Montag, 28. Januar 2019

te Solar Sprint IV GmbH & Co. KG: Erfüllung der Verpflichtungen gegenüber dem Anleger verschiebt sich. Möglicher Ausfall von Forderungen

Veröffentlichung nach § 11a Absatz 1 VermAnlG

Name des Veröffentlichungspflichtigen einschließlich seiner Anschrift:

Name: te Solar Sprint IV GmbH & Co. KG
Anschrift: Mouginsstr. 26, 85609 Aschheim
Staat: Deutschland

Bezeichnung der Vermögensanlage sowie das Veröffentlichungsdatum des Verkaufsprospektes:

Vermögensanlage: te Solar Sprint IV
Art der Vermögensanlage: Nachrangdarlehen
Datum der Prospektaufstellung: 14.10.2016

Zu veröffentlichende Tatsache gemäß § 11a Absatz 1 VermAnlG:

Die Emittentin hat Nachrangdarlehen an mehrere Projektgesellschaften gewährt. Die Projektgesellschaften haben mehrere tausend Photovoltaikanlagen erworben, die auf Dächern von Privathäusern installiert und an die jeweiligen Hauseigentümer vermietet sind. Für die Zins- und Rückzahlung der von der Emittentin te Solar Sprint IV GmbH & Co. KG an die Projektgesellschaften ausgereichten Nachrangdarlehen sollten gemäß Verkaufsprospekt die Projektgesellschaften die Mietzinsforderungen aus den Mietverträgen der Photovoltaikanlagen bündeln und verbriefen. Die MEP-Werke, München, die für Umsetzung von Neugeschäft wie auch für das Servicing der Photovoltaikanlagen in den Projektgesellschaften verantwortlich sind, stellten im Sommer 2018 das Geschäftsmodell um. In Folge dessen konnten die Projektgesellschaften die geplante Anschlussfinanzierung der Photovoltaikanlagen bislang nicht im geplanten Umfang umsetzen. Zur Refinanzierung bieten die Projektgesellschaften nun einen Teil des Portfolios den Hauseigentümern zum Eigentumserwerb an. Bei Abschluss werden die bisherigen Mietverträge aufgehoben.

Wie sich bei Neubewertung der wirtschaftlichen Situation der Projektgesellschaften zum Stichtag 31.12.2018 herausstellte, fehlen den Projektgesellschaften durch die Verschiebung der Refinanzierung und die Umstellung der Verträge kurz- bis mittelfristig freie finanzielle Mittel zur Leistung der fälligen Zins- und Rückzahlungen der Nachrangdarlehen an die Emittentin. Daher können die Projektgesellschaften die Forderungen der Emittentin auf Zins- und Rückzahlung derzeit nicht aus Jahresüberschüssen oder sonstigem freien Vermögen bedienen.

Es besteht die Gefahr, dass es hierdurch bei der Emittentin zu einem teilweisen oder vollständigen Forderungsausfall hinsichtlich der noch bestehenden Zins- und Rückzahlungsansprüche gegen diese Projektgesellschaften aus den Nachrangdarlehensverträgen kommt. Ein solcher Forderungsausfall hätte negative Auswirkungen auf die Liquidität der Emittentin und ist daher geeignet, die Fähigkeit der Emittentin zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen gegenüber den Anlegern auf Zins- und Rückzahlung der Vermögensanlage erheblich zu beeinträchtigen.

Datum des Eintritts der der Tatsache zugrunde liegenden Umstände:

Die vorgenannte Umstellung von einem Miet- auf ein Eigentumsmodell bei den von den Projektgesellschaften errichteten Photovoltaikanlagen zog eine Neubewertung der wirtschaftlichen Lage der Projektgesellschaften nach sich. Diese Neubewertung und die damit einhergehende Anpassung der Erwartung hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit der Begleichung ausstehender Zins- und Rückzahlungen aus diesen Projektgesellschaften erfolgte zum 31.12.2018.

Hinweis:

Die inhaltliche Richtigkeit der veröffentlichten Tatsache unterliegt nicht der Prüfung durch die Bundesanstalt.

