Donnerstag, 27. Februar 2014

BaFin gibt der Confiserie Burg Lauenstein GmbH die Abwicklung des Einlagengeschäfts auf

Bonn/Frankfurt a. M., 25. Februar 2014
 
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat der Confiserie Burg Lauenstein GmbH, Ludwigsstadt, mit Bescheid vom 16. Januar 2014 das Betreiben des Einlagengeschäfts untersagt und ihr aufgegeben, das ohne Erlaubnis betriebene Einlagengeschäft durch Rückzahlung der angenommenen Gelder unverzüglich abzuwickeln.

Die Confiserie Burg Lauenstein GmbH bot in Deutschland Genussscheine zur Zeichnung an. Auf der Grundlage der Genussschein-Bedingungen hat die Confiserie Burg Lauenstein GmbH Anlegergelder als Darlehen von den Genussschein-Zeichnern entgegengenommen. Mit der Annahme des Genussscheinkapitals betreibt die Gesellschaft das Einlagengeschäft ohne die nach § 32 KWG erforderliche Erlaubnis der BaFin. Sie ist verpflichtet, die Gelder unverzüglich und vollständig an die Kapitalgeber zurückzuzahlen.

Der Bescheid ist sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig.

Quelle: BaFin

Mittwoch, 19. Februar 2014

Kapitalanlagen im ACI VII. Dubai Fonds - Oberlandesgericht Hamm bejaht Schadensersatzansprüche aufgrund von Fehlern im Anlageprospekt

Der 34. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat in über 100 Rechtsstreitigkeiten über Schadensersatzansprüche von Anlegern aus Kapitalanlagen in Alternative Capital Invest (ACI) Dubai Fonds zu entscheiden. Diese Fonds initiierten zwei aus Gütersloh stammende Geschäftsleute im Rahmen der von ihnen geführten Unternehmen der ACI-Unternehmensgruppe.

Ansprüche aus fehlgeschlagenen Kapitalanlagen im ACI Dubai Tower V. Fonds hat der 34. Zivilsenat bislang verneint (vgl. die Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Hamm vom 24.09.2013 zu den Fällen 34 U 119/12 und 34 U 26/13).

Am 26.11.2013 hat der 34. Zivilsenat in 6 Fällen über fehlgeschlagene Kapitalanlagen aus den ACI VII. Dubai Fonds verhandelt und Verkündungstermine auf den 23.01.2014 anberaumt.

An den Fondsgesellschaften zu den ACI VI. und VII. Dubai Fonds waren die in den Prozessen beklagten Unternehmen als Gründungsgesellschaften beteiligt. Einer der ebenfalls verklagten beiden Geschäftsleute aus Gütersloh übte leitende Funktionen bei den Gründungsgesellschaften in Gütersloh aus, der andere bei ihren in Dubai ansässigen Partnerfirmen. Im Rahmen der Geschäftstätigkeit der Unternehmen der ACI-Gruppe initiierten sie neben den geschlossenen Immobilienfonds (u.a. Dubai Tower V. Fonds) auch die beiden vermögensverwaltenden ACI VI. und VII. Dubai Fonds. Beide zuletzt genannten Fonds sollten das von den Anlegern eingesammelte Kapital in Genussrechten investieren. Die Genussrechte verkaufte eine in Dubai ansässige Kapitalgesellschaft (Genussrechtsschuldnerin), die im Zusammenwirken mit anderen Gesellschaften in Dubai Immobiliengeschäfte tätigen sollte. Dabei sollen die Genussrechtsinhaber zunächst an einem Gewinn durch den Handel mit Genussrechten und später an den Gewinnen der Genussrechtschuldnerin verdienen. Geworben wurden die Anleger jeweils mit Hilfe eines Prospektes, in dem das Fondskonzept beschrieben wurde. Dieses sah aus dem Verkauf von Genussrechten zu finanzierende Ausschüttungen an die Anleger vor und kalkulierte mit einer 20 %igen (VI. Fonds) bzw. 22 %igen (VII. Fonds) jährlichen Wertsteigerung bei den Genussrechten.

