Sonntag, 30. Dezember 2012

SdK vertritt Inhaber von Anleihen der Praktiker AG

Pressemitteilung der SdK

Die SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. (SdK) wird an der am 9. Januar 2013 stattfindenden Gläubigerversammlung der Anleiheinhaber der Praktiker AG teilnehmen und die Stimmrechte Ihrer Mitglieder auf der Versammlung vertreten.

Auf der Tagesordnung der Versammlung steht die Wahl eines gemeinsamen Vertreters der Anleiheinhaber. Ferner soll die Haftung eines eventuell zuvor gewählten gemeinsamen Vertreters beschränkt werden. Einem gemeinsamen Vertreter stehen umfangreiche Informationsrechte zu. Weitergehende Maßnahmen wie einen Zinsverzicht oder einen teilweisen Verzicht auf Rückzahlung, die die Anleiheinhaber in ihren wirtschaftlichen Ansprüchen beschneiden würden, kann dieser jedoch ohne vorherige Zustimmung der Gläubiger nicht durchsetzen.

Es ist jedoch aus Sicht der SdK davon auszugehen, dass die Wahl eines gemeinsamen Vertreters zur Vorbereitung von eben solchen Maßnahmen dienen soll. Bereits in der jüngsten Vergangenheit hat die Praktiker AG einen Zinsverzicht von den Inhabern der von der Praktiker AG im Jahr 2011 emittierten Inhaberschuldverschreibung (WKN A1H3JZ) gefordert, welcher jedoch nicht die erforderliche Zustimmung von Seiten der Gläubiger fand.

Die SdK sieht zwar den Sanierungsbedarf der Gesellschaft als gegeben an, lehnte aber einen Zinsverzicht in der vorgeschlagenen Form ab, da aus Sicht der SdK nicht alle Gläubiger einen entsprechenden Beitrag zur Sanierung zu leisten bereit waren.

Um zu gewährleisten, dass in Zukunft ein aus Sicht der SdK unabhängiger Kandidat die Rechte der Anleiheinhaber vertritt, wird die SdK mit Herrn Rechtsanwalt Dr. Peter Dreier, Düsseldorf, einen aus Ihrer Sicht unabhängigen Rechtsanwalt zur Wahl des gemeinsamen Vertreters vorschlagen. Herr Rechtsanwalt Dr. Peter Dreier wird sich für die Rechte aller Anleihegläubiger einsetzen und gegebenenfalls konstruktiv an der Ausarbeitung eines umsetzungsfähigen Sanierungskonzeptes mitwirken, in dem der Sanierungsbeitrag der Anleihegläubiger in einem angemessenem Verhältnis
zu den Beiträgen der übrigen Beteiligten steht.

Es wird explizit darauf hingewiesen, dass für die auf der am 09.01.2013 stattfindenden Gläubigerversammlung zu fassenden Beschlüsse kein Quorum erforderlich ist und mit der einfachen Mehrheit des bei der Beschlussfassung stimmberechtigten Anleihekapitals ein gemeinsamer Vertreter bestellt werden kann. Dies kann im Extremfall bedeuten, dass die Anwesenheit eines Gläubigers ausreichend ist und mit dessen Stimmen der Beschluss gefasst werden kann.

Wer seine Rechte wahren will, muss somit zwingend sein Stimmrecht auf der Gläubigerversammlung ausüben oder durch einen Vertreter ausüben lassen. Ob es eine zweite Chance gibt, potentielle Versäumnisse nachzuholen und eventuelle Fehlentscheidungen zu korrigieren, ist aus Sicht der SdK
ungewiss.

Mitglieder der SdK können Ihre Stimmrechte auf die SdK übertragen. Das hierzu nötige Vollmachtsformular finden Sie unter http://www.sdk.org/pressemitteilung.php?action=detail&pmID=660. Dieses muss zusammen mit einer Sperrbescheinigung des depotführenden Instituts des Anleiheinhabers, woraus hervorgeht dass die betreffenden Anleihen bis zum Ablauf der Gläubigerversammlung gesperrt bleiben, an die SdK gesendet werden.

Weitere Informationen hierzu erhalten Sie unter info@sdk.org oder telefonisch unter 089 / 2020846-0.

München, 28.12.2012
Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.

Hinweis: Die SdK hält Anleihen und Aktien der Praktiker AG!

Samstag, 15. Dezember 2012

BaFin warnt vor Kaufempfehlungen für Aktien der Kennedy Capital Corp.

Bonn/Frankfurt a. M., 6. Dezember 2012

Nach Informationen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) werden derzeit die Aktien der Kennedy Capital Corp. (ISIN: VGG730141139) mittels Cold Calling zum Kauf empfohlen.
 
Die BaFin hat Anhaltspunkte, dass im Rahmen der Kaufempfehlungen unrichtige oder irreführende Angaben gemacht werden und/oder bestehende Interessenskonflikte pflichtwidrig verschwiegen werden. Sie hat hinsichtlich des betroffenen Wertes eine Untersuchung wegen des Verdachts der Marktmanipulation eingeleitet.
 
Die BaFin rät daher allen Anlegern, vor Erwerb von Aktien dieser Gesellschaft sehr genau zu prüfen, wie seriös die gemachten Angaben sind, und sich über die betroffenen Gesellschaften auch aus anderen Quellen zu informieren.
 

Mittwoch, 12. Dezember 2012

SdK rät Inhabern von Anleihen der WGF AG zur Interessensbündelung

Pressemitteilung der SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.

Die WGF Westfälische Grundbesitz und Finanzverwaltung AG (WGF AG) hat am 11.12.2012 mitgeteilt, dass beim zuständigen Amtsgericht Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt worden ist. Im Unterschied zu einer klassischen Insolvenz soll das Insolvenzverfahren der WGF AG in Eigenverwaltung abgewickelt werden. Hierbei wird vom zuständigen Insolvenzgericht kein klassischer Insolvenzverwalter bestellt, sondern der Vorstand selbst übernimmt, in Zusammenarbeit mit einem vom Gericht bestellten Sachwalter, das Verfahren mit dem Ziel der
Unternehmensfortführung.

Der Insolvenzantrag ist notwendig geworden, nachdem die Gesellschaft im Geschäftsjahr 2011 einen Verlust von fast 77 Mio. Euro erwirtschaftet hat. Der Jahresverlust ergibt sich im Wesentlichen durch Desinvestments und Abschreibungen auf das Anlagevermögen. Die Gesellschaft sieht jedoch aufgrund eines zuletzt geänderten Geschäftsmodells - der bisherige Geschäftsbereich Immobilienhandel wurde durch den Bereich Projektentwicklung für institutionelle Investoren und Family Offices abgelöst - eine solide Basis um die Geschäfte in Zukunft gewinnbringend fortzuführen.

Die WGF AG ist nach Kenntnis der SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. mit einem Volumen von ca. 200 Mio. Euro einer der größten Emittenten von für Privatanleger konzipierten Anleihen und Genussscheine. Aktuell stehen aus Sicht der SdK folgende Anleihen und Genussscheine noch zur Rückzahlung aus:

Anleihe                     WKN       Fälligkeit     Emissionsvolumen

Anleihe 2008           A0LDUL   2013           50,0 Mio. Euro

Anleihe 2009           WGFH04    2014          50,0 Mio. Euro

Anleihe 2009           WGFH05   2016          45,2 Mio. Euro

Anleihe 2010           WGFH06   2012          43,0 Mio. Euro

Anleihe 2010           WGFH07    2015           8,8 Mio. Euro

Anleihe 2011             WGFH08     2017          1,2 Mio. Euro

Genussschein 2009   WGFH90 2021           2,7 Mio. Euro

Genussschein 2011    WGFH91 2019            0,06 Mio.Euro

Im Zuge der Bekanntmachung des Insolvenzantrags hat die WGF AG auch angekündigt, die am 14.12.2012 fällige Rückzahlung der Anleihe 2010 (WKN WGFH06) nicht zu leisten.

Aufgrund der zuletzt getätigten Immobilientransaktionen, deren erzielten Verkaufspreise aus Sicht der SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. (SdK) unter den zum 31.12.2011 bilanzierten Immobilienwerten lagen, ist zweifelhaft, ob die optimistische Prognosen des Vorstands der WGF AG bezüglich einer eventuellen Fortführung der Gesellschaft zutreffen. Die SdK rät daher betroffenen Inhabern von Anleihen und Genussscheinen der WGF AG sich zu organisieren, um dadurch eine bestmögliche Wahrung ihrer Interessen im Insolvenzverfahren zu gewährleisten.

Die SdK wird das Insolvenzverfahren aktiv begleiten und die Interessen der Anleiheinhaber, auch auf den aller Voraussicht nach zukünftig stattfindenden Gläubigerversammlungen, vertreten. Ferner wird sich die SdK dafür einsetzen, dass ein unabhängiger Vertreter die Interessen der Anleiheinhaber in einem eventuellen Gläubigerausschuss wahrnehmen wird.

Außerdem sieht die SdK mögliche Ansatzpunkte auf Schadensersatz im Zusammenhang mit dem Vertrieb der Anleihen. Die SdK wird hierzu spezialisierte Anwälte mit der Prüfung des Sachverhaltes beauftragen.

Betroffenen Anlegern bietet die SdK an, sich auf Ihrer Internetseite unter http://www.sdk.org/wgfag.php für einen kostenlosen Newsletter registrieren zu lassen. Über diesen Newsletter werden wir alle Betroffenen über die Entwicklung des Insolvenzverfahrens auf dem Laufendem halten. Mitglieder der SdK können sich mit Fragen gerne per E-Mail unter info@sdk.org oder Tel. 089 / 20208460 an die SdK wenden.

München, den 12.12.2012
Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.

