Donnerstag, 28. Dezember 2023

Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.: SdK ruft Anleger in Finanzprodukten der ProReal-Serie zur Interessensbündelung auf

One Group hat die Aussetzung der Zinszahlung bei mehrere Finanzprodukten der ProReal-Serie angekündigt.

Die One Group, einer der führenden Anbieter von Investmentprodukten im Immobiliensegment, hat am 21. Dezember 2023 angekündigt, dass die quartalsweise Zinszahlung für 4 der 25 ausstehenden Emissionen ausgesetzt wird. Betroffen davon sind folgende Emissionen:

  •  ProReal Deutschland 7
  •  ProReal Deutschland 8 - Exklusives Folgeangebot
  •  ProReal Europa 9 
  •  ProReal Europa 10

Ferner wird die Gesellschaft keine Zeichnungen mehr für folgende Emissionen entgegennehmen: 

  •  ProReal Deutschland 7 - Exklusives Nachfolgeangebot
  •  ProReal Private 10
  •  ProReal Private 11
  •  ProReal Secur 3
  •  ProReal Secur 4

Die SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. hat Zweifel daran, ob die angekündigte Zinsaussetzung rechtens ist. Dies dürfte nur dann der Fall sein, sofern die jeweiligen Emittentin durch die Zinszahlung in die Insolvenz rutschen würde. Aus Vorsichtsgründen wäre eine Zinsaussetzung nicht möglich. Die SdK verlangt daher von der One Group weitere Informationen zur aktuellen wirtschaftlichen Lage. Da zahlreiche Mitglieder der SdK von der Zinsaussetzung betroffen sind, wird die SdK eine Interessengemeinschaft der betroffenen Anleger organisieren, um die Interessen der Anleger bestmöglich vertreten zu können. Gerne können sich weitere Anleger dieser Gemeinschaft anschließen. Betroffene Anleger können sich unter www.sdk.org/one-group dieser Interessensgemeinschaft anschließen. Die Betroffenen werden anschließend über einen kostenlosen Newsletter über das weitere Vorgehen informiert. 

Unseren Mitgliedern stehen wir unter info@sdk.org gerne für Rückfragen zur Verfügung. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir für Anfragen nur unseren Mitgliedern zur Verfügung stehen können. Informationen zur Mitgliedschaft finden Sie unter https://sdk.org/mitgliedschaft/.

München, den 28. Dezember 2023

SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.

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Freitag, 22. Dezember 2023

Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.: Schwarzbuch Börse 2023 erschienen

Schwarzbuch Börse 2023: Schlimmer geht immer

In der Folge des Wirecard Skandals wurde intensiv über das Versagen von Behörden und Politik diskutiert, Strukturen bei der Finanzmarktaufsicht wurden angepasst. Aber hat sich die Situation dadurch tatsächlich verbessert? Im Schwarzbuch Börse 2023 enthüllen wir mehrfach, dass die Behörden scheinbar weiterhin wenig Interesse an der Aufklärung von Finanzskandalen haben.  

Im Fokus des diesjährigen Schwarzbuch Börse stehen (leider erneut) die Entwicklungen am Markt für sogenannte Mittelstandsanleihen. Zahlreiche Beispiele zeigen, wie Anleger in dieser Anlageklasse von Unternehmenslenkern mit fragwürdigen Geschäftsmodellen über den Tisch gezogen werden. Die Ursachen hierfür liegen zum einen im schlecht gestalteten Schuldverschreibungsgesetz und zum anderen in tatenlosen Behörden, denen oft das Wissen und Verständnis für wirtschaftliche Vorgänge zu fehlen scheint.

Fiskus verzichtet auf Steuerforderung und verhindert somit Aufklärung

Besonders „bemerkenswert“ in diesem Zusammenhang war das Verhalten der Mitarbeiter des Kassen- und Steueramts der Stadt Frankfurt. Aufgrund ihres nicht vorhandenen Bilanz- und Börsenwissens und ihrer Ignoranz gegenüber entsprechenden Experten haben sie im Fall der Haikui Seafood AG sehenden Auges auf das Eintreiben von Steuerforderungen in Höhe von rund 900.000 Euro verzichtet und so eine mögliche Aufklärung eines Börsenskandals verhindert. Einen Insolvenzantrag über das Vermögen der Gesellschaft zu stellen, scheint der Behörde zu viel Aufwand gewesen zu sein. Den Fall zu den Akten ins Archiv legen war hingegen offenbar der bequemere Weg.

Neues Schreckgespennst für Anleger: StaRuG

Ein weiteres Schwerpunktthema ist das StaRUG, ein neues Schreckgespenst für Anleger, von der EU vorgegeben und vom Gesetzgeber geschaffen. Das sogenannte Unternehmensstabilisierungs- und Restrukturierungsgesetz hat 2023 erstmals in großem Stil Anwendung bei börsennotierten Unternehmen gefunden. Die Fälle LEONI in Deutschland und Steinhoff in den Niederlanden zeigen das hohe Missbrauchspotenzial dieser neuen Restrukturierungsgesetzgebung in Europa. Für Privatanleger birgt sie nur Risiken, während die Vorteile für Arbeitnehmer, Kunden und Lieferanten nicht ersichtlich sind, da bereits zuvor – gesetzlich geregelt – umfangreiche Restrukturierungsmöglichkeiten bestanden.

Virtuelle Hauptversammlung: Holpriger Start

Die virtuelle Hauptversammlung, die seit 2023 dauerhaft in Unternehmenssatzungen verankert werden kann, ist erneut Thema im Schwarzbuch. Kritik an der Einschränkung der Aktionärsrechte und zahlreiche Beschwerden von Anlegern über technische Probleme bei virtuellen Aktionärstreffen prägten in diesem Jahr die Diskussion.

Wirecard: Aufarbeitung geht langsam voran

Selbstverständlich darf auch Wirecard im Schwarzbuch Börse nicht fehlen. Wir fassen den bisherigen Prozessverlauf vor der Strafkammer des Landgerichts München zusammen. Leider wurde der größte Börsenskandal in der Geschichte der Bundesrepublik bisher kaum aufgearbeitet. Die Verteidigung des ehemaligen CEOs Braun versucht unserer Wahrnehmung nach mit einer Vielzahl an Beweisanträgen und tonnenweise Unterlagen die angebliche Unschuld ihres Mandanten zu beweisen, ohne dass dadurch unserer Meinung nach der Unschuldsbeweis gelingen kann und Licht ins dubiose Dunkel kommt. Dass das Drittpartnergeschäft tatsächlich existierte, dafür fehlt bisher jeglicher Nachweis.

Des Weiteren beschäftigen wir uns im Schwarzbuch Börse 2023 mit folgenden Themen:

  • Alarmstufe ADR: Politik lässt Anleger im Stich
  • Siemens Energy: Windkraft-Desaster
  • Credit Suisse: to fail or not to fail
  • Aurelius: Schaurige Familienbande
  • ABO Wind: Ich mach mir die Welt, wie sie mir gefällt!
  • The Social Chain: Anleger in der Löwengrube

Mitglieder der SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. können das Schwarzbuch ab sofort unter https://sdk.org/veroeffentlichungen/schwarzbuch-boerse/ herunterladen. Sofern Sie kein Mitglied sind, können Sie das Schwarzbuch Börse auch käuflich erwerben (6 € digitale Version, 7,50 € Printversion). Senden Sie uns hierzu bitte eine E-Mail an info@sdk.org. Eine Zusammenfassung der Schwerpunktthemen findet sich auch in einem Video auf unserem YouTube-Kanal unter https://youtu.be/pJKWlcsF-_Y.

München, den 22. Dezember 2023

SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.

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Donnerstag, 21. Dezember 2023

Obotritia Capital KGaA beschließt weiteren Aufschub der Zinszahlung für Hybridanleihe mit unbegrenzter Laufzeit

Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

Potsdam, 21. Dezember 2023. Unter Bezugnahme auf § 4 Abs. 1 (a) der Bedingungen ihrer 8,5% Hybridanleihe mit unbegrenzter Laufzeit in der Fassung vom 15. Mai 2020 (ISIN: DE000A1616U7/WKN: A1616U) („Anleihebedingungen“) hat die Obotritia Capital KGaA („Emittentin“) heute entschieden, von ihrem in den Anleihebedingungen ausdrücklich vorgesehenen Recht weiterhin Gebrauch zu machen und die ursprünglich für den 26. Februar 2023 vorgesehene Zinszahlung weiter aufzuschieben. Die Emittentin wird den freiwilligen Nachzahlungstermin (wie in den Anleihebedingungen definiert) zur gegebenen Zeit gemäß § 14 i.V.m. § 4 Abs. 2 der Anleihebedingungen veröffentlichen.