Anmerkung: Genussrechte sind eine Kapitalanlageform, bei der ein Anleger bei einer Gesellschaft (der Genussrechtschuldnerin) Rechte am Gewinn erwirbt, ohne ein Stimmrecht in der Gesellschaft zu erhalten. Eine Rendite wird aus einem Gesellschaftsgewinn gezahlt, bei einer Insolvenz oder Liquidation erhält der Anleger seine Einlage u. U. erst nach vollständiger Befriedigung der anderen Gesellschaftgläubiger zurück. Ausfälle bei der Rendite und ein Totalverlust der Einlage sind möglich.

Das Geschäftsmodell der VI. und VII. Fonds war nicht erfolgreich, beide Fonds mit Anlagegeldern von nominell etwa 40 Mio. und 60 Mio. Euro befinden sich in der Liquidation.

Die klagenden Anleger des ACI VII. Dubai Fonds begehren im Wege des Schadensersatzes die Rückabwicklung ihrer Anlagebeteiligungen. Ihre Ansprüche haben sie u.a. mit fehlerhaften Prospektangaben begründet, für die die beklagten Unternehmen als Gründer und Gesellschafter des Fonds und die beklagten Kaufleute als Prospektverantwortliche, Initiatoren und Hintermänner haften sollen.

Mit den am 23.01.2014 verkündeten Urteilen hat der 34. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm den Klägern Schadensersatz in Höhe ihrer Anlagebeträge zugesprochen. Hiernach stehen einem Anleger aus Hambüren 10.000 Euro zu (34 U 214/12), einem Anleger aus Diekholzen 10.000 Euro (34 U 216/12), einer Anlegerin aus Hamburg 5.000 Euro (34 U 219/12), einem Anleger aus Euskirchen 100.000 Euro (34 U 221/12), einem Anleger aus Dreieich 15.000 Euro (34 U 226/12) und einer Anlegerin aus Neustadt 50.000 Euro (34 U 43/13).

Die Kläger der Verfahren seien, so der 34. Zivilsenat, mit einem in mehrfacher Hinsicht fehlerhaften Prospekt geworben worden. In dem Prospekt seien vorhersehbare Liquiditätsengpässe der Fondsgesellschaft nicht beschrieben, die sich aus der Möglichkeit eines Re-Investments von Anlegern früherer Dubai Fonds ergäben. Auch das Fondskonzept werde mangelhaft dargestellt, weil Angaben zum Geschäftsmodell der Genussrechtsschuldnerin fehlten. Der Wert der Genussrechte werde fehlerhaft angegeben, der Erfolg des Vorgängerfonds VI. falsch beschrieben. Außerdem enthalte der Prospekt unzureichende Risikohinweise zur Möglichkeit, keine Abnehmer für die Genussrechte zu finden.

Die beklagten Unternehmen hafteten als Gründungsgesellschafter und spätere Gesellschafter der Fondsgesellschaft (Prospekthaftung im weiteren Sinne), die beiden beklagten Geschäftsleute treffe eine Haftung nach dem Wertpapierverkaufs-Prospektgesetz, sie seien prospektverantwortliche Initiatoren bzw. als Hintermänner für den Prospektinhalt mitverantwortlich.

Urteile des 34. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 23.01.2014 in den Verfahren 34 U 214/12, 34 U 216/12, 34 U 219/12, 34 U 221/12, 34 U 226/12 und 34 U 43/13.

