Mittwoch, 26. Februar 2020

SdK: SeniVita Social Estate AG ruft Inhaber von Anleihen zur Abstimmung ohne Versammlung von 07.03.2020 bis 10.03.2020 auf

Gesellschaft fordert von Anleiheinhabern u.a. Zustimmung zur Verlängerung der Laufzeit und Anpassung des Zinssatzes

Die SeniVita Social Estate AG („Senivita“) hat die Inhaber der Wandelanleihe 2015/2020 (WKN: A13SHL) zur Stimmabgabe in einer Abstimmung ohne Versammlung innerhalb des Zeitraums von 07.03.2020 bis 10.03.2020 aufgefordert. Hintergrund ist, dass sich das Unternehmen in einer wirtschaftlichen Krise befindet und die Anleihegläubiger einem Restrukturierungskonzept der Gesellschaft durch Laufzeitverlängerung und Zinsanpassung zustimmen sollen.

Betroffenen Anleiheinhabern bietet die SdK eine kostenlose Registrierung für einen Newsletter an, mit welchem die SdK über die weiteren Entwicklungen informieren wird. Eine Registrierung ist unter www.sdk.org/senivita-social-estate-ag möglich.

Unter diesem Link www.sdk.org/senivita-social-estate-ag finden Sie auch unseren aktuellen ersten Newsletter.

Ihren betroffenen Mitgliedern steht die SdK darüber hinaus für Fragen gerne per E-Mail unter info@sdk.org oder unter der Telefonnummer 089 / 2020846-0 zur Verfügung.

München, den 25.02.2020

SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.
Hackenstr. 7b
80331 München

Fon: +49 / 89 / 2020846-0
Fax: +49 / 89 / 2020846-10
E-Mail: info@sdk.org

Verbraucherzentrale Baden-Württemberg: Sparkasse Bodensee erfolgreich abgemahnt

Getäuschte Verbraucher können Vertragsauflösung anfechten

- Sparkasse Bodensee versuchte Ende 2019 Kunden mit einer Extra-Prämie zur Auflösung gut verzinster Prämiensparverträge zu bewegen

- Verbraucher wurden nicht darüber informiert, wie viel Geld ihnen durch die vorzeitige Auflösung entgeht


Gut verzinste Sparverträge sind vielen Banken ein Dorn im Auge. Sie versuchen mit allen Mitteln Kunden aus diesen Verträgen zu locken oder zu drängen. So auch die Sparkasse Bodensee: Sie schickte Verbrauchern Angebote zur Auflösung der Verträge, bei denen sie die Nachteile dreist verschleierte. Verbrauchern, die auf das Angebot eingegangen sind, entgingen teilweise bis zu fünfstellige Summen. Nach erfolgreicher Abmahnung durch die Verbraucher­zentrale Baden-Württemberg können getäuschte Kunden die Vertrags­auflösung anfechten.

„Wenn es darum geht, Verbraucher aus gut verzinsten Sparverträge zu drängen, ist die Kreativität der Banken erschreckend grenzenlos,“ kritisiert Niels Nauhauser, Finanzexperte der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. Als besonders dreist fiel im vergangen Jahr ein Schreiben der Sparkasse Bodensee auf. „Die Sparkasse wollte Kunden mit einer Extra-Prämie zur vorzeitigen Kündigung bewegen, um sich von der Zahlungspflicht weit höherer Prämien bei regulärer Vertragsfortsetzung zu lösen,“ sagt Nauhauser. Die Verbraucherzentrale mahnte die Sparkasse wegen rechtswidriger Erklärungen in ihrem Schreiben an die betroffenen Kunden ab. Die Kunden sollten darin bestätigen, dass ihnen „bewusst“ sei, dass der Auszahlungsbetrag nach regulärer Vertragslaufzeit höher sei als der angebotene Auszahlungsbetrag. „Hierbei handelt es sich um eine unzulässige Bestätigung rechtlich relevanter Umstände, welche als solche rechtswidrig ist,“ erklärt Nauhauser.