Mittwoch, 20. Dezember 2023

Credicore Pfandhaus GmbH teilt Insolvenzantragsstellung mit

Corporate News vom 19. September 2023

Wir teilen mit, heute um 11:30 Uhr den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahres über das Vermögen der Credicore Pfandhaus GmbH beim zuständigen Insolvenzgericht in Hamburg abgegeben zu haben. 

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Anmerkung der Redaktion:

Die SdK ist in diesem Fall aktiv: https://anlegerschutz.blogspot.com/2023/12/schutzgemeinschaft-der-kapitalanleger.html

Montag, 18. Dezember 2023

Schweizerischer Anlegerschutzverein (SASV) neues Mitglied bei BETTER FINANCE, um die Interessenvertretung von Schweizer Anlegern in Europa zu stärken

Der Schweizerische Anlegerschutzverein (SASV) freut sich die Aufnahme als neues Mitglied bei BETTER FINANCE bekannt zu geben, der europäischen Vereinigung von Anlegern und Nutzern von Finanzdienstleistungen, deren Aktivitäten seit 2012 von der Europäischen Union unterstützt werden.

BETTER FINANCE vertritt über 4 Millionen Finanzdienstleistungsnutzer aus der gesamten Europäischen Union und darüber hinaus. Ziel ist es, die Stimmen der einzelnen Anleger, Sparer und Nutzer von Finanzdienstleistungen auf europäischer Ebene zu bündeln. BETTER FINANCE setzt sich für eine offene, transparente und effiziente Wirtschaft ein, die von Finanzinstituten bedient wird, die das öffentliche Interesse in den Vordergrund stellen.

BETTER FINANCE agiert als unabhängiges Zentrum für Finanzexpertise und Interessenvertretung, das den europäischen Endnutzern von Finanzdienstleistungen (und branchenfremden Akteuren) direkt zugute kommt. Die Mitglieder sind engagierte europäische Organisationen, die die Finanzdienstleistungsnutzer in ihren jeweiligen EU-Mitgliedstaaten vertreten.

Die Ziele des SASV stimmen mit dem Engagement von BETTER FINANCE überein, die faire Behandlung von Investoren und Anlegern sicherzustellen. Der SASV freut sich, durch die Mitgliedschaft bei BETTER FINANCE die Interessen von Schweizer Investoren und Anlegern auch auf europäischer Ebene sicht- und hörbar zu machen und sich aktiv bei BETTER FINANCE zu engagieren.

Die Mitgliedschaft bei BETTER FINANCE unterstreicht das gemeinsame Engagement für Transparenz, Anlegerschutz und die Förderung solider Finanzpraktiken. Der SASV freut sich auf die aktive Zusammenarbeit mit BETTER FINANCE, um wichtige Themen, die Schweizer Anleger betreffen, anzusprechen und gemeinsam einen Beitrag zur Gestaltung einer sicheren und gerechten Finanzlandschaft in Europa zu leisten.

Gegenwärtig vertritt SASV die Interessen von Aktionären in einem Musterprozess gegen die UBS vor dem Zürcher Handelsgericht. Der Streit dreht sich um die umstrittene und vorschnell bewertete Übernahme der Credit Suisse durch die UBS im März 2023. Der SASV weist auf die Diskrepanz zwischen dem Kaufpreis und dem Marktwert der Credit Suisse hin, die zahlreiche Kleinanleger und Pensionskassengelder geschädigt hat. Der SASV kritisiert auch den Verhandlungsprozess, der eher den Charakter eines Kuhhandels hatte, bei dem der Kaufpreis willkürlich festgelegt wurde, und die fehlende Abstimmung der Aktionäre bei der Übernahme.

Interessierte Aktionäre können sich der Musterklage über folgenden Link anmelden: https://www.anlegerschutzverein.ch/anmeldungklage105fusg

Weitere Informationen zu BETTER FINANCE: https://betterfinance.eu/organisation/

Donnerstag, 7. Dezember 2023

Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.: SdK ruft Anleiheinhaber der Credicore Pfandhaus GmbH zur Interessensbündelung auf

Die Credicore Pfandhaus GmbH („Credicore“) ist Emittentin der Anleihe 2021/2026 (ISIN: DE000A3MP5S0 / WKN: A3MP5S) mit einem Gesamtnennbetrag laut Wertpapierprospekt vom 15.11.2021 von bis zu 15 Mio. Euro. Am 30.11.2023 hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) eine Meldung veröffentlicht, wonach die BaFin den hinreichend begründeten Verdacht hat, dass Credicore die Anleihe ohne den erforderlichen Prospekt öffentlich anbietet. Anhaltspunkte für eine Ausnahme von der Prospektpflicht seien nicht ersichtlich.

Hintergrund dürfte nach Einschätzung der SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. die Ad-hoc-Mitteilung der Gesellschaft vom 29.09.2023 sein, wonach der Nominalbetrag der Anleihe im Laufe des Jahres in mehreren Tranchen auf 60 Mio. Euro erhöht worden sei. Diese Erhöhung dürfte unserer Einschätzung nach prospektpflichtig gewesen sein. Zudem hat die Gesellschaft am 14.11.2023 mitgeteilt, dass die für den 16.11.2023 anstehende Zinszahlung „aus tatsächlichen Gründen“ derzeit nicht geleistet werden könnte.

Die SdK rät den betroffenen Anleiheinhabern, sich zu organisieren, um so eine bestmögliche Wahrung ihrer Interessen gewährleisten zu können. Die SdK wird alle rechtlichen Optionen prüfen. Betroffenen Anlegern bietet die SdK an, sich unter www.sdk.org/credicore für einen kostenlosen Newsletter zu registrieren, über den die SdK die Anleiheinhaber über die weiteren Entwicklungen sowie die rechtlichen Möglichkeiten informieren wird.

Ihren betroffenen Mitgliedern steht die SdK für Fragen gerne per E-Mail unter info@sdk.org oder unter der Telefonnummer 089 / 2020846-0 zur Verfügung.

München, den 07.12.2023

SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.

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Freitag, 24. November 2023

PREOS Global Office Real Estate & Technology AG: Update zum heutigen Investorencall um 14:00 Uhr

Wandelanleihe der PREOS Global Office Real Estate & Technology AG 2019/2024
ISIN: DE000A254NA6 / WKN: A254NA („PREOS-WSV”)

Betreff: UPDATE ZUM HEUTIGEN INVESTORENCALL UM 14:00 UHR


Sehr geehrte Gläubiger der PREOS-WSV,

wir freuen uns auf den heutigen Investorencall und bedanken uns für die von Ihnen im Vorfeld eingereichten Fragen. Diese reflektieren das Informationsbedürfnis aller Anleihe-Gläubiger mit Blick auf vielfältige Themengebiete und Zeiträume. Aus diesem Grunde wird Vorstand Stephan Noetzel alle Fragen in der heutigen Telefonkonferenz beantworten. Dies ist eine bewusste Entscheidung im Sinne aller PREOS-Anleihegläubiger, um dazu beizutragen, im Dialog über die künftige Ausrichtung der PREOS eine transparente, sachliche Argumentation zu führen. An dieser Stelle möchten wir nicht unerwähnt lassen, wie besorgt wir über einige sehr persönliche Anwürfe gegen den gemeinsamen Vertreter Klaus Nieding sind, denn sie sind offenkundig von kommerziellen Einzelinteressen geleitet und teilweise sogar anonymisiert geäußert worden.

Mittwoch, 22. November 2023

Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.: SdK vertritt Anleiheinhaber der PREOS Global Office Real Estate & Technology AG auf der Abstimmung ohne Versammlung vom 01.12. bis 03.12.2023 und lädt zum Investorencall am 24.11.2023 um 12 Uhr ein

Die PREOS Global Office Real Estate & Technology AG („PREOS“) hat die Inhaber der von der Gesellschaft emittierten Wandelanleihe 2019/2024 (ISIN: DE000A254NA6 / WKN: A254NA) aufgefordert, ihre Stimme im Rahmen einer Abstimmung ohne Versammlung vom 01.12 bis zum 03.12.2023 abzugeben.

Die Anleiheinhaber sollen auf dabei einem Verzicht auf den gesamten Zinsanspruch der Zinsperiode 2022/23 verzichten und einer Pflichtwandlung der Anleihe in Aktien zustimmen. Der Wandlungspreis soll dabei 4,50 Euro je Aktie betragen und somit mehr als das Zehnfache des aktuellen Börsenkurses. Ein Kapitalschnitt auf Ebene der Aktionäre soll hingegen nicht erfolgen. Somit würden bei Umsetzung der Pflichtwandlung die aktuellen Aktionäre weiterhin mehr als 60 % des Grundkapitals halten. Durch den fehlenden Kapitalschnitt wird den Anleiheinhabern wesentliches Wertaufholungspotential verweigert und dadurch wesentliche Grundsäte in Restrukturierungssituationen verletzt, u.a. dass das Fremdkapital im Rang vor dem Eigenkapital steht. Die geforderte Restrukturierung ist daher aus unserer Sicht völlig inakzeptabel.

