Freitag, 26. Oktober 2018

Urteil rechtskräftig: Etappensieg gegen Bausparkassen - Kein Kündigungsrecht nach 15 Jahren

Stuttgart, 25.10.2018 – Das von der Deutschen Bausparkasse Badenia AG in ihren Bausparbedingungen formulierte generelle Kündigungsrecht 15 Jahre nach Vertragsbeginn benachteiligt Verbraucher unangemessen. Dies hatten das LG und das OLG Karlsruhe nach Klage der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg bereits entschieden. Jetzt hat die Bausparkasse die Revision beim Bundesgerichtshof zurückgenommen. Das Urteil des OLG Karlsruhe vom 12.06.2018 (Az 17 U 131/17) ist damit rechtskräftig geworden. Die Bausparkasse darf die angegriffene Klausel nicht mehr verwenden und sich in bestehenden Verträgen nicht mehr darauf berufen.

Das OLG Karlsruhe hatte in seinem Urteil u.a. dargelegt, dass die Kündigungsklausel den Zweck eines Bausparvertrages vereitele. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte am 21.02.2017 (Az XI ZR 185/16) entschieden, dass Bausparern nach Zuteilung eine ausreichend lange Überlegungsfrist gewährt werden muss, um zu entscheiden, ob sie das Bauspardarlehen in Anspruch nehmen möchten. In den verhandelten Fällen durfte die Bausparkasse nicht vor Ablauf von 10 Jahren nach Zuteilung kündigen. Die angegriffene Klausel räumt der Bausparkasse aber ein früheres Kündigungsrecht ein und verkürzt damit die Überlegungsfrist bzw. schafft sie, je nach Tarif und Zuteilungszeitpunkt, ganz ab. „Das erste nunmehr rechtskräftige Urteil stimmt uns zuversichtlich, dass wir auch mit unseren weiteren Klagen gegen die LBS Südwest und den Verband der Privaten Bausparkassen eine drohende weitere Kündigungswelle verhindern können“, sagt Niels Nauhauser, Finanzexperte der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg.

Das Verfahren gegen die Bausparkasse Badenia war eines von drei ähnlich gelagerten Verfahren. In allen drei Fällen geht es um vertragliche Kündigungsrechte der Bausparkassen, welche nach Auffassung der Verbraucherzentrale Verbraucher unangemessen benachteiligen. Die Verbraucherzentrale geht damit im Interesse der Verbraucher schon jetzt gegen eine mögliche weitere Kündigungswelle ab 2020 vor. Von entsprechenden Klauseln betroffene Verbraucher müssen daher nicht aktiv werden. Auf rechtswidrige Klauseln dürfen die Bausparkassen sich nicht berufen. Medienberichten zufolge verwendet Badenia die strittige Klausel seit 2015, während die ebenfalls verklagte LBS Südwest sie bereits seit dem Jahr 2005 verwendet.

Zum aktuellen Stand der Verfahren: Die Klage gegen die LBS Südwest wurde ebenfalls in beiden Instanzen zu Gunsten der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg entschieden (OLG Stuttgart, Urteil vom 02.08.2018, Az 2 U 188/17, nicht rechtskräftig). Die LBS Südwest hat Revision beim BGH eingelegt (Az XI ZR 474/18). Die Klage gegen den Verband der Privaten Bausparkassen wegen verschiedener Kündigungsklauseln in den Musterbedingungen für Bausparverträge soll erst am 24.06.2020 am Kammergericht Berlin (Az 26 U 193/17) verhandelt werden.

Pressemeldung der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg

Dienstag, 23. Oktober 2018

Strafrechtliche Bekämpfung von Geldwäsche: Neue EU-Richtlinie muss zügig umgesetzt werden

Pressemitteilung von Transparency International

Berlin, 19.10.2018 – Der Rat der Europäischen Union hat am 11. Oktober 2018 eine neue Richtlinie über die strafrechtliche Bekämpfung der Geldwäsche angenommen, die am 12. September 2018 bereits im Europäischen Parlament gebilligt wurde. Die Richtlinie soll die Definition von Straftatbeständen vereinheitlichen, europaweite Mindeststandards bei Sanktionen setzen, juristische Personen stärker in die Verantwortung ziehen und die grenzüberschreitende Zusammenarbeit der zuständigen Behörden weiter verstärken.

