Freitag, 24. Juni 2016

SdK bündelt Interessen geschädigter Aktionäre der HQ Life AG

In den letzten Jahren haben zahlreiche Kleinanleger aufgrund von Empfehlungen von Börsendiensten und angeblichen Investmentberatern Aktien der HQ Life AG erworben. Die dabei vorgebrachten Kaufargumente waren aus Sicht der SdK in vielen Fällen frei erfunden und entsprachen nicht den wirtschaftlichen Realitäten der HQ Life AG. Da die Börse Lissabon, an der die Aktien der HQ Life AG zuletzt gehandelt worden sind, den Handel mit der Aktie eingestellt hat, können die betroffenen Kleinanleger ihre HQ-Life-Aktien mittlerweile auch nicht mehr über eine Börse veräußern.

Das von der HQ Life selbst empfohlene rechtliche Vorgehen gegen die Börse Lissabon dürfte nach Einschätzung der SdK und von der SdK befragten Rechtsanwälten eher geringe Aussichten auf Erfolg haben. Alleine durch die Einstellung des Handels mit den Aktien ist aus Sicht der SdK noch kein Schaden entstanden. Die Aktionäre sind weiterhin Aktionär der HQ Life AG und können Ihre Aktien weiterhin, wenn auch nicht an der Börse Lissabon, zum Beispiel außerbörslich verkaufen. Die Handelseinstellung alleine hatte aus Sicht der SdK auch keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- oder Ertragslage der HQ Life AG. Somit ist nach Einschätzung der SdK der Wert der Aktie nach der Einstellung des Handels an der Börse in Lissabon auch nicht geringer als zuvor.

Die SdK wird die Interessen ihrer Mitglieder im Fall HQ Life vertreten und ein gemeinsames rechtliches Vorgehen mit dem Ziel, den Wert der Aktien zu maximieren und eventuell vorhandene Schadensersatzansprüche durchzusetzen, organisieren. Betroffene Mitglieder können sich unter www.sdk.org/hqlife für einen Newsletter registrieren. Über den Newsletter werden wir detaillierte Informationen zum weiteren Vorgehen an unsere Mitglieder übermitteln.

Quelle: SdK

ChitrChatr-Aktien werden durch Spam-Mails gepusht

Achtung: Aktien der ChitrChatr Communications Inc. (ISIN: CA1701771091) werden derzeit durch Spam-Mails gepusht.

Montag, 13. Juni 2016

Rückruf Medien GmbH: BaFin untersagt das Einlagengeschäft und ordnet die Abwicklung an

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat am 29. Februar 2016 der Rückruf Medien GmbH, Köln, vertreten durch den Geschäftsführer Johannes Praß, das Einlagengeschäft untersagt und die Abwicklung der unerlaubt betriebenen Bankgeschäfte angeordnet.

Nach vorliegenden Erkenntnissen hat die Rückruf Medien GmbH auf der Grundlage von Darlehensverträgen, die eine unbedingte Rückzahlung vorsahen, Gelder angenommen. Damit betreibt die Rückruf Medien GmbH das Einlagengeschäft nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Kreditwesengesetz (KWG), ohne über die dafür erforderliche Erlaubnis der BaFin zu verfügen.

Die Abwicklungsanordnung verpflichtet die Rückruf Medien GmbH die angenommenen Gelder unverzüglich zurück zu zahlen. Für die Abwicklung der unerlaubt betriebenen Einlagengeschäfte wurde nach § 37 Abs. 1 Satz 2 KWG Herr Rechtsanwalt Klaus Siemon, Köln, als Abwickler bestellt.

Der Bescheid ist bestandskräftig.

Quelle: BaFin

CSA Unternehmensverwaltungs-GmbH: BaFin untersagt das Einlagengeschäft und ordnet die Abwicklung an

Bonn/Frankfurt a. M., 8. Juni 2016

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat der CSA Unternehmensverwaltungs-GmbH, Oberhausen, mit Bescheid vom 18. Februar 2016 aufgegeben, das ohne Erlaubnis betriebene Einlagengeschäft sofort einzustellen und die unerlaubt betriebenen Geschäfte abzuwickeln.

Die CSA Unternehmensverwaltungs-GmbH hatte auf Grundlage von „Kauf- und Abtretungsverträgen“ und „qualifizierten Nachrangdarlehen“ gewerbsmäßig Gelder angenommen, die unbedingt rückzahlbar waren, ohne dass der Rückzahlungsanspruch in Inhaber- oder Orderschuldverschreibungen verbrieft war. Damit betreibt die CSA Unternehmensverwaltungs-GmbH das Einlagengeschäft nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Kreditwesengesetz (KWG), ohne über die dafür erforderliche Erlaubnis der BaFin zu verfügen.

Die Abwicklungsanordnung verpflichtet die CSA Unternehmensverwaltungs-GmbH, die angenommenen Gelder unverzüglich zurückzuzahlen.

Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat den Antrag der CSA Unternehmensverwaltungs-GmbH, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Einstellungs- und Abwicklungsanordnung derBaFin anzuordnen, mit Beschluss vom 19. Mai 2016 abgelehnt.

Der Bescheid der BaFin ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig.

Quelle: BaFin

Thorsten Karl Peter Wilke: BaFin ordnet Abwicklung des unerlaubt betriebenen Einlagengeschäfts an

Bonn/Frankfurt a. M., 8. Juni 2016

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat Herrn Thorsten Karl Peter Wilke, Bergisch-Gladbach, mit Bescheid vom 24. Mai 2016 aufgegeben, das unerlaubt betriebene Einlagengeschäft durch Rückzahlung der angenommenen Gelder unverzüglich abzuwickeln.

