Freitag, 26. September 2008

Arcandor AG: SdK fordert Rücktritt von Thomas Middelhoff

Die Aktie des Kaufhaus- und Touristikkonzern Arcandor ist seit Beginn dieser Woche um mehr als ein Drittel eingebrochen. Ausgelöst wurde dieser Absturz durch eine unverständliche Kommunikationspanne der Konzernführung, die inzwischen auch die Finanzdienstleistungsaufsicht BaFin auf den Plan gerufen hat.

Der Konzern hat zunächst entschieden dementiert, dass er sich im Zuge der Kreditverhandlungen mit einem Bankenkonsortium von Beteiligungen wie der an seiner Tourismustochter Thomas Cook trennen muss. Diese Aussage wurde jedoch nur wenige Stunden später in einer Pflichtmitteilung nach Börsenschluss am Mittwochabend wiederrufen. Darin vollzieht Arcandor eine Kehrtwende und räumt ein, dass eine Reduzierung der Beteiligungen an Thomas Cook durchaus überprüft werde.

Damit hat Arcandor seine Glaubwürdigkeit bei den Anlegern wohl endgültig verspielt und gleichzeitig einen Erdrutsch seiner Aktien an der Börse ausgelöst, denn die Tourismustochter ist die einzige verbliebene Ertragsperle des Konzerns. Für dieses Desaster sollte Vorstandschef Thomas Middelhoff die Verantwortung übernehmen und seinen Posten räumen, zumal er seit drei Jahren erfolglos versucht, den Konzern zu sanieren.

Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.

SdK warnt vor Risiken bei Zertifikaten

Die Pleite der Investmentbank Lehman Brothers hat leider die Befürchtungen der Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. (SdK) bestätigt. Vielen Anlegern in Zertifikate oder Hebelprodukte wurden schmerzlich die Schwächen dieser Produkte vor Augen geführt. Solche Wertpapiere stellen rechtlich Inhaberschuldverschreibungen dar, für deren Zahlungsversprechen im Falle einer Insolvenz des Emittenten kein Einlagensicherungsfonds einspringt.

Anders stellt sich die Lage bei Investmentfonds dar, da bei ihnen das Vermögen, das die Anleger eingezahlt haben, getrennt von dem Vermögen der Kapitalanlagegesellschaft als Sondervermögen geführt wird und somit vom wirtschaftlichen Schicksal des Emittenten unabhängig ist.

Das Emittentenrisiko bei Zertifikaten war seit Langem bekannt, wurde jedoch wenig beachtet und insbesondere von der "Zertifikateindustrie" klein geredet, als die SdK im Februar 2007 auf dieses hingewiesen hat.

Ein besonders hohes Risiko in diesem Bereich liegt aus Sicht der SdK darin, dass verbriefte Derivate von größeren Investmentbanken auch über eigens gegründete Tochtergesellschaften mit nur geringem haftenden Stammkapital begeben werden. Anleger sollten daher überprüfen, ob das von ihnen gewählte Produkt durch eine Patronatserklärung der Muttergesellschaft abgesichert ist. Ist dies nicht der Fall, sollten die Anleger von solchen Produkten die Finger lassen.

Auch von der gut klingenden Produktbezeichnung "Garantiezertifikat" sollte man sich nicht verführen lassen. Zum einen gilt die verbriefte Kapitalgarantie (diese kann auch unter 100% liegen) nur für den, der das Papier zum Laufzeitende hält. Und im Falle einer Insolvenz des Emittenten wäre diese Garantie ebenfalls hinfällig.

Neben dem Emittentenrisiko gibt es für den Anleger beim Kauf von Zertifikaten einige weitere einfache Punkte zu beachten, die vor einem bösen Erwachen schützen können:

- Definieren Sie Ihre Anlagestrategie und entscheiden Sie dann, ob Sie hierfür auf Zertifikate zurückgreifen müssen. Lassen Sie sich nicht durch Zertifikate zu einer Anlagestrategie verführen.