Des Weiteren ist die aktuelle wirtschaftliche Lage der Gesellschaft weiterhin unklar, da bisher keine detaillierten Finanzkennzahlen publiziert wurden. Zwar hat PREOS angeblich die Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft damit beauftragt, einen sogenannten Independent Business Review („IBR“) durchzuführen. Deloitte selbst scheint jedoch massive Zweifel an den Annahmen des Vorstands der Gesellschaft zu haben. Denn es werden, was eher unüblich ist, von Deloitte mehrere Hinweise zu den Berechnungen gegeben, wonach die Ergebnisse auch deutlich unter den berechneten Werten liegen könnten, sofern bestimmte Erwartungen des Vorstands der PREOS nicht eintreffen. Ferner wurde ein Insolvenzszenario simuliert. Die Anleihegläubiger könnten bei einer Insolvenz angeblich mit einer Quote von nur 2,47 % rechnen, wobei auch diese Berechnung durch den Gutachter eingeschränkt wird. Es scheint also eher so, dass das Unternehmen vielen Bereichen nicht marktgerechte Annahmen getroffen haben könnte, die von Deloitte aus so nicht geteilt werden. Offen ist auch, ob Haftungs- und Anfechtungsansprüche umfassend geprüft worden sind. Die SdK hat bereits die Offenlegung des Gutachtens verlangt. Nach unserer Einschätzung dürfte bei Zustimmung der Anleihegläubiger zu den Beschlussvorschlägen die Gesellschaft demnächst sämtliche Anleihen zwingend wandeln. Da selbst bei diesem sogenannten debt-to-equity-Swap aus unserer Sicht noch erhebliche Insolvenzrisiken gegeben sind, wäre eine Zustimmung der Anleihegläubiger unplausibel, nachdem diese bei Umsetzung zu in einem potentiellen Insolvenzverfahren als Aktionäre zu nachrangigen Gläubigern werden würden.

Die SdK lehnt daher sämtliche Tagesordnungspunkte ab und bietet betroffenen Anleiheinhabern an, diese auf der Abstimmung ohne Versammlung kostenlos zu vertreten. Die hierfür relevanten Unterlagen sind unter www.sdk.org/preos abrufbar.

Gemeinsam mit der auf Wirtschaftsrecht spezialisierten Kanzlei DMR Legal wird die SdK am Freitag, den 24.11.2023 um 12 Uhr zu den Geschehnissen eine kostenlose Informationsveranstaltung anbieten. In dieser können selbstverständlich auch Fragen gestellt werden, die in der Veranstaltung direkt beantwortet werden. Die Teilnahme ist unter folgendem Link möglich: http://www.sdk.org/informationsveranstaltung.

In der Veranstaltung der Gesellschaft, die am gleichen Tag um 14 Uhr stattfindet, können nur vorab Fragen gestellt werden und es ist offen, ob diese beantwortet werden. Die SdK hat bereits zusammen mit einzelnen Aktionären einen umfangreichen Katalog an kritischen Fragen erarbeitet und diesen zur Beantwortung fristgerecht eingereicht. Diesen möchten wir aus Transparenzgründen nachfolgend publizieren:

• Der Beschluss der letzten Abstimmung ohne Versammlung, Herrn Nieding zum gemeinsamen Vertreter zu wählen, ist bislang nicht rechtskräftig. Fern hat nicht Herr Nieding, sondern die Emittentin zur dritten Gläubigerabstimmung vom 01.-03.12.2023 eingeladen. Warum beantwortet dann Herr Nieding die Fragen der Investoren? Müsste nicht eigentlich die Emittentin die Fragen beantworten?

• Ist Herrn Nieding bekannt, dass ohne Berücksichtigung der Stimmen der Vilus ImmoGermany GmbH lediglich 1% der stimmberechtigten PREOS-WSV-Gläubiger für Herrn Nieding als gemeinsamen Vertreter gestimmt haben und 99% für den gemeinsamen Gegenkandidaten der SdK und institutioneller Investoren? Wie erklären Sie sich dieses klare Votum?

• Die Deutsche Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz e.V. (DSW) hatte in ihrer Stellungnahme vor Einführung des Schuldverschreibungsgesetzes 2009 geschrieben:

„Es steht zu befürchten, dass es in der Praxis zu Gestaltungen kommen könnte, die nicht die Voraussetzungen des § 290 Abs. 2 HGB erfüllen, bei denen es einem böswilligen Schuldner aber gelingen könnte, unter Einbeziehung befreundeter Adressen auf die Gläubigerabstimmungen Einfluss auszuüben. Zu denken wäre beispielsweise an Gestaltungen, die dem so genannten Acting in Concert entsprechen (vgl. § 22 Abs. 2 WpHG und § 30 Abs. 2 WpÜG)

Frage: Ist aus Sicht von Herrn Nieding die Vilus ImmoGermany GmbH bei PREOS-WSV-Gläubigerabstimmungen stimmberechtigt, obwohl durch Vertragsbeziehungen zwischen der Emittentin (bzw. Konzerngesellschaften der Emittentin) und der Vilus ImmoGermany GmbH das von der DSW befürchtete "Acting in Concert" offensichtlich ist?

• Es ist gegen jede wirtschaftliche Logik und gegen jegliche Restrukturierungspraxis, dass die bisherigen Aktionäre weiterhin im nennenswerten Umfang an dem Unternehmen beteiligt bleiben. Zu fordern ist ein Kapitalschnitt der Alt-Aktionäre, bevor überhaupt an eine Wandlung in das Eigenkapital gedacht werden kann! Ist für Herrn Nieding nachvollziehbar, wieso die Alt-Aktionäre nach der vorgesehenen Zwangswandlung mit ca. 66% am Unternehmen beteiligt bleiben? Es würde nicht mal die Kontrolle auf die Gläubiger übergehen. Das ist in keiner Weise sach- und interessengerecht.

• Wie begründet sich aus Sicht von Herrn Nieding die Notwendigkeit einer vollständigen Wandlung der WSV in Eigenkapital? Wurde Herrn Nieding mitgeteilt, wie hoch die Schuldentragfähigkeit des Unternehmens vor und nach Wandlung der WSV in Aktien ist?

•  Eine Insolvenz lässt sich auch über Zins- und Rückzahlungsstundung vermeiden. Hat Herr Nieding ein solches Szenario in Betracht gezogen und mit der Gesellschaft darüber gesprochen? Was war das Ergebnis?

• Ist Herrn Nieding bekannt, wie sich der Wandlungspreis von 4,50 EUR begründet? Kann er diese Berechnung nachvollziehen? Wie hoch wurde der Wert der Aktie nach erfolgter Pflichtwandlung errechnet?

• Dem Argument, dass der Zerschlagungswert in der Insolvenz niedriger läge, ist nicht zuzustimmen - auch ein Insolvenzverwalter müsste behutsam/ wertschonend verwerten. Nur der unabhängige Insolvenzverwalter wäre allein den Gläubigerinteressen verpflichtet und hätte keine Interessenkonflikte! Was spricht aus Sicht von Herrn Nieding gegen eine Insolvenz?

• Hat Herr Nieding Kenntnis davon, ob der Nachrang der von der Konzernmutter Publity AG gehaltenen Wandelschuldverschreibungen bei der Ermittlung der Insolvenzquote berücksichtigt wurde?

• Ist Herrn Nieding bekannt, wie hoch eine hypothetische Insolvenzquote wäre, würde die Sacheinlage der drei Grundstücke durch Vilus ImmoGermany GmbH gegen Herausgabe von WSV der Preos rückabgewickelt werden und die von der Publity AG gehaltenen Anleihen als nachrangig eingestuft werden?

• Aus unserer Sicht ist die Insolvenz der Preos der vorgeschlagenen Restrukturierung aus Gläubigersicht deutlich vorzuziehen. Ein Insolvenzverwalter könnte nicht nur den Verkauf der Anleihe aus dem Eigenbestand an die Vilus ImmoGermany anfechten, sondern auch ansonsten womöglich gläubigerschädliche Vorgänge der Vergangenheit aufklären. In der Insolvenz würde der gesamte verbliebene Restwert der Gesellschaft unter den Gläubigern verteilt, wobei sich die Zahl der Quotenberechtigten Anleihen deutlich reduzieren würde, da der vom Großaktionär Publity gehaltene Bestand nachrangig gem. § 39 InsO anzusehen ist. Welche Argumente sprechen aus Sicht von Herrn Rechtsanwalt Nieding dafür, auf das Restrukturierungskonzept einzugehen?

