Mittwoch, 31. März 2021

Sparkassen-Kunden: Mehr Last als König

Pressemeldung der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg

Erneut versucht die Sparkasse Bodensee, sich von Prämienverpflichtungen aus laufenden Prämiensparverträgen zu lösen.

· Die Sparkasse teilt aktuell mit, sie könne die Sonderleistung, Sparraten von einer Fremdbank einzuziehen, ab Juni nicht mehr anbieten.

· Tipp: Betroffene müssen rechtzeitig einen Dauerauftrag einrichten, andernfalls riskieren sie den Verlust von Prämienansprüchen.

Gut verzinste Sparverträge sind vielen Banken ein Dorn im Auge. Sie versuchen mit allen Mitteln Kundinnen und Kunden aus diesen Verträgen zu locken oder zu drängen. So auch die Sparkasse Bodensee, die im Fabruar erneut Inhaber:innen von Prämiensparverträgen angeschrieben hat. Wer nicht rechtzeitig einen Dauerauftrag zur Erbringung der Sparleistung einrichtet, riskiert womöglich Ansprüche über mehrere Tausend Euro.

In einem Schreiben vom Februar 2021, welches der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg vorliegt, behauptet die Sparkasse Bodensee, sie könne die Sonderleistung, die Raten von einer Fremdbank direkt einzuziehen, zukünftig nicht mehr anbieten. „Natürlich gehört der Lastschrifteinzug von Fremdkonten zu den grundlegenden Dienstleistungen, die jede Bank anzubieten imstande ist. Mit dieser unzutreffenden Behauptung versucht die Sparkasse, sich von weiteren vertraglichen Verpflichtungen zur Zahlung einer Prämie zu lösen“ kritisiert Niels Nauhauser, Abteilungsleiter Altersvorsorge, Banken, Kredite bei der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg das Verhalten der Sparkasse. Wird der fällige Sparbeitrag auch nur einmal nicht rechtzeitig erbracht, wird der Sparvertrag unterbrochen. Damit sind weitere Einzahlungen nicht mehr prämienbegünstigt. Die vereinbarte Prämienhöhe steigt kontinuierlich von anfänglich 2% auf 100% der gesamten Sparleistung nach Ablauf von 25 Jahren.

Betroffene sollten rechtzeitig einen Dauerauftrag einrichten, der sicherstellt, dass die Sparraten auch bei einer Aneinanderreihung mehrerer Nicht-Bankarbeitstage (Feiertagen und Wochenende) stets entsprechend der vertraglichen Vereinbarung gutgeschrieben werden kann. „Am besten legt man den Dauerauftrag so an, dass er eine Woche vor der vereinbarten Frist ausgeführt wird“, rät Nauhauser. Gängige Fristen in den Verträgen sind „zum 1.“ oder „zum 15.“ eines Kalendermonats sowie „zum Beginn eines Vierteljahres“.

Sparkasse Bodensee bereits mehrfach aufgefallen

Die Sparkasse Bodensee war bereits im Vorjahr mit einer dreisten Masche aufgefallen. Die Sparkasse wollte Kund:innen mit einer Extra-Prämie zur vorzeitigen Kündigung ihres Prämiensparvertrags bewegen, um sich von der Zahlungspflicht weit höherer Prämien bei regulärer Vertragsfortsetzung zu lösen. Die Verbraucherzentrale hatte die Sparkasse wegen rechtswidriger Erklärungen in ihrem Schreiben an die betroffenen Kundinnen und Kunden erfolgreich abgemahnt. Im weiteren Verlauf des vergangenen Jahres versuchte die Sparkasse mit weiteren Anschreiben die Kundinnen und Kunden zur Vertragsauflösung zu bewegen. Die Verbraucherzentrale überprüfte im Rahmen ihrer Rechtsberatung einen Fall, bei dem die Verbraucher:innen bis zum Vertragsablauf im Jahr 2032 noch mit Prämien in Höhe von rund 40.000 EUR rechnen durften. Für die Vertragsauflösung hatte die Sparkasse Bodensee in einem Schreiben vom Dezember 2019 rund 5.500 Euro und in einem Schreiben vom Juni 2020 rund 4.700 Euro angeboten.

Betroffene können auf Zinsnachzahlung hoffen

Kundinnen und Kunden von „Prämiensparen flexibel“-Verträgen haben nach Auffassung der Verbraucherzentrale außerdem Anspruch auf Neuabrechnung und Zinsnachzahlung, wenn die Sparkasse fehlerhafte Zinsanpassungsklauseln in ihren Verträgen verwendet hat. „In den überprüften Fällen der Sparkasse Bodensee haben wir Nachzahlungsansprüche über mehrere hundert Euro berechnet.“, so Nauhauser. Demnach hat die Sparkasse seit 2013 den Sparzins unangemessen stark gesenkt und Sparern so einen erheblichen Teil ihrer Zinsen vorenthalten. Die Verbraucherzentrale unterstützt Betroffene mit Informationen, Musterbriefen und einem Berechnungsangebot.