- Lesen Sie vor einem Investment immer aufmerksam den Verkaufsprospekt (Funktionsweise, Kostenkomponenten, Risikohinweise).

- Kaufen Sie nur Zertifikate, die Sie verstehen und deren Preis Sie nachvollziehen können und meiden Sie Produkte, die keinen Rückzahlungsanspruch verbriefen.

- Meiden Sie Zertifikate, die sich auf Basiswerte beziehen, die vom Emissionshaus eigens kreiert und berechnet werden.

- Beachten Sie, dass viele Anlagezertifikate intransparente Preisaufschläge enthalten. Diese sind zu Beginn der Laufzeit am höchsten und werden dann sukzessive vom jeweiligen Emissionshaus abgebaut.

- Beachten Sie, dass Sie während der Restlaufzeit prinzipiell keinen Rechtsanspruch auf faire Sekundärmarktpreise haben. Sie handeln de facto immer nur mit dem Emittenten.

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass Zertifikate durchaus in Einzelfällen eine interessante Anlagealternative sind. Den Anlegern muss jedoch bewusst sein, dass sie bei Zertifikaten von einer Insolvenz des Emittenten deutlich stärker betroffen sind als bei Investmentfonds. Diesen Aspekt sollten Anleger gerade vor dem Hintergrund der aktuellen Finanzkrise verstärkt in ihre Anlageentscheidung einbeziehen.

Für alle interessierten Anleger halten wir unsere Berichterstattung zu Zertifikaten im Schwarzbuch Börse der letzten drei Jahre kostenlos zum Download unter www.sdk.org/statistiken zur Verfügung.

Über unseren Kooperationspartner Derixx haben Anleger Zugriff auf eine Suchmaschine, die für angebotene Zertifikateprodukte den finanzmathematisch fairen Preis (Fair Value) ermittelt. Dies ermöglicht dem Anleger den Vergleich mit aktuellen Marktpreisen und somit auch einen Preisvergleich zwischen den Emittenten und ihren Produkten. Näheres hierzu finden Interessierte unter www.sdk.org/derixx.php.

Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.

Donnerstag, 18. September 2008

Prospekthaftung des Wirtschaftsprüfers bei Abdruck seines Bestätigungsvermerks

Prospekthaftung des Wirtschaftsprüfers bei Abdruck seines uneingeschränkten Bestätigungsvermerks (“Leipzig West AG”)

LG Leipzig, Urteil vom 7.5.2008, Az. 8 O 2934/07

Leitsatz:

Mit einem in einem Prospekt abgedruckter uneingeschränkter Bestätigungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers wird ein Vertrauenstatbestand für die Richtigkeit des Prospekts geschaffen. Der Wirtschaftsprüfer haftet dann bei Fehlerhaftigkeit wegen Prospekthaftung im engeren Sinne.

Mittwoch, 17. September 2008

Aufsichtsrat haftet persönlich für sittenwidriges und betrügerisches Verhalten des Vorstandes

Der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat am 23.6.2008 einem Aktienanleger, der wie mehr als 6.000 andere, Aktien dermittlerweile insolventen R. Holding AG erworben hatte, einen Schadenersatzanspruch gegen den damaligen Aufsichtsratsvorsitzenden des Unternehmens zugesprochen.

Die Aktiengesellschaft hatte zwischen 1999 und 2000 zehn Aktienemissionen durchgeführt und an mehr als 6.000 Anleger außerbörslich Aktien veräußert. Insgesamt wurden ca. 42 Mio. € eingenommen. Die Gelder wurden nicht in werthaltige Anlagen
investiert, sondern ganz überwiegend für Provisionszahlungen, luxuriöse Repräsentationsaufwendungen und Leasingfahrzeuge (BMW, Mercedes, Ferrari) verwandt. Die Aktiengesellschaft ist insolvent. Der Vorstandsvorsitzende ist inzwischen vom Landgericht Düsseldorf wegen Betruges und Untreue zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten verurteilt worden. Gegen den Aufsichtsratvorsitzenden ermittelt die Staatsanwaltschaft Düsseldorf (Aktenzeichen 130 Js 25/06).