Pressemitteilung des OLG Hamm

Fernsehbericht zum United Commodity-Aktienvertrieb

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Die lediglich im sog. Freiverkehr gehandelten Aktien der Firma United Commodity AG (WKN: A0M0F0) wurden - wie berichtet - durch nicht erbetene, unzulässige Telefonanrufe (cold calling) massiv gepusht. Dies ist aus unserer Sicht ein Warnsignal, siehe unseren Bericht http://anlegerschutz.blogspot.de/search?q=united+commodity . Die United Commodity AG beschäftigt mehrere Mitarbeiter für den Vertrieb der eigenen Aktien.

Auch die Berner Zeitung hatte im letzten Jahr kritisch über die United Commodity AG und deren Aktienvertrieb berichtet, siehe http://www.bernerzeitung.ch/wirtschaft/unternehmen-und-konjunktur/Wie-aus-Schutt-Gold-werden-soll/story/17040135 . Dem schloss sich ein warnender Bericht im Schweizer Wirtschaftsmagazin BILANZ an, siehe http://www.bilanz.ch/unternehmen/united-commodity-wunderliche-methoden .

Das Schweizer Fernsehen SRF hat zu den Hintergründen der United Commodity AG und deren Geschäftsmodell umfassend recherchiert und hierzu kürzlich einen instruktiven Beitrag gesendet. Dieser ist abrufbar bei SRF unter
http://www.srf.ch/news/wirtschaft/deutsche-finanzmarktaufsicht-hat-schweizer-firma-im-visier
sowie bei Youtube unter
http://www.youtube.com/watch?v=PTWdzdtGAt4 .

Nach einem Bericht der Handelszeitung führt die deutsche Finanzdienstleistungsaufsichtsbehörde Bafin Ermittlungen gegen den United Commodity-Chef Reto Hartmann durch, siehe http://www.handelszeitung.ch/unternehmen/bafin-interessiert-sich-fuer-ex-valora-chef-568900 .
Laut dem Zeitungsbericht bestehe der Verdacht der Marktmanipulation.

Donnerstag, 13. Februar 2014

SdK verritt Interessen von Anleiheinhabern der Strenesse AG

Die Strenesse AG hat die Inhaber der von Ihr begebenen Anleihe (WKN: A1TM7E) zu einer am 20. Februar 2014 stattfindenden Gläubigerversammlung eingeladen. Hintergrund der Einladung sind offenbar Schwierigkeiten bei der Refinanzierung der Anleihe, so dass die Rückzahlung der Anleihe zum ursprünglichen Termin am 15. März 2014 nicht möglich erscheint. Daher bittet die Gesellschaft die Anleiheinhaber um Zustimmung, die Laufzeit der Anleihe um drei Jahre bis 2017 zu verlängern. Aus Sicht der SdK wirft dies jedoch einige Fragen auf, vor allem da die Anleihe gerade mal vor einem Jahr begeben worden ist. Eine Bewertung der Situation erscheint jedoch schwierig, da keine testierten aktuellen Geschäftszahlen vorliegen. Die Gesellschaft hat jedoch angekündigt, Informationen hierzu auf der Gläubigerversammlung der Anleiheinhaber bereitzustellen. Die SdK rät daher allen betroffenen Anleiheinhabern, an der kommenden Versammlung teilzunehmen. Details hierzu finden sich auf der Homepage des Unternehmens unter http://www.strenesse.com/Investor-Relations/.

Die SdK wird auf der Gläubigerversammlung am 20. Februar 2014 teilnehmen, und bietet allen betroffenen Anleiheinhabern an, diese auf der Versammlung zu vertreten. Nähere Informationen bezüglich der Bevollmächtigung der SdK finden Sie unter http://www.sdk.org/pressemitteilung.php?action=detail&pmID=730. Wir werden im Nachgang an die Gläubigerversammlung der Anleiheinhaber über die Ergebnisse der Versammlung Bericht erstatten.

Für Fragen bezüglich der Gläubigerversammlung stehen wir unseren Mitgliedern unter 089 / 2020846-0 oder unter info@sdk.org gerne zur Verfügung.

München, 13. Februar 2014

SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.