• Ist Herrn Nieding bekannt, wie hoch laut Deloitte die errechnete Befriedigungsquote der Anleiheinhaber bei erfolgter Pflichtwandlung wäre? Hat Deloitte hierzu irgendwelche einschränkende Hinweise gegeben?

• Gemäß Ad Hoc Mitteilung der Emittentin vom 08.11.2023 ist die Restrukturierungb der Wandelschuldverschreibungen erforderlich zur Vermeidung einer anderenfalls drohenden Zahlungsunfähigkeit. Ist Herrn Nieding bekannt, ob eine drohenden Zahlungsunfähigkeit auch vermieden werden könnte durch Stundung der Forderungen der Konzernmutter Publity AG und der Vilus ImmoGermany GmbH aus den Wandelschuldverschreibungen?

• Ist Herrn Nieding bekannt, wer die von der Vilus ImmoGermany GmbH eingebrachten Vermögenswerte bewertet hat? Hat Herr Nieding die Bewertung einer kritischen Überprüfung unterzogen? Falls ja, was war das Ergebnis? Falls nein, wieso nicht? Falls Herr Prof. Dr. Heinz-Christian Knoll die von der Vilus ImmoGermany GmbH eingebrachten Vermögenswerte bewertet haben sollte: Ist Herrn Nieding bekannt, dass dieser „Gutachter" für Konzerngesellschaften im mittelbaren Besitz von Herrn Olek

a) die schweizer First Move! AG mit 100.000 CHF Grundkapital im Rahmen der GORE-Sachkapitalerhöhung mit rund 129,7 Mio. € bewertet hat?

Quelle: https://www.gore-ag.de/wp-content/uploads/2023/10/Bericht-des-Vorstands-an-die-Hauptversammlung-zu-TOP-1-der-au%C3%9Ferordentlichen-Hauptversammlung-am-30.-November-2023.pdf

b) die More-ESG GmbH mit 25.000 € Grundkapital, die im Sommer 2023 als PREOS Blockchain GmbH von der publity AG (für wahrscheinlich maximal 25.000 €) an Herrn Olek verkauft wurde, im Rahmen der AEE Gold-Sachkapitalerhöhung mit rund 71,8 Mio. € bewertet hat?

• Die Vilus ImmoGermany GmbH ("Vilus") handelt nicht wie ein professioneller, qualifizierter Immobilienprojektentwickler. Laut Auskunft des PREOS-Vorstands in der PREOS-Hauptversammlung am 22.09.2023 wurde durch den Tausch "PREOS-WSV gegen Vilus-Immobilien(-projekte)" angeblich kein Verlust realisiert. Dann müssten ja die von der Vilus eingebrachten Vermögenswerte angeblich 106 Mio. € wert sein, denn mit diesem Wert wurden die 107.647 Stück PREOS-WSV im Eigenbesitz als "Wertpapiere des Anlagevermögens" im HGB-Abschluss zum 31.12.2022 bewertet. In der Aufforderung zur Stimmabgabe vom 16.11.2023 wird mitgeteilt, dass die Vilus ihre PREOS-WSV zu einem Wandlungspreis von 6,2526 € in PREOS-Aktien wandeln möchte. Das bedeutet, dass die Vilus als Gegenleistung für ihre eingebrachten Vermögenswerte, die angeblich 106 Mio. € wert sind, lediglich maximal 17.592.681 PREOS-Aktien erhalten möchte.

Frage: Ist es für Herrn Nieding nachvollziehbar, dass die Vilus für ihre Immobilien(-projekte) im Wert von angeblich 106 Mio. € eine Gegenleistung von maximal 17.592.681 PREOS-Aktien mit <8,8 Mio. € aktueller Marktbewertung (Börsenkurs <0,50 €) erhalten möchte, obwohl der PREOS-Vorstand selbst die PREOS-Aktien als "in jedem Fall insolvenzgefährdet" einstuft?

Frage: Ist es für Herrn Nieding nachvollziehbar, dass die Vilus keinen Wandlungspreis verlangt, mit dem sie nach der "Zwangswandlung" mit >50% an der PREOS beteiligt wäre, um ihre eigenen Interessen besser durchzusetzen? 

Frage: Ist die Tatsache, dass die Vilus eine so geringe, insolvenzgefährdete Gegenleistung erhalten möchte, für Herrn Nieding nicht ein Indiz dafür, dass die von der Vilus eingebrachten Immobilien(-projekte) tatsächlich nur einen sehr geringen Bruchteil von 106 Mio. € wert sind?

• Der PREOS-Vorstand hat in der PREOS-Hauptversammlung am 22.09.2023 den in einem Gegenantrag formulierten Verdacht, dass eine "Zwangswandlung" der PREOS-WSV beabsichtigt ist, entschieden zurückgewiesen und klargestellt, dass der Wandlungspreis von 4,50 € lediglich den wirtschaftlichen Ausgleich für die in der ersten Gläubigerabstimmung vorgeschlagene PREOS-WSV-Konditionsänderung darstellt (Verlängerung bis 2029 und 5,5% Zinsstundung) und in diesem Zusammenhang auch die pdf-Datei "Berechnung des angepassten Wandlungspreises" erläutert. Damit hat der PREOS-Vorstand bestätigt, dass der Wandlungspreis 4,50 € nur für diese (oder wirtschaftlich äquivalente) PREOS-WSV-Konditionsänderungen sachgerecht ist und niemals bei einer "Zwangswandlung" angewendet werden soll (denn eine "Zwangswandlung" wäre ja auch nie beabsichtigt).

Jetzt gilt das plötzlich nicht mehr und der PREOS-Vorstand möchte unbedingt eine "Zwangswandlung" mit dem Wandlungspreis 4,50 € durchführen, obwohl für diese "Zwangswandlung" keine "Berechnung des angepassten Wandlungspreises" existiert.

Frage: Wäre es aus Sicht von Herrn Nieding nicht besser, auf die Option "Zwangswandlung" vorerst zu verzichten, um auf einer außerordentlichen PREOS-HV z.B. einen deutlich geringeren Wandlungspreis und das zugehörige Wandlungskapital zu beschließen (oder zuerst eine Kapitalherabsetzung 10 zu 1 und danach den Wandlungspreis 1 € mit zugehörigem Wandlungskapital)?

• Gemäß den gesetzlichen Bail-In-Regeln für Bankensanierungen werden Alt-Aktionäre komplett enteignet und die Gläubiger werden die neuen Eigentümer.

• Frage: Warum sollen aus Sicht von Herrn Nieding die aktuellen PREOS-Aktionäre, die keinen Sanierungsbeitrag leisten, nach einer PREOS-WSV-Zwangswandlung immer noch mit >67% und die neuen "Wandlungsaktionäre" nur mit <33% an der PREOS beteiligt sein?

• Ist Herrn Nieding bekannt, dass PREOS für den aktuell geringen Cashbestand selbst verantwortlich ist, weil PREOS in 2022 & 2023 ca. 22,8 Mio. € für sinnlose, überteuerte Käufe von GORE-Aktien "verbrannt" hat, um den Anteil an der GORE von 62,72% auf 84,5% zu erhöhen? Wie bewertet Herr Nieding als erfahrener Kapitalmarktexperte und Anlegerschützer ein solches Vorgehen? Wäre hier nicht eine aktienrechtliche Sonderprüfung angemessen, um das Handeln des Vorstands auf Rechtmäßigkeit zu überprüfen?

• Ist Herrn Nieding bekannt, dass PREOS am 30.11.2023 in einer außerordentlichen Hauptversammlung der GORE German Office Real Estate AG ("GORE") einer Sachkapitalerhöhung zustimmen möchte, mit der PREOS seinen beherrschenden 84,5%-Anteil an der GORE gegen einen bedeutungslosen 13,94%-Anteil an der "neuen GORE" tauscht und damit freiwillig auf den Zugriff auf die vorhandene und zukünftig zufließende Liquidität im GORE-Konzern verzichtet? Wie bewertet Herr Nieding diesen Sachverhalt? Ist Herrn Nieding bekannt, wie aktuell die Forderungen der PREOS gegenüber der GORE sind und wann sind diese Forderungen fällig werden? Falls ja, bitte geben Sie die entsprechenden Daten bekannt.

• Hat Herr Nieding bereits eine Vergütung erhalten? Falls ja, wie hoch war die Zahlung? Gibt es bereits eine Honorarvereinbarung zwischen der Gesellschaft und Herrm Nieding für den Fall seiner Wahl zum gemeinsamen Vertreter? Falls ja, welche Vergütungskomponenten sieht diese vor und wie hoch ist die Gesamtvergütung? Gibt es Nebenabreden oder sonstige Absprachen zwischen Herrn Nieding und der Gesellschaft, dessen direkten und indirekten Aktionäre, Berater der Gesellschaft und oder sonstigen der Gesellschaft nahestehenden Personen? Falls ja, welche?