Hinweis: Die SdK hält Anleihen der WGF Westfälische Grundbesitz und Finanzverwaltung AG!
Quelle: www.sdk.org

Dienstag, 27. November 2012

BaFin warnt vor Kaufempfehlungen für Aktien der PG Alluvial Mining plc

Bonn/Frankfurt a. M., 7. November 2012
 
Nach Informationen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) werden derzeit die Aktien der PG Alluvial Mining plc (ISIN: GB00B5V7P653) mittels Cold Calling/Spammails zum Kauf empfohlen.
 
Die BaFin hat Anhaltspunkte, dass im Rahmen der Kaufempfehlungen unrichtige oder irreführende Angaben gemacht werden und/oder bestehende Interessenskonflikte pflichtwidrig verschwiegen werden. Sie hat hinsichtlich des betroffenen Wertes eine Untersuchung wegen des Verdachts der Marktmanipulation eingeleitet.
 
Die BaFin rät daher allen Anlegern, vor Erwerb von Aktien dieser Gesellschaft sehr genau zu prüfen, wie seriös die gemachten Angaben sind, und sich über die betroffenen Gesellschaften auch aus anderen Quellen zu informieren.

BaFin: Haftstrafe wegen Insiderhandels in Wertpapieren der Ersol Solar Energy AG

Bonn/Frankfurt a. M., 21. November 2012
 
Im Prozess um Insiderhandel in Optionsscheinen auf Aktien der Ersol Solar Energy AG hat das Landgericht Wiesbaden am 13. November 2012 einen österreichischen Staatsangehörigen zu einer Haftstrafe von einem Jahr und sechs Monaten auf Bewährung und zu einer Geldstrafe von 5.000 Euro verurteilt. Die Verurteilung geht auf eine Insideruntersuchung der BaFin sowie Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Frankfurt und des Hessischen Landeskriminalamts zurück.
 
Die Aktien des Solarzellenherstellers Solar Energy AG sind am regulierten Markt der Börse Frankfurt notiert. Der Insiderhandel war im Vorfeld der Übernahme der Gesellschaft erfolgt; die Robert Bosch GmbH hatte Anfang Juni 2008 ein Übernahmeangebot veröffentlicht. Daraufhin war der Ersol-Kurs, der sich von Januar bis Mai 2008 zwischen 50 bis 70 Euro bewegt hatte, auf knapp über 100 Euro angestiegen. Wenige Tage vor Ankündigung des Übernahmeangebots hatte der Verurteilte - ehemaliger Lebensgefährte einer Primärinsiderin - über Depots bei verschiedenen in- und ausländischen Kreditinstituten Call-Optionsscheine auf Ersol-Aktien im Gegenwert von rund 85.000 Euro erworben und dabei sein gesamtes Vermögen eingesetzt. Am Tag der Veröffentlichung des Übernahmeangebots begann er mit dem Abverkauf der Calls und erzielte damit insgesamt einen Gewinn von rund 1 Mio. Euro.

Das Verfahren gegen die mitangeklagte Primärinsiderin stellte das Landgericht Wiesbaden unter Zahlung einer Geldauflage von 20.000 Euro nach § 153a StPO ein. Der Schaden in Höhe von rund 1 Mio. Euro, der dem Emittenten der Optionsscheine durch den Insiderhandel entstanden war, wurde noch im Ermittlungsverfahren durch die beiden Angeklagten ausgeglichen. Beide hatten notarielle Schuldanerkenntnisse abgegeben.

Das Urteil des Landgerichts Wiesbaden ist rechtskräftig.

Freitag, 9. November 2012

SdK hilft bei Citigroup-Forderung

Die SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. hilft ihren Mitgliedern, die ihre Forderung in Sachen der Entschädigungszahlung der Citigroup im Rahmen einer US-Sammelklage anmelden wollen.

Im Streit um faule Hypothekenpapiere haben klagende Anleger in den USA Erfolg gehabt. Die Citigroup hat einem Vergleich zugestimmt, laut dem sie geschädigten Aktionären 590 Mio. US-Dollar an Entschädigung zahlen will. Das sind umgerechnet gut 470 Mio. Euro. Im Rahmen der Sammelklage wurde der US-Großbank vorgeworfen, zu Beginn der Finanzkrise ihr wahres Engagement bei faulen Hypothekenpapieren verschleiert zu haben. Die Bank musste schließlich vom Staat gerettet werden.

Anleger aufgepasst

Der Vergleich betrifft Anleger, die zwischen dem 26.2.2007 und dem 18.4.2008 Aktien der Citigroup gekauft haben. Die 590 Mio. US-Dollar werden nach Abzug der Anwaltsrechnung unter den Aktionären aufgeteilt, die einen Anspruch angemeldet haben. Allerdings muss dem Vergleich noch durch ein News Yorker Gericht zugestimmt werden. Die entsprechende Anhörung findet am 15.1.2013 statt.

Alle betroffenen Anleger, die einen Anspruch auf Entschädigung anmelden wollen, müssen das bis spätestens zum 7.2.2013 tun! Alle Informationen sowie die Formulare gibt es hier. Der Anspruch kann schriftlich per Post oder direkt über Online-Formulare angemeldet werden.

Hilfe für SdK Mitglieder

Die SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. bietet ihren Mitgliedern an, ihnen beim Ausfüllen der Formulare behilflich zu sein und ihre Fragen dazu zu beantworten. Weniger internetaffine Mitglieder können die Formulare auch in der Geschäftsstelle anfordern: per Telefon (089 2020846-0) oder per E-Mail (info@sdk.org).

München, den 9.11.2012

Quelle: www.sdk.org
Pressekontakt: Daniel Bauer, bauer@sdk.org,
Tel.: 089 - 20 20 846 0

Montag, 5. November 2012

Erstmalig Ratingagentur wegen zur guter Bewertung zu Schadensersatz verurteilt

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Die Ratingagentur Standard & Poor´s (S&P) ist in Australien wegen zu guter Ratingbewertungen zu Schadensersatz verurteilt worden. Geklagt hatten 13 Stadtverwaltungen, die Millionenbeträge in riskante, aber mit einem Toprating von S&P versehene Wertpapiere investiert hatten. In der Finanzkrise 2008 verloren die Kläger mehr als 90 Prozent des Anlagebetrags. Es handelt sich hierbei um das weltweit erste Urteil, mit dem eine Ratingagentur wegen eines fehlerhaften Ratings verurteilt wurde. S&P kündigte umgehend an, Berufung gegen das Urteil einzureichen.

Freitag, 2. November 2012

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor Korea Merchantile Exchange (KRMEX)

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 92 Abs. 11 1. Satz Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 (WAG 2007) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Wertpapierdienstleistungsgeschäfte (§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 WAG 2007) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.
 
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 2. November 2012 teilt die FMA daher mit, dass die
 
Korea Merchantile Exchange (KRMEX)
mit angeblichem Sitz in
Sungji Heights Bldb.2
642-4 Yeoksam-dong Gangnam-gu
135-080 Seoul
Republic of Korea
www.krmex.org
 
nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Wertpapierdienstleistungen in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher der Betrieb eines multilateralen Handelssystems, (§ 3 Abs. 2 Z 4 WAG 2007) nicht gestattet.

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor Stanley Clifford

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 92 Abs. 11 1. Satz Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 (WAG 2007) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Wertpapierdienstleistungsgeschäfte (§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 WAG 2007) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.
 
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 2. November 2012 teilt die FMA daher mit, dass
 
Stanley Clifford
mit angeblichem Sitz in
Hennan West Tower
19/B Luard Road
Wanchai
Hong Kong
www.stanley-clifford.com
 
nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Wertpapierdienstleistungen in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher weder die gewerbliche Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente (§ 3 Abs. 2 Z 1 WAG 2007), noch die gewerbliche Annahme und Übermittlung von Aufträgen, sofern diese Tätigkeiten ein oder mehrere Finanzinstrumente zum Gegenstand haben (§ 3 Abs 2 Z 3 WAG 2007), gestattet.

Mittwoch, 31. Oktober 2012

Britische Finanzmarktaufsicht warnt vor Alpha Corporate Consultants Ltd.

The Financial Services Authority (“FSA”) of the United Kingdom would like to alert all recipients that:
 
ALPHA CORPORATE CONSULTANTS LTD
Address: 90 East Drive
Bleecker Street
New York
NY 10004
USA
Tel: +1 914 517 2751
Fax: +1 914 462 3270
Website: www.alphaconsultantsltd.com
Email: contact(at)alphaconsultantsltd.com
 
is NOT authorised under the Financial Services and Markets Act 2000 (“FSMA”) to carry on a regulated activity in the United Kingdom. Regulated activities include, amongst other things, advising on investments and dealing and arranging deals in investments ("investments" include stocks and shares).
 
The FSA believes that this organisation may be targeting UK customers. Therefore, we have added this firm to our list of unauthorised firms operating in the United Kingdom.
 
If you have any further questions on this matter please email our Consumer Contact Centre at consumer.queries(at)fsa.gov.uk, or alternatively by telephone on 0845 606 1234. Overseas callers can contact us on (+44) 20 7066 1000.

Irische Zentralbank warnt vor Bond Asset Management / Profidex Limited / Sun-Wealth Corporate Finance / Zheng Bridge Capital / CT Lambson & Associates / MMA Capital Markets Limited (MMA Forex / MMA FX)

The Central Bank today (12 September 2012) published the name of six unauthorised investment firms who are either claiming to be or holding themselves out to be an investment firm in the State or have been offering investment services to members of the Irish public.
 
Bond Asset Management (UK, Germany & Hong Kong), Profidex Limited (Japan), Sun-Wealth Corporate Finance (Japan), Zheng Bridge Capital (China), CT Lambson & Associates, LLC (USA), have been offering investment services to members of the Irish public and are not authorised as investment firms in Ireland.
 
MMA Capital Markets Limited, also known as MMA Forex & MMA FX is claiming or holding itself out as an investment firm in the State. This firm also purports to be based in the United Arab Emirates.
 
