Freitag, 29. September 2017

GLSSTOCKS ist kein nach § 32 KWG zugelassenes Institut

Die GLSSTOCKS bietet auf ihrer Website Interessenten an, Handelskonten zu eröffnen um mit Devisen und Derivaten – nämlich Differenzkontrakten – zu handeln bzw. zu „traden“.

Das Unternehmen hat keine zustellungsfähige Adresse im Inland. Die auf der Website im Impressum angegebene Adresse in Frankfurt am Main und die zur Kontaktaufnahme angegebene Rufnummer existieren nicht.

Die BaFin kann danach nicht ausschließen, dass das Unternehmen Bankgeschäfte betreibt bzw. Finanzdienstleistungen erbringt, die einer Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 Kreditwesengesetz (KWG) bedürfen.

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) stellt vorsorglich klar, dass sie der GLSSTOCKS keine Erlaubnis gemäß § 32 KWG zum Betreiben von Bank- oder Finanzdienstleistungsgeschäften erteilt hat. Ein Unternehmen dieses Namens steht bislang nicht unter der Aufsicht der BaFin.

Quelle: BaFin

Winfried Kleinhenz: BaFin ordnet Abwicklung des Einlagengeschäfts an

Die BaFin hat Herrn Winfried Kleinhenz, Elfershausen (früher: Hammelburg), mit Bescheid vom 22. August 2017 aufgegeben, das ohne Erlaubnis betriebene Einlagengeschäft sofort einzustellen und die unerlaubt betriebenen Geschäfte abzuwickeln.

Kleinhenz nimmt von Dritten unbedingt rückzahlbare Gelder an und betreibt hierdurch das Einlagengeschäft ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin. Er ist verpflichtet, die Gelder per Überweisung unverzüglich und vollständig an die Geldgeber zurückzuzahlen.

Die Verfügung der BaFin ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandskräftig.

Quelle: BaFin

A und O Ltd.: BaFin ordnet Einstellung der Anlagevermittlung an

Die BaFin hat der A und O Ltd. mit Sitz in Stockholm/Kista, Schweden, mit Bescheid vom 31. August 2017 aufgegeben, die ohne Erlaubnis erbrachte Anlagevermittlung unverzüglich einzustellen.

Die Mitarbeiter der A und O Ltd. haben die Aktien der Orclass (WKN: A2AQFP) telefonisch vertrieben. Durch diese Tätigkeit erbrachte die A und O Ltd. die Anlagevermittlung grenzüberschreitend in der Bundesrepublik Deutschland, ohne dass sie über die hierfür erforderliche Erlaubnis verfügt.

Der Bescheid ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandskräftig.

Quelle: BaFin

Wurstwelten GmbH: BaFin ordnet Einstellung und Abwicklung des Einlagengeschäfts an

Die BaFin hat der Wurstwelten GmbH, Bielefeld, mit Bescheid vom 12. Juli 2017 aufgegeben, das ohne Erlaubnis betriebene Einlagengeschäft sofort einzustellen und die unerlaubt betriebenen Geschäfte abzuwickeln.

Die Wurstwelten GmbH hatte auf Grundlage von Darlehensverträgen („Privat–Darlehen“) gewerbsmäßig Gelder angenommen, die unbedingt rückzahlbar waren, ohne dass der Rückzahlungsanspruch in Inhaber- oder Orderschuldverschreibungen verbrieft war. Damit betreibt die Wurstwelten GmbH das Einlagengeschäft nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 Kreditwesengesetz (KWG), ohne über die dafür erforderliche Erlaubnis der BaFin zu verfügen. Die Abwicklungsanordnung verpflichtet die Wurstwelten GmbH, die angenommenen Gelder unverzüglich zurückzuzahlen.

Der Bescheid der BaFin ist bestandskräftig.

Quelle: BaFin

Uhr.de AG: BaFin warnt vor Kaufempfehlungen für Aktien

Nach Informationen der BaFin werden derzeit die Aktien der Uhr.de AG (ISIN: DE000A14KN47) durch E-Mail-Börsenbriefe zum Kauf empfohlen.

Die BaFin hat Anhaltspunkte, dass im Rahmen der Kaufempfehlungen unrichtige oder irreführende Angaben gemacht werden und/oder bestehende Interessenskonflikte pflichtwidrig verschwiegen werden. Sie hat hinsichtlich des betroffenen Wertes eine Untersuchung wegen des Verdachts der Marktmanipulation eingeleitet. Die Aktien der Gesellschaft sind in Deutschland an den Börsen Berlin, Düsseldorf, Frankfurt am Main (inklusive Xetra) und München in den Freiverkehr einbezogen.

Die BaFin rät allen Anlegern, vor Erwerb von Aktien dieser Gesellschaft sehr genau zu prüfen, wie seriös die Angaben sind, und sich über die betroffene Gesellschaft auch aus anderen Quellen zu informieren.

Quelle: BaFin