Die Bundesanstalt geht davon aus, dass die Vermögensanlage, für die diese Tatsache bekanntgemacht wird, den Voraussetzungen des § 1 des Gesetzes entspricht, und hat diese Voraussetzungen nicht erneut geprüft.

Nürnberg, 16.01.2019

te Solar Sprint IV GmbH & Co. KG,
vertreten durch die Komplementärin te Verwaltung II GmbH,
diese vertreten durch den Geschäftsführer Stefan Keller

Anstehende Spruchverfahren

Die Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertritt Minderheitsaktionäre insbesondere in folgenden anstehenden Spruch- und Überprüfungsverfahren:
  • AGO AG Energie + Anlagen: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out, Hauptversammlung am 31. Januar 2019, angebotene Barabfindung EUR 3,03
  • Biotest AGBeherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag angekündigt
  • Diebold Nixdorf AG (früher: Wincor Nixdorf AG): verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out angekündigt, angebotene Barabfindung voraussichtlich EUR 54,80
  • Elektrische Licht- und Kraftanlagen AG (Elikraft): Squeeze-out angekündigt
  • innogy SE: eventuell Squeeze-out, ansonsten Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag
  • Linde AGverschmelzungsrechtlicher Squeeze-out, ao. Hauptversammlung am 12. Dezember 2018
  • m4e AG: Squeeze-out, Hauptversammlung am 16. Januar 2019
  • Pironet AG: Squeeze-out, Hauptversammlung am 10. Januar 2019
  • TRIPLAN AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out angekündigt
  • WESTGRUND Aktiengesellschaft: Squeeze-out bereits Ende 2016 angekündigt, evtl. 2019?
 (Angaben ohne Gewähr)

              NoblewoodGroup: Anhaltspunkte für fehlende Verkaufsprospekte

              Die BaFin hat Anhaltspunkte dafür, dass die NoblewoodGroup drei Vermögensanlagen in Form von Direktinvestments in Paulownia-, Australische Zeder- und Mahagoni-Bäume öffentlich in Deutschland anbietet.

              Entgegen § 6 Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) wurden keine Verkaufsprospekte veröffentlicht.

              Quelle: BaFin

              BaFin: Bitcoin TradeRobot kein nach § 32 KWG zugelassenes Institut

              Die BaFin weist darauf hin, dass sie „Bitcoin TradeRobot“ keine Erlaubnis gemäß § 32 Kreditwesengesetz (KWG) zum Betreiben von Bankgeschäften oder Erbringen von Finanzdienstleistungen im Inland erteilt hat. Das Unternehmen untersteht nicht der Aufsicht der BaFin.

              „Bitcoin TradeRobot“ bietet unter bitcointraderobot.com auch deutschen Kunden die Teilnahme am angeblichen automatisierten Handel von Bitcoin gegen gesetzliche Währungen an. Das Unternehmen behauptet, Millionen von Kunden zu haben und die intelligenteste Art der Investition in Bitcoin anzubieten. Die Domain bitcointraderobot.com ist anonym registriert. Das Unternehmen nennt weder seine Rechtsform noch seinen Sitz.

              Quelle: BaFin

              BaFin: IK Partners Ltd., Morris Processing Ltd. und Finmaü keine nach § 32 KWG zugelassenen Institute

              Die BaFin weist darauf hin, dass sie weder der IK Partners Ltd., St. Vincent und die Grenadinen, noch der Morris Processing Ltd., London, Vereinigtes Königreich, und Sofia, Bulgarien, oder einem Unternehmen namens Finmaü eine Erlaubnis gemäß § 32 des Kreditwesengesetzes (KWG) zum Betreiben von Bankgeschäften oder Erbringen von Finanzdienstleistungen erteilt hat. Die Unternehmen unterstehen nicht der Aufsicht der BaFin.