A list of unauthorised firms published to date is available on the Central Bank website.
It is a criminal offence for an investment firm to operate in Ireland unless it has an authorisation from the Central Bank of Ireland. Consumers should be aware that, if they deal with an investment firm which is not authorised, they are not eligible for compensation from the Investor Compensation Scheme.
 
Any person wishing to contact the Central Bank of Ireland with information regarding such firms may telephone (01) 224 4000. This line is also available to the public to check if an investment firm is authorised. Since obtaining the necessary legal powers in August 1998, the names of 191 unauthorised firms have been published by the Central Bank.
 
Further information: Press Office: (0)1 224 6299

Dienstag, 30. Oktober 2012

Spanische Finanzmarktaufsicht warnt vor Eurocapital Trading

Pursuant to the second paragraph of Article 13 of the Law 24/1988, July 28th the Securities Markets Act, the Comisión Nacional del Mercado de Valores, warns that:
 
EUROCAPITAL TRADING
www.eurocapitaltrading.com
 
is not authorised to provide the investment services detailed in paragraph 1 and in letters a), b), d), f) and g) of paragraph 2 of Article 63 of the Spanish Securities Market Act, which includes investment advice, in relation to the financial instruments detailed in article 2 of the said Act, including, to such effects, transactions on foreign currency.
 
EUROCAPITAL WEALTH MANAGEMENT, EAFI SL, formerly registered firm, have informed us that they have no association whatsoever with the organisation discussed above identifying itself as EUROCAPITAL TRADING.
 
For any query, please contact the Comisión Nacional del Mercado de Valores enquiry line at 902 149 200 or visit the CNMV’s web site (www.cnmv.es).

Schwedische Finanzmarktaufsicht warnt vor Great Southern Investment

Finansinspektionen (the Swedish Financial Supervisory Authority) has today published this statement in order to warn investors against dealing with unauthorised firms. Great Southern Investment is not authorised by Finansin-spektionen and is therefore not entitled to provide financial services. Finansinspektionen has not received any notification of cross-border activities from other EES countries.
 
Great Southern Investment has a website (www.greatsoutherninvestment.com using the following address: 12th Flr. 900 7th St. North West Washington DC 20001.
 
Great Southern Investment's representatives contact investors through unsolicited telephone calls.
All regulated business in Sweden are listed at Finansinspektionen's website at www.fi.se and Authorisation.

Britische Finanzmarktaufsicht warnt vor Lehman Reilly

The Financial Services Authority (“FSA”) of the United Kingdom would like to alert all recipients that:
 
Lehman Reilly
88 Lower Camden Street
Dublin 2
Ireland
Tel: 00353 1442 8052
Fax: 020 8196 2246
Website: www.lehmanreilly.com
Email: admin(at)lehmanreilly.com
 
is NOT authorised under the Financial Services and Markets Act 2000 (“FSMA”) to carry on a regulated activity in the United Kingdom. Regulated activities include, amongst other things, advising on investments and dealing and arranging deals in investments ("investments" include stocks and shares).
 
The FSA believes that this organisation may be targeting UK customers. Therefore, we have added this firm to our list of unauthorised firms and individuals list. This list can be found at: www.fsa.gov.uk/doing/regulated/law/alerts/unauthorised-firms
 
If you have any further questions on this matter please email our Consumer Contact Centre at consumer.queries(at)fsa.gov.uk, or alternatively by telephone on 0845 606 1234. Overseas callers can contact us on (+44) 20 7066 1000.

Britische Finanzmarktaufsicht warnt vor Lawson Knight Group

The Financial Services Authority (“FSA”) of the United Kingdom would like to alert all recipients that:
 
LAWSON KNIGHT GROUP
Address: Bd Georges Favon 43
Geneva Switzerland
Tel: 0041225181504
Fax: 08455280033
Website: www.lawson-knight.com
E-mail: info(at)lawson-knight.com
 
is NOT authorised under the Financial Services and Markets Act 2000 (“FSMA”) to carry on a regulated activity in the United Kingdom. Regulated activities include, amongst other things, advising on investments and dealing and arranging deals in investments ("investments" include stocks and shares).
 
The FSA believes that this organisation may be targeting UK customers. Therefore we have added this firm to our list of unauthorised firms which can be found at: www.fsa.gov.uk/doing/regulated/law/alerts/unauthorised-firms
 
If you have any further questions on this matter please email our Consumer Contact Centre at consumer.queries(at)fsa.gov.uk, or alternatively by telephone on 0845 606 1234. Overseas callers can contact us on (+44) 20 7066 1000.

Britische Finanzmarktaufsicht warnt vor Hannover & Rothchild Consultancy

The Financial Services Authority (“FSA”) of the United Kingdom would like to alert all recipients that:
 
HANNOVER & ROTHCHILD CONSULTANCY
Address: 10th Avenue Headquarters Suite
New York, NY 10018
USA
Tel: +1 914 205 6245
+1 210 241 1002
Fax: +1 646 786 4463
Website: www.hannoverandrothchildconsultancy.com
Email: info(at)hannoverandrothchildconsultancy.com
 
is NOT authorised under the Financial Services and Markets Act 2000 (“FSMA”) to carry on a regulated activity in the United Kingdom. Regulated activities include, amongst other things, advising on investments and dealing and arranging deals in investments ("investments" include stocks and shares).
 
The FSA believes that this organisation may be targeting UK customers. Therefore, we have added this firm to our list of unauthorised firms operating in the United Kingdom. This list can be found at: www.fsa.gov.uk/doing/regulated/law/alerts/unauthorised-firms
 
If you have any further questions on this matter please email our Consumer Contact Centre at consumer.queries(at)fsa.gov.uk, or alternatively by telephone on 0845 606 1234. Overseas callers can contact us on (+44) 20 7066 1000.

Britische Finanzmarktaufsicht warnt vor Strauss Jones

The Financial Services Authority (“FSA”) of the United Kingdom would like to alert all recipients that:
 
Strauss Jones
Badenerstrasse 414
8004 Zurich
Switzerland
Tel: 020 3284 1144
Website: www.straussjones.com
 
is NOT authorised under the Financial Services and Markets Act 2000 (“FSMA”) to carry on a regulated activity in the United Kingdom. Regulated activities include, amongst other things, advising on investments and dealing and arranging deals in investments ("investments" include stocks and shares).
 
The FSA believes that this organisation may be targeting UK customers. Therefore, we have added this firm to our list of unauthorised firms and individuals list. This list can be found at: www.fsa.gov.uk/doing/regulated/law/alerts/unauthorised-firms
 
If you have any further questions on this matter please email our Consumer Contact Centre at consumer.queries(at)fsa.gov.uk, or alternatively by telephone on 0845 606 1234. Overseas callers can contact us on (+44) 20 7066 1000.

Britische Finanzmarktaufsicht warnt vor Lexicon Mergers and Acquisitions

The Financial Services Authority (“FSA”) of the United Kingdom would like to alert all recipients that:
 
Lexicon Mergers and Acquisitions
904 Kioi-TBR Building
5-7 Kojimachi
Chiyoda-Ku
102-0072 Tokyo
Japan
Tel: 0081 3 4578 0658
Fax: 0081 3 6745 8923
Website: www.lexiconma.com
Email: support(at)lexiconma.com
 
is NOT authorised under the Financial Services and Markets Act 2000 (“FSMA”) to carry on a regulated activity in the United Kingdom. Regulated activities include, amongst other things, advising on investments and dealing and arranging deals in investments ("investments" include stocks and shares).
 
The FSA believes that this organisation may be targeting UK customers. Therefore, we have added this firm to our list of unauthorised firms and individuals list. This list can be found at: www.fsa.gov.uk/doing/regulated/law/alerts/unauthorised-firms
 
If you have any further questions on this matter please email our Consumer Contact Centre at consumer.queries(at)fsa.gov.uk, or alternatively by telephone on 0845 606 1234. Overseas callers can contact us on (+44) 20 7066 1000.

Belgische Finanzmarktaufsicht warnt vor BP Holdings

The Financial Services and Markets Authority (FSMA) warns the public against the activities of BP Holdings, a company that claims to offer investment services.
 
BP Holdings is not an authorized investment firm in Belgium. It is therefore not allowed to provide investment services in or from Belgium.
 
The FSMA therefore advises against responding to any offers of financial services made by BP Holdings and against transferring money to any account number they might mention.
 
BP Holdings claims to be established in Spain at the BP Business Center, Calle de Jerez de los Caballeros, 28042 Madrid and in Hong Kong at 16/F Miramar Tower, 132 Nathan Road, Tsim Sha, Tsui, Kowloon.
 
Please note, this warning does not apply to the oil and gas company BP plc.
 
If you would like to enquire more generally as to the regularity of a transaction being proposed, please consult the Consumers page of the FSMA website (www.fsma.be). You may also contact the 'Relations with Consumers of Financial Services' department by email (peri(at)fsma.be) or by phone (+32 2 220 59 10).

Norwegische Finanzmarktaufsicht warnt vor Lear Capital Group

Finanstilsynet has been informed that Lear Capital Group (address: Tower S Bulding, 1-5-25 Kiba, Fukagawa Gatharnia, Kotu-ku, Tokyo 135-20042, Japan) has approached Norwegian investors offering investment services. The company also offers services from a website learcapitalgroup.com/contact.html.
 
Finanstilsynet wishes to make it clear that Lear Capital Group is not authorised to provide investment services in Norway, and therefore lacks the licence required under Norwegian law. The company is consequently not subject to Finanstilsynet’s supervisory oversight, nor has Finanstilsynet approved the services offered by the company. Finanstilsynet therefore recommends investors not to enter into agreements with or transfer assets to Lear Capital Group.
 
Finanstilsynet's registry (www.finanstilsynet.no/registry) gives details of all companies authorised to offer investment services in Norway. A list (not complete) of companies operating in the market without a licence can be found on Finanstilsynet's website (www.finanstilsynet.no/markedsadvarsler/).