• Ist Herrn Nieding bekannt, ob Strafanzeigen gegen den Vorstandsvorsitzenden der Preos bzw. Herrn Ehret von der Vilus ImmoGermany GmbH bei der zuständigen Staatsanwaltschaft eingegangen sind? Ist Ihnen bekannt, ob in den zurückliegenden Wochen Durchsuchungsbeschlüsse bei der Preos und bei der Preos tätigen Personen vollstreckt wurden? Falls ja, bei wem wurden diese vollstreckt und was sind die konkreten Sachverhalte und Straftaten, die die Staatsanwaltschaft den betreffenden Personen vorwirft?

• Welche Tätigkeiten hat der auf der Abstimmung ohne Versammlung vom September 2023 (nicht rechtskräftig) gewählte Vertreter Herr Nieding bisher entfaltet, um die Interessen der Anleihegläubiger zu schützen? Bitte nennen Sie konkret wann (Datum), wo (Ort) der (nicht rechtskräftig) gewählte gemeinsame Vertreter Herr Nieding mit wem (Personen) getroffen hat, und was Gegenstand der Gespräche war.

• Hält Herr Nieding oder eine ihm nahestehende Person selbst Anleihen, wenn ja, wann wurden diese zu welchem Preis erworben?

• Wie bewertet Herr Nieding den Umstand, dass weder beim Verkauf der selbst gehaltenen Anleihen an die Vilus ImmoGermany GmbH noch über den angeblich desolaten Zustand der Gesellschaft eine Ad-Hoc-Mitteilung erfolgte?

• Wird Herr Nieding bei der Umsetzung des Restrukturierungskonzeptes mithelfen, sofern trotz vorliegender Nichtigkeits- und Anfechtungsklagen aufgrund der eventuell entscheidenden Stimmabgabe der Vilius ImmoGermany GmbH die auf der Abstimmung ohne Versammlung gefassten Beschlüsse nicht rechtskräftig wären?

• Von wem wurde Herr Rechtsanwalt Nieding erstmals in der Sache PREOS angesprochen, um als gemeinsamer Vertreter zu kandidieren? Erfolgte die Ansprache durch Herrn Ehret, Herrn Olek, Herrn Nötzel oder einen Mitarbeiter eines von der Gesellschaft beauftragten Beratungsunternehmens?

• Hält der gemeinsame Vertreter das "Sanierungskonzept" mit dem verpflichtenden Debt-to-Equity Swap der Anleihe in Aktien der Gesellschaft für angemessen? Welche Prüfungshandlungen hat der (nicht rechtskräftig) gewählte gemeinsame Vertreter vorgenommen, um die Angemessenheit zu bewerten? Wieso soll kein, wie bei solchen Sanierungen marktüblich, vorheriger Kapitalschnitt bei den bisherigen Aktionären durchgeführt werden? Welchen Wert hat der (nicht rechtskräftig) gewählte gemeinsame Vertreter für die von den Anleiheinhabern nach dem Debt-to-Equity gehaltenen Aktien ermittelt?

• Ist Herrn Nieding bekannt, welche Absprachen es zwischen Herrn Ehret und Herrn Nötzel in Bezug auf die komplexe Immobilientransaktion gegeben hat? Falls ja, erläutern Sie diese bitte.

• Gab es eine externe Bewertung der Grundstücke, die über die drei Immobilienzweckgesellschaften erworben wurden? Falls ja, wer hat diese Bewertung erstellt? Wann wurde der Auftrag hierzu vergeben? Welchen Wert der Grundstücke hat der Gutachter ermittelt? Welche Methoden wurden zur Ermittlung des Grundstückswertes herangezogen? Wie lautet die Firmierung der drei erworbenen Zweckgesellschaften? Ist Herrn Nieding die konkrete Lage (Adresse, Flurnummer) der drei erworbenen Grundstücke bekannt? Falls ja, geben Sie diese bitte bekannt. Welchen Buchwert des Eigenkapitals weisen die drei Immobilienzweckgesellschaften im jeweils letzten vorhandene Jahresabschluss aus? Wie hoch waren die jeweiligen Finanzverbindlichkeiten im Jahresabschluss? Sind die Grundstücke mit Gurndschulden belastet? Falls ja, wie hoch und zu wessen Gunsten sind die Grundschulden bestellt? Wie hoch waren die Transaktionsnebenkosten für den Erwerb der drei Zweckgesellschaften? Wer trägt diese?

• Laut IBR ergäbe sich beim Verkauf von vier von der Alpha Investor GmbH gehaltenen Immobilien mit den vom Vorstand erwarteten Verkaufserlösen von insgesamt EUR 300 Mio. und vor (i) den im Dezember 2023 sowie Dezember 2024 fällig werdenden Zinsen auf die PREOS-WSV, (ii) der Rückzahlung der PREOS-WSV und (iii) Zahlungen aus Garantien an Mezzanine-Kapitalgeber eine positive Liquidität von rund EUR 16 Mio., die sich bis auf rund EUR 12 Mio. bis Ende 2028 reduziere. Sind in den vier von der Alpha Investor GmbH gehaltenen Immobilien auch die von den drei Zweckgesellschaften erworbenen Grundstücken mit enthalten? Welcher Verkaufspreis wurde für eine Transaktion angenommen?

• Wird Herr Nieding die Antworten auf die eingereichten Fragen im Nachgang zum Investoren-Call schriftlich zur Verfügung stellen?

Wir erwarten, dass sich der zur Wahl des gemeinsamen Vertreter, Herr Rechtsanwalt Klaus Nieding, der auch als Vizepräident der DSW Deutschen Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz e.V. tätig ist, mit dem Sachverhalt und allen Fragen kritisch auseinandersetzt und entsprechend auf Änderungen hinwirkt.

Ihren betroffenen Mitgliedern steht die SdK für Fragen gerne per E-Mail unter info@sdk.org oder unter der Telefonnummer 089 / 2020846-0 zur Verfügung.

München, den 22.112023

SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.

Hinweis: Die SdK ist Anleiheinhaberin und Aktionärin der PREOS Global Office Real Estate & Technology AG!

Dienstag, 21. November 2023

BGH kippt unzulässige Kostenklausel

Pressemitteilung der ­Verbraucherzentrale Baden-Württemberg

Erfolg für den Verbraucherschutz bei Abschluss- und Vermittlungskosten in Riester-Verträgen der Sparkassen

Seit vier Jahren geht die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg mit Verbandsklagen gegen eine intransparente Kostenklausel in Riester-Verträgen der Sparkassen vor. Nun gibt es eine höchstrichterliche Entscheidung aus Karlsruhe: Der BGH teilt die Rechtsauffassung der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg und stuft die beanstandete Klausel in den Riester-Sparverträgen der Sparkasse Günzburg-Krumbach als rechtswidrig ein (Urteil vom 21.11.2023, Az. XI ZR 290/22).

„Dank des Urteils des Bundesgerichtshofs können zahlreiche Verbraucherinnen und Verbraucher nun auf höhere Renten hoffen, weil das angesparte Guthaben nicht durch den Abzug unzulässiger Kosten reduziert werden darf“ kommentiert Niels Nauhauser, Finanzexperte der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg.
 
Darum ging es in dem Verfahren
 

Gut 20 Jahre nach Einführung der Riester-Rente beenden immer mehr Riester-Sparer:innen ihre Ansparphase und erhalten eine lebenslange Rente. Parallel sind die Beschwerden über die Riester-Rente bei der Verbraucherzentrale deutlich angestiegen. Anlass für diese steigende Beschwerdezahl ist unter anderem die Praxis der Sparkassen, für die Auszahlungsphase ein Rentenangebot zu unterbreiten, das überraschend konkrete in Euro bezifferte „Abschlusskosten“ enthielt. Deren Höhe war im ursprünglichen Altersvorsorgevertrag nicht aufgeführt. Außerdem tauchten im Verrentungsangebot, ebenfalls überraschend, in Euro bezifferte „übrige Kosten und Verwaltungskosten“ auf.

Auch die Sparkasse Günzburg-Krumbach hatte sich in ihren Sonderbedingungen des Altersvorsorgevertrags „Vorsorge Plus“ mittels einer Klausel das Recht vorbehalten, Verbraucher:innen beim Übergang von der Anspar- in die Auszahlungsphase „ggf. Abschluss- und/oder Vermittlungskosten“ zu belasten. Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes ist diese Klausel intransparent. „Verbraucherinnen und Verbraucher wurden bei Vertragsabschluss im Dunkeln darüber gelassen, ob und gegebenenfalls welche Kosten genau auf sie zukommen“, so Nauhauser.