Herr Wilke schloss mit Dritten Vereinbarungen, nach denen er verpflichtet ist, das angenommene Kapital nach Ablauf eines festgelegten Zeitraums an die Geldgeber zurückzuzahlen. Mit der Annahme von Geldern auf der Grundlage dieser Vereinbarungen betreibt Herr Wilke das Einlagengeschäft ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin. Er ist verpflichtet, die Gelder unverzüglich und vollständig an die Kapitalgeber zurückzuzahlen.

Der Bescheid der BaFin ist sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig.

Quelle: BaFin

Fenghua SoleTech AG (ISIN: DE000A13SX89): BaFin warnt vor Kaufempfehlungen für Aktien

Bonn/Frankfurt a. M., 9. Juni 2016

Nach Informationen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) werden derzeit die Aktien der Fenghua SoleTech AG (ISIN: DE000A13SX89) durch telefonische Werbeanrufe (Cold Calling) massiv zum Kauf empfohlen.

Die BaFin hat Anhaltspunkte, dass im Rahmen der Kaufempfehlungen unrichtige oder irreführende Angaben gemacht werden und/oder bestehende Interessenskonflikte pflichtwidrig verschwiegen werden.

Sie hat hinsichtlich des betroffenen Wertes eine Untersuchung wegen des Verdachts der Marktmanipulation eingeleitet.

Die BaFin rät daher allen Anlegern, vor Erwerb von Aktien dieser Gesellschaft sehr genau zu prüfen, wie seriös die gemachten Angaben sind, und sich über die betroffene Gesellschaft auch aus anderen Quellen zu informieren.

Die Aktien der Gesellschaft werden in Deutschland an der Börse Frank-furt und in Xetra im Regulierten Markt gehandelt und sind an der Börse Düsseldorf und an der Börse Stuttgart in den Freiverkehr einbezogen.

Hinweise dazu, wie Sie sich vor unseriösen Anlageempfehlungen schützen können, finden Sie in den Broschüren der BaFin.

Quelle: BaFin

Fenghua SoleTech AG: Stellungnahme zur Verbrauchermitteilung der BaFin

Frankfurt am Main, 13. Juni 2016 - Die Fenghua SoleTech AG (ISIN DE000A13SX89) mit Sitz in Frankfurt nimmt zu der Verbrauchermitteilung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) vom 09. Juni 2016 wie folgt Stellung:

Die BaFin hat am 09. Juni 2016 eine Verbrauchermitteilung veröffentlicht, in der sie vor Kaufempfehlungen für Aktien der Fenghua SoleTech AG per telefonischer Werbeanrufe (Cold Calling) warnt. Laut der Verbrauchermitteilung liegen der BaFin Anhaltspunkte vor, dass im Rahmen dieser Kaufempfehlungen unrichtige oder irreführende Angaben gemacht werden und/oder bestehende Interessenskonflikte pflichtwidrig verschwiegen werden. Die BaFin hat diesbezüglich eine Untersuchung wegen des Verdachts der Marktmanipulation eingeleitet.

Die Maßnahme der BaFin im Sinne des Verbraucherschutzes wird von der Fenghua SoleTech AG begrüßt. Die Fenghua SoleTech AG wird daher vorbehaltlos mit der BaFin kooperieren, um zu einer schnellstmöglichen Aufklärung und einem Abschluss der Untersuchung beizutragen.

Die Fenghua SoleTech AG hat der BaFin bereits schriftlich mitgeteilt, dass sie zu keiner Zeit Kaufempfehlungen für Aktien der Fenghua SoleTech AG per telefonischer Werbeanrufe (Cold Calling) in Auftrag gegeben hat. Darüber hinaus haben nach hier vorliegenden Informationen auch weder die Tochtergesellschaften noch das Management oder Altaktionäre der Fenghua SoleTech AG Kaufempfehlungen für Aktien der Fenghua SoleTech AG per telefonischer Werbeanrufe in Auftrag gegeben.

Über Fenghua
Fenghua wurde im Jahr 2004 gegründet und ist ein moderner, technologiegetriebener chinesischer Schuhsohlenhersteller. Fenghua produziert mehr als 40 Millionen Paar Schuhsohlen pro Jahr. Dank seines dynamischen Forschungs- und Entwicklungsteams ist Fenghua in der Lage, ein eigenes Produktsortiment anzubieten. Die von Fenghua hergestellten Sohlen sind sowohl für Leistungssportschuhe als auch für Freizeitschuhe konzipiert. Zielgruppe sind vor allem Schuhhersteller des mittleren und gehobenen Produktsegments in China sowie internationale Marken.

Fenghua SoleTech AG

Mittwoch, 1. Juni 2016

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der SCA Hygiene Products SE: LG München I erhöht Barabfindung auf EUR 533,93

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der SCA Hygiene Products SE hat das Landgericht München I mit Beschluss vom 31. Mai 2016 den Barabfindungsbetrag je SCA-Aktie auf EUR 533,93 angehoben.

Die zum SCA-Konzern gehörende Hauptaktionärin SCA Group Holding B.V., Amsterdam/Niederlande, hatte die Barabfindung zunächst auf 468,42 EUR je Stückaktie festgelegt, dann "mit Blick auf die Absenkung des Basiszinssatzes nach Abschluss der Bewertungsarbeiten" jedoch auf 487,81 EUR angehoben, siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2013/05/sca-hygiene-products-se-erhohung-der.html. Auf diesen erhöhten Betrag entspricht die gerichtliche Entscheidung einer Anhebung um ca. 9,45%.

LG München I, Az. 5 HK O 14376/13
Helfrich u.a. ./. SCA Group Holding B.V.
113 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Wolfgang Hahn
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, SCA Group Holdings B.V.:
Rechtsanwälte Freshfields Bruckhaus Deringer