              Unter finmaxbo.com (FiNMAX) bieten die Unternehmen in deutscher Sprache den angeblichen Online-Handel mit Differenzkontrakten (Contracts for Difference - CFD) und binären Optionen an. Sie werben mit dem Begriff „European Bank“ und einem angeblichen „Certificate of Compliance“ des angeblichen „International FinancialMarket Regulation Center“ (IFMRRC) für die Morris Processing Ltd. Die Rechtsform oder der Sitz des angeblich eingeschalteten Brokers Finmaü sind nicht angegeben.

              Die BaFin weist erneut darauf hin, dass unerlaubt tätige Unternehmen häufig ähnliche Namen wie beaufsichtigte Institute wählen, um bei potentiellen Kunden Vertrauen zu erwecken. Die IK Partners Ltd. nutzt einen ähnlichen Namen wie das beaufsichtigte und grenzüberschreitend tätige Finanzdienstleistungsinstitut IK Investment Partners Limited, London, Vereinigtes Königreich.

              Es besteht kein Zusammenhang zwischen der unerlaubt tätigen IK Partners Ltd. und der beaufsichtigten IK Investment Partners Limited.

              Quelle: BaFin

              BaFin: Crypto Code kein nach § 32 KWG zugelassenes Institut

              Die BaFin weist darauf hin, dass sie „Crypto Code“ keine Erlaubnis gemäß § 32 des Kreditwesengesetzes (KWG) zum Betreiben von Bankgeschäften oder Erbringen von Finanzdienstleistungen im Inland erteilt hat. Das Unternehmen untersteht nicht der Aufsicht der BaFin.

              „Crypto Code“ spricht potentielle deutsche Kunden per E-Mail an und wirbt unter den anonym registrierten Domains crypto-code.co und the-crypto-code.site auch in deutscher Sprache für ein angeblich automatisiertes Software-Programm zum Marginhandel von Kryptowährungspaaren. Das Unternehmen gibt seinen Sitz mit Estland an.

              Mittwoch, 9. Januar 2019

              The Trader (robotrader-app.co) ist kein nach § 32 KWG zugelassenes Institut

              Die BaFin weist darauf hin, dass sie weder „The Trader“ noch Herrn Christian Vogel eine Erlaubnis gemäß § 32 des Kreditwesengesetzes (KWG) zum Betreiben von Bank- oder Finanzdienstleistungsgeschäften erteilt hat. Weder das Unternehmen noch Herr Vogel stehen unter ihrer Aufsicht.

              Das Unternehmen „The Trader“ bietet unter der anonym registrierten Domain robotrader-app.co eine App „für einen intelligenten, schnellen und sicheren Onlinehandel auf Finanzmärkten“ an. Über die App gelieferte Handelssignale seien „zu 100 % genau und verifiziert“. Die App sei „100% DEUTSCH QUALITÄT“. Mit ihr könnten „gewöhnliche Leute damit beginnen“, „Tausende von Euro pro Monat zu verdienen“. Das Unternehmen gibt ein Büro in Prag, Tschechien, und Herrn Vogel als Vertretungsberechtigen an.

              Quelle: BaFin

              StronIT GmbH: BaFin ordnet Einstellung von Zahlungsdiensten an

              Die BaFin hat mit Bescheid vom 28. November 2018 gegenüber der StronIT GmbH, Köln, die sofortige Einstellung des von dieser unerlaubt betriebenen Finanztransfergeschäftes angeordnet.

              Die StronIT GmbH nimmt auf ihren Geschäftskonten Gelder von Privatpersonen entgegen und leitet sie auf diverse ausländische Konten verschiedener Gesellschaften weiter. Die Gesellschaften sind überwiegend im Ausland ansässig. Auf diese Weise zahlen unter anderem Kunden der nicht lizenzierten Internethandelsplattform www.bluetrading.com Gelder ein, damit diese ihrem intern bei der Handelsplattform geführten Handelskonto gutgeschrieben werden.

              Der Bescheid ist sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig.