Das Urteil hat Auswirkungen auf alle Sparkassen, die in ihren Vorsorge Plus Altersvorsorgeverträgen eine inhaltsgleiche Klausel verwendet haben. Weitere Informationen zum Hintergrund der Klage finden Sie hier: www.vz-bw.de/node/53492.

Was das Urteil für Verbraucher:innen bedeutet
 
Da der BGH die intransparente Klausel als rechtswidrig eingestuft hat, fällt sie ersatzlos weg. Nach Auffassung der Verbraucherzentrale darf weder die Sparkasse noch der von ihr beauftragte Versicherer Abschluss- oder Vermittlungskosten für die Auszahlungsphase in Rechnung stellen. Ob Verbraucher:innen, die entsprechende Kosten bereits gezahlt haben, diese von ihrer Bank zurückfordern können, ist im Einzelfall zu prüfen.
 
Riester-Rente gescheitert

„Erneut zeigt sich, dass das an eigenen Interessen ausgerichtete Verhalten der Anbieter von Riester-Sparverträgen direkt zu Lasten der Renten der Sparer geht,“ kritisiert Nauhauser. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg setzt sich daher bereits seit 2011 für ein standardisiertes Basisprodukt in der privaten Altersvorsorge ein, das sich ausschließlich an Verbraucherinteressen ausrichtet.

Freitag, 17. November 2023

Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.: SdK bietet kostenlose Stimmrechtsvertretung auf der Anleihegläubigerversammlung der SoWiTec group GmbH am 05.12.2023 an

Die SoWiTec group GmbH („SOWITEC“), Obergesellschaft der SoWiTec-Gruppe, hat am 25.10.2023 die Inhaber ihrer noch mit 7,634 Mio. Euro ausstehenden Anleihe 2018/2023 (ISIN: DE000A2NBZ21) zu einer Abstimmung ohne Versammlung aufgerufen, die allerdings nicht beschlussfähig war, da das Anwesenheitsquorum von 50 % nicht erreicht wurde. Daher findet am 5. Dezember 2023 in Sonnenbühl eine zweite Anleihegläubigerversammlung als Präsenzversammlung statt.

Die SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. hatte auf der Abstimmung ohne Versammlung sowohl Gegenanträge als auch Ergänzungsverlangen gestellt. Diese haben auf der Abstimmung ohne Versammlung alle die nötigen Stimmrechtsmehrheiten erreicht. Da sämtliche Gegenanträge und Ergänzungsverlangen der SdK in der Tagesordnung der zweiten Gläubigerversammlung vollständig übernommen wurden, empfiehlt die SdK, allen Tagesordnungspunkten zuzustimmen. Auf der zweiten Gläubigerversammlung am 5. Dezember 2023 muss nun ein Anwesenheitsquorum von 25 % des ausstehenden Anleihevolumens erreicht werden, damit die entsprechenden Beschlüsse gefasst werden können. Abgestimmt wird in erster Linie über die Prolongation der Anleihe bis 2026 bei gleichzeitiger Zinserhöhung auf 8 % p.a., die Wahl eines gemeinsamen Vertreters sowie Teilrückzahlungen zu festen Terminen. Darüber hinaus wird über ein Ausschüttungsverbot gegenüber den Gesellschaftern und ihnen nahestehenden Personen bis zur vollständigen Tilgung und letzten Zinszahlung für die Anleihe 2018/23 sowie die Sicherstellung der bestehenden Besicherung der Anleihe 2018/23 durch Verpfändung von 38 % des Stammkapitals der SoWiTec operation GmbH abgestimmt.

SoWiTec wird allen Anleihegläubigern, die an der Abstimmung teilnehmen, einen Betrag in Höhe von 0,5 % des individuellen Nominalwerts zahlen, mindestens jedoch 75 Euro, sofern das für die Beschlussfassung erforderliche Teilnahmequorum in der zweiten Anleihegläubigerversammlung erreicht werden sollte. Die Teilnahmevergütung erhalten in jedem Fall die Anleiheinhaber und nicht der Stimmrechtsvertreter. Inhaber der Anleihe 2018/2023, die bereits im Rahmen der Abstimmung ohne Versammlung die Teilnahmevergütung beantragt haben, werden gebeten, das Formular zur Anforderung der Teilnahmevergütung betreffend die 2. Gläubigerversammlung neu auszufüllen und zu übermitteln. Das Formular steht auf der Unternehmenswebseite www.sowitec.com/de/investor zum Download zur Verfügung.

Die SdK rät den betroffenen Anleiheinhabern, an der Abstimmung teilzunehmen. Anlegern, die selbst nicht vor Ort teilnehmen können oder wollen, bietet die SdK eine kostenlose Stimmrechtsvertretung an. Die entsprechende Vollmacht kann unter www.sdk.org/sowitec abgerufen werden. Auch wenn die SdK Stimmrechte vertritt, wird die Teilnahmevergütung nur an den entsprechenden Anleiheinhaber ausgezahlt. Ebenso können sich betroffene Anleiheinhaber unter www.sdk.org/sowitec für einen kostenlosen Newsletter registrieren, über den die SdK die Anleiheinhaber über die weiteren Entwicklungen informieren wird.

Ihren betroffenen Mitgliedern steht die SdK für Fragen gerne per E-Mail unter info@sdk.org oder unter der Telefonnummer 089 / 2020846-0 zur Verfügung.

München, den 17.11.2023

SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.

Hinweis: Die SdK ist Anleiheinhaberin der SoWiTec group GmbH!

Montag, 6. November 2023

SOWITEC group GmbH empfiehlt, den gemeinsam abgestimmten Ergänzungsverlangen und Gegenanträgen der SdK bei der Abstimmung ohne Versammlung vom 11.-13.11.2023 zuzustimmen

Corporate News

Sonnenbühl, 6. November 2023 – Die SOWITEC group GmbH („SOWITEC“ bzw. „Gesellschaft“) hat heute Ergänzungsverlangen und Gegenanträge der SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. („SdK“) zu ihren Beschlussvorschlägen für die Abstimmung ohne Versammlung der Inhaber ihrer Anleihe 2018/2023 (ISIN: DE000A2NBZ21) vom 11. November 2023 um 0:00 Uhr bis zum 13. November 2023 um 24:00 Uhr erhalten. Die Ergänzungsverlangen und Gegenanträge wurden zwischen SOWITEC und der SdK abgestimmt. Deshalb empfiehlt die Gesellschaft den Inhabern der Anleihe 2018/2023, allen Beschlussvorschlägen der SdK zuzustimmen.

Die Ergänzungsverlangen und Gegenanträge der SdK beinhalten u. a.:

  • Erhöhung des Zinssatzes ab dem 8. November 2023 (einschließlich) von 6,75 % p.a. auf  8,00 % p.a. sowie eine automatische Anpassung an den Zinssatz der Anleihe 2023/2028 (ISIN: DE000A30V6L2), falls dieser auf mehr als 8,00 % p.a. erhöht werden sollte;
  • Ausschüttungsverbot gegenüber den Gesellschaftern und ihnen nahestehenden Personen bis zur vollständigen Tilgung und letzten Zinszahlung für die Anleihe 2018/2023; dies schließt auch die Rückzahlung von Darlehen des Mehrheitsgesellschafters Frank Hummel oder einer ihm nahestehenden Person mit ein;
  • Sicherstellung der bestehenden Besicherung der Anleihe 2018/2023 durch Verpfändung von 38 % des Stammkapitals der SoWiTec operation GmbH;
  • Teilrückzahlungen von 763.400 Euro zum 8. Mai 2024, von 1.526.800 Euro zum 8. November 2024, von 2.290.200 Euro zum 8. November 2025 sowie in bestimmten weiteren Fällen;
  • Verzicht auf Kündigungsrechte mit zeitlicher Begrenzung bis zum 8. Mai 2024.

Darüber hinaus erstattet SOWITEC teilnehmenden Anleihegläubigern der Anleihe 2018/2023 einen Betrag in Höhe von 0,5 % des ausstehenden Nennwerts, der zur Abstimmung ohne Versammlung angemeldet wird, mindestens jedoch 75,00 Euro pro Depot, wobei die Zahlung der Teilnahmevergütung unter dem Vorbehalt des Erreichens des für eine Beschlussfassung über die Änderung der Anleihebedingungen erforderlichen Quorums, mithin 50 % der ausstehenden Schuldverschreibungen in der Abstimmung ohne Versammlung bzw. 25 % der ausstehenden Schuldverschreibungen in einer etwaigen zweiten Gläubigerversammlung steht. Zudem ist eine finanzielle Verpflichtung des Mehrheitsgesellschafters Frank Hummel vorgesehen.

Die vollständigen Ergänzungsverlangen und Gegenanträge der SdK sowie weitere Unterlagen zur Abstimmung ohne Versammlung sind auf der Webseite der Gesellschaft unter www.sowitec.com/de/investor verfügbar.