Quelle: www.sdk.org

Montag, 10. Februar 2014

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor Global-Consulting

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 92 Abs. 11 1. Satz Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 (WAG 2007) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Wertpapierdienstleistungsgeschäfte (§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 WAG 2007) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.
 
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 6. Februar 2014 teilt die FMA daher mit, dass die

Global-Consulting
angeblicher Geschäftssitz:
2 – 4 Place de Paris B.P.
1147 L-1011 Luxembourg
Tel: +352 2088 0585 bzw. +352 2088 0565
Fax: + 352 2461 1507
E-Mail: info(at)global-consulting.lu bzw. contact(at)global-consulting.lu

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Wertpapierdienstleistungen in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher die gewerbliche Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente (§ 3 Abs 2 Z 1 WAG 2007) nicht gestattet.
 
Quelle: FMA

Donnerstag, 6. Februar 2014

SdK verritt Interessen von Anleiheinhabern der hkw Personalkonzepte GmbH

Am 1. Februar 2014 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der hkw Personalkonzepte GmbH eröffnet. Zeitgleich hat der vom Gericht bestellte Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Axel Bierbach, die Masseunzulänglichkeit erklärt. Für den 24. Februar wurde vom Gericht eine Gläubigerversammlung der Anleiheinhaber einberufen. Die SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. wird die Stimmrechte Ihrer Mitglieder auf dieser vertreten.

Schlechte Aussichten für die Gläubiger

Für die Inhaber von Anleihen der hkw Personalkonzepte GmbH (WKN A1K0QR) ist dies aus Sicht der SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. eine sehr negative Nachricht. Denn laut Auskunft des Insolvenzverwalters bestehen zum jetzigen Verfahrensstand keine Befriedigungsaussichten für die Gläubiger.

Insgesamt erscheint die Insolvenz der hkw Personalkonzepte GmbH sich zu einem Skandal auszuweiten. So seien Bankdarlehen von der Geschäftsführung nicht bilanziert worden und die durch die Anleihe eingenommenen Gelder seien vollständig in Form mehrerer ungesicherter Darlehen an mit dem Geschäftsführer verbundene bzw. von diesem beherrschte Unternehmen ausgereicht worden. In wie weit die Gelder nun zurückgeholt werden können, ist aktuell völlig offen. Da auch der Aufenthaltsort des ehemaligen Geschäftsführers Herrn Gerrit Brunsveld unklar ist, erscheinen aus Sicht der SdK, zumindest große Zweifel an der Einbringbarkeit der Forderungen gegen diesen und der von ihm beherrschten Unternehmen, angebracht zu sein.

SdK vertritt Stimmrechte

Die SdK wird die Stimmrechte der von der Insolvenz der hkw Personalkonzepte GmbH betroffenen SdK Mitglieder auf der am 24. Februar 2014 stattfindenden Gläubigerversammlung der Anleiheinhaber vertreten. Die Versammlung findet im Insolvenzgericht München, Infanteriestr. 5 in 80325 München im Saal 202 statt. Die Versammlung beginnt um 9:30 Uhr. Mitglieder der SdK, die nicht selbst teilnehmen können oder nicht teilnehmen wollen, können Ihre Stimmrechte auf die SdK übertragen. Sofern Sie die SdK mit der Wahrnehmung Ihrer Stimmrechte auf der Gläubigerversammlung am 24. Februar 2014 beauftragen möchten, folgen Sie bitte den unter www.sdk.org/hkw aufgeführten Anweisungen.

Wir werden im Nachgang an die Gläubigerversammlung der Anleiheinhaber über die Ergebnisse der Versammlung Bericht erstatten.

Für Fragen bezüglich der Gläubigerversammlung stehen wir unseren Mitgliedern unter 089 / 2020846-0 oder unter info@sdk.org gerne zur Verfügung.

München, 6. Februar 2014

SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.

Hinweis: Die SdK hält Anleihen der hkw Personalkonzepte GmbH!