„Gut, dass die EU im Kampf gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung weiter vorangeht. Jetzt geht es darum, die Geldwäsche-Richtlinien in allen Mitgliedsstaaten zügig und konsequent umzusetzen“, so Reiner Hüper, Leiter der Arbeitsgruppe Strafrecht von Transparency Deutschland.

„Hervorzuheben ist, dass die neue Richtlinie auch darauf abzielt, für bestimmte Geldwäsche-Tätigkeiten juristische Personen zur Verantwortung zu ziehen. Dies soll beispielsweise durch den Ausschluss von öffentlichen Mitteln, die Unterstellung unter richterliche Aufsicht oder gerichtlich angeordnete Auflösungen erfolgen.“

Grenzüberschreitende justizielle und polizeiliche Zusammenarbeit weiter stärken


„Geldwäsche macht nicht an nationalen Grenzen halt. Im Gegenteil: Es ist ein internationales Phänomen. Daher begrüßen wir, dass die EU die grenzüberschreitende justizielle und polizeiliche Zusammenarbeit durch präzisere Vorschriften und Absprachen noch weiter verstärken will“, so Marina Popzov, Leiterin der Arbeitsgruppe Finanzwesen von Transparency Deutschland.

Hintergrund


Die neue Richtlinie ergänzt die im Mai 2018 verabschiedete Richtlinie zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und soll innerhalb 24 Monaten national umgesetzt werden. Ein weiterer wichtiger Schritt im Kampf gegen Korruption war die Einigung auf die fünfte Antigeldwäsche-Richtlinie der Europäischen Union im Dezember 2017.

Zu Transparency Deutschland

Transparency International Deutschland e.V. arbeitet deutschlandweit an einer effektiven und nachhaltigen Bekämpfung und Eindämmung der Korruption.

Donnerstag, 18. Oktober 2018

Verbraucherzentrale Baden-Württemberg: Kreissparkasse Kaiserslautern erneut abgemahnt - Neue Zinsanpassungsklausel in Riester-Banksparplan weiterhin rechtswidrig

Stuttgart, 18.10.2018 – Nachdem die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg erfolgreich gegen eine Klausel zur Anpassung der Grundzinsen in einem Riester-Banksparplan S-VorsorgePlus der Kreissparkasse Kaiserslautern vorgegangen war, schrieb die Bank im September Kunden an und bat um Vertragsanpassung. Die neue Klausel, welche die bei Vertragsabschluss verwendete rechtswidrige Klausel ersetzen soll, ist nach Auffassung der Verbraucherzentrale ebenfalls rechtswidrig.

Bei den S-VorsorgePlus Verträgen handelt es sich um Riester-Banksparpläne, die von vielen Sparkassen bundesweit angeboten wurden (Liste der erteilen Zertifikate). Im Vertrag der Kreissparkasse Kaiserslautern verpflichtet sich die Sparkasse zur Zahlung von Grundzinsen, Bonuszinsen und eines Schlussbonus. Während Bonuszinsen und Schlussbonus fest vereinbart wurden, hat die Sparkasse sich mittels einer Klausel das Recht vorbehalten, die Grundzinsen laufend zu ändern. Diese Klausel hat das Landgericht Kaiserslautern nach Klage der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg in Anlehnung an die ständige BGH-Rechtsprechung für rechtswidrig befunden (Urteil vom 27.07.2018, AZ 3 O 65/18, nach Berufung durch die Bank nun anhängig beim OLG Zweibrücken, AZ 7 U 97/18). Nun informierte die Kreissparkasse mit Schreiben vom 13.09.2018 betroffene Kunden, dass aufgrund von Änderungen in der Rechtsprechung die damals übliche Klausel zwischenzeitlich für unwirksam erklärt wurde. Sie bat Verbraucher, eine Vertragsergänzung mit folgender neuer Zinsanpassungsklausel zu unterschreiben: Der Grundzinssatz ergibt sich aus dem jeweiligen Referenzzinssatz abzüglich eines Prozentpunktes. „Eine Mindestverzinsung ist in dieser neuen Klausel nicht vorgesehen, was dazu führen kann, dass es zu einem Negativzinssatz kommt. Dies würde das Vertragsgefüge auf den Kopf stellen. Außerdem sind Negativzinsen auch nicht mit den gesetzlichen Regelungen über Riester-Verträge in Einklang zu bringen“, kritisiert Niels Nauhauser, Finanzexperte der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. „Und schließlich sind die von der Sparkasse nunmehr genannten Referenzzinssätze für Verbraucher weiterhin intransparent. Wer diese auf der Internetseite der Bundesbank sucht, findet sie dort nicht.“