Britische Finanzmarktaufsicht warnt vor S-One Financial/Summit One Financial (www.sonefinancial.com)

The Financial Services Authority (“FSA”) of the United Kingdom would like to alert all recipients that:
 
S-One Financial/Summit One Financial (www.sonefinancial.com)
12F Sing Pao Centre
8 Queen’s Road Central
Hong Kong
China
Tel: +852 3014 8173
Fax: +852 3015 6851
Website: www.sonefinancial.com
Email: info(at)sonefinancial.com
 
is NOT authorised under the Financial Services and Markets Act 2000 (“FSMA”) to carry on a regulated activity in the United Kingdom. Regulated activities include, amongst other things, advising on investments and dealing and arranging deals in investments ("investments" include stocks and shares).
 
The FSA believes that this organisation may be targeting UK customers. Therefore, we have added this firm to our list of unauthorised firms and individuals list. This list can be found at: www.fsa.gov.uk/doing/regulated/law/alerts/unauthorised-firms
 
If you have any further questions on this matter please email our Consumer Contact Centre at consumer.queries(at)fsa.gov.uk, or alternatively by telephone on 0845 606 1234. Overseas callers can contact us on (+44) 20 7066 1000.

Britische Finanzmarktaufsicht warnt vor Monarch Wealth Consultants

The Financial Services Authority (“FSA”) of the United Kingdom would like to alert all recipients that:
 
Monarch Wealth Consultants
Address- 25th Fl, Shinjuku Mitsui Bldg. 1-1, Nishi Shinjuku
2-chome, Shinjuku-ku, Tokyo 163-0439, Japan
Tele- 0081345780622
Fax- 0081344964657
Website- www.monarch-wc.com
Emails- eservices@ monarch-wc.com
Larry.Ross(at)monarch-wc.com
Peter.Harris@ monarch-wc.com
 
is NOT authorised under the Financial Services and Markets Act 2000 (“FSMA”) to carry on a regulated activity in the United Kingdom. Regulated activities include, amongst other things, advising on investments and dealing and arranging deals in investments ("investments" include stocks and shares).
 
The FSA believes that this organisation may be targeting UK customers. Therefore, we have added this firm to our list of unauthorised firms and individuals list. This list can be found at: www.fsa.gov.uk/doing/regulated/law/alerts/unauthorised-firms
 
If you have any further questions on this matter please email our Consumer Contact Centre at consumer.queries(at)fsa.gov.uk, or alternatively by telephone on 0845 606 1234. Overseas callers can contact us on (+44) 20 7066 1000.

Norwegische Finanzmarktaufsicht warnt vor Integral Commodities Incorporated

Finanstilsynet (The Financial Supervisory Authority of Norway) warns against investment offers promoted by Integral Commodities Incorporated.
 
Finanstilsynet has been informed that Integral Commodities Incorporated has approached Norwegian investors offering investment services. The company also offers services from a website www.integralcommodities.com. Finanstilsynet wishes to make it clear that Integral Commodities Incorporated is not authorised to provide investment services in Norway, and therefore lacks the licence required under Norwegian law. The company is consequently not subject to Finanstilsynet’s supervisory oversight, nor has Finanstilsynet approved the services offered by the company. Finanstilsynet therefore recommends investors not to enter into agreements with or transfer assets to Integral Commodities Incorporated.
 
Finanstilsynet's registry (www.finanstilsynet.no/registry) gives details of all companies authorised to offer investment services in Norway. A list (not complete) of companies operating in the market without a licence can be found on Finanstilsynet's website (www.finanstilsynet.no/markedsadvarsler/).

Britische Finanzmarktaufsicht warnt vor Weisberg & Cohen LLC.

The Financial Services Authority (“FSA”) of the United Kingdom would like to alert all recipients that:
 
WEISBERG & COHEN, LLC
Address: 435 Seventh Ave (7 Av/34 St)
Manhattan
NY 10018
USA
Tel: 001 646 257 5855
Fax: 001 646 553 5209
Website: www.weisbergcohen.com
Email: info(at)weisbergcohen.com
admin(at)weisbergcohen.com
 
is NOT authorised under the Financial Services and Markets Act 2000 (“FSMA”) to carry on a regulated activity in the United Kingdom. Regulated activities include, amongst other things, advising on investments and dealing and arranging deals in investments ("investments" include stocks and shares).
 
The FSA believes that this organisation may be targeting UK customers. Therefore, we have added this firm to our list of unauthorised firms operating in the United Kingdom. This list can be found at: www.fsa.gov.uk/doing/regulated/law/alerts/unauthorised-firms
 
If you have any further questions on this matter please email our Consumer Contact Centre at consumer.queries(at)fsa.gov.uk, or alternatively by telephone on 0845 606 1234. Overseas callers can contact us on (+44) 20 7066 1000.

SdK vertritt Inhaber von Genussscheinen der N.prior energy GmbH

Pressemitteilung der SdK

Die Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. (SdK) wird Ihre Mitglieder, welche in Genussscheine der N.prior energy GmbH (früher: PROKON Nord Energiesysteme GmbH) mit der Wertpapierkennnummer A0Z2MM investiert haben, über den Verlauf des Insolvenzverfahrens der N.prior energy GmbH informieren und diese auf der am 11. Dezember 2012 stattfindenden Versammlung der Genussscheininhaber vertreten.

Über das Vermögen der N.prior energy GmbH wurde durch Beschluss des Amtsgerichts/lnsolvenzgerichts Leer (Ostfriesland) vom 1. Oktober 2012 unter dem Aktenzeichen 8 IN 85/12 das Insolvenzverfahren eröffnet. Zum Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Stefan Denkhaus bestellt. Auf der Mitte Dezember in Leer stattfindenden Versammlung der Genussscheininhaber steht mit der Wahl eines gemeinsamen Vertreters eine aus Sicht der SdK wichtige Entscheidung an. Dessen Wahl würde die Abwicklung des Insolvenzverfahrens für die betroffenen Genussscheininhaber wesentlich erleichtern, u.a. würde dadurch eine individuelle Anmeldung der Forderung zur Insolvenztabelle durch jeden einzelnen Genussscheininhaber nicht mehr nötig sein. Dies würde sowohl die Gläubiger als auch den Insolvenzverwalter von zeitraubenden bürokratischen Arbeiten entlasten.

Die SdK bietet für Ihre Mitglieder, welche nicht selbst an der Versammlung der Genussscheininhaber teilnehmen können, eine kostenlose Vertretung Ihrer Stimmen an. Die nötigen Informationen zur Bevollmächtigung können Sie unter info@sdk.org oder telefonisch unter 089 / 20208460 anfordern. Im Nachgang an die Versammlung werden wir die betroffenen Mitglieder über einen Newsletter über den Verlauf des Insolvenzverfahrens der N.prior energy GmbH informieren.

München, 29.10.2012

Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.

Britische Finanzmarktaufsicht warnt vor Morrison Capital Group

The Financial Services Authority (“FSA”) of the United Kingdom would like to alert all recipients that:
 
MORRISON CAPITAL GROUP
Address: 59th Street Columbus Circle 4th Floor
New York
USA
Tel: 001 917 651 0120
001 210 249 0540
Fax: 001 917 591 7414
Website: www.morrisonconsultancy.com
Email: info(at)morrisonconsultancy.com
contact(at)morrisonconsultancy.com
 
is NOT authorised under the Financial Services and Markets Act 2000 (“FSMA”) to carry on a regulated activity in the United Kingdom. Regulated activities include, amongst other things, advising on investments and dealing and arranging deals in investments ("investments" include stocks and shares).
 
The FSA believes that this organisation may be targeting UK customers. Therefore, we have added this firm to our list of unauthorised firms operating in the United Kingdom. This list can be found at: www.fsa.gov.uk/doing/regulated/law/alerts/unauthorised-firms
 
If you have any further questions on this matter please email our Consumer Contact Centre at consumer.queries(at)fsa.gov.uk, or alternatively by telephone on 0845 606 1234. Overseas callers can contact us on (+44) 20 7066 1000.

Schwedische Finanzmarktaufsicht warnt vor Blue Print Securities Ltd

Finansinspektionen (the Swedish Financial Supervisory Authority) has today published this statement in order to warn investors against dealing with unau-thorised firms. Blue Print Securities Ltd is not authorised by Finansinspektionen and is therefore not entitled to provide financial services. Finansinspektionen has not received any notification of cross-border activities from other EES countries.
 
Blue Print Securities Ltd has a website (www.blueprintsecurities.com) using the following addresses:
  • 26 York Street, Marylebone, City of Westminster, London, W1U 6PZ.
  • 2nd Floor, 20 Fletcher Gate, Nottingham, Nottinghamshire, NG1 2FZ.
  • Unit 117, Orion mall, Palm Street, Victoria, Mahe, Seychelles.
Blue Print Securities Ltd's representatives contact investors through unsolicited telephone calls.
All regulated business in Sweden are listed at Finansinspektionen's website at www.fi.se and Authorisation.

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor Benda Finance

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 92 Abs. 11 1. Satz Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 (WAG 2007) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Wertpapierdienstleistungsgeschäfte (§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 WAG 2007) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.
 
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 27. Oktober 2012 teilt die FMA daher mit, dass die
 
Benda Finance
mit angeblichem Hauptsitz in
Portland House, Bressenden Place
Greater London SW1E 5RS
United Kingdom
Tel: +44 203 627 06 30
Fax: +44 203 051 29 06

sowie einem weiteren Sitz in
Azrieli Center
Tel Aviv, 67021
Israel
Tel: +97 237 621 623
Fax: +97 239 155 710
E-Mail: info(at)benda-fin.com
Web: www.benda-fin.com

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Wertpapierdienstleistungen in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher die gewerbliche Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente (§ 3 Abs. 2 Z 1 WAG 2007) nicht gestattet.