Über SOWITEC:
Als einer der führenden Projektentwickler für Erneuerbare Energien ist SOWITEC in 13 Ländern tätig mit Schwerpunkt auf den stark wachsenden Schwellen- und Entwicklungsländern. Mit über 140 Mitarbeitern deckt SOWITEC alle Bereiche der Solar- und Windkraft-Projektentwicklung ab: von der Planung und Konzeption, den Ertrags- und Wirtschaftlichkeitsberechnungen, über die Baubetreuung, den Vertrieb und die Finanzierung bis hin zur technischen und kaufmännischen Betriebsführung von Wind- und Solarparks. Mehr als 60 von SOWITEC entwickelte Wind- und Solarprojekte mit fast 3.000 MW sind derzeit in acht Ländern in Betrieb.
www.sowitec.com

Dienstag, 31. Oktober 2023

Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. SdK und SoWiTec group GmbH laden gemeinsam Anleiheinhaber der SoWiTec group Anleihe 2018/23 zu einer Investorenkonferenz am 02.11.2023 um 14:00 Uhr ein

Die SoWiTec group GmbH hat am 27. Oktober 2023 die Inhaber der Anleihe 2018/2023 (WKN: A2NBZ2 / ISIN: DE000A2NBZ21) zu einer Abstimmung ohne Versammlung eingeladen. Diese soll vom 11.11.2023 (0 Uhr) bis zum 13.11.2023 (24 Uhr) stattfinden. Die Anleiheinhaber sollen auf der kommenden Abstimmung ohne Versammlung u.a. eine Laufzeitverlängerung der am 8. November 2023 fälligen Anleihe um weitere drei Jahre beschließen. Ferner soll Herr Rechtsanwalt Dr. Marc Liebscher, Vorstandsmitglied der SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V., zum gemeinsamen Vertreter der Gesellschaft gewählt werden. Die SdK steht mit der Gesellschaft bereits in Kontakt und prüft aktuell die Angemessenheit der vorgeschlagenen Laufzeitverlängerung.

Um den Anleiheinhabern einen kurzen Überblick über das vorgeschlagene Konzept der Gesellschaft und eine Einschätzung von Seiten der SdK geben zu können, lädt die SdK gemeinsam mit der SoWiTec group GmbH alle betroffenen Anleiheinhaber zu einer virtuellen Investorenkonferenz am Donnerstag, den 2. November 2023 um 14 Uhr ein. Interessierte Anleiheinhaber können sich unter www.sdk.org/webinar-sowitec anmelden. Frank Hummel, CEO der SoWiTec group GmbH, wird persönlich für Fragen zur Verfügung stehen.

Für weitere Informationen zum Verfahren können sich betroffene Anleger auch unter www.sdk.org/sowitec zu einem kostenlosen Newsletter anmelden. Die SdK bietet allen Anleiheinhabern auch eine kostenlose Stimmrechtsvertretung auf der kommenden Abstimmung ohne Versammlung bzw. auch eventuell noch kommenden Anleihegläubigerversammlungen an

Ihren betroffenen Mitgliedern steht die SdK darüber hinaus für Fragen gerne per E-Mail unter info@sdk.org oder unter der Telefonnummer 089 / 2020846-0 zur Verfügung.

München, den 31. Oktober 2023

SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.

Hinweis: Die SdK ist Anleiheinhaberin der SoWiTec group GmbH!

Freitag, 27. Oktober 2023

Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.: SdK ruft Anleiheinhaber der Cardea Europe AG zur Interessensbündelung auf und prüft rechtliche Schritte

Die Cardea Europe AG ist Emittentin der Anleihe 2020/2023 (WKN: A3H2ZP / ISIN: DE000A3H2ZP5) mit einem derzeit ausstehenden Volumen von 131,2 Mio. Euro.

Die Gläubiger der Anleihe haben in der vom 16.10.2023 bis zum 20.10.2023 abgehaltenen Abstimmung ohne Versammlung eine Restrukturierung der Anleihe beschlossen. Dabei wurde die Laufzeit der Anleihe um fünf Jahre bis Dezember 2028 verlängert und die von 7,25 % p.a. auf 9,25 % p.a. erhöhten Zinsen bis zum Fälligkeitstag im Dezember 2028 gestundet. Zugleich wurde mitgeteilt, dass die Garantie der Cardea Corporate Holdings Inc. nicht parallel zur Laufzeit der Anleihe verlängert wird. Ausschlaggebend für die Zustimmung zu den Beschlüssen war die Zustimmung der Cardea Capital Espana S.L., Spanien, die von der Cardea Corporate Holdings Inc., USA, vertreten wurde mit den von ihr gehaltenen 106.370 Anleihen für die Beschlussvorschläge stimmte.

Die SdK hat an der Abstimmung ohne Versammlung teilgenommen und prüft derzeit sowohl zivilrechtliche Schritte gegen die Beschlussfassungen der Versammlung als auch strafrechtliche Schritte gegen die handelnden Personen. Zunächst ist festzuhalten, dass die Emittentin weder einen Jahresabschluss für das letzte Geschäftsjahr vorgelegt hat, noch auch nur irgendwelche relevanten Angaben zur aktuellen Finanzsituation gemacht hat. Die Aussagen der Gesellschaft sind des Weiteren widersprüchlich – denn die Gesellschaft gibt einerseits an, dass die Verhandlungen über die Refinanzierung der Anleihe bereits laufen und wohl demnächst eine Einigung erzielt werden kann, gleichzeitig wird die Laufzeit um volle fünf Jahre verlängert und sämtliche Zinsen gestundet. Zudem wurde in der Vergangenheit mit der Garantieerklärung der Muttergesellschaft Cardea Corporate Holdings Inc. und mit einem angeblich vorhandenen Edelsteinportfolio als Sicherheit für die Anleihe geworben. Warum dann keinerlei Anstalten zur Verwertung der Sicherheiten gemacht werden, und stattdessen die Garantieerklärung der Muttergesellschaft noch wegfallen soll, ist völlig unklar und nicht nachvollziehbar. Ferner wurde der Nominalwert der ausstehenden Anleihen zum Dezember 2021 noch mit gut 2 Mio. Euro angegeben. Wären in der Zwischenzeit Anleihen mit einem Volumen von über 100 Mio. Euro platziert worden, wäre dies aus Sicht der SdK mitteilungspflichtig gewesen. Es ist des Weiteren völlig unklar, mit welchen finanziellen Mitteln die Cardea Capital Espana S.L. überhaupt Anleihen im Nennwert von über 106 Mio. hätte erwerben können.

Die SdK rät den betroffenen Anleiheinhabern daher, sich zu organisieren, um so eine bestmögliche Wahrung ihrer Interessen gewährleisten zu können. Aus Sicht der SdK besteht deutlicher Aufklärungsbedarf von Seiten des Unternehmens. Betroffenen Mitgliedern unter den Anlegern bietet die SdK an, sich unter www.sdk.org/cardea für einen kostenlosen Newsletter zu registrieren, über den die SdK die Anleiheinhaber über die weiteren Entwicklungen informieren wird.

Ihren betroffenen Mitgliedern steht die SdK für Fragen gerne per E-Mail unter info@sdk.org oder unter der Telefonnummer 089 / 2020846-0 zur Verfügung.

München, den 27.10.2023

SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.

Hinweis: Die SdK ist Anleiheinhaberin der Gesellschaft!

Donnerstag, 26. Oktober 2023

Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.: SdK ruft Anleiheinhaber der SOWITEC group GmbH zur Interessensbündelung auf

Die SOWITEC group GmbH („SOWITEC“), Obergesellschaft der SOWITEC-Gruppe, nach eigenen Angaben einer der führenden Projektentwickler in den Bereichen Wind und Solar, hat am 25.10.2023 die Inhaber ihrer noch mit 7,634 Mio. Euro ausstehenden Anleihe 2018/2023 (ISIN: DE000A2NBZ21 / WKN: A2NBZ2) zu einer Abstimmung ohne Versammlung aufgerufen. Die Beschlussvorschläge werden in erster Linie die Prolongation der am 08.11.2023 fälligen Schuldverschreibung um drei Jahre sowie die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters der Anleihegläubiger beinhalten.