Mittwoch, 24. März 2021

SdK informiert zu Greensill

Vom Moratorium über die Greensill Bank AG betroffene SdK-Mitglieder können sich für einen kostenlosen Newsletter registrieren, in dem die SdK über das laufende Verfahren informiert.

Nachdem die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) am 2.3.2021 einen Sonderbeauftragten in die Bremer Greensill Bank AG entsandt hat, wurde am 3.3.2021 ein Moratorium verhängt. Damit sind die Konten von Greensill eingefroren, Ein- und Auszahlungen sind nicht mehr möglich. Am 16. März wurde gegen die Greensill Bank AG auf Antrag der BaFin das Insolvenzverfahren eröffnet. 

Die Greensill Bank AG hatte in den zurückliegenden Jahren auf Portalen wie „Weltsparen“ und „Zinspilot“ mit hohen Zinsversprechen für Tages- und Festgeldanlagen um die Gelder deutscher Sparer geworben. Nach unserem Kenntnisstand wurden so über 1 Mrd. Euro bei deutschen Privatanlegern eingesammelt. 

Sollte Greensill den Verpflichtungen gegenüber den Kunden nicht mehr nachkommen können, müsste der Entschädigungsfall erklärt werden. Die Einlagen der Sparer sind europaweit gesetzlich bis zu 100.000 Euro geschützt. Zudem ist Greensill Mitglied im deutschen Einlagensicherungsfonds des Bundesverbands deutscher Banken (BdB), der pro Kunde auch hohe zweistellige Millionenbeträge absichert. Bis ein Anleger jedoch seine Einlagen im Insolvenzfall ersetzt bekommt, sind erfahrungsgemäß zahlreiche Anträge und viel Geduld erforderlich. 

Unter www.sdk.org/greensill können sich betroffene SdK Mitglieder für einen kostenlosen Newsletter registrieren, in dem über das laufende Verfahren berichtet wird.

Quelle: SdK

Dienstag, 16. März 2021

Verbraucherzentrale Baden-Württemberg: Entgelt für Darlehens­kontoauszug rechtswidrig - Verbraucherzentrale klagt am LG Konstanz erfolgreich gegen Sparkasse Hegau-Bodensee

· In ihren Immobiliendarlehensverträgen hat die Sparkasse Hegau-Bodensee 20 Euro für einen Darlehensjahreskontoauszug verlangt

· Aus Sicht der Verbraucherzentrale wälzt die Sparkasse damit rechtswidrig Kosten auf Verbraucher:innen ab, die sie selbst tragen muss

· Ähnliche Klauseln werden nach Beobachtung der Verbraucherzentrale in zahlreichen Verträgen verwendet


Die Sparkasse Hegau Bodensee darf für einen Darlehens­jahreskontoauszug kein Entgelt berechnen. Das hat das Landgericht Konstanz nach einer Klage der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg entschieden (LG Konstanz vom 22.01.2021, Az. T 5 O 68/20, nicht rechtskräftig). Die Verbraucherzentrale hatte eine entsprechende Preisklausel in Immobiliendarlehensverträgen beanstandet. Das Landgericht schloß sich der Auffassung der Verbraucherzentrale an, wonach das Kreditinstitut mit der Entgeltkausel Aufwand für Tätigkeiten auf seine Kund:innen abwälzt, die es aus eigenem Interesse erbringt.

20 Euro pro Jahr für einen Jahreskontoauszug des Darlehenskontos. So viel verlangte die Sparkasse Hegau-Bodensee in ihren Darlehensverträgen zur Immobilienfinanzierung. „Verbraucher:innen sollen für diesen Kontoauszug bezahlen, auch wenn sie ihn nicht bestellt haben und dafür keinerlei Verwendung haben. Die Sparkasse wälzt damit den Aufwand für die Abrechnung, den sie in eigenem Interesse erbringt, auf Kunden ab und kassiert zusätzlich zum Zinssatz ein extra Entgelt,“ sagt Niels Nauhauser von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg.

Die Verbraucherzentrale mahnte die Sparkasse nach einer Verbraucherbeschwerde ab. Da diese keine Unterlassungserklärung abgeben wollte, ging der Fall vor das Landgericht Konstanz. Dieses untersagte der Bank, die Klausel weiter zu nutzen, weil die Kunden dadurch unangemessen benachteiligt würden. Die Klausel sei damit unwirksam.