Außerdem behauptete die Sparkasse in ihrem Schreiben, dass die Kunden ausführlich über den Sachverhalt unterrichtet worden seien. Doch davon konnte nicht die Rede sein. „Die Sparkasse hat schlicht verschwiegen, welche Summe den Kunden entgeht, die das Angebot annehmen“, so Nauhauser. Die Verbraucherzentrale berichtete darüber und stellte bei Berechnungen der Angebote fest, dass Verbrauchern im Falle einer Vertragsauflösung teilweise 10.000 bis 20.000 Euro entgehen würden, während ihnen lediglich ein Bruchteil dieser Summe als Extra-Prämie angeboten wurde. Sie riet, die lukrativen Verträge nicht vorschnell zu kündigen und mahnte die Sparkasse wegen des rechtswidrigen Verhaltens ab. Die Sparkasse gab daraufhin eine Unterlassungserklärung ab und verpflichtete sich, keine Vertragsangebote zur Auflösung von Prämiensparverträgen zu verschicken, in denen Verbraucher nicht über den tatsächlichen Auszahlungsbetrag bei regulärer Vertragslaufzeit informiert werden. „Kunden, die durch das Schreiben in die Irre geführt wurden, können mit Verweis auf unsere Abmahnung den mit der Sparkasse geschlossenen Aufhebungsvertrag anfechten. Die Bank ist nach Anfechtung verpflichtet, den Prämiensparvertrag fortzusetzen“, so Nauhauser. „Wir fordern die Sparkasse auf, jetzt alle von der Vertragsauflösung betroffenen Kunden nachträglich darüber aufzuklären, welche Prämiensumme ihnen entgangen ist und ihnen anzubieten, die Vertragsauflösung rückgängig zu machen“, so Nauhauser.

In den 1990er und 2000er Jahren wurden zahlreiche langfristige Sparverträge von Banken bundesweit verkauft. Die vereinbarungsgemäße Erfüllung dieser Verträge ist für die Institute zu einem Minusgeschäft geworden, weshalb sie sich seit einigen Jahren mit verschiedenen teils legalen, teils illegalen Methoden von den Verträgen zu lösen versuchen. „Wir werden das Verhalten der Banken weiterhin kritisch beobachten und uns mit allen uns zur Verfügung stehenden rechtlichen Mitteln für die Interessen der Verbraucher einsetzen.“, so Nauhauser.

Weitere Informationen

- Pressemeldung vom 20.12.2019: https://www.vz-bw.de/node/42952

- Information zur Kündigung von Sparverträgen: https://www.vz-bw.de/node/24832

Dienstag, 25. Februar 2020

BaFin warnt erneut vor einer Tätigkeit als Treuhandassistent

Der BaFin sind Fälle bekannt geworden, in denen Unternehmen, die einen „Treuhandservice“ anbieten, Verbrauchern Jobangebote als „Treuhandassistenten“ unterbreiten. Das ist ein Versuch, Verbraucher anzuwerben, die gegen Entgelt über ihr Girokonto im Auftrag des Unternehmens Geldbeträge annehmen und weiterleiten. Die BaFin weist darauf hin, dass sie – entgegen den von den Unternehmen gemachten Angaben – Treuhandkonten weder registriert noch verwaltet. Derartige Bestätigungsschreiben der BaFin sind Fälschungen. Den betroffenen Verbrauchern empfiehlt die BaFin, die Strafverfolgungsbehörden – Polizei oder Staatsanwaltschaft – über solche Sachverhalte zu informieren.

Beim angeblichen Jobangebot als Treuhandassistent soll der Verbraucher die Rolle eines Finanzagenten übernehmen. Seine Aufgabe besteht darin, für die Einzahlung bzw. Überweisung von Geldern angeblicher Kunden des Anbieters, sein eigenes Girokonto zur Verfügung zu stellen und dem Anbieter die Kontodaten mitzuteilen. Anschließend soll er das Geld weiterleiten – entsprechend den Weisungen des Anbieters.

Es besteht der Verdacht, dass die Gelder, die auf das Konto des Treuhandassistenten bzw. Finanzagenten transferiert werden sollen, von Personen stammen, die selbst Opfer krimineller Machenschaften, insbesondere von Betrug, geworden sind. Durch die vom Anbieter beauftragte Weiterleitung der Gelder an eine von ihm bestimmte Person manifestiert sich der eingetretene Schaden aus diesen kriminellen Handlungen.

Allerdings können sich Verbraucher, die als Finanzagenten, mithin auch als Treuhandassistenten agieren, strafbar machen. Denkbar ist insbesondere eine leichtfertige Geldwäsche. Erhält der Finanzagent etwa bei einer Tätigkeit als Treuhandassistent ein Entgelt, kann er zudem wegen des Erbringens von unerlaubten Zahlungsdiensten strafrechtlich verfolgt werden. Außerdem kann der Finanzagent möglicherweise der Geltendmachung von etwaigen Rückzahlungsansprüchen derjenigen Person ausgesetzt sein, von der das eingezahlte oder überwiesene Geld stammt.

In dem Zusammenhang weist die BaFin zudem nochmals auf ihre Warnung vom 21. November 2011 „BaFin warnt vor einer Tätigkeit als „Finanzagent“ hin.

Quelle: BaFin

BaFin: NEXO-Group, Berlin, kein nach § 32 KWG zugelassenes Unternehmen

Die BaFin weist darauf hin, dass die NEXO GROUP mit angeblichem Firmensitz in Berlin keine Erlaubnis gemäß § 32 Kreditwesengesetz (KWG) zum Betreiben von Bankgeschäften oder Erbringen von Finanzdienstleistungen im Inland hat. Das Unternehmen untersteht nicht der Aufsicht der BaFin.