Der Kläger hatte im August und Dezember 2000 über Telefonverkäufer für ca. 6.300 € Aktien der R. AG erworben und hat nach der Insolvenz des Unternehmens den damaligen Aufsichtsratvorsitzenden und den Vorstandsvorsitzenden auf Schadenersatz verklagt.

Das Landgericht Düsseldorf hatte beide, den Aufsichtsrat- und Vorstandsvorsitzenden, am 6.11.2007 zur Zahlung von Schadenersatz in Höhe rund 6.300 € verurteilt. Das Landgericht war davon ausgegangen, dass neben dem Vorstandsvorsitzenden auch der
Aufsichtsratvorsitzende für die entstandenen Schäden persönlich hafte, weil er seiner Aufsichts- und Kontrollpflicht nicht nachgekommen sei. Der Aufsichtsratvorsitzende habe notwendige Nachforschungen bewusst unterlassen und daher zumindest bedingten Schädigungsvorsatz hinsichtlich einer vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung des Klägers gehabt (§ 826 Bürgerliches Gesetzbuch). So
habe er selbst dann keine Kontrollmaßnahmen ergriffen, als er keine Aufsichtsratvergütung mehr erhalten habe und ihm so die Illiquidität der Aktiengesellschaft aufgefallen sei.

Der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat die Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf am 23.6.2008 bestätigt. Zur Begründung hat der Senat ergänzend ausgeführt, dass der Aufsichtsratvorsitzende jedenfalls den dringenden Verdacht gehabt habe, dass es sich um eine betrügerische Aktiengesellschaft gehandelt habe. Er habe Beihilfe zum sittenwidrigen und betrügerischen Verhalten des Vorstandes geleistet, weil er von vornherein nicht beabsichtigt habe, die nötige Kontrolle auszuüben, und konkreten Verdachtsmomenten bewusst nicht nachgegangen sei.

Das Urteil ist rechtskräftig.

(Urteil des 9. Zivilsenats vom 23.6.2008, Aktenzeichen I-9 U 22/08)

Pressemitteilung des OLG Düsseldorf

Dienstag, 16. September 2008

Schadensersatzansprüche eines Filmfonds-Anlegers gegen die Treuhandkommanditistin

BGH, Urteil vom 29.5.2008, Az. III ZR 59/07

Schadensersatzansprüche eines Anlegers in einen Filmfonds gegen die Treuhandkommanditistin (“Cinerenta”)

Leitsätze des Gerichts:


1. Die Treuhandkommanditistin eines Filmfonds, über die sich die Anleger als künftige Treugeber beteiligen wollen, hat diese bei Annahme ihres Vertragsangebots über ihr bekannte regelwidrige Auffälligkeiten zu informieren, die sich so nicht aus der Lektüre des Emissionsprospekts erschließen.

2. Sieht der Investitionsplan im Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft vor, dass – bezogen auf das Beteiligungskapital – bestimmte Prozentsätze für die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben vorgesehen sind, kann die mit der Geschäftsführung betraute Komplementärin auch im Bereich so genannter Weichkosten nicht ohne weiteres nach ihrem Belieben die für die Vergütung des Eigenkapitalvertriebs vorgesehenen Mittel aufstocken und aus Budgets finanzieren, die für andere Aufgaben vorgesehen sind.

3. Bestehen zwischen den Gesellschaftern der Komplementärin besondere Vereinbarungen über die Gewährung von Vertriebsprovisionen an ein Unternehmen, an dem einer der Gesellschafter der Komplementärin maßgeblich beteiligt ist und das von der Komplementärin in beachtlichem Umfang mit dem Eigenkapitalvertrieb betraut wird, ist eine solche Verflechtung mit den damit verbundenen Sondervorteilen im Prospekt darzustellen. Ist der Treuhandkommanditistin ein solcher Vorgang bekannt, hat sie Anleger hiervon gleichfalls im Zusammenhang mit ihrem Beitritt zu unterrichten.