              Quelle: BaFin

              Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor Akita Matsui Trading/Nanto Sapporo Brokerage

              Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann ua gemäß § 4 Abs 7 BWG die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte (§ 1 Abs 1 BWG) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

              Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 22.12.2018 teilt die FMA daher mit, dass

              Akita Matsui Trading/ Nanto Sapporo Brokerage
              7F Matsuoka Tamuracho Building
              Shinbashi, Minato-ku
              Tokyo, Japan

              nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher der gewerbliche Handel auf eigene oder fremde Rechnung (§ 1 Abs 1 Z 7 BWG) nicht gestattet.

              Quelle: FMA

              Spruchverfahren MAN SE: Der Volkswagen-Konzern muss auch für 2013 den gerichtlich erhöhten Ausgleich zahlen

              von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

              In dem Spruchverfahren zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der MAN SE (als von dem VW-Konzern beherrschtem Unternehmen) hatte das Oberlandesgericht (OLG) München auf die Beschwerden der Antragsteller hin die Ausgleichszahlung deutlich auf EUR 5,47 brutto (d.h. abzüglich etwaiger Körperschaftssteuer und Solidaritätszuschlag) je MAN-Aktie angehoben, siehe die Bekanntmachung im Bundesanzeiger: https://spruchverfahren.blogspot.com/2018/08/bekanntmachung-zum-spruchverfahren-zum.html

              Die Volkswagen Truck & Bus AG (nunmehr: TRATON AG) wollte für das Geschäftsjahr 2013 jedoch nicht den erhöhten Ausgleich zahlen, sondern nur EUR 3,07 je MAN-Aktie, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2018/09/man-se-ab-2014-jahrliche.html. Insoweit hatten mehrere Antragsteller eine Klarstellung/Ergänzung des gerichtlichen Beschlusses beantragt.

              Mit dem nunmehr zugestellten Berichtigungsbeschluss verwirft das OLG die Argumentation des Volkswagen-Konzerns, dass es für 2013 nur eine "Garantiedividende" und erst ab 2014 einen "festen Ausgleich" gegeben habe. Das Gericht verweist auf die gesetzliche Regelung in § 304 AktG, in der der in dem Vertrag gewählte Begriff der "Garantiedividende" nicht erwähnt wird. Vorliegend sei für beide Phasen ein bestimmter Betrag festgelegt und gerade nicht auf einen etwaigen variablen Gewinnanteil der Antragsgegnerin abgestellt worden (S. 18). Auch wollte das Gericht in seinem Beschluss vom 26. Juni 2018 erkennbar über den Ausgleich nach § 304 AktG insgesamt, spricht sowohl für die Phase des isolierten Beherrschungsvertrags (2013) als auch für die sich anschließende Phase des Gewinnabführungsvertrags entscheiden (S. 19).

              Dieser Beschluss des OLG München bedeutet somit, dass die Minderheitsaktionäre der MAN SE für das Geschäftsjahr 2013 noch die Differenz zwischen den bislang gezahlten EUR 3,07 netto und dem gerichtlich erhöhten Betrag in Höhe von EUR 5,47 brutto bzw. EUR 5,10 netto je MAN-Aktie erhalten werden.

              OLG München, Berichtigungsbeschluss vom 17. Dezember 2018,
              Beschluss vom 26. Juni 2018, Az. 31 Wx 382/15
              LG München I, Beschluss vom 31. Juli 2015, Az. 5 HK O 16371/13
              Helfrich, M. u.a. ./. TRATON AG (zuvor: Volkswagen Truck & Bus GmbH, früher: Truck & Bus GmbH)
              162 Antragsteller
              gemeinsame Vertreterin: Rechtsanwältin Bergdolt, 80801 München
              Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin Truck & Bus GmbH:
              Rechtsanwälte Linklaters, 81675 München