Die NEXO-GROUP wirbt auf ihrer Website www.nexo-group.com unter anderem für „accounts“, mit denen Fremdwährungen (sog. FOREX-Trading) und Kryptowährungen gehandelt werden könnten. Das Unternehmen ist unter der auf seiner Homepage angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln.

Quelle: BaFin

Donnerstag, 13. Februar 2020

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor KJ Invest Capital Ltd

Die Österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 92 Abs. 11 1. Satz Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 (WAG 2018) durch Kundmachung im Internet oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Wertpapierdienstleistungsgeschäfte (§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 4) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 29.01.2020 teilt die FMA daher mit, dass

KJ Invest Capital Ltd
Global Gateway 8
Rue de La Perle Providence
Mahe, Seychelles

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Wertpapierdienstleistungen in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher die gewerbliche Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente (§ 3 Abs. 2 Z 1 WAG 2018) nicht gestattet.

Quelle: FMA

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor Swissinv24 Ltd

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 4 Abs. 7 Bankwesengesetz (BWG) 1. Satz durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person (Person) zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte nicht berechtigt ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 31.01.2020 teilt die FMA daher mit, dass die

Swissinv24 Ltd
Trust Company Complex
Ajeltake Road
Ajeltake Island
Majuro
Marshall Islands
MH 96960
Tel: +4162 674 67 27

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Der Handel auf eigene oder fremde Rechnung mit Finanzterminkontrakten (Futures) einschließlich gleichwertigen Instrumenten mit Barzahlung und Kauf- und Verkaufsoptionen auf die in lit a und d bis f genannten Instrumente einschließlich gleichwertigen Instrumenten mit Barzahlung (Termin- und Optionsgeschäft) gemäß § 1 Abs. 1 Z 7 lit c BWG ist dem Anbieter daher nicht gestattet.

Quelle: FMA

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor Compass Consulting Group

Die Österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann ua gemäß § 92 Abs. 11 1. Satz Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 (WAG 2018) die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Wertpapierdienstleistungsgeschäfte (§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 4) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 31.01.2020 teilt die FMA daher mit, dass

Compass Consulting Group
Millbank Tower 21-24
London SW1P 4QP
Tel.: +44 203 740 88 73
+44 203 925 38 33

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Wertpapierdienstleistungen in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher die gewerbliche Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente (§ 3 Abs 2 Z 1 WAG 2018) nicht gestattet.

Quelle: FMA

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor CRT Capital Ltd.

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann ua gemäß § 4 Abs 7 BWG die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte (§ 1 Abs 1 BWG) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 11.02.2020 teilt die FMA daher mit, dass

CRT Capital Ltd.
mit angeblichem Sitz in
4 Hill Street
W1J NE5 London
Vereinigtes Königreich
Tel: +44 078 8185 2202
support@cryptotradingsolution.com

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher die Entgegennahme fremder Gelder als Einlage gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall BWG nicht gestattet.

Quelle: FMA

Verbraucherzentrale Baden-Württemberg: Zu wenig Zinsen bei Riester-Sparvertrag

Kreissparkasse Kaiserslautern versendet Schreiben an ihre Kunden und schlägt Vertragsanpassungen vor. Was Kunden nun wissen müssen.

· Nach Auffassung der Verbraucherzentrale sind alle von der Kreissparkasse angebotenen Optionen unangemessen

· Betroffene können statt der angebotenen Optionen mit einem Musterbrief eigene Forderungen bei der Sparkasse anmelden

· Die Verbraucherzentrale fordert die Kreissparkasse Kaiserslautern auf, allen Riester Kunden in der Vergangenheit vorenthaltene Zinsen gutzuschreiben und geltendes Recht einzuhalten


Stuttgart, 13.02.2020 – Nach erfolgreicher Klage der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg gegen die Kreissparkasse Kaiserslautern wegen einer unzulässigen Zinsänderungsklausel am OLG Zweibrücken (Az. 7 U 97/18) greift nun die Kreissparkasse einer möglichen weiteren Entscheidung des Landgerichts Kaiserslautern (Az. 2 O 756/18) vor und versucht, ihre Zinsanpassung auf eine neue Grundlage zu stellen. Dabei benachteiligt sie nach Auffassung der Verbraucherzentrale erneut ihre Kunden. Betroffene können den Musterbrief der Verbraucherzentrale nutzen und eigene Forderungen anmelden.

