planzahlen einen Ergebnisbeitrag von ca. 53 Mio. Euro. Zum Vergleich: Die aktuell schon bestehenden Windprojekte in Deutschland sollen in 2016 einen Ergebnisbeitrag von gerade einmal 17 Mio. Euro liefern. Aus Sicht der SdK ist diese Annahme bezüglich des Ergebnisbeitrages der neuen Projekte nicht nachvollziehbar. Ferner wirft sich bei der Planung von PROKON die Frage auf, was denn geschieht, sollten die benötigten Gelder nicht wie geplant über Genussrechte eingeworben werden können. Aufgrund der derzeitigen Medienkritik und der Intransparenz der Geschäftszahlen erscheint es aus Sicht der SdK eher zweifelhaft zu sein, ob PROKON in den kommenden Jahren das Platzierungsziel bei den Genussrechten erreichen kann.

Abwärtsspirale droht

Auch die permanente (berechtigte) negative Medienpräsenz dürfte aus Sicht der SdK zu einer erhöhten Kündigungsquote unter den Genussrechtsinhabern der PROKON führen. So deuten die diversen Aktivitäten von Rechtsanwaltskanzleien in den Medien jedenfalls aus Sicht der SdK darauf hin, dass es zumindest vermehrt Nachfrage nach rechtlicher Beratung unter den PROKON Anlegern gibt. Dies dürfte in den kommenden Monaten nach Ansicht Sicht der SdK auch in einer steigenden Kündigungsquote sichtbar werden. Aus Sicht der SdK könnte eine steigende Anzahl an Kündigungen jedoch dazu führen, dass die PROKON Gruppe in eine wirtschaftliche Abwärtsspirale gerät. Dadurch würden eventuell diejenigen, die ihre Genussrechte nicht kündigen bzw. nicht kündigen können, benachteiligt werden, sofern die PROKON dann deren Genussrechte zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr bedienen könnte. Dies könnte aus Sicht der SdK dann der Fall sein, wenn die stillen Reserven tatsächlich nicht vorhanden wären oder die ausgewiesenen Bilanzansätze eventuell sogar zu hoch wären.

Transparenz und Gleichbehandlung gefordert

Die SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. fordert daher alle Genussrechtsinhaber auf, sich dem gemeinsamen Vorgehen der SdK anzuschließen. Unter http://www.sdk.org/prokon.php können sich betroffene Genussrechtsinhaber für einen kostenlosen Newsletter registrieren. Im weiteren Verlauf strebt die SdK an, im Dialog mit der Gesellschaft eine größere Transparenz für alle Anleger herzustellen und einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer, welcher von Seiten der Gläubiger bestimmt wird, mit der Bewertung der Vermögensgegenstände der PROKON Gruppe zu beauftragen. Ferner sollte aus Sicht der SdK sichergestellt werden, dass auch im Falle einer hohen Kündigungsquote unter den Genussrechtsinhabern die PROKON Gruppe keine weiteren vorrangigen Fremdmittel (Bankdarlehen etc.) aufnimmt, so dass die Besicherungssituation der Genussrechtsinhaber nicht verschlechtert werden würde.

München, den 11. Dezember 2013
SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.

Quelle: www.sdk.org