Die Liquiditätslage der Emittentin sei trotz eines positiven 1. Halbjahres 2023 mit einem Konzernumsatz von 12,8 Mio. Euro (Vorjahr: 8,6 Mio. Euro) und einem Konzernperiodenergebnis von 7,9 Mio. Euro (Vorjahr: -0,2 Mio. Euro) derzeit äußerst angespannt. Grund hierfür seien zum einen bestehende Unsicherheiten über die zeitnahe Zahlung von Kaufpreisteilen für Projekte in Deutschland und Mexiko von insgesamt 2,6 Mio. Euro, mit deren Zahlungseingang SOWITEC zu einem früheren Zeitpunkt geplant hatte. Zum anderen sei es aufgrund des derzeit ungewöhnlich niedrigen Strompreisniveaus in Brasilien zu Verzögerungen von Projektrealisierungen und Projektverhandlungen, was zu Verschiebungen von Umsatzerlösen von rund 12 Mio. Euro seit September 2023 führte, gekommen. Zusätzlich würden sich in Kolumbien seit Oktober 2023 Zahlungseingänge in Höhe von rund 3,5 Mio. Euro verschieben, da sich dort Netzbetreiber der Netzausbau um etwa zwölf Monate verzögerte und somit die vertraglich gesicherten Projekte nicht wie geplant umgesetzt werden konnten. Daher sei die Emittentin aus heutiger Sicht nicht in der Lage, die Anleihe 2018/2023 zum Fälligkeitstermin zurückzuzahlen.

Die Mitteilung der Gesellschaft kommt aus Sicht der SdK überraschend und viel zu spät. Noch am 02.08.2023 hat die Gesellschaft über das wiedererstarkte Geschäft mit Umsatz- und Ertragswachstum berichtet und kein Wort über eine mögliche angespannte Liquiditätslage verloren.

Die SdK rät den betroffenen Anleiheinhabern daher, sich zu organisieren, um so eine bestmögliche Wahrung ihrer Interessen gewährleisten zu können. Betroffenen Anlegern bietet die SdK an, sich unter www.sdk.org/sowitec-group für einen kostenlosen Newsletter zu registrieren, über den die SdK die Anleiheinhaber über die weiteren Entwicklungen informieren wird. Die SdK bietet allen betroffenen Anleiheinhabern ferner an, diese kostenlos auf kommenden Anleihegläubigerversammlungen und Gläubigerversammlungen zu vertreten.

Ihren betroffenen Mitgliedern steht die SdK für Fragen gerne per E-Mail unter info@sdk.org oder unter der Telefonnummer 089 / 2020846-0 zur Verfügung.

München, den 26.10.2023

SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.

Hinweis: Die SdK ist Anleiheinhaberin der SOWITEC group GmbH!

Mittwoch, 18. Oktober 2023

BaFin ermittelt gegen Betreiber der Website x-aia.com wegen unerlaubter Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen

Die Finanzaufsicht BaFin warnt vor der Website x-aia.com. Dort sollen Verbraucherinnen und Verbraucher angeblich mit Aktien, Anleihen, Währungen, Rohstoffen und Kryptowerten handeln können. Die Betreiber täuschen potentielle Interessenten mit der Behauptung, sie hätten eine Zulassung der BaFin. Dies ist nicht der Fall.

Als Betreiber der Website wird die X-AIA Investment UG mit angeblichem Unternehmenssitz in Frankfurt am Main angegeben. Hier liegt ein Identitätsdiebstahl vor. Opfer ist die XAIA Investment GmbH. Sie bietet mit Erlaubnis der BaFin Finanzdienstleistungen an und steht in keiner Verbindung zu der Website x-aia.com.

Wer Bankgeschäfte, Finanz- und Wertpapierdienstleistungen in Deutschland anbietet, benötigt dazu die Erlaubnis der BaFin. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis an.

Die Information der BaFin basiert auf § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz.

Quelle: BaFin

alphascrypto.com: BaFin ermittelt gegen die Betreiber der Website

Die Finanzaufsicht BaFin warnt vor Angeboten der „AlphasCrypto“. Nach ihren Erkenntnissen bieten die Betreiber der Website alphascrypto.com ohne Erlaubnis Finanz- bzw. Wertpapierdienstleistungen an. Eine „AlphasCrypto“ wird nicht von der BaFin beaufsichtigt und ist nicht mit dem von der britischen Financial Conduct Authority beaufsichtigten Unternehmen Alpha FX Limited und der in Deutschland lizensierten Alpha FX Europe Limited verbunden.

Finanz- bzw. Wertpapierdienstleistungen dürfen in Deutschland nur mit einer Erlaubnis der BaFin angeboten werden. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis an. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

Die Information der BaFin basiert auf § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz.

Quelle: BaFin

bel-finanz.de: BaFin ermittelt gegen die Betreiber der Website

Die Finanzaufsicht BaFin ermittelt gegen die bislang unbekannten Betreiber der Website bel-finanz.de. Diese bieten ohne Erlaubnis Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen an, etwa die Vermittlung von Fest- und Tagesgeldanlagen und Darlehen sowie die Verwaltung von ETF-Portfolios.

Es liegt ein Identitätsmissbrauch zu Lasten der Colruyt Group, aus Halle in Belgien, vor. Diese steht in keiner Verbindung mit der Website bel-finanz.de.

Wer Bankgeschäfte, Finanz- und Wertpapierdienstleistungen in Deutschland anbietet, benötigt dazu die Erlaubnis der BaFin. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis an. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

Die Information der BaFin basiert auf § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz.

Quelle: BaFin

Montag, 2. Oktober 2023

Finanzwissen leicht vermittelt: FPSB Deutschland und die SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger starten informative Webinar-Reihe

Immer wieder zeigen Studien und Umfragen, dass die Finanzbildung hierzulande nicht besonders stark ausgeprägt ist. Die Folge: Anleger vernachlässigen die Finanzplanung oder begehen große Fehler beim Vermögensaufbau und der Altersvorsorge. Doch gerade in diesen komplexen und schwierigen Zeiten ist ein gutes Finanzwissen extrem wichtig.

Um finanzielle Wissenslücken aufzudecken und um auf die herausragende Bedeutung einer professionellen Finanzplanung hinzuweisen, findet im Rahmen der alljährlichen World Investor Week am Mittwoch, den 4. Oktober, der World Financial Planning Day statt. Er wird vom Financial Planning Standards Board Ltd. (FPSB Ltd.) organisiert, dem internationalen Dachverband der Certified Financial Planner® (CFP), zu dem auch der FPSB Deutschland gehört. Bei der Aktionswoche wird Verbrauchern der Nutzen und Mehrwert einer langfristigen Finanzplanung nahegebracht und Finanzwissen vermittelt.

Zusammen mit dem Financial Planning Standards Board Deutschland e. V. veranstaltet die SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger im Rahmen der World Investor Week und des World Financial Planning Day eine umfangreiche Webinar-Reihe, in der erfahrene CFP®-Professionals gezielt zu bestimmten Themen Finanzwissen vermitteln und sich anschließend den Fragen der Teilnehmer stellen.

Alle Webinare finden Sie in der nachfolgenden Übersicht. Sollten Sie ein Webinar verpassen, finden Sie die Aufzeichnung ein paar Tage später auf dem YouTube-Kanal der SdK. Im Anschluss an die Veranstaltungsreihe können die Teilnehmer ihr Wissen rund um das Thema Financial Planing testen. Zu gewinnen gibt es attraktive Preise, unter anderem zahlreiche Buchprämien sowie als Hauptgewinn 500 Euro.

Übersicht über alle Webinare:

Mittwoch, 04.10.:

19 bis 20 Uhr: „Bedeutung und Mehrwert des Financial Planing für Verbraucher und insbesondere Kapitalanleger“. Diskussion mit dem FPSB-Vorstandsvorsitzender Prof. Tilmes, CFP®, FPSB-Vorstand Marcel Reyers, CFP®, und SdK-Vorstandsvorsitzender Daniel Bauer

Mittwoch, 11.10.:

19 bis 20 Uhr: „Finanzplanung im Crash-Szenario“ (Markus Engelmann, CFP®)

Mittwoch, 25.10.:

19 bis 20 Uhr: „Strategische Vermögensplanung – Geschäftsunfähigkeit des Unternehmers“ (Christian Hirschbolz, CFP®)

Mittwoch, 8.11.:

19 bis 20 Uhr: „Die Renaissance der Anleihen“ (Mario Hahn, CFP®)

Mittwoch, 22.11.:

19 bis 20 Uhr: „Unternehmerfinanzplanung“ (Christoph Leichtweiß, CFP®)

Mittwoch, 06.12.:

19 bis 20 Uhr: „Familienvermögen und Familiengesellschaften“ (Marcel Reyers, CFP®)

Mittwoch, 20.12.:

19 bis 20 Uhr: „Qualität in der Finanzberatung - Woran erkenne ich gute Berater*innen?“ (Maximilian Kleyboldt, CFP®).

Weitere Informationen und die Möglichkeit der Anmeldung finden Sie hier: Financial Planing - Erweitern Sie jetzt Ihr Wissen mit unserem kostenlosen Webinarangebot! (edudip.com)

München, den 2. Oktober 2023

SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.