Mit Datum vom 31. Januar 2020 erhielten Kunden der Kreissparkasse Kaiserslautern, die einen VorsorgePlus Altersvorsorgevertrag abgeschlossen hatten, Post von ihrer Sparkasse. Darin werden sie aufgefordert, sich bis zum 31. März 2020 für eine von fünf angebotenen Optionen „in Bezug auf die weitere Vertragsgestaltung“ zu entscheiden. Es handelt sich bereits um den zweiten Versuch der Kreissparkasse, eine rechtswidrige Klausel in bestehenden Riester-Verträgen zu ersetzen. „Die angebotenen Optionen zur Fortsetzung des Vertrags benachteiligen die Sparer aber weiterhin“, sagt Niels Nauhauser, Abteilungsleiter Altersvorsorge, Banken und Kredite bei der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. „Auch die angebotene Kündigung oder ein Anbieterwechsel sind wegen der fest vereinbarten attraktiven Bonusverzinsung im laufenden Vertrag eher nicht empfehlenswert“, so Nauhauser weiter. „Die Kreissparkasse Kaiserslautern muss jetzt die richtigen Konsequenzen aus dem Gerichtsurteil ziehen und sämtlichen Kunden die vorenthaltenen Zinsen seit Vertragsbeginn auszahlen“, fordert Nauhauser.

Die Verbraucherzentrale unterstützt Kunden der Kreissparkasse Kaiserslautern mit einer ausführlichen Bewertung der angebotenen fünf Optionen zur Vertragsgestaltung sowie einem Musterbrief. Damit können Betroffene das Geldinstitut dazu auffordern, die Zinsanpassung zukünftig auf eine rechtskonforme Grundlage zu stellen, den Sparvertrag neu abzurechnen und zu wenig bezahlte Zinsen nachzuzahlen. „Wir werden das Verhalten der Kreissparkasse weiter kritisch beobachten und gegebenenfalls weitere Maßnahmen prüfen, um die Rechte der Verbraucher durchzusetzen“, so Nauhauser.

Links

Verbraucherinformation: https://www.vz-bw.de/ksk-kaiserslautern

Musterbrief: https://www.vz-bw.de/node/44530

Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg

Montag, 10. Februar 2020

Anstehende Spruchverfahren

Die Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertritt Minderheitsaktionäre insbesondere in folgenden anstehenden Spruchverfahren:
  • AVW Immobilien AGSqueeze-out, Hauptversammlung am 3. Dezember 2019
  • comdirect bank AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out (nach Überschreiten der 90 %-Schwelle durch die Commerzbank)
  • First Sensor AG: Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der TE Connectivity Sensors Germany Holding AG als herrschender Gesellschaft
  • IC Immobilien Holding AG: Squeeze-out, Eintragung am 23. Januar 2020
  • i:FAO Aktiengesellschaft: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out
  • innogy SE: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out, ao. Hauptversammlung am 4. März 2020
  • Kontron S&T AG: Squeeze-out
  • WESTGRUND Aktiengesellschaft: Squeeze-out Ende 2016 angekündigt

(Angaben ohne Gewähr)

Sonntag, 9. Februar 2020

BaFin: Warnung: Verstoß der ONTAKE RESEARCH gegen § 86 Absatz 1 WpHG

Die ONTAKE RESEARCH veröffentlichte am 30. Januar 2020 eine Anlageempfehlung zur Aurelius Equity Opportunities SE & Co. KGaA. Der BaFin liegt von der Person keine Tätigkeitsanzeige nach § 86 Absatz 1 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) vor.

Zudem enthält die Internetseite der ONTAKE RESEARCH kein Impressum, sodass ihr Sitz oder Wohnort unbekannt ist.

Nach § 86 Absatz 1 WpHG haben andere Personen als Wertpapierdienstleistungsunternehmen, Kapitalverwaltungsgesellschaften, EU-Verwaltungsgesellschaften und Investmentgesellschaften, die in Ausübung ihres Berufes oder im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit für die Erstellung von Anlageempfehlungen oder Anlagestrategieempfehlungen im Sinne der Marktmissbrauchsverordnung verantwortlich sind, dies der BaFin vor Erstellung oder Weitergabe der Empfehlungen anzuzeigen. Dies gilt gemäß § 1 Absatz 2 WpHG auch für im Ausland tätige Analysten, unter anderem sofern ihre Empfehlungen einen Emittenten mit Sitz im Inland betreffen oder diese sich auf Finanzinstrumente beziehen, die an einem inländischen organisierten Markt, einem inländischen multilateralen Handelssystem oder einem inländischen organisierten Handelssystem gehandelt werden.

Im Übrigen empfiehlt die BaFin generell, sich vor Anlageentscheidungen aus mehreren Quellen zu informieren und dabei auf deren Seriosität zu achten. Weitere Informationen zum Thema Anlagestrategie- und Anlageempfehlungen finden Sie hier.

Quelle: BaFin