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor Yamaguchi Partners Global Head Office

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 92 Abs. 11 1. Satz Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 (WAG 2007) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Wertpapierdienstleistungsgeschäfte (§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 WAG 2007) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.
 
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 23. Oktober 2012 teilt die FMA daher mit, dass die
 
Yamaguchi Partners Global Head Office
mit angeblichem Sitz in:
16F Seiroka Tower
8-1, Akashi-cho,
Chuo-ku,
104-6591 Tokyo
Japan
Email: info(at)yamaguchipartners.com
www.yamaguchipartners.com
 
nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Wertpapierdienstleistungen in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher weder die gewerbliche Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente (§ 3 Abs. 2 Z 1 WAG 2007), noch die gewerbliche Annahme und Übermittlung von Aufträgen, sofern diese Tätigkeiten ein oder mehrere Finanzinstrumente zum Gegenstand haben (§ 3 Abs 2 Z 3 WAG 2007), gestattet.

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor Dietrich & Sohn London

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 92 Abs. 11 1. Satz Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 (WAG 2007) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Wertpapierdienstleistungsgeschäfte (§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 WAG 2007) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 16. Oktober 2012 teilt die FMA daher mit, dass die
 
Dietrich & Sohn London
mit angeblichem Geschäftssitz in
Towers Perrin I S R 71 High Holborn,
Greater London WC1V 6TP
United Kingdom
www.dietrich-sohn.com
service(at)dietrich-sohn.com
TEL: +44 (0) 20 3642 7079
FAX: +44 (0) 20 8181 6801
 
nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Wertpapierdienstleistungen in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher die gewerbliche Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente (§ 3 Abs. 2 Z 1 WAG 2007) nicht gestattet.

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor Mediacred AG

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 4 Abs. 7 1. Satz Bankwesengesetz (BWG) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person (Person) zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.
 
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 11. Oktober 2012 teilt die FMA daher mit, dass die
 
Mediacred AG
Auwiesenstrasse 54
8050 Zürich
Schweiz
vormals
REVIDERE Treuhand AG
Schmiedgasse 6
CH 9320 Arbon
Schweiz
www.austriakredit.at
www.easycredit-24.at
 
nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher die Vermittlung von Krediten (§ 1 Abs 1 Z 18 lit b BWG iVm § 1 Abs 1 Z 3 BWG) nicht gestattet.

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor Münzberg & Partner

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 92 Abs. 11 1. Satz Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 (WAG 2007) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Wertpapierdienstleistungsgeschäfte (§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 WAG 2007) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.
 
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 10. Oktober 2012 teilt die FMA daher mit, dass die
 
Münzberg & Partner
mit angeblichem Sitz in
Habsburgergasse 10
1010 Wien
Tel.: 0043 (0) 720 98 51 00
Fax: 0043 1 25 33 03 38 545
Email: info(at)muenzberg-partner.at
Internet: www.muenzberg-partner.at
 
nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Wertpapierdienstleistungen in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher die gewerbliche Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente (§ 3 Abs. 2 Z 1 WAG 2007) nicht gestattet.

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor Money Management AG

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 4 Abs. 7 1. Satz Bankwesengesetz (BWG) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person (Person) zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.
 
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 11. Oktober 2012 teilt die FMA daher mit, dass die
 
Money Management AG
Schmiedgasse 6
9320 Arbon
Schweiz
ehemalsBonstettenstrasse 21
8610 Uster
Schweiz
CH-020.3.007.240-6
Web: www.volks-kredit.at
E-Mail: office(at)money-management24.ch
 
nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher die Vermittlung von Krediten (§ 1 Abs 1 Z 18 lit b BWG iVm § 1 Abs 1 Z 3 BWG) nicht gestattet.

BaFin warnt vor Kaufempfehlungen für Aktien der Formula Resources Inc.

Bonn/Frankfurt a. M., 25. Oktober 2012

Nach Informationen der BaFin werden derzeit die Aktien der Formula Resources Inc. (ISIN CA34641T1003) durch ein Spamfax zum Kauf empfohlen.

Die BaFin hat Anhaltspunkte, dass im Rahmen der Kaufempfehlungen unrichtige oder irreführende Angaben gemacht werden und/oder bestehende Interessenskonflikte pflichtwidrig verschwiegen werden. Sie hat hinsichtlich des betroffenen Wertes eine Untersuchung wegen des Verdachts der Marktmanipulation eingeleitet.

Die BaFin rät daher allen Anlegern, vor Erwerb von Aktien dieser Gesellschaft sehr genau zu prüfen, wie seriös die gemachten Angaben sind, und sich über die betroffene Gesellschaft auch aus anderen Quellen zu informieren.

Quelle: BaFin

Haftstrafen wegen Marktmanipulationen in Aktien der De Beira Goldfields Inc.

Bonn/Frankfurt a. M., 19. Oktober 2012
 
Im Prozess um Marktmanipulationen in Aktien der De Beira Goldfields Inc., der auf eine Anzeige der BaFin zurückgeht, hat das Landgericht Stuttgart am 12. Oktober 2012 sein Urteil verkündet. Das Gericht verurteilte drei Personen: einen Kanadier zu einer Haftstrafe von drei Jahren und zwei Monaten, einen einschlägig vorbestraften Börsenbriefherausgeber zu einem Jahr und zehn Monaten auf Bewährung und den ehemaligen Redakteur eines Nachrichtenmagazins zu einem Jahr und neun Monaten auf Bewährung. Der Börsenbriefbetreiber und der ehemalige Redakteur müssen zudem Geldauflagen von 350.000 Euro bzw. 200.000 Euro zahlen. Ein mutmaßlicher weiterer Haupttäter mit österreichischem Wohnsitz war ebenfalls angeklagt worden. Da Marktmanipulation in Österreich nicht als Straftat gilt, wurde der Angeklagte nicht nach Deutschland ausgeliefert, und es konnte gegen ihn nicht verhandelt werden.

Die Aktien der De Beira Goldfields Inc. waren im Februar 2006 in den Freiverkehr der Deutsche Börse AG einbezogen worden. Umsätze fanden zunächst nahezu nicht statt. Die drei Verurteilten hatten im Mai und Juni 2006 den Aktienkurs durch massive Börsenbrief-empfehlungen in kürzester Zeit erheblich nach oben manipuliert. Dabei empfahlen sie die Aktie – unter Angabe unrichtiger und irreführender Angaben – in insgesamt 62 Veröffentlichungen zum Kauf, ohne zu offenbaren, dass sie selbst erhebliche Bestände der Aktie besaßen (sogenanntes Scalping). Diese Veröffentlichungen beeinflussten nachweislich den Börsenpreis der Aktie. Der Kurs stieg ab Mitte Mai 2006 sprunghaft an und erreichte Mitte Juni 2006 mit 18,50 Euro seinen Höchststand. Parallel nahm der Handelsumsatz deutlich zu. Ab Mitte 2006 gingen sowohl Umsatz als auch Kurswert wieder soweit zurück, bis die Aktie erneut ohne nennenswertes Handelsvolumen blieb und der Kurs gegen Null tendierte. Mit den Manipulationen wurden nach Feststellung des Gerichts Gewinne in Höhe von insgesamt 38 Mio. Euro erzielt.

Dem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Stuttgart ging eine Marktmanipulationsuntersuchung der BaFin voraus. Die Finanzaufsicht hatte den Fall geprüft, umfangreiche Amtshilfeersuchen an ausländische Aufsichtsbehörden gerichtet und die – über diverse Gesellschaften - verschleierten Positionen und Abverkäufe der Verurteilten enttarnt. Mitarbeiter der BaFin sagten in der Hauptverhandlung als Zeugen bzw. Sachverständige aus.

Das Urteil des Landgerichts Stuttgart ist noch nicht rechtskräftig.

Pressemitteilung der BaFin

Samstag, 20. Oktober 2012

BaFin warnt vor Kaufempfehlungen für Aktien der Hutchison Minerals Co. Ltd.

Nach Informationen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) werden derzeit die Aktien der Hutchison Minerals Co. Ltd. (CA44842A2065) durch ein Spamfax zum Kauf empfohlen.

Die BaFin hat Anhaltspunkte, dass im Rahmen der Kaufempfehlungen unrichtige oder irreführende Angaben gemacht werden und/oder bestehende Interessenskonflikte pflichtwidrig verschwiegen werden. Sie hat hinsichtlich des betroffenen Wertes eine Untersuchung wegen des Verdachts der Marktmanipulation eingeleitet.

Die BaFin rät daher allen Anlegern, vor Erwerb von Aktien dieser Gesellschaft sehr genau zu prüfen, wie seriös die gemachten Angaben sind, und sich über die betroffenen Gesellschaften auch aus anderen Quellen zu informieren.

Quelle: BaFin

BaFin: Illegale Fax-Spam empfiehlt Aktienkäufe

Die Aktien verschiedener Gesellschaften werden derzeit nach Informationen der BaFin per Telefax massiv zum Kauf empfohlen. In den teilweise handschriftlich verfassten Schreiben wird auf eine angeblich bevorstehende Übernahme der jeweiligen Gesellschaft hingewiesen und dem Empfänger des Telefaxes empfohlen, Aktien zu erwerben. Dabei werden hohe Kursgewinne in Aussicht gestellt.

Betroffen sind nach Kenntnis der BaFin bisher folgende Gesellschaften:
- Dynamic Systems Holdings Inc. (ISIN CA2680111036)
- Hutchison Minerals (ISIN CA44842A2065)
- Idea Fabrik Plc. (ISIN GB00B61CVK31)
- Meteor AG (ISIN DE0006638935) und
- Online Marketing Solutions AG (ISIN DE000A0Z2318)
- Adera Energy PLC (ISIN GB00B3RZ0203)

Die Idea Fabrik Plc. distanziert sich auf ihrer Internetseite von dem Inhalt des Schreibens und hat erklärt, die angedeutete Übernahme derzeit nicht bestätigen zu können. Auch die Meteor AG dementiert die Echtheit der im Schreiben enthaltenen Informationen. Ebenso bezeichnet die Online Marketing Solutions AG auf ihrer Internetseite den Inhalt des Schreibens als irreführend und falsch. Die BaFin kann nicht ausschließen, dass es sich auch im Fall der Dynamic Systems Holdings Inc. und der Adera Energy PLC um die Verbreitung falscher Gerüchte handelt.