Rechtsstreit von grundlegender Bedeutung

Es handelt sich um eine Klausel, die in Muster-Vertragsformularen von Sparkassen bundesweit enthalten ist. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg strebt eine höchstrichterliche Klärung an. Das OLG Frankfurt am Main (Az. 3 U 72/13) hatte die Klausel „Kosten für Darlehensauszug von zur Zeit EUR 15,34 jährlich“ nach Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands für unwirksam befunden, zu einem Urteil des Bundesgerichtshofes kam es aber nicht, weil die in diesem Verfahren verklagte Sparkasse die Revision zurückgenommen hatte.

„Wir begrüßen das aktuelle Urteil des Landgerichts Konstanz und unterstützen Verbraucher:innen mit Rechtsberatung und Musterbrief, um ihnen zu Ihrem Recht zu verhelfen und die zu Unrecht kassierten Gebühren zurückzuerhalten“, so Nauhauser. Betroffene können mit Bezug auf die Urteile des LG Konstanz (Az. T 5 O 68/20) und OLG Frankfurt (Az. 3 U 72/13) ihre Sparkasse mit einem Musterbrief auffordern, die bereits bezahlten Entgelte zu erstatten. Nach Beobachtung der Verbraucherzentrale wird die beanstandete Klausel in zahlreichen Darlehensverträgen der Sparkassen verwendet. Den Musterbrief können daher auch Verbraucher:innen verwenden, die aufgrund einer vergleichbaren Klausel für den jährlichen Darlehenskontoauszug bei anderen Sparkassen bereits gezahlt haben.

Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg

Montag, 8. März 2021

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor www.alpenfx.com

Achtung! Die FMA warnt vor dem Abschluss von Geschäften mit

dem unbekannten Betreiber der Website:
www.alpenfx.com
(info@alpenfx.com)

Dieser Anbieter hat keine Berechtigung, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher der gewerbliche Handel auf eigene oder fremde Rechnung (§ 1 Abs 1 Z 7 Bankwesengesetz) nicht gestattet.

Diese Veröffentlichung basiert auf § 4 Abs 7 Bankwesengesetz und erfolgte am 05.03.2021 auch im Amtsblatt zur Wiener Zeitung.

Schadensersatzansprüche für Aktionäre der ADO Properties SA (jetzt: ADLER Group SA)?

Übernahme der ADO Group Ltd. und spätere Fusion von ADO Properties SA und Adler Real Estate AG erfolgte möglicherweise unter Verletzung von Offenlegungspflichten

Bei der Übernahme der in Israel börsennotierten ADO Group Ltd. gibt es Anzeichen dafür, dass die in die Übernahme involvierte Personen und Unternehmen Offenlegungspflichten gegenüber der israelischen Börsenaufsicht sowie der Börse in Tel Aviv verletzt haben könnten. Dadurch sind sowohl Anteilseigner der an der israelischen Börse gelisteten ADO Group Ltd. als auch Aktionäre der nunmehr als ADLER Group SA firmierenden ADO Properties SA getäuscht worden. ADO Properties-Aktionäre, die im Jahr 2019 Aktien gehalten haben, können daher ggf. Schadensersatzansprüche geltend machen.

Bis August 2017 wurden die ADO Group Ltd., deren wesentlicher Asset eine 38 %-Beteiligung an der ADO Properties SA war, von dem israelischen Unternehmen Shikun and Binui kontrolliert. Ab August 2017 sollen der Investmentfons Apollo Global Investment sowie die luxemburgische Firma Dune International SARL die Übernahme der ADO Group Ltd. in einer vor den Aufsichtsbehörden geheim gehaltenen konzertierten Aktion geplant und durchgeführt haben. In gegenseitiger Absprache kauften die Beteiligten bis März 2019 immer wieder Anteile zu, bis Apollo Global Management annähernd 32 % und Dune International SARL ca. 19 % der Anteile auf sich vereinigten (und somit zusammen mehr als 45 % der Aktien hielten, die für ein Übernahmeangebot maßgebliche Schwelle). Zwar wurden nach dem israelischen Wertpapiergesetz offenlegungspflichtige Zukäufe und Beteiligungsverhältnisse von den involvierten Unternehmen der israelischen Aufsichtsbehörde sowie der Börse in Tel Aviv angezeigt (so etwa von der Apollo Global Management u.a. am 30. August 2017 sowie am 9. Oktober 2018 und von der Dune International SARL am 29. August 2017). Dabei wurde den Aufsichtsbehörden aber das absprachegemäße Zusammenwirken („acting in concert“) der handelnden Unternehmen verschwiegen, so dass das bei einem Überschreiten der 45 %-Schwelle nach israelischem Übernahmerecht eigentlich fällige Barangebot an die übrigen Aktionäre unterblieb.