              Anstehende Spruchverfahren

              Die Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertritt Minderheitsaktionäre insbesondere in folgenden anstehenden Spruch- und Überprüfungsverfahren:
              • AGO AG Energie + Anlagen: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out, Hauptversammlung am 31. Januar 2019
              • Biotest AGBeherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag angekündigt
                • BUWOG AG: Squeeze-out, Eintragung am 16. November 2018
                • Diebold Nixdorf AG (früher: Wincor Nixdorf AG): verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out angekündigt
                • Elektrische Licht- und Kraftanlagen AG (Elikraft): Squeeze-out angekündigt
                  • innogy SE: eventuell Squeeze-out, ansonsten Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag
                    • Integrata AG: Squeeze-out, Eintragung am 6. November 2018
                    • Linde AGverschmelzungsrechtlicher Squeeze-out, ao. Hauptversammlung am 12. Dezember 2018
                    • m4e AG: Squeeze-out, Hauptversammlung am 16. Januar 2019
                    • Pironet AG: Squeeze-out, Hauptversammlung am 10. Januar 2019
                    • TRIPLAN AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out angekündigt
                      • WESTGRUND Aktiengesellschaft: Squeeze-out bereits Ende 2016 angekündigt, evtl. 2019?
                         (Angaben ohne Gewähr)

                        Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor www.grolleralfred.com

                        Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 4 Abs. 7 1. Satz Bankwesengesetz (BWG) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person (Person) zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

                        Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 5. Jänner 2019 teilt die FMA daher mit, dass die unbekannten Betreiber der Webseite

                        www.grolleralfred.com

                        mit angeblichem Sitz in
                        Mellennium Tower
                        Handelskai 94-96
                        1200 Wien
                        Tel: +43 720 115 439
                        sowie
                        Canary Wharf
                        One Canada Square
                        London E14 5AA
                        Vereinigtes Königreich
                        Tel: +44 (0) 207 183 0713
                        info@grolleralfred.com
                        www.grolleralfred.com

                        bicht berechtigt sind, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Der Handel auf eigene oder fremde Rechnung mit Wertpapieren (Effektengeschäft) gemäß § 1 Abs. 1 Z 7 lit. e BWG ist dem Anbieter daher nicht gestattet.

                        Quelle: FMA

                        QW Lianora Swiss Consulting SA i.L.: BaFin untersagt Unterstützung der grenzüberschreitenden Anlageverwaltung der Five Winds Asset Management

                        Die BaFin hat mit Bescheid vom 4. Dezember 2018 gegenüber der QW Lianora Swiss Consulting SA i.L., Genf, Schweiz, die sofortige Einstellung von Tätigkeiten angeordnet, durch die die Gesellschaft in die unerlaubten Geschäfte der Five Winds Asset Management einbezogen ist.

                        Die QW Lianora Swiss Consutling SA i.L. erbringt für die nicht lizenzierte Five Winds Asset ManagementDienstleistungen. Hierbei handelt es sich insbesondere um den Vertrieb und die Vermarktung der Finanzprodukte der Five Winds Asset Management.

                        Die BaFin hat bereits in der Vergangenheit gegenüber der Five Winds Asset Management die Einstellung ihrer unerlaubten grenzüberschreitenden Tätigkeit angeordnet.

                        Der Bescheid ist sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig.

                        Quelle: BaFin

                        BaFin: Top Algo Trade kein nach § 32 KWG zugelassenes Institut

                        Die BaFin weist darauf hin, dass sie Top Algo Trade keine Erlaubnis gemäß § 32 Kreditwesengesetz (KWG) zum Betreiben von Bankgeschäften oder Erbringen von Finanzdienstleistungen im Inland erteilt hat.

                        Das Unternehmen untersteht nicht der Aufsicht der BaFin.

                        Top Algo Trade spricht potentielle deutsche Kunden per E-Mail an und lockt sie auf die Website top-algo-trade.com. Unter dieser anonym registrierten Domain wirbt das Unternehmen für ein angeblich automatisiertes Programm zum Online-Forextrading. Das Unternehmen gibt weder seine Rechtsform noch seinen Sitz an.

                        Quelle: BaFin

                        BaFin: Bitcoin Evolution kein nach § 32 KWG zugelassenes Institut

                        Die BaFin weist darauf hin, dass sie Bitcoin Evolution keine Erlaubnis gemäß § 32 des Kreditwesengesetzes (KWG) zum Betreiben von Bankgeschäften oder Erbringen von Finanzdienstleistungen im Inland erteilt hat.