Sie rät daher allen Anlegern, vor Erwerb von Aktien der Gesellschaften sehr genau zu prüfen, wie seriös die Angaben zu den angeblich bevorstehenden Übernahmeangeboten sind, und sich über die betroffenen Gesellschaften auch aus anderen Quellen zu informieren.

Quelle: BaFin

BaFin untersagt der Global Financial Invest AG das Einlagengeschäft und ordnet die Abwicklung an

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat der Global Financial Invest AG, Frankfurt am Main, mit Bescheid vom 22. August 2012 das unerlaubte Betreiben des Einlagengeschäfts untersagt und die Abwicklung der unerlaubt betriebenen Geschäfte angeordnet.

Die Global Financial Invest AG bot potentiellen Interessenten den „Kauf“ ihrer Lebensversicherungen und anderer Vermögensanlagen an. Der Anleger schloss einen Vertrag mit einem Rechtsanwalt als Treuhänder, damit dieser die Vermögensanlage beendete und den aus der gekündigten Vermögensanlage dem Anleger zustehenden Zahlungsanspruch geltend machen konnte. Der Treuhänder nahm den Geldbetrag für den Anleger in Empfang und leitete ihn vollständig oder zu einem Teil an die Global Financial Invest AG weiter, die die Auszahlung des doppelten, an sie weitergeleiteten Betrages nach Ablauf von sechs Jahren versprach. Alternativ konnte der Anleger („Verkäufer“) auch eine von zwei weiteren Auszahlungsvarianten wählen, die eine Auszahlung des „Kaufpreises“ in monatlichen Zahlungen über einen Zeitraum von zehn Jahren sowie die Möglichkeit einer sofortigen Teilauszahlung vorsahen.

Mit der Annahme von Geldern im Rahmen dieses Geldanlagemodells betreibt die Global Financial Invest AG das Einlagengeschäft, ohne über die dafür erforderliche Erlaubnis der BaFin zu verfügen. Die Abwicklungsanordnung verpflichtet die Global Financial Invest AG, die angenommenen Gelder unverzüglich zurückzuzahlen. Auch soweit die Global Financial Invest AG den Anlegern sogenannte „Rückabwicklungsverträge“ und „Vermögensanlageverträge“ angeboten und mit diesen abgeschlossen hat, hat dies keine Abwicklung bewirkt.

Die Bescheide der BaFin sind von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandskräftig. Die Vollziehung der Anordnung, die unerlaubt betriebenen Geschäfte abzuwickeln, ist bis zur Bestandskraft der Abwicklungsanordnung ausgesetzt.

Quelle: BaFin

Mittwoch, 3. Oktober 2012

BaFin gibt der Versorgungspool UG (haftungsbeschränkt) & Co. HKW 09 KG die Abwicklung des Einlagengeschäfts auf

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat der Versorgungspool UG (haftungsbeschränkt) & Co. HKW 09 KG (früher: Versorgungspool GmbH & Co. HKW 09 KG), Auerbach, am 19. Juli 2012 die unverzügliche Abwicklung des unerlaubt betriebenen Einlagengeschäfts aufgegeben.

Die Versorgungspool UG (haftungsbeschränkt) & Co. HKW 09 KG bot Anlegern einen "Zeichnungsvertrag für Obligationen der Versorgungspool GmbH & Co. HKW 09 KG" an, in dem sie versprach, die angenommenen Gelder nebst zugesagter Zinsen in 120 Monatsraten wieder zurückzuzahlen. Mit der Annahme des Anlagekapitals betreibt die Versorgungspool UG (haftungsbeschränkt) & Co. HKW 09 KG das Einlagengeschäft ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin. Das Unternehmen ist verpflichtet, die angenommenen Gelder unverzüglich und vollständig an die Kapitalgeber zurückzuzahlen.

Die Verfügung der BaFin ist sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig.

Quelle: BaFin

BaFin untersagt der FORD International Capital Ltd. das unerlaubt betriebene Einlagengeschäft und ordnet die Abwicklung an

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat der FORD International Capital Ltd., Hong Kong, am 23. Juli 2012 das weitere Betreiben des Einlagengeschäfts untersagt und die unverzügliche Abwicklung der unerlaubt betriebenen Geschäfte angeordnet.

Die FORD International Capital Ltd. vertrieb in Deutschland Kapitalanlageverträge, die ein Investment in erneuerbare Energien zum Gegenstand hatten. Der Vertrieb der Kapitalanlageverträge erfolgte dabei über die Europartner Deutschland GmbH, Stutensee. Auf der Grundlage der geschlossenen Kapitalanlageverträge sind der FORD International Capital Ltd. die vereinnahmten und unbedingt rückzahlbaren Kundengelder entweder direkt oder unter Einbindung der Atelis Steuerberatungsgesellschaft mbH, Wiesloch, zugegangen.

Mit der Annahme des Anlagekapitals betreibt die FORD International Capital Ltd. das Einlagengeschäft ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin. Das Unternehmen ist verpflichtet, die angenommenen Gelder unverzüglich und vollständig an die Kapitalgeber zurückzuzahlen.

Die Verfügung ist sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig.

Quelle: BaFin

Montag, 24. September 2012

SdK vertritt Anleiheinhaber der Solarwatt AG

Keine Wahl eines gemeinsamen Vertreters vorgesehen / SdK rät zur individuellen Anmeldung der Forderung beim Insolvenzverwalter

Am 1. August 2012 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Solarwatt AG eröffnet. Gleichzeitig wurden die Anleiheinhaber vom zuständigen Amtsgericht in Dresden auch zu einer am 27. August stattfindenden Versammlung der Anleiheinhaber geladen. Auf dieser Versammlung soll beschlossen werden, dass kein gemeinsamer Vertreter der Anleiheinhaber gewählt werden soll. Aufgrund der zu erwartenden Mehrheitsverhältnisse, die Anleihe liegt nach Kenntnis der SdK zu großen Teilen bei den Aktionären der Gesellschaft, ist zu erwarten, dass dieser Beschluss auch angenommen werden wird. Somit dürfte jeder Anleiheinhaber selbst seine Rechte aus der Anleihe vertreten müssen. Dies bedeutet jedoch aus Sicht er SdK auch, dass jeder Anleiheinhaber seine Forderung individuell zur Insolvenztabelle anmelden muss, um die ihm zustehende Ausschüttung in Höhe der Insolvenzquote zu bekommen. Ferner kann somit auch jeder Anleiheinhaber an der Gläubigerversammlung am 11. September teilnehmen und über den Restrukturierungsplan abstimmen.

Aus Sicht der SdK wirft der vorgelegte Restrukturierungsplan, welcher für die Anleiheinhaber eine Quote von 16% plus Stückzinsen vorsieht, einige Fragen auf. Vor allem wenn man die Medienberichterstattung der letzten Monate betrachtet, erscheint die nun festgelegte Quote doch etwas niedrig. So vermeldete Mitte Mai das Handelsblatt noch, dass Stefan Quandt, welcher mit 36,3 Prozent größter Investor der Solarwatt AG ist, die Gesellschaft gerne vollständig übernehmen möchte. Dieser Plan scheiterte aber aufgrund von Streitigkeiten im Aktionariat. Es ist also nicht ausgeschlossen, dass nun dieser Streit auf dem Rücken der Anleiheinhaber im Wege eines Insolvenzverfahrens gelöst werden soll.

Die Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. (SdK) wird an beiden Gläubigerversammlungen teilnehmen, und die Rechte des Streubesitzes vertreten. Ferner steht die SdK den Anleiheinhabern in Bezug auf die Forderungsanmeldung für Fragen zur Verfügung. Für Mitglieder sind die Leistungen kostenlos. Nicht-Mitglieder können sich gegen eine einmalige Gebühr auf den Versammlungen vertreten lassen und erhalten dann auf Wunsch auch eine Ausfüllhilfe bezüglich der Forderungsanmeldung.

Informationen erhalten interessierte Anleiheinhaber über einen kostenlosen Newsletter. Für diesen kann man sich unter http://sdk.org/solarwatt.php registrieren. Unseren Mitgliedern stehen wir unter info@sdk.org oder unter 089 / 2020846-0 für Fragen zur Verfügung.

München, den 7.8.2012
Hinweis: Die SdK hält Anleihen der Solarwatt AG!

Österreichische Finanzmarktaufsicht FMA warnt vor SL. S.S SCHULTZ & STEIN

Die FMA warnt Anleger vor dem Abschluss konzessionspflichtiger Wertpapiergeschäfte mit diesem Anbieter.

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 92 Abs. 11 1. Satz Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 (WAG 2007) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Wertpapierdienstleistungsgeschäfte (§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 WAG 2007) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 23. August 2012 teilt die FMA daher mit, dass die

SL. S.S SCHULTZ & STEIN
mit angeblichem Sitz in
Cuatro Torres Business Area
Paseo De La Castellana, 259B
28046 Madrid
Spain
Web: schultz-stein.com
E-Mail: info(at)schultz-stein.com
Tel.: +34 (0) 911 234 075
Fax: +34 (0) 912 726 299

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Wertpapierdienstleistungen in Österreich zu erbringen. Dem Anbieter ist daher die gewerbliche Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente (§ 3 Abs. 2 Z 1 WAG 2007) nicht gestattet.