Darüber hinaus gibt es auch Anzeichen dafür, dass weitere gesetzliche Offenlegungspflichten verletzt worden sein könnten. Die Gelder für die Übernahme der Dune International SARL kamen nicht nur von Moshe Dayan, sondern auch von weiteren bekannten Investoren, deren Namen aber den israelischen Behörden nicht mitgeteilt wurden.

Mit der auf sie vereinigten Anteilsmehrheit installierten die in den Deal involvierten Unternehmen entsprechend den Absprachen Moshe Dayan im März 2019 als Chairman der ADO Group Ltd sowie der ADO Properties SA.

In Absprache mit C., seinerzeit Hauptgesellschafter der Adler Real Estate AG, wurde im weiteren Verlauf die ADO Group Ltd., die 38 % an der ADO Properties SA hielt, mit der Lee Morgan Ltd., einem von der ADLER Real Estate AG kontrollierten Unternehmen, verschmolzen. Die ADO Group Ltd. wurde damit zu einer 100-%-igen Tochtergesellschaft von ADLER und deren Aktien von der Börse Tel Aviv delistet.

Seinen Abschluss soll der Deal in dem Zusammenschluss der inzwischen in ADLER Group SA umbenannten ADO Properties SA mit der ADLER Real Estate AG finden. Somit erwirbt die sehr liquide „Enkelgesellschaft“ ADO Properties die „Großmuttergesellschaft“ ADLER Real Estate. Dieses Vorgehen dürfte als wirtschaftlich wenig sinnvoll zu beurteilen sein. Infolge der Transaktion kündigten die externen Vorstände der ADO und Aktien der ADO Properties verloren an Wert.

Die zeitliche Nähe der Mitteilung über den Zusammenschluss von ADO und ADLER und der Mitteilung über den Erwerb der ADLER-Aktien durch ADO Properties lässt den Eindruck entstehen, dass es sich um einen im Vorfeld geplanten zweistufigen Vorgang handelt, der den Aktionären verborgen worden ist, um sie in die Irre zu führen und zu schädigen.

Weitere Informationen: ado-shares@gmx.net

Freitag, 5. März 2021

Greensill Bank – SdK informiert Mitglieder nach BaFin-Moratorium

Betroffene Mitgliedern der SdK können für einen kostenlosen Newsletter registrieren, über den die SdK über das laufende Verfahren nach dem Moratorium über die Greensill Bank AG berichtet.

Nachdem die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) am 02.03.2021 einen Sonderbeauftragten in die Bremer Greensill Bank AG („Greensill“) entsandt hat, wurde am 3.3.2021 ein Moratorium verhängt. Damit sind die Konten von Greensill eingefroren, Ein- und Auszahlungen sind nicht mehr möglich. In Australien hat ein Unternehmen der Greensill-Gruppe, zu der auch die Greensill Bank AG gehört, bereits Gläubigerschutz beantragt.

Die Greensill Bank AG hatte in den zurückliegenden Jahren mit aggressiven Zinsen für Tages- und Festgeldanlagen um die Gelder deutscher Sparer geworben. Auf Portalen wie „Weltsparen“ und „Zinspilot“ wurden die Angebote einer breiten Masse an Privatkunden publik gemacht. Nach unserem Kenntnisstand wurden über eine Milliarde Euro bei deutschen Privatanlegern eingesammelt. Dadurch weitete sich von 2017 bis 2019 die Bilanzsumme von Greensill auf deutlich über 3 Milliarden Euro aus. Die Kundengelder wurden dabei vor allem innerhalb der Greensill-Gruppe und deren Kunden im Bereich Factoring und Reverse-Factoring, also der Finanzierung von Lieferketten, verliehen.

Sollte Greensill tatsächlich den Verpflichtungen gegenüber den Kunden nicht mehr nachkommen können, müsste der Entschädigungsfall erklärt werden. Die Einlagen der Sparer sind europaweit gesetzlich bis zu 100.000 Euro geschützt. Zudem ist Greensill Mitglied im deutschen Einlagensicherungsfonds des Bundesverbands deutscher Banken (BdB), der pro Kunde auch hohe zweistellige Millionenbeträge absichert. Bis ein Anleger jedoch seine Einlagen im Insolvenzfall ersetzt bekommt, sind erfahrungsgemäß zahlreiche Anträge und viel Geduld erforderlich.

Betroffene Mitgliedern der SdK können sich auf unserer Homepage (Leistungen/Gläubigervertretung) für einen kostenlosen Newsletter registrieren, über den wir über das laufende Verfahren berichten.

Gerne stehen für Fragen auch per E-Mail unter info@sdk.org oder unter der Telefonnummer 089 / 2020846-0 zur Verfügung.

München, den 04. März 2021

SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.
Hackenstr. 7b
80331 München

Fon: +49 / 89 / 2020846-0
Fax: +49 / 89 / 2020846-10
mailto:info@sdk.org