Hintergrund

Zuletzt hatten die Frankfurter Sparkasse und die Sparkasse Lörrach-Rheinfelden in einem ähnlichen Fall eine Unterlassungserklärung abgegeben. In einem weiteren Gerichtsverfahren lässt die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg die Zinsanpassungsklausel der Kreissparkasse Tübingen in ihrem S-VorsorgePlus Vertrag derzeit vom OLG Stuttgart überprüfen (AZ 234 U 47/18, Verhandlungstermin ausstehend). Diese hatte in ihren Riester-Verträgen eine negative Grundverzinsung ausgewiesen und diese mit einem positiven Bonuszinssatz verrechnet.

Montag, 1. Oktober 2018

Valorum Vermögensverwaltung GmbH: BaFin ordnet Einstellung und Abwicklung des Einlagengeschäfts an

Die BaFin hat der „Valorum Vermögensverwaltung GmbH“, Mannheim, mit Bescheid vom 5. September 2018 aufgegeben, das Einlagengeschäft einzustellen und abzuwickeln.

Das Unternehmen schloss Darlehensverträge unter der Bezeichnung „PARTIARISCHES (GEWINNABHÄNGIGES) DARLEHEN“ und versprach die unbedingte Rückzahlung der angenommenen Gelder. Hierdurch betreibt die Valorum Vermögensverwaltung GmbH das Einlagengeschäft ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin. Sie ist verpflichtet, die Gelder per Überweisung vollständig an die Geldgeber zurückzuzahlen.

Der Bescheid der BaFin ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandskräftig.

Quelle: BaFin

FXC Markets aus Berlin: Verwechslungsgefahr mit dem erlaubten Unternehmen FXCM

Ein Unternehmen namens FXC Markets, angeblich aus Berlin, behauptet wahrheitswidrig, dass es eine Erlaubnis der BaFin hätte. Das Unternehmen nutzt dabei die Geschäftsdaten des Unternehmens FXCM (Forex Capital Markets Limited, Nürnberger Straße 13, 10789 Berlin, www.fxcm.de) und vermittelt damit den falschen Eindruck, dass eine Verbindung zu FXCM besteht.

Nur das Unternehmen FXCM darf in Deutschland Finanzdienstleitungen anbieten. FXCM ist ein Broker, der eine Erlaubnis der britischen Finanzaufsicht FCA hat und der bei der BaFin notifiziert ist.

FXC Markets hat hingegen keine Erlaubnis der BaFin und auch keine der britischen FCA. Es besteht keine Verbindung zwischen den beiden Unternehmen.

Quelle: BaFin

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor BOX FINANCE

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 92 Abs. 11 1. Satz Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 (WAG 2018) durch Kundmachung im Internet oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Wertpapierdienstleistungsgeschäfte (§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 4) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 28.09.2018 teilt die FMA daher mit, dass

BOX FINANCE
1732 1St Av #29966
New York, NY 10128
USA
+1 646 3578 751 NY, USA
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nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Wertpapierdienstleistungen in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher die gewerbliche Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente (§ 3 Abs. 2 Z 1 WAG 2018) nicht gestattet.

Quelle: FMA

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor www.shinseisecurities.com

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 92 Abs. 11 1. Satz Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 (WAG 2018) durch Kundmachung im Internet oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Wertpapierdienstleistungsgeschäfte (§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 4) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 29. September 2018 teilt die FMA daher mit, dass der unbekannte Betreiber der Webseite

www.shinseisecurities.com
mit angeblichem Sitz in
Carrot Tower 21F, 1-1
Taishido 4-Chome
Setagaya-Ku
Tokyo
Japan
Tel: +81 3 4589 4808
Fax: +81 3 4589 4807
info@shinseisecurities.com
www.shinseisecurities.com

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Wertpapierdienstleistungen in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher die gewerbliche Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente (§ 3 Abs. 2 Z 1 WAG 2018) nicht gestattet.

Quelle: FMA