Österreichische Finanzmarktaufsicht FMA warnt vor SMO Fitzgerald Global

Die FMA warnt Anleger vor dem Abschluss konzessionspflichtiger Wertpapiergeschäfte mit diesem Anbieter.

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 92 Abs. 11 1. Satz Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 (WAG 2007) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Wertpapierdienstleistungsgeschäfte (§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 WAG 2007) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 07. September 2012 teilt die FMA daher mit, dass die

SMO Fitzgerald Global
mit angeblichem Sitz in
Sumitomo-Shoji Kanda-Izumi-cho Bldg., 9F
1-13, Kanda-Izumi-cho, Chiyoda-ku,
Tokyo 101-0024

Tel: +81 3 4496 6016
Fax: +81 3 4496 6026
www.smo-fitzgeraldglobal.com
Email: contactus(at)smo-fitzgeraldglobal.com

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Wertpapierdienstleistungen in Österreich zu erbringen. Dem Anbieter ist daher weder die gewerbliche Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente (§ 3 Abs. 2 Z 1 WAG 2007) noch die gewerbliche Annahme und Übermittlung von Aufträgen, sofern diese Tätigkeiten ein oder mehrere Finanzinstrumente zum Gegenstand haben (§ 3 Abs 2 Z 3 WAG 2007), gestattet

Österreichische Finanzmarktaufsicht FMA warnt vor Paramount Financial Group

Die FMA warnt Anleger vor dem Abschluss konzessionspflichtiger Wertpapiergeschäfte mit diesem Anbieter.

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 92 Abs. 11 1. Satz Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 (WAG 2007) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Wertpapierdienstleistungsgeschäfte (§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 WAG 2007) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 21. September 2012 teilt die FMA daher mit, dass die
 
Paramount Financial Groupmit angeblichem Sitz in
Lindengasse 48
1070 Vienna
Austria
[T] +431 229 7254
[F] +431 253 6722 2398
[E] info(at)paramountfg.com
[E] web(at)paramountfg.com
paramountfg.com
 
nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Wertpapierdienstleistungen in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher die gewerbliche Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente (§ 3 Abs. 2 Z 1 WAG 2007) nicht gestattet.

BaFin untersagt der HLO Consulting Group GmbH das unerlaubte Betreiben des Einlagengeschäfts und ordnet die Abwicklung an

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat der HLO Consulting Group GmbH, Darmstadt, am 10. Juli 2012 das unerlaubte Betreiben des Einlagengeschäfts untersagt und die Abwicklung der unerlaubt betriebenen Geschäfte angeordnet.

Die HLO Consulting Group GmbH bot Interessenten zunächst den „Ankauf“ ihrer Lebensversicherungen und anderer Vermögensanlagen wie Bausparverträge an und ließ sich die Vermögensanlagen abtreten.

Der Anleger („Verkäufer“) konnte zwischen verschiedenen Varianten der Zahlung des zunächst zurückbehaltenen „Kaufpreises“ wählen. Der „Kaufpreis“ sollte über einen Zeitraum von bis zu sieben Jahren zur Auszahlung gebracht werden. Dabei wurde eine Rendite von bis zu 100 Prozent über die Laufzeit versprochen. Auch konnte eine Auszahlung in 120 gleichbleibenden Monatsraten gewählt werden.

In der Folgezeit vermittelte die HLO Consulting Group GmbH Interessenten zudem den Verkauf von Lebensversicherungen an einen auf dem Zweitmarkt für Lebensversicherungen tätigen Investor. Die so bei den Verkäufern freigewordenen Beträge nahm die HLO Consulting Group GmbH auf der Grundlage so genannter Investitionsverträge entgegen und versprach deren zukünftige Rückzahlung. Dabei konnten die Anleger wieder zwischen verschiedenen Varianten wählen, die im Wesentlichen der „Kaufpreiszahlung“ für die von der HLO Consulting Group GmbH selbst „gekauften“ Lebensversicherungen (und anderen Vermögensanlagen) entsprach.

Bei diesen Geldanlagemodellen handelt es sich um die Annahme rückzahlbarer Gelder im Sinne des Einlagengeschäfts, da Vereinbarungen zur Überlassung von Geld auf Zeit getroffen wurden.

Im Rahmen der hinausgeschobenen Zahlung des „Kaufpreises“ wird das Geld – verzinst – an den Anleger zurückgezahlt. Dabei handelt es sich nicht um den „Kauf“ einer Vermögensanlage, sondern vielmehr um die Vereinbarung eines Darlehens zwischen der HLO Consulting Group GmbH und dem Anleger. Auch die Investitionsverträge stellen Vereinbarungen zur Überlassung von Geld auf Zeit im Sinne des Einlagengeschäfts dar.

Die HLO Consulting Group GmbH betreibt damit das Einlagengeschäft, ohne die dafür erforderliche Erlaubnis der BaFin zu besitzen.

Nach Kenntnis der BaFin hat die HLO Consulting Group GmbH im Rahmen der unerlaubten Geschäftstätigkeit Gelder in einem Gesamtbetrag von rund 3,2 Mio. Euro angenommen.

Die Verfügung der BaFin ist sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig. Die Vollziehung der Anordnung, die unerlaubt betriebenen Geschäfte abzuwickeln, ist bis zur Bestandskraft des Bescheides ausgesetzt.

Quelle: BaFin

BaFin: Keine Entwarnung wegen Marktmanipulation

Bonn/Frankfurt a. M., 19. September 2012
 
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) weist darauf hin, dass die Wiederaufnahme des Handels in Werten des Freiverkehrs (First Quotation Board – FQB) nicht als Signal verstanden werden kann, dass Manipulationsvorwürfe nicht gegeben sind.

Die Frankfurter Wertpapierbörse hat kürzlich den Handel in Werten des Freiverkehrs wieder aufgenommen. Zuvor hatte sie den Handel der Werte ausgesetzt. Parallel dazu hatte die Handelsüberwachungsstelle der Börse die BaFin über den Verdacht auf Marktmanipulationen unterrichtet.

Die Wiederaufnahme des Handels lässt keine Rückschlüsse auf Verlauf und Ausgang laufender Untersuchungen der BaFin wegen Marktmanipulation zu. In einem Großteil der betroffenen Werte führt die BaFin Untersuchungen wegen des Verdachts der Marktmanipulation durch. In einigen Fällen hat sie bereits Strafanzeigen an die zuständigen Staatsanwaltschaften wegen des Verstoßes gegen das Verbot der Marktmanipulation erstattet. Veröffentlichungen von Unternehmen, die den Anschein erwecken, dass die BaFin keine Untersuchungen durchführt, sind unzutreffend.

Die BaFin rät allen Anlegern, vor Erwerb von Aktien sehr genau zu prüfen, wie seriös die über diese Werte gemachten Angaben sind, und sich über die betroffenen Gesellschaften auch aus anderen Quellen zu informieren. Dies gilt vor allem bei Werten, die bereits Gegenstand einer Warnung waren, und solchen, die durch ungebetene Anrufe (cold calling) oder per Telefax (sog. Spam-Faxe) beworben werden.

Dienstag, 31. Juli 2012

BaFin untersagt der Accudomus KG Unternehmensgruppe das unerlaubte Betreiben des Einlagengeschäfts und ordnet die Abwicklung an

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat der Accudomus KG Unternehmensgruppe, Ravensburg (vormals: Tutzing), mit Verfügung vom 28. Juni 2012 das Einlagengeschäft untersagt sowie die unverzügliche Abwicklung der unerlaubt betriebenen Bankgeschäfte aufgegeben.

Die Accudomus KG Unternehmensgruppe bot Anlegern die Zeichnung einer so genannten „Schlaubär Anlage“ an. Dabei versprach sie, die angenommenen Gelder nebst einer 100%igen Verzinsung nach zwölf bzw. 15 Monaten wieder zurückzuzahlen.

Mit der Annahme des Anlagekapitals betreibt die Accudomus KG Unternehmensgruppe das Einlagengeschäft ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin. Das Unternehmen ist verpflichtet, das weitere Betreiben des Einlagengeschäfts einzustellen und die angenommenen Gelder unverzüglich und vollständig an die Kapitalgeber zurückzuzahlen.

Die Verfügung der BaFin ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandskräftig.

BaFin warnt vor Kaufempfehlungen für Aktien der Infinergy Energy PLC.

Nach Informationen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) werden derzeit die Aktien der Infinergy Energy PLC. (ISIN: GB00B3YTTW86) mittels Spam-Faxen massiv zum Kauf empfohlen. Die als Fax-Irrläufer getarnte Kaufempfehlung erfolgt dabei unter Hinweis auf eine möglicherweise kursbeeinflussende Pressemitteilung des Unternehmens, nach deren Veröffentlichung der Kurs „durch die Decke“ gehen solle.

Die BaFin hat Anhaltspunkte, dass im Rahmen der Kaufempfehlungen unrichtige oder irreführende Angaben gemacht werden und/oder bestehende Interessenskonflikte pflichtwidrig verschwiegen werden. Sie hat hinsichtlich des betroffenen Wertes eine Untersuchung wegen des Verdachts der Marktmanipulation eingeleitet.

Die BaFin rät daher allen Anlegern, vor Erwerb von Aktien dieser Gesellschaft sehr genau zu prüfen, wie seriös die gemachten Angaben sind, und sich über die betroffenen Gesellschaften auch aus anderen Quellen zu informieren. Zudem weist die BaFin darauf hin, dass sich Anleger im Einzelfall auch selbst wegen versuchten Insiderhandels strafbar machen können.

BaFin warnt vor Kaufempfehlungen für Aktien der Voice 1 direct Ltd.

Nach Informationen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) werden derzeit die Aktien der Voice 1 direct Ltd. (ISIN: CA92862M1059) mittels telefonischer Werbung (Cold Calling) und per Fax zum Kauf empfohlen.

Die BaFin hat Anhaltspunkte, dass im Rahmen der Kaufempfehlungen unrichtige oder irreführende Angaben gemacht werden und/oder bestehende Interessenskonflikte pflichtwidrig verschwiegen werden.