                        Das Unternehmen untersteht nicht der Aufsicht der BaFin.

                        Bitcoin Evolution bietet unter bitcoinevolution.com in deutscher Sprache die Teilnahme am angeblichen Optionshandel mit Kryptowährungen an. Investitionen sollen ab 250 US-Dollar möglich sein, um mit einem „preisgekrönten, genauen und automatischen Algorithmus Profite zu machen“. Das Unternehmen nennt weder seine Rechtsform noch seinen Sitz.

                        Quelle: BaFin

                        Swiss Convene GmbH: BaFin ordnet Einstellung von Zahlungsdiensten an

                        Die BaFin hat mit Bescheid vom 28.November 2018 gegenüber der Swiss Convene GmbH, Frankfurt am Main, die sofortige Einstellung des von dieser unerlaubt betriebenen Finanztransfergeschäftes angeordnet.

                        Die Swiss Convene GmbH nimmt auf ihren Geschäftskonten Gelder von Privatpersonen entgegen und leitet sie auf diverse ausländische Konten verschiedener Gesellschaften weiter. Die Gesellschaften sind überwiegend im Ausland ansässig. Auf diese Weise zahlen unter anderem Kunden der nicht lizenzierten Internethandelsplattform www.cfdpremium.com Gelder ein, damit diese ihrem intern bei der Handelsplattform geführten Handelskonto gutgeschrieben werden.

                        Der Bescheid ist sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig.

                        Quelle: BaFin

                        BaFin: Digitroniq kein nach § 32 KWG zugelassenes Institut

                        Die BaFin weist darauf hin, dass sie Digitroniq keine Erlaubnis gemäß § 32 des Kreditwesengesetzes (KWG) zum Betreiben von Bankgeschäften oder Erbringen von Finanzdienstleistungen im Inland erteilt hat.

                        Das Unternehmen untersteht nicht der Aufsicht der BaFin.

                        Unter der anonym registrierten Domain digitroniq.online gibt Digitroniq in deutscher Sprache (digitroniq.online/de/) an, „für seine Nutzer die genaueste und erfolgreichste Forex-Handelsplattform, die es online gibt“, zu sein. Das Unternehmen gibt weder seine Rechtsform noch seinen Sitz an.

                        Quelle: BaFin

                        Freitag, 4. Januar 2019

                        Wertpapieraufsichtsbehörde ESMA verlängert zum Schutz von Kleinanlegern Vertriebsverbot für binäre Optionen und finanzielle Differenzgeschäfte (CFD)

                        Die europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) hat ihre Vertriebseinschränkungen für binäre Optionen und für Differenzgeschäfte (CFD) zum zweiten Mal für drei weitere Monate verlängert:

                        Das Verbot der Vermarktung und des Verkaufs von binären Optionen an Kleinanleger in der EU gilt nunmehr bis 1. April 2019. Die Beschränkungen der Vermarktung und des Verkaufs von finanziellen Differenzgeschäften (contracts for difference, CFD) an Kleinanleger wurden bis 30. April 2019 verlängert. Der Inhalt der Beschränkungen bleibt unverändert.

                        Eine derartige Produktintervention ist das äußerste Mittel der Aufsichtsbehörden, um zu verhindern, dass Anleger für sie stark nachteilige oder unverhältnismäßig riskante Produkte erwerben. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn entstehenden Risiken nicht durch andere aufsichtsrechtliche Instrumente begegnet werden kann. Erhebliche Bedenken für den Anlegerschutz können sich aus der Ausgestaltung und den Risiken von Finanzprodukten ergeben, wie zum Beispiel bei der Vermarktung komplexer und intransparenter Finanzprodukte an Kleinanleger. Dies trifft auf binäre Optionen und Differenzgeschäfte zu: Es handelt sich um hochkomplexe Produkte, zu denen oft nur intransparente Informationen zur Verfügung stehen und die häufig durch aggressive Vermarktung vertrieben wurden.