Die BaFin hat hinsichtlich des betroffenen Wertes eine Untersuchung wegen des Verdachts der Marktmanipulation eingeleitet.

Die BaFin rät daher allen Anlegern, vor Erwerb von Aktien dieser Gesellschaft sehr genau zu prüfen, wie seriös die gemachten Angaben sind, und sich über die betroffenen Gesellschaften auch aus anderen Quellen zu informieren.

BaFin warnt vor Kaufempfehlungen für Aktien der Sikafo Gold Mines Ltd.

Nach Informationen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) werden derzeit die Aktien der Sikafo Gold Mines Ltd. (ISIN: CA82674P1071) mittels telefonischer Werbung (Cold Calling) und per Fax zum Kauf empfohlen.

Die BaFin hat Anhaltspunkte, dass im Rahmen der Kaufempfehlungen unrichtige oder irreführende Angaben gemacht werden und/oder bestehende Interessenskonflikte pflichtwidrig verschwiegen werden.

Die BaFin hat hinsichtlich des betroffenen Wertes eine Untersuchung wegen des Verdachts der Marktmanipulation eingeleitet.

Die BaFin rät daher allen Anlegern, vor Erwerb von Aktien dieser Gesellschaft sehr genau zu prüfen, wie seriös die gemachten Angaben sind, und sich über die betroffenen Gesellschaften auch aus anderen Quellen zu informieren.

Freitag, 27. Juli 2012

Bundesgerichtshof zu Schadensersatz- und Erfüllungsansprüchen gegen den englischen Lebensversicherer Clerical Medical

Der unter anderem für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute in mehreren Verfahren darüber entschieden, welche Ansprüche Versicherungsnehmern, die in den Jahren 2001 und 2002 kreditfinanzierte Lebensversicherungsverträge des Produkttyps "Wealthmaster Noble" bei dem englischen Lebensversicherer Clerical Medical Investment Ltd. abgeschlossen haben, gegen diesen Versicherer zustehen.

Den Verfahren IV ZR 151/11 und 164/11 lag dabei folgender Sachverhalt zugrunde:

Bei diesen anteilsgebundenen Lebensversicherungen haben die Kläger gegen Zahlung eines Einmalbetrags Anteile an einem "Pool mit garantiertem Wertzuwachs", dem "Euro-Pool 2000EINS" erworben. Die Verträge, die die Kläger jeweils aufgrund einer Werbung durch "Untervermittler" geschlossen haben, sind eingebettet in ein Anlagemodell "Europlan"; dieses sieht vor, dass die Zinsen für das Bankdarlehen durch vertraglich bedungene Auszahlungen aus der Lebensversicherung zu entrichten sind und im Übrigen durch einen Investmentfonds ein Kapitalstock gebildet wird, der bei Endfälligkeit des Darlehens zu dessen Tilgung verwendet werden soll, während weitere über diesen Zeitpunkt hinausreichende Auszahlungen den Versicherungsnehmern als fortlaufende Rente zur Verfügung stehen sollen.

Nachdem der Wertzuwachs der den Klägern zugeteilten Poolanteile in der Folgezeit nicht ausreichte, um die zunächst getätigten Auszahlungen in vollem Umfang zu decken, reduzierte die Beklagte unter Berufung auf ihre Versicherungsbedingungen die Anzahl der den Klägern zugewiesenen Anteile und damit den jährlich mitgeteilten Vertragswert.

Die Kläger verfolgen in erster Linie Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Aufklärungspflichten im Zusammenhang mit den Vertragsabschlüssen; sie berufen sich u.a. darauf, dass die Beklagte mit unrealistischen Renditeerwartungen geworben habe bzw. durch ihre Untervermittler habe werben lassen, und verlangen Ersatz des ihnen durch Abschluss der Verträge entstandenen Vertrauensschadens, insbesondere Freistellung von den Verbindlichkeiten aus den Darlehensverträgen. Hilfsweise begehren sie die Erfüllung des Auszahlungsplans ohne Rücknahme von Anteilen.

In der Vorinstanz hat das OLG Stuttgart in beiden Verfahren die Beklagte jeweils zur Erfüllung des in den Versicherungsscheinen festgelegten Auszahlungsplans verurteilt. Die primär geltend gemachten Schadensersatzansprüche hat es im Hinblick auf das Bestehen dieser Erfüllungsansprüche abgewiesen.

Auf die Revisionen der Parteien hat der Bundesgerichtshof die Berufungsurteile aufgehoben und die Sachen zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen. Hierfür waren im Wesentlichen folgende Gründe maßgebend:

Auf Grundlage der schriftlichen Vertragsunterlagen ist anzunehmen, dass die Verpflichtung der Beklagten zur Erfüllung der in den Versicherungsscheinen vorgesehenen Auszahlungspläne nicht unter dem Vorbehalt einer ausreichenden Kapitaldeckung steht. Die objektive Auslegung der in die Verträge einbezogenen Policenbedingungen der Beklagten ergibt keine wirksame Einschränkung dieser Verpflichtung.

Die vom OLG Stuttgart insoweit ausgesprochenen Verurteilungen konnten nur deshalb nicht bestehen bleiben, weil dieses dem unter Beweis gestellten Vortrag der Beklagten, dass die Parteien den fraglichen Klauseln aufgrund entsprechender Erläuterungen des Vermittlers beim Vertragsabschluss übereinstimmend ein von dem Ergebnis objektiver Auslegung abweichendes Verständnis beigelegt hätten, nicht nachgegangen war. Insoweit bedarf es weiterer Feststellungen.

Weiter hat der Bundesgerichtshof festgestellt, dass die geltend gemachten Schadensersatzansprüche nicht allein wegen des Bestehens der vorstehend genannten Auszahlungsansprüche abgewiesen werden durften. Insoweit ist es für einen Schaden ausreichend, dass der abgeschlossene Vertrag sich für die Kläger auch ungeachtet bestehender Erfüllungsansprüche als wirtschaftlich nachteilig darstellt, weil er sie - u.a. aufgrund der eingegangenen Darlehensverpflichtungen - in ihrer wirtschaftlichen Dispositionsfreiheit beeinträchtigt und ihren Anlagezielen nicht entspricht. Zu den Schadensersatzansprüchen hat der Senat ferner ausgeführt:

Der Abschluss der Lebensversicherung "Wealthmaster Noble" stellt sich bei wirtschaftlicher Betrachtung in erster Linie als ein Anlagegeschäft dar, weshalb die Beklagte wie bei sonstigen Anlagegeschäften auch verpflichtet war, die Kläger bereits im Rahmen der Vertragsverhandlungen vollständig über alle Umstände zu informieren, die für ihren Anlageentschluss von besonderer Bedeutung waren.

In diesem Rahmen muss die Beklagte sich nach § 278 BGB das Handeln und die Erklärungen der tätig gewordenen Untervermittler zurechnen lassen, da sie im Rahmen eines so genannten Strukturvertriebs die mit dem Vertrieb der Lebensversicherung in Deutschland verbundenen Aufgaben selbständigen Vermittlern überlassen hat.

Die bestehenden Aufklärungspflichten hat die Beklagte nach dem im Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Sachverhalt vor allem dadurch verletzt, dass sie den Klägern ein unzutreffendes, zu positives Bild der zu erwartenden Rendite gegeben hat. Den Klägern wurden Musterberechnungen übergeben, die auf einer Renditeprognose von 8,5 % basieren, obwohl die Beklagte selbst nur eine Rendite von 6 % als realistisch angesehen hat, was in den Hinweisen zu den Musterberechnungen nicht ausreichend deutlich kenntlich gemacht ist.

Des Weiteren war die Beklagte zu einer verständlichen Information darüber verpflichtet, dass sie im Rahmen des von ihr praktizierten Glättungsverfahrens ("smoothing") nach eigenem Ermessen darüber entscheidet, in welcher Höhe eine tatsächlich erzielte Rendite an die Versicherungsnehmer weitergeben wird und in welcher Höhe sie in Reserven fließt. Sie musste ferner darüber aufklären, dass die mit den Beiträgen der Kläger gebildeten Reserven auch zur Erfüllung der Garantieansprüche der Anleger anderer Pools verwendet werden können (Problem der Quersubventionierung).

Die in den Policenbedingungen enthaltenen Regelungen zur "Marktpreisanpassung" hat der Senat für unwirksam erachtet, weil sie gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verstoßen.

In drei weiteren ähnlich gelagerten Fällen hat der Senat die Berufungsurteile ebenfalls mit entsprechenden Begründungen aufgehoben und die Sachen zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Berufungsgerichte zurückverwiesen.

Urteile vom 11. Juli 2012
IV ZR 122/11
Landgericht Heilbronn - Urteil vom 8. Juli 2010 - 4 O 280/09
Oberlandesgericht Stuttgart - Urteil vom 12. Mai 2011 - 7 U 144/10

und
IV ZR 151/11
Landgericht Heilbronn - Urteil vom 8. Juli 2010 - 4 O 284/09
Oberlandesgericht Stuttgart - Urteil vom 18. Juli 2011 - 7 U 146/10

und
IV ZR 164/11
Landgericht Heilbronn - Urteil vom 8. Juli 2010 - 4 O 222/09
Oberlandesgericht Stuttgart - Urteil vom 25. Juli 2011- 7 U 152/10

und
IV ZR 271/10
Landgericht Freiburg - Urteil vom 12. Juni 2009 - 5 O 354/07
Oberlandesgericht Karlsruhe in Freiburg - Urteil vom 18. November 2010 - 4 U 130/09

und
IV ZR 286/10
Landgericht Konstanz - Urteil vom 10. Juni 2009 - 4 O 89/08
Oberlandesgericht Karlsruhe in Freiburg - Urteil vom 30. November 2010 - 9 U 75/09

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe